Urteil vom 7. Januar 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann

Beschwerdeführer

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Begutachtung (Verfügung vom 17. September 2020)

 


 

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.       

 

1.      

1.1     Der 1985 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 28. November 2016 (Eingang: 5. Dezember 2016) unter Hinweis auf längere Spitalaufenthalte wegen Bauchbeschwerden und wahrscheinlich darauf zurückzuführende psychische Probleme bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).

 

1.2     Dem mit Mitteilung vom 13. Juni 2017 (IV-Nr. 24) vom 30. Mai bis 27. August 2017 zugesprochenen Belastbarkeitstraining blieb der Beschwerdeführer nach nur einer Woche wegen Bauchschmerzen fern. Dieses wurde per 30. Juni 2017 abgebrochen (vgl. Protokolleintrag vom 4. Juli 2017). Die Beschwerdegegnerin schloss die berufliche Eingliederung mit Abschlussbericht vom 3. November 2017 (IV-Nr. 35) ab. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 (IV-Nr. 37) wies die Beschwerdegegnerin die Ansprüche des Beschwerdeführers sowohl auf weitere berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

 

2.

2.1     Mit Schreiben vom 20. April 2018 (Eingang: 25. April 2018, IV-Nr. 40) reichte der Beschwerdeführer medizinische Akten ein, bat um die Wiederaufnahme seines Falles und die Prüfung einer IV-Rente. Sobald sein Gesundheitszustand es zulasse, sei er bereit, aktiv an einer Wiedereingliederungsmassnahme mitzuarbeiten. Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 24. Oktober 2018 (IV-Nr. 53 S. 2 ff.), wurde der Beschwerdeführer psychiatrisch begutachtet. Das von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 14. Mai 2019 erstattete psychiatrische Gutachten (IV-Nr. 61) erachtete Dr. med. B.___, RAD, in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2019 (IV-Nr. 65 S. 2 ff.) als nachvollziehbar und schlüssig. Die beim Beschwerdeführer seit dem 28. März 2016 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit könne mit konsequenter Durchführung medizinischer Massnahmen relevant verbessert werden. Der Beschwerdeführer wurde deshalb unter Hinweis auf seine Mitwirkung mit Mitteilung vom 17. Juli 2019 (IV-Nr. 66) gebeten, die formulierten zumutbaren medizinischen Massnahmen in die Wege zu leiten (vgl. auch IV-Nr. 74). Daher startete dieser am 28. August 2019 in der Klinik D.___ einen stationären Entzug von Zolpidem, trat jedoch vorzeitig aus der Klinik aus (IV-Nrn. 70, 79). Vom 9. bis 21. November 2019 befand sich der Beschwerdeführer wegen eines Rückfalls erneut in der Klinik D.___ in stationärer Behandlung, trat jedoch wiederum vorzeitig aus (IV-Nrn. 80, 82, 93).

 

2.2     Mit Vorbescheid vom 8. Januar 2020 (IV-Nr. 92) wurde dem Beschwerdeführer die Abweisung seiner Ansprüche sowohl auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente in Aussicht gestellt, da er nicht zu einem Kontroll-Termin (Blut- und Urinprobe) erschienen sei, was als positiver Befund gewertet werde. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 27. Januar und 28. Februar 2020 Einwände erheben (IV-Nrn. 94, 97). Nach dem Einholen ärztlicher Berichte hielt Dr. med. B.___, RAD, in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2020 u.a. fest (IV-Nr. 101 S. 2 f.), unter den gegebenen Umständen sei der Beschwerdeführer nach wie vor nicht eingliederungsfähig. Er habe auch bis heute die medizinischen Auflagen nicht erfüllt. Falls der erlassene Vorbescheid nicht aufrecht erhalten werden könne, werde eine nochmalige psychiatrische Begutachtung unter Beachtung der jüngsten Rechtsprechung zu Suchtkrankheiten empfohlen. Mit Mitteilung vom 7. August 2020 (IV-Nr. 108) wurde der Beschwerdeführer sodann über die Notwendigkeit einer medizinischen Untersuchung (Fachdisziplin Psychiatrie) bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, informiert. Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 31. August 2020 (IV-Nr. 113) erklären, damit nicht einverstanden zu sein. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung vom 17. September 2020 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) an der Notwendigkeit einer medizinischen Abklärung durch Dr. med. E.___ (Fachdisziplin Psychiatrie) fest.

 

3.       Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

 

1.    Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. September 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, von einer nochmaligen psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers abzusehen und für die Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers auf das Gutachten von Dr. med. C.___ vom 15. Mai 2019 abzustellen und demnach die Verfügung vom 10. Januar 2018 wiedererwägungsweise aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

3.    Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, bei Dr. med. C.___ ein Verlaufsgutachten einzuholen und bis zu der Verlaufsbegutachtung über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Mai 2016 nach Massgabe des Gutachtens von Dr. med. C.___ vom 15. Mai 2019 zu verfügen und demnach die Verfügung vom 10. Januar 2018 wiedererwägungsweise aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

4.       Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2020 (A.S. 30 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und reicht den Arztbericht der Klinik F.___ vom 28. September 2020 ein.

 

5.       Im Rahmen der Replik vom 6. November 2020 (A.S. 43 ff.) sowie der Duplik vom 20. November 2020 (A.S. 52) halten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten bzw. Rechtsbegehren vollumfänglich fest.

 

6.       Die durch den Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Patrick Thomann, am 8. Dezember 2020 eingereichte Kostennote (A.S. 54 ff.) geht mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 (A.S. 57) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

 

7.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.      

 

1.       Die Invalidenversicherung hat eine Begutachtung nicht mehr durch blosse Mitteilung, sondern in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256; vgl. auch 139 V 349 E. 5.1 S. 354). Auf die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. September 2020, mit der die Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. E.___ festhält, ist daher einzutreten, zumal auch die übrigen Voraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt sind.

 

1.1     In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts gelten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 109 E. 1, 127 V 466 E. 1 S. 469). Die vorliegend angefochtene Verfügung erging am 17. September 2020 und betrifft eine noch durchzuführende Begutachtung. Damit sind die am 17. September 2020 geltenden Bestimmungen massgebend.

 

1.2     Die Beurteilung von Beschwerden gegen eine Zwischenverfügung fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

 

1.3     Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt – bloss einer «second opinion» entspräche. Nach wie vor gerügt werden können (personenbezogene) Ausstandsgründe. Nicht gehört werden kann indessen das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit des Experten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen). Zulässig sein muss dagegen der formelle Einwand, die bundesrechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der Einholung eines Gutachtens seien verletzt worden.

 

2.       Will die IV-Stelle eine Expertise einholen, so gibt sie dem Versicherten in einem ersten Schritt die Art der Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art und Umfang der Begutachtung vorbringen (z.B. unnötige second opinion oder unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle dem Versicherten die ausgewählte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen den oder die Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit dem jeweiligen Facharzttitel mit, worauf materielle oder formelle personenbezogene Einwendungen möglich sind (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 255 f., unter Hinweis auf Rz 2077.10 Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI, Stand: 1. Januar 2018]). Ausserdem kann beanstandet werden, die bundesrechtlichen Vorgaben bei der Einholung eines Gutachtens seien verletzt worden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen).

 

3.       Da aufgrund der vorliegenden Rechtsbegehren der Umfang von Anfechtungs- und Streitgegenstand unklar ist, ist dieser zunächst zu bestimmen:

 

3.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414 mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1b S. 414 i.V.m. E. 2a, 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.).

 

3.2     Die vorliegend streitige Verfügung vom 17. September 2020 betrifft im Wesentlichen die Notwendigkeit einer medizinischen Abklärung (Fachdisziplin Psychiatrie). So führt die Beschwerdegegnerin explizit aus, an der Notwendigkeit der medizinischen Begutachtung durch Dr. med. E.___ (Fachdisziplin Psychiatrie) werde festgehalten. Anfechtungs- und auch Streitgegenstand bildet daher vorliegend einzig die Notwendigkeit der Durchführung der psychiatrischen (Verlaufs-) Begutachtung durch Dr. med. E.___. Der Beschwerdeführer lässt im Rahmen seiner Beschwerdeschrift vom 1. Oktober 2020 u.a. vorbringen, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2018 sei zweifellos unrichtig und daher wiedererwägungsweise aufzuheben (vgl. E. I. 3 hiervor; A.S. 10). Auch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin betreffend das Mahn- und Bedenkzeitverfahren sei nicht korrekt erfolgt (A.S. 11). Da jedoch im vorliegenden Fall weder die Verfügung vom 10. Januar 2018 noch das durchgeführte Mahn- und Bedenkzeitverfahren Anfechtungsgegenstand bilden, ist auf diese Vorbringen nicht einzutreten.

 

4.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. September 2020 (A.S. 1 ff.) zu Recht an der Notwendigkeit einer weiteren psychiatrischen Abklärung festhält.

 

4.1     Der Sozialversicherungsträger ist gemäss Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) verpflichtet, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Auch wenn der IV-Stelle bei der Beurteilung der Frage, ob die Abklärungen vollständig seien, ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, so darf die Einholung eines Zweitgutachtens (sog. second opinion) doch nicht beliebig erfolgen. Sofern offene Fragen oder Zweifel an den gutachtlichen Schlussfolgerungen bestehen, soll dies in erster Linie mit den Verfassern des betreffenden Gutachtens geklärt werden (BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245 mit Hinweisen). Ein Eingriff des Gerichts in angeordnete Abklärungsmassnahmen rechtfertigt sich indes nur, wenn die IV-Stelle ihr Ermessen offensichtlich überschritten hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2010 E. 2 und 9C_825/2008 vom 6. November 2008 E. 4.3).

 

4.2     Abgesehen davon, dass die Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens eine unzulässige Verfahrensverzögerung darstellen kann, ist die versicherte Person nicht verpflichtet, sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (BGE 136 V 156 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

 

4.3     Aufgrund der vorangehenden Ausführungen kann festgehalten werden, dass für die streitige Frage der Notwendigkeit der Durchführung eines psychiatrischen Gutachtens die vorliegenden medizinischen Akten auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen wären. Um hierbei keine Präjudizierung des Endentscheides herbeizuführen und unter Berücksichtigung des erheblichen Ermessenspielraumes der Beschwerdegegnerin (vgl. E. II. 4.1 hiervor), ist diese Überprüfung in dem Sinne durchzuführen, als nachfolgend zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdegegnerin aus nachvollziehbaren Gründen für eine weitere psychiatrische Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers entschieden hat.

 

4.3.1  Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Facharzt für Neurologie FMH, vom 14. Mai 2019 (IV-Nr. 61) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (S. 49):

 

1.    Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) mit / bei ausgeprägten soziophobischen Ängsten, DD

    sozialer Phobie (ICD-10 F40.1)

    Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von selbstunsicheren, ängstlich vermeidenden Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1)

2.    Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung seit Kindheit (ICD-10 F90.0) mit

    leichter Störung der Aufmerksamkeitsfunktionen und der Impulskontrolle

3.    Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeit von Zolpidem iatrogen induziert, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.24)

 

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien:

1.    Remittierte mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

    DD Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2) mit / bei

    Status nach Anpassungsstörung Angst und depressive Reaktion gemischt aufgrund von psychosozialen Belastungssituationen (Probleme in der Partnerschaft, Arbeitsplatzkonflikte) (ICD-10 F43.21)

2.    Somatoforme autonome Funktionsstörung betreffend gastrointestinales System (ICD-10 F45.31)

3.    Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch Opioide, iatrogen induziert (Fentanyl, Methadon) Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F11.20)

4.    Verdacht auf psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch Kokain, schädlicher Gebrauch, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F14.10)

 

Zuletzt habe der Beschwerdeführer als Gebietsverkaufsleiter gearbeitet. Die Tätigkeit habe er krankheitsbedingt im März 2016 (letzter effektiver Arbeitstag: 28. März 2016) aufgeben müssen. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Erkrankungsbeginn ausgewiesen. Gegenwärtig bestehe auch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit. Zum jetzigen Zeitpunkt sei auch keine Tätigkeit im geschützten Rahmen vorstellbar. Durch entsprechende medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers relevant verbessert werden (S. 68 f.).

Seit circa einem Jahr befinde sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in regelmässiger wöchentlicher Behandlung / Psychotherapie bei Frau G.___, darüber hinaus bei Dr. med. H.___; insgesamt zweimal pro Woche gehe er zur Therapie. Der Beschwerdeführer werde seit 2016 mit dem Benzodiazepin-Abkömmling Zolpidem Mepha 10 mg behandelt, wovon er täglich 1 1/2 Tabletten einnehme. Eine suffiziente psychopharmakologische Behandlung mit einem Antidepressivum bestehe trotz klarer Indikationen nicht. Gemäss der Literatur, unter anderem www.compendium.ch, werde Zolpidem zu kurzfristiger Behandlung der Schlaflosigkeit eingesetzt, wie alle Hypnotika empfehle sich Zolpidem nicht zur Langzeitanwendung. Die Behandlung mit Zolpidem sollte so kurz wie möglich dauern und vier Wochen nicht überschreiten. Die aktuelle psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung entspreche gegenwärtig nicht den Leitlinien. Eine entsprechende kognitive Verhaltenstherapie mit Expositionsübungen sei aufgrund der Behandlung mit Hypnotika / Sedativa wenig sinnvoll. Da der Beschwerdeführer unter einer ausgeprägten Angststörung leide und es unter Reduktion von Zolpidem gemäss seinen Angaben zu Unruhezuständen gekommen sei, werde davon ausgegangen, dass eine ambulante Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung von Zolpidem nicht erfolgreich sein werde und eine stationäre Behandlung erfolgen müsse. Aus diesem Grund werde dringend eine stationäre Behandlung empfohlen, gleichzeitig aufgrund des in der Vergangenheit dokumentierten Konsums von Opioiden / Opiaten, darüber hinaus des Verdachts auf Kokainkonsum, würden regelmässige Drogenscreening-Kontrollen von mindestens sechs Monaten empfohlen. Gleichzeitig werde die Einleitung einer suffizienten psychopharmakologischen Behandlung der Angststörung neben der intensiven psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (kognitive Verhaltenstherapie) empfohlen. Darüber hinaus werde empfohlen, eine entsprechende Therapie der bereits in der Vergangenheit diagnostizierten Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS im Erwachsenenalter), DD einfache Aktivität- und Aufmerksamkeitsstörung, einzuleiten. Im Hinblick auf die Empfehlungen für die Behandlungsplanung der Therapie bei ADHS werde auf entsprechende Leitlinie hingewiesen. Die Behandlung der ADHS umfasse die Therapie im multimodalen Gesamtkonzept unter Berücksichtigung individueller Symptomatik, Funktionsniveau, Präferenzen des Betroffenen und des Umfeldes, daneben umfassende Psychoedukation. Bei schwerer ADHS werde primär Psychopharmakotherapie, gegebenenfalls ergänzend psychosoziale Intervention empfohlen, was beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht der Fall sei. Darüber hinaus werde neben der ADHS-Behandlung auf die leitliniengerechte Behandlung komorbider Störungen hingewiesen. Es bestünden keine Kontraindikationen gegen die vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen (S. 69 f.).

 

4.3.2  Im Erstbeurteilungsbericht vom 22. Mai 2019 (IV-Nr. 104 S. 5 ff.) hielten M. Sc. I.___, Psychologin in Fachausbildung, und Dr. med. J.___, Oberarzt, Spital K.___, Psychiatrisches Ambulatorium, folgende Diagnosen fest:

 

1.    Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

2.    Psychische und Verhaltensstörungen durch Zolpidem: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2)

 

Der Beschwerdeführer berichte, dass er, seit er sich erinnern könne, schlecht schlafe und deshalb v.a. abends und nachts an Paniksymptomen leide. Vor circa sieben Jahren sei dies so schlimm gewesen, dass er mit der Einnahme von Zolpidem begonnen habe. Nach kurzer Zeit sei er abhängig davon gewesen, habe immer höhere Dosen eingenommen und durch die Einnahme anderer Medikamente (u.a. Trittico, Venlafaxin, Ritalin) versucht vom Zolpidem wegzukommen. Von den anderen Medikamenten, die er ebenfalls in hohen Dosen eingenommen habe, sei er selbst wieder weggekommen. Die Zolpidemeinnahme sei nach wie vor geblieben, aktuell nehme er pro Nacht 20 – 30 mg ein. Damit könne er einschlafen, wache jedoch nach wenigen Stunden wieder auf. Wenn er aufwache sei er unruhig und habe Essattacken. Sein Ziel sei es besser schlafen zu können, zu lernen mit den Paniksymptomen umzugehen und in kleinen Schritten das Zolpidem auszuschleichen.

Der Beschwerdeführer wünsche durch das Ambulatorium psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt zu werden. Eine stationäre oder ambulante Behandlung in einer Suchtklinik lehne er im Moment ab. Dies werde ihm jedoch dringend empfohlen. In Rücksprache mit Dr. med. L.___ vom [...] und dem Hausarzt seien mit dem Beschwerdeführer folgende Vereinbarungen getroffen worden: Die Zolpidemabgabe erfolge dreimal wöchentlich durch die Hausarztpraxis. Es sei eine schrittweise Reduktion des Zolpidems (pro Monat um 0.5 Tablette) geplant. Die aktuelle Dosis werde auf 2.5 Tabletten à 10 mg festgelegt. Im Verlauf sei die Unterstützung der beruflichen Wiedereingliederung durch das hausinterne Integrationsmanagement sowie der Besuch der Angstgruppe zu evaluieren.

 

4.3.3  Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2019 (IV-Nr. 65 S. 2 ff.) fest, es könne auf das Gutachten von Dr. med. C.___ vom 14. Mai 2019 abgestellt werden. Seit dem 28. März 2018 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sämtliche Tätigkeiten. Durch entsprechende medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers jedoch relevant verbessert werden. Darunter sei zu verstehen: stationärer Entzug von Zolpidem; Sicherung der Abstinenz von Suchtmitteln bei anamnestischer Abhängigkeit von Opiaten und gelegentlichem Konsum von Kokain; Medikation mit einem für Angststörungen zugelassenen Antidepressivum; eventuell Einsatz von Ritalin bei ADHS; konsequente Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Es sei daher eine medizinische Auflage zu empfehlen.

 

4.3.4  Im Austrittsbericht vom 29. Oktober 2019 der Klinik D.___ (IV-Nr. 79) wurden betreffend die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 28. August bis 9. Oktober 2019 folgende Diagnosen ausgewiesen:

 

     F13.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom

     F41.1 Generalisierte Angststörung

     F45.32 Verdacht auf somatoforme autonome Funktionsstörung: Unteres Verdauungssystem

 

Der Beschwerdeführer habe sich am 9. Oktober 2019 gewünscht, frühzeitig aus der Klinik D.___ auszutreten, um schneller bei seiner Familie zu sein. Er habe in der Klinik seine Entzugs- und Entwöhnungstherapieziele beinahe erreichen können. Der weitere Psychopax- Abbau werde ambulant in der [...] Apotheke in [...] erfolgen. Bei Austritt und während des gesamten stationären Aufenthalts hätten keinerlei Anhaltspunkte für Selbst- oder Fremdgefährdung des Patienten bestanden. Zwecks weiterer Diagnostik und Optimierung der Behandlung des Beschwerdeführers sei eine anschliessende und weiterführende psychosomatische Abklärung / Behandlung äusserst empfehlenswert. Die Nachsorge hätten sie mit dem Beschwerdeführer thematisiert. Den ersten Termin bei seiner Psychologin I.___ habe er am 15. Oktober 2019. Den zeitnahen ersten Termin bei Dr. med. M.___ organisiere der Beschwerdeführer selbständig.

 

4.3.5  Im Austrittsbericht vom 10. Januar 2020 (IV-Nr. 93) der Klinik D.___, wurden betreffend die notfallmässige stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 9. bis 21. November 2019 folgende Diagnosen festgehalten:

 

     F13.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom

     F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung

 

Der Beschwerdeführer komme notfallmässig zu seinem zweiten stationären Aufenthalt. Nach dem Austritt, am 9. Oktober 2019, sei er einen Tag lang abstinent geblieben und habe dann wieder mit Zolpidem angefangen. Sein Konsum sei dann von circa 25 Tabletten Zolpidem CR 12.5 mg auf 40 Tabletten gestiegen. Zuletzt habe der Beschwerdeführer das Zolpidem einen Tag vor dem Eintritt eingenommen. Aber auch damit könne er nur noch circa 1,5 Stunden pro Nacht schlafen. Als Auslöser für die jetzige Situation sehe der Beschwerdeführer, dass er seiner Freundin kürzlich unter Schamgefühlen mitgeteilt habe, dass er im Alter von sechs Jahren missbraucht worden sei. Dies habe bei ihm unter anderem auch Alpträume und Flashbacks ausgelöst. Der Beschwerdeführer sei sehr krankheitseinsichtig und therapiemotiviert. Er interessiere sich für eine Traumatherapie und wünsche sich so bald wie möglich eine Verlegung auf eine auf Trauma spezialisierte Station. Dem Beschwerdeführer sei erklärt worden, dass mit einer Traumatherapie erst nach dem Abschluss der Zolpidem Entwöhnungstherapie und einer diesbezüglichen Stabilisierung begonnen werden könne. Im weiteren Verlauf, einige Tage nach seiner Verlegung auf die Suchtstation, habe der Beschwerdeführer einen Zolpidem Beikonsum gehabt und das Medikament auch an eine Mitpatientin weitergegeben. Der Beschwerdeführer habe den Beikonsum vom Zolpidem zugegeben und sein Verhalten in einem ausführlichen Gespräch kritisch reflektieren können. Obwohl der Beschwerdeführer nach dem oben erwähnten Vorfall die Möglichkeit bekommen habe, seine Zolpidem-Entgiftungstherapie weiterzuführen, habe er sich einen Tag später frühzeitig und gegen ärztlichen Rat entschieden, aus der Klinik auszutreten. Als Austrittsgrund habe der Beschwerdeführer sein oben genanntes Verhalten und die dadurch entstandene für ihn sehr unangenehme Situation auf der Station angegeben, und sein Wunsch, in der Nähe seiner Familie zu sein und deswegen eine weitere Zolpidem-Entgiftung in der Klinik [...] machen zu wollen. Er sei ausführlich über die Komplikationen des Zolpidementzuges aufgeklärt worden und habe die Medikamente, mit Ausnahme von Zolpidem, für drei Tage zu Hause bekommen.

 

4.3.6  Im ambulanten Bericht vom 30. November 2019 (IV-Nr. 99 S. 31 ff.) des Spitals K.___, wurden aufgrund der notfallmässigen Vorstellung des Beschwerdeführers bei Schlafstörungen aufgrund kindlicher Traumatisierungen infolge Missbrauch und Flashbacks folgende Diagnosen ausgewiesen:

 

1.    Psychische Dekompensation bei Schlafstörung infolge kindlicher Traumatisierungen

2.    Zolpidem-Intoxikation am 30. November 2019

3.    Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung bzw. autonome Funktionsstörung

4.    Generalisierte Angststörung

5.    Psychische und Verhaltensstörungen durch Zolpidem: Abhängigkeitssyndrom

6.    Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Opiaten, DD Abhängigkeit

 

Beurteilung / Verlauf: Klinisch zeige sich ein hämodynamisch stabiler und afebriler Beschwerdeführer. Im Status seien keine Auffälligkeiten eruierbar gewesen. Labordiagnostisch seien normale Befunde feststellbar. Das Urintoxscreening zeige sich positiv für Benzodiazepine. Bei Zolpidem-Intoxikation sei die Kontaktaufnahme mit dem Toxzentrum in [...] erfolgt. Gemäss diesen Angaben sei der Peak bereits drei Stunden nach der letzten Zolpidem-Einnahme zu beobachten. Darunter gehörten arterielle Hypotonie und ZNS-Symptome, wie Somnolenz und Vigilanzminderung, welche aktuell nicht bestünden. Es habe somit keine Indikation für eine stationäre Überwachung bestanden. Es sei auch eine psychiatrische Mitbeurteilung durch den diensthabenden Psychiater erfolgt. Es seien zwei Tabletten Dormicum verabreicht worden, welche der Beschwerdeführer als Notfallmedikation übers Wochenende einnehmen dürfe. Am Montag erfolge durch den Beschwerdeführer die Kontaktaufnahme mit der Psychologin und dem Hausarzt zur weiteren medikamentösen Einstellung.

 

4.3.7  Dem Arztbericht vom 28. April 2020 von Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Medizin (IV-Nr. 99 S. 3 ff.), ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit 1996 in Behandlung befinde und er gegenwärtig einmal pro Monat in Behandlung sei. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine «Substanzabhängigkeit» festgehalten. Betreffend die Prognose wurde ausgeführt, es sei ein stationärer Entzug anzustreben und dann eine Wiedereingliederung durchzuführen. Ob dem Beschwerdeführer eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar wäre, müsse abgeklärt werden. Die Prognose zur Eingliederung sei nach dem stationären Entzug gut. Dem stationären Entzug stehe der Widerstand des Beschwerdeführers entgegen.

 

4.3.8  Dr. med. B.___, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2020 (IV-Nr. 101 S. 2 f.) fest, es sei aus versicherungsmedizinischer Sicht festzustellen, dass der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen nach wie vor nicht eingliederungsfähig sei. Er habe auch bis heute die medizinischen Auflagen nicht erfüllt. Ob das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt worden sei oder nicht, müsse von juristischer Seite beantwortet werden, ebenso die Frage des Anspruchs auf Rentenleistungen bei seit März 2016 andauernder Arbeitsunfähigkeit unter fortgesetztem missbräuchlichem Konsum von Sedativa. Falls aus rechtlicher Sicht der erlassene Vorbescheid nicht aufrechterhalten werden könne, empfehle der RAD eine nochmalige psychiatrische Begutachtung unter Beachtung der jüngsten Rechtsprechung zu Suchterkrankungen. Es bestehe weiterhin die vom Gutachter im Mai 2019 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 28. März 2016, allerdings im Zusammenhang mit dem fortgesetzten missbräuchlichen Konsum von Sedativa.

 

4.3.9  In der Aktennotiz vom 5. August 2020 (IV-Nr. 103) hielt Dr. med. B.___, RAD, aufgrund des telefonischen Kontakts mit dem Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med. M.___ fest, der Beschwerdeführer sei in letzter Zeit nicht zu Laborkontrollen erschienen. Er betreibe einen fortgesetzten missbräuchlichen Konsum von Benzodiazepinen, daneben sporadisch auch von Kokain. Tendenziell sei eine Verschlechterung festzustellen. TherapeutInnen würde er immer wieder wechseln, wahrscheinlich sobald er mit seinem Verhalten stärker konfrontiert werde. Der Hausarzt habe mit einer Meldung ans Strassenverkehrsamt den Entzug des Fahrausweises bewirkt. Der Beschwerdeführer habe deshalb nun einen höheren Druck, sich um eine Abstinenz zu bemühen. Auch die Ehefrau habe den Druck erhöht, weshalb sich der Beschwerdeführer aktuell um eine erneute stationäre Behandlung bemühe. Die Klinik F.___ habe die Aufnahme jedoch abgelehnt. Die medizinische Situation sei zu komplex. Nun sei der Beschwerdeführer in der Klinik N.___ in [...] angemeldet (eine renommierte Suchtklinik, Anm. des Referenten). Der Hausarzt äussere sich bezüglich Eingliederungschancen pessimistisch. Der Beschwerdeführer sei wahrscheinlich auf Dauer keinem Arbeitgeber zumutbar.

 

4.3.10  Med. pract. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Ambulatorium F.___, hielt im Arztbericht vom 28. September 2020 (A.S. 34 ff.) fest, der Beschwerdeführer sei vom 15. Juni bis 28. Juli 2020 ambulant behandelt worden. Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:

 

     F13.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (2020)

     Dringender Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (im weiteren Sinne mit früherer Traumatisierung)

 

Der Beschwerdeführer habe sich während den Gesprächen in einem sehr schlechten psychischen Zustand befunden. Entzugserscheinungen und das Sprechen über das Trauma führten zu einer deutlichen Verschlechterung der Situation. Solange der Beschwerdeführer seine Probleme nicht therapeutisch angegangen sei, scheine eine Arbeitsfähigkeit nicht gegeben. Es seien eine stationäre Behandlung der Sucht und des Traumas sowie eine Überwachung der Medikation geplant (A.S. 37). Eine Prognose betreffend die Eingliederung zu stellen sei schwierig. Die Suchterkrankung und das Trauma schränkten den Beschwerdeführer massiv ein. Andauernde Ängste, Schlafstörungen, Panikattacken, Nervosität, Unwohlsein und Gedankenkreisen beschäftigten den Beschwerdeführer tagtäglich und beinahe den ganzen Tag. Sollte sich der Beschwerdeführer ernsthaft und ausreichend mit seinen psychischen Problemen auseinandersetzen und eine geeignete Therapie in Anspruch nehmen, könne eine Eingliederung zu einem späteren Zeitpunkt gelingen. Der Beschwerdeführer scheine unterschiedliche Angaben zu seiner Situation zu machen. Wie viel er wovon genau konsumiere sei unklar. Dies zeige deutlich, wie stark der Beschwerdeführer in die Abhängigkeit geraten sei. Ohne das Angehen dieser Suchterkrankung werde eine Eingliederung vermutlich nicht erfolgreich sein. Der Beschwerdeführer begründe seine Sucht aufgrund einer Traumatisierung. Daher bedürfe es auch hier therapeutischer Unterstützung (A.S. 38).

 

5.         Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen erweist sich der rechtsrelevante Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht im hier massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 17. September 2020 (vgl. E. II. 1.1 hiervor) als noch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit umfassend abgeklärt. So ist festzustellen, nach dem von Dr. med. C.___ am 14. Mai 2019 erstellten psychiatrischen Gutachten (vgl. E. II. 4.3.1 hiervor), dass in den medizinischen Berichten u.a. eine neue psychiatrische Diagnose, diejenige der «posttraumatischen Belastungsstörung» (vgl. E. II. 4.3.5 hiervor) im Zusammenhang mit einem in der Kindheit erlebten Missbrauch des Beschwerdeführers gestellt wurde. Im Zusammenhang mit dieser Diagnose stellt sich die Frage, ob die dem Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin am 17. Juli 2019 auferlegten und zum damaligen Zeitpunkt als zumutbar eingestuften medizinischen Massnahmen allenfalls auszuwirken vermag. Von der mit dieser Diagnose in Verbindung stehenden Traumatisierung des Beschwerdeführers betreffend ein in der Kindheit erlebter Missbrauch hatte der Gutachter Dr. med. C.___ beim Verfassen seines psychiatrischen Gutachtens im Mai 2016 (noch) keine Kenntnis. Somit konnte diese Thematik bei der dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2019 auferlegten medizinischen Massnahmen auch noch nicht einbezogen bzw. berücksichtigt werden. Es kommt dazu, dass der RAD-Arzt Dr. med. B.___ in seiner Aktennotiz vom 20. August 2020 (vgl. E. II. 4.3.9 hiervor) aufgrund des Telefongespräches mit dem behandelnden Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med. M.___ festhielt, der Beschwerdeführer betreibe einen fortgesetzten missbräuchlichen Konsum von Benzodiazepinen, daneben sporadisch auch von Kokain. Tendenziell sei eine Verschlechterung festzustellen. Es ist daher bis zum vorliegend relevanten Zeitpunkt vom 17. September 2020 ebenfalls nicht geklärt, ob der Beschwerdeführer neben dem in den vorliegenden Akten dokumentierten schädlichen Gebrauch von Zolpidem allenfalls noch weitere Suchtmittel konsumiert. So geht auch aus dem im Beschwerdeverfahren durch die Beschwerdegegnerin eingereichten Arztbericht der Klinik F.___ vom 28. September 2002 (vgl. E. II. 4.3.10 hiervor) hervor, dass der Beschwerdeführer betreffend seine Situation unterschiedliche Angaben mache und daher nicht klar sei, was er genau wovon konsumiere.

Aufgrund des der Beschwerdegegnerin zustehenden erheblichen Ermessensspielraumes (vgl. E. II. 4.1 hiervor) sowie der durch das Gericht im Zeitpunkt der hier angefochtenen Zwischenverfügung vom 17. September 2020 unpräjudiziellen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts hat sich die Beschwerdegegnerin somit aus nachvollziehbaren Gründen für eine weitere psychiatrische Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers entschieden. Sein psychischer Gesundheitszustand ist somit noch nicht umfassend abgeklärt. Es liegt demnach keine – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (A.S. 17 ff.) – unnötige «second opinion» vor.

 

6.       Es ist auf das Begehren des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, eventualiter eine Verlaufsbegutachtung bei Dr. med. C.___ durchzuführen (vgl. E. I. 3 Ziff. 3 hiervor). Da die Frage, welche Art von Gutachten anzuordnen ist (Zweitgutachten [Obergutachten] oder Ergänzungsgutachten), eine Ermessensfrage darstellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_359/2010 vom 9. Juli 2010 E. 4.1, 9C_480/2011 vom 11. November 2011 E. 6.2.1), bleibt es der Beschwerdegegnerin unbenommen, für die neue psychiatrische Begutachtung eine andere Gutachterperson einzusetzen. So besteht auch kein Anspruch der versicherten Person auf einen bestimmten Gutachter (Urteil des Bundesgericht 8C_789/2015 vom 29. Januar 2016 E. 7). Es ist daher im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der erneuten psychiatrischen Begutachtung Dr. med. E.___ zu beauftragen beabsichtigt. Der Beschwerdeführer bringt im Übrigen auch keine gegen diesen gerichteten Ausstandsgründe vor. Es kann insgesamt festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Durchführung einer Verlaufsbegutachtung durch Dr. med. C.___ hat.

 

7.       Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. September 2020 (A.S. 1 ff.) zu Recht an der Notwendigkeit einer erneuten psychiatrischen Begutachtung festgehalten. Damit ist die Verfügung vom 17. September 2020 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

 

8.       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

9.       Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) kostenlos (s. Art. 61 lit. a ATSG).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Küng