Urteil vom 18. März 2021
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Begutachtung (Verfügung vom 27. August 2020)
zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 10. September 2019 einen Anspruch der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen (IV-St. Beleg / IV-Nr. 43). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) mit Urteil VSBES.2019.249 vom 4. Mai 2020 in dem Sinne gut, als es die Beschwerdegegnerin anwies, ein polydisziplinäres (internistisches, rheumatologisches und psychiatrisches) Gutachten einzuholen (IV-Nr. 59 S. 2 ff.).
1.2 Am 16. Juni 2020 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werde (IV-Nr. 65). Nachdem via SuisseMED@P die Gutachterstelle B.___ ausgelost worden war (IV-Nr. 69), gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Juli 2020 Gelegenheit, bis 27. Juli 2020 Einwände gegen die vorgesehenen Gutachterpersonen zu erheben (IV-Nr. 73):
· Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin
· Dr. med. D.___, Psychiatrie
· Dr. med. E.___, Rheumatologie
1.3 In ihrem Einwand vom 27. Juli 2020 liess die Beschwerdeführerin folgende Anträge stellen (IV-Nr. 74):
1. Es [sei] mit der Begutachtung eine neue Gutachterstelle via Losverfahren zu beauftragen unter Ausklammerung der Gutachterstelle B.___, des F.___, der G.___.
2. Es sei zwecks Wahrung der Gehörsrechte, zur weiteren Klärung des Funktionierens der Losvergabe resp. der von der [Beschwerdeführerin] geltend gemachten Gründe, warum das Zufallsprinzip bei vorliegender Vergabe an die B.___ nicht funktioniert habe (teilweise Identität der Gutachterteams und anderer massgebender Personen von F.___, G.___ und B.___ und koordinierte Offerten dieser drei Gutachterstellen, etc.) weitere Abklärungen zu tätigen, namentlich sei beim BSV eine schriftliche Anfrage zu tätigen, bei welchen Gutachterstellen die vorgesehenen Gutachterpersonen, Dres. C.___, D.___ und E.___ auch noch tätig sind.
3. Es seien die vorgesehenen Gutachter, Frau Dr. med. E.___ und Herr Dr. med. D.___, bei Nachweis der fehlenden Ergebnisoffenheit durch andere Gutachterpersonen zu ersetzen.
4. Zwecks weiterer Begründung des Anscheins der fehlenden Ergebnisoffenheit der Dres. E.___ und D.___ sei der [Beschwerdeführerin] durch die [Beschwerdegegnerin] kostenlos mitzuteilen, in wie vielen Fällen von den von der IV-Stelle in den Jahren 2016 bis 2019 jeweils von diesen Gutachterpersonen eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 % attestiert und in wie vielen Fällen eine leistungsbegründende Invalidität begründet wurde.
5. […]
1.4 Die Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung vom 27. August 2020 an der Gutachterstelle B.___ sowie den Dres. C.___, D.___ und E.___ als Gutachterpersonen fest. Einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
1.5 Die Gutachterin Dr. med. E.___ wurde gemäss Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2020 durch Dr. med. H.___ ersetzt (IV-Nr. 80). Die Beschwerdeführerin erklärte sich am 28. September 2020 auch mit diesem neuen Gutachter nicht einverstanden (IV-Nr. 84).
2.
2.1 Am 1. Oktober 2020 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin] vom 27. August 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, losbasiert oder einigungsweise eine andere Gutachterstelle als die B.___ zu bestimmen.
b) Eventualiter: Zur Frage, ob mit den vorliegend unzulässigen Tätigwerdens der Dres. D.___ und H.___ das Losverfahren gemäss Art. 72bis Abs. 2 IVV untergraben wird und dieses zu wiederholen sei, sei eine Stellungnahme bei der Aufsichtsbehörde, dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) einzuholen.
c) Subeventualiter: Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Gutachterteam der I.___ [recte wohl: B.___] unter Ausschluss der Dres. D.___ und H.___ neu festzulegen.
3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen.
4. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
5. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt in der Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2020 folgende Anträge (A.S. 14 f.):
· Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen.
· Der Einwand gegen Dr. med. H.___ sei durch das Gericht zum Verfahrensgegenstand zu ernennen und zugleich mit der Beschwerde zu behandeln.
· Die Beschwerde sei in den Punkten 1, 1. a) bis c) sowie 3 und 5 abzuweisen.
2.3 Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts weist das Begehren der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 ab (A.S. 17 f.). Weiter setzt die Vizepräsidentin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. November 2020 Frist, um eine Replik abzugeben sowie sich zur Ausdehnung des Verfahrens auf Dr. med. H.___ zu äussern und Einwände gegen diesen Gutachter zu erheben. Ausserdem wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt (A.S. 38 f.).
2.4 Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Replik vom 29. Januar 2021 folgende Anträge stellen (A.S. 51 ff.):
1. Es sei das Verfahren auf Dr. med. H.___ auszudehnen.
2. a) Es sei eine andere Gutachterstelle als die B.___ mittels Losverfahren zu bestimmen.
b) Eventualiter: Der B.___ seien die folgenden Fragen zu unterbreiten:
1. Sind die Dres. C.___, H.___ und D.___ auch für weitere Gutachterstellen als Gutachter tätig? Falls ja, wer für welche Gutachterstellen?
2. Waren diese Gutachter im Zeitpunkt des Erlasses vom 27. August 2020 noch für andere Gutachterstellen tätig? Falls ja, wer für welche Gutachterstellen?
3. Gemäss www.medregom.admin.ch besteht zwischen den Dres. C.___ und H.___ einerseits und der J.___ GmbH des ehemaligen RAD-Arztes der [Beschwerdegegnerin], Dr. med. K.___, eine Verbindung. Welche?
3. Es sei die beiliegende anonymisierte Verfügung der IV-Stelle [...] vom 28. Januar 2021 in Kopie als Urkunde 5 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.
4. Es sei der beiliegende Artikel («Das Geschäft mit den Gutachten» aus Surprise Nr. 485 als Urkunde 6 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.
5. Unter Kosten -und Entschädigungsfolge.
2.5 Die Vizepräsidentin dehnt das Verfahren mit Verfügung vom 2. Februar 2021 auf die Einwände der Beschwerdeführerin gegen den Experten Dr. med. H.___ aus (A.S. 55 f.).
2.6 Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 8. Februar 2021 auf eine Duplik (A.S. 57).
2.7 Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 17. Februar 2021 eine Kostennote ein (A.S. 59 ff.), welche am 19. Februar 2021 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 63).
II.
1.
1.1 Beabsichtigt die Invalidenversicherung, ein ärztliches Gutachten einzuholen, so hat sie diese Begutachtung in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256). Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. August 2020 ist daher einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob eine andere Gutachterstelle als die B.___ resp. andere Gutachter als die Dres. C.___, D.___ und H.___ mit der Begutachtung zu betrauen sind. Die Gutachterin Dr. med. E.___, welche durch Dr. med. H.___ ersetzt worden ist, interessiert demgegenüber nicht mehr.
1.2 Die Beurteilung von Beschwerden gegen eine Zwischenverfügung, wie sie hier vorliegt, fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist daher für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1 Medizinische Gutachten, an denen – wie im vorliegenden Fall – drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, müssen bei einer Gutachterstelle erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (fortan: BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201). Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV), d.h. über die webbasierte Plattform SuisseMED@P (s. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung / KSVI, Einleitung zu Anhang V, Stand am 1. Januar 2018). Dieses Zuweisungsmodell soll generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355). Wie mittlerweile gerichtsnotorisch ist, erfolgt bei SuisseMED@P eine elektronische Ziehung aus einem virtuellen Lotterietopf. Dieser füllt sich vor jeder Auftragsvergabe mit denjenigen Gutachterstellen, die in den erforderlichen Fachdisziplinen über freie Kapazitäten verfügen und in der Lage sind, das Gutachten in der gewünschten Sprache und der erwarteten Bearbeitungszeit zu verfassen. Sodann erfolgt die Auswahl nach einem programmierten Algorithmus. Welche Stellen bei einer bestimmten Vergabe zur Auswahl standen, ist nicht erkennbar; da keine Mindestanzahl von Gutachterstellen vorgegeben ist, kann es also auch sein, dass bei einer bestimmten Ziehung effektiv nur eine einzige Gutachterstelle zur Auswahl stand. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden. Entscheidend ist nämlich, dass die Vergabe dem Zugriff von aussen entzogen ist und weder von der Invalidenversicherung noch von anderen Personen gesteuert oder beeinflusst werden kann (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2020.175 vom 23. Februar 2021 E. II. 2.1.1). Die Zielsetzung im Leit-entscheid BGE 137 V 210 ist damit verwirklicht worden und das SuisseMED@P-System grundsätzlich rechtmässig (BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357). Wohl hat das Bundesgericht betont, es werde die Umsetzung der in BGE 137 V 210 formulierten Anforderungen weiterhin beobachten, wobei es sich eine neue rechtliche Überprüfung vorbehalte (a.a.O., E. 5.5 S. 357 f.). Bislang sind jedoch keine Entscheide ergangen, welche konkrete Mängel bei der Auftragsvergabe über SuisseMED@P feststellen würden.
2.2 Nach erfolgter Zuteilung durch SuisseMED@P teilt die IV-Stelle der versicherten Person die Gutachterstelle und die Namen der mit dem Gutachten betrauten Personen nebst den entsprechenden Facharzttiteln mit (Rz 2077.8 KSVI). Die versicherte Person erhält eine Frist von zwölf Tagen, um Einwände zu erheben (Rz 2077.8 KSVI). Sie kann die Gutachterpersonen aus triftigen Gründen ablehnen (Art. 44 ATSG). Darunter fällt namentlich auch die Befangenheit eines Gutachters. Es können – über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinaus – sämtliche Gründe vorgebracht werden, die eine Gutachterperson als nicht mehr unabhängig und unvoreingenommen erscheinen lassen (Marco Weiss in: Mitwirkungsrechte vor der Einholung medizinischer Gutachten in der Invalidenversicherung, Diss. Bern 2018, S. 155 f.; s.a. Rz 2077.10 KSVI).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt einmal vor, die Gutachterstellen H.___, F.___ und G.___ würden von denselben Personen beherrscht, wodurch das Zufallsprinzip umgangen werde (A.S. 10 + 53). Das Versicherungsgericht hat sich mit diesem Einwand bereits im Urteil VSBES.2020.83 vom 6. Oktober 2020 befasst und ihn verworfen (s. dortige E. II. 3.2). Es erwog, unter Hinweis auf das Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V 19 326 vom 25. Mai 2020, die L.___ AG habe 2019 die Stammanteile der Gutachterstelle B.___ übernommen. Seither amte Herr M.___ in dieser Gutachterstelle als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Er gehöre zudem den Verwaltungsräten der L.___ AG und der Gutachterstelle B.___ an. Demgegenüber bestünden zwischen der Gutachterstelle G.___ einerseits sowie den Gutachterstellen F.___ und B.___ andererseits keine solchen Verbindungen. Ausserdem fehle es an konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachterstelle G.___ das F.___ und die B.___ auf andere Weise beeinflusse. Bei dieser Sachlage sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht erwiesen, dass die drei Gutachterstellen versucht hätten, das Zufallsprinzip durch ein koordiniertes Vorgehen auszuhebeln.
Diese Ausführungen haben immer noch Gültigkeit, ist doch gemäss den Handelsregistereinträgen der drei Gutachterstellen keine relevante Veränderung eingetreten (s. G.___ (chregister.ch), B.___ (chregister.ch) sowie F.___ (chregister.ch), alle Websites zuletzt besucht am 18. März 2021); der Umstand, dass die B.___ am 21. Januar 2021, also nach der angefochtenen Verfügung, von einer GmbH in eine Aktiengesellschaft mit M.___ als Verwaltungsrat umgewandelt wurde, ist unerheblich. Somit ist nach wie vor nur die Verbindung zwischen den Gutachterstellen B.___ und H.___ durch den jeweils involvierten M.___ belegt, was für sich allein nicht genügt, um diesen irgendwelche Machenschaften zu unterstellen. Die Beschwerdeführerin bringt im hiesigen Verfahren keine neuen Umstände vor, welche die Sache in einem anderen Licht erscheinen liessen. Sie verweist lediglich auf den Artikel im Strassenmagazin Surprise vom 12. November 2020 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 6). Dieser Artikel befasst sich mit der Frage, welche Verflechtungen zwischen den Gutachterstellen G.___, F.___ und B.___ bestehen, enthält dazu aber keine belegbaren Fakten, sondern nur Vermutungen; er bezieht sich an einer Stelle sogar ausdrücklich auf «Gerüchte» (S. 3), weshalb er nicht als verlässliche Quelle gelten kann. Es bleibt daher dabei, dass Verbindungen zwischen der hier ausgelosten Gutachterstelle B.___ und den beiden anderen Stellen, welche die Gutachtenvergabe über SuisseMED@P beeinflusst haben könnten, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Gutachter C.___, D.___ und H.___ seien neben der B.___ noch für weitere Gutachterstellen tätig, was Sinn und Zweck des Losverfahrens torpediere. Durch ständige Wanderungen der Experten innerhalb der verdächtigen Gutachterstellen solle dieser Missstand offenbar vertuscht werden. Das BSV habe denn auch die Gutachterstellen mit Schreiben vom 26. November 2019 (IV-Nr. 74 S. 6 f.) dazu aufgefordert, die Gutachterteams künftig so zusammenzusetzen, dass sich eine Überschneidung der Gutachter zwischen zwei Gutachterstellen höchstens auf einen einzelnen Gutachter beschränke (A.S. 9 f. / 52 f.).
3.2.2 Das angerufene Schreiben des BSV vom 26. November 2019 stellt, ebenso wie Weisungen, welche das BSV als administrative Aufsichtsbehörde den verfügenden IV-Stellen erteilt, keine Rechtsnorm dar und ist damit für das Gericht nicht verbindlich. Das Gericht berücksichtigt Weisungen immerhin und weicht nicht ohne triftigen Grund von ihnen ab, wenn sie eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 133 V 257 E. 3.2 258 f., 132 V 121 E. 4.4 S. 125). Gemäss Bundesgericht könnte die Zufälligkeit der Gutachterstellenauswahl via SuisseMED@P in der Tat durch den Umstand untergraben werden, dass eine medizinische Fachperson gleichzeitig bei verschiedenen Gutachterstellen tätig ist. Wenn aber eine Gutachterperson in zwei Gutachterstellen eingesetzt werde, so könne von einer Scheinauslosung keine Rede sein. Das Bundesgericht liess offen, ob und bei welcher Häufung einer Gutachtertätigkeit desselben Arztes für mehrere Abklärungsstellen das Zufallsprinzip als nicht mehr gewahrt zu gelten habe (Urteil 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.1).
3.2.3 Die Beschwerdeführerin rügt konkret, dass Dr. med. D.___ auch noch bei zwei weiteren Gutachterstellen tätig sei, nämlich der I.___ und dem N.___ (s. dazu BB-Nr. 5), und ausserdem bis vor kurzem noch bei der G.___. Bei Dr. med. H.___ wiederum spricht die Beschwerdeführerin davon, dass es immer wieder Überschneidungen gebe (A.S. 53), während sie Dr. med. C.___ zwar ebenfalls ersetzt haben will, aber nicht weiter darauf eingeht, bei welchen anderen Gutachterstellen als der B.___ er noch aktiv sein soll. Aus diesen Vorbringen ergibt sich indes nichts für die Beschwerdeführerin:
3.2.3.1 Das N.___ gehört nicht zu den 21 Gutachterstellen in der Deutschschweiz, welche über einen Vertrag mit dem BSV nach Artikel 72bis IVV verfügen (Liste Gutachterstellen mit Vereinbarung nach Art. 72bis IVV DE 01.03.2021 (4).pdf), weshalb es bei der Vergabe von Begutachtungsaufträgen über SuisseMED@P gar nicht berücksichtigt wird (s. E. II. 2.1 hiervor). Da aber hier diese Vergabe streitig ist, spielt es keine Rolle, dass Dr. med. D.___ neben der Gutachterstelle B.___ auch noch beim N.___ tätig ist.
3.2.3.2 Gemäss der Internet-Recherche des Gerichts legen von den Gutachterstellen in der Deutschschweiz, welche über einen Vertrag mit dem BSV verfügen, elf ihre Gutachterteams offen (die B.___ nicht mitgezählt). Eine Überschneidung mit den im vorliegenden Fall vorgesehenen Gutachtern besteht hier nur insoweit, als Dr. med. H.___ neben der B.___ auch bei der G.___ beschäftigt ist […], während Dr. med. D.___ seine Tätigkeit dort unbestrittenermassen eingestellt hat (s. A.S. 53 oben). Bei den übrigen zehn Gutachterstellen dagegen sind weder Dr. med. C.___ noch Dr. med. D.___ oder Dr. med. H.___ aktiv:
· O.___ […]
· P.___ […]
· Q.___ […]
· R.___ […]
· S.___ […]
· T.___ […]
· U.___ […]
· V.___ […]
· F.___ […]
· W.___ […]
Weiter ist es gerichtsnotorisch, dass Dr. med. D.___ auch noch für die Gutachterstelle I.___, deren Gutachterteam online nicht abrufbar ist, arbeitet (s. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2020.175 vom 23. Februar 2021 E. I. 1.2.2)
Belegt ist somit, dass die Dres. D.___ und H.___ neben der B.___ jeweils noch für eine andere Gutachterstelle tätig sind. Weitere Abklärungen über die Gutachtertätigkeit der Dres. C.___, D.___ und H.___, wie sie die Beschwerdeführerin verlangt, erübrigen sich. Zwar trifft es zu, dass nicht bei allen 20 Gutachterstellen (ohne B.___), welche für die Auftragsvergabe über SuisseMED@P in Frage kommen, die beschäftigten Gutachter bekannt sind. Wenn sich aber aus einer Stichprobe von zehn Gutachterstellen von insgesamt 20 nur eine einzige aktuelle Überschneidung mit der B.___ ergibt, dann erscheint es als unwahrscheinlich, dass bei den zehn anderen Stellen, deren Gutachter nicht bekannt sind, zahlreiche Überschneidungen bestehen, welche über die eine, welche bei der I.___ belegt ist, hinausgehen. Dies muss umso mehr gelten, als die Beschwerdeführerin ihren Beweisantrag nur sehr summarisch begründet. Lediglich bei Dr. med. D.___ gibt sie eine weitere Gutachterstelle an. Eigentlich müssten aber mehr Belege greifbar sind, wenn Dr. med. D.___ tatsächlich gleichzeitig bei einer grossen Anzahl Gutachterstellen aktiv wäre. Bei Dr. med. H.___ wiederum spricht die Beschwerdeführerin nur sehr vage davon, dass es «immer wieder» zu Überschneidungen komme, während sie bei Dr. med. C.___ noch nicht einmal dies ausdrücklich behauptet. Es mutet seltsam an, dass die Beschwerdeführerin nicht genauer angibt, warum sie von einer umfangreichen Mehrfachtätigkeit der vorgesehenen Gutachter ausgeht. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass es sich hier um blosse Spekulationen handelt, die keine weiteren Erhebungen gebieten. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Rechtsschriften der Auffassung ist, hinter den Gutachterstellen G.___, F.___ und B.___ stünden mehr oder weniger die gleichen Ärzte. Gerade dies hat sich aber nicht bestätigt, liegt diesbezüglich doch nur eine einzige Überschneidung vor. Hier wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin blosse Mutmassungen anstellt.
3.2.3.3 Zusammenfassend ist als überwiegend wahrscheinliches Beweisergebnis festzuhalten, dass von den drei Gutachtern der B.___ zwei auch noch für jeweils eine andere Gutachterstelle tätig sind. Angesichts dessen kann noch nicht davon gesprochen werden kann, dass das Zufallsprinzip vereitelt werde. Dafür müssten deutlich umfangreichere Überschneidungen zwischen einer grösseren Zahl von Gutachterstellen vorliegen (s. Urteile des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2020.83 vom 6. Oktober 2020 E. II. 3.3 sowie VSBES.2020.175 vom 23. Februar 2020 E. II. 2.2.2), was hier nicht der Fall ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Bedeutung von personellen Überschneidungen zwischen einzelnen Gutachterstellen relativiert, wenn davon (in der Deutschschweiz) 21 zur Auswahl stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.1).
3.2.4 Die Beschwerdeführerin verweist weiter darauf, dass die Dres. C.___ und H.___ gemäss Medizinalberuferegister (www.medregom.admin.ch) als Adresse auch die Anschrift der J.___ GmbH von Dr. med. K.___, vormals Arzt beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD), angeben würden. Dies trifft zwar zu, doch ist unklar, was sich daraus ergeben soll. Soweit die Beschwerdeführerin andeuten will, dass die Gutachter in einer unzulässigen Verbindung zur Beschwerdegegnerin stehen, wäre dies nicht stichhaltig. Da Dr. med. K.___ nicht mehr beim RAD beschäftigt ist, sind nämlich allfällige geschäftliche Kontakte zu den Gutachtern nicht geeignet, deren Unabhängigkeit zu tangieren.
3.2.5 Ansonsten bringt die Beschwerdeführerin keine Einwände gegen die vorgesehenen Gutachter vor. Sie nennt namentlich keine konkreten Umstände, welche geeignet wären, den Anschein einer Befangenheit zu erwecken.
3.3 Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht hier kein Anspruch, da es nicht um die Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2013 vom 8. März 2013 E. 4).
4.
4.1 Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, entschädigt der Kanton ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Das Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der Stundenansatz CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
4.2 Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote vom 17. Februar 2021 (A.S. 60 ff.) weist einen Zeitaufwand von 9,26 Stunden aus, was insgesamt als angemessen erscheint. Mit dem armenrechtlichen Ansatz von CHF 180.00 ergibt sich so eine Entschädigung von CHF 1'666.80.
Was die Auslagen über CHF 134.10 betrifft, so sind die 81 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 93.60.
Einschliesslich CHF 135.55 Mehrwertsteuer (7,7 % seit 1. Januar 2018) beläuft sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands demnach auf total CHF 1'895.95.
4.3 Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 498.65 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 2'394.60), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier nicht – wie vom Rechtsvertreter in der Kostennote geltend gemacht – von einem Stundenansatz von CHF 250.00, sondern lediglich von CHF 230.00 auszugehen ist. Da sich die Beschwerdeführerin vor der Beurteilung der Kostentragung nicht äussern konnte und ein rechtskräftiger Entscheid über die Kosten einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt, wäre ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (BGE 136 V 351 E. 4.4). Deshalb richtet sich der Nachzahlungsanspruch nach dem untersten Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 GT), wenn wie hier keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorliegt, die einen höheren Ansatz vorsieht. Die der Beschwerdegegnerin eingereichte Vollmacht vom 7. Oktober 2019 (IV-Nr. 46), auf welche in der Beschwerdeschrift verwiesen wird (A.S. 7), spricht zwar von den «nachfolgenden Honorarsätzen» des Vertreters, doch wurden diese nicht beigelegt.
5. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos (s. Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird auf CHF 1'895.95. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 498.65 (Differenz zum vollen Honorar), wenn die Beschwerdeführerin A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann