Urteil vom 18. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente / Krankheitskosten (Einspracheentscheid vom 14. September 2020)

 


 

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.       

 

1.       Die 1942 geborene A.___ meldete sich am 1. Oktober 2019 bei der zuständigen AHV-Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer AHV-Altersrente an (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 23). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) das Gesuch ab (AK-Nr. 21). Zur Begründung wurde erklärt, die anrechenbaren Einnahmen seien höher als die anerkannten Ausgaben (vgl. AK-Nr. 22). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 3. Dezember 2019 Einsprache (AK-Nr. 20), die sie am 6. Januar 2020 ergänzend begründete (AK-Nr. 18). Mit Einspracheentscheid vom 25. Juni 2020 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 10). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

 

2.

2.1     Mit einer undatierten Eingabe ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin ausserdem um Übernahme von Krankheitskosten (Rechnungsdatum 29. April 2020) in der Höhe von CHF 9.30 und CHF 139.95, total CHF 149.25 (AK-Nr. 13). Am 15. Juni 2020 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, weil kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung bestehe, könnten auch diese Kosten nicht übernommen werden (AK-Nr. 12).

 

2.2     Die Beschwerdeführerin retournierte der Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2020 die Mitteilung vom 15. Juni 2020 mit der Bemerkung, sie sei nicht einverstanden (AK-Nr. 9). Die Beschwerdegegnerin hielt am 15. Juli 2020 fest, sie nehme diese Erklärung als Einsprache entgegen (AK-Nr. 5). In der Folge wies sie die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 14. September 2020 ab (AK-Nr. 4).

 

2.3     Die Beschwerdeführerin sandte den Einspracheentscheid am 9. Oktober 2020 wiederum an die Beschwerdegegnerin zurück. Auf dem retournierten Exemplar führte sie handschriftlich aus, sie habe gesundheitliche und finanzielle Probleme. Die AHV-Rente reiche nicht aus. Sie sei früher von einem Freund unterstützt worden. Diese Hilfe sei jedoch weggefallen (AK-Nr. 2; Aktenseiten [A.S.] 5 ff.). Die Beschwerdegegnerin leitete diese Eingabe am 21. Oktober 2020 zur allfälligen Behandlung als Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weiter (A.S. 9). Das Versicherungsgericht setzte der Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2020 Frist, um zu erklären, ob sie den Einspracheentscheid vom 14. September 2020 mittels Beschwerde anfechten wolle (A.S. 10 f.). Die Beschwerdeführerin bejahte dies am 26. Oktober 2020 (A.S. 12 f.).

 

3.       Mit Verfügung vom 26. November 2020 zeigt das Versicherungsgericht den Parteien an, es werde beim kantonalen Steueramt Auskünfte einholen. Gleichzeitig wird der Beschwerdeführerin Frist gesetzt, um Dokumente über eine in Spanien gelegene Liegenschaft einzureichen (A.S. 17). Die Beschwerdeführerin teilt am 4. Dezember 2020 mit, es sei ihr nicht möglich, die verlangten Unterlagen einzureichen (A.S. 19). Das kantonale Steueramt lässt dem Gericht am 8. Dezember 2020 Informationen und Unterlagen zukommen (A.S. 23 ff.). Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Dezember 2020 wird den Parteien Gelegenheit geboten, sich dazu bis 8. Januar 2021 zu äussern (A.S. 29). Von dieser Möglichkeit machen aber beide Parteien keinen Gebrauch (A.S. 30).

 

Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.      

 

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2     Streitig und zu prüfen ist, ob es die Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt hat, die ihr von der Beschwerdeführerin unterbreitete Rechnung für Krankheitskosten der Höhe von CHF 149.25 (AK-Nr. 12) zu übernehmen. Soweit die Beschwerdeführerin anderweitige Anträge stellt, wie etwa jenen auf Prämienverbilligung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin wird allenfalls zu prüfen haben, ob die Ausführungen der Beschwerdeführerin als Gesuch um Prämienverbilligung zu verstehen und entsprechend zu behandeln sind.

 

1.3     Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nichtzutreffenden Ausnahmen abgesehen – als Einzelrichter über sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Die hier strittige Kostenvergütung von CHF 149.25 ist daher durch den Einzelrichter zu beurteilen.

 

2.

2.1     Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung bestimmte ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Der Anspruch setzt demnach voraus, dass ein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht. Bei einem bestehenden Einnahmenüberschuss können Krankheits- und Behinderungskosten übernommen werden, soweit sie höher sind als der Einnahmenüberschuss (vgl. Art. 14 Abs. 4 ELG).

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten verneint, weil mit dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 25. Juni 2020 ein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung verneint worden sei; dies trifft grundsätzlich zu. Allerdings ist zu beachten, dass sich die damals vorgenommene und bestätigte Berechnung auf das Jahr 2019 bezieht (vgl. AK-Nr. 22), so dass der Anspruch für das Jahr 2020 grundsätzlich neu geprüft werden kann (sogenannte Kalenderjahrpraxis, vgl. BGE 128 V 39). Im vorliegenden Verfahren kann daher vorfrageweise geprüft werden, wie es sich mit dem Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung verhält.

 

3.

3.1     Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

 

3.2     Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG geregelt. Zu berücksichtigen sind bei alleinstehenden Personen insbesondere ein Betrag für den Lebensbedarf von CHF 19'290.00, der Mietzins der Wohnung bis zu einem Höchstbetrag, Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft sowie ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.

 

3.3     Als Einnahmen anzurechnen sind namentlich Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37'500.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), sowie Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG).

 

3.4     Nutzniessung ist das inhaltlich umfassende (dingliche) Nutzungs- und Gebrauchsrecht an einem fremden Vermögensobjekt. Der Nutzniesser hat dabei den vollen Genuss an der fremden Sache. Er wird aber nicht deren Eigentümer, weil er sie zwar gebrauchen und geniessen, nicht aber rechtlich oder tatsächlich darüber verfügen darf. Daher kann ein Vermögenswert, an dem eine Nutzniessung besteht, dem Nutzniesser grundsätzlich nicht als Vermögen angerechnet werden. Indessen beinhaltet er für den Nutzniesser einen wirtschaftlichen Wert. Deshalb ist der Ertrag der Nutzniessung bei der EL-Berechnung als Einkommen anzurechnen. Bei einer Nutzniessung an einer Liegenschaft ist deren Mietwert (nach den Grundsätzen der direkten kantonalen Steuer; Art. 12 ELV) als Einkommen zu erfassen (BGE 122 V 394 E. 6a S. 401 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 5.4.2; Rz. 3443.06 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 163).

 

4.

4.1     Die Beschwerdegegnerin hat – bezogen auf den Zeitraum ab 1. Oktober 2019 – den Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung verneint, weil die anrechenbaren Einnahmen von CHF 56'586.00 höher seien als die anerkannten Ausgaben von CHF 34'559.00. Während sich die Ausgaben und die Renteneinnahmen von CHF 23'664.00 nicht beanstanden lassen, sind der Vermögensverzehr von CHF 14'589.00 und der Eigenmietwert von CHF 18'333.00 näher zu prüfen.

 

4.2     Die beiden genannten Positionen haben denselben Hintergrund: Die Beschwerdegegnerin rechnet der Beschwerdeführerin eine Liegenschaft in Spanien als Vermögenswert (nicht selbstbewohntes Grundeigentum im Wert von CHF 183'333.00) und einen daraus abgeleiteten Eigenmietwert von CHF 18'333.00 pro Jahr als Einkommen an (wobei dieser Einnahmenposition pauschale Gebäudeunterhaltskosten von 20 % dieses Betrags, entsprechend CHF 3'667.00, gegenüberstehen). Die Werte wurden aus der Steuerveranlagung übernommen. Wie sich aus den durch das Gericht eingeholten Auskünften des Steueramts (A.S. 23 ff.) ergibt, gehen die Steuerbehörden aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen davon aus, dass das Haus zu einem Preis von CHF 560'000.00 gekauft wurde. Der Steuerwert wurde entsprechend der Praxis des Steueramts auf einen Drittel dieses Betrags festgelegt und mit CHF 183'333.00 beziffert (genau genommen wäre ein Drittel CHF 186'666.00; die Differenz ist aber nicht entscheidend).

 

4.3     Gemäss den eingereichten Unterlagen ist die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin der Liegenschaft; ihr steht aber ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht am ganzen, 1’058 m2 grossen Grundstück («la totalidad en usufructo vitalicio») zu. Der Eigentümerin (laut den Angaben der Beschwerdeführerin handelt es sich um ihre Tochter, vgl. AK-Nr. 29) verbleibt einzig die «nuda propriedad», das nackte Eigentum (vgl. A.S. 26). Es verhält sich also wie bei einem Nutzniessungsverhältnis in der Schweiz. Angesichts der weiter eingereichten Unterlagen, die auf einen hohen Standard von Gebäude und Ausstattung schliessen lassen, erscheint ein Kaufpreis von CHF 560'000.00 als plausibel, ebenso der daraus abgeleitete Steuerwert von CHF 183'333.00.

 

4.4     Da die Beschwerdeführerin Nutzniesserin des Grundstücks ist, dürfte es eher nicht korrekt sein, wenn ihr dessen Wert bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung als Vermögen angerechnet wird. Die Frage kann jedoch offenbleiben, denn die Anrechnung des Eigenmietwerts als Einkommen ist korrekt (vgl. E. II. 3.4 hiervor). Mit dem Eigenmietwert von CHF 18'333.00 resultiert bei Ausgaben von CHF 34'559.00 und sonstigen Einnahmen (AHV-Rente) von CHF 23'664.00 auch ohne Berücksichtigung eines Vermögensverzehrs ein Einnahmenüberschuss. Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Oktober 2019 verneint hat. Da keine Hinweise auf erhebliche Veränderungen bestehen, ist auch für das Jahr 2020 von einem Einnahmenüberschuss auszugehen; dieser ist höher als die hier streitigen Krankheitskoten von CHF 149.25, so dass diese auch unter dem Aspekt von Art. 14 Abs. 4 ELG nicht übernommen werden können.

 

5.       Zusammenfassend lässt es sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die hier strittigen Krankheitskosten von CHF 149.25 nicht übernommen hat. Die Beschwerdegegnerin wird – falls nicht bereits erfolgt – noch zu prüfen haben, wie das sinngemäss gestellte Gesuch um Prämienverbilligung zu behandeln ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

 

6.       Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Häfliger