Urteil vom 26. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, ,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Ergänzungsleistungen AHV / Erlass Rückforderung (Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2020)

 


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.

1.1     Die 1952 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich im Mai 2016 bei der zuständigen AHV-Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an. In der Folge wurden ihr ab 1. Juni 2016 Ergänzungsleistungen zugesprochen und ausgerichtet.

 

1.2     Mit Verfügung vom 3. September 2018 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Juni 2016 neu fest. Ein Anspruch wurde nun für den gesamten Zeitraum verneint. Gleichzeitig forderte sie die für den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 31. August 2018 erbrachten Leistungen (ohne die Prämienpauschale für die Krankenversicherung, welche direkt an den Versicherer ausbezahlt worden war und von diesem zurückgefordert wurde) von insgesamt CHF 61'936.00 zurück (AK-Nr. II 78). Die dagegen am 1. Oktober 2018 erhobene Einsprache (AK-Nr. II 88) wies die Beschwerdegegnerin ab (Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2018, AK-Nr. II 93).

 

1.3     Auf Beschwerde hin (AK-Nr. II 98) bestätigte das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 24. Februar 2020 den Einspracheentscheid und die darin enthaltene Rückforderung von CHF 61’936.00 (Verfahren VSBES.2019.24; AK-Nr. I 1).

 

2.       Am 30. März 2020 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Erlass der Rückforderung (AK-Nr. I 2). Die Beschwerdegegnerin lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 14. Mai 2020 ab (AK-Nr. I 10). Die dagegen erhobene Einsprache vom 4. Juni 2020 (AK-Nr. I 11) wies die Beschwerdegegnerin ebenfalls ab (Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2020, AK-Nr. I 14; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

 

3.

3.1     Mit Zuschrift vom 2. November 2020 (Postaufgabe) erhebt A.___ beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2020. Sie stellt den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Rückforderung von CHF 61'936.00 sei zu erlassen (A.S. 7 ff.).

 

3.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 12 ff.).

 

3.3     Die Beschwerdeführerin verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Replik (vgl. A.S. 18).

 

3.4     Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 werden die Akten der Beschwerdegegnerin aus der Zeit vor dem früheren Urteil des Versicherungsgerichts vom 24. Februar 2020 eingeholt (A.S. 19; die Beschwerdegegnerin war davon ausgegangen, diese Akten seien beim Gericht noch vorhanden, und hatte sie deshalb nicht bereits mit der Beschwerdeantwort eingereicht).

 

4.       Auf die Ausführungen der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2     Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2020, mit dem die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die den Erlass betreffende Verfügung vom 14. Mai 2020 abgewiesen wurde. Streitig und zu prüfen sind somit einzig die Erlassvoraussetzungen. Bestand und Höhe der Rückforderung sind im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu überprüfen.

 

2.

2.1     Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], im Bereich der Ergänzungsleistungen anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus.

 

2.2     Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 2.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).

 

Der gute Glaube entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in seiner Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1, 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 4.1 und 8C_225/2013 vom 5. September 2013 E. 2, je mit Hinweisen). Der gute Glaube ist jedoch regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1 mit Hinweisen; Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zu AHV und IV [WEL], Rz. 4652.03).

 

2.3     Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV). Als zusätzliche Ausgaben werden laut Art. 5 Abs. 4 lit. b ATSV bei Ehepaaren CHF 12'000.00 angerechnet. Weiter gelangt ein erhöhter Pauschalbetrag für die Krankenversicherung zur Anwendung (vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. c ATSV). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Bei einer gutgläubigen rückerstattungspflichtigen Person ist die grosse Härte in aller Regel dann offensichtlich erfüllt, wenn sie weiterhin EL bezieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.3; WEL, Rz. 4610.07).

 

2.4     Bei der Beurteilung der grossen Härte gelten Besonderheiten, wenn es zufolge rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlungen zu einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen kommt. Im Falle einer unterbliebenen Verrechnung kann die Rückerstattung insoweit keine grosse Härte darstellen, als die aus den entsprechenden Nachzahlungen stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte, noch vorhanden sind. Dies gilt indes nur für jene Fälle, in denen der versicherten Person im Nachhinein zusätzliche Leistungen aus Ansprüchen zufliessen, die sich bezüglich ihrer zeitlichen Bestimmung mit dem vorangegangenen Ergänzungsleistungsbezug decken und dessen Unrechtmässigkeit erst zutage treten lassen (BGE 122 V 221 E. 6d S. 228, 134 E. 3c). Nichts anderes kann gelten, wenn die versicherte Person trotz Erwartung einer allfälligen Rückforderung von Ergänzungsleistungen über die Rentennachzahlungen anderweitig disponiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 1.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_139/2015 vom 9. März 2015 E. 6, publiziert in SVR 2015 EL Nr. 6 S. 17).

 

3.       Die Beschwerdegegnerin hat das Erlassgesuch abgelehnt, weil der gute Glaube zu verneinen sei. Für die Beurteilung entscheidend ist der gute Glaube während der Ausrichtung der Ergänzungsleistungen, welche sich später als ungerechtfertigt erwiesen haben und nunmehr Gegenstand der Rückforderung bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_139/2015 vom 9. März 2015 E. 5), hier also während der Zeit vom 1. Juni 2016 bis 31. August 2018. Es ist daher für die einzelnen Bezugsperioden zu prüfen, ob der gute Glaube gegeben war.

 

4.       Zu prüfen ist zunächst, ob die Leistungen in der Zeit vom 1. Juni 2016 bis 31. Dezember 2016 gutgläubig bezogen wurden.

 

4.1     Mit der Verfügung vom 18. Oktober 2016 (AK-Nr. II 20) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für sich und ihren Ehemann eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 1'222.00 pro Monat ab 1. Juni 2016 und von CHF 3'365.00 pro Monat ab 1. September 2016 zu. Die Berechnung basierte auf anerkannten Ausgaben von CHF 53'943.00. Die anrechenbaren Einnahmen wurden für die Zeit von Juni bis August 2016 mit CHF 39'283.00 beziffert (anrechenbares Einkommen CHF 34'378.00, Renten CHF 4'872.00, Vermögenserträge CHF 33.00). In der Berechnung für die Zeit von September bis Dezember 2016 beliefen sich die anrechenbaren Einnahmen auf lediglich CHF 13'563.00 (Renten CHF 4'872.00, anrechenbares Einkommen von CHF 8'658.00, Vermögenserträge CHF 33.00; vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. II 21 f.). Die Abweichung resultierte daraus, dass für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis 31. August 2016 ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin von CHF 38'580.00 pro Jahr (neben dem Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von CHF 14'487.00) berücksichtigt wurde (vgl. AK-Nr. II 21), während die Berechnung ab 1. September 2016 weder Erwerbseinkommen des Ehemanns noch Einnahmen aus Taggeldern der Arbeitslosenversicherung, sondern einzig das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von CHF 14'487.00 enthält (vgl. AK-Nr. II 22).

 

4.2     Die Rückforderungsverfügung vom 3. September 2019 (AK-Nr. II 78) beruht bei unveränderten anerkannten Ausgaben von CHF 53'943.00 auf wesentlich höheren anrechenbaren Einnahmen. Während die AHV-Rente von CHF 4'872.00 unverändert blieb, ergaben sich zunächst relativ geringfügige Veränderungen beim anrechenbaren Vermögen, das neu auf CHF 3'620.00 (nach Abzug des Freibetrags von CHF 60'000.00) beziffert wurde, was einen als Einnahme anzurechnenden Vermögensverzehr von CHF 362.00 ergab, sowie beim Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin, welches nunmehr mit CHF 15'069.00 (abzüglich Sozialversicherungsbeiträge) eingesetzt wurde, und bei den neu auf CHF 52.00 festgesetzten Vermögenserträgen. Für die Neubeurteilung entscheidend waren jedoch zwei andere Positionen: Erstens wurde neu ein (auf ein Jahr hochgerechnetes) Erwerbseinkommen des Ehemanns von CHF 26'684.00 (vgl. AK-Nr. II 89 S. 7 und 11) berücksichtigt, abzüglich die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Zweitens finden sich unter den angerechneten Einnahmen auf ein Jahr hochgerechnete Taggelder der Arbeitslosenversicherung an den Ehemann von CHF 25'210.00 (Juni bis November 2016) respektive CHF 43'160.00 (Dezember 2016; AK-Nr. II 89 S. 13 f.). Bei Gesamteinnahmen von CHF 55'843.00 (Juni bis August 2016 sowie Oktober und November 2016, AK-Nr. II 89 S. 7 f. und 11 f.), CHF 57’659.00 (September 2016, AK-Nr. II 89 S. 9 f.) respektive CHF 57'492.00 (Dezember 2016; AK-Nr. II 89 S. 13 f.) resultierte verglichen mit den anerkannten Ausgaben von CHF 53'943.00 (vgl. E. II. 4. hiervor) ein Einnahmenüberschuss.

 

4.3     Die Differenz zur ursprünglichen Berechnung und damit zum für die Rückforderung massgebenden Sachverhalt resultiert somit in erster Linie aus dem Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin während der Zeit vom 1. Juni 2016 bis 31. Dezember 2016 ein Erwerbseinkommen erzielt und Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte; beides war bei der ursprünglichen Anspruchsbeurteilung unberücksichtigt geblieben. Die Beschwerdeführerin hatte in der EL-Anmeldung vom 8. Mai 2016 erklärt, der Ehemann sei seit 1. März 2016 arbeitslos (vgl. AK-Nr. II 1 S. 4), und in der Folge auch die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse für die Monate März 2016 bis Mai 2016 eingereicht (AK-Nr. II 7 S. 3 ff.). Die Beschwerdegegnerin hatte dies aber offenbar übersehen; deshalb verlangte sie am 24. August 2016 die RAV-Anmeldebestätigung des Ehemannes (AK-Nr. II 15), obwohl auch diese schon bei den Akten lag (AK-Nr. II 7 S. 11), und hielt in der Verfügung vom 18. Oktober 2016 (AK-Nr. II 20) fest, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe sich (erst) per 1. September 2016 beim RAV angemeldet, weshalb ihm ab diesem Zeitpunkt kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr angerechnet werde. Im Berechnungsblatt für die Zeit ab 1. September 2016 (AK-Nr. II 22) ist beim Erwerbseinkommen nur dasjenige der Beschwerdeführerin aufgeführt, die Position «Taggeld Arbeitslosenversicherung» figuriert mit Einnahmen von CHF 0.00.

 

Wie erwähnt (E. II. 2.2 hiervor), setzt der gute Glaube voraus, dass die Beschwerdeführerin nach dem Erhalt der Verfügung die dieser beiliegenden Berechnungsblätter überprüft und allfällige Fehler meldet. Die Berechnungsblätter enthielten denn auch den folgenden Hinweis: «Die Berechnung ist zu überprüfen und allfällig falsche oder fehlende Angaben sind uns mit den entsprechenden Belegen innert 30 Tagen mitzuteilen. Es wird auf die 'Meldepflicht' und 'Rückerstattung' auf der beiliegenden Verfügung verwiesen» (vgl. AK-Nr. II 21 f.). Allerdings kann nicht verlangt werden, dass die Beschwerdeführerin die Berechnungen im Detail nachzuvollziehen vermag. Wenn das Berechnungsblatt für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis 31. August 2016 von einem hypothetischen Erwerbseinkommen des Ehemanns sprach und dieses mit CHF 38'580.00 bezifferte, handelt es sich dabei nicht um einen leicht erkennbaren, offensichtlichen Fehler. Die tatsächlich bezogene Arbeitslosenentschädigung lässt sich allenfalls als «hypothetisches Erwerbseinkommen» verstehen, und die Differenz zur Summe von Arbeitslosenentschädigung und tatsächlichem Erwerbseinkommen ist nicht allzu gross. Es rechtfertigt sich daher, zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, sie habe die Zahl von CHF 38'580.00 in diesem Sinn interpretiert, und deshalb für diesen Zeitraum den guten Glauben zu bejahen. Die Berechnung ab 1. September 2016, welche von überhaupt keinen Einnahmen des Ehemanns (weder tatsächliches noch hypothetisches Erwerbseinkommen noch Arbeitslosenentschädigung) ausging (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. II 22), entsprach dagegen offensichtlich nicht den tatsächlichen Verhältnissen, denn der Ehemann bezog weiterhin Arbeitslosenentschädigung und war zudem erwerbstätig. Die aus diesen beiden Quellen resultierenden Einnahmen beliefen sich auf insgesamt mehr als CHF 4'000.00 pro Monat (vgl. E. II. 4.2 hiervor). Angesichts dieser Grössenordnung hätte der Beschwerdeführerin bei Beachtung einer auch nur minimalen Aufmerksamkeit nicht entgehen können, dass die EL-Berechnung für die Zeit ab September 2016 offensichtlich grob fehlerhaft war und die Einnahmen von insgesamt CHF 13'563.00 keinesfalls zutreffen konnten. Der Beschwerdeführerin ist zwar nicht zu unterstellen, sie habe bewusst viel zu hohe Ergänzungsleistungen bezogen. Es muss davon ausgegangen werden, dass sie das Berechnungsblatt entweder überhaupt nicht studiert hat oder dann nur in einer Weise, welche der rechtsprechungsgemäss bestehenden Prüfungspflicht (vgl. E. II. 2.2 hiervor) offenkundig nicht gerecht wird. Dies schliesst den guten Glauben aus.

 

4.4     Zusammenfassend rechtfertigt es sich, in Bezug auf die Leistungen für den Zeitraum von Juni 2016 bis August 2016 in der Höhe von 3 x CHF 388’00, insgesamt CHF 1'164.00, den guten Glauben zu bejahen. Dagegen ist er mit der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Leistungen von September 2016 bis Dezember 2016 und die entsprechende Rückforderung von 4 x CHF 2'531.00, insgesamt CHF 10'124.00, zu verneinen.

 

5.       Zu prüfen ist weiter der gute Glaube in Bezug auf die im Jahr 2017 bezogenen Ergänzungsleistungen.

 

5.1     Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 wurde die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2017 auf CHF 3'414.00 pro Monat festgesetzt. Ohne Berücksichtigung der Prämienpauschale für die Krankenversicherung belief sie sich auf CHF 2'532.00 pro Monat (AK-Nr. II 27). Im der Verfügung zugrundeliegenden Berechnungsblatt (AK-Nr. II 28) wurden die anerkannten Ausgaben auf CHF 54'519.00 (Prämienpauschale für die Krankenversicherung CHF 10'584.00, Mietzins CHF 15'000.00, Lebensbedarf für ein Ehepaar CHF 28'935.00) beziffert. Die anrechenbaren Einnahmen beliefen sich auf CHF 13'553.00 (anrechenbares Erwerbseinkommen CHF 8'658.00 [Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von CHF 14'487.00 abzüglich Freibetrag CHF 1'500.00, davon zwei Drittel], Renten CHF 4'872.00, Vermögenserträge CHF 23.00). Die Position «Taggeld Arbeitslosenversicherung» figurierte weiterhin mit Einnahmen von CHF 0.00.

 

5.2     Im Rahmen der Rückforderungsverfügung vom 3. September 2018 (AK-Nr. II 78) fand eine Neuberechnung des EL-Anspruchs für das Jahr 2017 statt. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 30. November 2017 wurden die anerkannten Ausgaben unverändert auf CHF 54'519.00 festgelegt. Die anrechenbaren Einnahmen beliefen sich demgegenüber gemäss der neuen Berechnung nicht mehr auf CHF 13'553.00, sondern auf CHF 57'478.00. Bei unveränderten Renteneinnahmen von CHF 4'872.00 und einem nur unwesentlich erhöhten anrechenbaren Erwerbseinkommen von CHF 8'965.00 (das Erwerbseinkommen der Ehefrau wurde aufgrund der inzwischen eingegangenen Lohnausweise mit CHF 14'948.00 eingesetzt) sowie Vermögenserträgen von CHF 41.00 ergab sich die Erhöhung entscheidend aus dem Umstand, dass neu Taggelder der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von CHF 43'160.00, welche der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 bezogen hatte (vgl. die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse, AK-Nr. II 74 S. 8 ff.), sowie (weit weniger bedeutsam) Kranken-/Unfalltaggelder der Beschwerdeführerin von CHF 440.00 Berücksichtigung fanden (AK-Nr. II 82).

 

5.3     Wie sich den Abrechnungen der Arbeitslosenkasse entnehmen lässt, bezog der Ehemann der Beschwerdeführerin von Januar 2017 bis Dezember 2017 jeden Monat Arbeitslosenentschädigung in der Höhe zwischen netto CHF 3'324.25 und CHF 3'822.90 (vgl. AK-Nr. II 74 S. 8 ff.). Insgesamt beliefen sich diese Auszahlungen auf CHF 43'160.00. Der Bezug von Arbeitslosenentschädigung hatte bereits im März 2016 begonnen. Die Abrechnungen für März bis Mai 2016 hatte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eingereicht (vgl. AK-Nr. II 7 S. 3 ff.), diejenigen ab Juni 2016 gelangten erst durch eine E-Mail-Nachricht der Arbeitslosenkasse vom 29. August 2018 (AK-Nr. II 73) zu den Akten der Beschwerdegegnerin. Das Fehlen der zusätzlichen Einnahmen von CHF 43'160.00, im Durchschnitt rund CHF 3'600.00 pro Monat mit vergleichsweise geringen Schwankungen, hätte der Beschwerdeführerin, insbesondere angesichts der Bedeutung dieser Summe im Vergleich zu den sonstigen Einnahmen, die sich insgesamt auf rund CHF 20'000.00 (hochgerechnet auf ein Jahr) beliefen, ins Auge springen müssen, wenn sie das Berechnungsblatt zur Verfügung vom 28. Dezember 2016 (vgl. E. II. 5.1 hiervor) auch nur halbwegs aufmerksam studiert hätte. Eine Verletzung elementarer Sorgfaltspflichten kann nicht verneint werden. Der gute Glaube ist auch insoweit zu verneinen. Für Dezember 2017 erfolgte eine separate Berechnung (vgl. AK-Nr. II 85), weil die Beschwerdeführerin ab diesem Monat zusätzlich eine Altersrente der deutschen Rentenversicherung bezog, welche ihr im August 2018 rückwirkend zugesprochen worden war (vgl. AK-Nr. II 72). Dieser Umstand ändert an der Beurteilung nichts: Der gute Glaube entfällt auch in Bezug auf die Ergänzungsleistung von CHF 2'532.00, welche für Dezember 2017 bezogen wurde, wegen der Arbeitslosenentschädigung des Ehemanns. Die Beschwerdegegnerin hat es demnach zu Recht abgelehnt, der Beschwerdeführerin den auf das Jahr 2017 entfallenden Rückforderungsbetrag gemäss der Verfügung vom 3. September 2018 in der Höhe von 12 x CHF 2'532.00, total CHF 30'384.00, zu erlassen.

 

6.       Weiter stellt sich die Frage, ob der gute Glaube für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. August 2018 zu bejahen ist.

 

6.1     Am 28. Dezember 2017 erging eine Verfügung, welche den Anspruch ab 1. Januar 2018 auf CHF 3'449.00 pro Monat festlegte. Ohne die Prämienpauschale für die Krankenversicherung belief sich die jährliche Ergänzungsleistung auf CHF 2'533.00 pro Monat (AK-Nr. II 42). Die anerkannten Ausgaben betrugen CHF 54'927.00 (Prämienpauschale Krankenversicherung CHF 10'992.00, Mietzins CHF 15'000.00, Lebensbedarf für ein Ehepaar CHF 28’935.00). Die anrechenbaren Einnahmen wurden mit CHF 13'543.00 beziffert. Sie setzten sich zusammen aus einem anrechenbaren Erwerbseinkommen von CHF 8'658.00 (Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von CHF 14'487.00 abzüglich Freibetrag CHF 1'500.00, davon zwei Drittel), den Renteneinnahmen von CHF 4'872.00 und Vermögenserträgen von CHF 13.00. Einnahmen aus Taggeldern der Arbeitslosenversicherung wurden weiterhin nicht angerechnet (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. II 41).

 

6.2     Im Rahmen der Rückforderungsverfügung vom 3. September 2018 (AK-Nr. II 78) fand auch eine Neuberechnung des Anspruchs für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. August 2018 statt. In den neu erstellten Berechnungsblättern (AK-Nr. II 80 für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018; AK-Nr. II 83 für die Zeit ab 1. Juli 2018) wurden die anerkannten Ausgaben unverändert auf CHF 54'927.00 festgelegt. Die anrechenbaren Einnahmen beliefen sich demgegenüber gemäss der neuen Berechnung (1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018) nicht mehr auf CHF 13'543.00, sondern auf CHF 68'967.00 (Januar bis Juni 2018) respektive CHF 69'251.00 (ab Juli 2018). Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem anrechenbaren Erwerbseinkommen von CHF 8'965.00, der schweizerischen Rente von CHF 4'872.00 und Vermögenserträgen von CHF 59.00, insbesondere aber aus der Arbeitslosenentschädigung des Ehemanns von CHF 43'160.00 sowie der ausländischen Rente der Beschwerdeführerin von CHF 11'911.00 (bis Juni 2018) respektive CHF 12'195.00 (ab Juli 2018).

 

6.3     Der gute Glaube für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. August 2018 ist analog zum Jahr 2017 zu beurteilen: Der Beschwerdeführerin hätte bei auch nur halbwegs sorgfältigem Studium des Berechnungsblattes, welches der Verfügung vom 28. Dezember 2017 beilag, ins Auge springen müssen, dass die weitaus grösste Einnahmeposition, nämlich die Arbeitslosenentschädigung des Ehemanns, nirgendwo aufgeführt war. Da die Arbeitslosenentschädigung für sich allein genommen – ohne Berücksichtigung der ausländischen Rente der Beschwerdeführerin – zu einem Einnahmenüberschuss führt, ist der gute Glaube in Bezug auf die gesamte Summe der bezogenen Ergänzungsleistungen zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin hat es zu Recht abgelehnt, der Beschwerdeführerin den diesen Zeitraum betreffenden Rückforderungsbetrag gemäss der Verfügung vom 3. September 2018 in der Höhe von 8 x CHF 2'533.00, insgesamt CHF 20'264.00, zu erlassen. Anzufügen bleibt, dass in Bezug auf die ausländische Rente, welche im August 2018 rückwirkend ab Dezember 2017 zugesprochen und nachbezahlt wurde, der gute Glaube vorläge, aber im Umfang der Nachzahlungssumme die grosse Härte fehlen würde (vgl. E. II. 2.4 hiervor).

 

7.       Zusammenfassend ergibt sich, dass der gute Glaube der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Zeit von Juni bis August 2016, die ersten drei Monate des Bezugs von Ergänzungsleistungen, zu bejahen ist. Angesichts der bei den Einnahmen verzeichneten Summe von CHF 38'580.00 unter dem Titel «hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemanns» lässt es sich nicht als grobfahrlässig bezeichnen, wenn die Beschwerdeführerin – was zu ihren Gunsten anzunehmen ist – bei der Prüfung des Berechnungsblatts davon ausging, mit dieser Position würden die damals bezogene Arbeitslosenentschädigung und das damals erzielte Erwerbseinkommen des Ehemanns erfasst. Der gute Glaube ist daher für die diesen Zeitraum betreffende, vergleichsweise geringe Rückforderungssumme von CHF 1'164.00 zu bejahen. Die grosse Härte kann unter Berücksichtigung der bei den Ausgaben vorgesehenen Zuschläge (vgl. E. II. 2.3 hiervor) ebenfalls bejaht werden. In Bezug auf den verbleibenden, den Zeitraum vom 1. September 2016 bis 31. August 2018 betreffenden Betrag von CHF 60'772.00 (CHF 10'124.00 für September bis Dezember 2016, CHF 30'384.00 für das Jahr 2017 und CHF 20'264.00 für Januar bis August 2018) ist die Beschwerde abzuweisen.

 

8.

8.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG).

 

8.2     Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie den Erlass der Rückforderung für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis 31. August 2018 in der Höhe von insgesamt CHF 60'772.00 betrifft.

2.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Erlass der Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 31. August 2016 in der Höhe von CHF 1'164.00 betrifft. Der Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2020 wird in diesem Umfang aufgehoben und der Betrag von CHF 1'164.00 wird der Beschwerdeführerin erlassen.

3.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser