Urteil vom 23. November 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Kiefer
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 30. September 2020)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1963 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) absolvierte in den Jahren 2007 und 2008 eine Ausbildung zum Gleitschirmfluglehrer, nahm eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf und gründete die [...]. Am 26. Juni 2013 erlitt er bei einem Gleitschirmunfall ein Polytrauma (mit sensomotorisch inkompletter Paraplegie) und war vom 26. Juni bis 26. Juli 2013 im B.___ hospitalisiert. Danach erfolgte die Rehabilitation im C.___, [...]. Am 30. August 2013 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) erteilte in der Folge Kostengutsprache für verschiedene Hilfsmittel, übernahm die Kosten für die berufliche Abklärung während der Erstrehabilitation und gewährte als Frühinterventionsmassnahme ein Coaching sowie eine begleitende Beratung im Hinblick auf die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes. Daraufhin lehnte sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 0 % mit Verfügung vom 15. Juni 2015 ab (IV-Nr. 64). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (im Folgenden: Versicherungsgericht) mit rechtskräftigem Urteil vom 18. August 2016 vollumfänglich ab (IV-Nr. 93).
1.2 Im August 2014 hatte der Beschwerdeführer eine neue, zusätzliche selbstständige Erwerbstätigkeit im Bereich «Coaching» und «Beratung» aufgenommen. Mitte Februar 2017 zog er sich bei seiner Tätigkeit als Rollstuhl-Gleitschirmfluglehrer eine Kontusion des linken Knies zu und musste am 20. Juli 2017 wegen einer komplexen Miniskusläsion am linken Knie behandelt werden (IV-Nr. 108 S. 6 und 124 S. 87). Am 17. Juni 2017 erlitt er einen weiteren Unfall, als er auf die Schulter stürzte und sich dabei verletzte. Vom 1. November 2017 bis 29. März 2018 wurde der Beschwerdeführer im C.___ stationär behandelt (Schulteroperation am 2. November 2017 und Reoperation am 11. Januar 2018). Am 24. Januar 2018 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der IV zum Leistungsbezug an. Er gab u.a. an, er habe seine im Jahr 2007 aufgenommene selbstständige Erwerbstätigkeit als Gleitschirmfluglehrer per Ende 2017 aufgegeben und betätige sich seit 2014 als selbstständig erwerbender Coach im Teilpensum (IV-Nr. 101). Am 11. Juli 2018 verletzte sich der Beschwerdeführer bei einem Rollstuhlunfall am linken Unterarm und Fuss (distale mehrfragmentäre nach palmar dislozierte intraartikuläre Radiusfraktur links; undislozierte Fraktur Endphalanx Dig I Fuss links; IV-Nr. 124 S. 85) und wurde deswegen vom 11. bis 13. Juli 2018 im D.___ stationär behandelt (IV-Nr. 124 S. 68 ff.). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2018 fest, die bisherige Tätigkeit als Gleitschirmfluglehrer könne aus gesundheitlichen Gründen seit Oktober 2017 nicht mehr ausgeübt werden; sitzende Tätigkeiten ohne körperliche Anforderungen seien dem Beschwerdeführer jedoch im Ausmass von 25 Stunden pro Woche ebenfalls seit Oktober 2017 zuzumuten (IV-Nr. 129). Mit Vorbescheid vom 3. April 2019 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen in Aussicht (IV-Nr. 137). Nach erhobenem Einwand nahm die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vor. Gemäss dem Bericht vom 21. August 2019 hatte sich der Beschwerdeführer vom 8. Januar bis 13. Februar 2019 stationär im C.___ aufgehalten, wobei eine neurochirurgische Operation (Lösung von Adhäsionen im Bereich des Rückenmarks, mikrochirurgische Materialentfernung) durchgeführt worden war (IV-Nr. 141 S. 2 ff.). Nach Rücksprache mit dem RAD und Durchführung eines weiteren Vorbescheidverfahrens wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 30. September 2020 erneut ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, die neuen medizinischen Unterlagen bestätigten, dass dem Beschwerdeführer nach der dreimonatigen Rehabilitation ab Oktober 2017 nur noch ein reduziertes Arbeitspensum in einer ideal angepassten Tätigkeit (sitzende Arbeiten ohne körperliche Anforderungen) im Rahmen von 25 Stunden pro Woche (60 %) zuzumuten sei. Per Januar 2019 habe sich sein Gesundheitszustand erneut verschlechtert, weshalb nur noch ein Pensum von 50 % (4 bis 5 Stunden verteilt auf den ganzen Tag) möglich sei. Beim Einkommensvergleich sei das Valideneinkommen korrekt festgesetzt worden (IV-Nr. 156; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom 2. November 2020 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):
1. Die Verfügung vom 30. September 2020 sei betreffend Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer rückwirkend seit wann rechtens, spätestens jedoch seit Oktober 2018, eine Viertelsrente auszurichten.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer rückwirkend seit wann rechtens, spätestens jedoch seit April 2019, eine halbe Rente auszurichten.
4. Eventualiter (zu 2. und 3.): Die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anweisung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. November 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 32 ff.).
2.3 Mit Verfügung vom 26. Februar 2021 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser, [...], als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 41 f.).
2.4 Mit Replik vom 19. März 2021 lässt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde vom 2. November 2020 gestellten Rechtsbegehren festhalten. Gleichzeitig wird dem Gericht eine Kostennote der Rechtsvertreterin zugestellt (A.S. 43 ff.).
2.5 Die Beschwerdegegnerin teilt mit Eingabe vom 16. April 2021 mit, sie halte am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und verzichte auf das Einreichen einer Duplik (A.S. 53).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. September 2020 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1 Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
3.
3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 86ter – 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] sowie Art. 31 IVG) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen).
3.2 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV).
Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein, hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (vgl. BGE 129 V 222).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
4.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.4 Führt der RAD-Arzt bzw. die RAD-Ärztin selber keine persönliche Untersuchung der versicherten Person durch, handelt es sich bei den entsprechenden Ausführungen nicht um eine Stellungnahme im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV. Wurden keine medizinischen Befunde erhoben, sondern die vorhandenen Befunde von einem praktischen Arzt bzw. einer praktischen Ärztin ohne fachärztliche Spezialisierung gewürdigt, liegt eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 IVV vor. Die RAD-Berichte vermögen lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105 und 142 V 58 E. 5.1 S. 64 f., je mit Hinweisen).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer erlitt am 26. Juni 2013 bei einem Gleitschirmunfall ein Polytrauma mit sensomotorisch inkompletter Paraplegie. Die Beschwerdegegnerin lehnte in der Folge den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 15. Juni 2015 aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrads von 0 % ab (IV-Nr. 64). Diese Verfügung wurde vom Versicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 18. August 2016 (VSBES.2015.199) bestätigt (IV-Nr. 93 S. 2 ff.). Mitte Februar 2017 zog sich der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit als Rollstuhl-Gleitschirmfluglehrer eine Kontusion des linken Knies zu und musste am 20. Juli 2017 wegen einer komplexen Miniskusläsion am linken Knie behandelt werden (IV-Nr. 108 S. 6 und 124 S. 87). Nach einem weiteren Unfall vom 17. Juni 2017 (Sturz auf die Schulter), der einen längeren stationären Aufenthalt im C.___ zur Folge hatte (Schulteroperation am 2. November 2017 und Reoperation am 11. Januar 2018, IV-Nr. 108 S. 9), meldete sich der Beschwerdeführer am 24. Januar 2018 bei der IV erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 101). Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung ein und nahm verschiedene medizinische und berufliche Abklärungen vor. Am 11. Juli 2018 erlitt der Beschwerdeführer erneut einen Unfall, wobei er sich eine Radiusfraktur links, eine Fraktur am linken Grosszehen, eine Gehirnerschütterung sowie eine Knie- und Schulterkontusion links zuzog und im D.___ operiert werden musste (IV-Nr. 124 S. 68 ff.). Vom 8. Januar bis 13. Februar 2019 hielt sich der Beschwerdeführer erneut stationär im C.___ auf, wobei eine neurochirurgische Operation (Lösung von Adhäsionen im Bereich des Rückenmarks, mikrochirurgische Materialentfernung) durchgeführt wurde (IV-Nr. 141 S. 2 ff.). Die Beschwerdegegnerin erliess am 30. September 2020 die vorliegend angefochtene Verfügung, worin sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen abwies. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer könne seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als selbstständig erwerbender Gleitschirm-Fluglehrer seit seinem Unfall vom 17. Juni 2017 nicht mehr ausüben. Die neuen medizinischen Unterlagen bestätigten, dass nach der dreimonatigen Rehabilitation ab Oktober 2017 nur noch ein reduziertes Pensum möglich sei. Aufgrund der Paraplegie benötige der Beschwerdeführer mehr Zeit und Erholung. Eine ideal angepasste Tätigkeit (sitzende Arbeiten ohne körperliche Anforderungen) im Rahmen von 25 Stunden pro Woche (60%-Pensum) sei dem Beschwerdeführer weiterhin möglich und zumutbar gewesen. Dabei habe er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen können. Im Januar 2019 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dann erneut verschlechtert. Nach der Auskunft des Hausarztes Dr. med. E.___ sei eine angepasste sitzende Tätigkeit mit einem Pensum von 4 bis 5 Stunden verteilt auf den ganzen Tag (Pensum von 50 %) zumutbar. Der Invaliditätsgrad betrage 10 % nach Ablauf des Wartejahres am 1. Oktober 2018 und 25 % ab 1. Januar 2019 bzw. – unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV – ab 1. April 2019. Zu den Einwänden wurde festgehalten, mit Verfügung vom 15. Juni 2015 sei ein Valideneinkommen von CHF 44'542.00 ermittelt worden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in den Folgejahren ein Einkommen im gleichen Rahmen wie in den Jahren vor dem Unfall vom 26. Juni 2013 erzielt hätte. Diese Beurteilung sei vom Versicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 18. August 2016 bestätigt worden. Beim Einkommen von CHF 66'900.00, welches der Beschwerdeführer im Jahr 2017 erzielt habe, handle es sich um ein Einkommen nach Eintritt der Invalidität. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall ein solch hohes Einkommen erzielt hätte. Im Übrigen müsste ein Durchschnittswert der letzten Jahre herangezogen werden (IV-Nr. 156; A.S. 1 ff.).
5.2 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, er sei am 17. Juni 2017 auf seine Schulter gestürzt, weshalb er von November 2017 bis und mit März 2018 im C.___ hospitalisiert gewesen sei. Bis zu diesem Sturz habe er seine angestammte Tätigkeit erfolgreich fortsetzen können. Im Jahr 2017 habe er ein Jahreseinkommen von CHF 66'900.00 erzielt. Nach dem Unfall vom 17. Juni 2017 habe er seine Fluglehrertätigkeit aufgrund der weiteren körperlichen Einschränkungen aufgeben müssen. Nach den Angaben des RAD sei seine bisherige Tätigkeit als Gleitschirmfluglehrer seit Oktober 2017 nicht mehr möglich. Auch eine ideal angepasste Tätigkeit könne er nur in einem reduzierten Pensum (25 Stunden pro Woche) ausüben. Seit Anfang 2019 bestehe aufgrund einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustands eine maximale Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden täglich, verteilt über den ganzen Tag. Für die Begründung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sei ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % erforderlich. Bis dato sei diese Voraussetzung nicht erfüllt gewesen, da mit Verfügung vom 15. Juni 2015, welche mit Urteil des Versicherungsgerichts vom 18. August 2016 bestätigt worden sei, ein Invaliditätsgrad von 0 % ermittelt worden sei. Infolgedessen sei bis dahin beim Beschwerdeführer keine Invalidität eingetreten. Das neue Gesuch um eine Invalidenrente müsse aufgrund des Unfalls vom 17. Juni 2017 unabhängig von der vorherigen ablehnenden Verfügung vom 15. Juni 2015 geprüft werden. Trotz der infolge des Unfalls vom 26. Juni 2013 erlittenen Paraplegie und der damit einhergehenden mehrmonatigen Hospitalisation habe der Beschwerdeführer seine selbstständige Erwerbstätigkeit in der Gleitschirmflugschule nach seiner Rückkehr nach Hause fortgesetzt. Er habe einen ausserordentlich hohen leistungsmässigen Einsatz gezeigt, der sich bei seinem Einkommen entsprechend lohnwirksam niedergeschlagen habe. Im Jahr 2017 habe er immerhin CHF 66'900.00 erzielt. Daraus könne ohne weiteres geschlossen werden, dass sich das Unternehmen des Beschwerdeführers mindestens gleich positiv weiterentwickelt hätte, wenn er aufgrund seines Unfalls vom 17. Juni 2017 nicht invalid geworden wäre. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer per Oktober 2018 mindestens CHF 67'231.00 und seit seiner gesundheitlichen Verschlechterung im Januar 2019 mindestens CHF 67'827.00 verdient hätte. Verglichen mit den Invalideneinkommen von CHF 40'660.00 bzw. CHF 34'173.00 führe dies zu einem Anspruch auf eine Viertelsrente ab Oktober 2018 und auf eine halbe Rente ab April 2019 (A.S. 7 ff.).
5.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. November 2020 weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, der Beschwerdeführer habe bereits im Jahr 2007 seine selbstständige Tätigkeit als Gleitschirmfluglehrer aufgenommen und sei spätestens ab 2008 Inhaber der Flugschule [...] gewesen. Somit habe er bis zum Unfall im Jahr 2013 bereits seit sechs Jahren seine selbstständige Erwerbstätigkeit als Gleitschirmfluglehrer in der Flugschule [...] ausgeübt. Bezüglich der Festlegung des Valideneinkommens werde auf die Ausführungen im Urteil des Versicherungsgerichts vom 18. August 2016 (VSBES.2015.199) verwiesen. Daran sei weiterhin vollumfänglich festzuhalten. Im Weiteren sei die Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG beim Beschwerdeführer nach seinem Unfall im Jahr 2013 eingetreten, indem es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, seine angestammte Tätigkeit als Fluglehrer vollumfänglich auszuüben. Ausserdem sei er auch in einer angepassten Tätigkeit in seiner Erwerbstätigkeit eingeschränkt. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich früher mit einem sehr geringen Einkommen begnügt habe und beim Invalideneinkommen auf einen Tabellenlohn abgestellt worden sei, habe kein Rentenanspruch bestanden. Dies führe aber nicht dazu, dass der Unfall im Jahr 2013 und die Einschränkungen, die der Beschwerdeführer daraus habe, bei der aktuellen Beurteilung nicht zu berücksichtigen wären, sei doch gerade dieser Unfall ausschlaggebend gewesen, dass sich der Beschwerdeführer beruflich habe umorientieren müssen. Es sei davon auszugehen, dass er – hätte er den Unfall im Jahr 2013 nicht erlitten – nach wie vor als Gleitschirmfluglehrer mit einer eigenen Flugschule erwerbstätig wäre. Erst aufgrund dieses Schicksalsschlages habe er eine Umschulung zum Coach absolviert und sei nun vor allem in diesem Bereich tätig. Ferner sei das im IK-Auszug ersichtliche höhere Einkommen im Jahr 2017 von CHF 66'900.00 nicht einzig aus der Tätigkeit als Fluglehrer erwirtschaftet worden, sondern bereits auch aus der Tätigkeit als Coach. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall eine Coaching-Ausbildung absolviert hätte und in diesem Bereich tätig gewesen wäre. Ausserdem gelte es zu berücksichtigen, dass es sich beim Einkommen im Jahr 2017 um ein einmaliges Einkommen in dieser Grössenordnung gehandelt habe. Dementsprechend müsste der Durchschnitt der letzten Jahre herangezogen werden. Es sei aber, wie erwähnt, auf das Valideneinkommen abzustellen, welches bereits im Jahr 2015 abschliessend festgelegt und vom Gericht bestätigt worden sei (A.S. 32 ff.).
5.4 Mit Replik vom 19. März 2021 wird an den Rechtsbegehren der Beschwerde vollumfänglich festgehalten (A.S. 43 ff.). Die Beschwerdegegnerin hat mit Eingabe vom 16. April 2021 unter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung und in der Beschwerdeantwort auf das Einreichen einer Duplik verzichtet (A.S. 53).
6. Zunächst ist festzustellen, dass das Mass der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und das Invalideneinkommen ab 1. Oktober 2018 von CHF 40'660.00 und ab 1. Januar 2019 bzw. 1. April 2019 von CHF 34'173.00, wie sie von der Beschwerdegegnerin festgesetzt wurden, vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Strittig und zu prüfen sei einzig die Höhe des Valideneinkommens (vgl. Beschwerde, S. 7, A.S. 13). Es gilt jedoch zu beachten, dass der kantonale Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist (Art. 61 lit. c ATSG). Danach ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und es ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ob Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der von der Beschwerdegegnerin bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen. Ist dies zu bejahen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. E. II. 4.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2018 angesichts der beim Unfall vom 17. Juni 2017 (Sturz auf die Schulter) erlittenen gesundheitlichen Einschränkungen eingetreten (vgl. IV-Nr. 100, 101 und 108 S. 2) und hat eine gesundheitliche Verschlechterung nach der dreimonatigen Rehabilitation ab 1. Oktober 2017 sowie eine weitere gesundheitliche Verschlechterung ab 1. Januar 2019 bejaht. Demnach ermittelte die Beschwerdegegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 30. September 2020 einen IV-Grad von 10 % ab 1. Oktober 2018 und von 25 % ab 1. Januar 2019 (Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 60 % [25 Stunden pro Woche] bzw. 50 % [20 Stunden pro Woche]), während in der vom Versicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 18. August 2016 (VSBES.2015.199) bestätigten Verfügung vom 15. Juni 2015 noch ein Invaliditätsgrad von 0 % (Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 75 % [35 Stunden pro Woche abzüglich Leistungsminderung von 10 %]) festgestellt worden war (vgl. IV-Nr. 64 und 93 S. 18). Im Folgenden ist (zunächst) zu prüfen, ob der aktuelle medizinische Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin rechtsgenüglich abgeklärt wurde. Dieser präsentiert sich folgendermassen:
6.
6.1 Dr. med. F.___, Allgemeine Innere Medizin FMH (Hausarztpraxis Weissenstein), hielt in seinem Bericht vom 11. Juli 2017 fest, beim Beschwerdeführer werde in Kürze eine Kniearthroskopie durchgeführt. Letzterer habe ihn wegen Beschwerden in der rechten Schulter seit einem Sturz vor drei Wochen aufgesucht. Bezüglich der Schulter zeige sich klinisch drei Wochen nach dem Trauma eine deutlich eingeschränkte Abduktion sowie ein schmerzhafter Jobe-Test und ein pathologischer Lift-off-Test. Da der Patient wegen seiner Paraplegie stark auf die Funktion seiner Schulter angewiesen sei, seien weitere Abklärungen sicherlich indiziert. Diagnostiziert wurden u.a. ein Status nach Schulterkontusion vom 17. Juni 2017, ein Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenläsion, sowie eine komplexe Meniskusläsion medial mit disloziertem Fragment am Knie links (MRI 5/17; IV-Nr. 124 S. 157 f.).
6.2 Aus dem Bericht des C.___ vom 13. Juli 2017 gehen folgende Diagnosen hervor: Transmurale Ruptur der Supraspinatussehne rechts bei St.n. Kontusion am 7. (recte: 17.) Juni 2017, Innenmeniskusriss links, sensomotorisch inkomplette Paraplegie rechts sub Th12, links sensibel sub S3, motorisch sub Th12. Zur Anamnese wurde angegeben, es erfolge eine erneute Konsultation zur Besprechung des Schadens im Bereich der rechten Schulter. Der Patient habe sich eine Verletzung des rechten Schultergelenks vor 1 Monat zugezogen mit seitdem bewegungs- und belastungsabhängigen Beschwerden sowie nächtlichen Schmerzen. Die aktuellen Arthro-MRI-Aufnahmen des rechten Schultergelenks vom 13. Juli 2017 zeigten eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne sowie eine Pulley-Läsion mit Verdacht auf konsekutive Instabilität der langen Bizepssehne. Zum Procedere wurde dargelegt, der Rotatorenmanschettenriss sollte bei diesem 53-jährigen querschnittgelähmten Patienten rekonstruiert werden. Die Indikation sei nicht sehr dringend. Zu erwarten seien vergleichbare Ergebnisse auch bei einer Versorgung nach Ablauf von 6 Monaten. Aktuell sei eine intraartikuläre Kortikoidgabe erfolgt. Im Winter plane der Patient die Rekonstruktion der Rotatorenmanschette. Er sei selbstständig erwerbend (Paragliding-Training; IV-Nr. 124 S. 156).
6.3 Vom 19. bis 23. Juli 2017 war der Beschwerdeführer im C.___ wegen der vorzunehmenden Knieoperation (Diagnostische Arthroskopie, transarthroskopische Teilresektion des Innenmeniskus links am 20. Juli 2017) hospitalisiert. Die Diagnose lautete auf Fragmentation des Innenmeniskus links mit Lappenriss, Knorpelschaden MFC II. Zum stationären Verlauf wurde dargelegt, der intra- sowie postoperative Verlauf seien komplikationslos gewesen. Die präoperativ bestehenden Beschwerden seien nach dem Eingriff leicht regredient, die Motorik und Sensibilität der unteren Extremitäten unverändert gewesen. Bei stets reizlosen und trockenen Wundverhältnissen habe man den Patienten in gutem Allgemeinzustand an Unterarmgehstützen mobilisiert nach Hause entlassen können. Es habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 19. bis 28. Juli 2017 bestanden (Bericht vom 21. Juli 2017, IV-Nr. 124 S. 81 f.).
6.4 Dem Austrittsbericht des C.___ vom 28. März 2018 über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 1. November 2017 bis 29. März 2018 können folgende Diagnosen entnommen werden: 1. Sensomotorisch inkomplette Paraplegie rechts sub Th12, links sensibel sub S3 und motorisch sub Th12 (AIS D), aktuell sensomotorisch sub Th9 (AIS D) nach Polytrauma durch Gleitschirmabsturz aus zirka 10 Meter Höhe am 26.06.2013, komplette Berstungsfraktur LWK 1 mit kompletter Spinalkanalverlegung und langstreckiger Dura- und Nervenläsion, 26.06.2013 Dekompression, Stabilisation und Spondylodese BWK12-LWK2, G.___, 07/2013 perkutane lumbopelvine Stabilisation LWK4-Ilium beidseits, Verdacht auf implantatassoziierten Infekt, Infektiologie Bern, 23.07.2013 Hämatomevakuation und Hämostase, OAK 3 Monate postoperativ, G.___, Processus transversus Fraktur LWK 2-3 links, Cauda-equina-Syndrom, 27.03.2018 MRI BWS: beginnende Syrinx auf Höhe Th6-Th9; 2. Autonome Dysregulation mit Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung, normokapazitäre, asensitive und hypokontraktile Blase, Detrusor-Sphinkter-Dyssynergie, 07.12.2013 Urosepsis (E.coli), aktuell ISK; 3. Transmurale Ruptur der kompletten Supraspinatus- und Infraspinatussehne rechts bei Kontusion am 07. (recte: 17.) 06.2017, AKTUELL 02.11.2017: diagnostische Arthroskopie, transarthroskopische Teilsynovektomie, Tenodese der langen Bizepssehne, Rekonstruktion der Supra- und Infraspinatussehne in Double-Row-Technik, subakromiale Bursektomie und Dekompression, Microfracture Tuberculum majus rechts, C.___, 03.01.2018 Arthro-MRI: Nachweis Re-Ruptur Supraspinatussehne, 11.01.2018 transarthroskopische Revisions-Operation mit Rekonstruktion der Rotatorenmanschette rechts, C.___; 4. Systolo-diastolische Hypertonie, 14.11.2017, 04.01.2018, 27.02.2018 24h-Blutdruckmessungen, Therapie mit Co-Lisinopril; 5. Hautrötung mit Fistelgang zirka 4 cm dorsal vom Trochanter, 24.11.2017 MRI: alte Vernarbungen in Weichteilen, kein Abszess; 6. Postoperative Anämie, November 2017; 7. Instabile Beckenringfraktur i.R. des Polytraumas mit Verletzung der V. iliaca interna rechts, Hämatomevakuation bei lumbopelviner Stabilisation, 09.07.2013 Osteosynthese vorderer Beckenring und Revision V. iliaca ext. rechts, G.___; 8. Mehrfragmentäre Rippenserienfraktur links i.R. des Polytraumas mit massivem Hautemphysem und kleinem Pneumothorax, Thoraxdrainage, Erysipel nach Thoraxdrainageentfernung (…); 9. Proximale Humerusfraktur links; 10. Schädelhirntrauma i.R. des Gleitschirmabsturzes am 26.06.2013, kleine Subarachnoidalblutung links, kleines Subduralhämatom links, zirka 2 mm, leichte neuropsychologische Funktionsstörung mit attentionalen und verbal mnestischen Dysfunktionen sowie einer verminderten mentalen Belastbarkeit, 23.09.2014 neuropsychologische Erstuntersuchung; 11. Fragmentation des Innenmeniskus links mit Lappenriss, Knorpelschaden MFC II, 20.07.2017 diagnostische Arthroskopie, transarthroskopische Teilresektion des Innenmeniskus links mit Knorpelglättung, C.___.
Die behandelnden Ärzte attestierten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. November 2017 bis 4. Mai 2018. Zur stationären Therapie und zum Verlauf wurde dargelegt, der Patient sei zur geplanten, diagnostischen Arthroskopie und transarthroskopischen Rekonstruktion der Rotatorenmanschette rechts am 1. November 2017 eingetreten. Der operative Eingriff sei komplikationslos am 2. November 2017 erfolgt. Der rechte Arm sei in Ruhigstellung mit einer Abduktionsschiene nachbehandelt worden. Bei der orthopädischen Kontrolle nach einer Woche sei der Patient schmerzfrei gewesen. Postoperativ habe die klinische Untersuchung eine Pseudoparalyse bei Elevation und Abduktion ergeben. Ein Arthro-MRI am 3. Januar 2018 habe eine transmurale Läsion der Supraspinatussehne gezeigt. Es habe sich weiter eine Tendinopathie der Infraspinatussehne und eine aktivierte ACG-Arthrose gezeigt. Die Indikation zur Revisionsoperation sei damit gegeben gewesen. Diese sei am 11. Januar 2018 mit arthroskopischer Supraspinatus-Naht komplikationslos erfolgt. Sieben Wochen postoperativ nach erneuter Rekonstruktion der Rotatorenmanschette habe die klinische Untersuchung eine problemlose Abduktion und Elevation des rechten Arms aktiv über die Horizontalebene ergeben. In der Physiotherapie sei der Therapieschwerpunkt in der Erhaltung der Beweglichkeit des Schultergelenkes gelegen. Die Kraft und die Beweglichkeit hätten sich deutlich verbessert. Bei der urodynamischen Untersuchung zur Jahreskontrolle am 7. März 2018 habe sich ein unauffälliger Verlauf mit Detrusorakontraktilität gezeigt. Eine blutdrucksenkende Therapie sei begonnen worden. Der Patient habe seit Jahren eine Hautrötung mit Fistelgang ca. 4 cm dorsal vom Trochanter. Da der Patient eine vorherige Beckenfraktur gehabt habe, sei ein MRI mit der Frage nach Osteomyelitis angemeldet worden. Auf dieser Bildgebung habe es einen Verdacht auf ein kleines Atherom im rechten Hautniveau Höhe Trochantermassiv gegeben. Zusätzlich habe sich eine möglicherweise alte, ausgebrannte Fistel oder ein alter, verkalkter Abszess im Weichteil auf dieser Höhe gezeigt, aber ohne erkennbar aktive Fistelung. Neuropathische Schmerzen im rechten Bein seien seit Jahren bekannt, jedoch während des Aufenthaltes wegen mangelnder Bewegung und bei Ruhigstellung nach der Schulteroperation verstärkt gewesen; unter physikalischer Therapie sei es zu einer Besserung der Beschwerden gekommen. Bei der neurologischen Untersuchung bei Eintritt sei eine klinische Verschlechterung mit sensomotorischen Defiziten ab Th9 festgestellt worden. Subjektiv habe der Patient keine Verschlechterung bemerkt. Es sei ein MRI der Brustwirbelsäule am 27. März 2018 zum Ausschluss einer Pathologie im Rückenmark durchgeführt worden. Dort habe sich eine beginnende Syrinx (länglicher, mit Flüssigkeit gefüllter Hohlraum im Rückenmark) auf Höhe Th6-Th9 gezeigt. Ein neurochirurgisches Konsil werde ambulant erfolgen (IV-Nr. 108 S. 9 ff.).
6.5 Dr. med. H.___, Leitender Arzt Paraplegiologie (C.___), hielt in seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2018 fest, es habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Patienten vom 1. November 2017 bis 4. Mai 2018 sowohl in der selbstständigen Tätigkeit als Gleitschirmfluglehrer als auch in derjenigen als Berater bzw. Coach bestanden. Nach ausreichender Erholung von der Schulteroperation könne mit einer Wiederaufnahme der Arbeit gerechnet werden. Es werde ambulante Physiotherapie durchgeführt. Der Patient habe eine Flugschule betrieben, die er verkauft habe. Nun sei er selbstständig im Bereich Coaching/Beratung. Der Patient habe aktuell noch leichte Bewegungseinschränkungen aufgrund der zweimaligen Schulteroperation im November 2017 und Januar 2018. Es gebe keine Zweifel an der Fahreignung. Im Haushalt sei der Patient zu 50 % eingeschränkt aufgrund der benötigten Mehrzeit bei allen Aktivitäten in Folge der Querschnittlähmung und der Schultersituation (IV-Nr. 108 S. 3 ff.).
6.6 RAD-Ärztin Dr. med. I.___ Fachärztin für Arbeitsmedizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2018 fest, ein Zumutbarkeitsprofil könne in der aktuellen instabilen gesundheitlichen Situation noch nicht abschliessend formuliert werden. Derzeit sei der Versicherte durch den neuen Unfall in der Schulterbeweglichkeit noch eingeschränkt, was die Mobilität insgesamt zusätzlich beeinträchtige (Gehen an den Stöcken sei noch nicht möglich, der Transfer in den Rollstuhl sei erschwert mit dementsprechend höherem zeitlichem Aufwand). Ebenso sei die neue neurologische Situation (Entwicklung der Syrinx im Rückenmark auf Brusthöhe) noch nicht ausreichend abgeklärt. Der RAD benötige den Verlaufsbericht betreffend die Nachuntersuchung der Schulter drei Monate nach dem stationären Austritt sowie den neurochirurgischen Konsultationsbericht betreffend die neu festgestellte Rückenmarksveränderung (IV-Nr. 110 S. 2 ff.).
6.7 Im Bericht des C.___ vom 12. Juni 2018 (neurochirurgische Sprechstunde vom 29. Mai 2018) wurden folgende Diagnosen gestellt: Verdacht auf Tethered-Cord-Syndrom bei vermutlich posttraumatischen Adhäsionen (Verklebungen) im Bereich von LWK1 mit/bei aktuell: Anstieg des neurologischen Niveaus von sub Th12 auf sub Th 9, seit ca. 2015 neue, langsam progrediente Spastik der rechten unteren Extremität, langsam progrediente neuropathische Schmerzsymptomatik der rechten unteren Extremität, progredient neurogener Hohlfuss rechts, Verdacht auf assoziierte Syringohydromyelie aufsteigend Th9-Th6 (ED MRI 2016); Sensomotorisch inkomplette Paraplegie rechtsbetont sub Th9 (bei LWK1-Berstungsfraktur mit kompletter Spinalkanalverlagerung und langstreckiger Dura- und Nervenläsion), St.n. Dekompression, Cage-Implantation, Stabilisation mit dorsaler Spondylodese BWK12-LWK2 am 26.06.2013 (G.___); konsekutive autonome Dysregulation mit Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung.
Zur Anamnese wurde dargelegt, der im März 2018 entdeckte sensible Niveauanstieg von sub Th12 auf sub Th9 habe gemäss den Angaben des Patienten vermutlich im Jahr 2015 begonnen. Von Seiten der Motorik zeigten sich keine deutlichen Hinweise, dass sich jene verschlechtert hätte, wobei der Patient bewusst vermehrt den Rollstuhl benutze aufgrund seiner Schulterprobleme und aufgrund der unter anderem belastungsabhängigen vermehrten neuropathischen Schmerzsymptomatik im rechten Bein. Ungefähr im Jahr 2015 sei dann neu eine leichte Spastik im rechten Bein aufgetreten, welche bis aktuell langsam schleichend etwas zugenommen habe. Diese bestehe aus intermittierenden Zuckungen, z.B. beim sich Hinlegen, jedoch auch tagsüber. In diesem Zeitrahmen sei auch eine zunehmende neurogene Hohlfussproblematik rechts aufgetreten. Der Patient habe an und für sich eine Unterschenkelorthese, die er jedoch selten trage. Regelmässig benutze er die Schuheinlage rechts. Die im rechten Bein vorhandene neuropathische Schmerzsymptomatik, welche in der Regel vom lateralen proximalen Oberschenkel ausgehe (Hüftbereich) mit Ausstrahlung in das Bein bis und mit Fuss, zum Teil anfühlend wie in einem Schraubstock festgehalten, habe eine Schmerzintensität von VAS 2 bis «11» / 10. Der Fuss fühle sich an, wie wenn ein Hund reinbeissen würde. Dies sei zum Teil wetterabhängig und werde getriggert durch andere körperliche Beschwerden. Auch bestehe eine deutliche Abhängigkeit von der körperlichen Belastung, bzw. wie lange der Patient zu Fuss unterwegs sei. Diese Episoden dauerten zwischen 15 Minuten und 2 bis 3 Stunden. Diese Beschwerden hätten in den letzten 3 Jahren langsam zugenommen. Der Patient erwache nachts zum Teil aufgrund von Schmerzen. Zeitweise bestehe auch eine Hyperästhesie, sodass er z.B. kaum Jeans tragen könne. Zum Teil bestünden auch vermehrte neuropathische Schmerzen, wenn der Patient zu lange im Rollstuhl sitze ohne Positionswechsel. Am besten helfe, wenn er sich hinlege. Eine Schmerzmedikation nehme der Patient weder regelmässig noch in Reserve ein. Zur Mobilität wurde erwähnt, bei flachem ebenem Untergrund benutze der Patient häufig den Handrollstuhl. In unebenem Gelände benutze er einen Gehstock, z.T. auch zwei. Ohne Gehhilfen bestehe ein deutlich schnelleres Auftreten von neuropathischen Schmerzen. Autofahren mit Automat ohne Adaption sei bis jetzt möglich gewesen. Der Patient bemerke aber, dass er ab und zu zum Beispiel vom Gaspedal rutsche, ohne dass er es merke. Erst wenn das Auto langsamer fahre, nehme er dies war. Der Patient wünsche deshalb eine neue Vorstellung bezüglich der Fahranpassungsnotwendigkeit.
Im Rahmen der Beurteilung wurde angegeben, beim Patienten mit Status nach LWK1-Berstungsfraktur mit gemäss Akten langstreckiger Dura- und Nervenläsion mit einer rechtsbetonten Paraplegie bestehe der Verdacht auf eine Tethered Cord-Symptomatik bei wahrscheinlich posttraumatischer Arachnopathie auf Höhe LWK1 mit Verdacht auf eine assoziierte Syringohydromyelie auf Höhe BWK6-9 (MRI 2016 und 2018) mit sensiblem Niveauanstieg von sub Th12 auf sub Th9, neu begonnener Spastik im rechten Bein, progredient seit 2015, Zunahme der neuropathischen Schmerzen und beginnendem Hohlfuss rechts. Als nächstes seien ein Myelo-CT und CT (Knochenfenster) geplant, um die vermuteten posttraumatischen spinalen Verklebungen nachzuweisen bzw. deren Ausmass festzustellen und den Durchbau der Spondylodese Th12-L2 abzuklären, um bei Bedarf eine Metallentfernung (dorsales Spondylodesematerial) durchführen zu können. Dr. med. J.___ (Paraplegiologe) werde ebenfalls bei der anschliessenden Besprechung des weiteren Procederes in die Sprechstunde kommen, um eventuell die im letzten Jahr geplante Rehabilitation im C.___, welche wegen der Schulterproblematik bis aktuell nicht habe durchgeführt werden können, nochmals anzugehen; sei es, falls ein neurochirurgischer Eingriff vorgenommen werde, jene gleich postoperativ anzuschliessen oder ansonsten unabhängig davon zu planen (IV-Nr. 124 S. 97 ff.).
6.8 Dem Austrittsbericht des D.___ vom 13. Juli 2018 über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 11. bis 13. Juli 2018 können folgende Hauptdiagnosen entnommen werden: «1. Distale mehrfragmentäre nach palmar dislozierte intraartikuläre Radiusfraktur links (adominant) vom 11.07.2018; 2. Undislozierte Fraktur Endphalanx Dig I Fuss links; 3. Contusio Capitis mit RQW ca. 6 cm supraorbital links, CT Schädel/HWS/Traumaspirale: keine intrakranielle Blutung, keine Fraktur; 4. Diverse Kontusionen am 11.07.2018, Schulter links, Knie links, Multiple Exkoriationen; 5. Sensomotorisch inkomplette Paraplegie rechts sub Th12, links sensibel sub S3 und motorisch sub Th12 (AIS D), aktuell sensomotorisch sub Th9 (AIS D) nach Polytrauma durch Gleitschirmabsturz aus zirka 10 Meter Höhe am 26.06.2013, komplette Berstungsfraktur LWK 1 mit kompletter Spinalkanalverlegung und langstreckiger Dura- und Nervenläsion, 26.06.2013 Dekompression, Stabilistation und Spondylodese BWK 12-LWK 2, G.___, 07/2013 perkutane lumbopelvine Stabilisation LWK4-Ilium beidseits, Verdacht auf implantatassoziierten Infekt, Infektiologie [...], 23.07.2013 Hämotomevakuation und Hämostase, OAK 3 Monate postoperativ, G.___, Processus transversus Fraktur LWK 2-3 links, Cauda-equina-Syndrom, 27.03.2018 MRI BWS: beginnende Syrinx auf Höhe Th6-Th9». Zum Verlauf wurde dargelegt, es sei eine stationäre Aufnahme des Patienten zur operativen Versorgung der obgenannten Verletzungen erfolgt. Der peri- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Die intraoperative Röntgenkontrolle habe eine regelrechte Stellung des eingebrachten Osteosynthesematerials gezeigt. Die GCS-Überwachung sei unauffällig gewesen. Unter analgetischer Therapie sei der Patient stets schmerzkompensiert gewesen. Er habe in gutem Allgemeinzustand mit reizlosen und trockenen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können. Es habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 11. Juli bis 9. August 2018 bestanden (IV-Nr. 124 S. 60 ff. bzw. 70 ff.; vgl. auch IV-Nr. 124 S. 68 f. und 85).
6.9 Aus dem Bericht des C.___ vom 6. August 2018 (wirbelsäulenchirurgische Sprechstunde vom 2. August 2018; Dres. med. K.___ und L.___) geht hervor, der Patient komme zusammen mit Dr. med. J.___ in die Sprechstunde nach stattgehabtem Myelo-CT gleichentags zur Festlegung des weiteren Prozederes. Bildmorphologisch zeigten sich im CT-LWS nach Myelographie vom 2. August 2018 posttraumatische Adhäsionen vom Konus betont auf Höhe L1 mit Verklebung der Nervenfasern nach kaudal. Somit bestätige sich der Verdacht auf ein Tethered-Cord-Syndrom aufgrund der obgenannten Befunde mit Anstieg des neurologischen Niveaus von Th9 auf Th12 sowie der langsamen progredienten Spastik der rechten unteren Extremität sowie auch der progredienten neuropathischen Schmerzsymptomatik der rechten unteren Extremität. Ansonsten präsentiere sich eine regelrechte knöcherne Fusion der Segmente Th12 bis L2 bei Status nach Spondylodese.
Die Beurteilung lautete dahingehend, in der Zusammenschau der Befunde sei im Konsens mit Dr. med. J.___ die Durchführung einer Adhäsiolyse auf dem Niveau L1 indiziert mit dem Primärziel, eine weitere Verschlechterung der klinischen Symptomatik zu unterbinden. Es bestehe die Möglichkeit, dass sich die klinischen Symptome nach einer Operation verbesserten, es könne jedoch diesbezüglich weder eine Erwartung an die Operation genannt noch eine Garantie hierfür abgegeben werden. Aufgrund der knöchernen Fusion Th12 bis L2 könne zeitgleich ebenso eine Entfernung des Stabilisationsmaterials erfolgen. Somit wären Kontrolluntersuchungen wieder im MRI möglich (weniger Artefakte). Der Patient wolle sich einem solchen Eingriff unterziehen. Er erwähne, dass er sich im September 2018 zur Wahl als Gemeindepräsident von [...] zur Verfügung stellen wolle und sich einen solchen Eingriff per Januar 2019 vorstellen könnte. Dagegen sei nichts einzuwenden, allerdings sei der Patient darauf hingewiesen worden, dass eine progrediente (wenn auch langsame) klinische Verschlechterung bestehe und deswegen einen solchen Eingriff nicht unnötig hinausgezögert werden sollte. Allerdings sollte innerhalb von sechs Monaten keine wesentliche Befundveränderung erwartet werden. Sollte dies dennoch auftreten, so könne sich der Patient jederzeit melden (IV-Nr. 123).
6.10 In seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 14. August 2018 hielt der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, zur medizinischen Situation fest, seit einem Polytrauma beim Absturz mit dem Gleitschirm am 26. Juni 2013 sei der Patient querschnittgelähmt mit deutlich eingeschränkter Geh- und Stehfunktion der unteren Extremität. Erschwerend sei dann eine komplexe Miniskusläsion im linken Knie im Mai 2017 und eine Supraspinatussehnenruptur rechts sowie aktuell im Juli 2018 eine Radiusfraktur links dazu gekommen, jeweils traumatisch bei der Arbeit als Fluglehrer. Diese Rückschläge hätten dazu geführt, dass der Patient die Leitung seiner Flugschule im Oktober 2017 abgegeben habe und sich seither der Rehabilitation widme. Bisher habe er sich wenig geschont, mit grossem Willen Unterricht erteilt und selbst Flüge absolviert. Das häufige Gehen und Stehen am Stock habe aber zu zunehmenden schmerzhaften Beschwerden geführt. Kürzlich habe der Patient nun auch eine rollstuhlgerechte Wohnung bezogen. Zur aktuellen medizinischen Symptomatik wurde dargelegt, seit dem Jahr 2015 nähmen die Schmerzen der unteren Extremitäten zu mit elektrisierend einschiessenden brennenden Schmerzen gluteal rechts sowie im rechten Hüftgelenk bei erhaltener Tiefensensibilität dort. Es bestehe zudem mehr Spastik mit Krämpfen vor allem in der unteren Extremität rechts weniger als links. Es sei keine Verbesserung der Schmerzsymptomatik auf Analgesie festzustellen, sie sei aber besser bei guter Stimmungslage sowie in Momenten genügender Erholung. Die Kondition habe trotz Physiotherapie und medizinscher Trainingstherapie nicht verbessert werden können. Die Beschwerden in der rechten Schulter hätten sich deutlich gebessert, gehen am Stock sei aber nicht mehr möglich. Im Knie bestünden keine Beschwerden im Sinne eines entzündlichen Geschehens mehr und das Handgelenk sei in Heilung mit noch eingeschränkter Belastbarkeit. Aktuell bestehe keine Medikation.
Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit lautete dahingehend, aufgrund der zunehmenden Syringomyelie sei von einer zunehmenden Einschränkung bezüglich der Paraplegie zu rechnen. Somit werde die Mobilität des Patienten abnehmen und er werde praktisch nur noch im Rollstuhl mobil sein. So werde die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Fluglehrer nicht mehr möglich sein, andere Tätigkeiten ohne körperliche Anforderung hingegen schon. Zum Behandlungsplan wurde dargelegt, gemäss dem C.___ erfolge die Metallentfernung L1 und gegebenenfalls sei eine Elektrosimulation geplant. Der Patient habe auf Ende 2017 die selbstständige Tätigkeit als Leiter der Flugschule aufgegeben und mache zurzeit Projektarbeiten für einen mit Sponsoring finanzierten Weitflug sowie 1 bis 2 Sitzungen pro Woche als Coach. Diesbezüglich habe er gemäss seinen Angaben eine strukturierte Ausbildung. Zudem kandidiere er im September 2018 als Gemeindepräsident in seiner Wohngemeinde im Teilzeitpensum, was er bewältigen könnte.
Zur beruflichen Situation wurde angegeben, gegenwärtig übe der Patient eine Tätigkeit als Coach aus. Abgesehen von Gleitschirmflügen im Rollstuhl (was offenbar aus technischen Gründen einfacher sei als zu Fuss) sei der Patient bei seiner Tätigkeit vielseitig kognitiv und kommunikativ gefordert, was ihm einerseits liege und er auch gut bewältigen könne. Der Patient sei aufgrund der Paraplegie in der Mobilität und Agilität erheblich eingeschränkt. Alle Tätigkeiten sowohl bei den persönlichen Bedürfnissen als auch bei der Arbeit brauchten deutlich mehr Zeit und der Patient brauche deutlich längere Erholungszeiten. Zudem führten körperliche Belastungen wie zum Beispiel Transfers und kurzes Stehen zu einer Zunahme der Spastik. Der Patient habe grosse Ressourcen im Bereich der Kommunikation und Motivation und im Coaching. Bezüglich Letzterem verfüge er über eine Ausbildung als systemischer Coach mit Diplom CAS und systemischer Aufstellung. Zweifel an der Fahreignung gebe es nicht. Die Tätigkeit als Fluglehrer sei nicht mehr zumutbar. Der Patient sei bezüglich der Belastbarkeit flexibel und könne sicher zwei bis drei Tage den ganzen Tag mit Arbeit belasten, brauche dann aber eine Erholungszeit. Dies führe zu einer durchschnittlichen Leistungsfähigkeit von ca. 5 Stunden pro Tag. Aufgrund des Bildungsniveaus sowie der Anpassungsfähigkeit und positiven Einstellung sei das Eingliederungspotential hoch. Einschränkend seien einerseits die Schmerzproblematik sowie der beschriebene erhöhte Zeitbedarf für alltägliche Verrichtungen sowie die erhöhte Erholungszeit (IV-Nr. 119 S. 2 ff.).
6.11 RAD-Ärztin Dr. med. I.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2018 fest, seit der letzten RAD-Stellungnahme, in der um einen Verlaufsbericht von Seiten der Schulter wie auch von Seiten der Neurochirurgie gebeten worden sei (IV-Nr. 110 S. 2 ff.; E. II. 6.6 hiervor), habe der Versicherte im Juli 2018 einen erneuten Unfall mit Fraktur des linken Unterarmes erlitten (mehrfragmentäre, dislozierte intraartikuläre Radiusfraktur links). Gemäss dem Bericht des Hausarztes Dr. med. E.___ vom 14. August 2018 (vgl. E. II. 6.10 hiervor) hätten die Beschwerden in der rechten Schulter deutlich nachgelassen, ein Gehen am Stock sei aber nicht mehr möglich. Im Handgelenk bestehe ebenfalls noch eine eingeschränkte Belastbarkeit. Im Sprechstundenbericht Wirbelsäulenchirurgie des C.___ (Dr. med. K.___) vom 9. (recte: 6.) August 2018 (IV-Nr. 123; vgl. E. II. 6.9 hiervor) bestätige sich ein sogenanntes Tethered-Cord-Syndrom mit posttraumatischen Adhäsionen von Th12 bis L2 und eine assoziierte Syringohydromyelie Th9 – Th6. Dabei handle es sich um eine posttraumatisch entstandene Verklebung des Endes des Rückenmarks im Spinalkanal sowie um einen bereits im letzten RAD-Bericht beschriebenen flüssigkeitsgefüllten Hohlraum im Rückenmark, der mit entsprechender neurologischer Symptomatik einhergehe. Beim Versicherten bestehe eine langsam fortschreitende Zunahme der Spastik des rechten Beines, wie auch eine langsame Zunahme der neuropathischen Schmerzsymptomatik. Wegen der zunehmenden Syringomyelie sei von einer ebenfalls zunehmenden Einschränkung bezüglich der Paraplegie auszugehen (mit abnehmender Mobilität). Zu den Einschränkungen sei auf die ausführliche Darstellung im Hausarztbericht von Dr. med. E.___ (IV-Nr. 119 S. 2 ff.; vgl. E. II. 6.10 hiervor) hingewiesen, auf den vollinhaltlich abgestellt werden könne.
Die RAD-Ärztin beantwortete die gestellten Fragen dahingehend, sitzende Tätigkeiten ohne körperliche Anforderung seien dem Versicherten zumutbar. Die Tätigkeit als Gleitschirmfluglehrer könne aus gesundheitlichen Gründen seit Oktober 2017 nicht mehr ausgeübt werden. Dem Versicherten könnten jedoch leichte Tätigkeiten zugemutet werden. Gemäss dem Bericht des Hausarztes sei der Patient aufgrund der Paraplegie in der Mobilität und Agilität erheblich eingeschränkt. Alle Tätigkeiten sowohl bei den persönlichen Bedürfnissen als auch bei der Arbeit brauchten deutlich mehr Zeit und der Patient brauche deutlich längere Erholungspausen. Zudem führten körperliche Belastungen wie zum Beispiel Transfers und kurzes Stehen zu einer Zunahme der Spastik. Daher könne der Versicherte auch eine ideal angepasste Tätigkeit nur in reduziertem Pensum ausüben. Möglich sei eine Erwerbstätigkeit von 25 Stunden pro Woche. Die Arbeitsfähigkeit bestehe ebenfalls seit Oktober 2017 (IV-Nr. 129).
6.12 Im Bericht des C.___ zu Handen der IV-Stelle vom 21. August 2019 (Dr. med. M.___, Leitende Ärztin Paraplegiologie) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 8. Januar bis 13. Februar 2019 wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Patienten vom 8. Januar bis 1. März 2019 attestiert. Auf die Frage, wie oft der Patient gegenwärtig in Behandlung sei, wurde angegeben, eine Sprechstunde in der Neurochirurgie sei demnächst vorgesehen. Zur medizinischen Situation wurde angegeben, postoperativ habe der Patient die Muskeln gezielter ansteuern können als zuvor, die Muskelkraft habe sich verbessert. Das Gangbild habe mit gezielter Muskelstimulation verbessert werden können, worauf der Patient derzeit jedoch verzichte, weil die Schmerzen im Vordergrund stünden. Es erfolge eine Schmerzbehandlung mit Feldenkrais. Seit der Operation der Adhäsionen erfolge keine Behandlung mehr. Der Patient sei am 13. Februar 2019 ausgetreten. Postoperativ berichte der Patient über die bekannten Schmerzen im Becken, die immer im Sitzen nach ca. 1 Stunde aufträten, aber nie im Stehen oder Liegen. Der Behandlungsplan beinhalte eine Schmerzbehandlung mit multimodaler Schmerztherapie (IV-Nr. 141 S. 2 ff.).
6.13 In ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2019 hielt RAD-Ärztin Dr. med. I.___ im Weiteren fest, im Rahmen des letzten RAD-Berichtes vom 25. Oktober 2018 sei eine angepasste Tätigkeit, sitzend ohne körperliche Anforderung und ohne Belastung des linken Armes, gestützt auf den Hausarztbericht von Dr. med. E.___ in einem Pensum von 5 Stunden pro Tag als zumutbar erachtet worden. Neu liege nun ein Arztbericht des C.___ vom 21. August 2019 vor (IV-Nr. 141 S. 2 ff.). Darin werde über einen stationären Aufenthalt vom 8. Januar bis 13. Februar 2019 berichtet. Es sei eine neurochirurgische Operation durchgeführt worden (Lösung der Adhäsionen im Bereich des Rückenmarks sowie mikrochirurgische Materialentfernung Th12-L2. Im C.___ sei keine Behandlung mehr seit dem Austritt des Versicherten durchgeführt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die bekannten Schmerzen im Beckenbereich im Vordergrund gestanden, welche jeweils nach ca. 1 Stunde Sitzen aufträten. Eine Einschätzung bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit könne durch die berichtende Ärztin Dr. med. M.___ nicht abgegeben werden. Eine Verschlechterung der medizinischen Situation sei möglich. Insbesondere äussere sich dies durch eine verringerte Belastbarkeit auch für sitzende Tätigkeiten, da der Versicherte bereits nach einer Stunde Sitzen Schmerzen im Becken verspüre, welche nur durch einen Positionswechsel (Stehen, Liegen) angegangen werden könnten, was für den Versicherten jedoch bedingt durch die Paraplegie mit einem erheblichen Aufwand verbunden sei. Daher sei es zweifelhaft, ob sich die ursprünglich angenommenen 5 Stunden tägliche Arbeitszeit in einer sitzenden Tätigkeit realisieren liessen. Anhand der vorliegenden Unterlagen könne jedoch die zu vermutende Verschlechterung nicht genau quantifiziert werden. Daher sollte ein Verlaufsbericht beim Hausarzt Dr. med. E.___ eingeholt werden mit der Frage nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer angepassten sitzenden Tätigkeit (IV-Nr. 143).
6.14 Dr. med. E.___ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 25. November 2019 fest, der Gesundheitszustand seines Patienten habe sich eher verschlechtert. Die Diagnose habe sich nicht geändert. Im Januar 2019 sei im C.___ die Entfernung des Osteosynthesematerials lumbal erfolgt. Dadurch habe die Beweglichkeit verbessert werden können. Die neuropathischen Schmerzen mit Ausstrahlung in die Beine entlang des Ischiasnervs mit Brennen und Spastik hätten aber eher zugenommen. Die Schmerzen seien besser, wenn der Patient in Bewegung sei und sich auch immer wieder hinlegen könne. Zudem seien die Schmerzen besser aushaltbar, wenn er abgelenkt sei und die Tätigkeit nicht monoton sei. Bezüglich der Schmerzen werde er weiterhin im C.___ behandelt. Ein MRI habe gezeigt, dass ein Veröden nicht möglich sei; zurzeit werde die Implantation eines Neurostimulators diskutiert. Im Alltag benötige der Patient eher mehr Zeit für die Verrichtungen des täglichen Lebens. Aus der geschilderten Situation ergebe sich in einer angepassten sitzenden Tätigkeit, dass die Schmerzen schon nach kurzer Zeit im Sitzen zunähmen und eine Lageänderung nötig sei. Die genaue Belastbarkeit müsste mit einem Arbeitsversuch ausgetestet werden. Es sei davon auszugehen, dass der Patient etwa einen halben Arbeitstag, d.h. 4 bis 5 Stunden verteilt auf den ganzen Tag, sitzend in einer angepassten Tätigkeit arbeiten könnte (IV-Nr. 146 S. 3).
6.15 RAD-Ärztin Dr. med. I.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2020 fest, eine medizinische Verschlechterung sei seit Anfang 2019 (stationärer Aufenthalt im C.___) ausgewiesen. Es bestehe eine maximale Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden täglich, verteilt über den gesamten Tag, da gehäufte Pausen erforderlich seien (Entwicklung von Schmerzen nach 1 Stunde Sitzen, dann erforderliche Positionswechsel, die für den Versicherten jedoch aufgrund der Paraplegie deutlich erschwert seien; IV-Nr. 148 S. 2).
7.
7.1 Gestützt auf die vorliegenden, oben (unter E. II. 6 hiervor) detailliert wiedergegebenen medizinischen Unterlagen ist festzustellen, dass die Arbeitsfähigkeit und das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers nach der letzten Operation im C.___ vom 9. Januar 2019 (Adhäsiolyse L1, microchirurgische Materialentfernung Th12 – L2, Osteosynthesematerialentfernung distaler Radius links; stationärer Aufenthalt vom 8. Januar bis 13. Februar 2019, vgl. IV-Nr. 141 S. 3 f. [E. II. 6.12 hiervor]) noch nicht genügend geklärt sind. In welchem Ausmass der Beschwerdeführer angesichts seiner erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen noch in der Lage ist, einer adaptierten, d.h. sitzenden und körperlich leichten Tätigkeit nachzugehen, kann aufgrund der bisherigen Abklärungen nicht zuverlässig beurteilt werden. Der vorliegend jüngste fachärztliche Bericht des C.___ (Dr. med. M.___, Leitende Ärztin Paraplegiologie) vom 21. August 2019 enthält hierzu keine vollständigen Angaben. Die Fachärztin gab nach der am 9. Januar 2019 durchgeführten Operation zwar an, postoperativ habe der Beschwerdeführer seine Muskeln gezielter ansteuern können als zuvor und die Muskelkraft habe sich verbessert, gleichzeitig wurde aber darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer berichte über die bekannten Schmerzen im Becken, die immer im Sitzen, nie im Stehen oder Liegen, nach ungefähr einer Stunde aufträten (IV-Nr. 141 S. 4). Die mit Feldenkrais behandelten Schmerzen stünden im Vordergrund (IV-Nr. 141 S. 3). Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde von Dr. med. M.___ – nach der von ihr attestierten befristeten vollständigen Arbeitsunfähigkeit während der stationären Behandlung und danach (8. Januar bis 1. März 2019) – nicht vorgenommen. Sie wies lediglich darauf hin, nach der Operation der Adhäsionen und dem Klinikaustritt am 13. Februar 2019 sei keine Behandlung mehr erfolgt, eine Sprechstunde in der Neurochirurgie sei demnächst vorgesehen und der Behandlungsplan sehe eine Schmerzbehandlung mit multimodaler Schmerztherapie vor. Aktuelle fachärztliche Informationen zur beruflichen Situation des Beschwerdeführers und zu seinem Eingliederungspotential gehen aus diesem Bericht nicht hervor; die gestellten Fragen konnte die Fachärztin nicht beantworten (vgl. E. II. 6.12 hiervor). Diese Unklarheit bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten, d.h. sitzenden und körperlich leichten Tätigkeit (die bisherige Tätigkeit als Gleitschirmfluglehrer musste der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen im Oktober 2017 einstellen [vgl. E. II. 6.10 und 6.11 hiervor]) ergibt sich auch aus der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. I.___ Fachärztin für Arbeitsmedizin, vom 25. Oktober 2019, wonach aufgrund des nun vorliegenden Berichts des C.___ vom 21. August 2019 «eine Verschlechterung der medizinischen Situation möglich» sei. Insbesondere äussere sich dies durch eine verringerte Belastbarkeit auch für sitzende Tätigkeiten, da der Beschwerdeführer bereits nach einer Stunde Sitzen Schmerzen im Becken verspüre, welche nur durch einen Positionswechsel (Stehen, Liegen) gemildert werden könnten. Dies sei für den Beschwerdeführer jedoch bedingt durch die Paraplegie mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Es sei daher zweifelhaft, ob sich die ursprünglich angenommene Arbeitszeit in einer sitzenden Tätigkeit von 5 Stunden pro Tag realisieren lasse. Anhand der vorliegenden Unterlagen könne die zu vermutende Verschlechterung der medizinischen Situation «nicht genau quantifiziert» werden. Die RAD-Ärztin regte daher an, einen Verlaufsbericht beim Hausarzt Dr. med. E.___ einzuholen (IV-Nr. 143; vgl. E. II. 6.13 hiervor).
Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, bestätigte in seinem Verlaufsbericht vom 25. November 2019 die Angaben der RAD-Ärztin, indem er darauf hinwies, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich «eher verschlechtert». Es bestehe zwar keine Änderung der Diagnose, nach der im Januar 2019 erfolgten Entfernung des Osteosynthesematerials lumbal, wodurch die Beweglichkeit habe verbessert werden können, hätten die neuropathischen Schmerzen mit Ausstrahlung in die Beine, entlang des Ischiasnervs mit Brennen und Spastik aber eher zugenommen. Bezüglich der Schmerzen werde der Beschwerdeführer weiterhin im C.___ behandelt. Der Hausarzt hielt abschliessend fest, aus der geschilderten Situation ergebe sich, dass die Schmerzen in einer angepassten sitzenden Tätigkeit schon nach kurzer Zeit zunähmen und eine Lageänderung nötig sei. Die genaue Belastbarkeit müsste mit einem Arbeitsversuch getestet werden. Er gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer etwa einen halben Arbeitstag, d.h. 4 bis 5 Stunden verteilt auf den ganzen Tag, sitzend in einer angepassten Tätigkeit arbeiten könnte (IV-Nr. 146 S. 3; vgl. E. II. 6.14 hiervor). Dazu hielt die erwähnte RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2020 fest, eine medizinische Verschlechterung sei ausgewiesen und seit Anfang Januar 2019 bestehe eine maximale Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden täglich, verteilt über den gesamten Tag, da gehäufte Pausen erforderlich seien (IV-Nr. 148 S. 2; vgl. E. II. 6.15 hiervor). Diese Beurteilung des Hausarztes und der RAD-Ärztin, d.h. eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (sitzende Arbeit ohne körperliche Anforderungen) von 60 % (25 Stunden pro Woche) ab 1. Oktober 2018 und eine solche von 50 % (20 Stunden pro Woche) ab 1. Januar 2019, wurde im Vorbescheid vom 11. Februar 2020 (IV-Nr. 150 S. 2 ff.) sowie in der vorliegend angefochtenen Verfügung (IV-Nr. 156) übernommen.
7.2 Das oben dargelegte Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist zu beanstanden. Die von ihr vorgenommene Beurteilung und Festsetzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit kann sich nach dem Gesagten nicht auf eine aktuelle, umfassende und nachvollziehbare fachärztliche Beurteilung stützen, was für eine zuverlässige und gesetzeskonforme Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers angesichts seiner erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen unter den gegebenen Umständen jedoch zwingend erforderlich gewesen wäre. Zunächst hätte vor dem Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ein aktueller Bericht über die von Dr. med. M.___ erwähnte, demnächst vorgesehene Sprechstunde in der Neurochirurgie (vgl. IV-Nr. 141 S. 3 Ziff. 1.2) einverlangt bzw. dessen Zustellung abgewartet werden müssen. Dies wäre angezeigt gewesen, wies doch bereits der damalige Vertreter des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 1. Mai 2019 aufgrund des Vorbescheids vom 3. April 2019 (IV-Nr. 137) darauf hin, es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer permanent unter starken Schmerzen leide. Bedauerlicherweise habe sich in der Zwischenzeit die Situation noch einmal verschlechtert, was sich vor allem beim Stillsitzen am PC auswirke. Seine diesbezüglichen Probleme seien auch immer wieder Gegenstand von neurologischen Abklärungen und Massnahmen gewesen. Auch das C.___ habe festgehalten, dass beim Beschwerdeführer nach einer einstündigen Sitzphase Schmerzen im Becken vorhanden seien. Die Schmerzsituation sei zu Unrecht übergangen worden. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, in der von der Beschwerdegegnerin umschriebenen Arzt und Weise erwerbstätig zu sein (IV-Nr. 138 S. 1). Die Veranlassung weiterer neurochirurgischer und / oder neurologischer Abklärungen wäre somit notwendig gewesen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die Sache ausschliesslich ihrer RAD-Ärztin bzw. dem Hausarzt zur Festsetzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu unterbreiten und gestützt darauf den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers abzuweisen, erweist sich angesichts der ihr obliegenden Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) als nicht sachgerecht und ungenügend, handelt es sich doch sowohl bei der RAD-Ärztin als auch beim Hausarzt weder um Fachärzte für Neurochirurgie noch um solche für Neurologie. Es kommt hinzu, dass selbst der Hausarzt in seinem Verlaufsbericht vom 25. November 2019 auf die Zunahme der neuropathischen Schmerzen in einer angepassten, sitzenden Tätigkeit hinwies und sich dahingehend äusserte, die genaue Belastbarkeit müsste mit einem Arbeitsversuch getestet werden (IV-Nr. 146 S. 3; vgl. E. II. 6.14 hiervor). Die Beschwerdegegnerin veranlasste aber auch keine Integrations- und / oder berufliche Abklärungs- bzw. Eingliederungsmassnahmen, weshalb das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers nicht zuverlässig beurteilt werden kann. Wie oben (unter E. II. 4.2 hiervor) erwähnt, ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, wobei die Untersuchungspflicht so lange dauert, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Weil die für eine Verneinung des Rentenanspruchs erforderlichen aktuellen fachärztlichen und beruflichen Abklärungen nicht veranlasst wurden und dementsprechend keine verwertbaren Abklärungsergebnisse vorliegen, bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen der RAD-Ärztin zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche sich auf die Angaben des Hausarztes stützen. Von zusätzlichen fachärztlichen und beruflichen Abklärungs- bzw. Eingliederungsmassnahmen hätten durchaus neue wesentliche Erkenntnisse erwartet werden können.
7.3 So wurde im Bericht des C.___ vom 12. Juni 2018 (neurochirurgische Sprechstunde vom 29. Mai 2018) darauf hingewiesen, es bestehe ein Verdacht auf ein Tethered-Cord-Syndrom bei vermutlich posttraumatischen Adhäsionen im Bereich von LWK1 mit einem Anstieg des neurologischen Niveaus von sub Th12 auf sub Th9, einer seit ca. 2015 neuen, langsam progredienten Spastik der rechten unteren Extremität, einer langsam progredienten neuropathischen Schmerzsymptomatik der rechten unteren Extremität, einem progredient neurogenen Hohlfuss rechts sowie einem Verdacht auf eine assoziierte Syringohydromyelie aufsteigend Th9 bis Th6 (ED MRI 2016). Es wurde angegeben, die Beschwerden hätten in den letzten drei Jahren langsam zugenommen, zeitweise bestehe auch eine Hyperästhesie (Überempfindlichkeit der Haut), sodass er zum Beispiel kaum Jeans tragen könne, und zum Teil bestünden auch vermehrte neuropathische Schmerzen, wenn der Patient zu lange ohne Positionswechsel im Rollstuhl sitze (IV-Nr. 124 S. 97 f., vgl. E. II. 6.7 hiervor). Aufgrund des MRI der BWS vom 27. März 2018 wurde bereits im Bericht des C.___ vom 28. März 2018 eine beginnende Syrinx auf Höhe Th6-Th9 diagnostiziert (IV-Nr. 108 S. 9, vgl. E. II. 6.4 hiervor). In der wirbelsäulenchirurgische Sprechstunde vom 2. August 2018 (Bericht des C.___ vom 6. August 2018 ) wurde festgestellt, bildmorphologisch zeigten sich im CT-LWS nach Myelographie vom 2. August 2018 posttraumatische Adhäsionen vom Konus betont auf Höhe L1 mit Verklebung der Nervenfasern nach kaudal, weshalb sich der Verdacht auf ein Tethered-Cord-Syndrom aufgrund der Befunde mit Anstieg des neurologischen Niveaus von Th9 auf Th12 sowie der langsamen progredienten Spastik der rechten unteren Extremität sowie auch der progredienten neuropathischen Schmerzsymptomatik der rechten unteren Extremität bestätige. Die Durchführung der Adhäsiolyse auf dem Niveau L1 habe das Primärziel, eine weitere Verschlechterung der klinischen Symptomatik zu unterbinden, wobei darauf hingewiesen wurde, es bestehe die Möglichkeit, dass sich die klinischen Symptome nach der Operation verbesserten, es könne diesbezüglich jedoch keine Garantie gewährt werden (IV-Nr. 123; vgl. E. II. 6.9 hiervor). Ob dieses Primärziel mit der Adhäsiolyse L1 vom 9. Januar 2019 erreicht werden konnte, ist aufgrund der gegebenen Aktenlage unklar. Dr. med. M.___, Leitende Ärztin Paraplegiologie des C.___, wies in ihrem Bericht vom 21. August 2019 lediglich darauf hin, seit der Operation der Adhäsionen am 9. Januar 2019 und dem Klinikaustritt am 13. Februar 2019 sei keine Behandlung mehr erfolgt. Der Beschwerdeführer berichte über die bekannten Schmerzen im Becken, die immer im Sitzen nach ca. einer Stunde aufträten. Es erfolge eine Schmerzbehandlung mit multimodaler Schmerztherapie (IV-Nr. 141 S. 4; vgl. E. II. 6.12 hiervor). Wie sich die klinische Symptomatik nach der Durchführung des Adhäsiolyse L1 sowie die Schmerzsymptomatik nach erfolgter multimodaler Therapie entwickelt haben und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer aus fachärztlicher Sicht in einer adaptierten, d.h. sitzenden und körperlich leichten Tätigkeit aktuell arbeits- und leistungsfähig ist, wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer neurochirurgischen und / oder neurologischen Begutachtung abzuklären haben. Anschliessend sind gegebenenfalls Integrations- und/oder berufliche Abklärungs- bzw. Eingliederungsmassnahmen durchzuführen.
8. Nach dem Gesagten kann auf das Ergebnis der versicherungsinternen Abklärungsberichte – zu denen die vorliegenden RAD-Berichte von Dr. med. I.___ vom 25. Oktober 2018 (IV-Nr. 129; E. II. 6.11 hiervor), 25. Oktober 2019 (IV-Nr. 143; E. II. 6.13 hiervor) und 9. Januar 2020 (IV-Nr. 148; E. II. 6.15 hiervor) zweifellos gehören – nicht abgestellt werden. Angesichts der vorliegenden medizinischen Unterlagen ergeben sich an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen (Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Verweistätigkeit im Ausmass von 25 Stunden pro Woche [Pensum 60 %] ab 1. Oktober 2017 und von 20 Stunden pro Woche [Pensum von 50 %] ab 1. Januar bzw. 1. April 2019) ohne aktuelle fachärztliche und gegebenenfalls berufliche Abklärungsergebnisse Zweifel. So wurde von den behandelnden Ärzten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. November 2017 bis 4. Mai 2018 (vgl. E. II. 6.4 und 6.5 hiervor) und vom 11. Juli bis 9. August 2018 (vgl. E. II. 6.8 hiervor) attestiert und in der neurochirurgischen Sprechstunde vom 29. Mai 2018 wurde auf den Anstieg des neurologischen Niveaus, den Verdacht auf eine aufsteigende assoziierte Syringohydromyelie und die Zunahme der neuropathischen Schmerzen im rechten Bein hingewiesen (vgl. Bericht vom 12. Juni 2018, E. II. 6.7 hiervor). Wie sich die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach dem Unfall vom 17. Juni 2017, die klinische Symptomatik nach der Durchführung des Adhäsiolyse L1 vom 9. Januar 2019 sowie die Schmerzsymptomatik nach erfolgter multimodaler Schmerztherapie entwickelt haben, wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer neurochirurgischen und / oder neurologischen Begutachtung abzuklären haben. Die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2020, worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen abgewiesen wurde, beruht somit auf einer unvollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine neurochirurgische und / oder neurologische Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasse, gegebenenfalls Integrations- und/oder berufliche Abklärungs- bzw. Eingliederungsmassnahmen durchführe und danach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist möglich, wenn diese allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Im vorliegenden Fall ist die aktuelle Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten, d.h. sitzenden und körperlich leichten Verweistätigkeit nach dem Unfall vom 17. Juni 2017 und der Operation vom 9. Januar 2019 aus fachärztlicher Sicht unklar. Der vorliegend jüngste fachärztliche Bericht von Dr. med. M.___ vom 21. August 2019 stellt mangels entsprechender Angaben keine genügende Grundlage zur Festsetzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit dar. Ebenso wenig die erwähnten Hausarzt- und RAD-Berichte, auf welche mangels Beweiswert nicht abgestellt werden kann. Die Frage, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit andauernd arbeits- und leistungsfähig ist, wurde von der Beschwerdegegnerin nicht rechtsgenüglich abgeklärt. In Nachachtung des der Beschwerdegegnerin obliegenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) wäre es erforderlich gewesen, bereits im Verwaltungsverfahren eine neurochirurgische und / oder neurologische Begutachtung zu veranlassen. Das fortgeschrittene Alter des im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung 57-jährigen Beschwerdeführers spricht unter den gegebenen Umständen nicht gegen eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung, zumal auch von der bestehenden Eingliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. Protokolleintrag vom 8. Oktober 2018, wonach der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin telefonisch um Hilfe in beruflicher Hinsicht ersuchte). Dementsprechend wies schon der Hausarzt in seinem Bericht vom 14. August 2018 darauf hin, aufgrund des Bildungsniveaus sowie der Anpassungsfähigkeit und der positiven Einstellung des Beschwerdeführers sei sein Eingliederungspotential als hoch einzustufen (IV-Nr. 119 S. 6 Ziff. 4.3; vgl. E. II. 6.10 hiervor). Die Rückweisung erscheint auch deshalb sinnvoll, weil im Anschluss an die noch durchzuführenden medizinischen Abklärungen gegebenenfalls Integrations- und / oder berufliche Abklärungs- bzw. Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind.
9.
9.1 Unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung gilt die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.). Dem Beschwerdeführer steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Die Vertreterin des Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom 19. März 2021 (A.S. 50 f.) einen Aufwand von 12 Stunden und 35 Minuten bzw. 12.58 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 270.00 und Spesen von insgesamt CHF 184.40 geltend. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen. Praxisgemäss spricht das Versicherungsgericht einen Stundenansatz, der CHF 260.00 übersteigt, nur in besonders komplexen oder schwierigen Fällen zu. Ein solcher liegt hier nicht vor, sodass der Stundenansatz von CHF 260.00 anzuwenden ist. Dies ergibt eine Parteientschädigung von CHF 3'721.25 (Honorar von CHF 3'270.80, Auslagen von CHF 184.40 und MwSt. von CHF 266.05).
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 30. September 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den strittigen Anspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'721.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser