Urteil vom 18. März 2021
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche Verbeiständung im IV-Verwaltungsverfahren (Verfügung vom 5. Oktober 2020)
zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 10. September 2019 einen Anspruch der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen (IV-St. Beleg / IV-Nr. 43). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) mit Urteil VSBES.2019.249 vom 4. Mai 2020 in dem Sinne gut, als es die Beschwerdegegnerin anwies, ein polydisziplinäres (internistisches, rheumatologisches und psychiatrisches) Gutachten einzuholen (IV-Nr. 59 S. 2 ff.).
1.2. Am 16. Juni 2020 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werde (IV-Nr. 65).
1.3 Die Beschwerdeführerin liess am 19. Juni 2020 für das verwaltungsinterne Administrativverfahren bei der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragen (IV-Nr. 67).
1.4 Nachdem via SuisseMED@P die Gutachterstelle B.___ ausgelost worden war (IV-Nr. 69), gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Juli 2020 Gelegenheit, bis 27. Juli 2020 Einwände gegen die vorgesehenen Gutachterpersonen zu erheben (IV-Nr. 73):
· Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin
· Dr. med. D.___, Psychiatrie
· Dr. med. E.___, Rheumatologie
1.5 In ihrem Einwand vom 27. Juli 2020 liess die Beschwerdeführerin folgende Anträge stellen (IV-Nr. 74):
1. Es [sei] mit der Begutachtung eine neue Gutachterstelle via Losverfahren zu beauftragen unter Ausklammerung der Gutachterstelle B.___, des F.___, der G.___.
2. Es sei zwecks Wahrung der Gehörsrechte, zur weiteren Klärung des Funktionierens der Losvergabe resp. der von der [Beschwerdeführerin] geltend gemachten Gründe, warum das Zufallsprinzip bei vorliegender Vergabe an die B.___ nicht funktioniert habe (teilweise Identität der Gutachterteams und anderer massgebender Personen von F.___, G.___ und B.___ und koordinierte Offerten dieser drei Gutachterstellen, etc.) weitere Abklärungen zu tätigen, namentlich sei beim BSV eine schriftliche Anfrage zu tätigen, bei welchen Gutachterstellen die vorgesehenen Gutachterpersonen, Dres. C.___, D.___ und E.___ auch noch tätig sind.
3. Es seien die vorgesehenen Gutachter, Frau Dr. med. E.___ und Herr Dr. med. D.___, bei Nachweis der fehlenden Ergebnisoffenheit durch andere Gutachterpersonen zu ersetzen.
4. Zwecks weiterer Begründung des Anscheins der fehlenden Ergebnisoffenheit der Dres. E.___ und D.___ sei der [Beschwerdeführerin] durch die [Beschwerdegegnerin] kostenlos mitzuteilen, in wie vielen Fällen von den von der IV-Stelle in den Jahren 2016 bis 2019 jeweils von diesen Gutachterpersonen eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 % attestiert und in wie vielen Fällen eine leistungsbegründende Invalidität begründet wurde.
5. […]
1.6 Die Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung vom 27. August 2020 an der Gutachterstelle B.___ sowie den Gutachterpersonen C.___, D.___ und E.___ fest und entzog einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (IV-Nr. 78); die Gutachterin Dr. med. E.___ wurde indes gemäss Mitteilung vom 15. September 2020 durch Dr. med. H.___ ersetzt (IV-Nr. 80). Die Beschwerdeführerin erklärte sich am 28. September 2020 auch mit ihm nicht einverstanden (IV-Nr. 84) und liess gegen die Verfügung vom 27. August 2020 am 1. Oktober 2020 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben (IV-Nr. 88 S. 3 ff., Verfahren VSBES.2020.199).
1.7 Die Beschwerdegegnerin wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 ab, da eine anwaltliche Vertretung im verwaltungsinternen Verfahren nicht notwendig sei (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 9. November 2020 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):
1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin] vom 5. Oktober 2020 sei aufzuheben.
2. a) Es sei der Beschwerdeführerin für das IV-Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.
b) Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.
3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand zu gewähren.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 29. Januar 2021 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 31).
2.3 Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts bewilligt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Februar 2021 im Beschwerdeverfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlichem Rechtsbeistand (A.S. 32 f.).
2.4 Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 12. Februar 2021 eine Kostennote ein (A.S. 34 ff.), welche am 15. Februar 2021 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 37).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt Beschwerden gegen Zwischenverfügungen eines Sozialversicherungsträgers als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2020, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betrifft, ist eine solche Zwischenverfügung (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist daher für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1 Der versicherten Person wird im verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Voraussetzungen dafür sind kumulativ die finanzielle Bedürftigkeit der versicherten Person, die fehlende Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens sowie die sachliche Notwendigkeit einer Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.). Im verwaltungsinternen Verfahren gelten somit strengere Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2).
2.2 Ob die Vertretung im verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Der im verwaltungsinternen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43 ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1). Die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die Angelegenheit rechtlich oder tatsächlich schwierig ist und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person droht, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Die Prüfung der durch die IV-Stelle eingeholten Arztberichte und Gutachten erfordert zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand. Von einer per se komplexen Fragestellung kann aber gleichwohl nicht gesprochen werden. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Ebenso wenig vermögen fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2. [in BGE 142 V 342 nicht publ.]). In der Invalidenversicherung stehen zwar regelmässig finanzielle Leistungen von erheblicher Bedeutung zur Diskussion. Das Abstellen auf das finanzielle Moment hätte indes zur Folge, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in praktisch allen oder zumindest den meisten Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, was einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen anwaltlichen Vertreter im Verwaltungsverfahren gleichkäme (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 6.2).
Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ist zwar prospektiv zu beurteilen. Dies bedeutet aber nicht, dass alle erdenklichen Entwicklungen, welche künftig allenfalls eine Verbeiständung begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten Anzeichen für deren Verwirklichung fehlt (Franziska Martha Betschart in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger, Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 37 N 50).
2.3 Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung lässt sich nach der Rechtsprechung nicht generell zeitlich, auf ein bestimmtes Verfahrensstadium, beschränken (s. BGE 125 V 32 E. 4c S. 36).
3. Die Beschwerdeführerin hält dafür, eine Verbeiständung sei im vorliegenden verwaltungsinternen Verfahren notwendig, weil angesichts der Rückweisung zur Neuabklärung durch das Versicherungsgericht kein einfacher Fall mehr vorliege (A.S. 7). Dieser Betrachtungsweise kann indes nicht gefolgt werden:
3.1 Nicht jede Rückweisung an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung begründet einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Administrativverfahren. Dieser setzt vielmehr zusätzliche, besondere Umstände voraus. Solche Besonderheiten liegen beispielsweise vor, wenn die Verwaltung nicht bloss einzelne rechtsverbindliche Anweisungen gemäss Rückweisungsentscheid ohne eigenen Ermessensspielraum konkret umzusetzen hat, sondern das kantonale Gericht die Sache zur umfassenden medizinischen Abklärung und Veranlassung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückweist, ein komplexer Sachverhalt vorlag und die versicherte Person bereits im damaligen gerichtlichen Verfahren vertreten war (Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.6.1).
3.2.
3.2.1 Die Beschwerdeführerin war schon im Beschwerdeverfahren VSBES.2019.249, das zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin führte (E. I. 1.1 hiervor), durch den gleichen Rechtsbeistand wie heute vertreten. Dieser Umstand spricht zwar in der Tat für die Erforderlichkeit der Vertretung (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 5.2.2), genügt aber für sich allein nicht.
3.2.2 Das Rückweisungsurteil vom 4. Mai 2020 verhielt die Beschwerdegegnerin dazu, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen, wobei das Versicherungsgericht ausdrücklich festhielt, es bedürfe der Fachdisziplinen Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie. Die Rückweisung liess der Beschwerdegegnerin somit keine Handlungsalternativen für das weitere Vorgehen offen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 5.2.2). Die Beschwerdegegnerin hielt sich denn auch ohne Abweichung an die Vorgabe des Gerichts und leitete die erforderlichen Schritte ein, um einen entsprechenden Begutachtungsauftrag zu vergeben (E. I. 1.2 + 1.4 hiervor). Unter diesem Blickwinkel erscheint eine Verbeiständung als nicht erforderlich.
3.2.3 Weiter lässt sich nicht sagen, der vorliegende Fall sei im Vergleich zu anderen Abklärungsverfahren in der Invalidenversicherung besonders schwierig. Die Akten sind nicht aussergewöhnlich umfangreich oder unübersichtlich. Was den medizinischen Sachverhalt betrifft, enthalten sie in erster Linie drei Berichte der behandelnden Ärzte (IV-Nrn. 20 – 22), eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (IV-Nr. 26) sowie das von der Beschwerdegegnerin eingeholte bidisziplinäre, rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der Dres. I.___ und J.___ (IV-Nrn. 32 + 33.1). Letzteres stellte folgende Diagnosen:
· rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode
· Gonarthrose beidseits
· Mittelfussarthrosen
· unspezifisches, weit ausgebreitetes Schmerzsyndrom
· chronische paravertebrale Rückenschmerzen
· anamnestisch Verdacht auf Fasziitis plantaris beidseits
· kardiovaskuläre Risikofaktoren
· linksventrikuläre Herzhypertrophie
· Uterus myomatosus
Das Versicherungsgericht sah dieses Gutachten im Urteil vom 4. Mai 2020 als nicht beweiswertig an, weil einerseits auch eine internistische Exploration erforderlich gewesen wäre (E. II. 4.2). Andererseits hielt das Gericht fest, es fehle im Gutachten an einer Indikatorenprüfung hinsichtlich der Schmerzproblematik (E. II. 4.3). Ausserdem habe sich der Zustand des linken Knies nach der Begutachtung verschlechtert (E. II. 4.4). Somit sind zwar verschiedene Fragen offen, welche durch das anstehende polydisziplinäre Gutachten zu beantworten sind. Diese Streitfragen sprengen jedoch nicht den Rahmen dessen, was in zahlreichen IV-Verfahren anzutreffen ist und daher keine Verbeiständung gebietet. Vor diesem Hintergrund hilft der Beschwerdeführerin auch der Hinweis auf ihre Rechtsunkenntnis (A.S. 8) nicht weiter. Die Berufung auf das Bundesgerichtsurteil 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 (A.S. 7), welches die Notwendigkeit einer Verbeiständung bejahte, geht ebenfalls fehl, denn der dortige Sachverhalt lässt sich nicht mit dem vorliegenden vergleichen. Im Bundesgerichtsurteil ging es um den Fall, dass die IV-Stelle nach der Rückweisung durch das kantonale Versicherungsgericht ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt hatte. Da der RAD-Arzt aber die Arbeitsfähigkeit abweichend beurteilte, entschloss sich die IV-Stelle dazu, ein weiteres (bidisziplinäres) Gutachten in Auftrag zu geben (s dortige E. 3.6.2). Hier liegt jedoch das polydisziplinäre Gutachten noch gar nicht vor, d.h. ob dieses beweiswertig ist oder ob wie im Bundesgerichtsurteil weitere Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin notwendig sind, muss sich erst noch zeigen. Die Frage, wie es sich im letzteren Fall mit dem Anspruch auf Verbeiständung verhalten würde, braucht im jetzigen Zeitpunkt nicht geklärt zu werden und wird vom Gericht ausdrücklich offen gelassen. Ebenfalls nicht einschlägig ist das Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2020.67 vom 15. Juli 2020, welches eine Verbeiständung als erforderlich ansah. Dort liess sich der Widerspruch zwischen einem polydisziplinären Administrativgutachten und einem Parteigutachten nicht auflösen. Die IV-Stelle beabsichtigte daher eine bidisziplinäre Abklärung, wurde aber vom Versicherungsgericht angewiesen, erneut eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen (s. dortige E. II. 3.2). In casu liegen demgegenüber keine zwei Gutachten vor, welche voneinander abweichen.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe im verwaltungsinternen Verfahren ihre Rechte bei der Bestimmung der Gutachterstelle wahrnehmen müssen (A.S. 7). Nachdem die Beschwerdegegnerin ihr die vorgesehene Gutachterstelle nebst den Experten mitgeteilt hatte, erhob die Beschwerdeführerin in der Tat am 27. Juli 2020 Einwand dagegen (s. E. I. 1.5 hiervor). Zusammengefasst machte sie geltend, einerseits würden sowohl die ausgeloste Gutachterstelle B.___ als auch das F.___ von der Gutachterstelle G.___ beherrscht. Andererseits seien die Gutachterteams dieser drei Stellen teilweise identisch. Einwände gegen Experten können aber nicht per se als ausserordentliche Vorkehrungen betrachtet werden. Die Frage, ob solche Einwände zu erheben sind, stellt sich nämlich bei jeder Begutachtung, welche die IV-Stelle durchführen will, also ziemlich häufig. Von einem Ausnahmefall kann mit anderen Worten nicht gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin kann auch nicht geltend machen, ihre konkreten Einwände seien derart speziell, dass es der Fachkenntnisse eines Anwalts bedürfe. Die Punkte, welche sie aufwirft, waren nämlich im Zeitpunkt des Einwands bereits durch die Rechtsprechung geklärt worden (s. dazu Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V 19 326 vom 25. Mai 2020 E. 5.1 ff. sowie Bundesgerichtsurteil 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.1). Andererseits war die Frage, inwieweit die drei genannten Gutachterstellen miteinander verflochten sind, bereits in der Presse thematisiert worden (z.B. in einem Artikel der [...] Zeitung, s. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2020.83 vom 6. Oktober 2020 E. II. 3.2). Eine besondere Schwierigkeit liegt daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht vor.
3.2.4 Von einer ausserordentlich langen Verfahrensdauer kann derzeit noch keine Rede sein, da die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin erst am 4. Mai 2020 erfolgte. Im Bundesgerichtsurteil 9C_436/2017 vergingen demgegenüber von der vorinstanzlichen Rückweisung bis zum Erlass der Rentenverfügung nahezu fünf Jahre, d.h. erheblich mehr. Ob es sich im vorliegenden Fall anders verhalten wird, wenn nach der polydisziplinären Begutachtung weitere Abklärungen erforderlich sein sollten und das Verfahren sich dadurch verlängert (vgl. dazu das erwähnte Bundesgerichtsurteil 9C_436/2017 2017 E. 3.6.3), muss hier nicht geprüft werden.
3.2.5 Festzuhalten ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin nicht vorbringt, sie sei aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht in der Lage, das verwaltungsinterne Verfahren zu bewältigen. Auch aus dem bidisziplinären Gutachten ergibt sich nichts dergleichen. Der psychiatrische Experte Dr. med. J.___ beschrieb vielmehr einen weitgehend unauffälligen Psychostatus ohne gravierenden Einschränkungen wie Ermüdung oder Konzentrations- und Auffassungsstörungen. Er nahm die Beschwerdeführerin als sehr vital, bestimmt und durchschnittlich intelligent wahr (IV-Nr. 33.1 S. 9 f. Ziff. 4.1 + 4.3.1). Zudem bezeichnete er ihre Deutschkenntnisse als recht gut (S. 10 Ziff. 4.2.2). Somit besteht kein Anlass zu der Annahme, die Beschwerdeführerin sei ausser Stande, sich im verwaltungsinternen Verfahren zurechtzufinden.
3.2.6 Die Gesamtwürdigung ergibt, dass sich der vorliegende Fall immer noch im Rahmen eines durchschnittlich komplexen Sachverhalts bewegt, wie er regelmässig vorkommt, weshalb die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt im jetzigen Verfahrensstadium nicht erforderlich ist. Im Übrigen ist weder ersichtlich noch legt die Beschwerdeführerin substantiiert dar, dass es ihr objektiv unmöglich ist, sich statt eines Anwalts mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlichen Rechtsberatungen zu behelfen.
3.3 Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen, ohne dass die weiteren Voraussetzungen der Bedürftigkeit und fehlenden Aussichtslosigkeit zu prüfen wären.
Auf eine öffentliche Verhandlung besteht kein Anspruch, da die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Streitigkeiten prozessrechtlicher Natur nicht anwendbar sind. Dazu gehören auch Verfahren, in denen es wie hier um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht (s. Bundesgerichtsurteil 5P.460/2001 vom 8. Mai 2002 E. 4.1)
4.
4.1 Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, entschädigt der Kanton ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Das Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der Stundenansatz CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
4.2 Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote vom 12. Februar 2021 (A.S. 35 f.) weist einen Zeitaufwand von 5,19 Stunden aus, was insgesamt als angemessen erscheint. Mit dem armenrechtlichen Ansatz von CHF 180.00 ergibt sich so eine Entschädigung von CHF 934.20. Was die Auslagen über insgesamt CHF 31.60 betrifft, so sind die 13 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 25.10. Einschliesslich CHF 73.85 Mehrwertsteuer (7,7 % seit 1. Januar 2018) beläuft sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands demnach auf total CHF 1'033.15.
4.3 Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 279.50 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 1'312.65), wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier nicht – wie vom Rechtsvertreter in der Kostennote geltend gemacht – von einem Stundenansatz von CHF 250.00, sondern lediglich von CHF 230.00 auszugehen ist. Da sich die Beschwerdeführerin vor der Beurteilung der Kostentragung nicht äussern konnte und ein rechtskräftiger Entscheid über die Kosten einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt, wäre ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (BGE 136 V 351 E. 4.4). Deshalb richtet sich der Nachzahlungsanspruch nach dem untersten Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 GT), wenn wie hier keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorliegt, die einen höheren Ansatz vorsieht. Die der Beschwerdegegnerin eingereichte Vollmacht vom 14. September 2017 (IV-Nr. 46), auf welche in der Beschwerdeschrift verwiesen wird (A.S. 5), spricht zwar von den «nachfolgenden Honorarsätzen» des Vertreters, doch wurden diese nicht beigelegt.
5. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird auf CHF 1'033.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 279.50 (Differenz zum vollen Honorar), wenn die Beschwerdeführerin A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann