Urteil vom 27. Februar 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Arbeitslosenentschädigung (Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2020)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1969, meldete sich am 10. Dezember 2019 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Er erklärte, das letzte Arbeitsverhältnis bei der Arbeitgeberin B.___ AG habe vom 1. Oktober 2017 bis 7. November 2019 gedauert und sei durch die Arbeitgeberin gekündigt worden. Grund für die Kündigung sei «Willkür seitens Arbeitgeber» (Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn [fortan: Beschwerdegegnerin] / ALK-Nr. 1).
1.2 Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 (Beschwerdebeilage / BB 6) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung. Zur Begründung wurde erklärt, der Beschwerdeführer sei in den vergangenen zwei Jahren nicht mindestens zwölf Monate in einem Arbeitsverhältnis gestanden und habe daher die erforderliche Beitragszeit nicht erfüllt.
1.3 Der Beschwerdeführer liess dagegen am 30. März 2020 Einsprache erheben (ALK-Nr. 6). Diese wurde durch die Beschwerdegegnerin abgewiesen (Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2020, Aktenseiten / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 11. November 2020 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren (A.S. 7 ff.):
1. Die Verfügung Nr. […] der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2020 und der Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2020 seien aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 10. Dezember 2019 Arbeitslosenentschädigung auszurichten.
unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit der Beschwerde werden elf Urkunden zu den Akten gegeben.
2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde und beantragt zudem, es seien weder Gerichtskosten aufzuerlegen noch eine Parteientschädigung auszurichten (A.S. 19 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer lässt am 15. Januar 2021 ein weiteres Dokument (BB 12) einreichen (A.S. 26). Mit Replik vom 30. März 2021 (A.S. 39 ff.) lässt er seine Rechtsbegehren bestätigen und weitere Unterlagen (BB 13 – 17) auflegen. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Duplik (vgl. A.S. 45).
3. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Wer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss die Beitragszeit erfüllt haben oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), selbst wenn der Arbeitgeber die Beiträge nicht an die Ausgleichskasse weitergeleitet hat (s. BGE 131 V 444 E. 3.1.1 S. 449; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich 2019, S. 59). Für die Erfüllung der Beitragszeit innerhalb der Rahmenfrist massgebend sind nur Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 59). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Da sich der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2019 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hat (vgl. ALK-Nr. 1), erstreckt sich die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 10. Dezember 2017 bis zum 9. Dezember 2019.
2.2 Die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung muss genügend überprüfbar sein, um Missbräuche zu verhindern (BGE 131 V 444 E. 3.2.2 S. 451), namentlich durch fiktive Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (a.a.O., E. 1.2 S. 447). Dem Nachweis effektiver Lohnzahlungen kommt in diesem Zusammenhang nicht der Stellenwert einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu; sie bilden aber ein bedeutsames und u.U. ausschlaggebendes Indiz für eine beitragspflichtige Beschäftigung (a.a.O., E. 3.2.2 + 3.3 S. 451 / 453). Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 60).
2.3 Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen in der Regel Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto, welches auf den Namen des Arbeitnehmers lautet. Bei behaupteter Barauszahlung können Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern infrage kommen (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 13 N 18; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 60). Höchstens Indizien bilden demgegenüber ein schriftlicher Arbeitsvertrag, ein Kündigungsschreiben, Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer erstellte Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447; Rubin, a.a.O., Art. 13 N 19). Nicht geeignet sind Dokumente, die der Arbeitnehmer als alleiniger Firmeninhaber oder ein unbekannter Dritter unterschrieben haben, denn dabei handelt es sich um reine Parteibehauptungen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 62).
2.4 Auf die Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgestellt werden, wenn ein Missbrauch mit vereinbarten Löhnen, welche in Wirklichkeit gar nicht zur Auszahlung gelangten, praktisch ausgeschlossen ist. Dies trifft z.B. zu, wenn der Arbeitgeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkam oder nachkommen konnte und deshalb Lohnforderungen des Arbeitnehmers offenblieben (Urteil des Bundesgerichts 8C_13/2014 vom 20. März 2014 E. 3.4.1.2).
2.5 Die beitragspflichtige Beschäftigung muss bewiesen oder zumindest überwiegend wahrscheinlich sein (Rubin, a.a.O., Art. 13 N 19; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 62). Fehlt es an diesem Nachweis, so ist die Anspruchsvoraussetzung der Beitragszeit nicht erfüllt (vgl. BGE 131 V 444 E. 3.2.2 S. 451).
3. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 10. Dezember 2019.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hat einen solchen Anspruch verneint, weil nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass sich der Beschwerdeführer in einem beitragspflichtigen Arbeitsverhältnis bei der B.___ AG befunden habe. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2021 führt sie insbesondere aus, gemäss Handelsregistereintrag sei der Beschwerdeführer vom 28. November 2017 bis 7. März 2019 Mitglied des Verwaltungsrats und ab dem 8. März 2019 bis 2. Juli 2019 Präsident des Verwaltungsrats der B.___ AG gewesen. Damit sei ihm bis zu diesem Zeitpunkt von Gesetzes wegen eine arbeitgeberähnliche Stellung zugekommen. Am 7. November 2019 sei über die B.___ AG der Konkurs eröffnet worden. Laut dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arbeitsvertrag vom 28. Dezember 2017 (BB 7), den der Beschwerdeführer sowohl als Arbeitgeber namens der B.___ AG als auch als Arbeitnehmer unterzeichnete, sei er ab 1. Januar 2018 als CEO zu einem Monatsbruttolohn von CHF 12'000.00 und einer monatlichen Spesenpauschale von CHF 500.00 bei der B.___ AG beschäftigt gewesen. Am 18. Juni 2019 sei ein neuer Arbeitsvertrag ausgestellt worden (ALK-Nr. 3), laut dem der Beschwerdeführer als CPO ab dem 1.Juli 2019 zu einem monatlichen Bruttolohn von CHF 10'000.00 und einer monatlichen Spesenpauschale von CHF 300.00 beschäftigt werde. Dieser Vertrag sei namens der B.___ AG durch den Beschwerdeführer und durch das Verwaltungsratsmitglied C.___ unterzeichnet worden. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszügen der Bank […] (ALK-Nr. 7; vgl. BB 10 und 11) sei ersichtlich, dass die B.___ AG im Zeitraum von Januar 2018 bis Ende Juli 2019 in unregelmässigen Abständen und meist ohne nähere Bezeichnung 26 Überweisungen auf ein auf den Namen der Ehefrau des Beschwerdeführers lautendes Konto «Privatkonto Haushalt» vorgenommen habe. Bei einzelnen (sechs) Überweisungen sei ein Hinweis auf Spesen vermerkt, die beiden letzten (beide am 31. Juli 2019) seien als Lohn des Beschwerdeführers bezeichnet. Bei den übrigen Zahlungen sei nicht deklariert, worum es sich handle. Mit Ausnahme der letzten drei Zahlungen (29. Mai 2019 sowie zweimal 31. Juli 2019) stimmten die Beträge auch nicht mit den Beträgen gemäss dem Arbeitsvertrag vom 28. Dezember 2017 überein. In mehreren Monaten sei überhaupt keine Überweisung erfolgt. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an die B.___ AG vom 6. Oktober 2019 (ALK-Nr. 10) lediglich ausstehende Löhne für August und September 2019 geltend gemacht. Erst später, im Konkursverfahren und im Rahmen seines Antrags auf Insolvenzentschädigung habe er Lohnausstände eingereicht, die gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen vor Juni 2019 entstanden sein sollen. Es sei weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellbar, ob die auf das Bankkonto der Ehefrau überwiesenen Beträge zu Gunsten des Beschwerdeführers oder der Ehefrau überwiesen worden seien, noch sei erkennbar, aus welchen Gründen die Zahlungen erfolgt seien. Dies umso weniger, als der grösste Teil (mit Ausnahme der beiden Zahlungen vom 29. Juli 2019) weder mit den in den Lohnabrechnungen aufgeführten Nettobeträgen noch mit den laut Arbeitsvertrag geschuldeten Nettolöhnen übereinstimmten und die Zahlungen unregelmässig sowie in unterschiedlicher Höhe erfolgt seien. Ein regelmässiger Lohnfluss sei nicht dokumentiert. Weiter habe die Steuerveranlagung für das Jahr 2018 nach Ermessen vorgenommen werden müssen. Der Ausgleichskasse sei erst im Januar 2020, nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse, gemeldet worden, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2018 bei der B.___ AG angestellt gewesen sei und einen beitragspflichtigen Lohn bezogen habe. Auch die weiteren eingereichten Unterlagen liessen ein Anstellungsverhältnis nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen.
3.2 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, er sei Ende 2017 von Investoren gebeten worden, als alleiniges Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführer in die B.___ AG, für die er schon früher tätig gewesen sei, zurückzukehren. Ab diesem Zeitpunkt sei er der einzige Angestellte gewesen und habe deshalb auch seinen Arbeitsvertrag selbst (auch als Arbeitgeber) unterzeichnet. Der Lohnfluss sei durch Überweisungen der B.___ AG auf das Konto von D.___, der Ehefrau des Beschwerdeführers, nachgewiesen. Nach der Rechtsprechung könne in begründeten Ausnahmefällen auf die Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgestellt werden (Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_13/2014 vom 20. März 2014 E. 3.4.1.2). Ein solcher Ausnahmefall liege hier vor, weil der Arbeitgeber aufgrund fehlender Liquidität seiner Lohnzahlungspflicht nicht habe nachkommen können. Der Lohnfluss werde auch durch die mittlerweile vorliegenden Auszüge aus dem Lohnkonto der B.___ AG für die Jahre 2018 und 2019, die dem Beschwerdeführer erst im August 2020 durch das Konkursamt zur Verfügung gestellt worden seien, belegt. Damit seien sowohl die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung als auch der tatsächlich erfolgte Lohnfluss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
In der Replik vom 30. März 2021 (AS. 39 ff.) wird ergänzend dargelegt, es treffe nicht zu, dass die Lohnabrechnungen nachträglich erstellt worden seien. Aus der Tatsache, dass er im Schreiben vom 6. Oktober 2019 (ALK-Nr. 10) nur die ausstehenden Löhne für August und September 2019 eingefordert habe, könne nichts abgeleitet werden, was gegen den Lohnfluss sprechen würde. Der Beschwerdeführer habe im entsprechenden Zeitraum über kein auf seinen Namen lautendes Konto verfügt, deshalb seien die Zahlungen auf das Konto seiner Ehefrau erfolgt. Es sei offensichtlich, dass die Lohnzahlungen zu Gunsten des Beschwerdeführers getätigt worden seien. Selbst das Konkursamt gehe von einem effektiven Lohnfluss von CHF 107'682.05 für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2019 aus (BB 12). Der Lohnfluss sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan. Die von der Beschwerdegegnerin erwähnte Möglichkeit, der Beschwerdeführer könnte – wie zu früheren Zeiten – über ein Mandatsverhältnis für die B.___ AG tätig gewesen sein, treffe nicht zu. Dies werde durch die Kündigung des Mandatsverhältnisses vom 21. Oktober 2016 belegt (vgl. BB 13, eingereicht mit der Replik). Weiter gehe aus dem Protokoll der Generalversammlung vom 18. Dezember 2018 (ALK-Nr. 27) hervor, dass der Beschwerdeführer als Personal aufgeführt sei. Aus dem Schreiben der Pensionskasse vom 16. Dezember 2019 (ALK-Nr. 28) gehe hervor, dass der Versicherungsbeginn für den Beschwerdeführer auf den 1. Februar 2018 festgesetzt worden sei. Die Anstellung und die damit einhergehende Anmeldung bei der 3. Säule sei im Januar 2018 erfolgt, wie aus der ebenfalls neu eingereichten E-Mail der Pensionskasse vom 29. Januar 2021 (BB 14, ebenfalls eingereicht mit der Replik) hervorgehe. Zur gleichen Zeit sei die Lohndeklaration an die Ausgleichskasse erfolgt (es wird verwiesen «vgl. Lohndeklaration vom 30.01.2018 und 30.01.2019» sowie BB 15 und 16, beide ebenfalls eingereicht mit der Replik).
4. Die Akten enthalten die folgenden als relevant erscheinenden Angaben:
4.1 Laut einem vom Beschwerdeführer erstellten «Factsheet» mit Datum vom 13. März 2000 (BB 5) wurde im März 2013 die E.___ AG gegründet. Beteiligt waren der Beschwerdeführer als operativ Tätiger und seine Ehefrau als Investorin. Im Oktober 2015 kamen weitere Kapitalgeber hinzu, und es wurde ein Team von acht Mitarbeitern aufgebaut (hauptsächlich im Mandatsverhältnis). Die Aktiven wurden in die im November 2014 gegründete F.___ AG überführt, die in der Folge in B.___ AG umbenannt wurde. Im März 2016 kam es zu einem Zerwürfnis zwischen dem Beschwerdeführer und den Investoren. Der Beschwerdeführer war in der Folge im Rahmen eines Mandatsverhältnisses über eine GmbH für die B.___ AG tätig. In der Folge schied er gegen Ende 2016 aus der B.___ AG aus, auch wenn er noch bis März 2017 als Verwaltungsrat im Handelsregister eingetragen blieb. Im November 2017 kehrte er zurück und wurde einziger Verwaltungsrat der B.___ AG. Weiter erklärte der Beschwerdeführer, ab Januar 2018 habe er in einem Anstellungsverhältnis zur B.___ AG als Arbeitgeberin gestanden, wobei er der einzige Angestellte gewesen sei. Seine Aktivitäten bis Dezember 2018 hätten darin bestanden, das Geschäftsmodell zu überprüfen, mit den Gläubigern zu verhandeln, Investoren zu suchen und Contentüberarbeitungen vorzunehmen. Im Dezember 2018 sei C.___ in den Verwaltungsrat gewählt worden. Im Juni 2019 sei eine neue Treuhandstelle hinzugezogen worden und es hätten sich erste Hinweise auf eine Überschuldung ergeben. Er sei daraufhin aufgefordert worden, aus dem Verwaltungsrat zurückzutreten, und habe dies am 30. Juni 2019 getan. Wie dem Gericht und beiden Parteien aus dem Verfahren VSBES.2020.63 betreffend Insolvenzentschädigung (das Urteil vom 6. September 2022 ist abrufbar unter so.ch, Gerichte, Rechtsprechung) bekannt ist, veranlasste der neu zusammengesetzte Verwaltungsrat eine externe Überprüfung / Begutachtung der Software, welche das einzige nennenswerte Aktivum der Gesellschaft bildete. Diese Überprüfung führte im August 2019 zum Ergebnis, die Software weise bei weitem nicht den Wert auf, mit dem sie in der Bilanz aktiviert worden war. Daraus ergab sich, dass die B.___ AG überschuldet war. Anfang November 2019 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Bereits in den Vorjahren hätte eine deutliche Überschuldung vorgelegen, wenn die Software in der jeweiligen Bilanz zum durch das Gutachten ermittelten (und nicht zu einem sehr viel höheren) Wert eingesetzt worden wäre.
4.2 Der Beschwerdeführer war im Jahr 2016 über die G.___ GmbH in einem Mandatsverhältnis für die B.___ AG tätig. Dieses Mandatsverhältnis, das auf einem Vertrag vom 2. Mai 2016 basierte, wurde durch die B.___ AG am 21. Oktober 2016 mit Wirkung auf Ende Januar 2017 gekündigt (BB 13). Der Beschwerdeführer war laut dem vorstehend zitierten «Factsheet» anschliessend nicht mehr für die B.___ AG tätig, bis er Ende 2017 zurückgeholt wurde.
4.3 Laut einem vom 28. Dezember 2017 datierten Papier schlossen die B.___ AG als Arbeitgeberin und der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag (BB 7). Der Beschwerdeführer unterzeichnete den Vertrag sowohl für die Arbeitgeberin als auch als Arbeitnehmer. Der Vertrag sah eine Anstellung ab 1. Januar 2018 als CEO mit einem Pensum von 100 % bei einem Bruttolohn von 12 x CHF 12'000.00 und eine Spesenpauschale von CHF 500.00 vor.
4.4 Direkte Zahlungen der B.___ AG an den Beschwerdeführer, welche diesem vereinbarten Salär entsprechen würden, sind nicht dokumentiert. Den Akten lässt sich allerdings entnehmen, dass Überweisungen auf ein Konto erfolgten, welches auf die Ehefrau des Beschwerdeführers lautete und als «Privatkonto Haushalt» bezeichnet war. Der Beschwerdeführer macht geltend, dabei handle es sich um den Lohn für seine Tätigkeit als CEO ab 1. Januar 2018. Der durch den Beschwerdeführer eingereichte Kontoauszug (BB 11, ALK-Nr. 7) weist die folgenden Gutschriften aus:
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Datum |
Betrag CHF |
Bemerkung (leer = keine) |
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23.01.2018 |
10’000.00 |
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28.02.2018 |
2’000.00 |
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26.03.2018 |
1’000.00 |
Spesen |
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04.04.2018 |
800.00 |
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02.07.2018 |
5’000.00 |
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13.07.2018 |
3’000.00 |
Spesen Monat Jan. 18 bis Juni 18 |
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03.08.2018 |
5’000.00 |
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24.08.2018 |
500.00 |
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24.08.2018 |
320 |
Sonderspesen für Virenschutz B.___ System über private Kreditkarte A.___ abgerechnet |
|
29.08.2018 |
5’000.00 |
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25.09.2018 |
5’000.00 |
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08.10.2018 |
500.00 |
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10.10.2018 |
2’000.00 |
Barübergabe für Evaluation Applikationen H.___ |
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30.10.2018 |
2’000.00 |
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01.11.2018 |
5’000.00 |
|
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01.11.2018 |
500.00 |
Spesen Mt. Oktober |
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13.11.2018 |
2’000.00 |
Barübergabe H.___ |
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28.11.2018 |
500.00 |
Spesen A.___ |
|
04.12.2018 |
5’000.00 |
|
|
18.12.2018 |
2’000.00 |
Spesenentschädigung |
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28.12.2018 |
2’000.00 |
|
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09.01.2019 |
10’000.00 |
Gemäss Kreditor |
|
29.04.2019 |
20’000.00 |
Gemäss Kreditor |
|
29.05.2019 |
9'077.50 |
Gemäss Kreditor |
|
31.07.2019 |
8'804.55 |
Lohn Juli [...] |
|
31.07.2019 |
8'804.55 |
Lohn Juni [...] |
|
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4.5 Der Beschwerdeführer liess ausserdem Lohnabrechnungen einreichen. Diese enthalten insbesondere die folgenden Angaben (ALK-Nrn. 8 und 9):
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Datum Abrechnung |
Guthaben (Lohn + Spesen) |
Überweisung |
Guthaben aus Lohn kumuliert |
|
23.01.2018 |
10’547.00 |
10'000.00 (23.01.2018) |
547.00 |
|
25.02.2018 |
10’547.00 |
2'000.00 (28.02.2018) |
9’094.00 |
|
25.03.2018 |
10’547.00 |
1'000.00 (26.03.2018) 800.00 (04.04.2018) |
17’841.00 |
|
25.04.2018 |
10’547.00 |
-- |
28’388.00 |
|
25.05.2018 |
10’547.00 |
-- |
38’935.00 |
|
25.06.2018 |
10’547.00 |
5'000.00 (02.07.2018) |
44’482.00 |
|
25.07.2018 |
10’547.00 |
5'000.00 (03.08.2018) |
50’029.00 |
|
25.08.2018 |
10’547.00 |
5'000.00 (29.08.2018) |
55’576.00 |
|
25.09.2018 |
10’547.00 |
5'000.00 (25.09.2018) |
61’123.00 |
|
25.10.2018 |
10’547.00 |
2'000.00 (30.10.2018) 5'000.00 (01.11.2018) 2'000.00 (13.11.2018) |
62’670.00 |
|
25.11.2018 |
10’547.00 |
5'000.00 (04.12.2018) |
68’217.00 |
|
18.12.2018 |
10’547.00 |
2'000.00 (28.12.2018) |
76’764.00 |
|
31.01.2019 |
10’547.00 |
10'000.00 (09.01.2019) |
77’311.00 |
|
28.02.2019 |
10’547.00 |
-- |
87’858.00 |
|
28.03.2019 |
10’547.00 |
20'000.00 (ohne Datum [o. D.]) |
78’405.00 |
|
28.04.2019 |
10’547.00 |
10'000.00 (o. D.) |
78’952.00 |
|
28.05.2019 |
10’547.00 |
9'077.50 (o. D.) |
80'421.50 |
|
28.06.2019 |
10’547 |
8'804.65 (o. D.) |
82'163.85 |
|
28.07.2019 |
8'804.65 |
8'804.65 (o. D.) |
82'163.85 |
4.6 Laut einer Vereinbarung vom 28. Mai 2019 (ALK-Nr. 14), an welcher der Beschwerdeführer und andere Teilhaber beteiligt waren, verfüge der Beschwerdeführer «(via G.___ GmbH, in Gründung)» über Forderungen für Arbeitsleistungen gegenüber der B.___ AG, und zwar «vertraglich festgehaltene CHF 150'000 sowie weitere rund CHF 50’000» (Ziff. 2.2 der Vereinbarung). Weiter wird die Möglichkeit einer «allfälligen nominalen Wandelung ausstehender Forderungen für Arbeitsleistungen von A.___» in Aktien der B.___ AG erwähnt (Ziff. 2.3 der Vereinbarung). Eine ganze Reihe von Bestimmungen betrifft die Aktienanteile der Ehefrau des Beschwerdeführers. Weiter wird festgehalten, der Beschwerdeführer trete aus dem Verwaltungsrat aus, werde «offizieller CPO / Head Business Development» und bekomme eine Job-Garantie bis 31. Dezember 2020 (vgl. Ziff. 5 der Vereinbarung).
4.7 Am 18. Juni 2019 schlossen die B.___ AG als Arbeitgeberin und der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer eine als Arbeitsvertrag bezeichnete Vereinbarung (ALK-Nr. 3). Laut Vertrag wurde der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2019 als CPO mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % auf unbestimmte Dauer angestellt, wobei der Arbeitgeber frühestens auf den 31. Dezember 2020 kündigen könne. Weiter wurden ein Salär von CHF 10'000.00 brutto pro Monat (ohne 13. Monatslohn) und eine Spesenpauschale von CHF 300.00 vereinbart. Schliesslich sah der Vertrag ein Konkurrenzverbot vor.
4.8 Bei den Akten findet sich weiter ein Schreiben vom 6. Oktober 2019 mit dem Titel «Mahnung ausstehender Löhne», in dem der Beschwerdeführer die B.___ AG auffordert, «die ausstehenden Lohnzahlungen (August und September) sofort zu überweisen», und ansonsten die Betreibung androht (ALK-Nr. 10). Nachdem am 7. November 2019 über die B.___ AG der Konkurs eröffnet worden war, machte der Beschwerdeführer im Konkursverfahren einen Betrag von CHF 111'055.15 (ohne Kinder- und Familienzulagen) geltend (ALK-Nr. 11).
5. Für die Beurteilung ergibt sich Folgendes:
5.1 Der Beschwerdeführer war laut seinen Angaben Gründer der B.___ AG und arbeitete für diese bis Ende 2016 in einem Mandatsverhältnis über eine Gesellschaft namens G.___ GmbH. Dieses Mandatsverhältnis wurde, nachdem andere Personen die Leitung übernommen hatten, im Oktober 2016 auf Januar 2017 gekündigt. In der Folge war der Beschwerdeführer zunächst nicht mehr operativ für die B.___ AG tätig, seine Ehefrau hielt aber weiterhin einen massgebenden Aktienanteil, der sie u.a. in die Lage versetzte, eine beantragte (weitere) Kapitalerhöhung zu verhindern. Ende 2017 übernahm der Beschwerdeführer wieder die Leitung der Gesellschaft. Für die Zeit ab 1. Januar 2018 wurde der vom 28. Dezember 2017 datierte Arbeitsvertrag eingereicht, den der Beschwerdeführer sowohl für die B.___ AG als Arbeitgeberin als auch für sich selbst als Arbeitnehmer unterzeichnete (E. II. 4.3 hiervor). Wie erwähnt, liess der Beschwerdeführer überdies Lohnabrechnungen für die Zeit von Januar 2018 bis Juli 2019 einreichen (vgl. E. II. 4.5 hiervor). Im Verfahren betreffend Insolvenzentschädigung wurden die Akten des Konkursamtes beigezogen, welche ebenfalls die genannten Lohnabrechnungen enthielten. Der Beschwerdeführer erklärte im Konkursverfahren, er habe die Lohnabrechnungen «selbst zusammengestellt zur Bestimmung des Guthabens» (vgl. das damalige Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2020.63 vom 6. September 2022 E. 4.1 [abrufbar unter so.ch, Gerichte, Rechtsprechung]). Die Lohnabrechnungen wurden demnach ebenfalls durch den Beschwerdeführer selbst verfasst, was ihre Beweiskraft erheblich reduziert (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Dasselbe gilt für Anmeldungen bei der Ausgleichskasse oder einer Pensionskasse.
5.2 Nach dem Gesagten wurden sowohl der Arbeitsvertrag mit Datum vom 27. Dezember 2017 als auch die eingereichten Lohnabrechnungen durch den Beschwerdeführer selbst, ohne Beteiligung von Drittpersonen, verfasst. Diese Dokumente können daher nur als Parteibehauptungen gelten.
Ein Lohnfluss, der dem Arbeitsvertrag entsprochen hätte, ist nicht hinreichend dokumentiert. Nach Lage der Akten erfolgten überhaupt keine Überweisungen der B.___ AG auf ein Konto, das auf den Namen des Beschwerdeführers lautet. Eingereicht wurden dagegen Belege über Zahlungen der B.___ AG auf ein Konto der Ehefrau des Beschwerdeführers. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, es handle sich um ein «gemeinsames» Konto (Beschwerde S. 3), ist dazu festzuhalten, dass das Konto gemäss den eingereichten Auszügen auf den Namen der Ehefrau (und nicht auf beide Namen) lautet. Die Erklärung, der Beschwerdeführer habe damals über kein eigenes Konto verfügt, ist zwar denkbar, wirkt mit Blick auf die Position des Beschwerdeführers als CEO aber doch eher unglaubhaft. Betragsmässig bestehen ebenfalls Ungereimtheiten, denn die Überweisungen auf das Konto der Ehefrau stimmten von Januar 2018 bis Juni 2019 nicht nur in keinem einzigen Monat mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Nettolohn von CHF 10'547.00 überein, sondern ihre Höhe lässt auch in keiner Weise einen Zusammenhang zu diesem Betrag erkennen. Vor diesem Hintergrund kann nicht einmal als überwiegend wahrscheinlich gelten, dass es sich um Vergütungen für vom Beschwerdeführer geleistete Arbeit handelte. Die Buchungen bis Mai 2019 enthalten Hinweise auf Spesen oder Barübergaben, aber nicht auf ein Arbeitsentgelt (vgl. E. II. 4.4 hiervor). Angesichts der Tatsache, dass die Ehefrau Aktionärin der B.___ AG mit massgeblicher Beteiligung war, kommen verschiedene andere Rechtsgründe für die Überweisungen infrage.
Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, mit diesen Zahlungen seien Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers abgegolten worden, besteht keine hinreichende Grundlage für die Annahme, es habe sich um ein Anstellungsverhältnis respektive eine unselbständige Erwerbstätigkeit gehandelt. Wie dem Gericht aus dem bereits erwähnten Verfahren VSBES.2020.63 bekannt ist (vgl. das bereits zitierte Urteil vom 6. September 2022, E. 6.4), war die finanzielle Situation der B.___ AG während des gesamten Zeitraums überaus kritisch. Der weitaus grösste Teil der vorhandenen Mittel wurde während der gesamten Dauer der Existenz der Gesellschaft durch die Teilhaber eingebracht, wogegen zu keinem Zeitpunkt nennenswerte Erträge aus einer betrieblichen Tätigkeit zu verzeichnen waren, obwohl die Arbeiten an der B.___-Plattform schon im Jahr 2012 begonnen hatten und in den ersten Jahren wissenschaftlich unterstützt worden waren. Vielmehr mussten die laufenden Kosten durchgehend grösstenteils durch immer neue, von den bisherigen oder neu hinzugekommenen Investoren stammenden Geldeinlagen gedeckt werden (vgl. Urteil VSBES.2020.63, a.a.O., E. 6.4). Dem Beschwerdeführer als Initiator, Gründer, Investor und früherem Geschäftsführer war diese Situation ebenso bekannt wie der daraus folgende Umstand, dass die Mittel der Gesellschaft eine Entlöhnung, wie sie im durch ihn (für beide Parteien) unterzeichneten Arbeitsvertrag vom 27. Dezember 2017 genannt wird, keinesfalls zuliessen. Die in der Folge geleisteten Zahlungen auf das Konto der Ehefrau orientierten sich denn auch offensichtlich nicht an einem vereinbarten Lohn, sondern allenfalls an den Möglichkeiten der Gesellschaft. So entsprechen die Zahlungen in der Zeit von Januar bis Mai 2018 gesamthaft in der Grössenordnung etwa dem Lohn, der im Arbeitsvertrag für einen einzigen Monat vorgesehen war. Ein regelmässiger Zahlungsfluss blieb nicht nur aus, sondern konnte in der gegebenen Situation auch von vornherein gar nicht oder erst für eine relativ ferne Zukunft gewollt sein. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer oder seiner Ehefrau als Investorin vorerst gewisse bescheidene Vergütungen zustehen sollten, wobei aber Beteiligungen an den erhofften künftigen Erlösen im Vordergrund standen. Wird weiter berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor im Rahmen eines Mandatsverhältnisses über die G.___ GmbH für die B.___ AG tätig gewesen sein soll (vgl. E. II. 4.2 hiervor), ist die Ende 2017 respektive Anfang 2018 begonnene, bis im Juni 2019 dauernde Aktivität für die B.___ AG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einer vergleichbaren Weise einzuordnen. Diese Interpretation wird durch die Vereinbarung vom 29. Mai 2019 (ALK-Nr. 14; E. II. 4.6 hiervor), welche die hier interessierende Phase ab Januar 2018 zum Abschluss brachte, bestätigt. Die Vereinbarung bezeichnet den Beschwerdeführer nicht als Arbeitnehmer, sondern als «Gründer, Investor und VRP» der B.___ AG. Weiter ist der Vereinbarung zu entnehmen, der Beschwerdeführer verfüge «via G.___ GmbH, in Gründung» über Forderungen für Arbeitsleistungen gegenüber der B.___ AG, und die Möglichkeit einer Wandlung ausstehender Forderungen in Aktien erwähnt. Forderungen des Beschwerdeführers aus Arbeitsleistungen wurden also zum damaligen Zeitpunkt – trotz der im Oktober 2016 erfolgten Kündigung des Mandatsverhältnisses – mit der G.___ GmbH in Verbindung gebracht, wobei die Formulierung den Eindruck erweckt, dies gelte für sämtliche derartigen Ansprüche des Beschwerdeführers (vgl. Ziff. 2.2 der Vereinbarung vom 29. Mai 2019). Es wurde sogar erwogen, auch das künftige, auf CHF 10'000.00 pro Monat bezifferte Entgelt des Beschwerdeführers über die G.___ GmbH abzurechnen (vgl. Ziff. 4.4 der Vereinbarung vom 29. Mai 2019). Andererseits war in derselben Ziffer eine Anpassung des geltenden Arbeitsvertrags mit I.___ vorgesehen. Diese Unterscheidung deutet darauf hin, dass beim Beschwerdeführer damals eben kein laufender Arbeitsvertrag bestand. Schliesslich bildet auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an die B.___ AG vom 6. Oktober 2019 (ALK-Nr. 10; E. II. 4.8 hiervor) «die ausstehenden Lohnzahlungen (August und September)» einforderte und keine älteren Ausstände erwähnte, zwar keinen strikten Beweis, aber doch ein Indiz dafür, dass er damals selbst nicht davon ausging, ihm stünden weitere Lohnforderungen zu. Daran ändert die Tatsache nichts, dass er im anschliessenden Konkursverfahren zusätzliche offene Forderungen unter dem Titel «Lohn» mit entsprechender Privilegierung geltend machte.
5.3 Nach dem Gesagten ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Januar 2018 bis Juni 2019 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Dies lässt sich zwar nicht ausschliessen, kann aber bei der gegebenen Beweislage nicht als überwiegend wahrscheinlich gelten. Die bestehenden Unklarheiten sind letztlich auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen und müssen sich deshalb zu seinen Ungunsten auswirken. Damit resultiert innerhalb der Rahmenfrist, welche vom 10. Dezember 2017 bis 9. Dezember 2019 dauert (vgl. E. II. 2.1 hiervor), eine Beitragszeit von weniger als einem Jahr. Demnach hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
6.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die Bestimmungen über die obligatorische Arbeitslosenversicherung sehen keine Kostenpflicht vor; das Verfahren ist daher kostenlos.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann