Urteil vom 29. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch lic. iur. Michael Angehrn

Beschwerdeführer

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Ergänzungsleistungen zur AHV/IV-Rente – Mitzinsaufteilung, Rückforderung zu Unrecht bezogener Ergänzungsleistungen (Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2020)

 


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.

1.1     Der 1952 geborene A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) bezieht seit 1. Juli 2017 eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Seine Ehefrau, geboren 1956, ist Bezügerin einer Viertelsrente der Invalidenversicherung (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 7, 37). Am 14. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der zuständigen AHV-Zweigstelle die Anmeldung für den Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner AHV-Altersrente für sich und seine Ehefrau ein (AK-Nr. 1). Die Zweigstelle verlangte am 31. Juli 2017 weitere Unterlagen, die der Beschwerdeführer am 10. August 2017 zu den Akten gab (vgl. AK-Nr. 12).

 

1.2     Mit Verfügung vom 18. September 2017 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Juli 2017 eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 1'231.00 pro Monat (inklusive Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 882.00) zu (AK-Nr. 14).

 

2.

2.1     Mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 setzte die Beschwerdegegnerin die monatliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2018 auf CHF 1'265.00 (inklusive Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 916.00) fest (AK-Nr. 20).

 

2.2     Am 24. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2017 Beschwerde (recte: Einsprache) erheben. Die Beschwerdegegnerin erliess am 2. Februar 2018 eine neue Verfügung, mit der sie den Anspruch ab 1. Januar 2018 auf CHF 1'307.00 pro Monat (inklusive Prämienpauschale von CHF 916.00) bezifferte (AK-Nr. 25). In der Folge erging am 23. März 2018 ein Einspracheentscheid, mit dem die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 24. Januar 2018 teilweise guthiess (AK-Nr. 30). In einer neuen Verfügung vom 3. April 2018 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2018 eine Ergänzungsleistung von CHF 1'313.00 pro Monat (inklusive Prämienpauschale von CHF 916.00) zu (AK-Nr. 31).

 

3.       Die Beschwerdegegnerin verfügte am 27. Dezember 2018 über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. Januar 2019 im Betrag von CHF 1'409.00 pro Monat (inklusive Prämienpauschale von CHF 944.00) (AK-Nr. 34).

 

4.       Am 27. Dezember 2019 folgte die Verfügung der Beschwerdegegnerin über den Anspruch ab 1. Januar 2020, den diese auf CHF 1'475.00 pro Monat (inklusive Prämienpauschale von CHF 952) bezifferte (AK-Nr. 38).

 

5.

5.1     Eine Rückfrage der Beschwerdegegnerin bei der Einwohnergemeinde [...] vom 16. Juni 2020 ergab, dass in der Wohnung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau seit 1. Januar 2018 auch die gemeinsame Tochter und deren zwei Kinder angemeldet seien. Der Schwiegersohn sei in der anderen Wohnung angemeldet; er und die Tochter des Beschwerdeführers seien gerichtlich getrennt (AK-Nr. 42).

 

5.2     Daraufhin legte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Juni 2020 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Januar 2018 neu fest. Der neu ermittelte Anspruch entsprach dem Betrag der jeweiligen Prämienpauschale für die Krankenversicherung, d.h., CHF 916.00 pro Monat für das Jahr 2018, CHF 944.00 pro Monat für das Jahr 2019 und CHF 952.00 pro Monat ab 1. Januar 2020. Zur Begründung erklärte die Beschwerdegegnerin, es handle sich um einen Fünfpersonenhaushalt, und zu berücksichtigen sei nur der Mietzinsanteil des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau; gleichzeitig forderte sie zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2020 im Betrag von CHF 13'482.00 zurück (AK-Nr. 43 ff.).

 

5.3     Am 21. Juli 2020 liess der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 26. Juni 2020 erheben. Er machte geltend, beim Mietverhältnis habe es seit 2018 keine Veränderung gegeben, und es seien auch keine neuen Mitbewohner eingezogen, mit denen er den Mietzins teilen könnte (AK-Nr. 47).

 

5.4     Mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2020 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 58).

 

6.       Am 12. November 2020 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Einsprache (recte: Beschwerde) gegen den Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2020. Er stellt sinngemäss den Antrag, die jährliche Ergänzungsleistung sei unter der Berücksichtigung des gesamten Mietzinses rückwirkend ab 1. Januar 2018 neu zu berechnen, und von einer Rückforderung sei abzusehen. Am 4. Dezember 2020 ergänzt der Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde mit einer Begründung und folgenden Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 9 ff.):

1.   Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, und es sei auf die Rückforderung von CHF 13'482.00 für die Periode vom 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2020 und auf die Kürzung der Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2020 zu verzichten.

2.   Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu verleihen und die Vorinstanz anzuweisen, die Ergänzungsleistungen während des laufenden Rechtsmittelverfahrens weiter in voller Höhe auszurichten.

3.   Unter o/e-Kostenfolge

4.   Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beizug des Unterzeichneten als unentgeltlicher Anwalt zu bewilligen.

 

7.       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2021 mit dem Antrag, dem Beschwerdeführer sei eine Schlechterstellung anzudrohen; eventuell sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Zudem legt die Beschwerdegegnerin eine Bestätigung der Einwohnergemeinde (nachfolgend EG) [...] vom 20. Januar 2021 bei (A.S. 31 ff.).

 

8.       Mit prozessleitender Verfügung vom 8. März 2021 wird das Begehren des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu verleihen und die Vorinstanz anzuweisen, die Ergänzungsleistungen während des laufenden Rechtsmittelverfahrens weiter in voller Höhe auszurichten, abgewiesen. Ferner werden die Parteien auf 14. April 2021 zu einer Instruktionsverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung vorgeladen (A.S. 42 ff.).

 

9.       Der Beschwerdeführer reicht am 29. März 2021 ergänzende Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (A.S. 46 ff.).

 

10.     Eine weitere Eingabe des Vertreters des Beschwerdeführers vom 9. April 2021 trifft am 12. April 2021 ein; dieser liegt ein Brief der Tochter des Beschwerdeführers, B.___, vom 23. März 2021 an die EG [...] sowie ein Grundbuchauszug der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] vom 26. März 2021 bei (A.S. 59 f.).

 

11.     Am 14. April 2021 findet eine Instruktionsverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung statt (vgl. Protokoll, A.S. 61 ff.).

 

12.     Der Vertreter des Beschwerdeführers nimmt am 29. April 2021 final Stellung und reicht zwei Honorarnoten sowie eine Mitteilung der Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG ein (A.S. 78 ff.).

 

13.     Am 29. April 2021 nimmt die Ausgleichskasse abschliessend Stellung (A.S. 88 ff.).

 

14.     Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Mai 2021 wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für die Zeitdauer ab Prozessbeginn bis 31. März 2021 abgewiesen (A.S. 92).

 

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 (AK-Nr. 43 ff.) bis zum Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2020 und die Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von CHF 13'482.00 (AK-Nr. 58). Die Uneinigkeit zwischen den Parteien beschränkt sich auf die Frage nach der Höhe des anrechenbaren Mietzinses. Da eine anderweitige Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids nicht ersichtlich ist, hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330 mit Hinweisen).

 

2.       Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 29. Oktober 2020) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende Anspruch von Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2018 nach den ab diesem Zeitpunkt gültigen Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2008, 8C_594/2007, E. 2).

 

3.

3.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30], in der seit 1. Juni 2009 gültigen Fassung).

 

3.2     Der Bund und die Kantone gewähren Personen, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 ELG, SR 831.30). Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen.

 

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern sowie die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 ELG).

 

3.3     Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Art. 10 und 11 ELG. Zu den anerkannten Ausgaben zählen u.a. die Wohnkosten. Unter diesem Titel werden bei einem Ehepaar, das zu Hause wohnt, der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem Höchstbetrag von CHF 15'000.00 berücksichtigt (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG).

 

3.4     Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV], SR 831.301). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Mit Art. 16c ELV soll eine indirekte Mitfinanzierung des Mietanteils von Personen, die keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, verhindert werden (BGE 127 V 16 E. 5d). Art. 16c ELV knüpft nicht direkt an den Wohnsitzbegriff gemäss ZGB an. Mit der Verwendung des Begriffs «bewohnt» wollte sich der Bundesrat auf die konkrete Situation abstützen. Somit wird verlangt, dass die betroffene Person tatsächlich in der gleichen Wohnung wohnt wie die EL-beziehende Person. Die Hinterlegung der Papiere und das Steuerdomizil bilden nur Indizien für eine tatsächliche Vermutung, die durch andere Tatsachen umgestossen werden können (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Art. 10, Rz 174, m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_807/2009 vom 24. März 2010 E. 3.4).

 

3.5     Unrechtmässige Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 2 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ist der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen rückerstattungspflichtig. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

 

4.

4.1     Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid Folgendes festgestellt: Aus dem Brief der EG [...] vom 17. September 2020 gehe hervor, die Tochter des Beschwerdeführers habe am 27. Februar 2020 persönlich am Schalter gemeldet, dass sie und ihre beiden Kinder per 1. Januar 2018 innerhalb des Wohnhauses ins 1. Obergeschoss umgezogen seien. Aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. September 2020 gehe nicht hervor, in welcher Konstellation die betroffenen Personen an der [...]strasse [...] wohnhaft seien. Aus diesem Grund habe ihn die Gemeinde gebeten, bis spätestens 2. Oktober 2020 die Wohnverhältnisse in schriftlicher Form zu erklären. Die Gemeinde habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie die Wohnverhältnisse nach Erhalt der Stellungnahme intern überprüfen oder ändern und gegebenenfalls an die Ausgleichskasse Solothurn weiterleiten würden. Wie dem Brief des Beschwerdeführers an die Gemeinde entnommen werden könne, habe er keine explizite Stellungnahme zu seiner Wohnsituation und der anderen Personen im Haushalt gemacht, weshalb weiterhin davon ausgegangen werde, dass er, seine Ehefrau, seine Tochter und ihre beiden Kinder im gleichen Haushalt wohnten. Aus diesem Grund werde an der vorgenommenen, rückwirkenden Mietzinsteilung per 1. Januar 2018 festgehalten (AK-Nr. 58).

 

4.2     In der Beschwerde erklärt der Beschwerdeführer u.a., dass die unkorrekte Annahme der EG [...], seine Tochter und Vermieterin der Wohnung sei im Jahr 2018 in die gleiche Wohnung eingezogen, als klar bestritten gelte (A.S. 5). In der Beschwerdebegründung vom 4. Dezember 2020 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer wohne zusammen mit seiner Frau seit 1. Januar 2017 in einer 3 ½ - Zimmerwohnung im 1. Stock an der [...]strasse [...] in [...], während ihre Tochter zusammen mit ihrem Mann und den beiden Kindern nach wie vor – auch nach der Trennung – zwar an der gleichen Adresse, jedoch im Erdgeschoss wohnten. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch ermittelt; so berufe sich diese auf eine Vorsprache der Tochter  bei der Gemeindeverwaltung [...] vom 27. Februar 2020, wo diese den Umzug in die Wohnung der Eltern schon per 1. Januar 2018, also über zwei Jahre früher mitgeteilt haben solle. In der Tat sei per Gerichtsentscheid eine Trennung ausgesprochen worden. Die Tochter des Beschwerdeführers habe aber die eheliche Wohnung nie verlassen, und sie sei insbesondere nie in die Wohnung ihrer Eltern im selben Haus im ersten Stock eingezogen. Hintergrund der Vorsprache von B.___ bei der Gemeinde in Begleitung ihres Mannes vom 27. Februar 2020 sei eine anstehende Verlängerung der Niederlassungsbewilligung gewesen. Offenbar sei B.___ vorgehalten worden, sie müsse aufgrund der gerichtlichen Trennung einen vom Ehemann getrennten Wohnsitz nachweisen. Beeindruckt von der Behördenaussage und um korrektes Verhalten bemüht, habe sie als naheliegendste Lösung die elterliche Wohnung im gleichen Haus als Wohnadresse angegeben. Ganz sicher und aus eigener Wahrnehmung wisse der Beschwerdeführer aber, dass dies mit ihm nicht abgesprochen worden sei. Er habe seine Tochter und die Enkelkinder nach der gerichtlichen Trennung nie bei sich einquartiert gehabt. Im Ergebnis habe die Ausgleichskasse, basierend auf falschen Fakten über die Wohnverhältnisse, die Mietkosten des Beschwerdeführers auf 40 % reduziert, was zu einer ungerechtfertigten Kürzung der Ergänzungsleistungen geführt habe. Er habe die Ergänzungsleistungen bis zur Verfügung nicht unrechtmässig bezogen, weshalb er nicht zur Rückerstattung verpflichtet sei. Aus den dargelegten Gründen sei die von der Ausgleichskasse verfügte Rückerstattung von Ergänzungsleistungen sowie die Verweigerung derselben ab 1. Juli 2020 nicht rechtens und somit aufzuheben (A.S. 9 ff.).

 

4.3     In der Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2021 führt die Beschwerdegegnerin aus, auf die offiziellen Angaben der Einwohnerdienste abgestellt zu haben, die, wie aus dem Schreiben vom 17. September 2020 hervorgehe, aufgrund der Meldung der Tochter des Beschwerdeführers die Haushaltsgrösse, rückwirkend per 1. Januar 2018, auf fünf Personen angepasst hätten; dies namentlich, da die Tochter gemäss eigenen Angaben nach der gerichtlichen Trennung von ihrem Ehegatten mit den beiden Kindern vom EG ins 1. OG umgezogen sei. Aufgrund der Meldung vom 8. Juni 2020 an die Ausgleichskasse habe diese die Berechnung angepasst und rückwirkend ab 1. Januar 2018 statt den vollen Mietzins lediglich noch 2/5 als Ausgabe berücksichtigt. Diese Anpassung habe eine Rückforderung von zu Unrecht erlangten Ergänzungsleistungen im Umfang von CHF 13’482.00 zur Folge gehabt, die am 26. Juni 2020, zusammen mit dem angepassten Anspruch ab 1. Juli 2020, verfügt worden sei. Während der Brief der EG [...] vom 29. September 2020 an den Beschwerdeführer an sich unmissverständlich gewesen sei, sei jener gleichen Datums an die Ausgleichskasse als widersprüchlich erschienen; aus letzterem sei nicht klar hervorgegangen, ob nun die bisherigen zwei Personen (ergebe sich aus dem erstem Teil) oder «neu» (ab 1. Januar 2018) fünf Personen (gemäss zweitem Teil) in der Liegenschaft angemeldet gewesen seien. Daher habe die Ausgleichskasse am 15. Januar 2021 telefonisch bei den Einwohnerdiensten [...] nachgefragt, wie denn nun die tatsächliche, offiziell registrierte Wohnsituation des Beschwerdeführers sei. Anlässlich des Telefonats sei sodann bestätigt worden, dass die Gemeinde den Haushalt im 1. OG an der [...]strasse [...] in [...] als Fünfpersonenhaushalt beurteile, was später nochmals schriftlich bekräftigt worden sei. Es sei zu vermuten, dass im Brief an den Versicherten lediglich die Aussagen des Beschwerdeführers hätten wiedergegeben werden sollen, wobei fälschlicherweise nicht der Konjunktiv benutzt worden sei. Mit der Aussage gegenüber der Ausgleichskasse, dass sich an den Wohnverhältnissen nichts geändert habe, sei sodann wohl gemeint gewesen, es habe sich durch den Einwand des Beschwerdeführers gegenüber dem im Februar 2020 gemeldeten Fünfpersonenhaushalt nichts geändert, und nicht, es habe sich gegenüber dem bis zur Meldung im Februar 2020 geltenden Zweipersonenhaushalt nichts geändert; dass dies für den Beschwerdeführer jedoch nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sei, sei für die Ausgleichskasse unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar. Es gelte jedoch auch Folgendes zu berücksichtigen: Sollten die Tochter und ihre Kinder nicht mehr bei den (Gross-)Eltern wohnen, so wäre es für die Tochter ein Leichtes gewesen, sich bei der Einwohnergemeinde abzumelden und eine neue Adresse bzw. einen neuen Wohnort anzugeben. Schliesslich habe sie eine solche Meldung bereits im Rahmen des «Wohnortwechsels» vom EG ins 1. OG vorgenommen. Diese Abmeldung bzw. Neuanmeldung sei jedoch bis dato nicht erfolgt. Es wirke ungewöhnlich, keine Abmeldung vom «alten Wohnort» vorzunehmen, gleichzeitig aber darauf zu beharren, dass eine anderweitige Berücksichtigung der Wohnverhältnisse stattfinden solle. Tatsache sei, dass die Gemeinde [...] in ihrem Register den Haushalt des Beschwerdeführers im 1. OG an der [...]strasse [...] in [...] seit der Meldung durch dessen Tochter rückwirkend ab 1. Januar 2018 als Fünfpersonenhaushalt führe. Auf diese amtliche Angabe habe sich die Ausgleichskasse bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen gestützt (A.S. 34 ff.).

 

4.4     Am 9. April 2021 führt der Vertreter des Beschwerdeführers unter Hinweis auf den Brief von B.___ vom 23. März 2021 aus, darin bestätige diese nochmals, dass anlässlich der Vorsprache vom 6. April 2020 kein Umzug in den ersten Stock zu den Eltern stattgefunden habe; dass sie seit dieser Vorsprache trotz der anschliessenden – durch die Gemeinde mehr als verwirrenden – Kommunikation als mit den Kindern im 1. Stock wohnhaft registriert geblieben sei, habe die Tochter schlicht nicht gewusst. Es sei ihr bzw. dem Beschwerdeführer erst aufgrund des Hinweises der Ausgleichskasse Solothurn in der Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2021 in Ziffer 4.6 bewusst geworden. Deshalb habe sie ohne Verzug um Bestätigung der korrekten Wohnsituation – sie wohne mit ihren Kindern ohne Unterbruch im Erdgeschoss – ersucht. In der finalen Stellungnahme des Vertreters des Beschwerdeführers vom 29. April 2021 wird zur Beschwerdesache ausgeführt, bei der eingehenden Befragung sowohl des Beschwerdeführers wie auch seiner Tochter B.___ an der Instruktionsverhandlung vom 14. April 2021 habe sich bestätigt, dass dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden Ergänzungsleistungen ohne eigenes Zutun zu Unrecht gekürzt worden seien. Auslöser dafür sei zwar eine unbedachte Äusserung seiner Tochter gegenüber der Gemeindeverwaltung gewesen, welche aber von den involvierten Instanzen zu wenig hinterfragt worden sei. Aufgrund der nachfolgenden, suboptimalen Kommunikation seien die tatsächlichen Wohnverhältnisse nicht korrekt ermittelt worden. Die Beschwerdegegnerin habe sich bei ihrer Einschätzung einzig auf eine Formalität gestützt, nämlich auf den Eintrag im Einwohnerregister [...] (A.S. 78).

 

4.5     In der abschliessenden Stellungnahme vom 29. April 2021 hält die Beschwerdegegnerin fest, für sie spielten die Ergebnisse der Partei- und Zeugenbefragung, wie bereits im kurzen Schlussplädoyer anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 14. April 2021 bemerkt, keine massgebende Rolle. Fakt sei, dass die Einwohnergemeinde [...] den vorliegend in Frage stehenden Haushalt rückwirkend per 1. Januar 2018 als Fünfpersonenhaushalt führe, was die Ausgleichskasse im Rahmen der EL-Berechnung rückwirkend angepasst habe. Bis heute habe die Ausgleichskasse keine offizielle Meldung der besagten Einwohnergemeinde darüber erhalten, dass sich am Registereintrag etwas geändert habe. Daher werde an den Berechnungen und somit an der Verfügung vom 7. Dezember 2020 und der darin vorgenommenen Mietzinsteilung, unter Berücksichtigung der in der Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2021 verlangten Schlechterstellung aufgrund des Miteigentumsverhältnisses der Tochter des Beschwerdeführers, festgehalten (A.S. 88 ff.).

 

5.       Die Akten enthalten insbesondere die folgenden Angaben zum hier relevanten Sachverhalt bezüglich rückwirkender Neuberechnung und Rückforderung von Ergänzungsleistungen:

 

5.1     Im Juni 2020 stellte die zuständige AHV-Zweigstelle nach Rücksprache mit der Einwohnerkontrolle [...] fest, in derselben Wohnung wie der Beschwerdeführer und seiner Ehefrau seien auch die Tochter und die beiden Enkelkinder angemeldet, was einem Fünfpersonen-Haushalt entspreche. Der Schwiegersohn wohne in der anderen Wohnung. Er und die Tochter (des Beschwerdeführers) seien gerichtlich getrennt; dies sei schon seit 1. Januar 2018 der Fall (AK-Nr. 41 f.). Die Beschwerdegegnerin nahm daraufhin eine rückwirkende Neuberechnung und Rückforderung vor (vgl. Verfügung vom 26. Juni 2020, AK-Nr. 43).

 

5.2     Der Beschwerdeführer reagierte mit Schreiben vom 21. Juli 2020, gerichtet an die Beschwerdegegnerin und offensichtlich an die Einwohnergemeinde [...]. Er erklärte, «dass es in meinem Mietverhältnis seit 2018 keine Veränderung gegeben hat und dass auch keine neuen Mitbewohner in meine Wohnräumlichkeiten eingezogen sind, welche mit mir die Mietzinse teilen könnten» (AK-Nr. 47).

 

5.3     Am 3. September 2020 wandte sich der Beschwerdeführer in einem weiteren Brief an die Einwohnergemeinde. Er erklärte, er habe Anfang Jahr von der Einwohnergemeinde [...] ein Schreiben erhalten, dass er die Veränderung seines Wohnverhältnisses/Mietraumverhältnisses melden solle. So habe der Vermieter (Schwiegersohn) eine Meldung gemacht, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehefrau innerhalb des Hauses umgezogen seien. Er habe darauf nicht reagiert, weil er sich nicht angesprochen gefühlt habe. An seinen Mietverhältnissen habe sich auch nichts verändert. Am 21. August 2020 sei er, der Beschwerdeführer, zusammen mit seiner Tochter auf der Einwohnerkontrolle erschienen. Die Vermieterin (Tochter) sei von der Sachbearbeiterin der Einwohnerkontrolle darauf hingewiesen worden, dass sie etwas Schriftliches abgeben müsse, um die Meldung festzuhalten. Er, der Beschwerdeführer, «teile» der Einwohnergemeinde «hiermit mit, dass sich an meinem Wohnverhältnis nichts geändert hat». Auch seine Rechtsschutzversicherung habe keine Freude daran (AK-Nr. 50).

 

5.4     Eine telefonische Rückfrage der Beschwerdegegnerin bei der Einwohnerkontrolle [...] vom 14. September 2020 ergab, dass «der 5-Personenhaushalt immer noch gültig» sei. Da noch keine aufschlussreiche Stellungnahme über die Wohnsituation eingereicht worden sei, habe die Anpassung nicht vorgenommen werden können. Die Gemeinde warte noch ab, ob sich die Rechtsschutzversicherung melde (AK-Nr. 52).

 

5.5     Am 17. September 2020 wandte sich die Einwohnergemeinde [...] – unter Bezugnahme auf die Stellungnahme vom 3. September 2020 (E. II. 5.3 hiervor) – schriftlich an den Beschwerdeführer. Sie hielt dabei fest, am 6. April 2020 hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit einer rückwirkenden Adressänderung bestätigt, dass sie ab 1. Januar 2018 an die [...]strasse [...], 1. Obergeschoss, innerhalb des Wohnhauses umgezogen seien. Die Tochter B.___ habe am 27. Februar 2020 persönlich am Schalter der Einwohnerkontrolle gemeldet, dass sie und die Kinder [...] und [...] per 1. Januar 2018 an die [...]strasse [...] im 1. Obergeschoss innerhalb des Wohnhauses umgezogen seien. Mit dieser Adressänderung habe die Tochter bestätigt, dass ihr Ehemann C.___ im Erdgeschoss wohnen bleibe. Das Getrenntleben der Ehegatten sei der Einwohnerkontrolle mittels Gerichtsurteil vom 13. Februar 2018 bestätigt worden. Aus dem Gerichtsurteil gehe hervor, dass B.___, die Tochter des Beschwerdeführers, und C.___, ihr Ehemann, bereits seit 29. November 2017 getrennt lebten. Aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. September 2020 gehe leider nicht hervor, in welcher Konstellation die betroffenen Personen an der [...]strasse [...] wohnhaft seien. Der Beschwerdeführer werde gebeten, bis spätestens 2. Oktober 2020 in schriftlicher Form die Wohnverhältnisse zu erklären; diese werde die Einwohnerkontrolle anschliessend intern überprüfen/ändern und gegebenenfalls an die Beschwerdegegnerin weiterleiten (AK-Nr. 53).

 

5.6     Der Beschwerdeführer gab am 25. September 2020 gegenüber der Einwohnergemeinde [...] schriftlich bekannt, er habe in seinem Schreiben vom 3. September 2020 erklärt, dass sich an seinen Wohnverhältnissen nichts geändert habe, dies übrigens seit dem Jahr 2017 respektive seit dem Einzug an der [...]strasse [...] in [...]. Über die Wohn- und Familienverhältnisse von Drittpersonen erteile er keine Auskunft (AK-Nr. 55, S. 2).

 

5.7     Am 29. September 2020 informierte die EG [...] die Beschwerdegegnerin darüber, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit 1. Januar 2018 im 1. OG an der [...]strasse [...] in [...] wohnhaft seien und sich somit an ihren Wohnverhältnissen nichts geändert habe. Die EG [...] wies ferner darauf hin, dass die Tochter B.___, geb. [...] 1977, zusammen mit den Kindern [...] und [...] im selben Haushalt wie A.___ und D.___ angemeldet seien. Wie aus den Schreiben von A.___ entnommen werden könne, habe dieser zu seinen Wohnverhältnissen und jenen der anderen Personen im Haushalt nicht explizit Stellung genommen. Deshalb hätten sie, die Einwohnerdienste, die Wohnverhältnisse der oben erwähnten Personen so belassen (AK-Nr. 54). Gleichentags teilte die EG

[...] dem Beschwerdeführer mit, davon Kenntnis zu nehmen, dass er und seine Ehefrau seit 1. Januar 2018 im 1. OG an der [...]strasse [...] in [...] wohnhaft seien und sich somit an ihren Wohnverhältnissen nichts geändert habe (AK-Nr. 55, S. 1).

 

5.8     Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin erklärte die EG [...] am 10. November 2020 per E-Mail, die Tochter und die beiden Kinder wohnten seit 1. Januar 2018 im gleichen Haushalt wie der Beschwerdeführer, d.h., im Haushalt wohnten insgesamt fünf Personen (AK-Nr. 62).

 

5.9     Am 20. Januar 2021 teilte die EG [...] der Beschwerdegegnerin per E-Mail mit, A.___ und seine Ehefrau D.___ hätten am 6. April 2020 am Schalter der Einwohnerdienste [...] rückwirkend die Adressänderung per 1. Januar 2018 gemeldet. Sie hätten unterschriftlich bestätigt, dass sie ab 1. Januar 2018 an die [...]strasse [...] im 1. OG innerhalb des Wohnhauses umgezogen seien. Am 21. August 2020, einige Monate nach der persönlichen Adressänderung, habe sich A.___ und dessen Tochter B.___ am Schalter der Einwohnerdienste [...] gemeldet und mitgeteilt, dass im 1. OG lediglich A.___ und seine Ehefrau D.___ wohnhaft seien. A.___ habe zwar wenig Deutsch gesprochen, doch sei hervorgegangen, dass es sich um die EL-Gelder handle. Ausserdem habe er mitgeteilt, dass im Parterre C.___ und seine gerichtlich getrennte Ehefrau B.___ sowie die Kinder wohnhaft sein sollen. Die Abteilung Einwohnerdienste habe die Familie darauf hingewiesen, dass eine mündliche Änderung (recte wohl: Meldung) nicht angenommen werden könne und somit eine schriftliche Stellungnahme über die Wohnverhältnisse der Personen erforderlich sei. In den eingegangenen Stellungnahmen sei lediglich erwähnt worden, dass sich die Wohnsituation nicht geändert habe. Da keine explizite Aufstellung oder Erklärung der Wohnverhältnisse eingereicht worden sei, habe sie, die EG [...], angenommen, an der Wohnsituation gemäss der Adressänderung am Schalter vom 6. April 2020, rückwirkend per 1. Januar 2018, habe sich nichts geändert, d.h., die Einwohnerdienste [...] hätten A.___ und seine Ehefrau D.___ sowie die Tochter B.___ und deren Kinder im 1. OG angemeldet. Im Parterre sei C.___ angemeldet (vgl. Zusatzbeilage zu Beschwerdeantwort, A.S. 39).

 

5.10   Im Beschwerdeverfahren lässt der Beschwerdeführer den Brief seiner Tochter vom 1. Dezember 2020 einreichen; darin bestätigt diese, sie habe der Einwohnergemeinde im Februar 2020 in Begleitung ihres Ehemanns gesagt, sie sei «seit der Trennung im 2018» bei ihren Eltern – dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau – eingezogen. Sie habe den Vater weder vorher gefragt noch anschliessend informiert. In Wirklichkeit sei sie bei den Eltern nie eingezogen (Beschwerdebeilage [BB]Nr. 3; AK-Nr. 72, S. 4).

 

5.11   Im Weiteren reicht der Vertreter des Beschwerdeführers den Brief von B.___ vom 23. März 2021 an die EG [...] ein, worin sich diese erneut zum nicht erfolgten Umzug in die Wohnung ihrer Eltern äussert. Sie wohne, zusammen mit der ganzen Familie (Ehemann und Kinder), weiterhin im Erdgeschoss der Liegenschaft [...]strasse [...] in [...] (BB-Nr. 4).

 

5.12   Die Sachbearbeiterin Einwohnerdienste der EG [...] wiederum forderte die Tochter des Beschwerdeführers am 31. März 2021 auf, bis spätestens 16. April 2021 persönlich am Schalter vorbeizukommen, um ihren (recte wohl: ihre Meldung bezüglich) Umzug per 1. Januar 2018 ins 1. Obergeschoss rückgängig zu machen bzw. die Situation zu klären (BB-Nr. 5). Am 6. April 2021 bestätigte B.___ dann, zusammen mit C.___ und den gemeinsamen Kindern seit 1. August 2012 im Parterre an der [...]strasse [...] in [...] wohnhaft zu sein. Der am Schalter gemeldete Umzug per 1. Januar 2018 ins 1. Obergeschoss habe nie stattgefunden. Der Zivilstand «gerichtlich getrennt» bleibe bis auf weiteres bestehen (BB-Nr. 6).

 

6.       Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 14. April 2021 haben der Beschwerdeführer und seine Tochter im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll gegeben:

 

6.1     Der Beschwerdeführer hat erklärt, im Erdgeschoss sowie im oberen Stock des Hauses, das C.___ gehöre, habe es je vier Zimmer, ein Badezimmer und eine Küche. Im Parterre wohnten der Hauseigentümer, seine Frau und die Kinder. Er, der Beschwerdeführer, und seine Frau wohnten im ersten Stock. Seit dem Einzug im Jahr 2012 habe es an den Wohnverhältnissen keine Änderung gegeben. Es sei nicht so, dass seine Tochter in die Wohnung im Obergeschoss umgezogen sei. Von einem Gerichtsverfahren bezüglich der Trennung der Ehe seiner Tochter wisse er nichts (A.S. 64 ff.).

 

6.2     Die als Zeugin befragte Tochter des Beschwerdeführers, B.___, hat ausgeführt, das seit letztem Jahr einzig ihrem Mann gehörende Haus verfüge über separate Eingänge zu den Wohnungen, die mehrere Räume aufweisten. Es sei immer so gewesen: «oben sie, unten wir»; daran habe seit 2012 nichts geändert. Bezüglich des per November 2017 gerichtlich festgestellten Getrenntlebens wollen die Zeugin und ihr Mann dem Richter gesagt haben, es wegen den Kindern nicht so machen zu können. Die Gründe für ihre Aussage, dass sie getrennt wohnten, seien privater Natur. Sie lebten immer noch in derselben Wohnung, was sie nach Aussage der Gemeindeanstellten nicht dürften; ihr habe sie, die Zeugin, daraufhin angegeben, dass sie «oben» wohne, worauf die Sache erledigt gewesen sei. Für sie sei es in Ordnung gewesen, wenn ihr Vater die Sache schriftlich erkläre. Leider habe es mit der Klärung über die Wohnverhältnisse nicht geklappt, obwohl sie so oft am Schalter gewesen seien (A.S. 67 ff.).

 

7.       Aus dem Gesagten und weiteren Aussagen an der Instruktionsverhandlung ergibt sich Folgendes:

 

7.1     Die Tochter des Beschwerdeführers und ihr Ehemann kauften im Jahr 2012 das Haus an der [...]strasse [...] in [...]; darin befinden sich je eine Wohnung im Parterre und im ersten Stock. Die beiden Wohnungen verfügen über separate Eingänge. Die Tochter und deren Ehemann bezogen im Jahr 2012 mit den beiden Kindern (geboren 2004 und 2008) die Wohnung im Erdgeschoss. Ebenfalls noch im Jahr 2012 zogen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in die Wohnung im ersten Stock. In der Folge kam es zwischen der Tochter und deren Ehemann zu einem Ehetrennungsverfahren. Das zuständige Gericht hielt in einem Urteil vom 23. Februar 2018 fest, die Tochter und ihr Ehemann lebten seit 29. Februar 2017 getrennt. Hierauf meldete die Tochter am 27. Februar 2020 am Schalter der Einwohnergemeinde, sie sei mit den beiden Kindern bereits per 1. Januar 2018 innerhalb des Hauses in das erste Stockwerk (also zu den Eltern) gezogen, während der Ehemann allein im Erdgeschoss wohnen geblieben sei (vgl. zum Ganzen u.a. das Schreiben der Einwohnergemeinde an den Beschwerdeführer vom 17. September 2020, AK-Nr. 53). Nachdem die Beschwerdegegnerin dies festgestellt, die jährliche Ergänzungsleistung des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Januar 2018 neu berechnet und eine Rückforderung vorgenommen hatte (vgl. Verfügung vom 26. Juni 2020, AK-Nr. 43), wandte sich der Beschwerdeführer in den Briefen vom 21. Juli 2020, 3. September und 25. September sowie 12. November 2020 (AK-Nr. 47, 50, 55 S. 2, 65) gegen diesen Entscheid, ohne aber eindeutige Angaben zu den Wohnverhältnissen zu machen (vgl. auch AK-Nr. 51). An der Instruktionsverhandlung vom 14. April 2021 sagten dann der Beschwerdeführer als Partei und die Tochter als Zeugin übereinstimmend aus, an den Wohnverhältnissen habe sich seit 2012 (und nicht nur, wie in den früheren schriftlichen Eingaben erklärt, seit 2018) nie etwas geändert. Während des ganzen Zeitraums von 2012 bis heute hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Wohnung im ersten Stock bewohnt, die Tochter zusammen mit ihrer Familie (bestehend aus Ehemann und zwei Kindern) die Wohnung im Erdgeschoss. Hinter die Zuverlässigkeit der Aussagen der Tochter ist allerdings grundsätzlich ein Fragezeichen zu setzen, hatte sie doch im Februar 2020 gegenüber der Gemeinde und offensichtlich auch schon Anfang 2018 gegenüber dem Eheschutz- oder Ehetrennungsgericht gegenteilige Angaben gemacht. Wenn das Gericht am 23. Februar 2018 feststellte, die Tochter und ihr Ehemann lebten seit dem 29. November 2017 getrennt, stützte es sich dabei zweifellos auf die Angaben der Betroffenen; auch die Aussage gegenüber der Gemeinde stammte von der Tochter. Im vorliegenden Verfahren brachte der Beschwerdeführer selbst vor, die Tochter habe sich bei den Angaben gegenüber der Gemeinde, die unzutreffend seien, von aufenthaltsrechtlichen Überlegungen leiten lassen. Auch die nunmehrigen, gegenteiligen Aussagen könnten grundsätzlich von anderen Aspekten als der Wahrheit, nämlich dem Wunsch nach einer möglichst hohen Ergänzungsleistung für die Eltern, geprägt sein. Bei einer Gesamtbetrachtung erscheint aber die derzeitige Aussage, die die Tochter als Zeugin unter Wahrheitspflicht machte, als glaubwürdig. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Tochter und ihr Ehemann, entgegen dem Urteil vom 23. Februar 2018, nie getrennt gelebt haben, sondern seit 2012 ununterbrochen in ungetrennter Ehe zusammen mit den beiden Kindern an der [...]strasse [...] in [...] in der Wohnung im Erdgeschoss leben. Die Frage, warum ein gerichtliches Ehetrennungsverfahren eingeleitet wurde, wollte die Tochter unter Berufung auf private Gründe nicht beantworten. Nahe liegt die Annahme, man habe damit eine Steuerersparnis angestrebt. Es ist aber nicht Sache des Versicherungsgerichts (sondern allenfalls der Einwohnerkontrolle und der Steuerbehörden) zu prüfen, ob die Feststellung, dass die Tochter und ihr Ehemann nie getrennt lebten, zu einer Anpassung der steuerlichen Behandlung führt.

 

7.2     Vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage, insbesondere in Beachtung der anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 14. April 2021 gemachten Aussagen sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 16c ELV (vgl. E. II 3.4 hiervor), ist zusammenfassend davon auszugehen, dass die Tochter des Beschwerdeführers und ihre beiden Kinder – entgegen dem anderslautenden Eintrag im Personenregister der Gemeinde – tatsächlich zu keinem Zeitpunkt in die Wohnung ihrer Eltern umgezogen und nicht dort wohnhaft gewesen ist, sondern seit dem Hauskauf im Jahr 2012 unverändert Domizil im Parterre der nunmehr C.___ gehörenden Liegenschaft an der [...]strasse [...] in [...] verzeichnet.

 

8.       Folglich ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 26. Juni 2020 sowie der Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2020 ersatzlos aufzuheben sind. Der Beschwerdeführer steht folglich ab 1. Januar 2018 weiterhin im Genuss der mit den diesbezüglichen Verfügungen (vgl. AK-Nr. 31 ff.) zugesprochenen Ergänzungsleistungen. Die Beschwerdegegnerin hat die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung ab 1. Juli 2020 neu festzulegen.

 

9.

9.1     Die obsiegende beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die das Versicherungsgericht festsetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemisst (vgl. Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

 

9.2     Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in den Honorarnoten vom 27. März und 26. April 2021 einen Aufwand von insgesamt 17,25 Stunden bzw. CHF 4'814.10 geltend gemacht (A.S. 83 ff.). Für das Ausarbeiten der rund siebenseitigen Beschwerde wird ein Zeitaufwand von total 8,5 Stunden angeführt, was in Beachtung von Umfang, insbesondere aktenmässig, und Schwierigkeit des Prozesses als überhöht erscheint und ermessensweise um zweieinhalb Stunden zu kürzen ist. Allerdings fehlen in der Honorarnote vom 26. April 2021 (A.S. 85 ff.) der Zeitaufwand für die Stellungnahme vom 29. April 2021 sowie für die Nachbearbeitung, wofür ermessensweise eine Stunde einzusetzen ist. Folglich ergibt sich eine durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung von CHF 4'398.00 (15,75 Std. zu CHF 250.00, zzgl. 3 % Auslagen, Fahrtspesen und MwSt).

 

10.     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 26. Juni 2020 sowie der Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2020 werden ersatzlos aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Juli 2020 im Sinne der Erwägungen neu festzusetzen.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'398.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Häfliger