Urteil vom 3. Februar 2021
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Postadresse: Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend persönliche Beiträge für Selbständigerwerbende pro 2016 – Anrechnen Vorsorgebeiträge (Einspracheentscheid vom 12. November 2020)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Am 30. September 2020 meldete das Steueramt des Kantons Solothurn (nachfolgend KSTA) – gestützt auf die Einschätzung vom 21. August 2020 – der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin), dass sich die steuerpflichtigen Einkommen von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), [...], aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit auf CHF 28’240.00 und aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf CHF 55’899.00 beliefen; das im Betrieb investierte Eigenkapital betrage CHF 19’037.00 (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 13).
1.2 Gestützt auf diese Steuermeldung bzw. einem beitragspflichtigen Einkommen von CHF 61’500.00 setzte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 die definitiven Sozialversicherungsbeiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2016 im Betrag von insgesamt CHF 6'972.10 fest (AK-Nr. 11).
1.3 Die dagegen am 20. Oktober 2020 erhobene Einsprache des Beschwerdeführers (AK-Nr. 9) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 12. November 2020 ab (AK-Nr. 5).
2. Am 18. November 2020 erhebt der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 12. November 2020 Beschwerde mit dem Begehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es sei das Erwerbseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 55'899.00 um CHF 20'000.00 zu kürzen und auf CHF 35'899.00 festzulegen (1/2-Anteil, maximal die Hälfte des gemeldeten Erwerbseinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit); darauf seien die persönlichen Beiträge zu erheben (A.S. 5 ff.).
3. In der Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden könne (A.S. 10 ff.); dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht (A.S. 16).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beantworten ist einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin beim Festsetzen der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge pro 2016 (AK-Nr. 11) zu Recht die Vorsorgebeiträge von CHF 40'000.00 bzw. die Hälfte im Betrag von CHF 20'000.00 nicht von Erwerbseinkommen von CHF 55'899.00 in Abzug gebracht hat.
1.3 Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten nach § 54 mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 sowie über Beschwerden, die sich offensichtlich als unbegründet erweisen (54bis Abs. 1 lit. a und c Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Da der Streitwert im vorliegenden Fall rund CHF 6'972.00 (AK-Nr. 11) beträgt und sich im Übrigen die Beschwerde – wie nachfolgend ausgeführt wird – als offensichtlich unbegründet erweist, fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Art. 17 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Han-dels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG.
Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten werden (BGE 125 V 385 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 417 E. 3.2.2).
2.2 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen die nach Steuergesetz vorgesehenen Abzüge wie die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen, etc. abgezogen werden (Art. 9 Abs. 2 lit. a ff. AHVG und Art. 18 Abs. 1 AHVV). Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Art. 9 Abs. 2 lit. a – e AHVG zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend (Art. 18 Abs. 1 AHVV).
Steuerrechtliche Sozialabzüge und insbesondere die persönlichen Beiträge der Selbstständigerwerbenden dürfen nicht abgezogen werden, zumal auch bei den Unselbstständigerwerbenden die Beiträge nach dem Bruttolohn bemessen werden. Zum jeweils gemeldeten Erwerbseinkommen müssen deshalb die Kassen die in den Berechnungsjahren verfügten bzw. (ohne formelle Verfügung) in Rechnung gestellten AHV/IV/EO-Beiträge aufrechnen (BGE 115 V 180 f. E. 2, 111 V 295 E. 4a; SVR 2006 AHV Nr. 5 S. 16 E. 2.2). Eine weitere Abweichung zur direkten Bundessteuer besteht in der Gewährung eines Zinsabzugs für das von Selbstständigerwerbenden im Betrieb investierte Eigenkapital (Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG; Art. 18 Abs. 2 AHVV). Für die Bewertung und das Ausmass der zulässigen Abzüge und des im Betrieb investierten Eigenkapitals sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend (Art. 18 Abs. 1 – 2 AHVV).
2.3 Die Ermittlung des für das Festsetzen der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind, und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 293 f., 110 V 370 f.; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).
Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu ermitteln, ob eine versicherte Person überhaupt erwerbstätig ist oder nicht, und ob ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen oder beitragsfreier Kapitalertrag zu qualifizieren ist. Allerdings sollen sich die Ausgleichskassen bei der Beurteilung in der Regel auf die Steuermeldung verlassen und eigene nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 121 V 83 E. 2c; AHI-Praxis 1993 S. 223).
3.
3.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin zur Begründung im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer – gemäss Auskunft des Steueramts – den Einkauf in die berufliche Vorsorge in seinem Geschäftsabschluss nicht aufgeführt habe. Der Einkauf sei per selben Datum vorgenommen worden, wie er die Angestelltentätigkeit aufgenommen habe. Da das Steueramt des Kantons Solothurn den Einkauf in die berufliche Vorsorge nicht gemeldet habe und aufgrund der eingereichten Unterlagen ein Einkauf als Arbeitnehmer getätigt worden sei, könne dieser Einkauf nicht zur Verringerung des selbstständigen Einkommens verwendet werden (AK-Nr. 5, S. 3).
3.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen wie folgt: Vom 19. Juli 2007 bis 30. Oktober 2020 habe er das im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen «[...]», das per 30. Oktober 2020 infolge Pensionierung im Handelsregister gelöscht worden sei, geführt. Weder das Einzelunternehmen noch er persönlich sei ab 19. Juli 2007 bis 2016 einer beruflichen Vorsorge angeschlossen gewesen. Ab 1. Oktober 2016 habe er alle von ihm persönlich beim Kunden vor Ort erbrachten Dienstleistungen (Verträge über Honorareinnahmen) in seine zu 100 % im Eigentum befindliche «B.___» mit Sitz in [...] übertragen, wodurch er «Teilzeit-Angestellter» in seiner eigenen Firma geworden sei. In der Folge habe er sich bei der Vorsorgeeinrichtung «C.___» in [...] angeschlossen. Seit 2016 sei er nun zu zirka 40 % in seiner eigenen Firma angestellt und zu zirka 60 % nach wie vor als Selbstständigerwerbender tätig gewesen. Im Jahre 2016 habe er erstmals einen Einkauf in seine neue berufliche Vorsorge im Betrage von CHF 40'000.00 getätigt. Diesen Betrag habe die Steuerbehörde in seiner privaten Steuererklärung als Abzug anerkannt. Hingegen habe es die Steuerbehörde unterlassen, der Ausgleichskasse Solothurn diese Einlage in seine persönliche Vorsorge zu melden. Scheinbar sei die Steuerbehörde der Meinung, dass dieser «Pensionskassen-Einkauf» als «Teilzeit-Angestellter» und nicht als «Selbstständigerwerbender» erfolgt sei. Gemäss einem Bundesgerichtsurteil könnten selbständig Erwerbende 50 % der Einkaufssumme in die berufliche Vorsorge vom Erwerbseinkommen abziehen. So stehe es auch im Merkblatt 2.09 der AHV vom 1. Januar 2020. In der Beilage sei die Bestätigung der C.___C.___ vom 18. November 2016 für die Einkaufssumme 2016 von CHF 40‘000.00 enthalten. Der Vorsorgenehmer heisse in jedem Fall immer «A.___» und laute nicht auf irgendeinen Firmennamen. In einem Bundesgerichtsurteil werde explizit erwähnt, dass es keine Rolle spiele, woher die Mittel kämen, beispielsweise aus einer Erbschaft, und ob die Einkaufssumme den (aktuellen) Lohn übersteige (BGE 142 V 169 S.177). Somit sei klar, dass es keine «Buchführungspflicht» für die geleistete Einkaufssumme geben könne. Als Selbstständigerwerbender beschäftige er keine Arbeitnehmer. Also sei es folgerichtig, dass er als Firmenbesitzer der B.___, bei der er als Angestellter mit BVG-Obligatorium zu zirka 40 % wirke, dieselbe Vorsorgeeinrichtung (C.___) benutze, die seine GmbH auswählt habe. Diese Vorsorgeeinrichtung habe schliesslich bereits ein «Vorsorgekonto» geführt, das auf seinen Namen gelautet habe. Folglich könne er seine Vorsorgeeinrichtung selbst wählen, und sei es unerheblich, ob seine Pensionskasse-Einkäufe als «Angestellter» oder «Selbstständigerwerbender» steuerlich geltend gemacht würden. Alles andere wäre eine ungleiche Behandlung gegenüber denjenigen Selbstständigerwerbenden, die keine zusätzliche BVG-pflichtige Anstellung vorzuweisen hätten, und dies verstosse gegen Art. 8 der Bundesverfassung (A.S. 5 ff.).
Zu diesen Ausführungen äussert sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort nicht, sondern verweist auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid (A.S. 12).
4.
4.1 Mit Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG soll die beitragsrechtliche Stellung der Selbständigerwerbenden derjenigen der Arbeitnehmenden angeglichen werden. Deshalb erscheint es als naheliegend, persönliche Einkaufssummen zum Abzug vom rohen Einkommen Selbstständigerwerbender zuzulassen, wenn und soweit die reglementarisch vorgesehene Beteiligung des Arbeitgebers und der Arbeitgeberin am Einkauf von Beitragsjahren von Arbeitnehmenden nicht massgebenden Lohn darstellt (BGE 129 V 297). Soweit die Einlage im Blick auf den Einkauf fehlender Beitragsjahre zur Schliessung von Vorsorgelücken erfolgt, hat deshalb ein Abzug vom rohen Einkommen insoweit zu erfolgen, als dies «dem üblichen Arbeitgeberanteil» entspricht (BGE 129 V 299). In steuer- und berufsvorsorgerechtlicher Sicht ist es zulässig, einen Einkauf in die Vorsorgeeinrichtung mit Mitteln vorzunehmen, die nicht aus dem laufenden Erwerbseinkommen stammen und dieses übersteigen. Diese Sichtweise steht unter dem Vorbehalt der AHV-rechtlichen Betrachtungsweise, die bezüglich Abzug gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG die Gleichbehandlung von Unselbstständigerwerbenden und Selbstständigerwerbenden umsetzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2015 vom 1. März 2016 E. 4.3). Selbstständigerwerbende ohne Arbeitnehmende sind nur berechtigt, von ihrem massgebenden beitragspflichtigen Einkommen (höchstens) die Hälfte der laufenden Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung, der sie auf freiwilliger Basis angeschlossen sind, abzuziehen (BGE 132 V 214). In Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG sind Einlagen des Selbstständigerwerbenden für seine eigene berufliche Vorsorge normiert. Die diesbezüglichen Beiträge können vom AHV-beitragspflichtigen Einkommen in Abzug gebracht werden. Es ist systemwidrig, bei Selbstständigerwerbenden einen Einkauf nur dann zum Abzug zuzulassen, wenn dieser zwingend vorgeschrieben ist. Es fällt nämlich ins Gewicht, dass die berufliche Vorsorge für die Selbstständigerwerbenden grundsätzlich ohnehin freiwillig ist (BGE 133 V 566). Abzugsberechtigt ist aber immerhin nur ein in Statuten oder vom Reglement vorgesehener Einkauf (BGE 133 V 567). Der Abzug von Einlagen in die berufliche Vorsorge ist bei Selbstständigerwerbenden, auch wenn sie berufsvorsorgeversicherte Arbeitnehmende beschäftigen, auf maximal die Hälfte der persönlichen Einlagen in die 2. Säule beschränkt. Es besteht insoweit eine Gleichbehandlung zwischen Selbstständigerwerbenden mit und solchen ohne Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Nicht von Bedeutung ist also, ob der Arbeitgeber aufgrund statutarischer oder reglementarischer Verpflichtung im konkreten Fall allenfalls auch mehr als 50 Prozent der gesamten Beiträge der Arbeitnehmenden übernimmt oder sich am Einkauf von Beitragsjahren beteiligt (BGE 136 V 16). Es ist sachgerecht, den maximal zulässigen Abzug nach Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG auf die Hälfte des Einkommens zu beschränken (Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2015 vom 1. März 2016 E. 4.3).
4.2 Im vorliegenden Fall hat der Leitende Steuerrevisor des KSTA – auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin – am 26. November 2020 ausgeführt, den Erfolgsrechnungen der Geschäftsjahre 2016, 2017 und 2018 des Einzelunternehmens A.___, [...], seien keine ordentlichen Beiträge und/oder Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) belastet worden. Im Weiteren werde bestätigt, dass es sich gemäss den dem KSTA vorliegenden Bescheinigungen über Vorsorgebeiträge (Formular 21 EDP dfi) über Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) der C.___, [...], der Jahre 2016, 2017 und 2018 um freiwillige Einkaufsbeiträge (Feld k) handle, die als Arbeitnehmer (Feld g) geleistet worden seien. Der auf diesen Bescheinigungen angegebene Beginn des Vorsorgeverhältnisses (Feld i) per 1. Oktober 2016 falle gemäss dem vorliegenden Lohnausweis 2016 (Formular 11 – Buchstabe E) mit dem Beginn von BVG-pflichtigen Lohnbezügen von A.___ bei der B.___, [...], zusammen (vgl. AK-Beleg ohne Nr., zwischen AK-Beleg Nr. 5 und 6).
4.3 Vor diesem Hintergrund, insbesondere in Beachtung der «Bescheinigung über Vorsorgebeiträge» der C.___ vom 18. November 2016 (AK-Nr. 10), die der Beschwerdeführer eingereicht hat (A.S. 7; Beschwerdebeilage [BB-]Nr. 4), steht fest, dass dieser die Einlage von CHF 40'000.00 im Jahr 2016 als Arbeitnehmer (vgl. Feld g; AK-Nr. 10) getätigt hat. Nicht von Relevanz sind die Herkunft der Geldmittel und die Funktion des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einzahlung (vgl. A.S. 5 f.). Es ist zwar bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar, wenn sich der Beschwerdeführer daran stösst, dass diese Umstände als massgeblich erachtet werden. Letztlich muss er sich aber auf der buchmässigen und berufsvorsorgerechtlichen Einordung der damaligen Zahlung behaften lassen.
5. Folglich ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, den Einkauf des Beschwerdeführers über CHF 40'000.00 im Jahr 2016 nicht – auch nicht im Umfang von CHF 20'000.00 – zum Abzug vom Erwerbseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit pro 2016 zuzulassen, korrekt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7. Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger