Urteil vom 23. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, Frau Rechtsanwältin Sarah Minder

Beschwerdeführerin

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Invalidenrente (Verfügung vom 21. Oktober 2020)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.

1.1     Am 19. November 2014 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1967, zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Im Bericht vom 20. Juli 2016 (IV-Nr. 20, S. 1) nannte der damalige Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, als Diagnosen unter anderem multiple Gelenkbeschwerden und Depression. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 19. November 2014 zu 100 % arbeitsunfähig. In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form eines Belastungstrainings in der Regiomech, welches jedoch aufgrund zu vieler Krankheitsabwesenheiten der Beschwerdeführerin nicht weitergeführt wurde (vgl. IV-Nr. 38). Sodann liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in den Fachrichtungen Neurologie, Orthopädie, Innere Medizin und Psychiatrie polydisziplinär begutachten (IV-Nr. 55.1) und holte danach noch ein rheumatologisches Gutachten ein. Zudem veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Haushaltsabklärung (IV-Nr. 69). Gestützt auf diese Abklärungsergebnisse sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 70) mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) vom 1. April 2016 bis 30. November 2016 bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 64.4 % eine Dreiviertelsrente zu und verneinte ab 1. Dezember 2016 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 17.06 %.

 

2.       Dagegen lässt die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. November 2020 (A.S. 10 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

 

1.    Die Verfügung vom 21. Oktober 2020 sei aufzuheben.

2.    Die Angelegenheit sei zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

 

3.       Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2021 (A.S. 22) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

 

4.       Mit Verfügung vom 8. März 2021 (A.S. 32) holt das Versicherungsgericht beim behandelnden Rheumatologen Dr. med. C.___ einen Verlaufsbericht sowie einen Auszug aus der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin ein.

 

5.       Mit Eingabe vom 26. Februar 2021 (recte: 26. März 2021; A.S. 34) reicht die Beschwerdeführerin einen Bericht des D.___ vom 18. Februar 2021 sowie zwei Berichte von Dr. med. E.___, Neurochirurgie FMH, vom 25. Februar 2021 bzw. vom 5. März 2021 ein.

 

6.       Der vom Versicherungsgericht veranlasste Verlaufsbericht von Dr. med. C.___ ergeht vom 28. März 2021 (A.S. 36).

 

7.       Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.

 

II.      

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

 

2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

 

3.

3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

 

3.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

 

3.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

 

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

 

4.       Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin bemängle der Rheumatologe Dr. med. C.___ in seinem Bericht vom 15. Mai 2019 am rheumatologischen Verlaufsgutachten vom 12. April 2019, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Pyrophosphat-Arthritis praktisch nicht suffizient behandelbar sei und die im Gutachten angenommene Arbeitsfähigkeit auf der Annahme einer vorteilhaften Krankheitsentwicklung beruhe. Dies sei nicht haltbar. Sodann bemängle Dr. med. C.___ in seinem Bericht vom 12. März 2020 die Unstimmigkeiten in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Gutachter gegenüber den Abklärungen des Belastbarkeitstrainings und führe aus, dass die Pyrophosphat-Arthritis der Beschwerdeführerin chronisch und progredient verlaufe. Dies sei auch im nachbegründeten Einwand vom 16. März 2020 von der Beschwerdeführerin dargelegt worden und es sei gerügt worden, dass die gesundheitlichen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Restarbeitsfähigkeit noch nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden seien. Weder im Vorbescheid vom 10. Februar 2020 noch in der Verfügung vom 21. Oktober 2020 der Beschwerdegegnerin sei auf die Rüge von Dr. med. C.___ eingegangen worden, wonach die Pyrophosphat-Arthritis der Beschwerdeführerin praktisch nicht suffizient behandelbar sei und die angenommene Arbeitsfähigkeit auf der Annahme einer vorteilhaften Krankheitsentwicklung beruhe, was nicht haltbar sei. Diese beiden für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit doch sehr relevanten Einwendungen müssten berücksichtigt werden. Aktuell könne nicht von einer vorteilhaften Krankheitsentwicklung ausgegangen werden. Es sei darauf hinzuweisen, dass der chronische und progrediente Krankheitsverlauf der Pyrophosphat-Arthritis bei der Beschwerdeführerin, im Vergleich zu den Gutachten, zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt habe. Da die beiden Gutachten 1.5 resp. 2.5 Jahre alt seien, könne darauf nicht mehr abgestellt werden, da sie nicht mehr aktuell seien. Die Beschwerdegegnerin habe somit die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit näher abzuklären, bevor über einen Rentenanspruch befunden werden könne. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

 

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, da sich die Beschwerdeführerin weiteren ärztlichen Untersuchungen habe unterziehen müssen, habe sie sich nicht in der Lage gesehen, an den beruflichen Massnahmen weiterhin teilzunehmen. Aus diesem Grund seien die Bemühungen, im Sinne eines Belastbarkeitstrainings in der Regiomech (geplant von 12. Dezember 2016 bis 17. März 2017), in der beruflichen Eingliederung wieder eingestellt worden. Sodann hätten die Abklärungen hinsichtlich der beruflichen Laufbahn im Gesundheitsfall ergeben, dass die Beschwerdeführerin heute ohne gesundheitliche Einschränkungen einer ausserhäuslichen Tätigkeit in einem Pensum von 60 % nachgehen würde. Die restlichen 40 % entfielen in den Aufgabenbereich Haushalt. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades komme somit die gemischte Methode zur Anwendung. Gemäss den medizinischen Abklärungen sei bei der Beschwerdeführerin seit 1. April 2015 (Beginn des gesetzlichen Wartejahres) eine langandauernde, ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Ab diesem Datum sei ihr die Tätigkeit als Mitarbeiterin im Küchendienst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar. Im Aufgabenbereich Haushalt werde dabei eine Einschränkung von 11 % festgelegt. Aus medizinischer Sicht sei ihr per September 2016 eine körperlich angepasste Tätigkeit wieder in einem Pensum von 50 % zumutbar. Aufgrund der gesundheitlichen Verbesserung errechne sich, unter Berücksichtigung von Artikel 88a Absatz 1 IVV, per 1. Dezember 2016 noch ein Invaliditätsgrad von 17.06 % und somit bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Unter Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ergebe sich bei einem Invaliditätsgrad von 64.4 % ab 1. April 2016 befristet bis 30. November 2016 ein Anspruch auf eine Dreiviertelrente der Invalidenversicherung. Des Weiteren habe sich der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) in seiner Stellungnahme vom 30. April 2020 eingehend mit den Berichten von Dr. med. C.___ auseinandergesetzt. Auf diese Stellungnahme werde verwiesen und diese bilde integrierender Bestandteil der angefochtenen Verfügung. Insofern die Diskrepanz zwischen der Einschätzung durch den rheumatologischen Gutachter hinsichtlich der Belastbarkeit und der maximalen Belastbarkeit während des Belastbarkeitstrainings gerügt werde, sei darauf hinzuweisen, dass dies zwei verschiedene Instrumente seien und die Resultate nicht miteinander verglichen werden könnten. Sodann sei gestützt auf diese Feststellungen ein qualitatives und quantitatives Arbeits- und Leistungsprofil erstellt und somit die medizinisch theoretische Arbeits- und Leistungsfähigkeit festgehalten worden. Es sei dabei üblich, dass eine solche fachärztliche Einschätzung nicht noch durch eine faktische Erprobung verifiziert werde, wie bspw. mittels Assessment, wie dies der behandelnde Arzt vorschlage. Mit den gutachterlichen Abklärungen und Ausführungen sei der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und die geklagten Leiden in die Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit miteinbezogen worden. Schliesslich sei der Rüge, wonach sich die Beschwerdegegnerin ungenügend mit der Stellungnahme von Dr. med. C.___ auseinandergesetzt habe entgegenzuhalten, dass in der Stellungnahme vom RAD vom 9. Juli 2019 auf dieses Vorbringen eingegangen worden sei. Zudem könne auf die gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. F.___ auf Seite 43 des Gutachtens verwiesen werden, wo dieser die Behandelbarkeit und die Therapieoptionen aufführe.

 

5.       Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

 

5.1     Im Bericht des G.___ vom 27. August 2014 (IV-Nr. 7, S. 14) wurden folgende Diagnosen gestellt:

 

1.    Heterozygote Beta-Thalassaemie (Thalassaemia minor)

-       Diagnose mit 15 Jahren

-       anamnestisch Status nach Eisenmangel mit Eiseninfusionen

-       Hämoglobinopathie / Thalassämie-Abklärung 12. August 2014: HbA2 6,1 % (Norm bis 3,2 %),

-       chromatografisch Nachweis einer heterozygoten Beta-Thalassaemie

-       Eisenstatus normal (Ferritin 60 μg/1)

2.    Polyarthrose

-       Status nach Hüft-TP mit 36 Jahren, zweite Hüft-TP vor ca. drei Jahren

-       anamnestisch Diagnose der Arthrose bereits mit 22 Jahren

-       ausgeprägte Gonarthrose

-       aktuell: rheumatologische Beurteilung, DD rheumatoide Arthritis?

3.    Osteochondrose Modic Typ II HWK5/6 und HWK6/7

-       PARI HWS 07/14: breitbasige Bandscheibenprotrusionen HWK5/6 und HWK6/7 mit möglicher bilateraler Reizung der ausgehenden Nervenwurzel CG links > rechts; Unkovertebralarthrosen HWK6/7, keine Myelopathie

 

5.2     Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie FMH, stellte in ihrem Bericht vom 9. Oktober 2014 (IV-Nr. 20 S. 10), folgende Diagnosen:

 

-        Leichtes sensomotorisches Karpaltunnelsyndrom re., grenzwertiges sensibles Karpaltunnelsyndrom

·      elektrophysiologisch bestätigt

-        Thalassämia minor

-        Radikuläres Schmerzsyndrom C6 re>li bei

-     Diskusprotrusion und Osteochondrosen und Unkovertebralarthrosen cervikal

 

5.3     Im Bericht der I.___ vom 15. April 2015 (IV-Nr. 20, S. 7) wurden folgende Diagnosen gestellt:

 

-       Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwer ausgeprägt (ICD-10 F33.11)

-       DD Anpassungsstörung Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22)

-       Verdacht auf unsichere Persönlichkeitsstruktur

 

Die Beschwerdeführerin berichte zurzeit über eine seit mehreren Monaten bestehende depressive Symptomatik mit gereizter Stimmung, Müdigkeit, Ratlosigkeit, Schlafstörungen, die sich nach den für sie schwierigen Ereignissen im letzten Jahr entwickelt habe. Ebenfalls habe sie im letzten Jahr starke Schmerzen im Nackenbereich und beiden Händen überwiegend rechts gehabt, worauf ein Carpaltunnelsyndrom diagnostiziert und rechts eine Operation vorgenommen worden sei. Während der Erholungsphase sei sie längere Zeit arbeitsunfähig geschrieben worden. Die Beschwerdeführerin scheine sehr selbstunsicher zu sein und das Gefühl zu haben, dass man sie extra benachteiligen wolle. Sie habe Ängste vor der Wiederaufnahme der Arbeit entwickelt, so dass sie nach dem ersten Arbeitstag völlig blockiert gewesen sei und sich im Moment aus lauter Angst nicht mehr traue zur Arbeit zurückzukehren. In dem Zusammenhang spiele sie mit dem Gedanken, die Stelle zu kündigen und sich nicht «krank machen zu lassen». Zur Zeit scheine sie nicht genug stabil zu sein, um die Unsicherheit und die Ängste zu überwinden. Betreffend Suizidalität bestünden passive Suizidwünsche, jedoch distanziere sie sich klar von Suizidabsichten.

 

5.4     Im Bericht der I.___ vom 18. August 2016 (IV-Nr. 22, S. 5) wurden folgende Diagnosen gestellt:

 

-       Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11)

-       Verdacht auf chronische unspezifische Schmerzkrankheit

-       Rheumafaktor, CCP-Antikörper, ANA negativ

-       Polyarthrose

-       St. n. Hüft-TP rechts 2003 und links 2011

-       Anamnestisch Gonarthrose

-       Erosive Osteochondrose C5/6 und C6/7 (MRI HWS 7/14)

-       Chondrose Spondyloarthrose L4-S1

-       Morbus Scheuermann

-       Beginnende Fingerpolyarthrose

-       Heterozygote Beta-Thalassämia minor

-       St. n. Eisensubstitution

 

Durch die depressive Störung sei die Beschwerdeführerin in ihrer allgemeinen Leistungsfähigkeit eingeschränkt, es bestünden eine reduzierte Flexibilität, reduziertes Durchhaltevermögen sowie eine erhöhte Sensibilität gegenüber Kritik, welche sie verunsichere. Die Beschwerdeführerin sei vom 1. Juni 2015 bis 31. August 2016 100 % arbeitsunfähig. Danach sei ihr jegliche Tätigkeit etwa 4 Stunden pro Tag zumutbar, wobei das Einstiegspensum günstigerweise niedrig angesetzt und dann schrittweise gesteigert werden sollte. Auch bei einem reduzierten Pensum bestehe bei ihr derzeit eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit.

 

5.5     Im Austrittsbericht der J.___ vom 28. September 2017 (IV-Nr. 55.2, S. 5) wurden folgende Diagnosen gestellt:

 

1.    Adipositas Grad II (BMI 34.5 kg/m2)

      Steatosis Hepatis

      Gonarthrose bds

      Coxarthrose bds mit St.n. Hüft-TP bds

2.    Rezidivierende Depression, ED 2006

-       Angst- und Panikzustände

-       Chronische Kopfschmerzen

3.    Cholesterolpolyp in der Gallenblase / Cholezystolithiasis, ED 07/2017

4.    Thalassämia minor

 

Weitere Diagnosen / persönliche Anamnese:

-       St.n. operativer Carpaltunnelsanierung rechts 2004

-       St.n. Hüft-TP bds (rechts 2003, links 2011)

-       St.n. Ovarektomie bds bei Zysten 2015

-       St.n. H. pylori-Eradikation 07/2017

 

Durchgeführte Operation am 28. September 2017:

-       Laparoskopische Magenbypass-Operation

 

5.6     Im Bericht der I.___ vom 3. November 2017 (IV-Nr. 46, S. 5) wurde der Beschwerdeführerin vom 1. September bis 6. Dezember 2016 eine 100%ige und vom 7. Dezember 2016 bis 31. Oktober 2017 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Weiter wurde ausgeführt, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich im Vergleich zum August 2016 etwas gebessert. Aus rein psychiatrischer Sicht wäre sie zu 50 % arbeitsfähig. Weil es um eine Kombination von psychiatrischen und somatischen Beschwerden gehe, welche ein klares somatisches Korrelat hätten, habe der Zustand wie auch die gesamte Arbeitsunfähigkeit nur interdisziplinär beurteilt werden können. Eine medikamentöse Behandlung der Depression sei ausgeschöpft. Da im Verlauf per Zufall keine Krankschreibung seitens des Hausarztes erfolgt sei, habe man die Beschwerdeführerin, um diese zu entlasten, weiter zu 80 % krankgeschrieben. Rein aus psychiatrischer Sicht wäre eine Tätigkeit ca. 4 Stunden pro Tag vorstellbar. Die bisherigen Eingliederungsmassnahmen seien gescheitert. Deshalb müsste diese Frage interdisziplinär beantwortet werden.

 

5.7     Im polydisziplinären Gutachten der K.___ vom 16. Mai 2018 (Fachrichtungen: Neurologie, Orthopädie, Innere Medizin und Psychiatrie; IV-Nr. 55.1) wurden folgende Diagnosen gestellt:

 

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

-        Arthrose Kniegelenk beidseits (ICD M17.0).

        Belastungsschmerzen beidseits und Bewegungseinschränkung rechts.

-        Mehretagige Degeneration der Hals- und Lendenwirbelsäule (ICD M42.0).

        Widerkehrende leichte aber vorwiegend belastungsabhängige Schmerzen.

-        Beginnende Polyarthrosen an den Fingern beidseits (ICD M19.04)

        Einschränkung bei Belastung (Grob- und Feinarbeiten).

-        Schulter Engpasssyndrom rechts (ICD M75.4).

        Belastungsschmerzen und endlagig gering eingeschränkte Beweglichkeit.

-        Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD 10, F33.4)

        DD: Status nach Reaktion auf Belastungs- und Anpassungsstörung, Angst und Depression gemischt (ICD 10, F43.22)

 

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

-        Zustand nach Hüfttotalendoprothese beidseits (ICD M16.0).

        Postoperativ weitgehend beschwerdefrei.

-        Episodische Migräne ohne Aura.

-        St. n. Carpaltunnelsyndrom rechts.

        operative Sanierung 11/2014

-        Heterozygote Beta-Thalassämia minor (ED 1983)

-        Status nach oberer Gastrointestinalblutung unter NSAR (ED 2014) und

-        Helicobacter-Gastritis (ED 2014 und 7/2017 mit je Helicobacter- pylori- Eradikation)

-        Steatosis hepatis (ED 2017)

-        Cholesterolpolyp/Cholecystolithiasis (ED 7/2017)

-        Laparaskopische Magenbypassoperation 28. September 2017

        Maximalgewicht 88 kg, aktuell 58 kg entsprechend BMI 35kg/m2 bzw. jetzt 23kg/m2

-        Nikotingebrauch übermässig von 30 py

 

Zum jetzigen Zeitpunkt bestünden nur noch Einschränkungen in Folge der bildgebend und klinisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat. In Folge der verminderten Beanspruchbarkeit bestehe eine relevante Einschränkung im zuletzt ausgeübten Beruf und auch geringer ausgeprägt in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Erfreulicherweise sei die rezidivierende depressive Störung unter der laufenden Therapie vollständig remittiert und somit bestehe seit der aktuellen Begutachtung von psychiatrischer Seite her keine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat bestehe von körperlicher Seite her eine verminderte Leistungsfähigkeit. Diesbezüglich seien angepasste leichte Arbeiten mit vermehrten Ruhepausen (AF 80 %) empfohlen. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft und Mitarbeiterin in einer Grossküche bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 % seit 9 / 2016. Retrospektiv: von 4 / 2015 – 8 / 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % auf Grund der gestellten psychiatrischen Diagnose. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit seit 4 / 2018. Retrospektiv: von 4 / 2015 – 8 / 2016 habe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 0 % und von 9 / 2016 – 3 / 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Die Gesamt-Arbeitsfähigkeit von 40 % bzw. die Gesamt-Arbeitsunfähigkeit von 60 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft und Mitarbeiterin in einer Grossküche könne schlüssig auf die fast ausschliesslich geforderte stehende / gehende Arbeitshaltung und auch forcierte Belastung der Hände zurückgeführt werden. Die Gesamt-Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit resultiere aufgrund einer leichten Einschränkung in Folge der orthopädisch gestellten Diagnosen.

 

5.8     Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 18. Juli 2018 (IV-Nr. 57, S. 2) aus, die Beschwerdeführerin sei im Kontext rezidivierender Osteonekrosen betreffend Femur-Kopf und -Kondylen bilateral seit 25-jährig muskulo-skelettal morbid krank. Die Thalassämie minor als Hämoglobinapathie dürfte rheologisch für die avaskulären Osteonekrosen verantwortlich sein. Beide Hüftgelenke hätten bereits endoprothetisch ersetzt und rechts erstmalig revidiert werden müssen, der Osteoarthrose-Grad mit funktionellen Schwierigkeiten des rechtens Knie lasse auch an diesem Gelenk die Endoprothetik erwägen. Neben diesen Osteoarthrosen falle sie koinzident durch intermittierend akute Arthritis-Schübe auf. Die konventionellen Radiographien der Handgelenke offenbarten eine ausgeprägte Chondrokalzinose, womit die Diagnose einer Pyrophosphat-Arthritis auch ohne Kristallnachweis aus der Synovia praktisch gestellt werden könne. An der Wirbelsäule fänden sich Schicht-radiologisch Segment-Degenerationen zervikal und lumbal in diskret bis moderater Ausprägung, klinisch ohne Komplikationen. Sodann sei im Gutachten der Invalidenversicherung die Diagnose einer Pyrophosphat-Arthritis mit ihren relevanten Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit verkannt worden. Eine sozialversicherungsmedizinisch korrekte Beurteilung müsse diese Diagnose mitberücksichtigen. Die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit hänge vom Krankheitsverlauf unter etablierter, bestwirksamen Therapie, ab.

 

5.9     Im rheumatologischen Gutachten vom 12. April 2019 (IV-Nr. 62.1) stellte Dr. med. F.___, folgende Diagnosen:

Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

1.      Pyrophosphat Arthritis (ICD-10 M11.9) mit/bei

-        Schubartigen Arthritiden in kleineren (Fingergelenken) und grösseren Gelenken (Kniegelenken) nebst symptomatischer Degenerationen muskuloskelettal

-        Radiomorphologisch Kalzifikationen des radialen Collateralligamentes PIP III und ulnaren Collateralligament DIP II rechts (Rx beider Hände von 12. April 2016)

2.      Nicht progrediente leichtgradige Polyarthrose der Hände (ICD-10 15.9)

-        DD: Pathogenetisch genetisch primär, versus sekundär im Kontext der Pyrophosphat Arthritis

3.      Bilaterale Gonarthrose (ICD-10 M17.0) mit / bei

-        Kernspintomographisch Zustand nach Kondylnekrose links (20. Juni 2013, rechts 25. Januar 2019)

-        Konventionell radiomorphologisch Status nach bilateraler Kondylnekrose Rx Kniegelenk beidseits von 18. April 2018

-        Risikofaktoren: anamnestisch Adipositas, genetisch bedingt (Mutter), Thalassämie minor, CPPD-Arthritis

4.    Cervical-lumbalbetontes panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2, M54.5) mit / bei

-        Kernspintomographisch multietagiger degenerativer Veränderung der Bandscheiben im cervicalen und lumbalen Bereich ohne klinisch manifeste Claudicatio spinalis oder radikularis cervical und lumbal

-        Klinisch myotendinotischen Verspannungen und muskuläre Dysbalance der paravertebralen und der abdominalen Muskulatur im Vordergrund

5.      Engpasssyndrom der rechten Schulter (ICD-10 M75.4) mit / bei

-        Radiomorphologisch hackenförmigem Acromion Typ Bigliani III nach lateral abfallend mit engem subacromialem Outlet ohne periartikuläre Weichteilverkalkungen, normaler glenohumeraler Artikulation (Rx der rechten Schuler von 18.04.2018)

-        Klinisch myotendinotischen Verspannungen der Schultergürtelmuskulatur vor allem des Musculus trapezius rechtsseitig im Vordergrund

 

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1.      Zustand nach Hüft-Totalendoprothese beidseits wegen bilateraler Coxarthrose (ICD-10 M16.0) rechts 2003 und links 2011

-        Klinisch beschwerdefrei

2.      Status nach CTS-Operation rechts 2014

-        Wegen leichtem sensomotorischem Carpaltunnelsyndrom rechts, grenzwertiges sensibles Carpaltunnelsyndrom links (ICD-10 G56.0) mit / bei

-        Elektrophysiologisch bestätigt am 9. Oktober 2014

3.      Bilaterale Spreizfüsse (ICD-10 M21.6) mit Hallux valgus beidseits (ICD-10 M20.1)

 

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft und Küchenhilfe, nämlich in einer überwiegend fast ausschliesslich stehenden / gehenden Tätigkeit mit vermehrter Belastung der Knie und der Hände mit ungünstiger Arbeitshaltung könne die versicherte Person nicht mehr eingesetzt werden. In einer angepassten Tätigkeit sei eine maximale Präsenz von 6 Stunden pro Tag möglich. Diese Einschränkung der maximalen Präsenz von sechs Stunden pro Tag, idealerweise drei Stunden morgens und drei Stunden nachmittags, berücksichtige bereits die Einschränkung der Leistungsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit mit. Die Explorandin sei darauf angewiesen, vermehrte Pausen zu verrichten, sodass ein maximaler Einsatz von sechs Stunden pro Tag zumutbar sei. Im freien Arbeitsmarkt bestehe eine restliche Arbeitsfähigkeit von 75 %.

 

5.10   In seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2019 (IV-Nr. 64, S. 3) führte Dr. med. C.___ aus, für eine chronisch aktive Pyrophosphat-Arthritis gebe es in der Literatur keine Therapie-Empfehlungen. Die Behandlung obliege allein dem behandlungsverantwortlichen Rheumatologen. Den im Gutachten angeführten Behandlungsempfehlungen (Colchicin, Interleukin-1-Antagonisten) müsse er, Dr. med. C.___, klar widersprechen. Diese hätten sich im praktischen Alltag als ineffektiv erwiesen. In der vorliegenden Indikation seien sowohl Colchicin wie auch Interleukin-1-Antagonisten zur Anwendung in der Indikation Pyrophosphat-Arthritis gesetzlich nicht zugelassen. Dies gelte auch für alle anderen, in der rheumatologischen Praxis angewandten, medikamentösen Behandlungen einer Pyrophosphat-Arthritis. Die vergleichsweise besten Therapie-Erfahrungen würden mit dem Folsäure-Antagonisten Methotrexat gemacht. Die Beschwerdeführerin habe nur unzureichend auf Methotrexat angesprochen, die Medikation im längeren Verlauf nicht ertragen (unerwünschte Arzneimittel-Wirkung). Sie sei bezüglich ihrer Pyrophosphat-Arthritis derzeit praktisch nicht suffizient behandelbar. Der als vorteilhaft attestierten Prognose hinsichtlich Krankheitskontrolle unter Therapie müsse entschieden widersprochen werden. Mit der sich abzeichnenden Chronifizierung sei mit weiteren Destruktionen betroffener Gelenke, unter Umständen Sehnen und deren Insertionen sowie Wirbelsäulen-Segmenten zu rechnen. Die Prognose muskulo-skelettal entscheide sich in den nächsten drei bis vier Jahren. In der Beurteilung des zumutbaren Belastungsprofils (Verweistätigkeit) setze der rheumatologische Gutachter eine vorteilhafte Krankheitsentwicklung unter Therapie voraus. Diese Annahme könne medizinisch nicht vorausgesetzt werden, widerspreche der Realität in der alltäglichen, rheumatologischen Praxis. Der Bericht «Massnahmen Genossenschaft Regio-Mech vom 24. März 2017» quantifizierte schon damals in der gelebten Berufspraxis das Leistungsprofil der Beschwerdeführerin deutlich unter dem Niveau, welches der rheumatologische Gutachter aktuell spezifiziere.

 

5.11   Mit Stellungnahme vom 9. Juli 2019 (IV-Nr. 66) hielt Dr. med. L.___, Fachärztin für Neurologie, RAD, fest, Dr. med. C.___ sei bezüglich Behandelbarkeit der Pyrophosphat-Arthritis anderer Meinung als der rheumatologische Gutachter. Insofern er auf das Leistungsprofil der Versicherten während der beruflichen Massnahmen verweise, welches deutlich unter dem gutachterlich attestierten Niveau gelegen habe, sei anzufügen, dass zum Zeitpunkt der beruflichen Massnahmen durch die IV im Frühjahr 2017 die Versicherte noch an einer mittelgradigen Depression gelitten habe, was die Leistungsfähigkeit zusätzlich zu den somatischen Einschränkungen vermindert habe. Die Depression sei erst im Frühjahr 2018 vollständig remittiert. Dr. med. C.___ fordere eine Anpassung des Zumutbarkeitsprofils beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit, liefere aber keine konkreten Angaben, wie ein solches, abweichend vom vorliegenden Gutachten, aussehen sollte.

 

5.12   Mit Stellungnahme vom 12. März 2020 (IV-Nr. 79, S. 3) führte Dr. med. C.___ aus, der rheumatologische Gutachter kommentiere selber eine radiographische Untersuchung der Hände vom 12. April 2016 (ein halbes Jahr vor dem Belastbarkeitstraining) mit Hinweisen auf das Vorliegen einer Chondrokalzinose als Indiz einer Pyrophosphat-Arthritis, schliesse anhand dieser Bildgebung auf einen progressiven Verlauf dieser Kristallarthropathie. Ab diesem Zeitpunkt (radiographisch Untersuchung der Hände vom 12. April 2016) führe der rheumatologische Gutachter Einschränkungen der restlichen Arbeitsfähigkeit auf die radiologisch bewiesenen Verkalkungen (=chronische Pyrophosphat-Arthritis) zurück (Seite 40). Damit sei gutachterlich belegt, dass die Pyrophosphat-Arthritis für die Erwerbsfähigkeit relevant sei. Er, Dr. med. C.___, habe die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2018, am 13. September 2018 und am 24. Oktober 2018 klinisch untersucht und an mehreren Gelenken die Befunde einer entzündlich klar aktiven Arthritis erhoben. Damit verlaufe die Pyrophosphat-Arthritis nachweislich chronisch und progredient, wie vom Gutachter selber auf der Grundlage von Radiographien der Hände konstatiert. Während des Belastbarkeitstrainings sei dieser schon damals vorhandenen Gelenkserkrankung nicht Rechnung getragen worden. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit quantifiziere der rheumatologische Gutachter medizinisch-theoretisch in Kilogramm getragenen und gehobenen Gewichten und Minuten in Körperhaltungen auf insgesamt 75 %. Er, Dr. med. C.___, wisse als praktizierender Rheumatologe nach 30 Jahren noch immer nicht, wie man im Sprechzimmer auf Grund von gestellten Diagnosen und beobachteten muskulo-skelettalen Funktionen auf Fähigkeiten und damit rein theoretisch auf ein zumutbares Belastungsprofil mit konkreten Zahlen schliessen könne. Für ihn könne ein Belastungsprofil nur im Rahmen eines Belastbarkeitstrainings oder eines strukturierten Assessments einigermassen zuverlässig ermittelt werden. Der rheumatologische Gutachter quantifiziere bei der Beschwerdeführerin eine restliche Arbeitsfähigkeit von 75 %, während das Belastbarkeitstraining eine maximale Belastbarkeit von 25 % ergeben habe. Wie diese sozialversicherungsrechtlich sehr relevante Differenz verstanden werden solle, lasse der rheumatologische Gutachter offen. Der regionale ärztliche Dienst kommentiere diese Differenz mit einer mittelgradigen Depression zum Zeitpunkt des Belastbarkeitstrainings. Die chronisch progrediente Pyrophosphat-Arthritis werde argumentativ ausser Acht gelassen. Dabei sei diese Diagnose die IV-relevante Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Er, Dr. med. C.___, wisse nicht, wie man ein Zumutbarkeitsprofil medizinisch-theoretisch in der Sprechstunde für Patienten und Sozialversicherungen verlässlich festsetzen könne. Wohl darum sei die Beschwerdeführerin von der Sozialversicherung einem Belastbarkeitstraining unterzogen worden.

 

5.13   Mit Stellungnahme vom 30. April 2020 (IV-Nr. 81) hielt Dr. med. L.___, Fachärztin für Neurologie, RAD, fest, es sei explizit die Aufgabe der medizinischen Gutachter, aufgrund der objektivierbaren Befunde und der dadurch bedingten Funktionseinschränkungen die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Die Aussagekraft und der Beweiswert einer medizinisch-theoretischen, sprich fachärztlichen Einschätzung der zumutbaren Belastbarkeit werde von der Rechtsprechung höher gewertet als die Ergebnisse der praktischen Erprobung. Die Argumentation von Dr. med. C.___, die IV habe die Versicherte einem Belastbarkeitstraining unterzogen, weil ein Zumutbarkeitsprofil in der Sprechstunde nicht verlässlich festgesetzt werden könne, beruhe auf einem Missverständnis. Das Belastbarkeitstraining der IV sei eine berufliche Massnahme und nicht ein medizinisches Assessment. Im Belastbarkeitstraining gehe es darum, dass sich Versicherte wieder an einen Arbeitsrhythmus gewöhnen und die Präsenzzeit schrittweise steigern könnten, also ihre Belastbarkeit auftrainieren könnten. Die Zielerreichung werde dabei nicht medizinisch beurteilt, sondern hänge wesentlich von der Selbsteinschätzung der Versicherten ab.

 

5.14   Bezüglich der mit Eingabe vom 26. Februar 2021 von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte des D.___ vom 18. Februar 2021 sowie von Dr. med. E.___ vom 25. Februar 2021 bzw. vom 5. März 2021 ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung – vorliegend 21. Oktober 2020 – in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 E. 1.2, 105 V 161 f. E. 2d). Die vorgenannten Berichte können somit beim vorliegenden Entscheid nicht mehr berücksichtigt werden, zumal diesen Berichten neue bildgebende Abklärungen vom 18. Februar 2021 sowie eine Infiltration vom 5. März 2021 zugrunde liegen. Sollte diesbezüglich zwischenzeitlich eine Verschlechterung eingetreten sein, könnte eine solche allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung relevant sein.

 

6.       Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2020 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der K.___ vom 16. Mai 2018 (IV-Nr. 55.1) sowie das rheumatologische Gutachten von Dr. med. F.___ vom 12. April 2019, weshalb deren Beweiswert zu prüfen ist. Grundsätzlich ist diesen Gutachten in formeller Hinsicht voller Beweiswert zuzumessen. So sind diese für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden. Nachfolgend ist im Weiteren zu prüfen, ob die Gutachten auch bezüglich der Diagnosestellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen vermögen.

 

6.1

6.1.1  Im neurologischen Teilgutachten der K.___ (IV-Nr. 55.1, S. 10) führte der Gutachter aus, die Versicherte leide bereits seit vielen Jahren an Kopfschmerzen, welche nach den anamnestischen Angaben die Kriterien nach ICHD3-beta für eine episodische Migräne ohne Aura erfüllten. Im Vorbericht von Dr. med. H.___ (FMH Neurologie, Solothurn) vom Oktober 2014 werde zudem ein klinisch vermutetes und elektrophysiologisch bestätigtes Carpaltunnel-Syndrom rechts festgestellt. Die damals beschriebenen Beschwerden passten dazu. Sechs Monate nach operativer Sanierung im November 2014 sei anhaltende Beschwerdefreiheit erreicht worden. Aktuell beschreibe die Beschwerdeführerin ähnliche Symptome an der linken Hand, welche anamnestisch jedoch besser zu einer Kompressionsneuropathie des N. ulnaris, a.e. im Ellenbogenbereich passten. In der damaligen neurologischen Konsultation 2014 sei ein fraglich beginnendes sensibles Carpaltunnel-Syndrom links beschrieben worden. Klinisch könne linksseitig aktuell kein pathologischer Befund erhoben werden. Die Versicherte gebe an, durch die linksseitigen Symptome nicht beeinträchtigt zu sein. Bezüglich der Rückenschmerzen ergäben sich weder anamnestisch noch klinisch Hinweise für eine neurologische Ursache bzw. eine Beteiligung neuronaler Strukturen, insbesondere nicht für eine mögliche Radikulo- und / oder Myelopathie. Dazu passend zeigten die durchgeführten MRI der HWS (07/2014) und LWS (03/2017) keine Hinweise für eine Affektion neuronaler Strukturen. Im Bericht von Frau Dr. med. H.___ vom Oktober 2014 sei lediglich in der Diagnoseliste die Rede von einem radikulären Schmerzsyndrom C6, wozu sich weder im klinischen Befund noch anderweitig Hinweise fänden. Der von der Versicherten beschriebene Schwindel sei anamnestisch am ehesten als orthostatisch einzuordnen. Er sei stets provozierbar, v.a. durch schnelles Aufrichten. Klinisch zeigten sich keine Hinweise für eine zentrale Genese des Schwindels. Gestützt auf die vorgehenden Ausführungen vermag somit die gutachterliche Schlussfolgerung zu überzeugen, wonach aus neurologischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen und demnach eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu verneinen ist.

 

6.1.2  Im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Nr. 55.1, S. 19) wurden folgende Befunde erhoben: «Denkablauf: Das formale Denken ist geordnet, kohärent, gut nachvollziehbar. Orientierung: Sie ist zur eigenen Person, zeitlich, örtlich und situativ voll orientiert. Mnestik / Kognition: Keine groben Auffälligkeiten. Insbesondere keine Störung des Gedächtnisses, des Konzentrationsvermögens, der Merkfähigkeit oder der Auffassung. Denkinhalte: Kein Anhalt für Wahn, Halluzinationen oder Ich-Störungen. Keine Zwänge, keine Ängste. Intelligenz: Klinisch beurteilt im Bereich der Norm. Affektivität: Sie wirkt zum Teil nachdenklich, besorgt um ihren Gesundheitszustand. Sie ist während der Untersuchungssituation euthym, gut modulationsfähig. Der affektive Rapport lässt sich gut aufnehmen. Psychomotorik: Mimik, Gestik, Antrieb und Psychomotorik sind unauffällig. Keine Anhaltspunkte für Verdeutlichung und / oder Aggravation. Suizidalität: Keine Anhaltspunkte für Selbst- oder Fremdgefährdung. Gesamteindruck: Sie klagt nebst Schmerzen über Schlafstörungen und Verstimmungen. Ihr psychischer Zustand habe sich stabilisiert.» Gestützt auf die Befunderhebung vermag sodann die gutachterliche Diagnosestellung und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Aktuell könne die Versicherte über die gehabten depressiven Störungen, auch im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungen (Krankheit des Ehemannes, Erziehungsprobleme mit den Kindern, Schwangerschaftsvergiftung der Tochter), nachvollziehbar erzählen. Auch gebe sie selber an, dass sich ihr Zustand psychisch stabilisiert habe. Sie sei psychopathologisch weitgehend unauffällig, die aktenkundige rezidivierende depressive Störung sei gegenwärtig remittiert. Ebenso nachvollziehbar ist die vom Gutachter gestützt auf die Vorakten vorgenommene Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit: Aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung habe bei der Versicherten aus psychiatrischer Sicht, aktenkundig, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 16. April 2015 bis August 2016 bestanden. Ab September 2016 betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 %. Das depressive Zustandsbild sei im Verlauf abgeklungen und ab dem jetzigen Untersuchungszeitpunkt, April 2018, bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit. Gestützt auf dieses beweiswertige fachärztliche Teilgutachten, welches im Gutachtenszeitpunkt eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).

 

6.1.3  Im internistischen Teilgutachten (IV-Nr. 55.1, S. 27) wurde festgehalten, die Magenbypassoperation sei erfolgreich gewesen. Die Thalassämie sei seit dem 16. Lebensjahr bekannt wie auch beim Vater. Die Versicherte mache Müdigkeit und Schwindelgefühle geltend in diesem Zusammenhang. Das aktuelle Hämoglobin betrage 99g/I mit einem für die Thalassämie minor typischen MCV von 66 fl. Diese Werte bewegten sich im Rahmen der Aktenangaben. Es erfolgten 3-monatliche Laborkontrollen beim Hausarzt z. H. Dr. med. M.___, J.___, als Nachkontrollen nach der Magenbypassoperation, zuletzt im Januar 2018. Es seien keine speziellen Mängel bekannt. Im internistischen Bereich bestehe abgesehen von etwas Müdigkeit und Schwindelgefühlen kein grösserer Leidensdruck. Die geklagten Symptome seien eher psychogener Natur. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erscheint die Schlussfolgerung des Gutachters nachvollziehbar, wonach im internistischen Bereich keine Einschränkungen von Fähigkeiten und Ressourcen bestünden. Die Arbeitsfähigkeit sei voll gegeben.

 

6.1.4  Im orthopädischen Teilgutachten (IV-Nr. 55.1, S. 36) führte der Gutachter aus, aus orthopädischer Sicht stünden die abnützungsbedingten Schmerzen im Bereich der Knie beidseits (rechts > links) im Vordergrund. Zusätzlich bestünden noch degenerativ bedingte Beschwerden im Bereich der Hals-und Lendenwirbelsäule mit einer lokalen Schmerzsymptomatik. Im Bereich der Schulter rechts zeige sich klinisch ein Impingementsyndrom mit belastungsabhängigen Schmerzen und endlagig leicht eingeschränkter Beweglichkeit. An den Händen bestünden belastungsabhängige Beschwerden aufgrund der beginnenden Polyarthrosen, jedoch sei der Spitz- und Grobgriff vollständig möglich. Eine vermehrte Belastung sollte jedoch vermieden werden, um einer Verschlechterung der Beschwerden vorzubeugen. Aufgrund der körperlichen Leiden sei die regelmässige Einnahme von Schmerzmitteln der WHO Stufe 1 notwendig. Von Seiten der implantierten Hüfttotalendoprothese beidseits sei die Versicherte anamnestisch und auch klinisch im Alltag beschwerdefrei, aber es bestehe nur eine Einschränkung bei spezifischen Belastungen (z.B.: Arbeiten in der tiefen Hocke). Zusammenfassend bestünden in Folge der degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und bei Arbeitshaltungen mit spezifischer vermehrter Beanspruchung. Bei der Untersuchung zeige sich keine relevante Einschränkung in der sitzenden Position. Zu einer Schmerzauslösung komme es vor allem bei den endlagigen Funktionstests. Deshalb seien aus orthopädischer Sicht angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung der empfohlenen Spezifikation zumutbar, aber eine Überbeanspruchung sollte zur Vermeidung vermehrter Beschwerden vermieden werden. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen vermag sodann die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie das statuierte Zumutbarkeitsprofil zu überzeugen: In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft und Küchenhilfe bestehe aufgrund des Arbeitsprofils eine Arbeitsfähigkeit von 40 % (überwiegend stehende / gehende Tätigkeit, vermehrte Belastung der Knie und Hände, teilweise ungünstige Arbeitshaltung in Bezug auf die Hals- und Lendenwirbelsäule) ab 2016. Bezüglich der zumutbaren zeitlichen Anwesenheit bestehe aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung. In einer angepassten Tätigkeit mit einer überwiegenden sitzenden Arbeitshaltung und Möglichkeit zum regelmässigen Wechsel der Position bestehe aus orthopädischer Sicht eine leicht geminderte Leistungsfähigkeit von 80 % seit 2016. Folgende Tätigkeiten sollen vermieden werden: Das Heben / Tragen von Gewichten über 12 kg. Das Heben / Tragen sollte grundsätzlich nur fallweise gefordert sein (<1/6 der Tagesarbeitszeit) mit anschliessender ausreichender Zeit ohne Hebe- oder Tragebelastung. Arbeitszwangshaltungen mit vermehrter Belastung der Hals-, und Lendenwirbelsäule (z.B.: vermehrte Rotationsbewegungen / Beuge-, Streckbewegungen des Kopfes [>40°] bei fixiertem Rumpf, vorgebeugte Arbeitszwangshaltungen > 40° ohne die Möglichkeit sich abzustützen). Arbeitszwangshaltungen in der tiefen Hocke. Arbeiten, welche mit vermehrtem Bücken unter Tischkantenniveau verbunden seien. Arbeiten, welche mit dem regelmässigen Überwinden von Niveauunterschieden (z.B.: Treppensteigen) verbunden seien. Höhenexponierte Arbeiten (z.B.: auf Leitern oder Gerüsten). Überkopfarbeiten. Grob- und Feinarbeiten mit den Händen beidseits. Stehende / gehende Tätigkeiten sollten nur fallweise gefordert und auf 30 Minuten am Stück reduziert sein mit anschliessender Möglichkeit zum Wechsel in eine sitzende Arbeitsposition für mindestens 30 Minuten. Zu empfehlen seien: Leichte Arbeiten. Eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit Möglichkeit zum regelmässigen Wechsel der Arbeitsposition.

 

6.1.5  Gestützt auf die schlüssigen Teilgutachten vermag auch die polydisziplinäre Gesamtbeurteilung im Gutachten der K.___ (vgl. E. II 5.7 hiervor) zu überzeugen. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen werden denn auch von Seiten der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Von ärztlicher Sicht wurde lediglich von Dr. med. C.___ geltend gemacht, dass im K.___-Gutachten die Diagnose einer Pyrophosphat-Arthritis mit ihren relevanten Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt worden sei. In der Folge trug die Beschwerdegegnerin diesem Vorhalt Rechnung, indem sie ergänzend ein rheumatologisches Gutachten (s. E. II. 6.2. hiernach) veranlasste.

 

6.2    

6.2.1  Im rheumatologischen Gutachten von Dr. med. F.___ vom 12. April 2019 (IV-Nr. 62.1) führt der Gutachter gestützt auf seine umfangreiche Befunderhebung (S. 25 – 27 des Gutachtens) und die bildgebenden Abklärungen (S. 27 – 31 des Gutachtens) bezüglich der zu stellenden Diagnosen in nachvollziehbarer Weise aus, anhand der Aktenlage, der anamnestischen Angaben, der klinischen und radiomorphologischen Befunde liessen sich einerseits die im Gutachten der K.___ von 17. Mai 2018 festgestellten Diagnosen, anderseits die im Konsilium von Dr. med. C.___ von 18. Juli 2018 festgestellte Diagnose einer Pyrophosphat-Arthritis im Wesentlichen bestätigen. Es liessen sich degenerative Veränderungen an mehreren Körperregionen feststellen, die eine multifaktorielle Natur aufwiesen: Z.B. seit Jahren bestünden bilaterale Coxarthrosen, welche bereits im Jahre 2003 rechtsseitig und im Jahre 2011 linksseitig mit einer Totalprothese hätten versorgt werden müssen. Damals habe sich eine Adipositas mit BMI von 39 kg/m2 mit familiärer Prädisposition zur Arthrose (bei der Mutter) und mit einer Thalassämie minor unter den möglichen Risikofaktoren für die rasche Progression dieser Coaxrthrose gefunden. Parallel habe sich eine bilaterale Gonarthrose mit Bildung einer bilateralen condylären Osteonekrose (an den gewichtstragenden Anteilen) entwickelt, die auch durch Adipositas mit familiärer Prädisposition zur Arthrose (bei der Mutter) und durch eine Thalassämie minor begünstigt werden könne. Zudem bestünden klinische und radiomorphologische Hinweise auf den schubartigen Verlauf einer Calcium-Pyrophosphat-Arthritis mit klinischem Befall der Hände (anamnestisch rezidivierende Schwellungen der Hände von den Fingern bis zum Handrücken) sowie mit Calcium-Pyrophosphat-Ablagerungen (Chondrocalzinose) im Bereich der Ligamente zwischen Scaphoid und Lunatum im Handgelenk rechts bzw. im Bereich des radialen Collateralligament PIP III und ulnaren Collateralligament DIP II rechtsseitig (Rx beider Hände vom 12. April 2016) als Hinweis einer Aktivität der Calcium-Pyrophosphat-Arthritis. Die Calcium-Pyrophosphat-Arthritis könne eigenständig als entzündlicher Prozess entstehen oder sich sekundär bei bereits vorhandenen degenerativen Veränderungen innerhalb der Gelenke (Chondrokalzinose) aufbauen. Sie könne auch eine sekundäre Arthrose in Folge der sich wiederholenden entzündlichen Prozesse begünstigen. Mit unregelmässiger Frequenz könnten weiterhin wiederholende Schübe einer Calcium-Pyrophosphat assoziierten Arthritis auftreten, die eine Basis-Therapie zur besseren Kontrolle brauchten. Die Gabe von Methotrexat beziehungsweise von Olumiant sei nicht ertragen worden. Gegenwärtig stehe die Explorandin unter einer Basistherapie von Hydroxychlorochin 200 mg 2 x täglich. Es bleibe nun den weiteren Verlauf abzuwarten. Des Weiteren fänden sich multietagige degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule ohne klinische und radiomorphologische Zeichen einer Claudicatio spinalis oder radikularis im cervicalen bzw. im lumbalen Bereich. Hier stünden myotendinotische Verspannungen und eine muskuläre Dysbalance der paravertebralen und in der abdominalen Muskulatur im Vordergrund. Des Weiteren finde sich ein Engpasssyndrom der rechten Schulter auf der Basis eines Acromions nach Bigliani Typ III rechtsseitig, welches zu einer subacromialen Einengung der rechen Schulter führe. Diese Situation werde durch die muskuläre Dysbalance der Schultergürtelmuskulatur mit Verspannungen der pectoralis Muskulatur und der Schulterblattmuskulatur begünstigt. Sie könne ebenfalls die Entstehung einer Rotatorenmanschetten-Tendinopathie begünstigen (entweder eine Tendinitis calcarea oder einen Partiellriss der Rotatorenmanschettensehnen). Die Beweglichkeit der Schultergelenke sei dementsprechend leichtgradig eingeschränkt, mit rechtsseitiger Betonung. Im Übrigen fänden sich Spreizfüsse mit Hallux valgus beidseits. Ein Carpaltunnelsyndrom rechtsseitig habe mittels Operation im Jahre 2014 vollständig verbessert werden können. Dieses sei gegenwärtig vollständig remittiert. Mittlerweile hätten sich im Bereiche der Hände unter den arthritischen Schüben keine gravierenden destruktiven sekundären arthrotischen Veränderungen der Hände gebildet: Konventionelle Röntgenbilder der Hände vom 18. April 2018 zeigten diskrete periärtikuläre Weichteilverkalkungen in Projektion auf das im DIP III links und DIP II rechts, ansonsten im Röntgen der Hände fänden sich beidseits geringgradige Osteophyten in den MCP-Gelenke II und III rechts unter III links als indirekte Zeichen einer Knorpeldegeneration, ansonsten keine Zeichen einer fortgeschrittenen Arthrose. Es finde sich ebenfalls keine entzündliche Osteodestruktion (z.B. Usuren). Die klinische Untersuchung der Hände von 5. Dezember 2018 zeige keine aktivierten entzündlichen Veränderungen der Fingergelenke sowie keine funktionellen Einschränkungen der Beweglichkeit der Fingergelenke und der Handfunktion beidseits. Es habe sich keine lokale Druckdolenz bei der Palpation der einzelnen Fingergelenke auslösen lassen. Die Explorandin sei unter eine Basistherapie gesetzt worden, die aktuell aus Hydroxychlorochin bestehe. Es bleibe den weiteren Verlauf abzuwarten, um von einer anhaltenden vollständigen Remission reden zu können. Im Bereich der Kniegelenke finde sich klinisch am 5. Dezember 2018 ein leichter Erguss, dennoch ohne Überwärmung im rechten Kniegelenk. Das Gangbild entfalte sich ohne manifestes Hinken der Kniegelenke. Radiomorphologisch zeigten seitenvergleichende Aufnahmen beider Kniegelenke von 18. August 2018 eine hochgradige Abflachung und konkave Einwölbung der Femurkondylen beidseits wie bei Status nach (nicht progredienten) Kondylnekrose beidseits. Es fänden sich ebenfalls Meniscusverkalkungen als Zeichen einer Chondrocalzinose (Befall bei Calcium-Pyrophosphat-Arthritis in den Kniegelenken). Kernspintomographisch zeige ein MRI des rechten Kniegelenkes von 25. Januar 2019 Residuen von Osteonekrosen in den Hauptbelastungszonen der Femurkondylen mit jeweils leichter Sinterung der subchondralen Grenzlamellen und begleitenden tiefreichender Knorpelläsionen. Es fänden sich aber keine Zeichen einer aktiven Osteonekrose durch die Absenz eines begleitenden Knochenödems in den Femurkondylen. Die vorhandenen Osteonekrosen schienen also klinisch stabil zu verlaufen: Die Beschwerdeführerin gebe an «normal laufen zu können», sie selbst wünsche sich keine operative Sanierung mit Einlage einer Totalprothese an ihren Kniegelenken. Ihr gesundheitliches Problem bestehe darin, dass ihr rechtes Knie ein- bis zweimal im Monat aufschwelle, d.h. im Vordergrund stehe die optimale Kontrolle der Pyrophosphat-Arthritis. Im Bereich der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule bestünden zwar degenerative Veränderungen, aber ohne Zeichen einer relevanten Progression mit Bildung einer klinischen manifesten Claudicatio spinalis oder radikularis sowohl im cervicalen als auch im lumbalen Bereich. Im cervicalen und lumbalen Bereich fänden sich diffuse, multietagige, dennoch nicht progrediente und nicht gravierende degenerative Veränderungen. Auch im Bereich der Schultergelenke fänden sich aktuell radiomorphologisch keine manifesten Weich-teilverkalkungen, die auf eine Tendinitis calcarea oder auf eine Pyrophosphat-Arthritis hinweisen könnten. Konventionelle Röntgenbilder der Schulter rechts von 18. April 2018 zeigten keine periartikulären Weichteilverkalkungen, sondern ein hackenförmiges Acromion Typ Bigliani III, welches zu einer Einengung des Subacromialraumes führe.

 

6.2.2  Des Weiteren vermögen auch die Ausführungen des rheumatologischen Gutachters zur Zumutbarkeit und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Neben der hackenförmigen Acromionstruktur führten myotendinotische Verspannungen der äusseren Schultergürtelmuskulatur und der Pectoralismuskulatur zu einer funktionellen Einschränkung der Beweglichkeit der Schulter, wobei Tätigkeiten mit Überkopfarbeiten bzw. Arbeiten über der Horizontale der Schultergelenke ungünstig seien. Es sei unumstritten, dass in Folge der degenerativen Veränderungen und der dadurch bedingten funktionellen Einschränkungen am Bewegungsapparat eine eingeschränkte Belastbarkeit für körperliche Arbeiten und spezifische Arbeiten in Zwangshaltungen bestehe. Die organisch bedingten funktionellen Einschränkungen liessen sich aus rheumatologischer Sicht wie folgend herleiten: Da eine Pyrophosphat Arthritis einen akut intermittierenden schubweisen Verlauf aufweise, sei während eines Arthritisschubes, welcher zu einer entzündlich bedingten «Functio laesa» (d.h. zu einer vollständigen aber vorübergehenden Einschränkung der Funktion des betroffenen entzündlichen Gelenkes) führen könne, von einer jeweils vorübergehenden vollen Leistungsunfähigkeit (und dadurch auch von einer vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit) auszugehen. Ausserhalb der intermittierenden Arthritisschübe blieben die residuellen degenerativen Veränderungen als limitierende Faktoren zu berücksichtigen. Aufgrund der Aktenlage habe sich ab 14. Juli 2014 eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Beschwerden im Bereich der Hände ergeben, die zuerst auf ein «CTS rechts» zurückgeführt worden sei, später sei eine «Handarthrose» diagnostiziert worden. Es hätten Arbeitsunfähigkeiten zu 100 % vom 14. Juli 2014 bis 31. August 2014 und ab 1. September 2014 zu 70 % resultiert, anschliessend habe erneut eine volle Arbeitsunfähigkeit von 19. November 2014 bis 31. Dezember 2014 attestiert werden müssen. Das CTS rechts sei aber erfolgreich chirurgisch saniert worden. Sodann könne das positive Anforderungsprofil einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit wie folgend definiert werden: Es handle sich um eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Notwendigkeit des Hebens, Tragens oder Stossens von Gewichten über 12 kg. Ohne Notwendigkeit von Überkopfarbeiten, ohne Notwendigkeit von Arbeiten in Zwangshaltungen in der tiefen Hocke oder in ungünstigen Körperhaltungen arbeiten zu müssen (z.B. vermehrtes Bücken unter Tischkantenniveau), ohne Notwendigkeit auf Treppen, Leitern oder Gerüsten zu steigen und ohne Notwendigkeit Überkopfarbeiten zu verrichten. Grob- und Feinarbeiten mit den Händen beidseits sollten vermieden werden, d.h. Tätigkeiten mit Anwendung der Kraft der Hände über 5 kg und Tätigkeiten, die die Feinmotorik der Hände (z.B. Schraubenzieher-Arbeiten) erforderten. Es handle sich hierbei um wechselbelastende Tätigkeiten im Stehen und Gehen von maximal 30 Minuten mit Möglichkeit zu sitzen für mindestens 30 Minuten, alternierend. In einer solchen Tätigkeit sei eine maximale Präsenz von sechs Stunden pro Tag möglich. Diese Einschränkung der maximalen Präsenz von sechs Stunden pro Tag, idealerweise drei Stunden morgens und drei Stunden nachmittags, berücksichtige bereits die Einschränkung der Leistungsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit mit. Die Explorandin sei darauf angewiesen, vermehrte Pausen zu verrichten, sodass ein maximaler Einsatz von sechs Stunden pro Tag zumutbar sei. Im freien Arbeitsmarkt bestehe eine restliche Arbeitsfähigkeit von 75 %. Die Beurteilung des zeitlichen Verlaufs der Entwicklung dieser Arbeitsfähigkeit sei aus rheumatologischer Sicht erschwert, insofern eine im Juli 2018 neu diagnostizierte Pyrophosphat-Arthritis, welche klinisch einen intermittierenden akuten schubartigen Verlauf aufweise, lange Zeit nicht erfasst worden sei. Konventionelle Röntgenbilder der Hände vom 6. August 2014 hätten noch keine Weichteilverkalkungen aufgewiesen, eine Kalzifikation des radialen Collateralligamentes PIP III und ulnaren Collateralligamentes DIP II rechts fänden sich erst im Röntgen beider Hände vom 12. April 2016. Dagegen seien osteochondrale Läsionen bei Zustand nach Kondylnekrose des linken Kniegelenkes bereits im MRT des linken Kniegelenkes von 20. Juni 2013 ersichtlich gewesen. Nur anhand der Bildgebung der Hände könne man von einem progressiven Verlauf für diese Kristallartropathie ausgehen, sodass seit April 2016 (Röntgen beider Hände von 12. April 2016) radiomorphologisch aufgrund einer lokalen Chondrocalzinose von einer Kristallartropathie von Typ Pyrophosphat-Arthritis auszugehen sei. Ab diesem Zeitpunkt sei eine Einschränkung der restlichen Arbeitsfähigkeit auf der Basis der radiologisch bewiesenen Verkalkungen anzunehmen. Nicht genau beurteilbar seien dagegen die intermittierenden Schübe der Pyrophosphat-Arthritis, welche zu einer vorübergehenden vollen Arbeitsunfähigkeit geführt haben könnten, aber aktenkundig nicht dokumentiert seien. Es handle sich um eine Krankheit mit schleichendem Verlauf.

 

6.2.3 

6.2.3.1   Abschliessend hielt der rheumatologische Gutachter zum prognostischen Verlauf fest, von entscheidender Relevanz zu diskutieren bleibe die optimale Kontrolle der entzündlichen Aktivität der Pyrophosphat Arthritis, die aktuell mit Hilfe von Hydroxychlorochin seit kurzem durchgeführt werde, nachdem eine Behandlung mit Methotrexat und anschliessend mit Olumiant unerträgliche Nebenwirkungen ausgelöst hätten. Die medizinische Kontrolle der Pyrophosphat-Arthritis erweise sich aus rheumatologischer Sicht – mindestens theoretisch – etwas besser erfolgversprechend als diejenige einer idiopathischen Autoimmunarthritis, z.B. einer rheumatoiden Arthritis oder einer seronegativen Arthritis, insofern es mehrere Medikamente gebe, welche zu einer wirksamen Kontrolle der Progression dieses entzündlichen Prozesses zur Verfügung stünden, wie z.B. niedrigdosiertes Colchicin zu 0,5 mg täglich, das zu einer optimalen Kontrolle dieser Erkrankung führen könne, ohne die Risiken einer schweren Immunsuppression. Als Alternative könnten – im Sinne einer Immunsuppression – Inhibitoren des Interleukins 1 erfolgreich angewandt werden, die aber mit sich die Risiken einen Immunsuppression (Anfälligkeit zu Infektionen) brächten. Es bestehe somit eine grosse Palette von möglichen medikamentösen Optionen. Mit einer erfolgreichen Therapie könne mit einer raschen Stabilisierung der Erkrankung und einer Wiedererlangung der grundliegenden Arbeitsfähigkeit (75 %) gerechnet werden. Es bleibe den weiteren Verlauf unter der Hydroxychloroquin Behandlung abzuwarten. Es brauche ungefähr sechs Monate, um eine entsprechende Beurteilung diesbezüglich treffen zu können.

 

Gestützt auf diese gutachterlichen Ausführungen würde sich somit erst sechs Monate nach der Einführung der vorgenannten Behandlung – und damit nach Erstellung des Gutachtens – zeigen, ob die Therapie tatsächlich erfolgreich war und dadurch die attestierte Arbeitsfähigkeit von 75 % erreicht werden konnte (die gutachterliche Untersuchung fand am 5. Dezember 2018 statt). Nun liess sich der behandelnde Rheumatologe Dr. med. C.___ mit Stellungnahme vom 15. Mai 2019 nachträglich vernehmen, worin er eine bisherige erfolgreiche Behandlung der Pyrophosphat Arthritis verneinte. Bei dieser Ausgangslage kam das Versicherungsgericht nicht umhin, bei Dr. med. C.___ einen eingehenden Verlaufsbericht einzuholen, der sich einerseits zu allen bisher bezüglich der Pyrophosphat-Arthritis durchgeführten medikamentösen Therapien (Verlauf, Erfolg etc.) und anderseits zur Häufigkeit, Verlauf und den Auswirkungen der bisherigen Pyrophosphat-Arthritis Schübe äussert.

 

6.2.3.2   Dr. med. C.___ führte im eingeholten Verlaufsbericht vom 28. März 2021 (A.S. 36 f.) aus, der Aufforderung eines Verlaufsberichtes ab 2018 könne er nicht nachkommen. Rheumatologisch habe er die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 18. Juni 2018 bis 21. Dezember 2018 in seiner Sprechstunde betreut. Am 29. Juni 2019 habe er Akten-konsiliarisch der Grundversorgerin Dr. med. N.___, [...], zur Messung der Knochen-Mineraldichte Stellung genommen. Der medizinische Verlauf der Beschwerdeführerin seit dem 21. Dezember 2018 sei ihm, Dr. med. C.___, nicht bekannt. Die spezifische Frage nach den durchgeführten, medikamentösen Therapien fasse er wie folgt zusammen: Ibuprofen Standard-Dosis (1800 mg/d) symptomatisch partiell effektiv. Metoject nach zwei wöchentlichen Applikationen wegen Intoleranz (Übelkeit) unmittelbar eingestellt. Olumiant tief dosiert (2 mg/d) nach vier Wochen wegen eines akuten Ausbruchs eines Herpes labial medizinisch kontraindiziert (bekanntes Therapie-assoziiertes Risiko). Hydroxychloroquin nach vier Wochen wegen Intoleranz (Kopfschmerzen) vorzeitig eingestellt. Zu den spezifischen Fragen zu den Auswirkungen der Schübe der Pyrophosphat-Arthtitis nehme er wie folgt Stellung: Er habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 am 18. Juni, 17. Juli, 13. September, 24. Oktober, 26. November und 21. Dezember in der Sprechstunde untersucht. Anlässlich dieser Konsultationen hätten sich keine akuten Schübe der Pyrophosphat-Arthritis präsentiert, sondern wiederholt synovial geschwollene Gelenke an den Händen und in den Rückfüssen sowie Druck-Schmerzen an der rechten Schulter. Einen akuten Arthritis-Schub beschreibe der orthopädische Chirurg O.___ im März 2015. Bezüglich Auswirkungen der Pyrophosphat-Arthritis auf die Arbeitsfähigkeit verweise er, Dr. med. C.___, auf die Ausführungen an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2019 und 12. März 2020. Anlässlich des Belastbarkeitstraining zwischen Dezember 2016 und März 2017 sei bei der Beschwerdeführerin eine maximale Belastbarkeit von 25 % ermittelt worden. Der rheumatologische Gutachter halte auf einer radiographischen Untersuchung der Hände am 12. April 2016 eine Chondrokalzinose fest. Damit sei medizinisch erwiesen, dass ein halbes Jahr nach der radiologischen Abklärung (Dezember 2016) zum Zeitpunkt des Belastbarkeitstrainings die Pyrophosphat-Arthritis manifest gewesen sei. Eine chronisch aktive Pyrophosphat-Arthritis verlaufe pathophysiologisch spontan progredient mit Risiko entzündlich vermittelter Gelenk-Destruktionen und damit sekundär akzentuierten Osteoarthrosen. Zwischen Juni und Dezember 2018 habe sich die Beschwerdeführerin klinisch mit chronischen Arthritiden präsentiert. In dieser Zeit hätten verschiedene Therapie-Versuche wegen Therapie-Intoleranzen effektlos eingestellt werden müssen.

 

Gestützt auf den Verlaufsbericht von Dr. med. C.___ vom 28. März 2021 ist somit davon auszugehen, dass sich die Pyrophosphat-Arthritis trotz bislang nicht erfolgreich installierter Therapie bisher nicht in erheblichem Ausmass und dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewirkt hat. So präsentierten sich bei der Beschwerdeführerin anlässlich der sechs Konsultationen bei Dr. med. C.___ im Jahr 2018 keine akuten Schübe der Pyrophosphat-Arthritis, sondern wiederholt synovial geschwollene Gelenke an den Händen und in den Rückfüssen. Gemäss Dr. med. C.___ habe letztmals Dr. med. O.___ im März 2015 einen akuten Arthritis-Schub beschrieben. Auch wenn wie erwähnt betreffend die Pyhrophosphat-Arthritis bislang keine Therapie erfolgreich durchgeführt werden konnte, kann aufgrund dessen, dass es gestützt auf die Akten seit 2015 offenbar zu keinem Pyrophosphat-Arthritis-Schub mehr gekommen ist und unter Berücksichtigung des Verlaufsberichts von Dr. med. C.___ somit auf die im rheumatologischen Gutachten statuierte 75%ige Arbeitsfähigkeit aufgestellt werden, zumal davon auszugehen ist, dass im dortigen Zumutbarkeitsprofil die von Dr. med. C.___ genannten chronischen Arthritiden (geschwollene Gelenke) mitberücksichtigt sind. Im Übrigen führte Dr. med. C.___ in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2019 zum rheumatologischen Gutachten zwar aus, der als vorteilhaft attestierten Prognose hinsichtlich Krankheitskontrolle unter Therapie müsse entschieden widersprochen werden. So sei mit der sich abzeichnenden Chronifizierung mit weiteren Destruktionen betroffener Gelenke, unter Umständen Sehnen und deren Insertionen sowie Wirbelsäulen-Segmenten zu rechnen. Die Prognose muskulo-skelettal entscheide sich in den nächsten drei bis vier Jahren. Auch daran zeigt sich aber, dass sich im Zeitpunkt des Erlasses des Gutachtens vom 12. April 2019 – und gestützt auf den durch das Gericht eingeholten Verlaufsbericht von Dr. med. C.___ vom 28. März 2021 – sowie auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2020 die negative Prognose von Dr. med. C.___ nicht verwirklicht hat. Sollten sich die von Dr. med. C.___ prognostizierten Chronifizierung mit weiteren Destruktionen betroffener Gelenke tatsächlich einstellen, kann allenfalls eine Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin erfolgen.

 

6.3    

6.3.1  Zusammenfassend ist demnach gestützt auf das beweiswertige rheumatologische Gutachten von Dr. med. F.___ vom 12. April 2019 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig ist. Sodann ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf den RAD-Bericht vom 9. Juli 2019 (IV-Nr. 66) davon ausgegangen ist, dass bei der Beschwerdeführerin auch unter Einbezug der gemäss K.___-Gutachten aus orthopädischer Sicht bestehenden Einschränkung von 20 % gesamthafthaft eine Einschränkung von 25 % besteht, zumal sich die im orthopädischen Teilgutachten sowie im rheumatologischen Gutachten gestellten Diagnosen grösstenteils überschneiden.

 

6.3.2  Bezüglich des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit ist den Gutachten Folgendes zu entnehmen: Gemäss Gutachten der K.___ vom 16. Mai 2018 habe retrospektiv in einer angepassten Tätigkeit 4 / 2015 – 8 / 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % und von 9 / 2016 – 3 / 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Seit 04 / 2018 bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Der rheumatologische Gutachter vermochte dagegen in seinem Gutachten vom 12. April 2019 den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht zu beurteilen. Gestützt darauf ist es somit nicht zu beanstanden, dass die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2019 von folgendem Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging: 100%ige Arbeitsunfähigkeit von April 2015 bis August 2016, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom September 2016 bis April 2018 sowie ab dem Datum des Gutachtens der K.___ im Mai 2018 eine 25%igen Arbeitsunfähigkeit. Darauf stützte sich denn auch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid.

 

6.4     An den beweiswertigen Gutachten vermögen schliesslich auch die von der Beschwerdeführerin sowie vom behandelnden Rheumatologen Dr. med. C.___ vorgebrachten Einwände nicht zu ändern, wobei diesbezüglich vorweg auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen ist, worin die meisten Einwände der Beschwerdeführerin sowie von Dr. med. C.___ bereits abgehandelt wurden. Insofern Dr. med. C.___ auf das Leistungsprofil der Versicherten während der beruflichen Massnahmen verweist, welches deutlich unter dem gutachterlich attestierten Niveau gelegen habe, ist – wie von der RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2019 treffend ausgeführt wurde – anzufügen, dass zum Zeitpunkt der beruflichen Massnahmen durch die IV im Frühjahr 2017 die Versicherte noch an einer mittelgradigen Depression gelitten hat, was die Leistungsfähigkeit zusätzlich zu den somatischen Einschränkungen vermindert hat und diese zusätzliche Einschränkung auch zu erklären vermag. In diesem Zusammenhang ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb den Berichten von Dr. med. C.___ auch im Lichte dessen nur begrenzter Beweiswert zuzumessen ist.

 

7.       Neben den medizinischen Berichten stützt sich die Beschwerdegegnerin auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 12. Dezember 2019 (IV-Nr. 69). Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle ist die geeignete Vorkehr für die Ermittlung der Invaliditätsbemessung im Haushalt. Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes sind – analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten gemäss BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Es ist wesentlich, dass als BerichterstatterIn eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der betreffenden Person hat. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet sowie detailliert bezüglich der einzelnen invaliditätsbedingten Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. – generell – BGE 125 V 404 E. 3; bei Abklärung der gesundheitlichen Behinderung der im Bereich der Haushaltführung tätigen Personen nach Art. 27 IVV: vgl. Urteil EVG v. 4.9.2001 i.S. S., E. 4a, I 175/01 sowie Urteil EVG v. 16.4.2002 i.S. M., E. 4, I 316/00).

 

Bezüglich des Beweiswertes des vorliegenden Haushalts-Abklärungsberichtes ist festzuhalten, dass dieser durch eine qualifizierte Person verfasst wurde, welche Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den in diesem Zeitpunkt vorhandenen medizinischen Unterlagen hatte. Der Bericht erscheint zudem als differenziert. So wurden die familiären Verhältnisse und Möglichkeiten der familieninternen Mithilfe im Haushalt einbezogen und gewürdigt, wobei in diesem Zusammenhang auf die im Haushalt besonders bedeutsame Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen hinzuweisen ist (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.). Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Abklärungsbericht überzeugend ausgefallen ist und den aus medizinischer Sicht festgestellten Einschränkungen angemessen Rechnung trägt. Es kann deshalb hinsichtlich der Haushaltstätigkeit auf die Invaliditätsbemessung im Abklärungsbericht abgestellt werden. Im Übrigen wurden in der Beschwerdeschrift der Inhalt des Abklärungsberichts und die Bemessung der Invalidität im Haushalt denn auch nicht beanstandet.

 

8.       Nachfolgend ist auf die grundsätzlich unbestrittenen Einkommensvergleiche der Beschwerdegegnerin einzugehen, wobei die konkreten Berechnungsgrundlagen nicht aus der angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2020, sondern aus dem Abklärungsbericht vom 12. Dezember 2019 (IV-Nr. 69), welcher von der Beschwerdegegnerin zum integrierenden Bestandteil der angefochtenen Verfügung erklärt worden ist, ersichtlich sind. Diesbezüglich ist vorweg erläuternd festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bei den Berechnungszeiträumen die Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV bereits berücksichtigt hat.

 

8.1     Beim Valideneinkommen handelt es sich um eine hypothetische Grösse, indem nicht auf den – unter Umständen schon länger zurückliegenden – zuletzt tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b S. 314; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom 16. Februar 2005 E. 2.1), sondern darauf, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163 8C_671/2010 E. 4.5.1; Ulrich Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 327).

 

Die Beschwerdeführerin hat ihre letzte ausserhäusliche Tätigkeit als Küchenhilfe bei der P.___, aus gesundheitlichen Gründen verloren, weshalb es korrekt ist, dass die Beschwerdegegnerin auf den dort zuletzt erzielten Lohn (Durchschnitt der Jahreseinkommen von 2010 bis 2013 plus Aufrechnung Nominallohnindex Frauen auf das entsprechende Jahr) abgestellt hat. Die errechneten Valideneinkommen – ab 1. April 2016 CHF 34'582.00, ab 1. Januar 2018 CHF 57'975.00 – sind denn auch nicht zu beanstanden (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 12. Dezember 2019; IV-Nr. 69, S. 7 ff.).

 

8.2    

8.2.1  Da es der Beschwerdeführerin möglich war bzw. ist, ab September 2016 eine 50%ige und ab Mai 2018 eine 75%ige ausserhäusliche Tätigkeit auszuüben, sie aber bislang keiner Tätigkeit im zumutbaren Ausmass nachgeht, muss das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden. Gemäss der unbestrittenermassen anwendbaren LSE 2016, TA1_tirage_skill Level, Medianlohn für Frauen im Total Niveau 1, ist von einem ordentlichen Bruttolohn von CHF 4'363.00 auszugehen. Dieser Betrag ist, wie aus dem Abklärungsbericht Haushalt vom 12. Dezember 2019 ersichtlich, entsprechend aufzurechnen (x 12; Aufrechnung Wochenstunden :40 x 41.7 sowie für die Berechnung des Invaliditätsgrades ab 2018 die Aufrechnung des Nominallohnindexes 2016 – 2018 :105.0 x 105.9). Damit ergeben sich unter Einbezug einer 50%igen bzw. 75%igen Arbeitsfähigkeit – und vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (s. E. 8.2.2 hiernach) folgenden Invalideneinkommen: Ab 1. Dezember 2016 CHF 27'291.00, ab 1. Januar 2018 CHF 27'524.00 sowie ab 1. August 2018 CHF 41'287.00 (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 12. Dezember 2019; IV-Nr. 69, S. 7 ff.).

 

8.2.2  Wird das Invalideneinkommen – wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

 

Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.

 

Vorweg ist festzuhalten, dass die Frage nach der Höhe eines allfälligen Tabellenlohnabzuges nur bei der Berechnung des Invaliditätsgrades im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2018 relevant sein kann, da in den anderen Berechnungszeiträumen entweder das Invalideneinkommen bereits CHF 0.00 beträgt (vgl. Berechnung vom 1. April bis 30. November 2016; IV-Nr. 69, S. 7) und damit kein zusätzlicher Abzug vorgenommen werden kann oder wie bei den Berechnungen vom 1. Dezember 2016 bis 31. Dezember 2017 und ab 1. August 2018 (vgl. IV-Nr. 69, S. 7 f.), selbst der Maximalabzug vom Tabellenlohn von 25 % nicht zu einem rentenrelevanten Invaliditätsgrad führen würde.

 

Im vorliegenden Fall gebietet das Alter der Beschwerdeführerin von 51 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Zudem ist ebenfalls kein Abzug aufgrund der Teilzeitarbeit (im Vergleichszeitpunkt 1. Januar 2018 50 %) gerechtfertigt, da gemäss der Tabelle des Bundesamtes für Statistik T18 (Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht) Frauen ohne Kaderfunktion im Jahr 2018 in einem Pensum von 50 – 74 % durchschnittlich sogar mehr als Frauen in einem Vollpensum verdienen. Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet sich kein Abzug, da die Beschwerdeführerin über die Niederlassungsbewilligung C verfügt (IV-Nr. 5) und somit im tiefsten Kompetenzniveau nicht schlechter entlöhnt wird als Schweizer und Ausländer zusammen (vgl. LSE 2008 TA12). Sodann wurde in den Gutachten folgendes Zumutbarkeitsprofil statuiert: In einer angepassten Tätigkeit mit einer überwiegenden sitzenden Arbeitshaltung und Möglichkeit zum regelmässigen Wechsel der Position sollten folgende Tätigkeiten vermieden werden: Das Heben / Tragen von Gewichten über 12 kg. Das Heben / Tragen sollte grundsätzlich nur fallweise gefordert sein (<1/6 der Tagesarbeitszeit) mit anschliessender ausreichender Zeit ohne Hebe-oder Tragebelastung. Arbeitszwangshaltungen mit vermehrter Belastung der Hals-, und Lendenwirbelsäule (z.B.: vermehrte Rotationsbewegungen / Beuge-, Streckbewegungen des Kopfes (> 40°) bei fixiertem Rumpf, vorgebeugte Arbeitszwangshaltungen > 40° ohne die Möglichkeit sich abzustützen). Arbeitszwangshaltungen in der tiefen Hocke. Arbeiten, welche mit vermehrtem Bücken unter Tischkantenniveau verbunden seien. Arbeiten, welche mit dem regelmässigen Überwinden von Niveauunterschieden (z.B.: Treppensteigen) verbunden seien. Höhenexponierte Arbeiten (z.B.: auf Leitern oder Gerüsten). Überkopfarbeiten. Grob-und Feinarbeiten mit den Händen beidseits. Keine Tätigkeiten mit Anwendung der Kraft der Hände über 5 kg und Tätigkeiten, die die Feinmotorik der Hände (z.B. Schraubenzieher-Arbeiten) erforderten. Stehend / gehende Tätigkeiten sollten nur fallweise gefordert und auf 30 Minuten am Stück reduziert sein, mit anschliessender Möglichkeit zum Wechsel in eine sitzende Arbeitsposition für mindestens 30 Minuten. Zu empfehlen seien: Leichte Arbeiten. Eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit Möglichkeit zum regelmässigen Wechsel der Arbeitsposition. Aufgrund dieser Einschränkungen der Beschwerdeführerin erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen hat. Zwar beinhaltet der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbaren Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2012, 8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen). Aufgrund der vielfachen Einschränkungen erscheint aber ein Abzug von 10 % durchaus gerechtfertigt.

 

Dies ergibt bei der Berechnung ab 1. Januar 2018 in der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit ein Invaliditätsgrad von 57.3 % (Valideneinkommen CHF 57'975.00, Invalideneinkommen abzüglich 10 % Tabellenlohnabzug CHF 24'771.60) sowie in der anteilsmässigen Gesamtrechnung (Ausserhäusliche Tätigkeit 60 %, Haushalt 40 %, Einschränkungen im Haushalt 11 %) ein Invaliditätsgrad von gerundet 39 % und somit kein Anspruch auf eine Rente. Schliesslich sind auch die übrigen Invaliditätsberechnungen (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 12. Dezember 2019; IV-Nr. 69, S. 7 ff.) korrekt, wie vorgehend festgehalten wurde (vgl. E. II. 81 und 8.2.1 hiervor).

 

Demnach ist es im Resultat nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2016 bis 30. November 2016 eine Dreiviertelrente zugesprochen und ab 1. Dezember 2016 den Rentenanspruch verneint hat. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

 

9.      

9.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

9.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

 

9.3     Wie dargelegt hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt (vgl. E. II. 6.2 hiervor), weshalb das Gericht die Abklärungslücke durch die Einholung eines Verlaufsberichts bei Dr. med. C.___ schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Verlaufsberichts von Dr. med. C.___ vom 28. März 2021 von CHF 140.00 zu tragen.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

4.    Die Kosten des eingeholten Arztberichtes von Dr. med. C.___ vom 28. März 2021 von CHF 140.00 sind von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch