Urteil vom 1. April 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

 

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 5. November 2020)

 


zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.       Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die 1996 geborene Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Nichtbefolgen von Weisungen der zuständigen Amtsstelle ab 20. August 2020 für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Akten der Beschwerdegegnerin [AWA-Nr.] 1). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 7) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. November 2020 ab (AWA-Nr. 2; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

 

2.       Die dagegen bei der Beschwerdegegnerin am 19. November 2020 erhobene Beschwerde (A.S. 5) leitete diese zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weiter (vgl. A.S. 6).

 

3.       Mit Verfügung vom 24. November 2020 (A.S. 7 f.) wird der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 61 lit. b ATSG Frist zur Verbesserung ihrer Beschwerde gesetzt. Am 3. Dezember 2020 reicht die Beschwerdeführerin innert Frist eine Beschwerdeverbesserung ein (A.S. 9). Sie beantragt sinngemäss, von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen, da sie keine der ihr obliegenden Pflichten verletzt habe.

 

4.       Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2021 folgende Anträge (A.S. 14 ff.):

 

1.   Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.   Es sei keine Parteientschädigung auszurichten.

3.   Es seien keine Gerichtskosten aufzuerlegen.

 

5.       Die Beschwerdeführerin verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Replik (vgl. A.S. 24).

 

6.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird bei 38 streitigen Einstelltagen nicht überschritten, womit der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

 

2.

2.1     Der Versicherte, der Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]) sowie eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dies korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wonach der Versicherte grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen hat, ausser wenn sie als unzumutbar anzusehen ist (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG).

 

Grundsätzlich gilt jedes das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages (ver-)hindernde Verhalten der versicherten Person als (verschuldete) Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit. Entsprechend gilt nach der bundesgerichtlichen Praxis eine zumutbare Arbeit auch als abgelehnt, wenn die arbeitslose Person sich gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht oder es unterlässt, sich auf die zugewiesene Stelle zu bewerben (Urteil des Bundesgerichts C 130/03 vom 6. Februar 2004, E. 2.1; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2519 f. Rz. 850).

 

2.2     Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Gemäss Rechtsprechung ist dieser Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn der Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Der arbeitslose Versicherte hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38 mit weiteren Hinweisen). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (Urteile des Bundesgerichts 8C_491/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2 m.w.H. und C 213/03 vom 6. Januar 2004 E. 2; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 227).

 

2.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit reicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes nicht aus. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195; RKUV 2001 U 413 S. 86 E. 5b).

 

3.       Streitig ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 5. November 2020 zu Recht für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine ihr zugewiesene (zumutbare) Arbeit – ohne entschuldbare Gründe – nicht angenommen hat (vgl. E. II. 2.1 hievor).

 

4.

4.1     Am 22. Juni 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 60 % per sofort zur Arbeitsvermittlung an (AWA-Nr. 12).

 

4.2     Mit E-Mail vom 17. August 2020 schlug das RAV die Beschwerdeführerin für eine offene Stelle als Verkaufsmitarbeiterin der B.___ vor. Diese teilte am 19. August 2020 (E-Mail von 12:53 Uhr) mit, die Beschwerdeführerin sei «heute» zur Probe arbeiten gekommen. Sie habe das gut gemacht, aber sie habe kein Interesse an der Stelle gehabt. Sie habe gesagt, sie sei beim RAV und habe das nur gemacht, weil sie müsse; sie habe kein Interesse an der Stelle. Das Unternehmen brauche eine interessierte und motivierte Mitarbeiterin (vgl. E-Mail-Korrespondenz zwischen RAV und B.___, AWA-Nr. 4; vgl. auch AWA-Nr. 8).

 

4.3     Ebenfalls am 19. August 2020 (17:32 Uhr) teilte die Beschwerdeführerin dem RAV per E-Mail mit, sie habe «heute» geschnuppert und man habe ihr gesagt, sie würde kontaktiert werden, sobald alle dort waren, die noch zum Schnuppern kämen (AWA-Nr. 9).

 

4.4     Mit Schreiben vom 19. August 2020 (AWA-Nr. 5) gab das RAV der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zum Sachverhalt (gemäss E. II. 4.2 hievor) zu äussern und mitzuteilen, weshalb sie die Stelle bei der B.___ abgelehnt habe. Gemäss Aktenlage verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine schriftliche Stellungnahme innert Frist (bis 26. August 2020).

 

4.5     Gemäss RAV-interner E-Mail vom 27. August 2020 (AWA-Nr. 10) habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie habe von der B.___ eine Absage erhalten.

 

4.6     Auf Nachfrage der Kantonalen Amtsstelle bzw. der Beschwerdegegnerin (vgl. die entsprechende Meldung des RAV in AWA-Nr. 6), teilte die B.___ am 1. Oktober 2020 mit, es entspreche nicht den Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin eine Absage erhalten habe. Gemäss den weiteren Angaben der B.___ hätte es sich bei der fraglichen Anstellung um eine unbefristete Festanstellung per 1. September 2020 gehandelt mit einem Pensum von 60 – 80 % (25 – 34 Stunden pro Woche) und einem Stundenlohn von netto CHF 20.30 (AWA-Nr. 11).

 

4.7     Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 (AWA-Nr. 1) wurde die Beschwerdeführerin für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da sie eine zugewiesene zumutbare Arbeit abgelehnt habe. Auf eine schriftliche Stellungnahme zum Sachverhalt habe sie verzichtet.

 

4.8     In ihrer Einsprache vom 21. Oktober 2020 (AWA-Nr. 7) hielt die Beschwerdeführerin fest, sie habe vom RAV einen Brief erhalten. Jedoch sei darin nicht erwähnt worden, um welches Vergehen es sich handle. Sie habe daraufhin mehrere Telefonate getätigt, um der Sache auf den Grund zu gehen. Ihr sei schlussendlich mitgeteilt worden, dies sei eine ganz normale Kontrolle und so ein Brief gehöre zur Prozedur, sie müsse nicht weiter darauf eingehen. Was die Arbeit anbelange, habe sie keine Stelle abgelehnt. Sie sei zum Schnuppern eingeladen worden und habe es absolviert. Während des Schnupperns sei die Frau, welche für sie zuständig gewesen sei, auf sie zugekommen und habe gesagt: «Gell, die Stelle interessiert Sie nicht? Ich merke das schon». Damit habe sie andeuten wollen, dass die Beschwerdeführerin keinen guten Eindruck hinterlasse. Jedoch stehe im Brief das Gegenteil von dem, was diese Frau ihr angedeutet habe, nämlich dass sie gute Arbeit geleistet hätte. Sie habe der Frau geantwortet, «ich würde lieber im Büro arbeiten, aber wenn ich eine Stelle im Verkauf kriege, dann werde ich diese natürlich annehmen». Daraufhin habe die Frau zu ihr gesagt, «ich verstehe diese Menschen nicht, die andere Leute zwingen, in einem Job zu arbeiten, wo sie nicht arbeiten wollen». Ihr sei keine Stelle von der B.___ angeboten worden, geschweige denn, dass sie eine abgelehnt habe. Man solle ihr jetzt sofort eine Stelle geben und sie trete sie sofort an; sie habe kein Problem damit.

 

4.9     Mit Einspracheentscheid vom 5. November 2020 (AWA-Nr. 2; A.S. 1 ff.) führte die Beschwerdegegnerin aus, die in der Einsprache geltend gemachten Gründe liessen keine andere Einschätzung zu. Die Beschwerdeführerin sei ihrer gesetzlichen Schadenminderungspflicht gegenüber der Arbeitslosenversicherung nicht nachgekommen. Obwohl der genaue Sachverhalt zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr gänzlich eruiert werden könne, sei nachvollziehbar, dass es aufgrund der Aussage der Beschwerdeführerin, sie würde lieber im Büro arbeiten, zu keiner Anstellung von Seiten B.___ gekommen sei. Somit müsse von einem Desinteresse an dieser Stelle ausgegangen werden, zumal sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung per 22. Juni 2020 fast ausschliesslich als Verkäuferin um Arbeit bemüht habe. Im Bereich «Büro» habe sie lediglich eine Bewerbung getätigt, was nicht gerade darauf schliessen lasse, dass die Beschwerdeführerin lieber im Büro arbeiten würde. Zudem seien keine Anzeichen vorhanden, dass diese Stelle unzumutbar gewesen wäre.

 

4.10   Mit Beschwerdeverbesserung vom 3. Dezember 2020 (A.S. 9) bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre frühere Schilderung bezüglich des Schnuppertages vom 19. August 2020 bei der B.___ (vgl. E. II. 4.8 hievor). Die für sie zuständige Frau habe ihrer Wahrnehmung nach mit ihren Äusserungen andeuten wollen, dass sie mit dem Arbeitsstil der Beschwerdeführerin nicht zufrieden gewesen sei. Sie habe der Frau geantwortet, dass sie gerade eine kaufmännische Schule absolviere und sobald sie diese abgeschlossen habe, würde sie lieber im Büro arbeiten. Wenn sie aber eine Stelle im Verkauf finde, dann werde sie diese natürlich annehmen. Sie habe ihre Pflichten gegenüber dem RAV stets erfüllt. Ihr sei keine Stelle angeboten worden und sie habe auch nie erwähnt, dass sie die Stelle bei der B.___ nicht interessiere. Kurze Zeit bzw. einen Monat später habe sie eine Stelle im Büro gefunden. Sie habe sich vom RAV abgemeldet und hätte eigentlich nur noch den Vertrag unterschreiben müssen. Als es aber soweit gewesen sei, sei ihr gesagt worden, es rentiere nicht, eine kaufmännische Mitarbeiterin zu beschäftigen. Somit sei ihre Stelle im Büro abgesagt worden und sie habe sich nochmals beim RAV anmelden müssen. Die 38 Einstelltage seien nicht gerechtfertigt.

 

4.11   Die Beschwerdegegnerin hält dem in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2021 (A.S. 14 ff.) entgegen, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Aussage der B.___, wonach die Beschwerdeführerin gut gearbeitet, jedoch mitgeteilt habe, nicht an der Stelle interessiert zu sein, nicht der Wahrheit entsprechen sollte. Selbst wenn es sich aber so ereignet haben sollte, wie dies die Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, wäre sie ihrer Schadenminderungsplicht nicht genügend nachgekommen. Es hätte nicht der Eindruck entstehen dürfen, dass sie kein Interesse an dieser Stelle habe. Spätestens jedoch als sie diesen Eindruck bei der B.___ erweckt gehabt habe, hätte die Beschwerdeführerin darum besorgt sein müssen, diesem Eindruck bestmöglich entgegenzuhalten und ein eindeutiges Interesse an dieser Stelle zu bekunden. Die Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber der B.___ genügten nicht, um bei einer Arbeitgeberin den Eindruck einer interessierten und motivierten Mitarbeiterin zu erwecken. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht selbst gesagt haben sollte, dass sie nicht an der Stelle interessiert sei, habe sie mit dem von ihr geschilderten Verhalten in Kauf genommen, dass die Arbeitgeberin den Eindruck erhalte, dass kein echtes Interesse an der fraglichen Stelle bestehe und in der Folge einer anderen Bewerbung den Vorzug gebe.

 

5.      

5.1     Zur hier interessierenden Frage, weshalb es nach dem Schnuppereinsatz der Beschwerdeführerin bei der B.___ nicht zu einer Anstellung gekommen ist, gehen aus den vorstehend dargelegten Akten somit zwei unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen hervor:

 

5.1.1  Folgt man den Schilderungen der B.___ in ihrer E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 19. August 2020, so hat die Beschwerdeführerin anlässlich des Probeeinsatzes ausdrücklich kundgetan, dass sie kein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle habe und nur zum Schnuppern gekommen sei, weil sie dazu verpflichtet sei (vgl. E. II. 4.2 hievor). Bei dieser Sachlage hätte die Beschwerdeführerin die Stelle als Verkaufsmitarbeiterin bei der B.___ offenkundig abgelehnt bzw. das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages mit der B.___ durch ihr Verhalten klarerweise verhindert, womit der Tatbestand der (verschuldeten) Nichtannahme einer zugewiesenen (zumutbaren) Arbeit ohne weiteres erfüllt wäre (vgl. E. II. 2.1 hievor).

 

5.1.2  Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass es sich so zugetragen hat. Gemäss ihren Ausführungen (vgl. E. II. 4.8 und 4.10) sei ihr weder eine Stelle angeboten worden noch habe sie eine abgelehnt oder gesagt, die Stelle bei der B.___ interessiere sie nicht. Vielmehr sei die für sie während des Schnuppereinsatzes zuständige Frau auf sie zugekommen und habe gesagt: «Gell, diese Stelle interessiert Sie nicht, ich merke das» (A.S. 9), woraufhin sie geantwortet habe, dass sie (sobald sie die kaufmännische Schule absolviert habe [A.S. 9]) lieber im Büro arbeiten würde; wenn sie aber eine Stelle im Verkauf finde, dann werde sie diese natürlich annehmen. Nach dieser Sachverhaltsdarstellung hat die Beschwerdeführerin zwar tatsächlich nicht explizit gesagt, dass sie die Stelle bei der B.___ nicht möchte. Umgekehrt hat sie auf die geäusserten Bedenken hin («Gell, diese Stelle interessiert Sie nicht […]») aber auch nichts unternommen, um bei der potenziell neuen Arbeitgeberin den Eindruck einer interessierten und motivierten Mitarbeiterin zu hinterlassen. Im Gegenteil sendete die Beschwerdeführerin mit ihrer Antwort das Signal aus, eine Arbeit im Büro zu bevorzugen und nur mangels besserer Alternativen auch im Verkauf zu arbeiten. Damit hat die Beschwerdeführerin (zumindest) in Kauf genommen, dass die Stelle als Verkaufsmitarbeiterin bei der B.___ anderweitig besetzt wird, was den vorliegend zur Diskussion stehenden Einstellungstatbestand ebenfalls erfüllt (vgl. E. II. 2.2 hievor). Wie dargelegt, ist der Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit nicht zwingend erforderlich. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist vielmehr bereits deshalb zu sanktionieren, weil es ein Schadensrisiko (Risiko des Nichterhalts der zugewiesenen Stelle und damit Verlängerung der Arbeitslosigkeit) in sich birgt.

 

Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang sinngemäss geltend, sie habe diese Nachfrage der am Schnuppertag für sie zuständigen Frau anders verstanden. So habe die Frau mit ihrer Äusserung andeuten wollen, dass sie (die Beschwerdeführerin) keinen guten Eindruck hinterlasse (vgl. E. II. 4.8 hievor) bzw. dass man mit dem Arbeitsstil der Beschwerdeführerin nicht zufrieden sei (vgl. E. II. 4.10 hievor). Selbst wenn die Beschwerdeführerin die Frage nach ihrem Interesse für die Stelle zunächst so aufgefasst haben sollte, hätte sie im weiteren Verlauf des Gesprächs bemerken müssen, dass seitens Arbeitgeberin stattdessen vielmehr der Eindruck entstanden war, dass die Beschwerdeführerin die ausgeschriebene Stelle gar nicht will. In ihrer Einsprache schilderte die Beschwerdeführerin den weiteren Verlauf des Gesprächs nämlich so, dass die für sie zuständige Frau alsdann noch gesagt hat, sie verstehe diese Menschen [gemeint ist das RAV] nicht, die andere Leute zwängen, in einem Job zu arbeiten, in dem sie nicht arbeiten wollten (vgl. E. II. 4.8 hievor). Spätestens in diesem Zeitpunkt musste der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass man seitens Arbeitgeberin offenbar davon ausgeht, dass sie nicht an der Stelle interessiert ist, und hätte aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht in der Folge diesem Eindruck entgegenwirken müssen, was allerdings auch nach der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin unterblieben ist. Es bleibt damit bei der vorstehend gemachten Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin zumindest in Kauf genommen hat, dass einer anderen Bewerberin der Vorzug gegeben wird.

 

5.1.3  Vor diesem Hintergrund kann letztlich offenbleiben, welche der beiden sich aus den Akten ergebenden Sachverhaltsvarianten zutrifft, gelangt man so oder anders zum Ergebnis, dass der Tatbestand der (verschuldeten) Nichtannahme einer zugewiesenen (zumutbaren) Arbeit erfüllt ist (vgl. E. II. 5.1.1 und 5.1.2 hievor).

 

5.2     Die Zumutbarkeit der Stelle als Verkaufsmitarbeiterin bei der B.___ wird von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bestritten und es ergeben sich auch keinerlei Hinweise aus den Akten, welche die fragliche Stelle als unzumutbar erscheinen liessen. Namentlich wäre die Stelle auch lohnmässig zumutbar gewesen, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend dargelegt hat. So hätte die Beschwerdeführerin, welche am 19. August 2020 gemeldet hatte, nach wie vor im Umfang von 60 % Arbeit zu suchen (vgl. Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat August 2020» in AWA-Nr. 17), bei der B.___ in einem Stundenlohn von CHF 20.30 und bei einer minimalen Beschäftigung von 25 Stunden pro Woche (vgl. E. II. 4.6 hievor) einen monatlichen Lohn von CHF 2'202.55 netto bzw. ca. CHF 2'352.00 brutto (vgl. AWA-Nr. 13) und damit deutlich mehr verdienen können als ihre damalige Arbeitslosenentschädigung in Höhe von CHF 1'824.50 pro Monat für ein 60%-Pensum (zur Berechnung im Einzelnen siehe Beschwerdeantwort, Ziff. 8 [A.S. 18 f.]).

 

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Stelle als Verkaufsmitarbeiterin bei der B.___ auch dem bisherigen beruflichen Hintergrund der gelernten Detailhandelsassistentin entsprochen hätte, zumal sie im Zeitpunkt der Anmeldung beim RAV bzw. auch im Zeitpunkt des Schnuppereinsatzes noch keinen kaufmännischen Abschluss gemacht hatte und weniger als ein Jahr Berufserfahrung (als Ungelernte in einer Hilfsfunktion) in diesem Bereich ausweisen konnte (vgl. AWA-Nr. 16). Dass die vermittelte Arbeit angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit der versicherten Person Rücksicht nimmt (Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG), gilt für unter 30jährige Versicherte allerdings nicht (Art. 16 Abs. 3bis AVIG), sodass dieses Kriterium für die 1996 geborene Beschwerdeführerin ohnehin nicht zur Anwendung gekommen wäre.

 

5.3     Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine ihr zugewiesene bzw. vermittelte zumutbare Arbeit – ohne entschuldbare Gründe – nicht angenommen und damit die ihr obliegende Schadenminderungspflicht verletzt hat. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin demnach zu Recht in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt (vgl. E. II. 2.2 hievor). Zu prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung angemessen ist.

 

6.

6.1     Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]):

•    leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage

•    mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage

•    schweres Verschulden: 31 – 60 Tage

Nach Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

 

Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014, E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 110).

 

6.2     Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Verschulden der Beschwerdeführerin vorliegend bei 38 Einstelltagen und damit im unteren Bereich des schweren Verschuldens (vgl. E. II. 6.1 hievor) verortet hat, zumal auch die entsprechende Verwaltungsweisung des SECO vorsieht, dass bei erstmaliger Ablehnung einer zugewiesenen (oder selbstgefundenen) zumutbaren unbefristeten Stelle 31 – 45 Einstelltage zu verfügen sind (AVIG-Praxis ALE D79, Ziff. 2.B.1). Die Beschwerdegegnerin ist damit korrekterweise vom Mittelwert des in der Verwaltungsweisung vorgesehenen Rahmens ausgegangen.

 

Die in der Folge geprüfte Frage nach allfälligen Milderungsgründen verneinte die Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. 10 [A.S. 19 f.]): So könne nicht mildernd berücksichtigt werden, dass sich die Beschwerdeführerin ab dem 7. September 2020 neu im Umfang von 100 % zur Stellenvermittlung zur Verfügung gestellt habe und ab diesem Zeitpunkt die Arbeitslosenentschädigung durchschnittlich CHF 2'980.00 pro Monat betragen habe. Die Beschwerdeführerin habe sich im Zeitpunkt des Probearbeitens nur im Umfang von 60 % der Stellenvermittlung zur Verfügung gestellt und die Arbeitslosenversicherung noch nicht über eine gewünschte Vermittlungsgraderhöhung informiert. Erst anlässlich eines Telefongesprächs am 7. September 2020 habe sie dem RAV mitgeteilt, dass sie nun im Umfang von 100 % Stellen suche, da sie bis April aufgrund Corona keine Schule habe (vgl. den entsprechenden Eintrag im Verlaufsprotokoll, AWA-Nr. 15). Laut Rückmeldung der B.___ vom 1. Oktober 2020 (vgl. E. II. 4.6 hievor) sei die Stelle als Verkaufsmitarbeiterin im Umfang von 60 – 80 % angeboten worden. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin, falls dies von ihr gewünscht worden wäre, mit der B.___ auch ein Pensum von 80 % hätte vereinbaren und damit ein Einkommen von durchschnittlich CHF 2'995.47 netto bzw. von rund CHF 3'199.00 brutto (vgl. AWA-Nr. 19) hätte erzielen können. Dieses Einkommen wäre ebenfalls höher ausgefallen als die ab dem 7. September 2020 gewährte durchschnittliche Arbeitslosenentschädigung mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % und hätte es der Beschwerdeführerin auch in diesem Fall erlaubt, sich von der Arbeitslosenversicherung abzumelden.

 

Desgleichen könne nicht mildernd berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin rund einen Monat später eine Stelle im Büro gefunden habe, die kurz vor Vertragsunterzeichnung schliesslich dennoch nicht zustande gekommen sei (vgl. E. II. 4.10 hievor). Einerseits habe die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Probearbeitens noch nichts von dieser Stelle gewusst und andererseits sei sie aufgrund der ihr obliegenden gesetzlichen Schadenminderungspflicht gegenüber der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, jede ihr zumutbare Stelle anzunehmen, solange ihr nicht eine definitive Zusage einer anderen Anstellung vorliege.

 

Dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen von Milderungsgründen gestützt auf diese nachvollziehbaren Überlegungen verneint hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Gericht hat vorliegend somit keinen Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Zahl der Einstelltage zu reduzieren.

 

7.       Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. November 2020 (A.S. 1 ff.) als unbegründet und ist daher abzuweisen.

 

8.

8.1     Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

 

8.2     Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

 

9.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

 

Demnach wird erkannt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.         Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.         Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Wittwer