Urteil vom 27. Oktober 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Invalidenrente (Verfügung vom 21. Oktober 2020)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.

1.1     A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1974, meldete sich erstmals am 28. Juni 2000 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von IV-Leistungen an. Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden Rücken- und Knieprobleme angegeben (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 5).

 

1.2     Nach Einholen von Arbeitgeberfragebögen (IV-Nrn. 6, 10) und der medizinischen Akten (IV-Nrn. 11 f.) liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten. Das Gutachten wurde von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 5. Februar 2001 erstattet (IV-Nr. 14).

 

1.3     Mit Verfügung vom 7. Juni 2001 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab (IV-Nr. 17). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

 

2.      

2.1     Am 15. April 2002 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der inzwischen zuständigen IV-Stelle des Kantons Bern (nachfolgend: IV-Stelle Bern) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 22). Die IV-Stelle Bern veranlasste in der Folge eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.___ (Gutachtensbericht vom 4. Juli 2003; IV-Nr. 36) sowie eine rheumatologische Begutachtung bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen (Gutachtensbericht vom 25. August 2003; IV-Nr. 38).

 

2.2     Mit Verfügung vom 2. September 2003 sprach die IV-Stelle Bern dem Beschwerdeführer Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu (IV-Nr. 39). Nach Durchführung der erwähnten Abklärungen kam die IV-Stelle Bern zum Ergebnis, dass die Vornahme einer beruflichen Eingliederung nicht möglich sei, weshalb ein allfälliger Leistungsanspruch geprüft werde (IV-Nr. 61). Sie liess den Beschwerdeführer daraufhin psychiatrisch begutachten. Das Gutachten wurde von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 8. Januar 2007 erstattet (IV-Nr. 75). Nach Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen wurde der Beschwerdeführer erneut von Dr. med. D.___ psychiatrisch begutachtet (Gutachtensbericht vom 9. März 2009; IV-Nr. 107). Mit Verfügung vom 5. Juni 2009 wies die IV-Stelle Bern das Leistungsbegehren in Bezug auf einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 30 % ab (IV-Nr. 111). Eine dagegen erhobene Beschwerde (IV-Nr. 114, S. 3 f.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 15. Dezember 2010 (IV-Nr. 120) ab.

 

3.      

3.1     Am 4. März 2011 fand bei der IV-Stelle Bern ein Beratungsgespräch in Bezug auf berufliche Massnahmen statt (siehe Protokolleintrag vom 4. März 2011). Anlässlich des Gesprächs erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich aufgrund seiner gesundheitlichen Situation für berufliche Massnahmen nicht in der Lage fühle. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. März 2011 von der IV-Stelle Bern zur Mitwirkung aufgefordert (IV-Nr. 123). Mit Mitteilung vom 8. April 2011 lehnte die IV-Stelle Bern das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen ab (IV-Nr. 125).

 

3.2     Nachdem der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte (IV-Nr. 128; Protokolleintrag vom 3. August 2011), führte die IV-Stelle Bern medizinische Abklärungen durch und veranlasste bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten, welches am 4. Juni 2013 erstattet wurde (IV-Nr. 158.1). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 160) wurden Ergänzungsfragen an Dr. med. E.___ gestellt, welche dieser mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 beantwortete (IV-Nr. 163). In der Folge wurde der Beschwerdeführer von RAD-Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Neuropsychiatrie, untersucht. Diese gelangte in ihrem Bericht vom 3. April 2014 zum gleichen Ergebnis wie Dr. med. E.___ in seinem Gutachten vom 4. Juni 2013, wonach der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsunfähig sei (IV-Nr. 169).

 

3.3     Mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2014 stellte die IV-Stelle Bern dem Beschwerdeführer die Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (IV-Nr. 170). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2014 Einwand (IV-Nr. 174). Mit Verfügung vom 12. November 2014 wurde das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente aufgrund eines errechneten IV-Grades von 30 % abgewiesen (IV-Nr. 176). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

 

4.

4.1     Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 stellte der Beschwerdeführer bei der inzwischen wieder zuständigen Beschwerdegegnerin ein Wiedererwägungsgesuch (IV-Nr. 192). Er führte aus, die gesundheitliche Verschlechterung von ursprünglich 30 % auf neu 80 % Arbeitsunfähigkeit werde mit Arztbericht von Dr. med. E.___ vom 4. Juni 2013 ab dem 23. September 2009 attestiert und von der RAD-Psychiaterin Dr. med. F.___ mit Bericht vom 3. April 2014 unterstützt.

 

4.2     Mit Vorbescheid vom 15. Januar 2019 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, voraussichtlich nicht auf das Leistungsbegehren einzutreten, da eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt worden sei (vgl. IV-Nr. 193). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Februar 2019 Einwand (IV-Nr. 194) und liess einen Bericht der Klinik G.___ vom 26. Februar 2019 einreichen (IV-Nr. 196).

 

4.3     Mit Stellungnahme vom 25. April 2019 empfahl RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Prüfung einer Wiedererwägung durch die Beschwerdegegnerin sowie eine erneute Begutachtung (IV-Nr. 200).

 

4.4     Nach Einholen von medizinischen Unterlagen und nach erneuter Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 211) gab die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 13. Januar 2020 erstattet wurde (IV-Nr. 228). Nachdem der RAD zum Gutachten von Dr. med. I.___ am 10. März 2020 Stellung genommen hatte (IV-Nr. 235), stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 23. Juni 2020 in Aussicht, ihm ab dem 1. Juli 2019 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (IV-Nr. 238). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 bestätigte sie den erwähnten Entscheid (IV-Nr. 244; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

 

5.       Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 23. November 2021 fristgerecht beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben. Sein Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):

 

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 21. Oktober 2020 sei aufzuheben.

2. a) Es sei dem Beschwerdeführer – in Wiederererwägung der Verfügung der IV-Stelle Bern vom 12. November 2014 – spätestens mit Wirkung ab 1. November 2011 [sechs Monate nach Geltendmachung der Verschlechterung] – eine ganze IV-Rente bei einem IV-Grad von 100 % zuzusprechen.

    b) Eventualiter: die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, über das Wiedererwägungsgesuch vom 10. Januar 2019 eine Verfügung zu erlassen.

    c) Subeventualiter: es sei die Beschwerdesache zu ergänzenden Abklärungen und Neuverfügung an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Es sei dem Beschwerdeführer die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

6.       Mit Eingabe vom 25. November 2020 reicht der Beschwerdeführer Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ein (A.S. 20 ff.).

 

7.       In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 41 f.).

 

8.       Mit Verfügung vom 24. Februar 2021 gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt seinen Vertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand (A.S. 43 f.).

 

9.       Mit Replik vom 6. Mai 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest (A.S. 52 f.).

 

10.     Mit Schreiben vom 8. Juni 2021 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote zu den Akten (A.S. 56 ff.).

 

11.     Am 27. Oktober 2021 findet vor dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.

 

Anwesend sind der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Teilnahme an der Verhandlung; ihr war denn auch das Erscheinen freigestellt worden.

 

12.     Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.      

 

1.       Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Sie erfüllt die formellen Anforderungen. Das Versicherungsgericht ist örtlich und sachlich zuständig.

 

2.

2.1     Der Beschwerdeführer bringt vor, über sein Wiedererwägungsgesuch vom 10. Januar 2019 sei bis heute nie mittels Verfügung entschieden worden. Die Beschwerdegegnerin sei aber auf sein Wiedererwägungsgesuch eingetreten. So habe diese mit ihrer Fragestellung vom 22. März 2019 an den RAD ein Wiedererwägungsverfahren eingeleitet und der RAD in Person von Dr. med. H.___ habe das Wiedererwägungsgesuch sehr ausführlich geprüft und am 25. April 2019 beantragt, dass dieses weiter zu prüfen sei, wobei seiner Auffassung nach die Verfügung der IV-Stelle Bern auf offensichtlich falschen Annahmen beruhte und somit zweifellos unrichtig gewesen sei. In der Folge sei aber nie ein Entscheid über den der Verfügung vom 12. November 2014 zugrunde liegenden, am 29. April 2011 angemeldeten Rentenanspruch gefällt worden.

 

2.2     Dagegen bringt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2021 vor, sie habe sich nicht zum Wiedererwägungsgesuch geäussert. Die Fragestellung in der RAD-Anfrage vom 22. März 2019 habe sich um die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung gedreht. Dr. med. H.___ habe zwar die Prüfung einer Wiedererwägung vorgeschlagen. Eine solche Prüfung sei im Anschluss daran jedoch nicht erfolgt. Der Aktenlage sei eindeutig zu entnehmen, dass die angefochtene Rentenzusprache aufgrund der Annahme einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes erfolgt sei. Hätte die IV-Stelle eine Wiedererwägung der Verfügung vom 12. November 2014 geprüft, so hätte sie vorgängig die IV-Stelle Bern dazu anhören und die damalige Verfügung wiedererwägungsweise aufheben müssen. Oder sie hätte sich zumindest dazu äussern müssen. Aufgrund des Gesagten sei die IV-Stelle auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Dies dem Beschwerdeführer mitzuteilen, habe die IV-Stelle tatsächlich unterlassen, was nicht korrekt sei.

 

2.3     Am 10. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ein mit «Wiedererwägung» betiteltes Gesuch ein (IV-Nr. 192), welches diese als Neuanmeldung entgegennahm und dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 15. Januar 2019 mitteilte, auf sein Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente werde voraussichtlich nicht eingetreten, da keine Veränderung der beruflichen oder medizinischen Situation habe festgestellt werden können. Innerhalb der 30-tägigen Einwandfrist könne er jedoch Beweismittel einreichen, welche eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liessen (IV-Nr. 193). Der Beschwerdeführer liess danach medizinische Berichte einreichen (vgl. IV-Nr. 196), woraufhin von Seiten der Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen durchgeführt wurden. Mit angefochtener Verfügung vom 21. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2019 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Dieser Entscheid wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Im Vordergrund steht vorliegend die Wiedererwägung der Verfügung der IV-Stelle Bern vom 12. November 2014 im Sinne von Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Konkret ist der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdegegnerin im Nachgang zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2019 die Wiedererwägungsvor-aussetzungen geprüft hat.

 

3.

3.1     Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Verwaltung hat der versicherten Person das Nichteintreten nach summarischer Prüfung in einfacher Briefform ohne Rechtsmittelbelehrung und in der Regel ohne eingehende Begründung mitzuteilen. Sie kann weder vom Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG verhalten werden. Es besteht damit kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52; Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2008 vom 11. Februar 2009 E. 2.3, in: SVR 2009 EL Nr. 5 S. 17).

 

3.2     Tritt die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht ein, was im Bestreitungsfalle durch Auslegung ihres diesbezüglichen Schreibens zu ermitteln ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2007 vom 7. Mai 2008 E. 1.3.3), kann dagegen nicht Einsprache oder Beschwerde erhoben werden (BGE 133 V 50 E. 4.2.2 S. 55). Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch der Verwaltung kann das Gericht nicht eintreten (BGE 133 V 50 E. 4.2.1 in fine S. 54 f.; SVR 2008 IV Nr. 54 S. 179, I 896/06 E. 3.1 f. und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2015 vom 4. August 2015 E. 4.1). 

 

3.3     Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser allenfalls mit Einsprache und hernach beschwerdeweise anfechtbar. Die entsprechende Überprüfung hat sich in einem solchen Falle indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Thema des Einsprache- und des Beschwerdeverfahrens bildet also einzig die Prüfung, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder deren Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert hat (BGE 119 V 475 E. 1b/cc S. 479, 117 V 8 E. 2a S. 13, 116 V 62; Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2011 vom 2. März 2012 E.2.2). 

 

3.4     Ein Wiedererwägungsgesuch kann die Verwaltung somit auf drei verschiedene Arten erledigen: 1. Sie tritt auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. 2. Sie prüft die Wiedererwägungsvoraussetzungen, verneint sie und antwortet mit einem erneut ablehnenden Sachentscheid. 3. Sie prüft die Wiedererwägungsvoraussetzungen, bejaht sie und trifft einen neuen, von der ursprünglichen Verfügung abweichenden Sachentscheid (vgl. dazu BGE 117 V 8 E. 2b/aa S. 14; Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2011 vom 2. März 2012 E.2.2). 

 

4.      

4.1     Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Beschwerdegegnerin auf das Wiedererwägungsgesuch vom 10. Januar 2019 im Zusammenhang mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der IV-Stelle Bern vom 12. November 2014 nicht eingetreten. Es finden sich keinerlei Hinweise, wonach sie Abklärungen im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer bemängelten Zeitpunkt des Rentenbeginns vorgenommen hätte. Die in der Beschwerde enthaltene Argumentation, die Beschwerdegegnerin sei auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten, indem RAD-Arzt Dr. med. H.___ das Wiedererwägungsgesuch sehr ausführlich geprüft habe und am 25. April 2019 beantragt habe, dass dieses weiter zu prüfen sei, lässt sich nicht nachvollziehen. Es trifft zwar zu, dass Dr. med. H.___ in seiner Stellungnahme vom 25. April 2019 die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 12. November 2014 als nicht nachvollziehbar bezeichnet und der Beschwerdegegnerin die Prüfung einer Wiedererwägung vorgeschlagen hatte (vgl. IV-Nr. 200). Der Fragestellung in der RAD-Anfrage vom 22. März 2019 (IV-Nr. 199) lässt sich aber entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin keine Abklärungen im Hinblick auf eine allfällige Wiedererwägung der Verfügung vom 12. November 2014 vornahm. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2021 zutreffend ausführt, ging es bei den von ihr an den RAD gestellten Fragen vielmehr um die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Auch nach Stellungnahme des RAD vom 25. April 2019, worin eine Prüfung der Wiedererwägung vorgeschlagen wurde, hat die Beschwerdegegnerin keine solche Prüfung vorgenommen.

 

Nachdem das Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch im Ermessen der Beschwerdegegnerin liegt und vorliegend kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht, kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

 

4.2.    Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach über sein Wiedererwägungsgesuch vom 10. Januar 2019 nie mittels Verfügung entschieden worden sei, läuft ebenfalls ins Leere. Ein Wiedererwägungsgesuch kann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eingeleitet werden. Es liegt im Ermessen des Versicherers, ob er eine Wiedererwägung vornimmt oder nicht. Das Gericht kann ihn nicht zu einer Wiedererwägung verhalten (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Ein Wiedererwägungsgesuch ist kein formelles Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf. Wenn der Versicherer ein Wiedererwägungsgesuch durch einen Nichteintretensentscheid erledigt, kann dieser nicht durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Da somit kein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, stellt das Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch keine Leistung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 oder Art. 51 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 50 E. 4.1.3. S. 53 f.). Der Nichteintretensentscheid muss daher auch nicht in Verfügungsform gefasst werden, sondern kann als formloses Schreiben ergehen (Thomas Flückiger, in Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 53 N 91). Demnach ist die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet gewesen, ihren Nichteintretensentscheid in Form einer Verfügung zu erlassen.

 

4.3     Unklar ist aber in der Tat, wieso die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ihren Nichteintretensentscheid weder schriftlich noch mündlich mitgeteilt hat. So geht sowohl aus dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2019 (IV-Nr. 192), als auch aus den im Vorbescheidverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen (IV-Nr. 196), sowie aus dem Telefonat mit dem Psychologen M. Sc. J.___, Klinik K.___, vom 5. Februar 2019 (Protokolleintrag vom 5. Februar 2019), ohne Zweifel hervor, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um Wiedererwägung der Verfügung der IV-Stelle Bern vom 12. November 2014 ersucht hatte. Die Beschwerdegegnerin selbst führt in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2021 aus, die unterlassene Mitteilung an den Beschwerdeführer sei nicht korrekt gewesen. Ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ihren Nichteintretensentscheid in einfacher Briefform hätte mitteilen müssen, kann vorliegend aber offen gelassen werden, da – wie oben aufgezeigt – ein solcher Entscheid auch in Verfügungsform weder durch Einsprache noch Beschwerde angefochten werden kann.

 

5.       Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

 

6.

6.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

 

6.2     Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 8 hiervor).

 

6.3     Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 8. Juni 2021 (A.S. 56 ff.) eine Kostennote eingereicht, welche er anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2021 ergänzte. Darin macht er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 4'405.45 (CHF 3'272.55 + CHF 1'132.90) geltend. Dabei werden ein Aufwand von 15.62 Stunden (11.61 Stunden + 4.01 Stunden) und Auslagen von CHF 185.50 (CHF 136.10 + CHF 49.40) ausgewiesen.

 

Reine Kanzleiarbeit (z.B. die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Demnach können die unter dem Vermerk «Brief an Klient» angegebenen Positionen von jeweils 0.17 Std. vom 4. November 2020, 25. November 2020, 14. Januar 2021, 25. Februar 2021, 22. März 2021, 7. Mai 2021, 17. Mai 2021, 7. Juni 2021, 8. Juni 2021 und 20. September 2021 nicht berücksichtigt werden, da praxisgemäss von Orientierungskopien ausgegangen wird, welche reinen Kanzleiaufwand darstellen. Dies gilt auch für die unter dem Vermerk «E-Mail an Soziale Dienste Grenchen», «Brief an IV-Stelle Solothurn», «E-Mail an FASO» bzw. «Brief an Soziale Dienste Oberer Leberberg» von je 0.08 Std. bzw. 0.17 Std. und 0.33 Std. vom 28. Oktober 2020, 9. November 2020, 24. November 2020, 25. November 2020, 14. Januar 2021, 25. Februar 2021 und 7. Mai 2021 angegebenen Positionen. Damit verbleibt ein Zeitaufwand von insgesamt 12.46 Std. Bei den Auslagen sind die Kopien mit CHF 0.50 (und nicht mit CHF 1.00) zu entschädigen (§ 160 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT], BGS 615.11). Die Fahrtspesen für die Hin- und Rückfahrt zur öffentlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2021 von 45,4 km werden anstelle dem in der Kostennote geltend gemachten Ansatz von CHF 1.00 mit CHF 0.70 entschädigt (vgl. § 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161 Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]) und betragen daher CHF 31.78. Demnach belaufen sich die zu vergütenden Auslagen auf insgesamt CHF 127.40.

 

6.4     Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichen Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Zu vergüten ist ein Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 GT). Das Honorar wird auf CHF 2'552.70 bemessen (12.46 Std. Stunden à CHF 180.00 = CHF 2'242.80, Auslagen von CHF 127.40 und Mehrwertsteuer von CHF 182.50). Diese ist zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

Vorbehalten bleibt auch der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 939.35, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier von einem Stundenansatz von CHF 250.00 auszugehen ist, da im vorliegenden Fall eine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird (A.S. 57), die einen höheren Ansatz als in § 160 Abs. 2 GT vorsieht.

 

6.5     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 2'552.70 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 939.35, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.    Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Lazar