Urteil vom 8. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2020)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.       Die 1959 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 28. Januar 2020 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) ein Gesuch um Vergütung von Diätmehrkosten als Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Die Beschwerdegegnerin lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 14. April 2020 ab (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 4). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2020 ebenfalls ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, eine lebensnotwendige Diät sei der Beschwerdeführerin nicht ärztlich verordnet worden. Ausserdem seien die geltend gemachten Mehrkosten für die Diät nicht belegt worden. Ein Verzicht auf bestimmte Nahrungsmittel generiere keine Mehrkosten (AK-Nr. 12; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

 

2.

2.1     Mit fristgerechter Beschwerde vom 26. November 2020 stellt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren (A.S. 6 ff.):

 

1.   Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28.10.2020 sei teilweise aufzuheben.

2.   Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, meine deutlich belegbaren Mehrkosten für meine Ernährung anzuerkennen und den Diätzuschlag zu vergüten.

3.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

2.2     In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 13 ff.).

 

2.3     In ihrer Replik vom 22. Januar 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest (A.S. 22 ff.).

 

2.4     Mit Eingabe vom 28. Januar 2021 teilt die Beschwerdegegnerin mit, sie verzichte auf das Einreichen einer Duplik und halte an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest (A.S. 27 ff.).

 

2.5     Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.      

 

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

 

1.2     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Vergütung der geltend gemachten Diätmehrkosten als Krankheitskosten für die Zeit ab 1. Januar 2020 hat.

 

2.

2.1     Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Unter diesem Titel können u.a. die Kosten für eine Diät erstattet werden (Art. 14 Abs. 1 lit. d ELG). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 ELG).

 

2.2     Kantonsintern bestimmt gemäss § 82 Abs. 2 lit. c des Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) der Regierungsrat unter anderem «die Begrenzung der Vergütung von Kosten, die wegen Krankheit oder Behinderung entstehen im Rahmen der wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung». Der Regierungsrat hat in § 65 Abs. 4 der Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) festgelegt, das Departement habe «die Einzelheiten von Krankheits- und Behinderungskosten als Bestandteil der Ergänzungsleistungen in einem separaten Reglement» zu regeln. Gestützt auf diese Ermächtigung hat das Volkswirtschaftsdepartement das Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL; BGS 831.3) erlassen. Dieses trat am 1. Januar 2011 in Kraft.

 

2.3     Ausgewiesene Mehrkosten für vom Arzt verordnete lebensnotwendige Diät von Personen, die weder in einem Heim noch Spital leben, gelten als Krankheitskosten. Es ist ein jährlicher Pauschalbetrag von CHF 2'100.00 zu vergüten (§ 9 Abs. 1 RKEL in der seit 1. Januar 2019 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung). Diabetes mellitus Typ 1 sowie Diabetes mellitus Typ 2 lösen keine Mehrkosten aus (§ 9 Abs. 2 RKEL in der seit 1. Januar 2019 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung).

 

3.       Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf § 9 Abs. 1 RKEL Anspruch auf die Diätkostenpauschale von CHF 2'100.00 pro Jahr hat.

 

3.1

3.1.1  Die Beschwerdeführerin stellte am 28. Januar 2020 bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Vergütung eines Diätzuschlags. Dies begründete sie damit, sie leide seit dem Jahr 2007 nachweislich unter einer Kräuterallergie sowie verschiedenen Allergien auf Nahrungsmittel. Mittlerweile habe sie eine sehr ausgeprägte Histamin-Allergie. Ausserdem bekomme sie von Knoblauch Magenkrämpfe, wobei es ihr übel werde. Sie reagiere auch allergisch auf Rapsöl sowie Zusatzstoffe in Nahrungsmitteln. Sie könne beinahe keine Aktionen mehr einkaufen. In den Lebensmitteln seien immer mehr Knoblauch und auch Kräuter enthalten und sie vertrage auch keine stark fetthaltigen Speisen. Seit letztem Jahr koche sie meistens separat und sie benötige für den Lebensmitteleinkauf viel mehr Geld als üblich, was im Rahmen der EL-Berechnung für den Lebensunterhalt nicht berücksichtigt werde (AK-Nr. 1 S. 1).

 

3.1.2  Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Zeugnis von Dr. med. univ. B.___, Allgemeine Innere Medizin, vom 10. Januar 2020 leidet die Beschwerdeführerin unter einer Histaminintoleranz sowie einer Kräuterallergie. Zudem bestehe eine Knoblauchunverträglichkeit (AK-Nr. 1 S. 2).

 

3.2     Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. März 2020 mit, gemäss den zurzeit gültigen EL-Bestimmungen könne sie keine Kosten übernehmen. Aufgrund der Entwicklung im Lebensmittelmarkt und der angepassten Preispolitik (bei den meisten Discountern seien spezielle Nahrungsmittel erhältlich) entstünden in den allerwenigsten Fällen erhebliche Mehrkosten. Der Verzicht auf bestimmte Nahrungsmittel generiere ebenfalls keine Mehrkosten (AK-Nr. 2).

 

3.3     Auf das entsprechende Ersuchen der Beschwerdeführerin hin erliess die Beschwerdegegnerin am 14. April 2020 eine Verfügung, worin sie das Gesuch um Vergütung der Diätmehrkosten ablehnte. Zur Begründung legte sie im Wesentlichen dar, Dr. med. B.___ habe keine lebensnotwendige Diät verordnet. Ausserdem seien die geltend gemachten Mehrkosten für die Diät nicht belegt worden. Der Verzicht auf bestimmte Nahrungsmittel generiere ebenfalls keine Mehrkosten (AK-Nr. 4).

 

3.4     Mit Einsprache vom 18. Mai 2020 (Eingang) wies die Beschwerdeführerin darauf hin, für die Ernährung seien für sie fast keine speziellen Nahrungsmittel erhältlich. Ausserdem seien diese erheblich teurer. In immer mehr Nahrungsmitteln seien Rapsöl, Knoblauch sowie Kräuter enthalten. Der Einkauf von Lebensmitteln werde immer zeitaufwändiger und schwieriger und sei vor allem mit deutlich höheren Kosten verbunden. Ein glutenfreies Brot (400 g) koste mehr als das Doppelte eines Weissbrots (1 kg). Von einem normalen Brot bekomme sie Magenkrämpfe, es werde ihr übel und es stosse ihr auf. Sie könne überhaupt keine Fertigprodukte, Konserven, Würste und Lebensmittel mit Zusatzstoffen zu sich nehmen. Sie könne nicht mehr nur im Dorfladen einkaufen. Sie wolle nicht jeden Tag das Gleiche essen. Da sie auf fast alle Früchte und viel Gemüse allergisch reagiere, habe sie auch äusserst schlechte Blutwerte. Sie habe beim Hausarzt eine Blutauffrischung durchführen müssen. Vorbeugen könne sie nur mit Vitaminpräparaten. Jedoch könne sie keine fruchthaltigen Präparate einnehmen. Die Krankenkasse übernehme solche Vitaminpräparate immer weniger. Diese speziellen und teuren Präparate müsse sie selber bezahlen. Sie frage sich, wie sie ihre kostenaufwändigere Ernährung belegen solle. Sie habe aufgezeigt, was sie alles nicht mehr konsumieren dürfe. Dies seien leider die meisten günstigen Produkte. Ausserdem müsse sie regelmässig künstliche Vitamine in Form von Tabletten und Tropfen zu sich nehmen, was für sie zusätzliche Kosten verursache. Es sei unschwer zu erkennen, dass sie viel mehr Geld für ihre Ernährung benötige als ein «normaler» EL-Bezüger. Sie müsse für ihren Ehemann, der an Bluthochdruck, Gicht und Krebs leide, separat kochen, was in der EL-Berechnung für zwei Personen nicht berücksichtigt sei. Auch bei der letzten Stromabrechnung seien deswegen bereits Mehrkosten entstanden. Dem beigelegten Merkblatt «histaminarme Ernährung» könne entnommen werden, was sie nicht mehr zu sich nehmen könne. Im C.___ sei ihr gesagt worden, dass sie selber weiter testen müsse, auf was sie allergisch reagiere. Man könne unmöglich alles testen. Beim Einkaufen müsse sie alle Packungszutaten lesen. Von den meisten Kräutern bekomme sie Krämpfe und starke Atemnot, starke Migräne und Schwindel. Nach der Einnahme von Knoblauch könne sie nicht mehr schlafen. Der Knoblauch stosse ihr auf und sie bekomme einen Brechreiz. Das Gleiche gelte nach dem Konsum von rapsölhaltigen Lebensmitteln. Von den meisten Früchten, auch Bananen, bekomme sie Magenkrämpfe, Übelkeit und Durchfall. Leider auch von vielen Medikamenten, vor allem Antibiotika. Von vielen Nahrungsmitteln bekomme sie auch Schwindelanfälle und es trete eine starke Müdigkeit ein. Eine ausgewogene Ernährung sei für sie fast unmöglich. Es werde für sie immer schwieriger, die lebensnotwendigen Vitamine aufnehmen zu können. Sie müsse auch vermehrt Bio-Produkte und andere teure Produkte kaufen. Aktionen gebe es für sie nur noch selten. Vor allem im [...] und [...] finde sie manchmal günstige, geeignete Produkte. Jedoch seien diese Produkte nicht dauerhaft im Sortiment. Die Schwere ihrer Allergiekrankheit sowie die damit zusammenhängenden Mehrkosten seien zu anerkennen und es sei ihr ein Diätzuschlag zu gewähren (AK-Nr. 5).

 

3.5     Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, innert Frist ein «EL-Ärztliches Zeugnis für Mehrkosten aus Diät» (Formular 4604) vom Arzt ausfüllen und unterschreiben zu lassen und sämtliche Quittungen und bezahlte Rechnungen seit Januar 2020, welche die entstandenen Mehrkosten der Diät klar belegten, einzureichen (AK-Nr. 8).

 

3.6     Mit E-Mail vom 3. Juni 2020 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, sie könne weder belegen, was sie für die Medikamente bezahle (sie erhalte keine Rechnungskopie), noch habe sie Quittungen der Einkäufe. Niemand bewahre solche Belege so lange auf. Im Jahr 2020 habe sie keine Zusatzstoffe vom Arzt bezogen. Ihr Ehemann kaufe für sich z.B. einen Cervelat und sie müsse frischen Fisch einkaufen. Aber selbst mit den meisten Fischen habe sie Probleme. Normalerweise kaufe man in Aktionen Konserven. Sie könne jedoch nichts essen, das Konservierungs- oder Zusatzstoffe enthalte. Es müsse alles frisch und ohne jegliche Zusätze sein. Bouillon gehe auch nicht mehr. Es sollte damit genügend belegt sein, dass ihre Ernährung einiges mehr koste als dies normalerweise der Fall sei. Ein Kilo glutenfreies Brot koste im [...] CHF 17.50 (AK-Nr. 9).

 

3.7

3.7.1  In ihrer Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2020 wies die Beschwerdeführerin im Wesentlichen noch darauf hin, seit anfangs 2019 vertrage sie keine Bananen und aktuell auch andere Früchte (Melonen, Pfirsiche, Nektarinen, Äpfel) nicht mehr. Auch das Gemüse werde immer weniger, ansonsten bekomme sie starke Magenkrämpfe und es werde ihr schlecht. Sie müsse glutenfreies Brot kaufen; dieses koste ca. CHF 11.00 pro kg. Im aktuellen Jahr habe sie selten einkaufen können. Vom 18. März bis Mitte Mai 2020 habe sie wegen starker Angina und einer verklebten trockenen Nase in die Selbstisolation gehen müssen. Ihr Ehemann und ihr Sohn hätten die Einkäufe erledigt. Quittungen habe sie keine. Es sei auch schwierig zu belegen, was denn nun ihr Einkauf mehr koste als sonst. Wenn man keine Wurstwaren, Hackfleisch, Konserven, Speisen mit Zusatzstoffen, Geräuchertes, Fettiges, Öliges, Gewürztes und keine Fertigprodukte usw. essen könne, könne man nicht mehr in Aktionen einkaufen und es müsste dann klar sein, dass ihre Ernährung mehr Kosten verursache. Ein Cervelat sei z.B. deutlich günstiger als ein Truthahnschnitzel. Auch die Zusatzmedikamente seien zum Teil ziemlich teuer (AK-Nr. 11 S. 1).

 

3.7.2  Dr. med. B.___ konnte in dem von ihm ausgefüllten «Ärztlichen Zeugnis für Mehrkosten aus Diät» (Formular 4604) vom 25. Juni 2020 die Frage, ob die Diät der Beschwerdeführerin Mehrkosten verursache, nicht beantworten. Er führte aus, die Patientin leide unter einer Histaminintoleranz. Viele Nahrungsmittel könne sie deswegen nicht einnehmen. Sie nehme keine Spezialprodukte wie beispielsweise bei Lactoseintoleranz oder Glutenunverträglichkeit ein. Fertigprodukte, Wurstwaren usw. könne sie nicht einnehmen. Die Patientin müsse frisch kochen. Dies könne wahrscheinlich zu Mehrkosten führen. Dabei verwies er auf das Merkblatt «histaminarme Ernährung» der Schweizerischen Interessengemeinschaft Histamin-Intoleranz (SIGHI; Version 07.07.2017). Die Diät sei seit September 2019 notwendig (AK-Nr. 11 S. 2).

 

3.8     Im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid wurde erwogen, eine lebensnotwendige Diät sei von Dr. med. B.___ nicht verordnet worden. Sodann seien die geltend gemachten Mehrkosten für die Diät nicht belegt worden. Aufgrund der Entwicklung im Lebensmittelmarkt und der angepassten Preispolitik (bei den meisten Discountern seien spezielle Nahrungsmittel erhältlich) entstünden in den allerwenigsten Fällen erhebliche Mehrkosten. Der Verzicht auf bestimmte Nahrungsmittel generiere ebenfalls keine Mehrkosten (AK-Nr. 12; A.S. 1 ff.).

 

3.9     In der Beschwerdeschrift wird noch darauf hingewiesen, Dr. med. B.___ bestätige auf dem offiziellen Formular vom 25. Juni 2020, dass eine Diät seit September 2019 nötig sei und die Beschwerdeführerin unter einer Histaminintoleranz sowie einer Knoblauch- und Kräuterallergie leide. Ausserdem habe sie eine Stauballergie. Die Aussagen, vom behandelnden Arzt sei keine lebensnotwendige Diät verordnet und die geltend gemachten Mehrkosten für eine Diät seien nicht belegt worden, seien unzutreffend. Sie habe auf dem Merkblatt angegeben, was sie alles nicht mehr konsumieren könne. Als Ergänzungsleistungsbezügerin müsse sie beim Einkauf auf Aktionen und Billigprodukte achten. Dies könne sie leider nicht mehr. Für sie gebe es kaum günstige Lebensmittel in Discountern. Sie könne nur selten von einer Aktion profitieren. Seit ihrer Einsprache habe sich ihre Allergie noch verstärkt. Auch Eier und Pouletfleisch bereiteten ihr nun Probleme. Sie müsse am nächsten Tag mit mehrmaligem Stuhlgang rechnen. Durch die sehr eingeschränkte Möglichkeit der Nahrungsaufnahme habe sie laufend etwas an Gewicht zugelegt. Sie müsse auf äusserst viele Nahrungsmittel verzichten. Sie müsse täglich Nahrungsmittelergänzung sowie Vitamin D-Tropfen einnehmen, wobei sie trotzdem immer müde sei sowie Schwindel und Augenflimmern habe. Nahrungsmittelergänzungen bezahle die Krankenkasse nicht, auch Vitaminpräparate würden von ihr nicht mehr übernommen (AK-Nr. 14; A.S. 6 ff.).

 

3.10   In ihrer Beschwerdeantwort legt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen dar, es sei nicht hinreichend erstellt, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt auf eine Ernährung angewiesen wäre, die spürbare Mehrkosten verursache. Aufgrund der Angaben des behandelnden Arztes Dr. med. B.___ vom 10. Januar und 25. Juni 2020 seien konkrete, spürbare Mehrkosten nicht ausgewiesen. Selbst wenn man der individuellen – im vorliegenden Fall wohl eher ausgeprägten – Empfindlichkeit der Beschwerdeführerin ausreichend Rechnung trage, genüge dies im Lichte der Rechtsprechung nicht, um relevante Mehrkosten für eine krankheitsbedingt notwendige, besondere Ernährung zu begründen. Eine frische Zubereitung der Nahrungsmittel und der Verzicht auf gewisse Lebensmittel wie Fertigprodukte oder Wurstwaren genüge, um die Diät und damit eine histaminarme Ernährung einhalten zu können, ohne dass dadurch spürbare Mehrkosten entstehen würden (A.S. 13 ff.).

 

3.11   In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest, wobei sie noch ergänzt, sie müsse fast ausschliesslich Bioprodukte einnehmen, welche nachweislich deutlich teurer seien als die anderen Produkte. Die für sie lebensnotwendige Ernährung übersteige ihre finanziellen Möglichkeiten (A.S. 22 ff.).

 

4.       Zur Frage, inwiefern die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen eine Diät benötigt und wie diese auszugestalten ist, enthalten die Akten die folgenden ärztlichen Aussagen:

 

4.1     Dr. med. univ. B.___, Allgemeine Innere Medizin, bestätigte mit ärztlichem Zeugnis vom 10. Januar 2020, die Beschwerdeführerin leide unter einer Histaminintoleranz und einer Kräuterallergie; zudem bestehe eine Knoblauchunverträglichkeit (AK-Nr. 1 S. 2). Sodann gab er auf dem Formular (4604) «Ärztliches Zeugnis für Mehrkosten aus Diät» vom 25. Juni 2020 an, viele Nahrungsmittel könnten von der Beschwerdeführerin nicht eingenommen werden. Diese nehme keine Spezialprodukte wie beispielsweise bei Lactoseintoleranz oder Glutenunverträglichkeit ein. Fertigprodukte, Wurstwaren usw. könnten nicht eingenommen werden. Es müsse frisch gekocht werden, was wahrscheinlich zu Mehrkosten führen könne. Die Diät sei seit September 2019 notwendig. Abschliessend verwies der behandelnde Internist auf das Merkblatt «histaminarme Ernährung» der Schweizerischen Interessengemeinschaft Histamin-Intoleranz (SIGHI; AK-Nr. 11 S. 2 ff.).

 

4.2     Gemäss dem vorerwähnten Merkblatt ist die Verträglichkeit stark abhängig von der individuellen Empfindlichkeit und von der konsumierten Menge. Die Verträglichkeit werde zusätzlich aber auch durch Stress, Hormone und viele andere Faktoren zeitweise beeinflusst. Allen voran sei die Frische ein wichtiges Kriterium. Jeder müsse daher für sich selbst ausprobieren, was er in welchen Mengen vertrage. Die Ausgestaltung der Diät sollte sich nicht an irgendeiner Verträglichkeitsliste, sondern an den Erfahrungen des Betroffenen ausrichten. Laut der auf dem Merkblatt enthaltenen Liste mit den Vermerken / Spalten «zu meiden», «unsicher» und «gut verträglich» sind jedoch im Allgemeinen frische, unverarbeitete oder wenig verarbeitete Rohstoffe zu bevorzugen. Je verderblicher und proteinreicher das Lebensmittel, umso wichtiger sei das Gebot der Frische. Grundsätzlich gut verträglich seien möglichst frisches, naturbelassenes Frischfleisch von Geflügel, Schaf, Ziege, Rind, Schwein, Wildschwein, abgepackt und datiert: z.B. Plätzli, Kotelette, Filet, Hähnchenschenkel und Putenbrust. Ebenso tiefgekühltes Fleisch, rasch aufgetaut, und Kochschinken(scheiben) sowie Eier (Huhn, Wachtel, etc.). Ebenfalls gut verträglich seien fangfrischer Fisch und tiefgekühlter, rasch aufgetauter Fisch, z.B. Seelachs, Dorsch, Forellen, Felchen, Egli und Bio-Pangasius. Gut verträglich seien auch Frischmilchprodukte (Rohmilch direkt ab Kuh, pasteurisierte Milch und haltbare Milch), Butter, Sahne bzw. Rahm, Molke sowie Frischkäse (Mozzarella, Quark, Hüttenkäse, Mascarpone, Ricotta, Ziegenfrischkäse), junger Gouda, Butter- und Schichtkäse. Getreide und Backwaren (Kartoffeln, Mais, Reis, alle Getreidearten in diversen Formen: Körner, Schrot, Griess, Dunst, Mehl, Teigwaren, Backwaren und Saucen) seien ebenfalls gut verträglich. Im Weiteren seien alle Gemüse (frisch oder tiefgekühlt) – ausser Sauerkraut, Spinat, Tomaten, Auberginen, Avocado und Oliven – gut verträglich. Sodann seien auch alle Früchte (ausser Erdbeeren, Himbeeren, Orangen und andere Zitrusfrüchte, Bananen, Ananas, Kiwi, Birnen, Papaya, Guave) frisch, tiefgekühlt oder in Konserven gut verträglich (z.B. Apfel, Pfirsich, Aprikose, Melonen, Mango, Kaki, Litchi, Kirschen, Sauerkirschen, Brombeeren, Heidelbeeren, Cranberries, Johannisbeeren, Cassis und Jostabeeren); ebenso Kokos- und Macadamianüsse sowie Edelkastanien. Pflanzenöle, pflanzliche und tierische Fette sowie Fischöl seien auch gut verträglich. Ebenso Kochsalz, Knoblauch (frisch oder Pulver), Küchenkräuter (frisch oder getrocknet) und milde Gewürze, Essig und Bindemittel (Mais- und Kartoffelstärke). Sodann seien Süssigkeiten (u.a. Zucker, Honig, Konfitüren aus verträglichen Früchten) sowie Wasser, Kräutertees, Säfte, Fruchtnektare und Limonaden aus verträglichen Zutaten sowie Mandelmilch gut verträglich.

 

Grundsätzlich zu meiden seien Gärungs-, Reifungs- oder Fermentationsprodukte (z.B. Alkoholisches, Essig, Hefe, Bakterien), leicht verderbliche Frischprodukte mit ungenügender/ungewisser Frische oder bei unterbrochener Kühlkette, Konserven, Fertig- oder Halbfertigprodukte sowie lange warm gehaltene oder wiederaufgewärmte Speisen (besonders Fisch-, Fleisch- und Pilzgerichte) sowie lange gelagerte Produkte. Ebenfalls zu meiden seien Fleischkonserven, gepökeltes, getrocknetes, mariniertes, geräuchertes oder anderswie haltbar gemachtes Fleisch: Trockenfleisch, Rohschinken, Bündnerfleisch und Speck. Im Weiteren am Knochen gereiftes Fleisch und stark zerkleinertes, püriertes Fleisch (Fleischkäse, Brotaufstriche, Aufschnitt etc.). Der Histamingehalt steige tendenziell mit dem Zerkleinerungsgrad. Zu meiden seien fast alle Wurstwaren (Salami, Landjäger, Bratwurst, Cervelat, Leberwurst) und Innereien (besonders Leber). Ferner Fischkonserven, marinierte, gesalzene, getrocknete, geräucherte oder in Essig eingelegte Fische und Meeresfrüchte. Bestimmte Fischarten (Thunfisch, Makrele, Hering, Sardinen, Sardellen, Mahi Mahi) und –saucen sowie Schalen- und Krustentiere. Zu meiden seien sodann gereifter Käse (Hart-, Halbhart-, Weich-, Schmelz- und Schimmelkäse, Fondue, alter Gouda) und eventuell Hefe- und Sauerteiggebäck mit langer Teigführungszeit und eventuell ganz frische, noch fast warme Backwaren. Beim Gemüse seien Sauerkraut, Spinat, Tomaten, Aubergine, Avocado und Oliven sowie Hülsenfrüchte (Linsen, Bohnen, Soja und Sojaprodukte, z.B. Tofu), Essiggemüse, Steinpilze, Morcheln und Champignons zu meiden. Im Weiteren Erd- und Himbeeren, Orangen und andere Zitrusfrüchte, Banane, Ananas, Kiwi, Birnen, Papaya und Guave sowie verschiedene Nüsse (v.a. Wal-, Cashew- und Erdnüsse). Im Weiteren seien Essig (besonders Weinessig, Balsamico), Hefeextrakt, Geschmacksverstärker, Bouillon und Brühe sowie Sojasaucen und scharfe Gewürze zu meiden; ebenso Kakao, braune und dunkle Schokolade sowie alkoholische Getränke, Säfte und Limonaden mit unverträglichen Zutaten und Brennesseltee (Beschwerdebeilage [BB] 3).

 

5.

5.1     Aufgrund der Bestätigung von Dr. med. B.___ vom 10. Januar und seinem ärztlichen Zeugnis vom 25. Juni 2020 (AK-Nr. 1 S. 2 und 11 S. 2) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht insofern auf ihre Ernährung achten muss, als sie eine histaminarme Ernährung benötigt und aufgrund ihrer Kräuterallergie und Knoblauchunverträglichkeit die entsprechenden Produkte meidet. Sie ist vor allem auf Frischprodukte und frisch zubereitete Speisen angewiesen; insbesondere Fertigprodukte und Wurstwaren kann sie nicht einnehmen. Die Unverträglichkeit betrifft nach den ärztlichen Angaben viele Nahrungsmittel, wobei das von der Beschwerdeführerin eingereichte Merkblatt «histaminarme Ernährung» von ihr noch insoweit ergänzt wurde, als für sie noch weitere unverträgliche Nahrungsmittel nicht in Frage kämen, insbesondere Rind- und Schaffleisch, Poulet, Saucen, Getreide (Körner, Schrot, sehr wenig Teigwaren [nur selten]), wenige Gemüse, alle säuerlichen Beeren, alle Nüsse, Raps-, Nuss- und Olivenöl sowie Margarine, Gewürze (Knoblauch, Thymian, Rosmarin, Mayoran usw.), Honig und jegliche Zusatzstoffe (BB 3). Demnach ist in Bezug auf die erforderliche histaminarme Ernährung von einer relativ hohen individuellen Empfindlichkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, nach den Angaben von Dr. med. B.___ benötigt sie jedoch keine Spezialprodukte wie beispielsweise bei Laktoseintoleranz oder Glutenunverträglichkeit (AK-Nr. 11 S. 2).

 

5.2     Gemäss § 9 Abs. 1 RKEL (in der seit 1. Januar 2019 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung) ist für die Vergütung des jährlichen Pauschalbetrags erforderlich, dass die betroffene Person eine vom Arzt verordnete «lebensnotwendige» Diät einhalten muss, d.h. eine Diät, welche medizinisch objektiv notwendig ist, um die Heilung, Linderung oder Stabilisierung eines Leidens zu erreichen. Um zu den Krankheitskosten gezählt werden zu können, muss es sich damit um eine qualifizierte Diät handeln (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_346/2007 vom 4. August 2008 E. 3.3 und 9C_624/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.1). Weiter ist der Nachweis erforderlich, dass der betroffenen Person durch diese Diät ausgewiesene Mehrkosten entstehen. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin insofern beizupflichten, als von ihr nicht verlangt werden kann, über längere Zeit hinweg Belege über Ausgaben für Lebensmittel zu sammeln. Es muss genügen, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten ist, die krankheitsbedingt notwendige Diät verursache notwendigerweise spürbare Mehrkosten. Dies ist aber nach der jüngeren Rechtsprechung nur (noch) zurückhaltend anzunehmen (vgl. rechtskräftiges Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. Juni 2018 [VSBES.2017.180], S. 7 E. 4.3.4 mit Hinweisen).

 

Mit dem Urteil P 47/05 vom 6. April 2006, das in der Folge mehrfach bestätigt wurde, hat das Bundesgericht einen Anspruch auf die Diätkostenpauschale für Personen, die an Diabetes mellitus Typ 2 leiden, für den Regelfall verneint. Zur Begründung wurde erklärt, aus den vom Beschwerdeführer aufgelegten Bescheinigungen ergebe sich lediglich, dass er auf eine gesunde, mineralstoffreiche, frische und schadstoffarme Ernährung zu achten habe. Er müsse keinen speziellen Ernährungsplan mit bestimmten, festgelegten Lebensmitteln befolgen, die zwingend besondere Kosten auslösen würden. Der behandelnde Arzt halte einzig fest, die verwendeten Bioprodukte seien teurer. Ein finanzieller Unterschied zwischen der dem Versicherten empfohlenen und einer normalen Kost werde mit dieser Aussage ebenso wenig begründet wie mit dem pauschalen Hinweis, er benötige insbesondere fettarmes Fleisch, Meerfisch und Biogemüse. Damit sei in keiner Weise dargelegt, worin der geltend gemachte finanzielle Mehraufwand für die Ernährung konkret bestehe. Der Versicherte könne für sein Krankheitsbild geeignete Nahrung durchaus ohne zusätzliche Aufwendungen beschaffen, zumal er nicht auf teure Spezialprodukte, sondern auf eine gesundheitsbewusste Kost angewiesen sei (E. 3.1). Weiter führte das Gericht unter Hinweis auf einen in Deutschland verwendeten Begutachtungsleitfaden aus, eine Diät oder Krankenkost sei nicht zwangsläufig mit einem Kostenmehraufwand verbunden. Bei einer Reihe von Erkrankungen müssten lediglich bestimmte Nahrungsmittel vermieden werden. Andere erforderten im Vergleich zur «normalen Mischkost» (Vollkost) eine veränderte Zusammensetzung, ohne dass dadurch zusätzliche Kosten entstünden. Nur wenige Erkrankungen benötigten eine Diät, die kostenaufwändiger sei als eine Vollkost. Die für den Diabetes mellitus wissenschaftlich empfohlene Diät entspreche der allgemein für eine gesunde Ernährung empfohlenen ausgewogenen Mischkost oder einer zur Gewichtsnormalisierung empfohlenen Reduktionskost. Mehrkosten entstünden durch diese Ernährung nicht (E. 3.2; vorerwähntes Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn, S. 9 E. 6.2).

 

Dementsprechend sieht § 9 Abs. 2 RKEL (in der seit 1. Januar 2019, vorliegend anwendbaren Fassung) ausdrücklich vor, Diabetes mellitus Typ 1 und 2 lösten keine Mehrkosten aus (vgl. E. II. 2.3 hiervor).

 

5.3     Mit Blick auf diese Grundsätze kann im vorliegenden Fall nicht gesagt werden, es sei hinreichend erstellt, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt auf eine Ernährung angewiesen wäre, die spürbare Mehrkosten verursacht. Dr. med. B.___ hält ausschliesslich fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Histamin-intoleranz frisch kochen muss und viele Nahrungsmittel – insbesondere Fertigprodukte und Wurstwaren usw. – nicht einnehmen kann. Der behandelnde Internist bestätigt im Weiteren ausdrücklich, die Beschwerdeführerin müsse keine Spezialprodukte wie beispielsweise bei Laktoseintoleranz oder Glutenunverträglichkeit einnehmen. Sie muss auch keinen speziellen Ernährungsplan mit bestimmten, festgelegten Lebensmitteln befolgen, die zwingend besondere Kosten auslösen würden, sondern ausschliesslich verschiedene, für sie unverträgliche Nahrungsmittel meiden. Ein finanzieller Unterschied zwischen der der Beschwerdeführerin empfohlenen und einer normalen Kost ist hier nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin kann aufgrund ihrer in Bezug auf eine histaminarme Ernährung offenbar hohen Empfindlichkeit zwar viele Nahrungsmittel nicht mehr einnehmen, gemäss dem von ihr ergänzten Merkblatt «histaminarme Ernährung» (BB 3) stehen ihr jedoch immer noch genügend Nahrungsmittel zur Verfügung, welche ihr mit einer ausgewogenen Mischkost eine gesunde Ernährung ermöglichen. So ist beispielsweise die Einnahme von frischem Schweine- und Ziegenfleisch, fangfrischem Fisch, Kartoffeln, Reis, Mais, wenig Teigwaren, einer (wenn auch beschränkten) Auswahl von Gemüsen, Frischkäse und auch von verschiedenen Getränken nach wie vor möglich. Dementsprechend weist die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 18. Mai 2020 selber darauf hin, sie finde in Discountern (vor allem [...] und [...]) manchmal günstige und geeignete Produkte (AK-Nr. 5 S. 2). Auch in ihrer Replik vom 22. Januar 2021 legt sie dar, Fisch, mageres Fleisch, Biogemüse und Früchte sowie Trockenbrot könne sie einnehmen (A.S. 24 f.). Dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen auf laktosefreie Milch und glutenfreies Brot angewiesen wäre, wie dies von ihr geltend gemacht wird (vgl. Replik, S. 4, A.S. 25), wird von Dr. med. B.___ nicht bestätigt. Er weist vielmehr darauf hin, die Beschwerdeführerin nehme keine Spezialprodukte wie beispielsweise bei Laktoseintoleranz oder Glutenunverträglichkeit ein (AK-Nr. 11 S. 2). Die ärztlichen Angaben von Dr. med. B.___ genügen nicht, um relevante Mehrkosten für eine krankheitsbedingt notwendige, besondere Ernährung zu begründen.

 

5.4     Angesichts der gegebenen Umstände kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin beim Lebensmitteleinkauf aufgrund ihrer Histaminintoleranz bei der Auswahl von Nahrungsmitteln nicht unerheblich eingeschränkt ist, indem sie wegen ihrer Unverträglichkeiten auf viele Nahrungsmittel verzichten muss. Im Weiteren kann nachvollzogen werden, dass sich der Einkauf von Lebensmitteln für sie zeitaufwändiger und schwieriger gestaltet, da sie sich über die in den Nahrungsmitteln enthaltenen, für sie allenfalls unverträglichen Inhaltsstoffe zuerst informieren muss. Es ist auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eingeschränkten Auswahl an Lebensmitteln weniger von Verbilligungen und Einkäufen im Rahmen von Aktionen profitieren kann. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin einzuhaltende Verzicht auf für sie unverträgliche Nahrungsmittel nicht zwangsläufig mit einem Kostenmehraufwand verbunden ist, da sie gemäss den ärztlichen Angaben vor allem frische bzw. frisch zubereitete, für sie verträgliche und grundsätzlich auch in normalen Lebensmittelgeschäften erhältliche Nahrungsmittel benötigt und damit auf keine Spezialprodukte angewiesen ist. Dementsprechend konnte die an den behandelnden Arzt gerichtete Frage, ob die von der Beschwerdeführerin einzuhaltende Diät Mehrkosten verursache, von Dr. med. B.___ nicht bejaht werden (AK-Nr. 11 S. 2). Dass dieser allfällige Mehrkosten nicht gänzlich ausschliesst, genügt nicht für den Nachweis, dass der betroffenen Person durch die Diät spürbare Mehrkosten entstehen (vgl. E. II. 5.2 hiervor). Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe Probleme, genügend Nährstoffe und Vitamine zu erhalten und sie müsse deswegen Nahrungsergänzungsmittel, Vitaminpräparate und Vitamin D-Tropfen einnehmen (Beschwerde, S. 5 f.; A.S. 10), kann hier nicht berücksichtigt werden. Wie erwähnt, ist es der Beschwerdeführerin auch mit der eingeschränkten Auswahl an Lebensmitteln möglich, sich gesund zu ernähren. Dass sie deswegen Spezialprodukte oder gar Medikamente einnehmen müsste, wird vom behandelnden Internisten nicht bestätigt. Inwiefern die Beschwerdeführerin einen deutlichen finanziellen Mehraufwand haben soll, indem sie und ihr gemäss ihren Angaben u.a. an Krebs, Gicht und hohem Blutdruck erkrankter Ehemann wegen einer unterschiedlichen Ernährungsweise die Mahlzeiten separat zubereiten müssen, kann nicht nachvollzogen werden. Selbst wenn man der individuellen – im vorliegenden Fall wohl ausgeprägten – Empfindlichkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Histaminintoleranz sowie der ärztlich attestierten Kräuterallergie und Knoblauchunverträglichkeit genügend Rechnung trägt, reicht dies in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht aus, um relevante Mehrkosten für die krankheitsbedingt notwendige besondere Ernährung zu begründen. Die frische Zubereitung der Nahrungsmittel und der Verzicht auf verschiedene Lebensmittel, insbesondere von Fertigprodukten, Wurstwaren und der vorerwähnten individuell unverträglichen Speisen, genügt, um eine histaminarme Ernährung einhalten zu können, ohne dass dadurch spürbare Mehrkosten entstehen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2020 sowie der diese Verfügung bestätigende, vorliegend angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2020 lassen sich daher nicht beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

 

6.

6.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

 

6.2     Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser