Urteil vom 28. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen / Umschulung (Verfügung vom 26. Oktober 2020)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die 1974 geborene A.___ meldete sich am 20. März 2017 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: IV-Stelle) unter Hinweis auf eine Rhizarthrose beider Daumen zum Leistungsbezug an. Die Versicherte ist diplomierte Amtliche Fachassistentin Schlachttier- und Fleischuntersuchung und war vom 1. Januar 2013 bis 31. Mai 2018 in einem 80%-Pensum beim B.___ beschäftigt (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2 und 12 S. 6). Ab 1. August 2018 wurde ihr Arbeitsvertrag geändert und auf ein fixes 25%-Pensum reduziert zuzüglich eines variablen Pensums von rund 20 % ab 1. Oktober 2018 (IV-Nr. 45).
1.2 Infolge des Früherfassungsgesprächs vom 27. April 2017 (IV-Nr. 13, S. 2) veranlasste die IV-Stelle eine berufliche Eingliederungsberatung, im Rahmen derer A.___ Antrag auf Kostenübernahme für die Weiterbildung als Naturheilpraktikerin stellte (IV-Nr. 14). Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen (IV-Nr. 23). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Februar 2018 (IV-Nr. 24) hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) mit Urteil VSBES.2018.42 vom 20. Dezember 2018 gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück zur Abklärung der Frage, ob die Versicherte als invalid oder von der Invalidität bedroht gelte, und ob die von der IV-Stelle vorgeschlagene Umschulung zur Technischen Kauffrau eine geeignete bzw. den Leiden angepasste Weiterbildung darstelle (IV-Nr. 33).
2. Die IV-Stelle holte in der Folge die medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte sowie eine Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (fortan: RAD) vom 19. Februar 2020 ein (IV-Nr. 60). Zudem veranlasste sie eine Haushaltsabklärung (IV-Nr. 43) und ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie FMH (IV-Nr. 54).
3. Gestützt auf das eingeholte rheumatologische Gutachten vom 16. Dezember 2019 (IV-Nr. 54) sowie den Abklärungsbericht Haushalt vom 19. September 2019 (IV-Nr. 43) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 (A.S. 1 ff.) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 62) den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.
4. Dagegen erhebt A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherungs AG, am 27. November 2020 Beschwerde beim Versicherungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 7):
1. Die Verfügung vom 26. Oktober 2020 sei aufzuheben.
2. Der Anspruch auf Umschulung zur Naturheilpraktikerin sei anzuerkennen und die Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung seien von der IV zu übernehmen.
3. Eventualiter habe sich die IV im Rahmen der Austauschbefugnis im Umfang der Kosten der Ausbildung zur Technischen Kauffrau an den Kosten der von der Beschwerdeführerin gewählten Ausbildung zu beteiligen.
5. Die IV-Stelle (fortan: Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwerde-antwort vom 16. Februar 2021 (A.S. 22) die Abweisung der Beschwerde.
6. Mit Eingabe vom 1. März 2021 verzichtet die Vertreterin der Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Honorarnote und setzt die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung in das Ermessen des Gerichts.
7. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.
3.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. aus Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung oder auch in Massnahmen beruflicher Art, wie z.B. Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung oder Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 IVG).
3.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Der Umschulungsanspruch setzt dabei grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus. Unter Umschulung ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrem bisherigen Beruf annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2019 vom 28. Februar 2020 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489). Schliesslich muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 110 E. 2a, 121 V 260 E. 2c). Eine Kostenbeteiligung der Invalidenversicherung setzt deshalb voraus, dass die berufliche Eingliederungsmassnahme in sachlicher, zeitlicher, finanzieller und persönlicher Hinsicht angemessen ist: Die Massnahme muss daher ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen, d.h. die versicherte Person muss in die Lage versetzt werden, wenigstens einen Teil ihres Unterhalts selbst zu decken (sachliche Angemessenheit); der Eingliederungserfolg muss sodann von Dauer sein (zeitliche Angemessenheit) und in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der Massnahme stehen (finanzielle Angemessenheit) und schliesslich muss die Massnahme der versicherten Person unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse zumutbar sein (persönliche Angemessenheit; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 256/02 vom 5. März 2003 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.
4.1 Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148).
4.2 Im Sozialversicherungsverfahren sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1).
5.
5.1 Mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Umschulung zur eidg. dipl. Komplementärtherapeutin oder Naturheilpraktikerin TEN HF) ab. Die Abklärungen hätten ergeben, dass der Versicherten ihre bisherige Tätigkeit als Fleischkontrolleurin seit dem 1. Juni 2017 nicht mehr zumutbar sei. In einer angepassten, weniger handbelastenden Tätigkeit sei hingegen eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit gegeben. Ohne gesundheitliche Einschränkung würde die Versicherte heute im Rahmen eines 80%-Pensums eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit ausüben und in der übrigen Zeit (20 %) den Haushalt besorgen. In Anwendung der gemischten Berechnungsmethode bemass die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 36 %. Es seien berufliche Eingliederungsmassnahmen geprüft worden, namentlich die beantragte Kostenübernahme für eine Weiterbildung zur eidg. dipl. Komplementärtherapeutin oder Naturheilpraktikerin. Aufgrund der langen Ausbildungsdauer von ca. 3.5 Jahren sei die gewünschte Umschulung jedoch nicht einfach und zweckmässig im Sinne der Invalidenversicherung. Mit dieser Weiterbildung begebe man sich im Anschluss in eine selbständige Tätigkeit. Der Versicherten sei eine Umschulung zur Technischen Kauffrau vorgeschlagen worden, mit welcher sie ein existenzsicherndes und – in Bezug auf den bisherigen Verdienst – gleichwertiges Erwerbseinkommen erzielen könne. Die seitens der Beschwerdeführerin angestrebte Umschulung und künftige Tätigkeit als Naturheilpraktikerin sei bezüglich Wirtschaftlichkeit und Verdienstmöglichkeiten weniger gut geeignet, weshalb sich die Invalidenversicherung an den Kosten dieser Ausbildung nicht beteiligen könne. Auch im Rahmen einer Austauschbefugnis sei eine Kostenbeteiligung nicht möglich. Die Erfolgsaussichten in der wahrscheinlich selbständigen Erwerbstätigkeit als Naturheilpraktikerin würden als ungenügend beurteilt, da mindestens in den ersten Jahren nach Abschluss, aufgrund der notwendigen Aufbauarbeit eines Kundenstamms, kein existenzsicherndes Einkommen erwirtschaftet werden könne. Angesichts der fehlenden Erfahrung im Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit sowie der fehlenden Berufserfahrung im Berufsfeld Gesundheit und Soziales sei von zusätzlichen Hürden beim Berufseinstieg und der wirtschaftlichen Verwertung der Weiterbildung als Naturheilpraktikerin zu rechnen. Wähle die versicherte Person ohne invaliditätsbedingte Notwendigkeit eine Ausbildung, die den Rahmen der Gleichwertigkeit sprenge, könne die Invalidenversicherung daran Beiträge im Ausmass des Leistungsanspruchs auf eine gleichwertige Umschulungsmassnahme gewähren. Mit dieser Rechtsprechung werde der Invalidenversicherung die Möglichkeit gegeben, nicht aber die Pflicht auferlegt, sich an einer Wunschausbildung zu beteiligen.
5.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass die Verhältnismässigkeit der Umschulung zur Naturheilpraktikerin aufgrund ihres Alters und der noch zu erwartenden Arbeitsdauer von fast 20 Jahren gegeben sei. Die Ausbildung zur Naturheilpraktikerin sei ausserdem vielfältig und biete vertiefte Kenntnisse im Bereich der Alternativmedizin, die es den Absolventen ermöglichten, erfolgreich zu praktizieren. Nachdem die Nachfrage nach alternativmedizinischen Angeboten in den letzten Jahren sehr zugenommen habe und dieser Trend anhaltend sei, sei die Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeiten als gesichert zu betrachten. Im Weiteren entspreche eine Umschulung zur Technischen Kauffrau weder den Fähigkeiten noch den Neigungen der Versicherten. Sowohl Bürotätigkeiten als auch Verkaufstätigkeiten liefen den Neigungen der Versicherten radikal zuwider. Ferner sei es nicht angebracht, einer Ausbildung die Zweckmässigkeit abzusprechen, weil sie keinen Zusammenhang mit der Erstausbildung habe und die Absolventin unmittelbar nach deren Abschluss noch über wenig Berufserfahrung verfüge. Tatsache sei, dass sich die Versicherte in ihrer Ausbildung, welche sie demnächst abschliesse, das notwendige Rüstzeug für die Ausübung der Tätigkeit als Naturheilpraktikerin erworben habe. Ebenso sei es nicht angebracht, der Ausbildung zur Naturheilpraktikerin die Zweckmässigkeit mit der Begründung abzusprechen, die Ausbildung führe in die selbständige Erwerbstätigkeit und die Versicherte könne sich darin nicht behaupten. Die Ausbildung zur Naturheilpraktikerin bereite die Absolventen auf die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit vor. Im Rahmen des Modulabschlusses 5 würden die Absolventen im Bereich «Betrieb führen und managen» ausdrücklich auf die selbständige Erwerbstätigkeit vorbereitet und entsprechend ausgebildet. Es sei im Rahmen dieses Moduls ein Mini-Businessplan einzureichen. Abschliessend bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Beschwerdegegnerin die Umschulung zur Technischen Kauffrau empfohlen habe und die entsprechenden Kosten übernommen hätte. Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, die von der Versicherten gewählte Umschulung sprenge den Rahmen der Gleichwertigkeit, sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, sich im Umfang der eingesparten Kosten für die Umschulung zur Technischen Kauffrau an den Kosten für die Ausbildung zur Naturheilpraktikerin zu beteiligen.
6. Umstritten ist vorliegend die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Umschulung zur Naturheilpraktikerin mit Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung hat. Für die Beurteilung dieser Frage sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:
6.1 Im Bericht vom 14. März 2017 diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt Chirurgie und Handchirurgie FMH, eine symptomatische Rhizarthrose an beiden Daumen (IV-Nr. 35, S. 11).
6.2 Im Anmeldeformular vom 20. März 2017 gab die Versicherte an, beim B.___ als Amtliche Fachassistentin Schlachttier- und Fleischuntersuchung mit einem Pensum von 80 % tätig zu sein (IV-Nr. 2).
6.3 Gemäss dem Fragebogen für Arbeitgebende vom 6. April 2017 betrug der Jahresverdienst 2017 bei einem 80%-Pensum CHF 70'289.60 (IV-Nr. 10).
6.4 Im Bericht vom 10. Juli 2017 diagnostizierte Dr. med. E.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation und Facharzt Rheumatologie FMH, Rhizarthrosen bei partieller Hypermobilität insbesondere Schulter, Ellbogen, Knie und OSG. Die verspürten Beschwerden im Bereiche der Daumenbasis seien eindrücklich und nachvollziehbar aufgrund der Arbeit mit Führen eines Messers zur Sektion von Tierteilen. Aktuell plane die Versicherte einen Berufswechsel zur Naturheilpraktikerin. Sie habe bereits entsprechende Kurse begonnen und plane ca. 2020 selbständig eine Tätigkeit als Naturheilpraktikerin aufzunehmen. Auch sei die Versicherte in der 5. Woche schwanger. Aktuell arbeite sie bei einem ursprünglichen 80%-Pensum 10.5 Stunden von 34 Stunden. Dies stelle für den Arbeitgeber offensichtlich kein Problem dar (IV-Nr. 35, S. 7).
6.5 Im Abschlussbericht der Beruflichen Eingliederung vom 18. Juli 2017 wurde unter anderem festgehalten, dass eine Weiterbildung als Technische Kauffrau sinnvoll sei und je nach Lehrgang ein bis eineinhalb Jahre dauern würde (IV-Nr. 14).
6.6 Mit Feststellungsverfügung vom 29. Mai 2018 wurde das Arbeitsverhältnis zwischen der Versicherten und dem B.___ aufgrund der langen Teilarbeitsunfähigkeit von 75 % per 31. Mai 2018 teilweise beendet und mit einem Pensum von 25 % fortgesetzt (IV-Nr. 31).
6.7 Im Bericht vom 11. Februar 2019 gab der Hausarzt Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, an, die Versicherte sei vom 1. Juni 2017 bis 31. August 2018 zu 75 % arbeitsunfähig gewesen. Die Prognose am aktuellen Arbeitsplatz sei ungünstig. Arbeiten anderer Art, wie zum Beispiel die bereits begonnene Umschulung zur Naturheilpraktikerin, seien hingegen voll möglich. Die Versicherte sei schwanger gewesen und habe im Jahr 2018 geboren (IV-Nr. 35).
6.8 Gemäss Stellungnahme des RAD vom 11. April 2019 sei der Versicherten die berufliche Tätigkeit als Amtliche Fachassistentin Schlachttier und Fleischuntersucherin ab dem 1. Juni 2017 nicht mehr zumutbar. In einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit (ohne Kraftanwendung der Hände), ohne Bedürfnis für hohe Feinmotorik-Fähigkeiten der Daumen bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die von der IV vorgeschlagene Umschulung zur Technischen Kauffrau sei als angepasst anzusehen (IV-Nr. 40).
6.9 Gemäss Vertragsänderungen vom 16. August 2019 wurde die Versicherte vom B.___ ab 1. August 2018 mit einem 25%-Pensum und einem Monatslohn von CHF 1'773.35 (13 Mal) weiterbeschäftigt. Zudem wurde sie ab 1. Oktober 2018 auf Stundenlohnbasis angestellt im Rahmen von 20 % und einem Lohn von CHF 38.97 pro Stunde (IV-Nr. 45).
6.10 Im Abklärungsbericht Haushalt vom 19. September 2019 stellte der Abklärungsdienst fest, dass die Führung des Haushalts der Versicherten obliege. Im Gesundheitsfall würde sie weiterhin 80 % arbeiten. Die Ausbildung zur Naturheilpraktikerin finanziere sie selbst. Gemäss Anmerkung des Abklärungsdiensts beliefen sich die gesamten Kurskosten inklusive Prüfungsgebühren laut Angabe auf der Webseite der G.___ Schule auf ca. CHF 30'000 bis 40'000. Im Weiteren wurde festgehalten, dass es neu Blutproben bei Schlachttieren gebe. Diese Blutentnahmen könne die Versicherte noch durchführen, wofür sie zu 25 % fest angestellt sei. Bei den Blutproben gebe es jedoch saisonale Schwankungen. Deshalb führe sie auch noch das Monitoring für zwei spezifische Krankheiten aus. Hierfür sei sie im Stundenlohn angestellt. Es bestünden aktuell zwei Arbeitsverträge mit dem B.___. Kumuliert sei sie so in den letzten Monaten auf ein Pensum von 45 – 50 % gekommen. Schliesslich ermittelte der Abklärungsdienst eine gesundheitsbedingte Einschränkung im Haushalt von 6.25 % und eine solche von 43.9 % in der ausserhäuslichen Tätigkeit (IV-Nr. 43).
6.11 Im rheumatologischen Gutachten vom 16. Dezember 2019 diagnostizierte Dr. med. C.___ eine aktenanamnestische Rhizarthrose mit Befall beider Daumen mit/bei klinisch keiner artikulären Entzündungsaktivität und keiner Einschränkung der Greifkraft am 10. Dezember 2019. Es handle sich um degenerative Veränderungen der Grundgelenke der Daumen, die zu einer langsamen Verschlechterung führen würden. Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit stellte der Gutachter fest, dass die Tätigkeit als Fleischprüferin vielfältig sei. Einerseits gebe es Tätigkeiten, die eine starke Greifkraft mit repetitiven Aktivitäten im Minutentakt mit Benützung des Stempelhammers oder dem Messer erforderten und eine starke Greifkraft benötigten. Solche Tätigkeiten seien wegen der Rhizarthrose nicht mehr zumutbar. Hingegen seien leichtere Tätigkeiten als Fleischprüferin wie die aktuell ausgeübte Tätigkeit für Blutentnahmen ohne zeitliche Einschränkung zumutbar. Eine konkrete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei schwierig, da diese vom Arbeitsvolumen abhängig sei. In einer angepassten Tätigkeit ohne repetitive Tätigkeiten mit Lastenheben sowie Lastengreifen und einer Tätigkeit mit Einsatz des Daumens und der Greifkraft sei die Versicherte voll arbeitsfähig und dies ohne zeitliche Einschränkung oder Einschränkung der Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 54).
6.12 Mit Stellungnahme vom 19. Februar 2020 hielt der RAD fest, dass der Gutachter zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht klar Stellung nehme. Das Gutachten sei aber nachvollziehbar und man könne sich danach richten. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe ab dem 1. Juni 2017 (IV-Nr. 60).
7. Der Umschulungsanspruch setzt zunächst eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die Versicherte ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus.
7.1 Gestützt auf das rheumatologische Gutachten ermittelte die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens in Höhe von CHF 88'279.00 und einem Invalideneinkommen basierend auf den Lohntabellen des Bundesamtes für Statistik und dem Niveau 1 für Frauen in Höhe von CHF 49'544.00 einen Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von gerundet 44 % (vgl. Abklärungsbericht Haushalt, IV-Nr. 43).
7.2 Gemäss dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. C.___ vom 16. Dezember 2019 ist die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Amtliche Fachassistentin Schlachttier- und Fleischuntersuchung eingeschränkt und kann nur noch leichte Tätigkeiten ausführen wie Blutentnahmen. Eine konkrete Bezifferung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei schwierig und werde offen gelassen. In einer angepassten Tätigkeit sei die Versicherte zu 100 % arbeitsfähig. Diese Einschätzungen überzeugen insbesondere mit Blick auf die medizinischen Vorberichte der behandelnden Ärzte sowie der Erwerbsbiografie der Versicherten. Im Verlauf des vorliegenden Verfahrens reduzierte der Arbeitgeber das Arbeitspensum der Versicherten. Gemäss den aktuellen Arbeitsverträgen und den eigenen Angaben der Versicherten beträgt ihr aktuelles Arbeitspensum noch 45 – 50 %. Da die zumutbaren Tätigkeitsbereiche im angestammten Beruf saisonalen Schwankungen unterliegen, ist es nachvollziehbar, dass der Gutachter auf eine konkrete Bezifferung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit verzichtet hat. Die volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wird einhellig als gegeben erachtet. Entsprechend erklärte der RAD das Gutachten von Dr. med. C.___ als nachvollziehbar. In Ergänzung dazu stellte der RAD fest, dass die Arbeitsunfähigkeit am 1. Juni 2017 eingetreten sei. Insgesamt gelangt der unabhängige Gutachter und Facharzt basierend auf den medizinischen Vorakten und der eigenen Untersuchung zu schlüssigen und nachvollziehbaren Ergebnissen. Dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. C.___ kann daher volle Beweiskraft zugemessen werden, was von den Parteien zu Recht nicht in Abrede gestellt wird. Der medizinische Sachverhalt ist damit genügend erstellt.
7.3 Grundsätzlich ist bei der Ermittlung der Erwerbseinbusse von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 126 V 75). Die Versicherte war ohne Gesundheitsschaden voll arbeitsfähig und in einem 80%-Pensum tätig. Mit Gesundheitsschaden beträgt ihr Arbeitspensum noch 45 – 50 %. Die für eine Eingliederungsmassnahme erforderliche Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % ist damit ohne Weiteres gegeben. Zu diesem Schluss gelangte auch die Beschwerdegegnerin, indem sie unter Berücksichtigung eines hypothetischen Invalideneinkommens einen Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 44 % ermittelt hat. Ein Umschulungsanspruch ist somit unbestrittenermassen gegeben.
8. Umstritten ist hingegen die Frage, ob der Umschulungsanspruch auch die Kostenübernahme für eine Ausbildung zur Naturheilpraktikerin mitumfasst.
8.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Umschulung zur Naturheilpraktikerin bezüglich Wirtschaftlichkeit und Verdienstmöglichkeiten ungeeignet sei. Die Erfolgsaussichten in der wahrscheinlich selbständigen Erwerbstätigkeit als Naturheilpraktikerin würden als ungenügend beurteilt, da mindestens in den ersten Jahren nach dem Ausbildungsabschluss, aufgrund der notwendigen Aufbauarbeit eines Kundenstamms, kein existenzsicherndes Einkommen erwirtschaftet werden könne. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, aufgrund der soliden Ausbildung und der sorgfältigen Vorbereitung auf eine selbständige Tätigkeit seien die Erwerbsmöglichkeiten als intakt zu betrachten, insbesondere mit Blick auf die steigende Nachfrage nach alternativmedizinischen Behandlungen.
8.2
8.2.1 Art. 17 Abs. 1 IVG verlangt, dass die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dass die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Das eidgenössische Versicherungsgericht hatte diesbezüglich wiederholt festgestellt, dass der Ausbildung zum Naturarzt bzw. zur Naturärztin Umschulungscharakter im Sinne des Art. 17 IVG zukomme (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 743/02 vom 17. Januar 2003, I 160/06 vom 10. Mai 2006 mit Verweis auf das nicht veröffentlichte Urteil I 448/96 vom 2. Februar 1998). Das im Rahmen der selbstständigen Ausübung des Berufs als Naturärztin erzielbare Einkommen müsse aber – angesichts der erforderlichen Eingliederungswirksamkeit – einen beachtlichen Teil der Unterhaltskosten decken (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 743/02 vom 17. Januar 2003). Im Urteil I 118/01 vom 23. August 2001 äusserte sich das eidgenössische Versicherungsgericht bereits einmal zu den Berufs- und Verdienstmöglichkeiten einer ausgebildeten und kantonal anerkannten Naturheilpraktikerin. Dabei stellte es insbesondere fest, dass der ausgebildeten Naturheilpraktikerin die Möglichkeit offen gestanden habe, eine eigene Naturheilpraxis zu eröffnen oder in einer solchen als Assistentin zu arbeiten. Es sei notorisch, dass sie in der paramedizinischen Tätigkeit ein Einkommen hätte erzielen können, welches dasjenige einer Coiffeuse übertroffen hätte (E. 3.b). Aus der dargelegten Rechtsprechung kann gefolgert werden, dass der Ausbildung zur Naturheilpraktikerin Umschulungscharakter im Sinne von Art. 17 IVG zukommt und die Eingliederung in eine selbständige Tätigkeit mit Eröffnung einer Naturheilpraxis grundsätzlich zulässig ist. Hinsichtlich der Verdienstmöglichkeiten geht aus der zitierten Rechtsprechung ausserdem hervor, dass eine Naturheilpraktikerin notorischer Weise mehr als eine Coiffeuse verdient. Mit dem Einkommen einer Coiffeuse, welches zu den niedrigsten gehört, kann zumindest ein beachtlicher Teil der Unterhaltskosten gedeckt werden. Gestützt auf die Rechtsprechung des eidgenössischen Versicherungsgerichts sind somit der Umschulungscharakter gemäss Art. 17 IVG und die Eingliederungswirksamkeit der Umschulung zur Naturheilpraktikerin zu bejahen.
8.2.2 Diese Schlussfolgerungen lassen sich auch mit der allgemeinen und neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Umschulungsanspruch begründen. Das Bundesgericht stellte im Urteil 9C_244/2010 vom 5. August 2010 fest, dass es unter dem Gesichtspunkt der Gleichwertigkeit nicht erforderlich ist, dass die versicherte Person ein gleich hohes Einkommen erzielt wie zuvor. Das Kriterium der Gleichwertigkeit soll den Umschulungsanspruch «nach oben» begrenzen und eine wirtschaftliche Besserstellung verhindern. Hingegen steht das Erfordernis der Gleichwertigkeit Umschulungen nicht entgegen, die den Versicherten zu einem bescheideneren beruflichen Ziel führen, was in vielen Fällen – invaliditätsbedingt – zutreffen dürfte. Erforderlich ist einzig, dass sich der erwartete Teilerfolg noch als genügend eingliederungswirksam bezeichnen lässt. Massgebend ist demnach, dass die beabsichtigte Umschulung in einen minderbezahlten Beruf zu einer dauerhaften und wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit führt (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2010 vom 5. August 2010 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 122 V 77 E. 3b/bb S. 79). Die Eingliederungswirksamkeit ist dagegen zu verneinen, wenn die versicherte Person nach der beantragten Umschulung kein höheres Einkommen erzielen könnte als ohne Umschulung oder nur ein geringfügig höheres Einkommen erwirtschaften könnte als ohne eine solche Vorkehr (Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2008 vom 11. September 2009 E. 4.2 und 4.3). Ferner besteht unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungswirksamkeit kein Anspruch auf eine Umschulung in einen Beruf, in dem die erwerblichen Möglichkeiten sehr eingeschränkt und das Finden einer Stelle sehr ungewiss wären, wie beispielsweise bei einer Pilotausbildung (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 779/04 vom 1. April 2005 E. 4) oder einer Ausbildung zur Bildhauerin (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 256/02 vom 5. März 2003 E. 3.2.1 f.).
8.2.3 In finanzieller Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit als Amtliche Fachassistentin Schlachttier- und Fleischuntersuchung und einem 80%-Pensum im Jahr 2017 einen Bruttolohn von gerundet CHF 70'290.00 erzielt hatte (IV-Nr. 10). Gemäss den aktuellen Arbeitsverträgen beträgt das monatliche Bruttoeinkommen bei einem Pensum von 45 – 50 % rund CHF 3'500.00. Es darf davon ausgegangen werden, dass das Einkommensniveau in einer selbständigen Tätigkeit als Naturheilpraktikerin – insbesondere in der Anfangszeit – vergleichsweise tiefer ausfallen wird. Diese bescheideneren Verdienstaussichten schliessen indessen den Umschulungsanspruch nicht aus, solange sich der erwartete Teilerfolg noch als genügend eingliederungswirksam erweist. Verlangt wird diesbezüglich unter anderem, dass die Versicherte nach der Umschulung zur Naturheilpraktikerin ein höheres Einkommen erwirtschaften kann als ohne Umschulung. Dies bedeutet konkret, dass die Versicherte als Naturheilpraktikerin einen höheren Verdienst erwirtschaften muss als in der aktuellen Teilzeittätigkeit als Amtliche Fachassistentin Schlachttier- und Fleischuntersuchung mit einem Einkommen von rund CHF 3'500.00 sowie in einer angepassten, körperlich leichten Verweistätigkeit ohne Kraftanwendung der Hände, bei welcher der monatliche Verdienst bei CHF 4’179.00 liegen dürfte (Statistische Löhne des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1 2018, Total Niveau 1 Frauen, wöchentliche Arbeitszeit 41.7 Stunden, Nominallohnentwicklung 1.9 %, leidensbedingter Abzug 10 % entsprechend der Berechnung der Beschwerdegegnerin in IV-Nr. 43). Es ist davon auszugehen, dass die Versicherte mit der Tätigkeit als Naturheilpraktikerin ein im Vergleich zu den vorgenannten Invalidenlöhnen höheres Einkommen erzielen kann. Gemäss dem individuellen Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik (Salarium) liegt der durchschnittliche Monatslohn einer Naturheilpraktikerin mit dem Profil der Versicherten (Region Espace Mittelland, Branche 86 Gesundheitswesen, Berufsgruppe 22 Akademische und verwandte Gesundheitsberufe, ohne Kaderfunktion, 42.5 Wochenstunden, abgeschlossene Berufsausbildung, 47-jährig, 0 Dienstjahre, weniger als 20 Beschäftigte, 12 Monatslöhne, keine Sonderzahlungen) bei CHF 5'992.00. Gestützt auf diesen statistischen Durchschnittswert darf davon ausgegangen werden, dass die Umschulung zur Naturheilpraktikerin die Versicherte in die Lage versetzen kann, einen Verdienst zu erzielen, der über den Einkommensverhältnissen ohne Umschulung liegt. Sodann stellt sich die Frage nach der Stellensuche aufgrund der gewünschten selbständigen Tätigkeit nicht. Vor diesem Hintergrund kann der zu erwartende Erfolg nach der Umschulung zur Naturheilpraktikerin als genügend eingliederungswirksam bezeichnet werden. Damit erweist sich die Umschulung zur Naturheilpraktikerin als eine geeignete Eingliederungsmassnahme.
8.3 Zu prüfen ist im Weiteren, ob das Kosten-Nutzen-Verhältnis der Eingliederungsmassnahme auch angemessen ist.
8.3.1 Die sachliche Angemessenheit kann mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Eingliederungswirksamkeit bejaht werden. Hinsichtlich der zeitlichen Angemessenheit ist festzustellen, dass die Versicherte im Zeitpunkt der IV-Anmeldung am 20. März 2017 noch eine Aktivitätsdauer von 21 Jahren erwarten durfte. Damit erweist sich die Massnahme auch als zeitlich angemessen (vgl. BGE 143 V 190 E. 4.1). Des Weiteren ist die Umschulung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse zumutbar und somit persönlich angemessen. Das Kriterium der finanziellen Angemessenheit wirft hingegen Fragen auf, zumal der Sachverhalt hinsichtlich der konkreten Ausbildungskosten für eine Umschulung zur Naturheilpraktikerin weitgehend ungeklärt ist. Auf die Schliessung dieser Sachverhaltslücke kann jedoch – aufgrund der nachfolgenden Ausführungen – verzichtet werden.
8.3.2 Die Invalidenversicherung hat für die gesamte Umschulung aufzukommen, dazu zählen nebst den eigentlichen Ausbildungskosten und den Verpflegungs- und Unterkunftskosten (Art. 6 Abs. 2 und 3 IVV) auch die Taggeldleistungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). Die gesamten Kurskosten inklusive Prüfungsgebühren für die Ausbildung zur Naturheilpraktikerin belaufen sich gemäss Anmerkung des Abklärungsdiensts auf circa CHF 30'000.00 bis 40'000.00. Die Taggeldleistungen, deren Grundentschädigung 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens beträgt (Art. 23 Abs. 1 IVG), dürften vorliegend aufgrund der Ausbildungsdauer von circa dreieinhalb Jahren die eigentlichen Ausbildungskosten um ein Vielfaches übersteigen. Vor diesem Hintergrund ist es fraglich, ob die dreieinhalbjährige Ausbildung finanziell noch angemessen ist. Verglichen mit der von der Beschwerdegegnerin empfohlenen Ausbildung zur Technischen Kauffrau, deren Ausbildungsdauer ein bis eineinhalb Jahre beträgt, dauert die Ausbildung zur Naturheilpraktikerin mehr als doppelt so lange. Entsprechend ist die gewünschte Umschulung zur Naturheilpraktikerin erheblich teurer als die vorgeschlagene Umschulung zur Technischen Kauffrau. Davon ausgehend, die Ausbildung zur Technischen Kauffrau erfülle die Kriterien einer geeigneten und notwendigen Eingliederungsmassnahme, führt der vorstehende Vergleich dazu, dass die Kosten der Umschulung zur Naturheilpraktikerin aufgrund der langen Ausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren als übermässig hoch zu werten sind. Damit ist die finanzielle Angemessenheit zu verneinen.
8.4 Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die Umschulung zur Naturheilpraktikerin eine geeignete Eingliederungsmassnahme darstellt, welche sich in sachlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht als angemessen erweist. Angesichts der hohen Kosten der Massnahme steht der Eingliederungserfolg jedoch in keinem vernünftigen Verhältnis. Es besteht daher kein Anspruch auf eine volle Kostenübernahme für die Ausbildung zur Naturheilpraktikerin.
9. Es bleibt schliesslich zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Kostenbeteiligung an der gewählten Ausbildung zur Naturheilpraktikerin hat.
9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt im Eventualbegehren, die Invalidenversicherung habe sich im Rahmen der Austauschbefugnis im Umfang der Kosten der Ausbildung zur Technischen Kauffrau an den Kosten der von der Beschwerdeführerin gewählten Ausbildung zu beteiligen. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, eine Kostenbeteiligung sei aufgrund der ungenügenden Erfolgsaussichten in der selbständigen Erwerbstätigkeit als Naturheilpraktikerin nicht möglich.
9.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur sogenannten Austauschbefugnis sieht die Möglichkeit einer Kostenbeteiligung für eine gewählte Ausbildung vor. Wählt eine versicherte Person ohne invaliditätsbedingte Notwendigkeit eine Ausbildung, die den Rahmen der Gleichwertigkeit sprengt, kann die Invalidenversicherung daran Beiträge gewähren im Ausmass des Leistungsanspruchs auf eine gleichwertige Umschulungsmassnahme (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). In der älteren Rechtsprechung des eidgenössischen Versicherungsgerichts wurde zur Kostenbeteiligung an Wunschausbildungen festgestellt: Wird eine zwar grundsätzlich geeignete, zur Eingliederung aber nicht unerlässliche Ausbildung gewählt, hat die versicherte Person für die dabei entstehenden Mehrkosten selber aufzukommen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 256/02 vom 5. März 2003 E. 3.2.1 mit Verweis auf das nicht veröffentlichte Urteil F. vom 2. Dezember 1996, I 251/96).
9.3 Wie oben dargelegt, ist eine vollumfängliche Kostenübernahme als unverhältnismässig zu qualifizieren. Eine Kostenbeteiligung käme daher mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit als milderes Mittel, um das Ziel der Ausbildung zur Naturheilpraktikerin zu erreichen, in Frage. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche die Verweigerung einer Kostenbeteiligung rechtfertigen. Wie bereits ausgeführt, erweist sich die gewählte Ausbildung zur Naturheilpraktikerin als eingliederungswirksam und in sachlicher, zeitlicher sowie persönlicher Hinsicht angemessen. Es handelt sich somit um eine grundsätzlich geeignete Ausbildung im Sinne der Rechtsprechung, welche eine Kostenbeteiligung zulässt. Bezüglich der Höhe der Kostenbeteiligung ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin bereit erklärt hat, die Kosten für eine Umschulung zur Technischen Kauffrau zu tragen. Eine Beteiligung im Umfang der Kosten für die Ausbildung zur Technischen Kauffrau ist demnach auch aus ihrer Sicht finanziell angemessen. Daraus folgt, dass eine finanzielle Beteiligung im Umfang der Kosten für die Ausbildung zur Technischen Kauffrau ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel zum Zwecke der erfolgreichen Eingliederung der Beschwerdeführerin darstellt.
10. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Umschulung zur Naturheilpraktikerin insofern erfüllt sind, als die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Kostenbeteiligung hat. Die angefochtene, auf Abweisung lautende Verfügung vom 26. Oktober 2020 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat nach Abklärung der Kosten für eine Ausbildung zur Technischen Kauffrau die betragsmässige Höhe des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin festzulegen. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.
11. Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Die Beschwerdeführerin hat die Höhe der Parteientschädigung in das Ermessen des Gerichts gestellt. Unter Berücksichtigung der Umstände, dass nur ein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bereits im Administrativverfahren und im vorherigen Verfahren vor dem Versicherungsgericht VSBES.2018.42 involviert war sowie angesichts der Tatsache, dass bei juristischen Rechtsvertretungen ohne Anwaltspatent praxisgemäss die Hälfte des ordentlichen Stundenansatzes eines Rechtsanwaltes (CHF 115 / Std.; vgl. § 181 i.V.m. 179 Abs. 2 Gebührentarif) zur Anwendung kommt, wird die Parteientschädigung auf pauschal CHF 800.00 festgesetzt.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 26. Oktober 2020 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Kostenbeteiligung zur Umschulung zur Naturheilpraktikerin hat. Die Sache geht an die Beschwerdegegnerin, damit sie die betragsmässige Höhe des Leistungsanspruchs festlege.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Baltermia-Wenger