Urteil vom 28. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Zigerli

Beschwerdeführerin

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Invalidenrente (Verfügung vom 5. November 2020)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.      

1.1     Die 1965 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 21. Juni 2015 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden psychische Leiden angegeben. Die Beschwerdeführerin war zum damaligen Zeitpunkt in einem 20 – 40%-Pensum als Zeitungsverträgerin bei der Firma B.___ AG in [...] angestellt.

 

1.2     In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor. Sie holte mit dem «Fragebogen für Arbeitgebende» Auskünfte des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin ein (IV-Nr. 10) und führte am 14. Juli 2015 ein Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch (IV-Nr. 12).

 

1.3     Am 3. August 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung an (IV-Nr. 15). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden physische und psychische Leiden angegeben. Mit Abschlussbericht vom 15. Juni 2016 wurde die berufliche Eingliederung abgeschlossen, ohne dass berufliche Massnahmen durchgeführt worden wären (IV-Nr. 23). Der Eingliederungsfachmann C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sehe sich aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeitsfähig und wünsche daher die Rentenprüfung.

 

1.4     Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Akten ein, zu denen Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (nachfolgend: RAD) am 10. März 2017 Stellung nahm (IV-Nr. 48). Am 25. September 2017 erstellte der Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Haushalt (IV-Nr. 55). Nachdem die Beschwerdegegnerin ergänzende medizinische Abklärungen vorgenommen hatte, nahm die RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, am 29. Juni 2018 Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 69). Nach dem Einholen des Arztberichts von Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 10. Juli 2018 (IV-Nr. 70), veranlasste die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Psychiatrie und Orthopädie bei der Begutachtungsstelle G.___. Das Gutachten wurde am 3. April 2019 erstattet (IV-Nrn. 82.1 – 82.5). Die Beschwerdegegnerin liess Dr. med. E.___ und Dr. med. H.___, Fachärztin Neurologie FMH, RAD, zum Gutachten Stellung nehmen (IV-Nrn. 86, 87). Nachdem Frau I.___ von den Sozialen Diensten [...] der Beschwerdegegnerin mitgeteilt hatte, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 11. Juli 2019 in der Klinik J.___ in [...] befinde (IV-Nr. 88), holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Berichte ein. Am 9. Januar 2020 nahm die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ erneut Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 98). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 24. Januar 2020 (IV-Nr. 99) in Aussicht, ihr werde ab 1. Juni 2016 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Ab dem 1. Juli 2017 betrage der Invaliditätsgrad weniger als 40 %, weshalb die Invalidenrente per 30. Juni 2017 befristet werde. Der Anspruch auf berufliche Massnahmen werde abgewiesen. Zu den dagegen erhobenen Einwänden vom 11. März 2020 (IV-Nr. 111) liess die Beschwerdegegnerin die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ am 17. April 2020 Stellung nehmen (IV-Nr. 114) und hielt sodann mit Verfügung vom 5. November 2020 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Nr. 119; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).

 

2.       Gegen die Verfügung vom 5. November 2020 lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

 

1.    Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2020 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ab Dezember 2015 eine ganze Rente auszurichten.

2.    Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2020 aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein interdisziplinäres Gutachten nach dem Zufallsprinzip einholt und danach neu verfügt.

3.    Unter Koten- und Entschädigungsfolge.

 

3.       In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2021 (A.S. 30) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf eine Stellungnahme verzichtet und auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie die IV-Akten verweist.

 

4.       Mit Eingabe vom 1. Februar 2021 (A.S. 32 ff.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein.

 

5.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.      

 

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2     Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. November 2020 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

 

2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]).

 

2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

 

2.3     Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

 

3.

3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f., 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

 

3.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) auf: Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).

 

3.3     Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).

 

Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). Den gerichtlichen oder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den Sozialversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 f., 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

 

4.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit angefochtener Verfügung vom 5. November 2020 (A.S. 1 ff.) zu Recht eine befristete Invalidenrente zugesprochen hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:

 

4.1     Dem Bericht von Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Oktober 2016 (IV-Nr. 37) lassen sich folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen:

         

-       Rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig leicht, ICD-10 F33.0

-       Panikstörung, ICD-10 F41.0

-       Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher definiert, ICD-10 F43.9

-       Diskushernie, postoperative Schmerzen im Rücken, in der Hüfte

-       Taubheitsgefühl im rechten Bein

 

Er attestierte der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 24. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, für die Zeit vom 1. März bis 30. Juni 2015 eine solche von 80 % und ab dem 1. Juli 2015 wiederum eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Zeitungsverteilerin. Die Beschwerdeführerin leide seit längerem unter einer psychosozialen Belastungssituation, Rückenbeschwerden (Diskushernie) sowie Hüft- und Knieschmerzen. Sie komme seit Oktober 2014 aufgrund eines Erschöpfungszustandes mit depressiver Symptomatik regelmässig zur psychiatrischen Behandlung. Medikation sei aufgegleist worden. Seit März 2015 leide die Beschwerdeführerin zusätzlich unter Ängsten und Panikattacken, welche ca. einmal im Monat aufträten. Die depressive Symptomatik habe im Verlauf abgenommen, eine Affektlabilität bestehe weiterhin; der Schlaf habe sich verbessert, doch zeitweise leide sie weiterhin unter der Einschlafstörung. Antriebslosigkeit und Müdigkeit seien persistierend. Es sei anzunehmen, dass die körperlichen Beschwerden und Einschränkungen das depressive Zustandsbild aktuell stark beeinflussten. Es bestünden keine Hinweise für Wahn- oder Ich-Störungen. Von Suizidalität sei sie glaubhaft distanziert. Was die Frage der Arbeitsfähigkeit anbelange, so sei zu vermerken, dass die Beschwerdeführerin aktuell aufgrund ihres körperlichen Zustandes zu 100 % arbeitsunfähig sei. Das körperliche Leiden beeinflusse aktuell auch die depressive Entwicklung. Deswegen käme es bei einer Tätigkeit zu vermehrten Fehlern aufgrund der eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit und rascher Überforderung bei Leistungsdruck. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund physischer Beeinträchtigung und der dadurch entstehenden psychischen Belastung/Symptomatik aktuell und wahrscheinlich längerfristig zu 100 % arbeitsunfähig.

 

Am 5. Dezember 2017 bestätigte Dr. med. K.___ seine vorgenannten Angaben (IV-Nr. 60 S. 3 ff.).

 

4.2     In seinem Bericht vom 6. Januar 2015 stellte Dr. med. L.___, Facharzt für Rheumatologie, die Diagnose eines «chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms, Status nach Mikrodiskektomie und Hemilaminektomie rechts» (IV-Nr. 41 S. 16 ff.). Weiter führte er aus, anamnestisch und klinisch imponiere das Bild einer chronischen unspezifischen fibromyalgischen Schmerzkrankheit. Differentialdiagnostisch könne aber noch an eine Spondarthritis gedacht werden; dies aufgrund vor allem der MRI-Befunde mit Enthesiopathie. Aus diesem Grund werde die Beschwerdeführerin versuchsweise einmal konsequent Arcoxia einnehmen. Ferner habe er eine ergänzende Laborkontrolle veranlasst und erlaube sich, die Beschwerdeführerin nachzukontrollieren. Er habe keine Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Allerdings sei die Schmerzkrankheit ausgeprägt und die Beschwerdeführerin sicherlich nicht belastungsfähig.

 

Am 21. April 2015 diagnostizierte Dr. med. L.___ sodann eine «Vitamin D-Insuffizienz mit Hyperparathyroidismus 1/15» (IV-Nr. 41 S. 14 f.). Weiter führte er aus, bezüglich Knochenstoffwechsels empfehle er langfristig mit Kalcipos zu behandeln. Weiter empfehle er Calcium, Vitamin D und alkalische Phosphatase einmal pro Jahr im Labor zu kontrollieren. Bezüglich unspezifischer Schmerzen bestehe die Therapie in Bewegung. Nebst den Schmerzen scheine die Beschwerdeführerin auch sonst psychiatrisch auffällig zu sein. Funktionell rheumatologisch dürfe die Beschwerdeführerin leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten verrichten. Die Behandlung werde abgeschlossen.

 

4.3     Dr. med. M.___, Fachärztin für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 31. Oktober 2016 (IV-Nr. 41 S. 9 ff.) die folgenden Diagnosen:

 

Neuropathische Schmerzen im rechten Bein, residuelle Parese L5 rechts bei postoperativen Veränderungen der Wurzel L5 rechts

-       Status nach Rezidiv-Diskushernienoperation L4/5 rechts 4. April 2016

-       Status nach Sequestrektomie L4/5 vor 25 Jahren

-       MRT LWS 25. Oktober 2016: Fortgeschrittene links betonte erosive Osteochondrose L4/5. Residuen der postoperativen Situation. Begleitende narbige Veränderungen und etwas vermehrtes Enhancement L5 rechts.

-       MRT LWS 25. Oktober 2016: Neu rechts erosive Osteochondrose L1/2 mit rechts lateral betonten Spondylophyten. Leicht progrediente, nach rechts extraforaminal ausladende Diskusprotrusion L3/4 mit leichtgradiger Anhebung L3 rechts.

-       MRT Hüfte rechts 6. Oktober 2016: Enthesiopathie Glutealmuskulatur rechts. Proximale Enthesiopathie der ischiokruralen Muskulatur bds. Moderate Coxarthrose rechts. Leichter Erguss und geringgradige Veränderungen des linken Hüftgelenks, partiell miterfasst.

-       MRT Becken 25. Oktober 2016: Progrediente Ansatztendinopathie/Tendinitis der Gluteus minimus Sehne re mit beginnender Mitbeiteiligung der Gluteus medius Sehne re und deutlich progrediente Ansatztendinitis mit beginnender Partialruptur der Hamstrings re.

-       MRT Becken 25. Oktober 2016: Vorbestehende Ansatztendinopathie der linksseitigen Hamstringmuskulatur, der Hüftmuskulatur links und vorbestehender Gelenkserguss links und beginnende bis mässiggradige Koxarthrosen linksbetont.

 

Weiter führte Dr. med. M.___ aus, es bestünden neuropathische Schmerzen im rechten Bein mit Verstärkung durch volle Blase/voller Mastdarm und Miktion/Defäkation, residuelle Parese L5 rechts bei residuellen postoperativen Veränderungen der Wurzel L5 rechts (MRT LWS 25. Oktober). Es sei von einer möglichen funktionellen Überlagerung auszugehen (trotz residueller Parese L5 rechts harmonisches Abrollen der Füsse; sakkadierte Minderinnervation). Dr. med. M.___ empfehle eine symptomatische Behandlung mit Pregabalin und Abwarten des weiteren Verlaufs. Es seien keine weiteren Kontrollen bei ihr vorgesehen. Bei Auftreten neuer Aspekte bitte sie um erneute Zuweisung.

 

4.4     Dr. med. N.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 13. Januar 2017 (IV-Nr. 41) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

 

Persistierende neuropathische Schmerzen und residuelle Parese L5 rechts postoperativ

-       St. n. Rezidiv-Diskushernienoperation L4/5 (4. April 2016)

-       St. n. Sequestrektomie L4/5 vor 25 Jahren

 

          Persistierende Gonalgie rechts

-       St. n. Tibiavalgisationsosteitomie rechts 11. Dezember 2015

 

Weiter führte er aus, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an invalidisierenden lumbalen Rückenschmerzen, eine rheumatologische Beurteilung habe kein klares somatisches Korrelat zu den angegebenen Beschwerden zeigen können. Im Verlauf sei eine akute Exazerbation wegen eines lumbalen Bandscheibenvorfalls mit plötzlich eintretenden Lähmungserscheinungen im rechten Fuss aufgetreten. Eine notfallmässige Diskushernienoperation habe den Diskusprolaps erfolgreich entfernen können, jedoch habe sich postoperativ die Lähmung nur leicht gebessert. Auffallend seien zunehmende Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein aufgetreten, die sich nach der Operation eigentlich hätten bessern sollen. Aus orthopädischer Sicht seien die residuellen Beschwerden nicht ganz schlüssig erklärbar, sodass eine neurologische Beurteilung bei Dr. med. M.___ in [...] stattgefunden habe. Eine klare Ätiologie habe auch dort nicht genannt werden können, wobei eine funktionelle Komponente nicht habe ausgeschlossen werden können. Seitdem werde die Beschwerdeführerin mit Neuroleptika in steigernder Dosierung behandelt, ein günstiger Effekt habe sich bisher aber nicht gezeigt. Zudem bestünden nach Knieoperation links residuelle belastungsabhängige Schmerzen bei noch implantiertem Osteosynthesematerial. Eine orthopädische Beurteilung habe eine OS-Materialentfernung empfohlen, die am 13. Januar 2017 im Spital O.___ durchgeführt werde. Bei unklarer Genese der Beschwerden, zudem therapierefraktärem Verlauf und funktioneller Überlagerung (St. n. Burn-out) sei die Prognose als eher schlecht anzusehen. Bei nachgewiesenem somatischem Korrelat sollten die Knieschmerzen langfristig nach operativer Behandlung verschwinden. Es sei der postoperative Verlauf abzuwarten.

 

4.5     Am 10. März 2017 nahm Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 48). Er stellte die folgenden relevanten Diagnosen:

 

1.    Lumbale (lumboradikuläre) Rückenproblematik

-       St. n. Sequestrektomie L4/5 ca. 1981 in [...]

-       St. n. Sequestrektomie L4/5 rechts am 4. April 2016 bei Rezidivhernie rechts

-       Persistierende neuropathische Schmerzen und residuelle Parese L5 rechts

-       MRI LWS 25. Oktober 2016: Fortgeschrittene linksbetonte erosive Osteochondrose L4/5, neu rechts erosive Osteochondrose L1/2 lateral betonten Spondylophyten. Diskusprotrusion L3/4 rechts mit leichter Anhebung L3 rechts

2.    Persistierende Knieschmerzen rechts

-       Chondropathie Grad IV medialer Femurkondylus und mediales trochleäres Gleitlager

-       St. n. Tibiavalgisationsosteotomie am 11. Dezember 2015

-       Metallentfernung und Narbenkorrektur am 13. Januar 2017

3.    Becken- und Hüftproblematik

-       Moderate Coxarthrose rechts, Coxarthrose und leichter Erguss Hüfte links, Enthesiopathie Glutealmuskulatur rechts, deutlich progrediente Ansatztendinitis mit beginnender Partialruptur der Hamstrings rechts

4.    Unklare Blasen- und Stuhlentleerungsproblematik

-       Ausstrahlende Schmerzen ischialgiform

5.    Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht

6.    Panikstörung

7.    Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher definiert

 

Weiter führte Dr. med. D.___ aus, die Beschwerdeführerin habe primär eine grössere Palette an Problemen orthopädischer sowie rheumatologischer Art. Diese bezögen sich auf den Rücken mit bleibenden Einschränkungen und verminderter Kraft im Bereich des rechten Unterschenkels und Fusses. Aufgrund einer Kniearthrose rechts bestünden daselbst Schmerzen und eine verminderte Belastbarkeit, was auch nach einer Umstellungs-Operation sowie kürzlich erfolgter Metallentfernung nicht gänzlich habe behoben werden können. Auch die Hüften (Coxarthrosen) sowie die Sehnenansätze im Beckenbereich seien bedingt durch die Fehl-Schonhaltung mitbeteiligt an der Schmerzproblematik. Daneben bestehe auf dem Boden einer traumatischen Kindheit und Jugend sowie im Zusammenspiel mit den körperlichen Einschränkungen eine psychische Belastung, welche sich in Form einer depressiven Störung sowie einer Angst- und Paniksymptomatik äussere. Die depressive Symptomatik habe sich in den letzten Monaten ein wenig stabilisiert, jedoch würden weiterhin u.a. eine Affektlabilität sowie eine bleibende Angstsymptomatik beschrieben. Unter diesen Aspekten sei aus somatischer Sicht prinzipiell eine Einschränkung für alle körperlich belastenden Tätigkeiten zu verzeichnen. Arbeiten mit Zwangshaltungen, auf unebenem Gelände oder Leitern, mit anhaltendem Sitzen oder Stehen seien bleibend nicht mehr zumutbar. Rein somatisch gesehen wäre eine angepasste Tätigkeit aufgrund der beträchtlichen Einschränkungen noch an maximal sechs Stunden täglich zumutbar (erhöhte Erholungszeit notwendig). Bedingt durch die psychischen Einschränkungen reduziere sich aber allgemein die Leistungsfähigkeit sowie der Erholungsbedarf, so dass prinzipiell noch maximal drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar sei. Hier wäre (für eine kognitiv einfache) Tätigkeit ohne grosse Verantwortung aus psychischen Gründen mit einer Einschränkung von geschätzt 20 % zu rechnen, so dass eine gesamthafte Arbeits- und Leistungsfähigkeit von netto 2.8 Stunden pro Tag bestehe. Eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit, wie derzeit postuliert, sei aufgrund der Einschränkungen nicht gänzlich nachvollziehbar. Insbesondere sei davon auszugehen, dass eine Arbeitstätigkeit auch stabilisierende Wirkung habe, sofern die Einschränkungen der Beschwerdeführerin mitberücksichtigt würden. Diese Beurteilung gelte seit 22. Dezember 2014, wobei für Operationen, Hospitalisationen sowie die Rekonvaleszenz zwischenzeitlich volle Arbeitsunfähigkeiten bestanden hätten (11. Dezember 2015 bis 30. Juni 2016, 13. Januar bis voraussichtlich 30. März 2017).

 

4.6     Am 5. September 2017 erging der Operationsbericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (IV-Nr. 56 S. 10). Die Beschwerdeführerin habe sich einer Hüftinfiltration unter BV-Kontrolle mit Ropivacain und Kenacort unterzogen. Diagnostiziert wurde eine Coxarthrose rechts.

 

In seinem Bericht vom 13. Oktober 2017 (IV-Nr. 56 S. 7 f.) führte Dr. med. F.___ aus, die Beschwerdeführerin habe sehr starke Hüftbeschwerden und mache immer wieder Coxitisschübe durch. Eine Möglichkeit sei, sie regelmässig zu punktieren, aber auf Dauer steige dann natürlich das Infektionsrisiko und es sei keine definitive Behandlung. Sie sei sehr stark eingeschränkt und auch sonst vom Rücken her geplagt, weshalb er denke, dass in dieser Situation die Implantation einer Hüft-TP die rationalste Lösung sei. Die Beschwerdeführerin habe sich das auch schon so vorgestellt. Am 17. November 2017 sei ein Termin in der Klinik P.___ geplant worden.

 

Am 5. Januar 2018 berichtete Dr. med. F.___ (IV-Nr. 64.3), dass die Beschwerdeführerin klinisch keine wesentliche Verlängerung merke, dies aber wahrscheinlich auch, weil sie bislang noch nicht längere Zeit krückenfrei gegangen sei. Funktionell mache sich dies auf der Untersuchungsliege ebenfalls nicht wesentlich bemerkbar, radiologisch sei aber wahrscheinlich schon eine Längendifferenz von ca. 8 mm da. Die zweite Hüfte werde in absehbarer Zeit ebenfalls zu operieren sein, so dass ein allfälliger Längenausgleich dann erfolgen könnte. Der Beschwerdeführerin habe er ein Rezept für weitere Physiotherapie und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum nächsten Kontrolltermin abgegeben.

 

4.7     Dem Bericht von Dr. med. F.___ vom 16. Januar 2018 (IV-Nr. 62 S. 5 ff.) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:

 

          Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.    Zustand nach Implantation einer Hüft-TP rechts am 17. November 2017

2.    Fussheberparese bei St. n. zweimaligen Diskushernienoperation rechts

          Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.    Coxarthrose links

2.    Zustand nach valgisierender Tibiakopfosteotomie rechts und Metallentfernung

 

Weiter führte Dr. med. F.___ aus, die Beschwerdeführerin sei aktuell rekonvaleszent nach einer Hüftoperation und gehe an Krücken. Sie könne erst gerade wieder Auto fahren, aber sicher nicht Zeitschriften austragen. Die Frage, ob die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin noch zumutbar sei, lasse sich aktuell noch nicht beurteilen, denn auch die zweite Hüfte sei nicht ganz gesund und sie habe Rückenprobleme sowie nach vorhergehenden Operationen eine Schwäche der Fussheber rechts. Jegliche anderen Tätigkeiten, bei denen sie nur kurze Strecken gehen müsse, dazwischen sitzen oder stehen könne und keine grösseren Lasten heben und nur bis maximal zur Bauchhöhe arbeiten müsse, könne die Beschwerdeführerin ausüben. Dies sei je nach Tätigkeit in einem normalen Arbeitsrahmen möglich.

 

4.8     Am 1. Mai 2018 berichtete Dr. med. F.___ (IV-Nr. 66 S. 2), dass er die Beschwerdeführerin bei Verdacht auf mediale Meniskusläsion des linken Knies für eine MRI-Untersuchung angemeldet habe. Die MRI-Untersuchung habe folgenden Befund ergeben: «Femoropatelläre Chondropathie Grad III – IV mit delaminiertem Riss am medialen Femurcondylus, zarte Aussenmeniskusläsion im Spitzenbereich, aber keine hochgradigen Läsionen. Intraossäre Ganglionzyste und exzentrisch gelegenes Enchondrom der Tibia». Die Beschwerdeführerin habe intraartikulär keine operationswürdigen Befunde im linken Knie. Es bestehe ein Reizerguss. Dr. med. F.___ habe ihr empfohlen, den Erguss zu punktieren und zur Beruhigung des Knies Kenacort zu injizieren und nachher mit ihren üblichen Entzündungshemmern und Schmerztabletten weiter zu fahren. Er habe heute die Punktion vorgenommen.

 

4.9     Mit Bericht vom 5. Juni 2018 (IV-Nr. 67) bestätigten Dr. med. K.___ und lic. phil. Q.___, Fachpsychologin für Psychotherapie, dass sich der psychische Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin nicht verändert habe. Der Beschwerdeführerin gehe es nicht gut aufgrund ihres körperlichen Leidens. In ihr linkes Knie werde Cortison gespritzt. Sie habe Rückenschmerzen und eine neuropathologische Störung im rechten Bein. Dazu kämen noch Rückenbeschwerden.

 

4.10   Am 29. Juni 2018 nahm die RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 69). Sie hielt fest, grundsätzlich bestehe – wie bereits im RAD-Bericht von Dr. med. D.___ beschrieben worden sei – für körperlich angepasste und kognitiv / psychisch wenig belastende Tätigkeiten noch eine maximale Restarbeitsfähigkeit von drei bis vier Stunden täglich mit um 20 % eingeschränkter Leistungsfähigkeit (also netto umgerechnet 2,8 Stunden täglich). Diese Beurteilung gelte seit 22. Dezember 2014, wobei für Operationen, Hospitalisationen sowie die Rekonvaleszenz zwischenzeitlich volle Arbeitsunfähigkeiten bestanden hätten (11. Dezember 2015 bis 30. Juni 2016, 13. Januar 2017 bis voraussichtlich 30. März 2017, 17. November 2017 bis dato wegen der Notwendigkeit der postoperativen Stabilisierung und Rekonvaleszenzphase von mindestens sechs Monaten). Aktuell (zum Zeitpunkt der Beurteilung am 29. Juni 2018) herrsche noch ein unklarer medizinischer Zustand, da sich das Ergebnis nach der Operation am 17. November 2017 und der Meniskusläsion am linken Knie mit Reizerguss bei chondropathia patellae noch nicht absehen lasse. Insofern sei eine Teilrente mit genannten Arbeitsunfähigkeitszeiten bis dato (29. Juni 2018) zu prüfen und ein IV-Bericht mit der expliziten Anfrage zur Abfrage der Situation ab 1. Juli 2018 sowie zur Prognose an Dr. med. F.___ zu senden, um abschliessend entscheiden zu können.

 

4.11   Am 10. Juli 2018 erging der Bericht von Dr. med. F.___ (IV-Nr. 70 S. 2 ff.). Er attestierte der Beschwerdeführerin für das Austragen von Zeitungen für die Zeit vom 17. November 2017 bis 25. Februar 2018 aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Beschwerdeführerin sei ihm erstmals am 31. August 2017 zur Hüftinfiltration zugewiesen worden. Als die Infiltration zwar gut, aber nur vorübergehend geholfen habe, sei bei recht klarem Befund die Indikation zur Hüftgelenksarthroplastik gestellt worden. Die Operation sei am 17. November 2017 erfolgt. Der peri- und postoperative Verlauf sei absolut zeitgerecht gewesen und von Seiten der Hüfte sei die Beschwerdeführerin aktuell völlig beschwerdefrei. Es bestünden aber bei Zustand nach zweimaliger Diskushernienoperation rechts residuelle Fussheberparesen und immer wiederkehrende schmerzhafte Schwellungen des linken Knies bei bekannter Chondropathie. Es sei ihm unmöglich, eine Prognose zu stellen. Diese hänge nicht von den von ihm behandelten Leiden ab, sondern von der Gesamtsituation. Es handle sich um eine chronische Schmerzpatientin. Von Seiten der von ihm operierten Hüfte bestünden keine Funktionseinschränkungen. Aktuell habe die Beschwerdeführerin aber Rückenschmerzen und auch immer wieder Knieschmerzen, die es ihr schwermachen würden, eine Tätigkeit auszuüben. Die Fragen zur Arbeits- und Leitungsfähigkeit könne Dr. med. F.___ nicht beantworten. Bei leichteren Tätigkeiten im Haushalt wie Haushaltsführung, Ernährung und Wohnungspflege sei die Beschwerdeführerin nicht wesentlich eingeschränkt, beim Einkaufen und Erledigen der Wäsche schon eher.

 

4.12   Nachdem die Beschwerdegegnerin den Bericht von Dr. med. F.___ vom 10. Juli 2018 der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ vorgelegt hatte (IV-Nr. 72), veranlasste sie gestützt auf deren Stellungnahme eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Psychiatrie und Orthopädie bei der Begutachtungsstelle G.___. Das Gutachten wurde am 3. April 2019 erstattet (IV-Nrn. 82.1 – 82.5). Die Gutachter stellten die folgenden Diagnosen (IV-Nr. 82.2 S. 4 f.):

 

          Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

1.    Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Verdacht auf persistierende radikuläre Symptomatik L5 rechts (ICD-10 M54.5/Z98.8)

-       anamnestisch Status nach Eingriff bei Diskushernie zirka 1991 (Dr. R.___)

-       Status nach Re-Sequestrektomie LWK4/5 rechts am 4. April 2016 bei Diskushernie LWK4/5 rechts (Dr. S.___)

-       radiologisch massive Osteochondrose, erhebliche Spondylarthrose und mediolaterale Diskushernie LWK4/5 links ohne sicheren Hinweis für Neurokompression (MRI 29. Oktober 2018)

-       Status nach CT-gesteuerter Infiltration der Fazettengelenke LWK 3/4/5 links mit Kenacort am 19. November 2018 (T.___)

2.    Symptomatische Coxarthrose links (ICD-10 M16.0)

-       radiologisch mässige Degeneration (MRI 25. Oktober 2016)

3.    Chronische Kniebeschwerden rechts (ICD-10 M17.0/Z98.8)

-       Radiologisch mediale und weniger auch femoropatelläre Arthrose (MRI 2. Juli 2015)

-       Status nach Kniearthroskopie, Débridement instabiler Knochenanteile trochlear und femoral medial, Entfernung multipler freier Gelenkskörper, medial aufklappender hoher Tibiavalgisations-Osteotomie und Fixation mittels Tomofix-Platte am 11. Dezember 2015 (Dr. U.___ und Dr. V.___)

-       Intraoperativer Befund: Chondropathie Grad I lateral, Grad II-IV medial, Grad II-III patellär und trochlear scholliger, instabiler Knorpel

-       Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials und Narbenkorrektur am Unterschenkel am 13. Januar 2017 (Dr. W.___)

4.    Chronische Kniebeschwerden links (ICD-10 M79.66/M17.0)

-       Radiologisch trikompartimentäre Chondropathie (MRI 24. April 2018)

5.    Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

6.    Panikstörung (ICD-10 F41.0)

 

          Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

1.     Status nach Implantation einer Hüft-Totalprothese rechts am 17. November 2017 bei Coxarthrose und rezidivierenden Coxitis-Schüben (Dr. F.___, Klinik P.___) (ICD-10 Z96.6)

-       Radiologisch bis auf etwas zu steil implantierte Pfanne regelrechter postoperativer Befund (Röntgen 12. November 2018)

 

Weiter führten die Gutachter aus, aus orthopädischer Sicht stünden subjektiv und objektiv die Probleme am Bewegungsapparat im Vordergrund. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit möglicher persistierender Radikulärsymptomatik L5 rechts bei Status nach Voreingriffen zirka 1991 und zwei Eingriffen am 4. April 2016. Im Weiteren sei eine symptomatische Coxarthrose links zu verzeichnen bei erfolgreich operierter Hüfte-TP rechts am 17. November 2016 (recte: 2017) und die chronischen Knieschmerzen seien zu verzeichnen bei trikompartimentärer Chondropathie. Es bestehe also eine deutlich verminderte Belastbarkeit des Achsenskelettes und auch der unteren Extremitäten. Dementsprechend seien der Beschwerdeführerin nur noch körperlich sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeiten möglich, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Überwinden von Treppen und Gehen auf unebenem Grund. Für derartige Tätigkeiten bestehe eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit erhöhtem Pausenbedarf. Die angestammte Tätigkeit als Zeitungsverträgerin sei bleibend nicht mehr möglich.

 

Aus psychiatrischer Sicht könnten auf affektiver Ebene eine gegenwärtig leichte Episode einer rezidivierenden depressiven Störung und eine Panikstörung festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin sei seit längerer Zeit psychiatrisch grundsätzlich adäquat behandelt. Es rechtfertige sich dauerhaft eine leichte Einschränkung der Belastungsfähigkeit und dadurch der Arbeitsfähigkeit.

 

In ihrer interdisziplinären Beurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei ihr nicht mehr zumutbar. Die aufgehobene Arbeitsfähigkeit könne interdisziplinär ab dem Juni 2015 angenommen werden. Eine körperlich sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin sieben bis acht Stunden pro Tag ausüben. Ein erhöhter Pausenbedarf und leicht reduziertes Rendement führten zu einer Leistungseinbusse. Insgesamt betrage die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit 75 %. Retrospektiv sei die gänzlich aufgehobene Arbeitsfähigkeit ab Juni 2015 bis nach der Rekonvaleszenz der letzten Operation, also bis März 2017, zu bestätigen. Anschliessend könne über die Zeit gemittelt von der aktuellen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (IV-Nr. 82.2 S. 5 f.).

 

4.13     Am 22. Mai 2019 nahm die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ Stellung zum Gutachten. Sie kam zum Schluss, das Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar. In der Zeit von Juni 2015 bis März 2017 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ab April 2017 sei von einer Arbeitsfähigkeit von 65 % in einer Verweistätigkeit auszugehen (75%ige Leistungsfähigkeit von einer ca. 87%igen Gesamtarbeitsfähigkeit).

 

4.14     Sodann nahm am 18. Juli 2019 die RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin Neurologie, Stellung zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 87). Sie führte aus, gestützt auf die Ausführungen der Gutachter bestehe in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Diese Gesamtbeurteilung sei durch die Beurteilung in den Untergutachten nachvollziehbar. Der Psychiater komme zum Schluss, dass angepasste Tätigkeiten zeitlich sieben bis acht Stunden pro Tag zumutbar seien, entsprechend 90 % von einem Arbeitstag von 8.4 Stunden. Dabei sei eine Leistungsminderung von 20 % wegen leicht vermindertem Rendement zu berücksichtigen, was zu einer Arbeitsfähigkeit von 75 % führe. Der Orthopäde halte ein vollschichtiges Pensum (8.4 Stunden pro Tag) für zumutbar, wegen erhöhtem Pausenbedarf sei die Leistung um 20 % reduziert, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 80 %. In der Konsensbeurteilung kämen die Gutachter gemeinsam zum Schluss, dass eine Arbeitsfähigkeit von 75 % vorliege, entsprechend der höheren Einschränkung in den Untergutachten. Hinweise dafür, dass die Leistungsminderung aus psychiatrischer Sicht und aus orthopädischer Sicht zu addieren wären, fänden sich keine.

 

4.15     Bei der Beschwerdegegnerin gingen im Weiteren die folgenden Berichte ein:

 

4.15.1  Dem Bericht der Klinik J.___ vom 21. August 2019 (IV-Nr. 92) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 11. Juli bis 11. August 2019 hospitalisiert war. Diagnostiziert wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10: F33.2), sowie eine Diskushernie mit Rückenschmerzen und Neuropathie rechtes Bein (Parästhesien rechter Fuss). Die Beschwerdeführerin sei bei exazerbiertem depressivem Zustandsbild zugewiesen worden. Sie leide an zunehmenden depressiven Symptomen mit Panik-attacken und chronischen Schmerzen mit Einschränkungen im Alltag sowie Kraftlosigkeit, Erschöpfung, Konzentrationsminderung, Traurigkeit und Antriebslosigkeit. Sie habe Schmerzen im Bein und Fuss nach einer Operation der Diskushernie und könne keinen Sport mehr machen oder längere Strecken gehen. Nach einem negativen IV-Entscheid im November 2018 sei die Situation noch schwieriger geworden, was ihre psychische Situation komplett destabilisiert habe. Aufgrund ihrer körperlichen Beschwerden sei sie auf ein Auto angewiesen, was sie sich als Sozialhilfe-Empfängerin nicht leisten könne. Deshalb habe sie immer wieder finanzielle Engpässe. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Patientin mit einer wiederkehrenden depressiven Symptomatik, was man auf die Persönlichkeitsstruktur bei schwierigen Situationen in ihrer Vergangenheit und dadurch mangelnder Resilienz u.a. auch bezüglich der Schmerzstörung zurückführen könne. Nachdem eine Arbeitswiedereingliederung gescheitert sei, würden sie bei der Beschwerdeführerin eine schlechte Prognose bezüglich der Erlangung der Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt innerhalb der kommenden zwei Jahre sehen. Es bestünden Defizite in der Durchhaltefähigkeit, der Flexibilität sowie der Selbstbehauptungsfähigkeit. Optimal wäre für die Beschwerdeführerin ein Arbeitsplatz im zweiten Arbeitsmarkt. Medikamentös sei Duloxetin auf 120 mg erhöht worden. Bei Austritt habe die Beschwerdeführerin einen selbstsicheren Eindruck gemacht. Sie habe gesagt, dass sie sehr zufrieden mit dem Programm gewesen sei, und sei am 11. August 2019 in gebessertem Zustand aus der Klinik ausgetreten.

 

4.15.2  Am 11. Oktober 2019 erging sodann der Bericht von Dr. med. X.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Nr. 93 S. 6 ff.). Er stellte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

 

            Rezidivierende depressive Störung, ggw. schwere Episode ICD-10 F33.2

            Panikstörung, ICD-10 F41.0 (2017)

            Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher definiert, ICD-10 F43.9 (2017)

Diskushernie, operiert (ca. 2014), seither Fallvorderfuss, Neuropathien rechtes Bein

            Hüftarthrose

 

Weiter führte Dr. med. X.___ aus, die Frustration / Depression über ihre Lebenssituation und die ständigen massiven Geldsorgen bestünden unverändert und würden die Beschwerdeführerin so sehr belasten, dass dieses Jahr ein Klinikaufenthalt habe gemacht werden müssen. Der negative Bescheid der IV im November 2018 habe die Situation noch schwieriger gemacht. An der körperlichen Immobilität habe sich seither nichts geändert. Schmerzmedikamente würden ihr nur in bescheidenem Umfang helfen. Die Beschwerdeführerin könne sich keine realistische Arbeit vorstellen (niedrigprozentig, wenige Stunden am Stück, Möglichkeit zu Pausen und Positionswechseln), die sie ausüben könnte. Dr. med. X.___ schliesse sich dieser Ansicht an. Die Tätigkeit als Zeitungsverträgerin sei nicht mehr möglich. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin zwei bis drei Stunden täglich ausüben. Die Fuss- und Rückenschmerzen sowie die mangelnden Qualifikationen und Berufsabschlüsse stünden einer Eingliederung im Wege. In seinen Augen habe die Beschwerdeführerin eine Rente verdient. Dies würde zu ihrer Stabilisierung beitragen. Auch könne sie sich eher das dringend notwendige Auto leisten, für das auf der Sozialhilfe kein Geld übrig sei. Er kenne die Beschwerdeführerin nun schon lange und erlebe bei jeder Sitzung die Einschränkung beim Gehen mit. Seit er sie kenne, sei nur die Implantation des künstlichen Hüftgelenks wirklich zustandsverbessernd gewesen. Für die Neuropathie und den Fallvorderfuss bestünden keine guten Prognosen. Er erlebe die Beschwerdeführerin als tapfere Frau, die nicht jammere. Erlebe aber auch, dass sie regelmässig am Ende des Monats quasi kein Geld mehr habe. Nicht, weil sie nicht mit Geld umgehen könne, sondern weil sie das Auto bezahlen und andere Ausgaben tätigen müsse. Eine Rente würde zu einem menschenwürdigeren Leben beitragen und könnte helfen, die Einschränkungen bezüglich Gehen und Sitzen ein bisschen besser zu kompensieren.

 

4.15.3  Am 31. Januar 2019 erging der Untersuchungsbericht des Y.___ (IV-Nr. 93 S. 3 ff.). Folgende Diagnosen lassen sich diesem Bericht entnehmen:

 

                 1.   Sensomotorisches residuelles Ausfallsyndrom im Innervationsgebiet L5 rechts mit/bei

·         Hypoästhesie und Hypalgie an der lateralen Seite des rechten Unterschenkels und Fussrückens bis zur Grosszehe

·         neuropathische Schmerzen im gleichen Gebiet

·         sehr diskrete Parese (M5-) für die Dorsalflexion des rechten Fusses

·         Diskushernien L4/L5 rechts, St. n. Operation am 4. April 2016

2.     Chronische Lumboischialgie rechts

3.     Burnout, mit Antidepressiva behandelt

 

Weiter wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren an einer Lumboischialgie rechts leide und sich zurzeit ein sensomotorisches Ausfallsyndrom rechts im lnnervationsgebiet L5 rechts mit Hypoästhesie und Hypalgie in der gleichen Region, mit neuropathischen Schmerzen in der gleichen Region und mit sehr diskreter Parese für die Dorsalflexion des rechten Fusses präsentiere. Das grosse Problem der Beschwerdeführerin seien die neuropathischen Schmerzen. Die klassische Therapie mit Pregabalin habe keine eindeutige Wirkung gezeigt. Es werde eine Erhöhung der jetzigen antidepressiven Therapie mit Duloxetin empfohlen. Eine direkte Vergleichsstudie bei neuropathischen Schmerzen mit Duloxetin vs. Pregabalin habe bei Duloxetin eine bessere signifikante Wirkung und auch weniger Nebenwirkungen gezeigt. Zudem könne man bei neuropathischen Schmerzen die Duloxetin-Dosis bis 120 mg steigern. Deshalb werde eine progressive Steigerung von Duloxetin bis 120 mg pro Tag empfohlen.

 

4.15.4  Dem Bericht des Z.___ vom 1. November 2019 (IV-Nr. 97 S. 2 f.) lassen sich die folgenden Diagnosen entnehmen:

 

1.     Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen

2.     St. n. zweimaligen Diskushernien-Operationen rechts mit residueller Fussheberparese

3.     Rezidivierende depressive Störung

 

Weiter lässt sich diesem Bericht entnehmen, dass eine epidurale Infiltration mit Hilfe eines Racz-Katheters von sacral mit Ziel Wurzeln S1 und L5 rechts geplant sei. Das weitere Prozedere richte sich anschliessend nach dem Erfolg dieser Infiltration. Die lumbalen Beschwerden seien möglicherweise auch facettogen. Dort käme später eine diagnostisch Medial branch-Infiltration in den schmerzhaften Segmenten in Frage. Im Falle eines insgesamt ungenügenden Behandlungserfolges sei eine SCS-Testsimulation zu diskutieren (Spinalcordstimulation, Hinterstrangstimulation).

 

4.16   Am 9. Januar 2020 nahm die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ erneut Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 98). Sie führte aus, die seit der Begutachtung erstellten und eingereichten medizinischen Berichte belegten, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in psychiatrischer Behandlung sei, wegen den Schmerzen neurologisch abgeklärt worden sei und, dass seit November 2019 eine interventionelle Schmerzbehandlung stattfinde. Der psychische Zustand habe sich nach der gutachterlichen Abklärung verschlechtert, so dass eine stationäre Behandlung veranlasst worden sei. Die Beschwerdeführerin sei einen Monat in der Klinik gewesen und habe diese in gebessertem Zustand wieder verlassen können. Die Klinikdiagnose einer schweren depressiven Episode könne aufgrund der beschriebenen Befunde und des raschen, positiven Verlaufs nicht nachvollzogen werden. Der behandelnde Psychiater übernehme die Diagnose, schreibe aber gleichzeitig, dass sich der Zustand der Versicherten seit 2017 gleich präsentiere und damals habe er die Depression als gegenwärtig leichtgradige Episode beurteilt, was im Gutachten bestätigt worden sei. Die Beschwerdeführerin selbst stelle die Schmerzproblematik und die eingeschränkte Mobilität klar in den Vordergrund. Die bisher durchgeführten therapeutischen Massnahmen (medikamentös oder interventionell), um die Schmerzproblematik zu behandeln, seien ohne Erfolg geblieben. Inwieweit die im November durchgeführte peridurale Anästhesie die Schmerzen habe beeinflussen können, sei nicht klar, der Schmerztherapeut stelle aber weitere Interventionen bis zur Implantation eines Rückenmarkstimulators zur Diskussion. Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes oder eine neue Diagnose, welche zum Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht bekannt gewesen sei, sei aus den neu eingereichten medizinischen Berichten nicht ableitbar.

 

4.17   Nachdem die Beschwerdeführerin Einwände gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2020 (IV-Nr. 99) erhoben hatte (IV-Nr. 111), nahm Dr. med. H.___ vom RAD erneut Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 114). Sie führte aus, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wende ein, dass die Gutachter sich nicht mit den RAD-Stellungnahmen auseinandergesetzt hätten. Dieser Einwand sei insofern berechtigt, als dass diese Auseinandersetzung tatsächlich nicht stattgefunden habe. Die Gutachter hätten sich mit den Vorakten auseinandergesetzt, wenn auch nur mit den Originalberichten der Behandler und nicht mit den RAD-Stellungnahmen. Sie hätten die Vorakten diskutiert und mit ihren eigenen Schlussfolgerungen verglichen. Das heisse, sie hätten dieselben Akten, welche dem RAD für die Beurteilung zur Verfügung gestanden seien, diskutiert und seien zusammen mit ihren eigenen Explorationsergebnissen offenbar zu anderen Schlüssen als der RAD gekommen, welchem ja keine eigenen Untersuchungsergebnisse zur Verfügung gestanden seien. Der RAD-Arzt Dr. med. D.___ sei in seiner Stellungnahme vom 10. März 2017 zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführerin aus somatischen Gründen eine optimal adaptierte Tätigkeit in einem Pensum von 80 % (sechs Stunden pro Tag) zumutbar sei. Diese Beurteilung decke sich weitgehend mit der Beurteilung des orthopädischen Gutachters. Dr. med. D.___ sei dann aber davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen zusätzlich hochgradig in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Aus psychischen Gründen sei ihr ein Pensum von nur drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar, dazu komme eine leichte Leistungsminderung von 20 %. Diese Beurteilung teile der psychiatrische Gutachter nicht. Aufgrund seiner Untersuchungsergebnisse und in Vorkenntnis der Beurteilungen des Behandlers stelle er die Diagnose einer leichten depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (F33.0) sowie eine Panikstörung (F41.0). Aufgrund des Schweregrades der Störung, der erhobenen funktionellen Einbussen und unter Berücksichtigung des Behandlungserfolges und der Ressourcen komme der Gutachter zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit um 20 % eingeschränkt sei. Die volle Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, wie sie vom Behandler attestiert worden sei, könne der Gutachter zurecht nicht nachvollziehen. Auch die Einschätzung des RAD Dr. med. D.___, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ca. 70 % eingeschränkt sei, könne aufgrund der gutachterlichen Befunde und Beurteilung nicht aufrechterhalten werden. Der Einwand des Rechtsvertreters, dass der Beschwerdeführerin keine wechselbelastenden Tätigkeiten zumutbar seien, weil verschiedene Körperregionen erkrankt seien, sei nicht verständlich. Bei Erkrankungen des Bewegungsapparates und ausgewiesener Minderbelastbarkeit von eben diesem sei es für Betroffene zwingend, nicht in Zwangshaltungen zu verharren und sich durch häufige Stellungswechsel zu entlasten. Wie aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Alltagsgestaltung hervorgehe, geschehe diese durchaus "wechselbelastend", was eben dem Beschwerdebild entspreche. Der Einwand, dass für die Beschwerdeführerin eine Bürotätigkeit nicht in Frage komme, da sie nicht entsprechend ausgebildet sei, stimme so nicht. Die Beschwerdeführerin habe ursprünglich eine Bürolehre mit Zertifikat gemacht. Zwar habe sie nie im Büro gearbeitet, aber die Erstausbildung gebe immerhin Hinweise darauf, dass sie die Voraussetzungen für eine Bürotätigkeit in der Vergangenheit erfüllt habe. Die vom orthopädischen Gutachter angeregte neurologische Untersuchung sei durchgeführt worden. Die Ergebnisse seien von der Referentin in der Stellungnahme vom 9. Januar 2020 gewürdigt worden.

 

5.      

5.1     Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit angefochtenem Entscheid eine befristete ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis 30. Juni 2017 zu. Dabei stellte sie im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 3. April 2019 (IV-Nrn. 82.1 – 82.5) in den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie ab. Sie führte aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass retrospektiv ab Juni 2015 bis nach der Rekonvaleszenz der letzten Operation, also bis März 2017, die Arbeitsfähigkeit gänzlich aufgehoben gewesen sei. Nach Ablauf des Wartejahres, per Juni 2016, bestehe deshalb Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Aus medizinischer Sicht seien der Beschwerdeführerin jedoch ab April 2017 angepasste Tätigkeiten in einem Pensum von 75 % wieder zumutbar. Die gesundheitliche Verbesserung werde unter Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV nach drei Monaten berücksichtigt, folglich per Juli 2017. Ab diesem Zeitpunkt bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 25 % kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Berufliche Massnahmen seien mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit nicht näher zu prüfen (A.S. 1 ff.).

 

5.2     Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber geltend machen, es sei der Beschwerdeführerin ab Dezember 2015 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein interdisziplinäres Gutachten nach dem Zufallsprinzip einhole und danach neu verfüge. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt unter Direktvergabe an die Gutachterstelle G.___ einzig bidisziplinär erhoben, nicht polydisziplinär nach dem Zufallsprinzip, wie dies gemäss der einschlägigen Rechtsprechung erforderlich gewesen wäre. Die für eine direkte Auftragserteilung bestehenden Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Die medizinische Situation der Beschwerdeführerin beschlage mit Blick auf die mannigfachen gesundheitlichen Probleme, die umfangreichen Akten und die lange Zeitdauer seit der Anmeldung offenkundig nicht ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete. Vielmehr wären nebst der orthopädischen und psychiatrischen Begutachtung auch weitere Fachdiszipline zwingend beizuziehen gewesen, so beispielsweise nebst der allgemeininternistischen auch die neurologische Fachdisziplin. Dazu lägen auch Einschränkungen aus dem rheumatologischen Formenkreis vor. Da die Beschwerdeführerin zudem bereits mehrfach operiert worden sei, dürfte auch eine neurochirurgische Beurteilung unerlässlich sein (Beschwerde Rz. 15 ff. S. 5 f.; A.S. 20 f.).

 

Im Weiteren lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, das G.___-Gutachten vom 3. April 2019 überzeuge auch inhaltlich keineswegs. Das G.___-Gutachten setze sich mit den durchaus entscheidrelevanten Zusammenfassungen und versicherungsmedizinischen Beurteilungen des RAD (konkret mit den Stellungnahmen vom 10. März 2017 sowie 29. Juni 2018) gar nicht auseinander. Schliesslich müsse festgehalten werden, dass die Untersuchungen durch die G.___-Gutachter am 20. November 2018 stattgefunden hätten und somit mittlerweile bereits über zwei Jahre zurücklägen. Die damals erhobenen Befunde seien mittlerweile nicht mehr aktuell und es fehle dem Gutachten damit auch in zeitlicher Hinsicht am erforderlichen Beweiswert. Es komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit aus psychischen Gründen stationär in der Klinik J.___ habe behandelt werden müssen (Beschwerde Rz. 22 ff. S. 7 f.; A.S. 22 f.).

 

5.3     Zum Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, nicht nur ein bidisziplinäres (orthopädisches und psychiatrisches) Gutachten, sondern ein polydisziplinäres (internistisches, orthopädisches, psychiatrisches und neurologisches) Gutachten zu veranlassen, ist Folgendes festzuhalten:

 

5.3.1  Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts existieren keine festen Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungsfelder der verschiedenen Kategorien von Expertisen. Die grosse Vielfalt von Begutachtungssituationen erfordert Flexibilität. In groben Zügen jedoch lassen sich die jeweiligen Einsatzbereiche wie folgt umreissen: Die umfassende administrative Erstbegutachtung wird regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen sein; eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen werden vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein (BGE 139 V 349 E. 3.2 S. 352).

 

Im vorliegenden Fall stellte Dr. med. K.___ in seinem Bericht vom 24. Oktober 2016 (IV-Nr. 37 S. 2 ff.; E. II. 4.1 hiervor) die Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer rezidivierenden depressiven Episode leichten Grades, Panikstörung, Reaktion auf schwere Belastung, Diskushernie sowie die Diagnose «Taubheitsgefühl im rechten Bein». Dr. med. M.___ stellte in ihrem Bericht vom 31. Oktober 2016 die Diagnose «Neuropathische Schmerzen im rechten Bein, residuelle Parese L5 rechts bei postoperativen Veränderungen der Wurzel L5» (IV-Nr. 41 S. 9 ff.; E. II. 4.3 hiervor). Der Hausarzt Dr. med. N.___ stellte in seinem Bericht vom 13. Januar 2017 (IV-Nr. 41 S. 4 ff.; E. II. 4.4 hiervor) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Persistierende neuropathische Schmerzen und residuelle Parese L5 rechts postoperativ, […], sowie persistierende Gonalgie rechts, […]. Sodann führte er aus, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an invalidisierenden lumbalen Rückenschmerzen, eine rheumatologische Beurteilung habe kein klares somatisches Korrelat zu den angegebenen Beschwerden zeigen können. Im Verlauf sei eine akute Exazerbation wegen eines lumbalen Bandscheibenvorfalls mit plötzlich eintretender Lähmungserscheinung im rechten Fuss aufgetreten. Eine notfallmässige Diskushernienoperation habe den Diskusprolaps erfolgreich entfernen können, jedoch habe sich postoperativ die Lähmung nur leicht gebessert. Aus orthopädischer Sicht seien die residuellen Beschwerden nicht ganz schlüssig erklärbar, sodass eine neurologische Beurteilung bei Dr. med. M.___ stattgefunden habe. Eine klare Ätiologie habe auch dort nicht genannt werden können, wobei eine funktionelle Komponente nicht habe ausgeschlossen werden können. Ferner hat auch Dr. med. F.___ in seinem Bericht vom 16. Januar 2018 (vgl. IV-Nr. 62 S. 5 ff.; E. II. 4.7 hiervor) die Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) «Zustand nach Implantation einer Hüft-TP rechts am 17. November 2017; Fussheberparese bei St. n. zweimaliger Diskushernienoperation» gestellt. Gestützt auf diese vorliegenden medizinischen Unterlagen kam die RAD-Ärztin Dr. med. E.___, zum Schluss, es sei abschliessend eine bidisziplinäre Begutachtung (Psychiatrie und Orthopädie) zu veranlassen, um die Arbeitsfähigkeit in einer angestammten oder angepassten Tätigkeit ab Ende der Rekonvaleszenzphase (1. Juli 2018) zu beurteilen. Die behandelnden Ärzte würden sich diesbezüglich nicht oder divergent äussern, so dass dies durch den RAD nicht abschliessend beurteilt werden könne (Stellungnahme vom 4. September 2018, IV-Nr. 72). Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres (orthopädisches und psychiatrisches) Gutachten bei der Begutachtungsstelle G.___ (IV-Nr. 73).

 

5.3.2  Angesichts der von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen wäre es angezeigt gewesen, die Beschwerdeführerin nicht nur orthopädisch und psychiatrisch, sondern zusätzlich zumindest auch noch neurologisch gutachterlich abklären zu lassen, da auch im neurologischen Bereich Klärungsbedarf bestand. Zwar standen gemäss den vorerwähnten medizinischen Unterlagen die Rücken-, Becken-, Hüft- und Knieproblematik sowie die psychischen Beeinträchtigungen als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Vordergrund (vgl. Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D.___ vom 10. März 2017, IV-Nr. 48; E. II. 4.5 hiervor). Es kann aber nicht gesagt werden, die medizinische Situation beschlage offenkundig ausschliesslich die Fachgebiete Orthopädie und Psychiatrie. Bereits im Zeitpunkt der Auftragserteilung an die Begutachtungsstelle G.___ war eine neurologische Problematik aktenkundig (vgl. Bericht der neurologischen Fachärztin Dr. med. M.___ vom 31. Oktober 2016; vgl. E. II. 4.3 hiervor), welche ebenfalls gutachterlich hätte abgeklärt werden müssen, zumal den diagnostizierten persistierenden Schmerzen und der residuellen Parese L5 rechts ebenfalls Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde (vgl. IV-Nr. 41 S. 3 ff.; IV-Nr. 48; 62 S. 5 ff.). Im Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 3. April 2019 wurde sodann ausgeführt, auf neurologischer Ebene bestünden Hinweise für eine mögliche Affektion der Nervenwurzel L5 rechts bei allerdings etwas wechselhafter Innervation, so dass das Ausmass einer eventuellen Parese nicht klar bestimmt werden könne (IV-Nr. 82.4 S. 16). Sodann wurde bei den medizinischen Massnahmen u.a. festgehalten, es habe zuvor unbedingt eine fachärztlich-neurologische Abklärung bezüglich der Problematik an rechtem Unterschenkel und Fuss zu erfolgen (IV-Nr. 82.4 S. 19). Zwar wurde im Nachgang zum G.___-Gutachten eine neurologische Abklärung bei Dr. med. AA.___ im Y.___ veranlasst. Dem hierzu ergangenen Bericht vom 31. Januar 2019 (IV-Nr. 93 S. 3 ff.; vgl. E. II. 4.15.3 hiervor) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren an einer Lumboischialgie rechts leide und zurzeit ein sensomotorisches Ausfallsyndrom rechts im Innervationsgebiet L5 rechts mit Hypoästhesie und Hypalgie in der gleichen Region, mit neuropathischen Schmerzen in der gleichen Region und mit sehr diskreter Parese für die Dorsalflexion des rechten Fusses präsentiere. Ob die genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beeinflussen vermögen, lässt sich diesem Bericht jedoch nicht entnehmen. Angaben zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht wurden keine gemacht. In ihrer u.a. hierzu ergangenen Stellungnahme vom 9. Januar 2020 (vgl. E. II. 4.16 hiervor) gab die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ den Inhalt dieses Berichts wieder und führte lediglich aus, es seien keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht worden. Zusammenfassend hielt sie sodann fest, eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes oder eine neue Diagnose, welche zum Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht bekannt gewesen sei, sei aus den neu eingereichten medizinischen Berichten nicht ableitbar. Dieser Beurteilung kann jedoch nicht gefolgt werden, zumal der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in neurologischer Hinsicht zuvor nie gutachterlich abgeklärt wurde. Wie oben erwähnt, ist die umfassende administrative Erstbegutachtung regelmässig polydisziplinär auszugestalten und eine zufallsbasierte Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. Dies trifft im Fall der Beschwerdeführerin angesichts ihrer Beschwerdeangaben und der gestellten neurologischen Diagnosen zu. Es besteht hier kein Ausnahmefall, der im Rahmen der administrativen Erstbegutachtung lediglich eine bidisziplinäre Begutachtung rechtfertigen würde, da wie gesehen interdisziplinäre Bezüge neurologischer Art bestehen.

 

5.4     Da ohnehin eine Rückweisung zur Veranlassung einer polydisziplinären Begutachtung unter zusätzlichem Einbezug der neurologischen Disziplin vorzunehmen ist, kommt der Frage, ob das G.___-Gutachten für sich allein genommen als beweiswertig anzusehen wäre, keine entscheidende Bedeutung mehr zu.

 

5.5     Nach dem Gesagten kann das bidisziplinäre G.___-Gutachten vom 3. April 2019 keine hinreichende Grundlage für die abschliessende IV-rechtliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit bilden. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine polydisziplinäre (zumindest orthopädische, psychiatrische und neurologische) Begutachtung veranlasse und anschliessend über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist möglich, wenn diese allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Im vorliegenden Fall ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wegen des Fehlens einer neurologischen Begutachtung nicht zuverlässig geklärt bzw. zufolge fehlender polydisziplinären Begutachtung gänzlich ungeklärt. Ferner erscheint eine Rückweisung zur Neubegutachtung auch deshalb angebracht, weil die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht der J.___ vom 21. August 2019 (IV-Nr. 92 S. 2 ff.) wegen einer rezidivierenden depressiven Störung schweren Grades in der Zeit vom 11. Juli bis 11. August 2019 hospitalisiert war. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, wenn die neue Begutachtung und die anschliessende neue Anspruchsprüfung auch diese neuere Entwicklung einbeziehen kann. Weiter stellt sich die Frage, ob neben der Neurologie auch die internistische Disziplin in die Begutachtung einzubeziehen ist, was der ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin wesentlich besser beurteilen kann als das Versicherungsgericht. Eine Rückweisung wird im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin selbst beantragt (vgl. Beschwerde Ziff. 31 S. 10; A.S. 25).

 

6.

6.1     Unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung gilt die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.). Der Beschwerdeführerin steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu.

 

6.2     Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat am 1. Februar 2021 seine Kostennote zu den Akten gereicht (A.S. 33 f.), in welcher ein Zeitaufwand von insgesamt 12,17 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 280.00 sowie Auslagen von CHF 119.25 geltend gemacht werden, insgesamt eine Entschädigung von CHF 3'798.40 (inkl. MwSt.). Der Aufwand erweist sich gemessen am Akten- und Zeitaufwand als angemessen. Was den geltend gemachten Stundenansatz von CHF 280.00 anbelangt, ist gemäss § 160 Abs. 2 des kantonalen Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) bei anwaltlicher Vertretung für den Stundenansatz zwar ein Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 möglich. Praxisgemäss gewährt das Versicherungsgericht aber einen Ansatz von mehr als CHF 260.00 nur in rechtlich oder sachverhaltsmässig aussergewöhnlichen Fällen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn es geht weder um besonders komplizierte Rechtsfragen noch sind die Akten überdurchschnittlich umfangreich oder die Beweiswürdigung ungewöhnlich schwierig. Damit erscheint ein Stundenansatz von CHF 260.00 als angemessen. Damit ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 3'536.30, einschliesslich Auslagen in Höhe von CHF 119.25 und Mehrwertsteuer (7,7 %) von CHF 252.85, welche die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu bezahlen hat.

 

7.3     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückzuerstatten.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hierauf über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'536.30 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Yalcin