Urteil vom 1. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Invalidenrente (Verfügung vom 11. November 2020)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.

1.1     A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde am 4. Januar 1987 geboren, und reiste gemäss Aktenlage als kosovarischer Staatsangehöriger am 1. Juli 2004 in die Schweiz ein (IV-Nr. [IV-Stelle Beleg Nr.] 2). Am 14. Januar 2005 meldete er sich wegen eines Geburtsgebrechens erstmals zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an (IV-Nr. 1), wobei er berufliche Massnahmen verlangte. Mit Verfügung vom 3. Februar 2005 (IV-Nr. 9) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei erst am 1. Juli 2004 in die Schweiz eingereist und erfülle die Voraussetzungen gemäss dem Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem ehemaligen Jugoslawien nicht.

 

1.2     Am 17. Januar 2007 (IV-Nr. 14) meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und verlangte berufliche Mass-nahmen und Rentenleistungen. Im Arztbericht von Dr. B.___ vom 25. April 2007 wurde dazu festgehalten, beim Versicherten bestehe mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine spastische Parese der linken oberen Extremität seit Kindheit sowie eine schmerzhafte Pseudarthrose nach medialer Klavikulafraktur links vom 10. Juni 2006, operativ korrigiert am 10. März 2007 (IV-Nr. 21). Mit Verfügung vom 28. Juni 2007 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers wiederum mit der gleichen Begründung ab (IV-Nr. 24).

 

1.3    

1.3.1  Auf eine erneute Anmeldung für berufliche Integration / Rente vom 8. September 2009 (IV-Nr. 27) trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. November 2009 mit der Begründung nicht ein, dem Gesuch liege keine Veränderung der versicherungsmässigen Voraussetzungen zu Grunde (IV-Nr. 34).

 

1.3.2  Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 13. November 2009 Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben (IV-Nr. 36). Diese wurde vom Versicherungsgericht mit Urteil vom 10. Mai 2010 (VSBES.2009.286; IV-Nr. 41) insofern teilweise gutgeheissen, als die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit diese über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ausserordentliche Rente entscheide. Als Begründung hierzu wurde festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für eine ordentliche Rente zwar zu Recht verneint habe, es dagegen aber unterlassen habe, den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ausserordentliche Rente – allenfalls unter Vornahme der gebotenen medizinischen und erwerblichen Abklärungen – zu prüfen.

 

1.3.3  Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 47) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers in Bezug auf eine ausserordentliche Invalidenrente mit Verfügung vom 5. Januar 2011 ab (IV-Nr. 48).

 

1.3.4  Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 24. Januar 2011 wiederum Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben (IV-Nr. 51). Diese wurde vom Versicherungsgericht mit Urteil vom 14. September 2011 (VSBES.2011.20; IV-Nr. 59) gutgeheissen. In den Erwägungen wurde hierzu unter anderem festgehalten, für den Entscheid sei das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien von 1962 anwendbar. Für die Entstehung des Rentenanspruchs würden neu Art. 28 f. IVG (Fassung gültig ab 1. Januar 2008) gelten, welche im Verfügungszeitpunkt bereits in Kraft gewesen und damit anwendbar seien. Die darin genannten formellen Voraussetzungen für den Bezug einer ausserordentlichen Rente seien allesamt erfüllt. So beginne der Rentenanspruch des Beschwerdeführers frühestens am 8. März 2010, womit die 5-jährige Karenzfrist abgelaufen sei, nachdem er erst am 1. Juli 2004 wieder in die Schweiz eingereist sei. Zudem habe der Beschwerdeführer aktuell Wohnsitz in der Schweiz. Ebenfalls zu bejahen sei die Voraussetzung eines allfälligen Invaliditätseintritts vor dem 1. Dezember des Jahres nach Vollendung des 20. Altersjahres, ohne zu diesem Zeitpunkt während mehr als elf Monaten Beiträge bezahlt zu haben. Schliesslich sei auch das spezielle Erfordernis für Geburts- und Kindheitsinvalide erfüllt, da die Einreise in die Schweiz vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres erfolgt sei. Die Sache werde demnach an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ausserordentliche Rente auch in materieller Hinsicht – allenfalls unter Vornahme der gebotenen medizinischen und erwerblichen Abklärungen – entscheide.

 

1.3.5  In der Folge holte die Beschwerdegegnerin diverse medizinische Akten ein und veranlasste eine neuropsychologische Abklärung bei Dr. C.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 70) sowie eine Abklärung bei der beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) des D.___ (IV-Nr. 83).

 

Mit Verfügung vom 21. Mai 2013 (IV-Nr. 89) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf eine ausserordentliche Invalidenrente ab.

 

1.3.6  Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 18. Juni 2013 Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben (IV-Nr. 90, S. 3). Diese wurde vom Versicherungsgericht mit Urteil vom 10. November 2014 (VSBES.2013.176; IV-Nr. 98) gutgeheissen. In den Erwägungen wurde hierzu unter anderem festgehalten, in den Akten gebe es nicht zu vernachlässigende Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bereits seit Geburt bzw. seit früher Kindheit an der Armparese leide, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht ohne weitere medizinische Abklärungen davon habe ausgehen dürfen, es liege kein Geburtsgebrechen bzw. keine Frühinvalidität vor. Die Aktenlage reiche aber nicht aus um zu entschieden, seit wann der Beschwerdeführer unter einer Armparese leide und auf welche Ursachen diese zurückzuführen sei. Ebenso unklar sei der Sachverhalt im Zusammenhang mit den kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Damit könne die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Folge der bestehenden Armparese und einer unterdurchschnittlichen Intelligenz keine zureichende Berufsausbildung habe absolvieren können und deshalb als geburts- oder frühinvalid zu bezeichnen sei, nicht beantwortet werden. Zur Beantwortung dieser Frage seien weitere fachärztliche Abklärungen und allenfalls die Einholung von Drittauskünften (Eltern) erforderlich. Es sei deshalb angezeigt, in Gutheissung der Beschwerde die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese anzuweisen, ergänzende fachärztliche Abklärungen zu treffen, um anschliessend erneut über das Bestehen einer Geburts- oder Frühinvalidität des Beschwerdeführers zu entscheiden.

 

1.3.7  Im weiteren Verlauf veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der E.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie. Im Gutachtensbericht vom 27. September 2016 (IV-Nr. 120.1) kamen die Gutachter zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine kongenitale cerebrale spastische Monoparese des linken Armes sowie eine leichtgradige neuropsychologische Funktionseinschränkung ohne eigenen Krankheitswert bei wahrscheinlich knapp durchschnittlichem prämorbidem Intelligenzniveau. In einer einarmig auszuführenden Tätigkeit könne der Explorand aus somatisch-neurologischer Sicht zu 80 % eingesetzt werden. Aufgrund der leichten kognitiven Defizite bestehe beim Exploranden eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % bis 20 %. Hieraus ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 20 % und in einer Verweistätigkeit von 20 %.

 

Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 6. Februar 2017 (IV-Nr. 123) ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht zu 20 % in der zuletzt ausgeführten sowie in einer Verweistätigkeit eingeschränkt sei. Mit dieser medizinischen Einschätzung könne weder Anspruch auf eine ordentliche noch eine ausserordentliche Rente entstehen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

 

1.4     Am 13. März 2018 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 124). Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 trat die Beschwerdegegnerin auf das neue Gesuch mit der Begründung nicht ein, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

 

2.       Am 3. Mai 2019 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum zum Bezug von Leistungen bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 130). Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 7. Mai 2019 (IV-Nr. 132) zuerst ein Nichteintreten in Aussicht stellte, trat sie mit Schreiben vom 19. Juli 2019 (IV-Nr. 144) auf das Gesuch ein und veranlasste bei den Dres. F.___ (Neurologie) und G.___ (Psychiatrie) ein bidisziplinäres Gutachten. Im Gutachtensbericht vom 25. Juni 2020 (IV-Nr. 169) kamen die Gutachter zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestünden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine spastische Parese des linken Arms mit choreatisch-dystonen Bewegungen mit möglichem zusätzlichem Spiegelphänomen bei Dyskinesien beider Schultern sowie Mitbewegungen des rechten Arms und der rechten Schulter, rezidivierende leichte depressive Episoden ICD:10 F33.0 sowie eine Dysthymie F34.1. Gesamthaft sei von einer 50%igen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen.

 

Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 175) mit Verfügungen vom 11. November 2020 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab 1. November 2019 bis 31. Juli 2020 eine ganze und ab 1. August 2020 eine halbe Rente zu.

 

3.       Gegen diese Verfügungen lässt der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2020 fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben (A.S. 8 ff.) mit den Rechtsbegehren:

 

1.    Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 11. November 2020 sei aufzuheben.

2.    Es sei dem Beschwerdeführer über den 31. Juli 2020 hinaus eine ganze IV-Rente, eventuell mindestens eine Dreiviertelsrente bei einem IV-Grad von mindestens 60 %, zuzusprechen.

3.    Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4.    Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des Unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

4.       Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2021 (A.S. 32) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

 

5.       Mit Verfügung vom 29. März 2021 (A.S. 48) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

 

6.       Mit Stellungnahme vom 3. Mai 2021 (A.S. 51 f.) verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine bisherigen Ausführungen.

 

7.       Am 1. Dezember 2021 findet vor dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.

 

Anwesend sind der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet; ihr ist denn auch das Erscheinen freigestellt worden.

 

Als Vorbemerkung bringt der Vertreter des Beschwerdeführers vor, mit Vorbescheid vom 28. Mai 2021 sei dem Beschwerdeführer von der IV-Stelle des Kantons Solothurn eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen worden. Dies sei im vorliegenden Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang reicht Rechtsanwalt Wyssmann den Abklärungsbericht vom 25. Mai 2021 (Urkunde 5) sowie den Vorbescheid vom 28. Mai 2021 (Urkunde 6) zu den Akten. Sodann stellt er den Verfahrensantrag, das Versicherungsgericht habe bei der IV-Stelle die aktualisierten Akten einzuholen.

 

Des Weiteren modifiziert Rechtsanwalt Wyssmann Ziffer 2 seiner bereits gestellten Rechtsbegehren wie folgt:

 

2.    a) Die Sache sei zur Abklärung der Frühinvalidität und erwerblichen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

b) Eventualiter sei dem Beschwerdeführer über den 31. Juli 2020 hinaus eine ganze IV-Rente, subeventuell mindestens eine Dreiviertelsrente bei einem IV-Grad von mindestens 60 %, zuzusprechen.

 

Hierauf schliesst der Vorsitzende das Beweisverfahren.

 

8.       Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.

 

II.      

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

 

2.

2.1     Der massgebende Sachverhalt betrifft die Beurteilung des mit der Neuanmeldung vom 3. Mai 2019 geltend gemachten Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente durch die Verfügung vom 11. November 2020, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.

 

2.2     Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

 

3.

3.1     Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).

 

3.2     Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

 

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

 

4.

4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

 

Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG).

 

4.2     Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).

 

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

 

4.3     Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

 

5.       Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers rüge er eine bundesrechtswidrige Feststellung des Valideneinkommens durch die IV-Stelle, indem diese nicht erkannt habe, dass ein Fall von Früh- resp. Geburtsinvalidität vorliege. Gemäss Gutachten der Dres. F.___ und G.___ liege ein Geburtsgebrechen vor. Entsprechend sei beim Valideneinkommen nicht wie gemäss angefochtener Verfügung vom statistischen Durchschnittsmonatslohn aller Wirtschaftszweige [«Total»] von Männern auf dem tiefsten Kompetenzniveau gemäss Tabelle TA1 der LSE (Schweizerische Lohnstrukturerhebung) 2018 auszugehen. Bei versicherten Personen, welche wie vorliegend invaliditätsbedingt keine zureichenden beruflichen Kenntnisse hätten erwerben können, sei vielmehr Art. 26 Abs. 1 IVV anwendbar. Gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV entspreche das Erwerbseinkommen, das diese Personen als Nichtinvalide erzielen könnten, nach Vollendung von 30 Altersjahren 100 % des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE. Dieser (volle) Medianwert betrage nach dem vorliegend anwendbaren IV-Rundschreiben Nr. 378 vom 31. Oktober 2018 per 2019 CHF 83'000.00 und gemäss IV-Rundschreiben Nr. 393 vom 15. November 2019 ab 1. Januar 2020 CHF 83'500.00. Bei ansonsten unverändertem Invalideneinkommen gemäss angefochtener Verfügung von ab 1. Mai 2020 CHF 30’756.00 ergäbe sich eine Einkommensdifferenz von CHF 52’744.00 resp. ein IV-Grad von 63 % und damit ab 1. August 2020 ein Anspruch auf eine IV-Dreiviertelsrente. Es stelle sich zudem die Frage, ob bei dem gutachterlich formulierten Zumutbarkeitsprofil überhaupt eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit bestehe. Der Beschwerdeführer bestreite dies auch angesichts der Tatsachen, dass die IV-Stelle keine Verweistätigkeiten zu nennen in der Lage sei und auch keine beruflichen Abklärungen stattgefunden hätten, was gerade bei Affektionen der Hände oder Arme absolut unabdingbar scheine (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 132/00 vom 7. März 2011). Sodann ergebe sich die Forderung eines Tabellenlohnabzugs von 25 % bereits aufgrund der funktionellen Einarmigkeit des Versicherten, aber weil zusätzlich auch mit der rechten Hand feinmotorische Tätigkeiten ausschieden. Dies ergebe sich aus der reichhaltigen Rechtsprechung hierzu und aus dem diesbezüglichen Gebot der rechtsgleichen Handhabung (Art. 8 BV). So könne dem Urteil des EVG U 240/99, E. 3c cc, Folgendes entnommen werden: «Der Beschwerdeführer ist faktisch Einhänder. Die betroffene Hand ist die dominante Hand. Diese kann er nicht nur kräftemässig, sondern auch von der Motorik her lediglich in stark eingeschränktem Masse gebrauchen (...) sind der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit enge Grenzen gesetzt indem praktisch alle produktionsnahen Tätigkeiten ausser Betracht fallen und zahlreiche dem Dienstleistungssektor zuzuordnende Beschäftigungen lediglich in stark eingeschränktem Umfang ausübbar sind.» Die genannte Rechtsprechung (welche gemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2018 vom 30. April 2019 nach wie vor Geltung beanspruche) müsse nicht nur dazu führen, dass ein Tabellenlohnabzug von 25 % zu gewähren sei (die verfügten 10 % entsprächen einer ungesetzlichen Ermessensunterschreitung), sondern auch dazu, dass als Ausgangslage vom durchschnittlichen Bruttolohn von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich des privaten Sektors auszugehen sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 240/99, E. 3.). Somit resultiere ein Anspruch auf eine unbefristete ganze IV-Rente. Schliesslich irre die Beschwerdegegnerin, wenn sie glaube, das Valideneinkommen sei aufgrund der Verfügung vom 6. Februar 2017 nicht mehr neu festlegbar. Vielmehr könnten im Revisionsverfahren sämtliche Elemente der Anspruchsberechtigung frei überprüft werden, wenn das Vorliegen eines Revisionsgrundes für ein Sachverhaltselement feststehe. So könne beispielsweise im Revisionsverfahren eines Versicherten, dessen Gesundheitszustand sich verschlechtert habe, auch die Höhe des Valideneinkommens ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung neu festgelegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_646/2011 vom 17. November 2011 E.4.3). Dieselben revisionsrechtlichen Grundsätze gälten bei einer Neuanmeldung.

Im Plädoyer anlässlich der Verhandlung vor Versicherungsgericht vom 1. Dezember 2021 wiederholt der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen die bisherigen Ausführungen aus seinen Rechtsschriften. Ergänzend führt er aus, je einengender die körperlichen Behinderungen seien, desto eingehender habe die Verwaltung die erwerblichen Möglichkeiten abzuklären. Es werde auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_941/2012 vom 20. März 2013 E. 4 verwiesen. Bereits aus dem Gutachten der Dres. F.___ und G.___ gehe hervor, dass der Beschwerdeführer nur noch als Einarmiger arbeitstätig sein könne. Zudem komme erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer noch nie auf dem freien Arbeitsmarkt tätig gewesen sei. Umso mehr seien konkrete Abklärungen vorzunehmen. Somit könne man derzeit auch nicht von einem konkreten Valideneinkommen ausgehen. Deswegen werde auch das Hauptbegehren entsprechend modifiziert. In diesem Zusammenhang sei zudem auf den Abklärungsbericht betreffend Hilflosenentschädigung zu verweisen. Aus diesen Abklärungen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer auf tägliche Hilfe bei verschiedenen Tätigkeiten angewiesen sei. Zudem sei er in seiner Wegfähigkeit eingeschränkt. Umso mehr sei eine Umsetzung seiner Arbeitsfähigkeit im freien Arbeitsmarkt fraglich. Dies habe die IV-Stelle mit beruflichen Abklärungen gründlich zu eruieren. Des Weiteren sei ein Urteil des Bundesgerichts ausstehend, worin sehr wahrscheinlich dem Gutachten des Büro BASS folgend entschieden werde, dass das Heranziehen von LSE-Löhnen nur bei gesunden Menschen angemessen sei. Dagegen sei bei körperlich eingeschränkten Leuten wie dem Beschwerdeführer von erheblich geringeren Löhnen auszugehen. Dies stelle eine Diskriminierung dar. Zudem werde in diesem Gutachten für Leute mit körperlichen Einschränkungen eine Senkung der LSE von 15 – 20 % gefordert. Dies habe auch das Versicherungsgericht im vorliegenden Fall zu beachten. Auch eine untere Instanz müsse dem materiellen Recht zum Durchbruch verhelfen.

 

Die Beschwerdegegnerin vertritt in ihrer angefochtenen Verfügung sowie in der eingereichten Beschwerdeantwort die Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenablehnung vom 6. Februar 2017 nachweislich verschlechtert habe. Aus somatischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit seit Januar 2018 50 % (Pensum 60 % mit einer Leistungsminderung um 20 %) in angepassten Tätigkeiten (einarmig ausführbar ohne ausgeprägte Anforderungen an die Feinmotorik). Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit von Juni 2019 bis April 2020 ganz aufgehoben gewesen, seit Mai 2020 betrage sie ebenfalls 50 % (Pensum 60 %, Leistungsminderung 20 %). Die somatischen und psychischen Einschränkungen addierten sich nicht. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens habe man dem Umstand der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung Rechnung getragen und einen Abzug von 10 % vorgenommen. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV werde die ganze Rente ab 1. August 2020 auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt. Das Wartejahr sei per 1. Januar 2019 abgelaufen. Der Rentenanspruch entstehe jedoch frühestens sechs Monate nach Eingang der IV-Anmeldung. Diese sei am 3. Mai 2019 eingegangen. Die Leistungen würden somit ab 1. November 2019 ausgerichtet. Sodann sei das Valideneinkommen zu Recht nicht nach Art. 26 Abs. 1 IVV ermittelt worden. Bereits in der Verfügung vom 6. Februar 2017 sei rechtskräftig darüber entschieden worden, dass beim Beschwerdeführer keine Geburts- oder Frühinvalidität bestehe. Das Leistungsbegehren sei in Bezug auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente abgewiesen worden. Es sei festgestellt worden, dass weder ein Anspruch auf eine ordentliche Rente noch auf eine ausserordentliche Rente bestehe. Die Rentenzusprache in der vorliegend angefochtenen Verfügung basiere auf der Annahme einer gesundheitlichen Verschlechterung seit der rechtskräftigen Verfügung vom 6. Februar 2017 (s. RAD-Stellungnahme vom 2. Juli 2020 mit Verweis auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. F.___ und G.___ vom 25. Juni 2020).

 

6.      

6.1     Die vorliegende Zusprechung einer ganzen Rente vom 1. November 2019 bis 31. Juli 2020 sowie die strittige Herabsetzung auf eine halbe Rente per 1. August 2020 werden im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung – vorliegend am 6. Februar 2017 (IV-Nr. 123) – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügungen vom 11. November 2020 (A.S. 1 ff.) beurteilt (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

 

6.2     Aus medizinischer Sicht ist der Sachverhalt sowohl bezüglich der Diagnostik als auch der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unbestritten und widerspruchsfrei. Im bidisziplinären Gutachten der Dres. F.___ (Neurologie) und G.___ (Psychiatrie) vom 25. Juni 2020 (IV-Nr. 169), auf welches die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen vom 11. November 2020 abstellt, werden in diesem Zusammenhang folgende Diagnosen gestellt:

 

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1.    Spastische Parese des linken Arms mit choreatisch-dystonen Bewegungen mit möglichem zusätzlichem Spiegelphänomen bei Dyskinesien beider Schultern sowie Mitbewegungen des rechten Arms und der rechten Schulter; behandelt mit Botulinumtoxin (letzte Injektion ca. Februar 2020)

Bei: MR-tomographisch corticalen bis subcorticalen Veränderungen präzentral bds. rechtsbetont, am ehesten vereinbar mit pränataler / peripartaler Asphyxie (Schädel-MRI vom 18. Dezember 2018)

2.    Rezidivierende leichte depressive Episoden ICD:10 F33.0

3.    Dysthymie F34.1.

 

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-       Geringgradige kognitive Beeinträchtigungen im Sinne einer leichten Lernbehinderung möglich

 

Sodann ist dem Gutachten zu entnehmen, aus psychiatrischer Sicht liege beim Exploranden aufgrund der ICD:10-Kriterien, den subjektiven Angaben und der Aktenlage eine rezidivierende, derzeit mittelgradige depressive Episode und eine Dysthymie vor. Beide affektiven Probleme stünden im Zusammenhang mit seinem Geburtsgebrechen, die Grundlage für eine andauernde Kränkung im sozialen Umfeld. Beim Exploranden liege aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer seinen körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit von 40 % vor. Dabei müsse von einer 20%igen Leistungseinschränkung während der verwertbaren Präsenzzeit ausgegangen werden, weil der Beschwerdeführer auf Grund der affektiven Problematik im Vergleich zu einem Gesunden eine verlängerte Erholungszeit habe und mehr Pausen als ein Gesunder brauche. Bezüglich des Verlaufes sei festzuhalten, dass noch im Dezember 2019 von Frau Dr. med. H.___ eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden sei. Zwischenzeitlich sei diese teilwiese abgeklungen, müsse aber noch als mittelgradig eingestuft werden. Gemittelt liege die Verbesserung seit ca. März / April 2020 vor. Aus neurologischer Sicht bestehe eine spastische Paraparese des linken Arms mit choreatisch-dystoner Bewegungsstörung. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Geburtsgebrechen auszugehen. Zudem bestünden Dyskinesien und / oder Spiegelbewegungen im Bereich der rechten Schulter und des rechten Oberarms, welche die Feinmotorik der rechten Hand kompromittieren dürften. Der Explorand sei einerseits durch seine Einarmigkeit beeinträchtigt, andererseits aber auch durch Schmerzen im Sinne von krampfartigen Schmerzen und der ausgesprochenen Bewegungsunruhe mit dadurch auch Beeinträchtigung der Nachtruhe mit in der Folge vermehrter Ermüdbarkeit und erhöhtem Erholungsbedarf. Möglich seien ihm ausschliesslich Tätigkeiten, welche er mit der rechten Hand und dem rechten Arm ausüben könne, wobei sehr hohe Anforderungen an die Feinmotorik des rechten Arms ausgeschlossen seien. Insgesamt sei aus neurologischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, zum Beispiel einer entsprechenden Bürotätigkeit, von 50 % auszugehen. Aufgrund der Akten sei der Verlauf der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nur schwer einschätzbar. Im Sinne einer Schätzung sei aus neurologischer Sicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab Januar 2018 auszugehen. Was die Frage betreffe, inwiefern sich der Gesundheitszustand im Vergleich zum Gutachten und der Beurteilung vom 2016 relevant verändert habe und ob sich dies auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, sei diese nur schwer zu beantworten, zumal es für den Referenten unklar sei, warum die Schmerzhaftigkeit der Bewegungsstörung des Exploranden und auch die ausgesprochene Bewegungsunruhe dort nicht beschrieben werde und auch nicht in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einfliesse.

Schliesslich kamen die Gutachter im Rahmen der Konsensbesprechung zum Schluss, dass die in den Fachgebieten begründeten Teil-Arbeitsunfähigkeiten nicht additiv verrechnet werden könnten. Der Beschwerdeführer könne sich in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit von beiden Beschwerden gut genug erholen, um die Restarbeitsfähigkeit zu realisieren. Es sei gesamthaft von einer 50%igen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen.

 

Zusammenfassend ist somit gestützt auf die Akten und insbesondere das Gutachten der Dres. F.___ und G.___ vom 25. Juni 2020 unbestrittenermassen davon auszugehen, dass seit der letzten Rentenbeurteilung vom 6. Februar 2017 per Juni 2019 eine gesundheitliche Verschlechterung mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit eingetreten war (vgl. RAD-Bericht vom 2. Juli 2020 [IV-Nr. 172], welcher sich diesbezüglich auf den Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. H.___ vom 10. Oktober 2019 [IV-Nr. 160] stützt), sich der Beschwerdeführer per Mai 2020 jedoch wieder entsprechend erholte, weshalb ab diesem Zeitpunkt wieder von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann. Unumstritten und nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gesundheitlichen Verschlechterung ab 1. November 2019 Anspruch auf eine ganze Rente hat (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).

 

7.       Strittig ist dagegen einerseits, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers korrekt errechnet hat und andererseits, ob der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt noch verwerten kann. Das Letztgenannte ist nachfolgend vorweg zu prüfen. In diesem Zusammenhang stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, bei dem gutachterlich formulierten Zumutbarkeitsprofil bestehe keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit. Dies ergebe sich auch angesichts der Tatsachen, dass die IV-Stelle keine Verweistätigkeiten zu nennen in der Lage sei und keine beruflichen Abklärungen stattgefunden hätten, was gerade bei Affektionen der Hände oder Arme absolut unabdingbar scheine (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 132/00 vom 7. März 2011).

 

7.1     Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften bestünde (ausgeglichener Arbeitsmarkt, Art. 16 ATSG). Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2015 vom 11. August 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (Urteile des Bundesgerichts 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2 und 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2019 vom 11. September 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460 mit weiteren Hinweisen).

 

7.2     Das Zumutbarkeitsprofil ist gestützt auf die vorstehende gutachterliche Beurteilung der Dres. F.___ und G.___ wie folgt eingeschränkt: Beim Exploranden liege aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer seinen körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit von 40 % vor. Dabei müsse von einer 20%igen Leistungseinschränkung während der verwertbaren Präsenzzeit ausgegangen werden, weil der Beschwerdeführer auf Grund der affektiven Problematik im Vergleich zu einem Gesunden eine verlängerte Erholungszeit habe und mehr Pausen als ein Gesunder brauche. Aus neurologischer Sicht bestehe eine spastische Paraparese des linken Arms mit choreatisch-dystoner Bewegungsstörung. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Geburtsgebrechen auszugehen. Zudem bestünden Dyskinesien und / oder Spiegelbewegungen im Bereich der rechten Schulter und des rechten Oberarms, welche die Feinmotorik der rechten Hand kompromittieren dürften. Der Explorand sei einerseits durch seine Einarmigkeit beeinträchtigt, andererseits aber auch durch Beschwerden im Sinne von krampfartigen Schmerzen und der ausgesprochenen Bewegungsunruhe mit dadurch auch Beeinträchtigung der Nachtruhe mit in der Folge vermehrter Ermüdbarkeit und erhöhtem Erholungsbedarf.

 

Gemäss der aktuelleren Rechtsprechung bestehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten auch für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_134/2020 vom 29. April 2020 E. 4.5; 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.1; 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2; je mit Hinweis). Es entspricht der Praxis, selbst bei faktischer Einhändigkeit zwar eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit anzunehmen, gleichwohl aber sogar bei Versicherten, die ihre dominante Hand – was hier nicht zutrifft (der Beschwerdeführer ist Rechtshänder, nicht einsetzbar ist aber sein linker Arm – vgl. Gutachten der Dres. F.___ und G.___ S. 12, IV-Nr. 169; E.___-Gutachten, S. 11, IV-Nr. 120.1) – gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt (z.B. als unbelastete Zudienhand) einsetzen können, einen hinreichend grossen Arbeitsmarkt mit realistischen Betätigungsmöglichkeiten zu unterstellen (Urteile 8C_811/2018 vom 10. April 2019 E. 4.4.2; 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). Zudem werden längst nicht alle im Arbeitsprozess im weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Überwachung und Prüfung durch Computer und automatisierte Maschinen ausgeführt. Abgesehen davon müssen solche Geräte auch bedient und ihr Einsatz ebenfalls überwacht und kontrolliert werden. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz beider Hände voraussetzen (vgl. Urteile 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.1; 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2; je mit Hinweisen). Selbst angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer auch an seiner grundsätzlich noch einsatzfähigen dominanten rechten Hand insofern eingeschränkt ist, dass Dyskinesien und / oder Spiegelbewegungen im Bereich der rechten Schulter und des rechten Oberarms die Feinmotorik der rechten Hand kompromittieren dürften, ist festzuhalten, dass gerade die letztgenannten Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten nicht eine übermässige Feinmotorik erfordern, zumal die Mitinnveration (Spiegelphänomen) des rechten dominanten Arms gemäss Gutachten der Dres. F.___ und G.___ nicht dauernd aufgetreten ist. Vorausgehende berufliche Massnahmen im Sinne einer Arbeitstestung – wie sie vom Beschwerdeführer verlangt werden – erscheinen demnach nicht notwendig. Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Rahmen der gutachterlich statuierten Restarbeitsfähigkeit von 50 % grundsätzlich zumutbar ist.

 

An diesem Resultat vermag auch der anlässlich der Verhandlung durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Abklärungsbericht vom 25. Mai 2021 nichts zu ändern, gestützt auf welchen dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. Mai 2021 in Aussicht gestellt wurde, es werde ihm eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen. In diesem Abklärungsbericht wurde ein regelmässiger Hilfsbedarf beim Nahrung zerkleinern und beim Kochen festgestellt. Zudem sei der Beschwerdeführer oft müde, da er aufgrund der Schmerzen im Arm schlecht schlafe und es fehle ihm an genügendem Antrieb. Die genannten Einschränkungen wurden aber bereits im Gutachten der Dres. F.___ und G.___ berücksichtigt und fanden Eingang in deren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie der Erstellung des gutachtlichen Zumutbarkeitsprofils. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist der Beschwerdeführer gemäss Abklärungsbericht zudem nicht in seiner Wegfähigkeit eingeschränkt.

Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, es seien die aktualisierten Akten bei der Beschwerdegegnerin einzuholen. Wie jedoch aus dem eingereichten Abklärungsbericht ersichtlich ist, basiert dieser auf den bereits in den vorliegenden Akten enthaltenen medizinischen Berichten, weshalb sich die Einholung der aktualisierten Akten erübrigt und der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.

 

8.      

8.1     Vorliegend umstritten ist sodann die Bemessung des Invaliditätsgrades bzw. des Valideneinkommens ab dem Zeitpunkt der gesundheitlichen Verbesserung per 1. Mai 2020. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht nicht erkannt, dass bei ihm ein Fall von Früh- resp. Geburtsinvalidität vorliege.

 

8.1.1  Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322, E. 4.1, S. 325 f. und BGE 129 V 222, E. 4.3.1, S. 224, je mit Hinweisen).

 

8.1.2  Wenn eine erstmalige Rentenzusprechung infrage steht, ist rechtsprechungsgemäss nur dann von einer im Gesundheitsfall erfolgten beruflichen Weiterentwicklung auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen – bzw. im vorliegenden Fall die Beibehaltung eines ähnlich hohen Einkommens wie vor der Pensionierung – auch tatsächlich realisiert hätte, wäre sie nicht invalid geworden. Bloss theoretische Aufstiegsmöglichkeiten oder Karriereschritte sind rechtsprechungsgemäss nur dann beachtlich, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (RKUV 2006 Nr. U 568 S. 67 E. 2.1.2; AHI 1998 S. 171 E. 5a). Auch genügen blosse Absichtserklärungen nicht, um eine nicht weiter konkretisierte berufliche Veränderung anzunehmen und das Valideneinkommen auf einen entsprechend angepassten Wert festzusetzen (SVR 2002 IV Nr. 21 S. 63 f. E. 3b). Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (RKUV 2006 Nr. U 568 S. 65).

 

8.1.3  Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als dass der zwischenzeitig tatsächlich durchlaufene berufliche Werdegang als Invalider bekannt ist. Dieser lässt – anders als bei der erstmaligen Rentenfestsetzung – allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die hypothetische beruflich-erwerbliche Entwicklung ohne versicherten Gesundheitsschaden zu. Dabei sind bei der Beurteilung, was die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung beruflich-erwerblich erreicht hätte oder wie sich ihr Lohn entwickelt hätte, die gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände zu werten (Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 2.2; RKUV 2006 Nr. U 568 S. 65, U 87/05 E. 2.1.2 mit Hinweisen, 2005 Nr. U 533 S. 40, U 339/03 E. 3.3; Urteil 9C_847/2007 vom 9. Mai 2008 E. 2.2).

 

8.1.4  Geburts- und Frühinvalide sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit einen Gesundheitsschaden aufweisen und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten (ZAK 1973 S. 579, 1969 S. 260). Darunter fallen all jene Personen, welche infolge ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso gehören dazu Versicherte, welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [gültig ab 1. Januar 2015; Stand 1. Juli 2020; KSIH] 3035).

 

Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, wie z.B. solche familiärer oder finanzieller Art den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor (KSIH 3036; ZAK 1978 S. 32).

 

Als Erwerb von «zureichenden beruflichen Kenntnissen» ist die abgeschlossene Berufsausbildung zu betrachten. Dazu gehören auch Anlehren, wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche Ausbildung und den Versicherten in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen (KSIH 3037; Urteile des Bundesgerichts 9C_611/2014, 9C_820/2012, ZAK 1974 S. 548).

 

Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik:

Vor Vollendung 21 Altersjahren: 70 %

Nach Vollendung von 21 Altersjahren / Vor Vollendung von 25 Altersjahren: 80 %

Nach Vollendung von 25 Altersjahren / Vor Vollendung von 30 Altersjahren: 90 %

 

8.2     Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich aus, gemäss Gutachten der Dres. F.___ und G.___ liege ein Geburtsgebrechen vor und damit ein Fall von Früh- resp. Geburtsinvalidität. Die Beschwerdegegnerin irre, wenn sie glaube, das Valideneinkommen sei aufgrund der Verfügung vom 6. Februar 2017 nicht mehr neu festlegbar. Vielmehr könnten im Revisionsverfahren sämtliche Elemente der Anspruchsberechtigung frei überprüft werden, wenn das Vorliegen eines Revisionsgrundes für ein Sachverhaltselement feststehe.

 

Wie aus der Prozessgeschichte (s. E. I. 1. hiervor) ersichtlich ist, hielt das Versicherungsgericht mit Urteil vom 10. November 2014 (VSBES.2013.176; IV-Nr. 98) unter anderem fest, die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Folge der bestehenden Armparese und einer unterdurchschnittlichen Intelligenz keine zureichende Berufsausbildung habe absolvieren können und deshalb als geburts- oder frühinvalid zu bezeichnen sei, könne gestützt auf die damals vorliegenden Akten nicht beantwortet werden. Es sei deshalb angezeigt, in Gutheissung der Beschwerde die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese anzuweisen, ergänzende fachärztliche Abklärungen zu treffen, um anschliessend erneut über das Bestehen einer Geburts- oder Frühinvalidität des Beschwerdeführers zu entscheiden. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin, unter anderem zur Klärung ebendieser Frage, bei der E.___ ein Gutachten ein. Im Gutachtensbericht vom 27. September 2016 (IV-Nr. 120.1) kamen die Gutachter zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine kongenitale cerebrale spastische Monoparese des linken Armes sowie eine leichtgradige neuropsychologische Funktionseinschränkung ohne eigenen Krankheitswert bei wahrscheinlich knapp durchschnittlichem prämorbidem Intelligenzniveau. In einer einarmig auszuführenden Tätigkeit könne der Explorand aus somatisch-neurologischer Sicht zu 80 % eingesetzt werden. Aufgrund der leichten kognitiven Defizite bestehe beim Exploranden eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % bis 20 %. Hieraus ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 20 % und in einer Verweistätigkeit von 20 %. Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 6. Februar 2017 (IV-Nr. 123) ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im Lichte dessen wurde demnach bereits mit Verfügung vom 6. Februar 2017 rechtskräftig darüber entschieden, dass beim Beschwerdeführer keine Geburts- oder Frühinvalidität besteht.

Es stellt sich somit die Frage, ob der Streitpunkt der Frühinvalidität im Rahmen einer Revision noch einmal geprüft werden kann. Wie jedoch unter E. II. 8.3.2 hiernach ausgeführt wird, führt sowohl das Abstellen auf das in der angefochtenen Verfügung angenommene Valideneinkommen von CHF 68'347.00 (Tabelle TA1 der LSE 2018 [CHF 5'417.00 x 12; Aufrechnung Wochenstunden :40 x 41.7; Aufrechnung Nominallohnlindex Männer :105.1 x 106.0]) als auch das bei einer allfälligen Frühinvalidität anzunehmende Valideneinkommen von CHF 83’500.00 (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 393 vom 15. November 2019; Beschwerdebeilage 4) bezüglich des Rentenanspruchs zum gleichen Resultat, weshalb die Frage, ob der Streitpunkt der Frühinvalidität einer Revision zugänglich ist, offengelassen werden kann.

 

8.3    

8.3.1  Da es dem Beschwerdeführer möglich ist, eine Tätigkeit zu 50 % auszuüben, er aber bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, muss das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden.

 

Der Beschwerdeführer stellt sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt, es könne vorliegend nicht vom TA1_tirage_skill Level, Medianlohn für Männer im Total Niveau 1 ausgegangen werden. Vielmehr sei in einem solchen Fall wie dem vorliegenden gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung des EVG U 240/99 vom 7. August 2001 vom durchschnittlichen Bruttolohn von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich des privaten Sektors auszugehen. Dem ist entgegenzuhalten, dass bei der versicherten Person in dem vom Beschwerdeführer genannten Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts die dominante Hand erheblich eingeschränkt war. Beim Beschwerdeführer ist aber die nicht dominante linke Hand erheblich eingeschränkt (vgl. E. II. 7.2 hiervor). Rechtsprechungsgemäss sind bei der Wahl des statistischen Ausgangslohns grundsätzlich die Lohnverhältnisse im gesamten Privatsektor massgebend (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 160, Urteil 9C_125/2009 E. 4.4.3 mit Hinweis). Davon abzuweichen besteht nur ausnahmsweise Anlass, z.B. wenn der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit enge Grenzen gesetzt sind, etwa wenn alle produktionsnahen Tätigkeiten ausser Betracht fallen (RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347, U 240/99 E. 3c/cc; Urteil 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.2.3.1). Dies trifft vorliegend, wie vorstehend und unter E. II. 7 hiervor ausgeführt wurde, nicht zu. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen auf die LSE 2018, TA1_tirage_skill Level, Medianlohn für Männer im Total Niveau 1, und damit auf einen ordentlichen Bruttolohn von CHF 5'417.00 abgestellt hat. Dieser Betrag ist, wie aus der angefochtenen Verfügung ersichtlich, entsprechend aufzurechnen (x12; Aufrechnung Wochenstunden :40 x 41.7; Aufrechnung Nominallohnlindex Männer :105.1 x 106.0). Damit ergibt sich unter Einbezug einer 50%igen Arbeitsfähigkeit – und vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (s. E. 8.3.2 hiernach) ein Invalideneinkommen von CHF 34'173.50.

 

8.3.2  Wird das Invalideneinkommen – wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

 

Es ist somit zu prüfen, ob der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 10 % gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall gebietet das Alter des Beschwerdeführers von 32 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs keinen Abzug, zumal das Alter die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet sich kein Abzug, da der Beschwerdeführer über die Niederlassungsbewilligung C verfügt (vgl. IV-Nr. 150) und somit im tiefsten Kompetenzniveau nicht schlechter entlöhnt wird als Schweizer und Ausländer zusammen (vgl. LSE 2008 TA12). Dagegen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur noch in einem Pensum von 50 % teilzeitig tätig sein kann. Gemäss der Tabelle des Bundesamtes für Statistik T18 (Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht) verdienten Männer ohne Kaderfunktion im Jahr 2018 in einem Pensum von 50 – 74 % durchschnittlich CHF 5'897.00 und damit weniger als Männer in einem Vollpensum (CHF 6’138.00), womit sich diesbezüglich ein Abzug rechtfertigt.

Sodann hat die Beschwerdegegnerin den Abzug von 10 % aufgrund der Einschränkungen des Beschwerdeführers vorgenommen. Im Gutachten der Dres. F.___ und G.___ vom 25. Juni 2020 wurde folgende Zumutbarkeitsprofil statuiert: Beim Exploranden liege aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer seinen körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit von 40 % vor. Dabei müsse von einer 20%igen Leistungseinschränkung während der verwertbaren Präsenzzeit ausgegangen werden, weil der Beschwerdeführer auf Grund der affektiven Problematik im Vergleich zu einem Gesunden eine verlängerte Erholungszeit habe und mehr Pausen als ein Gesunder brauche. Aus neurologischer Sicht bestehe eine spastische Paraparese des linken Arms mit choreatisch-dystoner Bewegungsstörung. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Geburtsgebrechen auszugehen. Zudem bestünden Dyskinesien und/oder Spiegelbewegungen im Bereich der rechten Schulter und des rechten Oberarms, welche die Feinmotorik der rechten Hand kompromittieren dürften. Der Explorand sei einerseits durch seine Einarmigkeit beeinträchtigt, andererseits aber auch durch Schmerzen im Sinne von krampfartigen Schmerzen und der ausgesprochenen Bewegungsunruhe mit dadurch auch Beeinträchtigung der Nachtruhe mit in der Folge vermehrter Ermüdbarkeit und erhöhtem Erholungsbedarf. Aufgrund dieser vielfachen und erheblichen Einschränkungen und der nur noch möglichen Teilzeittätigkeit erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 10 % als erheblich zu tief angesetzt. Dabei ist auf die in Zusammenhang mit einer Einhändigkeit ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verweisen. Im Urteil 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3 wies das Bundesgericht darauf hin, bei der Bemessung der Höhe des Abzuges von 20 % habe sich die Vorinstanz an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung orientiert, wonach eine faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20 – 25 % zu rechtfertigen vermöge und dem Versicherten zudem kein Vollpensum mehr zumutbar sei. Und im Urteil 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.2 (Volltext) hielt das Bundesgericht fest, angesichts der Praxis und mit Blick auf die erheblichen Einschränkungen des Versicherten an beiden oberen Extremitäten erweise sich ein leidensbedingter Abzug von 20 % nicht als überhöht. Vorliegend besteht beim Beschwerdeführer nicht nur eine Einhändigkeit, sondern er ist zusätzlich an der rechten dominanten Hand (Spiegelphänomen) sowie aus psychiatrischer Sicht in seinem Zumutbarkeitsprofil eingeschränkt. Zudem ist dem Beschwerdeführer, wie vorstehend erwähnt, nur noch eine Teilzeittätigkeit möglich. Im Lichte dieser Erwägungen erscheint es somit gerechtfertigt, den Höchstabzug vom Tabellenlohn von 25 % zu gewähren.

 

Dies ergibt demnach einen Invaliditätsgrad von 62 % (Invalideneinkommen CHF 25'630.15 [CHF 34'173.50 abzüglich 25 %], Valideneinkommen CHF 68’347.00) – bzw. falls von einer Frühinvalidität ausgegangen würde (vgl. E. II. 8.2 hiervor) einen Invaliditätsgrad von 69 % (Valideneinkommen CHF 83'500.00) –, womit der Beschwerdeführer ab 1. August 2020 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Somit ist die Beschwerde in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

 

9.       Schliesslich ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach ein Urteil des Bundesgerichts ausstehend sei, worin sehr wahrscheinlich dem Gutachten des Büro BASS folgend entschieden werde, dass das Heranziehen von LSE-Löhnen nur bei gesunden Menschen angemessen sei. Dagegen sei bei körperlich eingeschränkten Leuten wie dem Beschwerdeführer von erheblich geringeren Löhnen auszugehen. Dies stelle eine Diskriminierung dar. Dies habe auch das Versicherungsgericht im vorliegenden Fall zu beachten. Dem ist entgegenzuhalten, dass es für das Versicherungsgericht nicht absehbar ist, ob und inwiefern die Gesetzgebung und die bundesgerichtliche Rechtsprechung die im Gutachten mit dem Titel «Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung» des Büros BASS (Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG) vom 8. Januar 2021 gemachten Vorschläge berücksichtigen wird. Zudem ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass sich das Gutachten BASS bei seinen Vorschlägen im Wesentlichen auf die Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE) abstützt. Die SAKE basiert aktuell auf 100'000 stichprobeweise durchgeführten Interviews mit Arbeitskräften. Dagegen stützt sich die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) auf schriftliche Stichprobenerhebungen bei aktuell rund 36'000 privaten und öffentlichen Unternehmen mit insgesamt rund 2 Millionen Arbeitnehmenden. Damit basiert die LSE auf einer erheblich grösseren Anzahl an Arbeitnehmerdaten als die SAKE und erscheint damit als verlässlichere Grundlage, womit auch aus diesem Grund nicht ohne Weiteres auf die Vorschläge des Büros BASS abgestellt werden kann. Somit erscheint es für das Versicherungsgericht derzeit nicht angebracht, von der Anwendung der LSE abzuweichen.

 

10.

10.1   Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine Überklagung nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der Parteientschädigung (Urteile 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen nicht hätte entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E 4.1).

 

Im vorliegenden Fall verlangte der Beschwerdeführer in der Hauptsache die Weiterausrichtung der ganzen Rente. Die Beschwerde wird aber lediglich teilweise gutgeheissen, indem die ganze Rente per 1. August 2020 auf eine Dreiviertelrente herabgesetzt wird. Diese Konstellation rechtfertigt gemäss vorgenannter Rechtsprechung keine Reduktion der Parteientschädigung. Hingegen sind im Vergleich zu der eingereichten Kostennote verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen: Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien an den Klienten; Einreichung Kostennote), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Zudem wird für den Aufwand im Zusammenhang mit einem UP-Gesuch gemäss neuerer Praxis des Versicherungsgerichts gesamthaft höchstens eine halbe Stunde vergütet, weshalb die diesbezüglichen Positionen vom 28. Januar 2021 und 23. März 2021 entsprechend gekürzt werden. Des Weiteren dauerte die Verhandlung vor Versicherungsgericht lediglich eine halbe Stunde und für den nachprozessualen Aufwand wird bei teilweisem Obsiegen lediglich eine halbe Stunde vergütet. Sodann sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Zudem beträgt der Ansatz für die Vergütung von Fahrtspesen CHF 0.70 pro Kilometer (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. 161 lit. a GAV) und nicht CHF 1.00, wie beantragt. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung somit auf CHF 3'102.25 festzusetzen (11.16 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 109.30 und MwSt).

 

10.2   Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 11. November 2020, in welcher die Rentenleistungen ab 1. August 2020 festgelegt wurden, aufgehoben.

2.    Der Beschwerdeführer hat vom 1. November 2019 bis 31. Juli 2020 Anspruch auf eine ganze Rente sowie ab 1. August 2020 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'102.25 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

4.    Die Beschwerdegegnerin hat Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

5.    Je eine Kopie des Auszugs aus dem Verhandlungsprotokoll vom 1. Dezember 2021 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

6.    Je eine Kopie der Kostennote des Vertreters des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2021 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

 

 

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_39/2022 vom 24. März 2022 bestätigt.