Urteil vom 9. Juni 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

 

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Arbeitslosenentschädigung (Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2020)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.       Der 1981 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 1. Juli 2020 zur Arbeitsvermittlung an (Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse [ALK-Nr.] 2).

 

2.       Mit Verfügung vom 17. September 2020 (ALK-Nr. 35) verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, weil die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten nicht erreicht werde und auch kein Befreiungsgrund vorliege. Der Beschwerdeführer habe innerhalb der Beitragsrahmenfrist in keinem Arbeitsverhältnis gestanden und habe nicht seit mindestens zehn Jahren Wohnsitz in der Schweiz, weshalb auch der Befreiungsgrund der Schulausbildung nicht erfüllt sei.

 

3.       Der Beschwerdeführer erhob am 19. September 2020 Einsprache gegen die Verfügung vom 17. September 2020 (ALK-Nr. 36). Diese wurde von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2020 abgewiesen (ALK-Nr. 44; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

 

4.       Gegen den Einspracheentscheid erhebt der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde (A.S. 6). Er stellt sinngemäss das Rechtsbegehren, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2020 aufzuheben und ihm eine Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen. Weiter ersucht er um Befreiung von allfälligen Gerichtskosten.

 

5.       Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2021 (A.S. 9 ff.) die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer lässt sich mit Schreiben vom 27. Januar 2021 noch einmal vernehmen (A.S. 16), die Beschwerdegegnerin verzichtet auf weitere Ausführungen (Eingabe vom 9. Februar 2021, A.S. 18).

 

6.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.        

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat bzw. ob er die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

 

2.

2.1     Wer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss die Beitragszeit erfüllt haben oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), selbst wenn der Arbeitgeber die für diese Zeit geschuldeten, vom ihm zu entrichtenden paritätischen Beiträge nicht an die Ausgleichskasse weitergeleitet hat (vgl. BGE 131 V 444 E. 3.1.1 S. 449; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 59). Diese Rahmenfrist beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (vgl. Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AVIG). Hier ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2020 streitig. Die Beitragsrahmenfrist lief dementsprechend vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2020.

 

2.2     Die beitragspflichtige Beschäftigung muss bewiesen oder zumindest überwiegend wahrscheinlich sein (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 62; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 13 N 19). Fehlt es daran, so ist das Anspruchserfordernis der erfüllten Beitragszeit nicht gegeben (BGE 131 V 444 E. 3.2.2 S. 451). Bei einer versicherten Person, die vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung besass, muss die Arbeitslosenkasse weitergehende Abklärungen darüber treffen, ob der vereinbarte Lohn tatsächlich ausbezahlt wurde (AVIG-Praxis ALE B32 und B146, in der ab 1. Oktober 2012 geltenden Fassung; vgl. auch Rubin, a.a.O., Art. 13 N 19).

 

2.3     Eine Person, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stand, wird von der Beitragspflicht befreit, wenn sie die Beitragszeit nicht erfüllen konnte wegen:

a.   einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatte;

b.   wegen Krankheit, Unfall der Mutterschaft, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatte;

c.   eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt
oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung (Art. 14 Abs. 1 AVIG).

 

Nach der Rechtsprechung gilt als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf ein konkretes berufliches Ziel bzw. eine künftige erwerbliche Tätigkeit. Die Art der Schule, an welcher die Ausbildung, Umschulung oder Weiterbildung erfolgt ist, spielt grundsätzlich keine Rolle (Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2016 vom 15. November 2016 E. 3.3).

 

3.

3.1     Die Beschwerdegegnerin legt im Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2020 (A.S. 1 ff.) dar, der Beschwerdeführer sei am 25. März 2014 in die Schweiz eingereist und habe am 1. Juli 2020 Arbeitslosenentschädigung beantragt. Vom 22. Februar 2016 bis 15. September 2019 sei er an der Universität C.___ immatrikuliert gewesen. Vom 20. August 2018 bis Januar 2019 habe er bei der Firma B.___ GmbH unentgeltlich ein Praktikum absolviert. Während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2020 habe er gemäss seinen Angaben in keinem Arbeitsverhältnis gestanden, durch welches er die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten in der Rahmenfrist für die Beitragszeit erreichen würde. Für den Befreiungsgrund der Ausbildung müsse die betroffene Person während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz gehabt haben. Da der Beschwerdeführer am 25. März 2014 in die Schweiz eingereist sei, erfülle er die Teilvoraussetzung gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG (Wohnsitz in der Schweiz während mindestens zehn Jahren) bis auf Weiteres nicht.

 

3.2     Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde (A.S. 6) entgegen, er müsse jetzt seine Weiterbildung finanzieren. Wenn er weitere fünf Jahre warten müsse, um eine solche Finanzierung zu erhalten, könne er nicht in den Arbeitsmarkt eintreten und bleibe für immer arbeitslos. Er bitte darum, von den zehn Jahren Wartezeit befreit zu werden.

 

In seiner Einsprache vom 19. September (ALK-Nr. 36) hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, seine Anmeldung sei ein ganz besonderer Fall. Er habe bei den meisten Unternehmen und in allen Geschäftsbereichen fast 3'000 Bewerbungen eingereicht, aber nur eine Antwort erhalten, wonach andere Bewerber besser zu den Stellen passten als er. So sei er zum Schluss gekommen, dass er mehr in sein Humankapital investieren müsse, um seinen Lebenslauf auf dem Schweizer Arbeitsmarkt wettbewerbsfähiger zu machen. Er verstehe, dass das Gesetz vorschreibe, dass er zehn Jahre in der Schweiz bleiben müsse, um Arbeitslosengeld zu erhalten. Mit anderen Worten müsste er weitere fünf Jahre warten, um eine solche Finanzierung zu erhalten. Nach fünf Jahren werde er jedoch nicht mehr in den Schweizer Arbeitsmarkt eintreten können und für immer arbeitslos sein. Er behaupte nicht, dass er auf dem Arbeitsmarkt aufgrund von Alter, Sprache, sozialem und kulturellem Hintergrund, Namen und «Flüchtlingssucht» diskriminiert werde, weil er eine solche Diskriminierung nicht nachweisen könne. Er habe erwartet, dass einige Alternativen vorgeschlagen würden oder er darauf hingewiesen würde, was er tun könne. Es gebe zwei Möglichkeiten, um aus dem aktuellen Engpass herauszukommen: Die erste bestehe darin, sich für viele Kurse und Programme einzuschreiben, um solche Fähigkeiten zu erwerben, die auf dem Schweizer Arbeitsmarkt erforderlich seien. Die zweite sei die Finanzierung eines Ausbildungsprogramms (Praktikum) bei einer Regierungsbehörde oder einem privaten Unternehmen für einen Zeitraum von 12 bis 18 Monaten.

 

3.3     In ihrer Beschwerdeantwort (A.S. 9 ff.) hält die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer bringe in seiner Beschwerde keine neuen Gründe vor, die er zuvor nicht in der Einsprache ausführlich dargelegt hätte. Im Einspracheentscheid seien seine Argumente aufgenommen worden und man habe aufgrund der fehlenden Voraussetzungen den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht gutheissen können.

 

3.4     Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik (A.S. 16) ergänzend aus, er habe seine Perspektive aufgezeigt, wonach er jetzt mehr in sein Humankapital investieren müsse. Er habe auch darauf hingewiesen, dass es zu spät sein werde, wenn er weitere fünf Jahre warten müsse, um diese Finanzierung zu erhalten. Er werde zu diesem Zeitpunkt 45 Jahre alt sein und für immer arbeitslos.

 

4.        

4.1     Es ist unbestritten, dass das Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2020, also in der hier relevanten zweijährigen Beitragsrahmenfrist (vgl. E. II. 2.1 hiervor), keine Erwerbstätigkeit ausübte. Er absolvierte in der fraglichen Zeit von August 2018 bis Januar 2019, also während sechs Monaten, ein Praktikum bei der Firma B.___ GmbH, wobei er nicht entlöhnt wurde. Dies hat der Beschwerdeführer mehrfach bestätigt (ALK-Nrn. 9 und 34). Somit handelt es sich hierbei nicht um eine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG. Ohnehin hat das Praktikum nur sechs Monate gedauert, womit die erforderlichen zwölf Monate nicht erfüllt wären. Folglich erfüllt der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e (erster Halbsatz) AVIG nicht.

 

4.2     Während der hier relevanten Rahmenfrist war der Beschwerdeführer an der Universität C.___ immatrikuliert, konkret vom 22. Februar 2016 bis 15. September 2019 (ALK-Nr. 26). Er hat das Studium erfolgreich abgeschlossen und verfügt über einen Master in Wirtschaftswissenschaften (ALK-Nr. 28). Somit ist zu prüfen, ob er aufgrund einer Ausbildung von der Beitragszeit befreit ist (zweiter Halbsatz von Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG bzw. Art. 14 AVIG). Dies wäre gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a der Fall, wenn der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit eine Ausbildung absolvierte und während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatte. Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Zwar gilt das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG, jedoch hält er sich erst seit dem 25. März 2014 (vgl. ALK-Nr. 29) und damit im Zeitpunkt seiner Anmeldung vom 1. Juli 2020 seit lediglich etwas mehr als sechs Jahren in der Schweiz auf. Demnach ist keine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG gegeben.

 

Ein anderer Befreiungsgrund (Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Haft, Scheidung / Trennung, Invalidität) wird nicht geltend gemacht und liegt gestützt auf die vorhandenen Unterlagen auch nicht vor (vgl. Angaben des Beschwerdeführers, ALK-Nrn. 7 und 9).

 

4.3     Zusammengefasst ist die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Beitragszeit nicht erfüllt und kein Befreiungsgrund gegeben ist. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sind für alle Personen gleichermassen anzuwenden, unabhängig von ihrem Alter, ihrer Nationalität oder ihrem Aufenthaltsstatus in der Schweiz. Das Gesetz sieht keine Härtefallregelungen oder Ähnliches vor. Trotz Anerkennung der Bemühungen, die der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz vorgenommen hat, um einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sich von der Sozialhilfe ablösen zu können, kann gestützt auf die Gesetzeslage kein anderer Entscheid ergehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

 

5.

5.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

 

5.2     Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das AVIG sieht keine Kostenpflicht vor und es ist vorliegend keine mutwillige oder leichtsinnige Beschwerdeführung zu erkennen. Das Verfahren ist demnach kostenlos.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Wittwer