Urteil vom 30. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Evalotta Samuelsson

Beschwerdeführerin

B.___

Beigeladener

 

gegen

Suva Rechtsabteilung

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 18. November 2020)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.

1.1     Nach erfolgter Revision bei der A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) kam die Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 27. Mai 2020 (Suva-Nr. [Akten der Suva] 215) zum Schluss, dass es sich bei den an B.___ in den Jahren 2016 und 2017 ausgerichteten Entgelten um Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gehandelt habe. Der Arbeitgeber sei von Gesetzes wegen verpflichtet von den an Herrn B.___ bezahlten Löhnen die entsprechenden Versicherungsprämien zu entrichten. Daher sei der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2020 die Prämienrechnung nach Revision erneut zugestellt worden.

 

1.2     Gegen die Verfügung vom 27. Mai 2020 erhob die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2020 Einsprache (Suva-Nr. 221), welche mit Entscheid vom 18. November 2020 abgewiesen wurde (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).

 

2.       Am 23. Dezember 2020 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.) mit folgenden Rechtsbegehren:

 

1.    Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. November 2020 sei aufzuheben;

2.    Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. November 2020 aufzuheben und die Sache für weitere Sachverhaltsabklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;

 

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

 

3.       Mit Verfügung vom 5. Januar 2021 (A.S. 24) wird B.___ (nachfolgend Beigeladener) im vorliegenden Verfahren beigeladen.

 

4.       Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 31 ff.).

 

5.       Mit Stellungnahme vom 26. April 2021 (A.S. 44 ff.) hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

 

6.       Mit Stellungnahme vom 18. Mai 2021 (A.S. 55 ff.) hält die Beschwerdegegnerin vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest.

 

7.       Der Beigeladene, zur Vernehmlassung eingeladen, lässt sich nicht vernehmen.

 

8.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

2.1     Gemäss Art. 1a Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert. Als Arbeitnehmer gilt nach Art. 1 Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202), wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ausübt. Die Versicherungsprämien werden von den Unfallversicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt (Art. 92 Abs. 1 UVG).

 

2.2     Das UVG umschreibt den Begriff des Arbeitnehmers, an den es für die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung anknüpft, nicht. Unter Berücksichtigung der von der herrschenden Lehre aufgestellten Definitionen ist im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG zu bezeichnen, wer um des Erwerbs oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (BGE 141 V 313 E. 2.1, BGE 115 V 58 unten mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).

 

2.3     Die beitragsrechtliche Unterscheidung des Selbständigerwerbenden vom Unselbständigerwerbenden beruht auf einer unabhängigen Begriffsbildung, die sich insbesondere mit dem, was üblicherweise unter einem (Un-)Selbständigen verstanden werden mag, nicht zu decken braucht. Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbstätigkeiten in ein und derselben Unternehmung ausgeübt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2011 vom 26.4.2011, E. 3.2; BGE 122 V 172 E. 3b, BGE 104 V 127 E. b; AHI 2001 S. 186 E.4b). Zudem hat der Umstand, dass eine beitragspflichtige Person gleichzeitig einer Ausgleichskasse als selbständig erwerbend angeschlossen ist, für die Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich keine Bedeutung (BGE 119 V 165 E.3c). Ebenso wenig vermag umgekehrt die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits mit einer Ausgleichskasse als Unselbständige abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2011 vom 26. April 2011; BGE 123 V 167 E. 4a).

 

2.4     Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage.

 

Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplanes, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 172).

 

2.5     Die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich praxisgemäss nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2011 vom 26. April 2011; BGE 119 V 161 E. 2).

 

2.6     Im Allgemeinen sind Akkordantinnen und Akkordanten Unselbstständigerwerbende (Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML], Stand 1. Januar 2021, Rz. 4022). Die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit kommt insbesondere dann infrage, wenn eine erhebliche Betriebsorganisation vorliegt. Dies trifft etwa zu, wenn eine Arbeitsstätte mit branchenüblichen Arbeitseinrichtungen und Maschinen besteht, oder wenn bedeutende eigene oder gemietete Betriebsmittel eingesetzt werden, wenn das Material vom Akkordanten auf eigene Rechnung beschafft wird oder wenn in der Regel gleichzeitig verschiedene eigene Akkordgruppen auf verschiedenen Arbeitsplätzen im Einsatz sind (WML Rz. 4024). Als weiteres Hauptmerkmal, das für eine selbständige Tätigkeit des Akkordanten spricht, gilt die regelmässige Direktübernahme von Drittaufträgen (WML Rz. 4025).

 

3.

3.1     Streitig und zu prüfen ist der Status des Beigeladenen bei seiner Tätigkeit als Transportfahrer für die Beschwerdeführerin in den Jahren 2016 und 2017.

 

3.2     Diesbezüglich hielt die Beschwerdeführerin fest, die Beschwerdegegnerin habe trotz der Auflistung der Unternehmen, bei welchen der Beigeladene ebenso regelmässig Transporte wie bei ihr ausgeführt habe, keine Unterlagen eingefordert oder Anfragen gemacht. Die Unternehmen seien nicht nur in der Einsprache detailliert aufgelistet worden, sondern auch im Schreiben vom 13. März 2020, mit welchem um Erlass einer anfechtbaren Verfügung gebeten worden sei. Es verletze Bundesrecht, dass die Beschwerdegegnerin bei diesen Unternehmungen keinerlei Nachfragen vorgenommen habe. Die Aussagen und Angaben dieser Personen wären indes für den vorliegenden Fall entscheidend und würden belegen, dass der Beigeladene für mehrere Personen Transporte ausgeführt habe und dies regelmässig. Es zeige sich darin, dass sich der Beigeladene die Aufträge jeweils selber beschafft habe. Er habe damit auch offensichtlich keinem Konkurrenzverbot respektive einer Präsenzpflicht bei der Beschwerdeführerin unterlegen. Daraus liesse sich erschliessen, dass der Beigeladene aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände als Selbständigerwerbender auch im Transportbereich zu qualifizieren sei und demzufolge keine Arbeitnehmer ähnliche Stellung zur Beschwerdeführerin bestanden habe. Es sei damit zur Vervollständigung des Sachverhalts unerlässlich, bei den aufgelisteten Unternehmen eine schriftliche Auskunft über die bei ihnen durch den Beigeladenen ausgeführten Arbeiten einzuholen. Teilweise richtig an den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei, dass der Beigeladene als «Aushilfschauffeur» vereinzelt beigezogen worden sei, wobei die genaue Bezeichnung keine Rolle spiele. Im Sinne der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO sei er als Vertragsfahrer zu qualifizieren. Die Beschwerdegegnerin verletze indes insoweit Bundesrecht, als dass sie in casu auf die Regeln zu den Subunternehmern bzw. Akkordanten abstelle. Sodann zeige sich aufgrund des Sachverhalts namentlich, dass der Beigeladene ein Einzelunternehmen betrieben habe, welches insbesondere den Transport von Gütern aller Art bezweckt habe. Es sei damit gerade der Wille des Beigeladenen, als Einzelunternehmer selbständig Transporte zu erbringen. Dieser Wille sei zu berücksichtigen und könne nicht einfach von den Sozialversicherungen ausgehebelt werden. Das Zivilgesetzbuch stelle ihm diese Möglichkeit zur Verfügung, er habe aber auch die Konsequenzen zu tragen. Angezeigt sei deshalb eine analoge Anwendung zu den Regeln im Transportgewerbe. Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML Stand 1. Januar 2021), Rz. 4086, gälten Vertragsfahrerinnen und Vertragsfahrer als Personen, welche den Auftraggebern Transportraum zur Verfügung stellten und Fahrten durchführten. Dies gelte mit Abweichungen auch für den Beschwerdeführer. Eine Würdigung der gesamten Umstände zeige, dass die vom Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit einem solchen Vertragsfahrer nahe sei. Er habe aufgrund der in den Akten liegenden Rechnungen mit eigenem Briefkopf solche Fahrten durchgeführt und auf den Rechnungen im Jahr 2017 ferner seine Mehrwertsteuernummer aufgeführt (vgl. Suva-Nr. 178). Dass er nicht auch noch Transportraum zur Verfügung gestellt habe, sei unerheblich. Das von ihm gewählte Modell im Transportgewerbe habe dies einfach nicht vorgesehen. Es wäre verfehlt, die einzelnen Ausprägungen der Unternehmungen starr in ein Modell zu zwängen. Es sei stattdessen auf die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte hinzuweisen. Aufgrund des Sacherhalts sei damit klar, dass er zunächst ein Unternehmerrisiko getragen habe. Einerseits sei ihm die Verlustgefahr überbunden worden, indem er beim Ausbleiben von Aufträgen keinen Ertrag mehr hätte erwirtschaften können, die Fixkosten (seien aufgrund des gewählten Modells noch so tief) aber weitergelaufen wären. Darüber hinaus habe er die Rechnungen in seinem Namen an die Beschwerdeführerin gestellt, weshalb er auch das lnkassorisiko- und Delkredererisiko getragen habe. Die Rechnungsstellung an die Beschwerdeführerin sei ein weiteres Indiz, dass eine selbständige Tätigkeit vorgelegen habe. Der Beigeladene sei sodann regelmässig für mehrere andere Transportunternehmungen tätig gewesen. Die Aufgabe des Beschaffens von Aufträgen habe damit zweifelsfrei bei ihm gelegen. Als Einzelunternehmer habe er zudem über eigene Geschäftsräumlichkeiten verfügt. Dass diese allenfalls bei ihm zuhause gelegen seien, schade nicht. Gerade Einzelunternehmer, welche sich im Aufbau befänden seien darauf bedacht, die Fixkosten möglichst tief zu halten. Das Einzelunternehmen habe erst seit dem 19. Februar 2015 existiert. (Suva-Nr. 178). Der Beigeladene sei zudem in arbeitsorganisatorischer Hinsicht nicht in besonderem Masse von der Beschwerdeführerin abhängig gewesen. So sei ihm weder eine feste Pausenordnung oder Arbeitszeitenregelung durch die Beschwerdeführerin vorgegeben worden, noch habe er über einheitliche Arbeitskleidung verfügt. Das Weisungsrecht der Beschwerdeführerin habe sich einzig und allein darauf beschränkt, ihm mitzuteilen, welchen Transport er gerade auszuführen habe. Dies gehe allerdings mit der vom Beigeladenen gewählten Unternehmungsform unabdingbar einher, da er nicht selber über ein Transportmittel verfügt habe. Einem Auftragsverhältnis, wie dies zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen vorgelegen habe, sei inhärent, dass der Auftraggeber gewisse Weisungen erteilen könne und auch müsse. Darauf aber umgehend zu schliessen, er sei in arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig, sei verfehlt und verletze Bundesrecht. Ebensowenig habe er einer Präsenzpflicht unterstanden, die ihn verpflichtet hätte, bei einem möglichen Auftrag die Fahrten für die Beschwerdeführerin auszuführen. Vielmehr habe er jeweils selbständig entscheiden können, ob er den Transport habe ausführen wollen oder eben nicht, respektive mit der Beschwerdeführerin den Vertrag zu schliessen oder nicht. Ganz entsprechend dem von ihm gewählten Geschäftsmodell als Selbständigerwerbender im Transportbereich. Der Beigeladene sei alsdann in den Monaten Mai 2016 und September 2016 nur während jeweils eines Tages mit einem Transport beauftragt gewesen. Dies deute darauf hin, dass er völlig frei und unabhängig von irgendwelchen Weisungen darüber habe entscheiden können, den Auftrag anzunehmen oder nicht. Er sei auch demzufolge als gleichwertiger Geschäftspartner anzusehen. Es liege darüber hinaus kein Fall von Arbeit auf Abruf vor, da hier den Arbeitnehmer eine Pflicht treffe, dem Abruf zu folgen. Alsdann habe auch kein Rahmenvertag zwischen der Beschwerdeführerin und Beigeladenen bestanden, der auf einen unechten Vertrag auf Abruf schliessen liesse. Des Weiteren habe sich der Beigeladene im Verwaltungsverfahren nicht vernehmen lassen. Dieses Nichtantworten lasse einzig und allein den Schluss zu, dass er sich der Problematik als Selbständigerwerbender im Bereich Transport bewusst sei und Nachforderungen fürchte. Er sei aus diesem Grund im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dazu als Zeuge einzuvernehmen. Aufgrund des beschriebenen Sachverhalts sei alsdann erstellt, dass die Frau des Beigeladenen als Einzelzeichnungsberechtigte im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Dieser Umstand sei durch die Beschwerdegegnerin überhaupt nicht gewürdigt worden. Dieser Fakt zeige einmal mehr, dass der Beigeladene nicht nur nicht in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin eingebettet gewesen sei, sondern selber über eine Angestellte verfügt habe und damit über eine Arbeitsorganisation. Aus den Rechnungen des Beigeladenen des Jahres 2017 gehe sodann hervor, dass dieser offenbar über eine eigene Mehrwertsteuernummer abgerechnet habe. Ein weiteres Indiz, welches die Annahme einer selbständigen Tätigkeit nahelege. Dies sei bei einem Arbeitnehmer in unselbständiger Stellung kaum der Fall. Vielmehr lege auch dieser Umstand den Schluss nahe, dass eine selbständige Tätigkeit vorgelegen habe. Zwar seien die Arbeiten «wiederholt» ausgeführt worden, allerdings in keiner Weise regelmässig und in einem erheblichen Ausmass. Dies ergebe sich aus der in den Akten liegende Zusammenstellung der ausgeführten Aufträge. (Suva-Nr. 178). Nur drei Rechnungen in zwei Jahren wiesen einen Betrag von über CHF 4‘000.00 auf. Alle übrigen Rechnungen wiesen vorwiegend einen Betrag von unter oder knapp über CHF 1‘000.00 auf. Die Beschwerdegegnerin begründe denn auch nicht, weshalb hier von einem erheblichen Ausmass auszugehen sei. Zurecht mache sie sodann nicht geltend, die Arbeiten seien regelmässig erfolgt. Exemplarisch erwähne die Beschwerdegegnerin denn auch nur Rechnungen aus dem Jahr 2017. Durch den Umstand, dass der Beigeladene offenbar selber über eine Angestellte verfügt habe, sei erstellt, dass er selber über eine Arbeitsorganisation verfügt habe. Dies sei eine wesentliche Voraussetzung für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit. Damit habe keine Verrechnungsgrundlage vorgelegen und die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Verrechnung erweise sich als rechtswidrig. Des Weiteren bedeuteten Rz. 4089 in Verbindung mit Rz. 4088 der WML entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht, dass ausschliesslich der Erwerb eines Lastfahrzeuges ein Unternehmerrisiko eines Vertragsfahrers zu begründen vermöge. Rz. 4089 enthalte lediglich den Hinweis – allenfalls gar die Vermutung – dass der Erwerb eines Lastfahrzeuges und die damit verbundenen Risiken ein Unternehmensrisiko im Sinne von Rz. 4088 zu begründen vermöchten. Damit sei, entgegen der suggerierten Auffassung der Beschwerdegegnerin, noch nicht gesagt, dass im Falle eines Vertragsfahrers, welcher kein eigenes Lastfahrzeug erwerbe, nicht ebenso ein Unternehmerrisiko vorliegen könne. Dies sei in casu entscheidend. Sodann ergebe sich aus dem Betriebsdossier des Beigeladenen, dass er sich bei Anmeldung bei der Ausgleichskasse Solothurn offenkundig als selbständig im Bereich Catering und Transporte qualifiziert und später die Qualifikation der Suva auch erstaunt zur Kenntnis genommen habe. Bei der Frage zum Nebenerwerb habe er in der Anmeldung zudem angegeben, er übe keine Tätigkeit im Nebenerwerb aus und er trete gegenüber den Kunden in eigenem Namen auf, stelle diesen Rechnungen, trage die Verluste bei Zahlungsunfähigkeit der Kunden (klassisches Inkassorisiko) und besitze eigene Betriebsräumlichkeiten. Ferner habe er angegeben, nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden zu sein, seine Unkosten selber zu tragen und das notwendige Material selber zu beschaffen. Zudem könne er die Arbeiten delegieren (keine Pflicht zur persönlichen Arbeitserfüllung) Diese Angaben seien offenkundig korrekt, was sich aus seinem Zefix und den gestellten Rechnungen an die Beschwerdeführerin ergebe.

 

3.3     Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, aufgrund der Akten sei erstellt, dass der Beigeladene von der Beschwerdeführerin als Aushilfs-chauffeur ohne eigenes Fahrzeug zur Erledigung von Transporten beigezogen worden sei (vgl. ergänzender Revisionsbericht vom 4. November 2019; vgl. auch die an den Betrieb gestellte Rechnung Nr. 14007 vom 28. April 2016). Aus Sicht des Betriebs handle es sich dabei um den Beizug von Subunternehmern bzw. Akkordanten. Solche gälten in der Regel als Unselbstständige (vgl. E. 2.3; BGE 101 V 87). Sowohl mit Blick auf die Firma und den Gesellschaftszweck des Betriebs sowie der anderen Unternehmungen, welche den Beigeladenen als Aushilfschauffeur beigezogen hätten, sei von einer unselbstständigen Tätigkeit als Subunternehmer auszugehen. Damit bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer regelmässig Aufträge Dritter direkt ausgeführt hätte (vgl. Rz. 4025 WML). Es sei damit nicht ersichtlich, welche relevanten Erkenntnisse von weiteren Abklärungen zu erwarten wären. Auf solche sei damit zu verzichten (BGE 124 V 94 E. 4b). Dazu komme, dass der Beigeladene auf das Abklärungsschreiben vom 12. August 2020 nicht reagiert habe, womit auf die bestehenden Akten abzustellen sei. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung bei jeder Tätigkeit einzeln zu prüfen sei, ob es sich hierbei um Selbstständigkeit oder Unselbstständigkeit handle. Im vorliegenden Entscheid sei damit zu beurteilen, wie es sich diesbezüglich bei den für die Beschwerdeführerin ausgeübten Transporten verhalte. Anderen für weitere Unternehmungen ausgeübten Tätigkeiten sei bei der vorliegenden Sachlage keine massgebende Bedeutung zuzuerkennen. Auch aus dieser Sicht erübrigten sich weitere Abklärungen. Gemäss den Akten habe der Beigeladene ferienabwesende Mitarbeiter der Beschwerdeführerin vertreten. Dabei habe er keine eigenen Angestellten beschäftigt. Ein eigenes Fahrzeug sei nicht verwendet worden (vgl. hierzu die Angaben des Beigeladenen gemäss E-Mail vom 23. April 2020 und ergänzendem Revisionsbericht vom 4. November 2019). Daraus sei zu schliessen, dass der Beigeladene bei seiner Tätigkeit als Aushilfschauffeur keine erheblichen Kosten zu tragen gehabt habe. Nachweise für das Bestehen einer Betriebsorganisation fehlten. Gleich verhalte es sich in Bezug auf die regelmässige direkte Übernahme von Drittaufträgen. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise selbstständige Tätigkeit als Subunternehmer lägen damit nicht vor. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, der Beigeladene sei im Betrieb nicht arbeitsorganisatorisch eingegliedert gewesen, sei anzumerken, dass selbst wenn dies zuträfe, solches nicht gegen einen unselbstständigen Subunternehmer spräche (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 298/02 vom 8. Oktober 2003 E. 4.1.3). Auf jeden Fall ergäben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene dem Betrieb als gleichwertiger Geschäftspartner gegenübergestanden hätte. Dies ergebe sich bereits daraus, dass er zur Ferienvertretung und als Aushilfschauffeur beigezogen worden sei. Eine solche Tätigkeit erinnere vom Wesen her an Arbeit auf Abruf, wobei es sich um eine Form der unselbstständigen Erwerbstätigkeit handle. Im Weiteren liege beim Entzug solcher Arbeitsgelegenheiten für sich betrachtet durchaus eine Sachlage vor, wie sie sich beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers präsentiere. Dies stelle ein typisches Merkmal einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit dar. Mit Blick auf das fehlende Unternehmerrisiko könne denn auch im Sinne der Randziffer 4088 WML, welche für die Sozialversicherungsträger verbindlich sei, nicht von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gesprochen werden. Nach der Rechtsprechung stellten der Eintrag im Handelsregister wie auch der Abschluss verschiedener Versicherungen blosse Indizien für eine organisatorische Unabhängigkeit dar, vermöchten die Annahme einer solchen allein jedoch nicht zu rechtfertigen, da vor allem die tatsächlichen arbeitsorganisatorischen Gegebenheiten massgebend seien (Urteil des [damaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 480/00 vom 18. Dezember 2001). Für die Ausübung der Transporte sei der Beigeladene sowohl auf die Organisation wie die Mittel des Betriebs angewiesen gewesen bzw. deren Infrastruktur. Zudem ergebe sich aus den eingereichten Rechnungen, dass er überwiegend tage- und gar wochenweise zur Arbeitserledigung beigezogen worden sei (vgl. u.a. Rechnungen Nr. 128 und 131, jeweils vom 25. April 2017; Rechnung Nr. 130 vom 28. April 2017). Damit habe der Beigeladene wiederholt und in erheblichem Ausmasse für den Betrieb Arbeiten erledigt. Auch dies spreche für eine unselbstständige Tätigkeit. Insofern die Beschwerdeführerin vorbringe, der Beigeladene sei als Vertragsfahrer zu qualifizieren und übe dementsprechend eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, sei Folgendes anzumerken: Unter Vertragsfahrer seien Personen zu verstehen, welche Auftraggebenden vertraglich Transportraum zur Verfügung stellten und Fahrten durchführten. Sie gälten als selbständigerwerbend, soweit sie ein Unternehmerrisiko trügen und arbeitsorganisatorisch nicht in besonderem Masse von den Auftraggebenden abhängig seien. Die mit dem Erwerb eines Lastfahrzeuges verbundenen Risiken gälten als Unternehmensrisiko in genanntem Sinne. Dies umso mehr, als das Lastfahrzeug im Gegensatz zu Personen- oder Stationsfahrzeugen praktisch nur beruflichen Zwecken dienen könne (vgl. Rz. 4086 – 4090 WML mit Hinweis auf ZAK 1983 5. 443). Eine solche Investition liege hier nicht vor. Zudem könne – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – ein Arbeitsplatz in einer Wohnung nicht als eigene «Geschäftsräumlichkeit» (im Sinne eines Unternehmerrisikos) bezeichnet werden. Sodann habe der Beigeladene ausdrücklich bestätigt, dass er kein Personal beschäftige (Bestätigung vom 23. April 2020, Suva-Nr. 1/211) und hinsichtlich allfälliger Direktaufträge seien keine beweisbildenden Unterlagen eingereicht worden (vgl. Schreiben Einforderung Angaben und Unterlagen vom 12. August 2020, Suva-Akte 1/227). Damit sei das Bestehen eines Unternehmerrisikos klar zu verneinen. Auch bestehe aufgrund des fehlenden eigenen Lastfahrzeugs ein eindeutiges arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis des Beigeladenen. Damit sei er hinsichtlich der von der A.___ in den Jahren 2016 – 2017 an ihn ausgerichteten Entgelte als Unselbständigerwerbender einzustufen. Gegen diese Qualifikation habe der Beigeladene nie opponiert. Die Tatsache, dass der Beigeladene gegenüber der Ausgleichskasse eine Anmeldung für Selbständigerwerbende abgegeben habe, stehe einer eigenständigen Qualifikation der für die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit nicht entgegen (vgl. AHI-Praxis 1995 136).

 

4.       Zur Beantwortung der Frage, ob der Beigeladene als selbständig oder unselbständig Erwerbender zu qualifizieren ist, ist unter anderem zu prüfen, ob er erhebliche Investitionen getätigt und ein eigenes Unternehmerrisiko getragen hat. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aus den vorliegenden Unterlagen sind jedoch keine wesentlichen Investitionen ersichtlich, welche der Beigeladene im Hinblick auf seine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin getätigt hätte. Es wird zwar geltend gemacht, der Beigeladene habe zuhause Geschäftsräumlichkeiten, es werden aber keine diesbezüglichen Investitionen belegt. Als Hauptargument, welches gegen eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen als Aushilfschauffeur für die Beschwerdeführerin spricht, ist aber der Umstand zu nennen, dass der Beschwerdeführer keinen eigenen Lastwagen beschaffen musste. Bei einem selbständig tätigen Lastwagenchauffeur beinhaltet die Beschaffung eines solchen Nutzfahrzeugs einen erheblichen Kostenaufwand. Zudem ist er dadurch dem Unternehmerrisiko ausgesetzt ist, bei Ausfall seines Nutzfahrzeuges seine Arbeit nicht verrichten zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 35/00 vom 21. Dezember 2000 E. 3c). Ausserdem hat er neben Amortisation sämtliche sonstigen damit verbundenen Kosten zu übernehmen, wie beispielsweise allfällige Reparatur- und die nicht unbeträchtlichen Betriebs- und Unterhaltskosten. All diese Punkte fallen beim Beigeladenen bezüglich der vorliegend interessierenden Tätigkeit für die Beschwerdeführerin weg. Gerade bei der Tätigkeit als Lastwagenchaffeur ist eine selbständige Tätigkeit ohne einen eigenen Lastwagen kaum denkbar, weshalb diesem Punkt bei der Beurteilung, ob eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit vorliegt, erhebliches Gewicht zuzumessen ist. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass der Beigeladene bei der Erledigung der Arbeiten für die Beschwerdeführerin erhebliche Material- oder sonstige Unkosten selbst zu tragen gehabt hätte. Das finanzielle Risiko des Beigeladenen bestand lediglich darin, dass er beim Ausbleiben der Aufträge oder Zahlungsunwilligkeit der Beschwerdeführerin keine Einnahmen generieren würde. Damit liegt ein vergleichbares Risiko vor, wie dies auch bei anderen Arbeitnehmern gegeben ist, bei denen die Kundschaft zum Schaden der Angestellten ausbleibt, namentlich überall dort, wo eine Umsatzbeteiligung vereinbart wurde. Des Weiteren ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht erstellt, dass der Beigeladene im Rahmen dieser Tätigkeit eigenes Personal beschäftigt hat. Alleine aus dem Umstand, dass die Frau des Beigeladenen als Einzelzeichnungsberechtigte im Handelsregister eingetragen gewesen ist (Suva-Nr. 178, S. 1), kann nicht geschlossen werden, seine Frau sei für ihn tätig gewesen, zumal der Beigeladene gegenüber der Beschwerdegegnerin ausdrücklich verneinte, jemals Personal beschäftigt zu haben (vgl. Suva-Nr. 209). Er hat lediglich im Jahr 2015 angegeben, seine Haupttätigkeit sei das Catering, wobei ihn seine Ehefrau unterstütze (Suva-Dossier des Beigeladenen: Suva-Nr. 8). Bezüglich der vorliegend interessierenden Tätigkeit als Transportfahrer wurde eine solche Mitarbeit durch die Ehefrau seitens des Beigeladenen jedoch weder behauptet noch bestehen dafür in den Akten Hinweise.

Sodann ändert der Umstand, dass der Beigeladene möglicherweise gleichzeitig für mehrere Auftraggeber tätig war, angesichts der vorgenannten gewichtigen Indizien, welche für eine unselbständige Tätigkeit sprechen, nichts daran, dass bezüglich der vorliegend interessierenden Tätigkeit von einer unselbständigen Arbeit auszugehen ist, zumal bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter zu überprüfen ist, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbstätigkeiten in ein und derselben Unternehmung ausgeübt werden. Selbst wenn vorliegend davon ausgegangen würde, der Beschwerdeführer habe auch für andere Unternehmen regelmässig Transportfahrten ausgeführt, kann bei der vorliegenden Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Transportgewerbe angesichts des praktisch gänzlichen Fehlens von Investitionen sowie eines Unternehmensrisikos keine Selbständigkeit angenommen werden. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf weitere Abklärungen bei den von der Beschwerdeführerin genannten Unternehmen (S. 8 der Beschwerde) verzichtet hat, zumal die Beschwerdegegnerin den Beigeladenen mit Schreiben vom 12. August 2020 (Suva-Nr. 227) ausdrücklich aufforderte, bezüglich dieser Unternehmen Unterlagen einzureichen, was dieser jedoch unbeantwortet liess. Von der Einholung diesbezüglicher Auskünfte ist somit in antizipierter Beweiswürdigung auch im vorliegenden Verfahren abzusehen.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Beigeladene als selbständig gemeldet gewesen sei und auf den Rechnungen seine Mehrwertsteuernummer aufgeführt habe, ist unter Verweis auf II. E. 2.3 hiervor festzuhalten, dass der Umstand, wonach eine beitragspflichtige Person bei einer Ausgleichskasse als selbständig erwerbend angeschlossen ist, für die Qualifikation eines bestimmten Entgelts AHV-rechtlich keine ausschlaggebende Bedeutung hat. Daher ist im vorliegenden Fall für die zu beantwortende Frage der sozialversicherungsrechtlichen Stellung des Beigeladenen im Verhältnis zur Beschwerdeführerin nicht entscheidend, dass der Beigeladene betreffend sein Unternehmen, die D.___, sowohl bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn aufgenommen als auch ins Handelsregister des Kantons Solothurn eingetragen war. Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, der Beigeladene sei arbeitsorganisatorisch nicht bei ihr eingegliedert gewesen. Dies spricht aber, wie von der Beschwerdegegnerin korrekt festgehalten wurde, nicht gegen eine unselbständige Tätigkeit als Akkordant (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 298/02 vom 8. Oktober 2003 E. 4.1.3), zumal es unbestritten ist, dass der Beigeladene in der vorliegenden Tätigkeit als Aushilfschauffeur auf die Organisation sowie die Mittel des Betriebes und damit auch auf dessen Infrastruktur angewiesen war. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beigeladene habe ein Einzelunternehmen betrieben, welches insbesondere den Transport von Gütern aller Art bezweckt habe, womit es gerade der Wille des Beigeladenen sei, als Einzelunternehmer selbständig Transporte zu erbringen. Dem ist entgegenzuhalten, dass für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei der Tätigkeit des Beigeladenen um eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit handelt, der subjektive Wille der Parteien nur von untergeordneter Bedeutung sein kann. Wesentlich sind vielmehr die objektiven Kriterien, welche vorliegend keinen anderen Schluss als den auf eine unselbständige Tätigkeit zulassen. Im Übrigen sind die von der Beschwerdeführerin ergänzend vorgebrachten Umstände – der Beigeladene habe für die Beschwerdeführerin nur unregelmässig aufgeführt und es seien bis auf Ausnahmen nur kleine Rechnungsbeträge gewesen –, welche allenfalls für eine selbständige Tätigkeit sprechen könnten, im vorliegenden Fall im Vergleich zu den vorgenannten Punkten (Unternehmensrisiko, Investitionen) nur von untergeordneter Bedeutung und vermögen an diesem Resultat nichts zu ändern.

Damit kann auch auf die beantragte Beweismassnahme, es sei der Beigeladene im vorliegenden Verfahren als Zeuge zu befragen, in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal sich dieser im vorliegenden Verfahren nicht hat vernehmen lassen, obwohl er zur Vernehmlassung eingeladen wurde.

 

5.      

5.1     Somit ist die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation der vom Beigeladenen für die Beschwerdeführerin verrichteten Arbeiten als eine unselbständige Erwerbstätigkeit nicht zu beanstanden. Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

 

5.2     Bei diesem Verfahrensausgang wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

 

5.3     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden weder eine Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch