Urteil vom 17. Februar 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Riccarda Kummer

Beschwerdeführer

 

gegen

 

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Invalidenrente (Verfügungen vom 23. Dezember 2019 und 14. Januar 2020)

 


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.

1.1     Der 1970 geborene A.___, [...] (nachfolgend: Beschwerdeführer), meldete sich am 4. Mai 2018 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von IV-Leistungen (berufliche Integration/Rente) an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden zwei erlittene Herzinfarkte genannt. Weiter wurde vom Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 1. Januar 2018 angegeben. Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt als Lastwagenchauffeur bei der Firma B.___.

 

1.2     Im Verlauf nahm die Beschwerdegegnerin verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor. Sie holte mit dem «Fragebogen für Arbeitgebende» Auskünfte des Arbeitgebers des Beschwerdeführers ein (IV-Nr. 8), führte am 25. Mai 2018 ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch (IV-Nr. 10) und holte die Akten des Taggeldversicherers des Beschwerdeführers ein. Des Weiteren wurden berufliche Eingliederungsmassnahmen eingeleitet (vgl. IV-Nr. 12, Protokolleinträge vom 4. Juli 2018 und 7. November 2018), welche mit Bericht vom 30. November 2018 abgeschlossen wurden (IV-Nr. 17).

 

1.3     Die Taggeldversicherung des Beschwerdeführers veranlasste bei der Begutachtungsstelle C.___, [...], ein bidisziplinäres Gutachten (Fachrichtungen Psychiatrie und Kardiologie). Der Gutachtensbericht vom 28. Dezember 2018 (IV-Nrn. 18.1 - 18.3) wurde an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet.

 

1.4     Nach Einholen weiterer medizinischer Unterlagen und nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. IV-Nr. 29) wurde dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 20. Mai 2019 (IV-Nr. 32) die Zusprache einer Viertelsrente ab dem 1. Januar 2019 in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 19. Juni 2019 (IV-Nr. 35, S. 1 ff.) erhob der Beschwerdeführer dagegen Einwand und reichte einen Arztbericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Kardiologie, vom 17. Juni 2019 ein. Dr. med. D.___ führte in seinem Bericht aus, in Anbetracht der schwer eingeschränkten Pumpfunktion sei der Beschwerdeführer für jegliche Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Wegen der schlechten Herzfunktion sei eine Implantation eines ICD geplant (IV-Nr. 35, S. 5 f.). Am 19. Juli 2019 liess der Beschwerdeführer eine ergänzende Einwandbegründung einreichen (IV-Nr. 39).

 

1.5     Nach Einholen einer Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, vom 3. September 2019 (IV-Nr. 41) bestätigte die Beschwerdegegnerin mittels Verfügungen vom 23. Dezember 2019 sowie vom 14. Januar 2020 den bereits angekündigten Entscheid und nahm gleichzeitig zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Stellung (IV-Nrn. 44 f.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

 

2.       Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 3. Februar 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 18 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

 

1. Die Verfügungen vom 23.12.2019 und vom 14.01.2020 sowie der Vorbescheid vom 20.05.2018 der IV-Stelle Solothurn seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer A.___ sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle Solothurn zur Neuentscheidung zurückzuweisen.

4. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, ergänzende Abklärungen vorzunehmen.

5. Dem Beschwerdeführer A.___ sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dies unter Beiordnung der Unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zzgl. 7.7% MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.

 

3.       Die Beschwerdegegnerin verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. März 2020 (A.S. 37) unter Verweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

 

4.       Am 1. Mai 2020 reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen sowohl zum aktuellen Gesundheitszustand als auch zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ein (A.S. 42 ff.).

 

5.       Am 31. Juli 2020 reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ein (A.S. 57 ff.).

 

6.       Mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 (A.S. 61 f.) wird den Parteien mitgeteilt, es sei vorgesehen, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit dem Endurteil zu befinden.

 

7.       Mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote zu den Akten (A.S. 63 ff.).

 

8.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2     Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen am 23. Dezember 2019 resp. 14. Januar 2020 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

 

2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

 

2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

 

3.      

3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

 

3.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

 

3.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

 

3.4     Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

 

3.5     Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachpersonen einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich oder gerichtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017 E. 4.1.2 und 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

 

4.      

4.1     Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer in den angefochtenen Verfügungen (A.S. 1 ff.) ab dem 1. Januar 2019 eine Viertelsrente zu. Die versicherungsmedizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem Vorderwandinfarkt vom 1. Januar 2018 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in der angestammten Tätigkeit als LKW-Fahrer zu 100 % auf Dauer aus kardiologischen Gründen arbeitsunfähig sei. Leidensgerechte Tätigkeiten mit durchschnittlichen geistigen Anforderungen, durchschnittlichen Verantwortungsgraden, körperlich leicht, könnten in einem Umfang von 50 % seit Ende der kardialen Belastungssituation nach Infarkt ab April 2018 auf Dauer ausgeübt werden, sofern keine besonderen Anforderungen im Hinblick auf die Bewältigung psychischer Stressoren erforderlich seien. Auszuschliessen seien Tätigkeiten mit besonderem Zeitdruck unter Akkord- und unter Nachtarbeitsbedingungen.

 

Zu den Einwänden nehme man wie folgt Stellung: Hinsichtlich Anamnese, Befund und Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie hinsichtlich der Begründung der daraus gezogenen Schlussfolgerungen gebe der gutachterliche Bericht vom 28. Dezember 2018 hinreichend Auskunft. Widersprüche zwischen den erhobenen Befunden und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen seien nicht erkennbar. Ferner seien die darin enthaltenen Feststellungen und Beurteilungen einsichtig und verständlich gemacht worden. Auf diesen Bericht könne daher abgestellt werden (BGE 125 V 351 E. 3a). Mit Blick auf die Ausführungen in der RAD-Stellungnahme vom 3. September 2019, die hiermit zum integrierenden Bestandteil dieser Verfügung erhoben werde, könne dem Einwand des Beschwerdeführers weder ein Indiz für eine bisher noch nicht bekannte, möglicherweise die Arbeitsfähigkeit tangierende Gesundheitsbeeinträchtigung entnommen werden, noch könne dadurch glaubhaft gemacht werden, dass die bereits bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen noch nicht ausreichend abgeklärt worden seien. Da das von der Krankentaggeldversicherung veranlasste Gutachten somit auch bezogen auf den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Gültigkeit besitze, könne von weiteren beweismässigen Vorkehren entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers abgesehen werden. Mit Blick auf dieses Zumutbarkeitsprofil könne keine Rede davon sein, dass zumutbare Tätigkeiten nur noch in so eingeschränkter Form möglich seien, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wären und das Finden eines entsprechenden Arbeitsplatzes daher von vornherein als aussichtslos erscheine.

 

4.2     Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber vorbringen, das Gutachten vom 28. Dezember 2018 stütze sich u.a. auf eine kardiologische Untersuchung vom 7. Dezember 2018, anlässlich welcher die Pumpfunktion des Herzens mit einer systolischen LV-Funktion um 35 % (Normalwert 55 - 60 %) mittelschwer bis knapp schwer eingeschränkt gewesen sei. In der Folge habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zusehends verschlechtert. Namentlich habe die Pumpfunktion seines Herzens weiter abgenommen. Im Bericht seines Hausarztes Dr. med. D.___ vom 19. Februar 2019 sei denn auch bereits von einer schwer eingeschränkten Funktion (EF 25 - 30 %) die Rede. Diese gesundheitliche Verschlechterung habe am 21. Oktober 2019 eine weitere Operation nötig gemacht. Am 12. November 2019 habe Dr. med. F.___ festgestellt, es habe sich eine deutlich tiefere EF gezeigt als in den Vorwerten. Sollte sich ein abnehmender Trend zeigen, müsste allenfalls sogar eine Vorstellung in der Herzinsuffizienzsprechstunde Spital G.___ mit Besprechung weiterer Massnahmen erwogen werden. Gegen Jahresende habe der Beschwerdeführer einen Wunddefekt erlitten, der im Anschluss eine Operation notwendig gemacht habe. Der Beschwerdeführer sei am 17. Januar 2020 erneut operiert worden. Aktuelle Arztberichte, wie insbesondere der Operationsbericht, seien noch ausstehend. Durch die vorgenannten Ausführungen sei klar erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers rapide verschlechtert habe. Folglich beziehe sich das Gutachten vom 28. Dezember 2018 nachweislich nicht auf den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vorbringe. Die Feststellung der Beschwerdegegnerin, wonach dem Einwand des Beschwerdeführers weder ein Indiz für bisher noch nicht bekannte, möglicherweise die Arbeitsfähigkeit tangierende Gesundheitsbeeinträchtigung entnommen werden könne, erscheine geradezu stossend. Dies gelte umso mehr, da bereits in der Einwandergänzung vom 19. Juli 2019 auf eine notwendige bevorstehende Operation des Beschwerdeführers Ende September 2019 hingewiesen worden sei. Diesbezüglich seien seitens der Beschwerdegegnerin jedoch keinerlei weiteren Abklärungen gemacht worden. Ein aktueller Arztbericht des Hausarztes, welcher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinige, sowie die Ankündigung einer Operation aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, stellten durchaus gewisse Anhaltspunkte dar, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig erhoben worden sei. In der RAD-Stellungnahme vom 9. September 2019 (recte 3. September 2019) werde vorgebracht, Dr. med. D.___ schliesse IV-fremde Beurteilungskriterien in seiner Arbeitsunfähigkeits-Beurteilung mit ein, da er in seiner Diagnoseliste eine psychosoziale Belastungssituation beschreibe. Mit Blick auf die mehr als 20 Punkte umfassende Diagnoseliste mute diese Aussage willkürlich an. Vielmehr scheine es überwiegend wahrscheinlich, dass nicht dieses eine Beurteilungskriterium ausschlaggebend gewesen sei für die Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Falls tatsächlich vermutet werde, dass ein IV-fremdes Beurteilungskriterium aus einer Liste von über 20 weiteren Kriterien die 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründe, wären mangels entsprechender konkreter Anhaltspunkte im Bericht seitens der Beschwerdegegnerin zumindest ergänzende Abklärungen nötig gewesen. Dass die medizinische Beurteilung von Dr. med. D.___ nicht nur widersprüchlich, sondern medizinisch anhand der objektiven Kriterien nicht nachvollziehbar sei, wie in der RAD-Stellungnahme vom 3. September 2019 vorgebracht werde, scheine ebenfalls zweifelhaft. Immerhin belegten sämtliche nach dem 7. Dezember 2018 erstellten ärztlichen Berichte die Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Schliesslich sei noch darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis auf einer einzigen kardiologischen Untersuchung des Beschwerdeführers basiere. Alle weiteren Beurteilungen seien aufgrund von Auswertungen schriftlicher Berichte erfolgt.

 

5.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine Viertelsrente ab 1. Januar 2019 zugesprochen hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen Sachverhalts. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

 

5.1     Im Bericht des Spitals H.___ vom 12. Juli 2017 (IV-Nr. 24, S. 17 ff.) wird festgehalten, beim Beschwerdeführer sei eine koronare Herzkrankheit mit St. n. Vorderwandmyokardinfarkt 2014 bekannt sowie ein Sick Sinus Syndrom mit St. n. Schrittmacherimplantation 2016. Am Abend des 11. Juli 2017 habe der Patient gegen 23:00 Uhr postprandial punktförmige, retrosternale Schmerzen verspürt, die ihn stark beunruhigt hätten. Bei Beschwerdepersistenz habe er sich auf dem Notfall des Spitals H.___ vorgestellt, wo eine leichte hypertensive Entgleisung dokumentiert worden sei. lm EKG habe sich ein kompletter Linksschenkelblock bei ventrikulärem Pacing gezeigt. Das Troponin sei initial auf 39 ng/l erhöht worden und habe keine Dynamik (Verlauf 38 ng/l) gezeigt. Der Patient sei spontan beschwerdefrei geworden. Echokardiografisch habe sich am 12. Juli 2017 eine leicht eingeschränkte systolische LV-Funktion (LVEF 51 %) mit den vorbeschriebenen Regionalitäten gezeigt. Eine weiterführende, nicht invasive lschämiediagnostik sei bei komplettem Linksschenkelblock im Rahmen des ventrikulären Pacings nicht möglich gewesen, weshalb eine Koronarangiographie durchgeführt worden sei. Die Koronarangiographie habe ein gutes Resultat nach Implantation eines beschichteten Stents (DES) im proximalen RIVA 2014 gezeigt. Der RCx und die RCA seien lediglich sklerosiert. Der linksventrikuläre enddiastolische Druck (LVEDP) als Hinweis für die kardiale Kompensation des Patienten sei mit 13 mmHg leicht erhöht. Auf eine Ventrikulographie sei bei vorliegender Echokardiografie ohne neue Regionalitäten verzichtet worden. Damit könne eine Progression der koronaren Herzkrankheit als Ursache für die Thorax-Schmerzen und die Troponinerhöhung ausgeschlossen werden. Während der Untersuchung sei es zu einer unprovozierten, nicht anhaltenden, monomorphen Kammertachykardie mit 12 Schlägen gekommen, sodass eine rhythmogene Ursache der Beschwerden möglich erscheine. Differenzialdiagnostisch könnte es sich um die beschriebene hypertensive Entgleisung handeln oder um Koronarspasmen.

 

5.2     Am 1. Januar 2018 hat der Beschwerdeführer einen akuten Vorderwand-Reinfarkt erlitten. Dem Austrittsbericht des Spitals H.___ vom 24. Januar 2018 (IV-Nr. 27, S. 15 ff.) ist dazu zu entnehmen, die Koronarangiographie habe einen thrombotischen Verschluss des beschichteten Stents im proximalen RIVA gezeigt. Die systolische LV-Funktion sei schwer eingeschränkt (EF 31 %) mit einer ausgedehnten Akinesie der Vorderwand, des Septums und des Apex. Die Stentthrombose erkläre die aktuelle Klinik mit ausgedehntem Vorderwandinfarkt (STEMI). In der Folge sei der Verschluss rekanalisiert worden und nach einem erfolglosen Aspirationsversuch sei der Thrombus mittels Ballondilatation fragmentiert worden. Ein embolischer Verschluss des mittleren RIVA sei ebenfalls durch Ballondilatation behandelt worden. Im Bereich des Eingangs des vorbestehenden Stents bestehe eine unklare Läsion, die einer Stentfraktur oder einer Dissektion entsprechen könnte. Diese Läsion sei mit einem neuen, kurzen Stent (DES) versorgt worden. Die Ursache der Stentthrombose sei unklar. Neben der ungeklärten Medikamentencompliance und dem anhaltenden Nikotinkonsum sei ein mechanisches Problem im Bereich des Stenteingangs ein möglicher Faktor. Der Beschwerdeführer sei am 5. Januar 2018 in gutem Allgemeinzustand entlassen worden.

 

5.3     Im Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 23. Oktober 2018 (IV-Nr. 16, S. 2 f.) werden folgende Diagnosen genannt:

 

-        Hypertensive und koronare Kardiopathie

          - St. n. Vorderwandinfarkt (STEMI) am 12.7.2014 mit Stent-Implantation des RIVA proximal (DES)

          - Koronarangiografie vom 12.7.2017: Gutes Resultat nach Stent-Implantation, leicht erhöhter linksventrikulärer enddiastolischer Druck

          - Akuter Vorderwandreinfarkt (STEMI) vom 1.1.2018

          - Koronarangiografie vom 1.1.2018: Späte Stent-Thrombose des RIVA proximal mit erneuter Rekanalisation, Aspiration und PTCA/Stenteinlage (DES), embolischer Verschluss des RIVA Mitte mit PTCA, Koronarsklerose des RCX und RCA

          - TTE vom 1.1.2018: Leichte konzentrische Hypertrophie, mittelschwer eingeschränkte Funktion mit Akinesi apikal antero-septal und mit antero-septal

          - cvRF: pos. Familienanamnese, arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, Nikotin- abusus, Diabetes mellitus Typ 2

          - St. n. Linksherzdekompensation Anfang April 2018 mit Ausbau der diuretischen Therapie

-        Sick-Sinus Syndrom mit ED im April 2016

          - Verdacht auf rezidivierende vaso-vagale Synkopen mit Pausen von bis zu 6 Sekunden Implantation eines Zweikammerschrittmachers am 21.4.2016

-        St. n. Sepsis bei ambulant erworbener Pneumonie am Unterlappen re am 3.1.2018

-        Anpassungsstörung, Angst und depressive Symptome gemischt, seit Re-Infarkt am 1.1.2018 und unverarbeitete Trauer mit hohen Anteilen an Schuldgefühlen bei Tod seines Bruders im Frühjahr 2018, Persönlichkeitsakzentuierung, Aufopfern, Verdrängen der copingstil

 

Der Patient sei durch den Re-Infarkt im Januar 2018 in seinem Vertrauen zur Funktion seines Körpers sehr stark verunsichert worden, was auch zu erheblichen psychischen Problemen geführt habe. Die kardiologischen Verlaufskontrollen bei Dr. med. D.___ wie auch die eingeholte Zweitmeinung in seiner Heimat in [...] hätten ihm jedoch ein angemessenes Vertrauen zu seiner möglichen körperlichen Leistungsfähigkeit zurückgegeben. Bezüglich der psychischen Verfassung werde auf die aktuelle Begleitung durch die Praxis von Dr. med. J.___ verwiesen. In seiner bisherigen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur, wo er in der ganzen Schweiz wie auch teilweise im Ausland tätig gewesen sei, sei der Einsatz im Zusammenhang mit seiner Herzerkrankung und dem begleitenden Diabetes eigentlich nicht mehr gegeben. Insgesamt gelte es festzuhalten, dass sich die gesamthafte Lebenssituation des Patienten sowohl körperlich wie auch psychisch zunehmend stabilisiert habe, so dass Abklärung und Bemühungen um eine Reintegration in den Arbeitsmarkt konkret in Angriff genommen werden könnten.

 

5.4     Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führt in seinem Arztbericht vom 22. Oktober 2018 (IV-Nr. 16, S. 4 f.) aus, psychiatrisch gesehen liege eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22/21) vor bei gleichzeitiger Persönlichkeitsakzentuierung (aufopfernd, verdrängend, vermeidend; ICD-10 /73.1), beides vor dem Hintergrund seiner kardialen Ereignisgeschichte mit massiven Einschränkungen seiner allgemeinen Leistungsfähigkeit. Kardiologisch werde ihm keine Hoffnung mehr gemacht, jemals wieder als LKW-Chauffeur arbeiten zu können. Arbeiten im Büro seien dem Patienten aufgrund seiner fehlenden Kenntnisse und seiner zu mangelhaften Deutschkenntnisse nicht zumutbar. Eine entsprechende Ausbildung würde er auch nicht erfolgreich absolvieren können. Andere Innenarbeiten, die grundsätzlich für ihn in Frage kämen, müssten körperliche sein. Davon sei abzuraten, aufgrund der Kardiologie. Obschon der Patient psychiatrisch sicherlich eine Restarbeitsfähigkeit hätte, sei sie nicht verwertbar. Aufgrund des körperlichen Befundes einerseits und aufgrund der damit verbundenen Angst- und Panikbereitschaft andererseits. Diese sei kaum signifikant therapierbar. Eine Therapie müsste ins Kontrafaktische gehen, was man angesichts der Situation nicht verantworten könne. Der Patient zeige einen unbefriedigenden Krankheitsverlauf mit der Tendenz zur primären Chronifizierung, aufgrund der schwerwiegenden, somatischen Erkrankung ohne Aussicht auf Verbesserung, sowie aufgrund der damit verbundenen Angst. Es werde ein niedrigprozentiger Beschäftigungsversuch im geschützten Rahmen befürwortet, um den Patienten aus seiner Isolation herauszuholen. Die therapeutischen Massnahmen auf Seiten der Psychotherapie seien adäquat. Eine antidepressive Medikation habe der Patient stets aus Angst vor den Nebenwirkungen auf sein Herz abgelehnt. Lediglich in Benzodiazepine bei Bedarf habe er eingewilligt, was durchaus verständlich sei. Medikamentös sei der Patient damit sicherlich nicht austherapiert.

 

5.5     Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 4. Dezember 2018 (IV-Nr. 18.2) keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiver Symptomatik (ICD-10 F43.2) nach Myokardinfarkt sowie eine akzentuierte Persönlichkeit mit impulsiven, aber auch altruistisch-dependenten und ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 Z73.1).

 

Im Gutachten werden zunächst die Anamnese, die subjektiven Angaben des Versicherten und die eigenen gutachterlichen Untersuchungsbefunde dargelegt. Den Ausführungen zu den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ist insbesondere zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe 2014 einen ersten Myokardinfarkt erlitten, danach sei er aber schnell wieder belastbar gewesen. Herz-Rhythmus-Störungen hätten 2016 zur Notwendigkeit der Implantation eines Schrittmachers geführt. Er habe damals auch die Empfehlung erhalten, sich psychiatrisch mitbehandeln zu lassen. Allerdings habe er dies für nicht notwendig erachtet. Im Sommer 2017 habe er plötzlich unter Angina pectoris gelitten. Er habe sich rasch ins Spital begeben, die erfolgte Koronarangiographie habe jedoch keine relevanten Stenosen der Koronargefässe gezeigt. Das habe ihn dann auch beruhigt, die Angina pectoris sei auch wieder verschwunden gewesen. Plötzlich und unerwartet habe er am 1. Januar 2018 erneut Symptome eines akuten Myokardinfarktes verspürt. Bei der Koronarangiographie habe man sodann einen thrombotischen Stentverschluss festgestellt und einen erneuten Myokardinfarkt. Verblieben sei jetzt eine körperliche Minderbelastbarkeit mit Atemnot. Er sei körperlich nicht belastbar, am schlimmsten sei aber die psychische Problematik. Er sei ängstlich-unsicher geworden, habe Angst vor einem erneuten Myokardinfarkt und er traue sich kaum aus dem Haus und er entferne sich nicht vom nächsten Krankenhaus. Auf Empfehlung von Dr. med. J.___ habe er sich im Juni 2018 in [...] begeben, um u.a. das Grab seines Bruders zu besuchen. Manchmal habe er Schuldgefühle, weil er nicht rechtzeitig gemerkt habe, dass es seinem Bruder, welcher sich suizidierte, nicht gut gegangen sei. Eigentlich habe er diesen Bruder stets als fröhlichen, lebenslustigen Menschen gekannt. Er mache sich Vorwürfe, dass er nicht in dessen Innerem die wahre Situation erkannt habe. Er sei beunruhigt, dass sein Herz nur noch eine Leistung von etwa 30 % erbringe. Eine Tätigkeit als Lastwagenchauffeur, v.a. mit Be- und Entladetätigkeit, sei daher wahrscheinlich auf Dauer nicht möglich. Eine andere Tätigkeit könne er sich nicht vorstellen. Die Stimmung sei gedrückt, er sehe die Zukunft pessimistisch. Es falle ihm schwer, die Herzerkrankung zu akzeptieren. Er fühle sich oft hoffnungslos, manchmal habe er Lebensüberdruss. Konkrete Suizidpläne hingegen habe er nicht. Er wolle auch seine Eltern nicht weiter belasten, diese seien durch den Suizid seines Bruders bereits belastet genug. Ferner hätten sie selber schwere Erkrankungen. Die Mutter leide unter Bronchialkarzinom, der Vater unter Bluthochdruck, Herzkrankheit und Magenkarzinom.

 

In seiner Beurteilung führt der psychiatrische Gutachter aus, anlässlich der psychiatrischen Exploration rücke der Versicherte Ängste und depressive Gefühle in Zusammenhang mit einem 2018 erlittenen zweiten Myokardinfarkt in den Vordergrund. Der Versicherte schildere Ängste und depressive Gefühle mit insgesamt leichter bis mittelschwerer Ausprägung. Die psychiatrische Exploration zeige aber auch, dass der Versicherte in den psychischen Grundfunktionen des Erlebens, Handelns, Gestaltens und Wollens durchaus Ressourcen aufweise. Weder ein vollständiger Interesseverlust noch ein ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen liege vor, noch bestünden nachhaltig hemmende depressive Phänomene. Die Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiver Symptomatik sei insgesamt leichtgradig ausgeprägt. Der Versicherte nehme sich subjektiv deutlich stärker beeinträchtigt wahr, als es sich auf der Befundlage ableiten lasse. Die Persönlichkeitsakzentuierung der versicherten Person begründe nicht die Annahme einer Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert.

 

Zur Arbeitsfähigkeit führt Dr. med. K.___ aus, der Versicherte sei aus psychiatrischer Sicht in der Lage, jegliche seinem körperlichen Belastbarkeitsprofil angepassten und seinem Kenntnis- und Ausbildungsstand angepassten Tätigkeiten durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichen Verantwortungsbereichen auszuüben. Arbeiten unter besonderen Stressfaktoren wie hoher Zeitdruck, unter Akkord- oder Nachtarbeitsbedingungen seien aber auszuschliessen. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur sei aus rein psychiatrischer Sicht noch möglich, hinsichtlich der Fahreignung für Lastkraftwagen sowie die körperliche Belastung bei Be- und Entladetätigkeit sei aus somatischer Sicht Stellung zu nehmen. Rein psychiatrisch bestehe eine Arbeitsfähigkeit zu 100 %.

 

5.6     Im kardiologischen Gutachten vom 7. Dezember 2018 (IV-Nr. 18.3) stellt Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

 

1.       Hypertensive, koronare und dilatierende Kardiopathie

2.       Status nach Vorderwandinfarkt (STEMI) am 12.07.2014 mit Stentimplantation im Bereich des proximalen RIVA (linkes Hauptgefäss der Vorderwand)

3.       Status nach akutem Re-Vorderwandinfarkt (STEMI) am 01.01.2018, koronarangiographisch späte Stentthrombose im proximalen RIVA, embolischer Verschluss des RIVA im Bereich Mitte, Status nach PTCA und Stentimplantation, Koronarsklerose der RCX und RCA ohne signifikante Stenosen

4.       Echokardiographie 07.12.2018

aktuell mittelschwer bis knapp schwer eingeschränkte systolische LV-Funktion mit einer EF um 35 %, diastolische Dysfunktion, apikale und septale Akinesie, anterolaterale und anteroseptale Hypokinesie

5.       Fahrrad-Ergometrie vom 07.12.2018

Eingeschränkte Leistungsfähigkeit bei vorzeitigem Abbruch der Untersuchung aufgrund von Dyspnoe, Status nach Linksherzdekompensation im April 2018

6.       Sick-Sinussyndrom mit Erstdiagnosestellung im April 2016

Implantation eines 2-Kammer-Schrittmachers am 21.04.2016 (keine näheren Angaben verfügbar)

 

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien:

-        Kardiovaskuläres Risikoprofil mit

          - arterieller Hypertonie, behandelt

          - Hypercholesterinämie, behandelt

          - Diabetes mellitus Typ 2, behandelt

          - positive Familienanamnese

          - Nikotinabusus bis 2017

 

Beim Versicherten finde sich ein komplettes kardiovaskuläres Risikoprofil mit arterieller Hypertonie, Nikotinabusus bis zum 2. Infarktereignis am 1. Januar 2018, eine positive Familienanamnese und insbesondere ein Diabetes mellitus Typ 2 sowie eine Fettstoffwechselstörung. In Folge dessen sei es bereits frühzeitig zu einer Manifestation einer koronaren Herzerkrankung mit einem Vorderwandinfarkt im Jahre 2014 gekommen, der seinerzeit interventionell habe versorgt werden können. Zwischenzeitlich seien bei dem Versicherten relevante Herzrhythmusstörungen aufgetreten, vasovagale Synkopen mit Pausen bis zu 6 Sekunden, die nachfolgend die Implantation eines 2-Kammerschrittmachers am 21. April 2018 (recte: 21. April 2016) erforderlich gemacht hätten. Leider sei es am 1. Januar 2018 infolge einer späten Stentthrombose zu einem Re-Infarkt im Vorderwandbereich gekommen, der letztlich erneut erfolgreich interventionell habe behandelt werden können. Die beiden Herzinfarkte hätten jedoch zu einer grossen Narbenbildung im Bereich der Vorderwand des Herzens geführt, die sowohl im EKG als auch im Herzultraschall abbildbar sei und zu einer mittelschweren bis knapp schweren Funktionseinschränkung der linken Herzkammer geführt habe. Die Pumpfunktion des Herzens sei mit einer systolischen LV-Funktion um 35 % (Normalwert 55 - 60 %) mittelschwer bis knapp schwer eingeschränkt. Auch die statt gehabte Linksherzdekompensation im April 2018 spreche für eine damals eher kritische Gesamtsituation. Der Versicherte sei medikamentös optimal behandelt, darunter sei die heutige klinische HKL-Untersuchung erfreulicherweise weitgehend unauffällig, es fänden sich keine manifesten kardiopulmonalen Insuffizienzzeichen. Dagegen zeige das Ruhe-EKG den Narbenzustand nach Vorderwandinfarkt mit einem R-Verlust über der gesamten Vorderwand. Die heutige Belastungsuntersuchung sei nicht konklusiv, auf der einen Seite sei die Untersuchung seitens des Versicherten aus klinischen Gründen, hier vor allem Dyspnoe und Schmerzen im linken Knie, vorzeitig abgebrochen worden, zum anderen bestehe eine ausgesprochene hypotone Ausgangslage mit fehlender Blutdruck- und Frequenzregulation unter der Belastung. Die Belastungsfähigkeit des Versicherten sei deutlich eingeschränkt. Das bestätige sich in der Farbdopplerechokar-diographie, der deutlich vergrösserte linke Ventrikel zeige eine mittelschwer bis schwer eingeschränkte Pumpfunktion bei ausgeprägten Wandbewegungsstörungen in Folge der Herzinfarktnarben, was die eingeschränkte Leistungsfähigkeit bei der Belastungsuntersuchung hinreichend erkläre. Der Versicherte sei absolut adäquat behandelt, diese Behandlung sei ganz offensichtlich wirksam und zweckmässig. Alternative oder besser erweiterte Behandlungsformen ergäben sich aus dem weiteren Verlauf, so werde bei weiter eingeschränkter systolischer Pumpfunktion <35 % die Diskussion um den Wechsel vom Schrittmachersystem auf ein Defibrillator/ICD-System zu diskutieren sein. Der Heilungsverlauf könne damit allenfalls stabilisiert, sehr wahrscheinlich aber nicht weiter verbessert werden. Die Prognose der koronaren Kardiopathie sei nicht vorhersehbar, angesichts des umfangreichen, zwar gut behandelten, aber weiter fortbestehenden Risikoprofils sei mit einem Progress der Erkrankung jeder Zeit zu rechnen. Ausserdem bestehe bei der stark eingeschränkten Pumpfunktion der linken Herzkammer theoretisch die Gefahr einer relevanten, möglicherweise tödlichen Rhythmusstörung.

 

Zur Arbeitsfähigkeit führt Dr. med. L.___ aus, die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur sei aus kardiologischer Sicht nicht mehr gegeben. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit des Versicherten gegenwärtig mit 50 % zu beurteilen. Das Belastungsprofil aus kardiologischer Sicht schliesse schwere und mittelschwere Arbeiten (bis max. 25 kg) aus. Auf Grund der bekannten Nebenwirkungen der erforderlichen medikamentösen Therapie, hier insbesondere die bekannte Nebenwirkung des tiefen Blutdrucks unter der maximal ausdosierten Entresto Behandlung, seien beispielsweise Überkopfarbeiten, kniende Tätigkeiten, das Besteigen von Leitern und Treppen, Gerüstarbeiten und ähnliche Dinge nicht sinnvoll und zu unterlassen. Plötzliche Komplikationen wie Rhythmusstörungen oder Schwindelattacken könnten die Sicherheit und die Gesundheit des Versicherten nachhaltig schädigen, gleiches gelte in diesem Zusammenhang für eine erhöhte Unfallgefahr mit Eigen- und Fremdgefährdung.

 

5.7     Im bidisziplinären psychiatrisch / kardiologischen Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 28. Dezember 2018 (IV-Nr. 18.1) wurden die bereits in den beiden Einzelgutachten ausgewiesenen Diagnosen (vgl. E. II. 5.5 f. hiervor) aufgeführt. Die psychiatrisch beschriebene Anpassungsstörung nach Myokardinfarkt und bei vermeidender und dependenter Persönlichkeitsakzentuierung lasse sich bestätigen. Aus psychiatrischer Sicht wäre der Versicherte aber in der Lage, einer leidensgerechten Tätigkeit regelmässig und vollschichtig, d.h. 8.5 Stunden täglich, nachzugehen. Aus kardiologischer Sicht werde eine deutliche Schädigung des Myokards nach dem erlittenen Herzinfarkt beschrieben, einhergehend mit chronischer kardialer Insuffizienz. Die beiden Herzinfarkte hätten zu einer grossen Narbenbildung im Bereich der Vorderwand des Herzens geführt, die sowohl im EKG als auch im Herzultraschall abbildbar sei und zu einer mittelschweren- bis knapp schweren Funktionseinschränkung der linken Herzkammer geführt habe. Die Pumpfunktion des Herzens sei mit einer systolischen LV-Funktion um 35 % (Normalwert 55 - 60 %) mittelschwer bis knapp schwer eingeschränkt. Auch die stattgehabte Linksherzdekompensation im April 2018 spreche für eine damals eher kritische Gesamtsituation. Der Versicherte sei medikamentös optimal behandelt, darunter sei die heutige klinische Untersuchung erfreulicherweise weitgehend unauffällig, es fänden sich keine manifesten kardiopulmonalen Insuffizienzzeichen. Dagegen zeige das Ruhe-EKG den Narbenzustand nach Vorderwandinfarkt mit einem R-Verlust über der gesamten Vorderwand. Die Belastungsfähigkeit des Versicherten sei deutlich eingeschränkt. Das bestätige sich in der Farbdopplerechokardiographie, der deutlich vergrösserte linke Ventrikel zeige eine mittelschwer bis schwer eingeschränkte Pumpfunktion bei ausgeprägten Wandbewegungsstörungen in Folge der Herzinfarktnarben, was die eingeschränkte Leistungsfähigkeit bei der Belastungsuntersuchung hinreichend erkläre. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei deswegen aufgehoben und auch unter optimalen adaptierten Bedingungen sei lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu erzielen.

 

5.8     Dr. med. J.___ führt in seinem Bericht vom 20. Dezember 2018 (IV-Nrn. 19 f.) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 10. April 2018 für sämtliche Tätigkeiten arbeitsunfähig. Seit dem Re-Infarkt im Dezember 2017 leide der Beschwerdeführer unter Ängsten und Panik betreffend seine Gesundheit. Es bestünden eine innere Unruhe, negatives Gedankenkreisen, Schlafstörung trotz Trittico/Temesta-Medikation, Freud-, Antriebs- und Lustlosigkeit. Vermeidung, allein zu reisen oder Freizeitaktivitäten nachzugehen. Auch bestehe ein sozialer Rückzug. Der Beschwerdeführer berichte über rasche Erschöpfung und wenig physische Ausdauer. Ausserdem bestünden starke Blutzuckerschwankungen, Lungenödem und damit verbundene Atemnot, sowie punktuelle Thoraxschmerzen, welche aufgrund des Reinfarkts zu Panikerleben führten. Der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers bestätigt die bereits in seinem Bericht vom 22. Oktober 2018 (vgl. E. II. 5.4 hiervor) gestellten psychiatrischen Diagnosen.

 

5.9     Dem Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Kardiologie, vom 28. Januar 2019 (IV-Nr. 24, S. 1 ff.) lässt sich entnehmen, beim Beschwerdeführer bestehe gemäss Echokardiographie des Spitals H.___ vom 16. Januar 2019 (vgl. IV-Nr. 25, S. 5) ein schwer dilatierter, exzentrisch, hypertropher Ventrikel mit schwer reduzierter systolischer Funktion (EF 24 %) bei grosser apikaler Akinesie, welche die apikalen 3/4 septal und anterior einschliesse. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig für mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten und 50 % arbeitsfähig für leichte körperliche Tätigkeiten.

 

5.10   In seinem Bericht vom 5. Februar 2019 (IV-Nr. 27, S. 12 ff.) führt Dr. med. D.___ nach durchgeführter Echokardiographie am 31. Januar 2019 (IV-Nr. 25, S. 4) aus, es bestehe ein dilatierter linker Ventrikel mit schwer eingeschränkter Funktion (EF 25 - 30 %) bei Akinesie der apikalen antero-septo-lateralen Wandabschnitte und Hypokinesie basal septal und mid und basal lateral und infero-posterior, diastolische Relaxationsstörung. Trikuspide, zarte Aortenklappe mit minimer subvalvulärer Aorteninsuffizienz. Normale rechtsseitige Herzhöhlen, normaler pulmonalart. Druck. Die A. abdominalis sei mit einem Durchmesser von 17 mm im Normbereich. Beim Beschwerdeführer bestehe eine hypertensive und koronare Herzkrankheit mit St. n. anteriorem STEMI und St. n. PTCA/Stenting eines thrombotischen, proximalen RIVA-Verschlusses und PTCA eines embolischen, apikalen RIVA-Verschlusses am 12. Juli 2014 und St. n. akutem Vorderwand-Reinfarkt mit St. n. Rekanalisation, Aspiration und PTCA/Stenting einer späten Stentthrombose des proximalen RIVA's am 1. Januar 2018. Aktuell werde eine proximale Subclavia-Venenthrombose links mit Xarelto behandelt. Trotz ausgebauter Entresto-Therapie habe sich die linksventrikuläre Funktion nicht verbessert. Der dilatierte, exzentrisch hypertrophe Ventrikel zeige die beste Kontraktilität infero-posterior und lateral. Wie im Echo-Bericht vom Spital H.___ vom 16. Januar 2019 (IV-Nr. 25, S. 5) vorgeschlagen, schicke er die Unterlagen Herrn Dr. med. M.___, Rhythmologe, Spital H.___, mit der Bitte, den Beschwerdeführer für eine ICD-Implantation bzw. Evaluation direkt aufzubieten.

 

5.11   In seinem Bericht an die Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2019 (IV-Nr. 25, S. 2 ff.) führt Dr. med. D.___ aus, der dilatierte, linke Ventrikel zeige eine schwer eingeschränkte Funktion (EF 25 - 30 %) bei Akinesie der apikalen, antero-septo-lateralen Wandabschnitte und Hypokinesie septal, mid und basal-lateral und infero-posterior. Trotz ausgebauter Herzinsuffizienztherapie habe sich die linksventrikuläre Funktion leider nicht verbessert. Die körperliche Leistungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei für jegliche Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig zu schreiben.

 

5.12   In ihrer Stellungnahme vom 11. April 2019 (IV-Nr. 29) hält RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, fest, der RAD könne sich der Beurteilung der bidisziplinären Begutachtung insgesamt anschliessen. allerdings werde die ca. 3-monatige Reha-Phase nach dem Infarkt im Januar 2018 noch als 100 % arbeitsunfähig auch für körperlich leichte Tätigkeiten angesetzt. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lastkraftwagenfahrer könne der Versicherte nicht mehr ausüben. Es bestehe Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als LKW-Fahrer zu 100 % auf Dauer seit dem Vorderwandinfarkt im Januar 2018. Leidensgerechte Tätigkeiten mit durchschnittlichen geistigen Anforderungen, durchschnittlichen Verantwortungsgraden, körperlich leicht, könne der Versicherte in einer Arbeitsfähigkeit von 50 % seit Ende der kardialen Belastungssituation nach Infarkt ab April 2018 auf Dauer ausüben, sofern keine besonderen Anforderungen im Hinblick auf die Bewältigung psychischer Stressoren erforderlich seien. Auszuschliessen seien Tätigkeiten mit besonderem Zeitdruck unter Akkord- und unter Nachtarbeitsbedingungen. Weitere Abklärungen würden aus RAD Sicht nicht benötigt.

 

5.13   Dr. med. D.___ führt in seinem Bericht vom 17. Juni 2019 (IV-Nr. 35, S. 5 f.) aus, in Anbetracht der schwer eingeschränkten Pumpfunktion, sei der Beschwerdeführer für jegliche Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig. In absehbarer Zeit sei mit keiner Arbeitsaufnahme zu rechnen. Vermehrte Müdigkeit und Leistungsintoleranz, sowie massive Anstrengungsdyspnoe verunmöglichten eine Arbeitsaufnahme. Wegen der schlechten Herzfunktion sei eine Implantation eines ICD geplant.

 

5.14   In ihrem Verlaufsbericht vom 3. September 2019 (IV-Nr. 41) führt RAD-Ärztin Dr. med. E.___ aus, auf die Beurteilung des Kardiologen Dr. med. D.___ könne der RAD aus mehreren Gründen nicht abstellen. Die medizinische Beurteilung des Kardiologen sei nicht nur widersprüchlich, sondern medizinisch anhand der objektiven Kriterien (EF- Verlauf, Angio CT Beurteilung etc.) nicht nachvollziehbar. Daher halte der RAD weiterhin an seiner Stellungnahme mit Grundlage des C.___-Gutachtens von Dezember 2018 fest, mit dem Hinweis, dass die durch den ambulanten Kardiologen zitierte AUF-Beurteilung auch IV-fremde Faktoren beinhalte, die das Gutachten in seiner Beurteilung richtigerweise ausklammere.

 

6.       Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte ein. Diesen zusätzlichen Unterlagen ist insbesondere Folgendes zu entnehmen:

 

6.1     Dem Bericht von Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, vom 23. Oktober 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 13) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 20. Oktober bis 23. Oktober 2019 hospitalisiert war. Am 21. Oktober 2019 erfolgte eine Extraktion der rechtsventrikulären Schrittmachersonde mit Neuimplantation RV-Defi-Elektrode sowie eines Defi-Aggregats im Rahmen der ischämischen Herzinsuffizienz. Im Januar 2019 sei ein thrombotischer proximaler Subclavia-Verschluss linksseitig diagnostiziert worden, weswegen die Implantation einer zusätzlichen Elektrode nicht machbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe am 23. Oktober 2019 beschwerdefrei nach Hause entlassen werden können.

 

6.2     Im Sprechstundenbericht vom 12. November 2019 (BB 14) führt Dr. med. M.___ aus, intraoperativ habe sich eine deutlich tiefere EF gezeigt als in den Vorwerten, sollte sich ein abnehmender Trend zeigen, müsste allenfalls sogar eine Vorstellung in der Herzinsuffizienzsprechstunde Spital N.___ mit Besprechung erweiterter Massnahmen erwogen werden.

 

6.3     Nach einem Tascheninfekt nach dem ICD-Update vom 21. Oktober 2019 erfolgte am 17. Januar 2020 eine Implantation eines neuen ICDs (vgl. BB. 16). In seinem Bericht vom 10. Februar 2020 (BB 17) beschreibt Dr. med. F.___ einen guten Heilungsverlauf. Des Weiteren führt er aus, bezüglich der IV sei nur eine teilweise IV-Berentung bewilligt worden, dies erscheine dem Kardiologen unverständlich. Der Patient sei jung und leide an einer schweren Herzinsuffizienz und werde nun hinsichtlich einer Transplantation evaluiert werden.

 

6.4     Dem Bericht von Dr. med. D.___ vom 3. März 2020 (BB 19) lässt sich entnehmen, dass am 28. Januar 2020 beim Beschwerdeführer eine Echokardiographie durchgeführt worden ist. Seit der letzten Kontrolle im September 2019 bestehe von kardialer Seite her ein unveränderter Verlauf. Der Beschwerdeführer beklage eine vermehrte Müdigkeit und Leistungsintoleranz sowie eine Anstrengungsdyspnoe. Belastungsabhängige Thoraxschmerzen oder Rhythmusstörungen würden verneint. Die Echokardiographie zeige einen dilatierten, linken Ventrikel mit schwer eingeschränkter Funktion (EF 25 %; vgl. BB 19, S. 4) bei Akinesie der apikalen, antero-septo-lateralen und mid antero-septalen Wandabschnitte. Die übrigen Segmente seien hypokinetisch. Im Vergleich zum letzten Echo vom September 2019 habe der linksventrikuläre, enddiastolische Durchmesser leicht zugenommen und die linksventrikuläre Funktion habe sich erneut leicht verschlechtert. Aufgrund des sich verschlechternden Verlaufes, sei dem Kardiologen die nur teilweise IV-Berentung nicht verständlich. Der Beschwerdeführer sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass in Zukunft eine Herztransplantation möglicherweise unumgänglich sei. Die Unterlagen würden an die Ärztliche Leitung Herz-Gefässchirurgie (Transplantation), Spital N.___, [...], mit der Bitte, den Beschwerdeführer für ein Gespräch bzw. für die weiteren Abklärungen direkt aufzubieten, weitergeleitet.

 

7.       Da sich die Beschwerdegegnerin in den hier angefochtenen Verfügungen vom 23. Dezember 2019 und 14. Januar 2020 (A.S. 1 ff.) in Bezug auf die Gesundheitssituation des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf das bidisziplinäre C.___-Gutachten vom 28. Dezember 2018 (vgl. E. II. 5.5 ff. hiervor) stützt, ist zunächst zu prüfen, ob auf dieses abgestellt werden kann:

 

7.1     Das bidisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 28. Dezember 2018 wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 3.3 hiervor) gerecht. Es stammt von unabhängigen Fachärzten, welche den Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Anamnese erhoben haben. Der Beschwerdeführer wurde je einer ausführlichen psychiatrischen und kardiologischen Exploration unterzogen (vgl. IV-Nrn. 18.2 und 18.3). Die geklagten Beschwerden wurden von den jeweiligen Fachärzten ebenfalls berücksichtigt. Wie das Aufführen und Zusammenfassen der Akten in chronologischer Reihenfolge erkennen lässt, wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt (IV-Nr. 18.1, S. 3 f.). Das Gutachten erfüllt die grundsätzlichen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise.

 

7.2     Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. K.___, wonach keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen, überzeugt. Der psychiatrischen Befundaufnahme sind keinerlei Auffälligkeiten zu entnehmen (vgl. IV-Nr. 18.2, S. 6 ff.). Inhaltlich wird im Gutachten unter Würdigung der vom Bundesgericht gemäss BGE 141 V 281 festgelegten Indikatoren (vgl. IV-Nr. 18.3, 9 f.) nachvollziehbar ausgeführt, dass anlässlich der psychiatrischen Exploration der Versicherte Ängste und depressive Gefühle in Zusammenhang mit einem 2018 erlittenen zweiten Myokardinfarkt in den Vordergrund rücke. Der Versicherte schildere Ängste und depressive Gefühle mit insgesamt leichter bis mittelschwerer Ausprägung. Die psychiatrische Exploration zeige aber auch, dass der Versicherte in den psychischen Grundfunktionen des Erlebens, Handelns, Gestaltens und Wollens durchaus Ressourcen aufweise. Weder ein vollständiger Interesseverlust noch ein ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen liege vor, noch bestünden nachhaltig hemmende depressive Phänomene. Die Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiver Symptomatik sei insgesamt leichtgradig ausgeprägt. Der Versicherte nehme sich subjektiv deutlich stärker beeinträchtigt wahr, als es sich auf der Befundlage ableiten lasse. Die festgestellte Persönlichkeitsakzentuierung begründe nicht die Annahme einer Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert. Die psychiatrische Exploration habe keinen Hinweis auf Aggravation oder Simulation ergeben. Die diagnoserelevanten Befunde seien leicht bis allenfalls moderat ausgeprägt. Es erfolge aktuell keine psychopharmakologische Therapie. Unter laufender, psychiatrisch-psychotherapeutischer Gesprächsbehandlung sei eine wesentliche Stabilisierung noch nicht erzielt worden. Eingliederungsmassnahmen seien bisher nicht erfolgt. Auch die vorliegende somatische Komorbidität mit koronarer Herzkrankheit sowie den vielfältigen kardiovaskulären Risikofaktoren begründe keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Optik (Indikatoren «Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde», «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» und «Komorbiditäten»). Im Bereich der Persönlichkeit zeige der Versicherte eine akzentuierte Persönlichkeitsstruktur, so wie sie auch Dr. med. J.___ in seinem psychiatrischen Befundbericht (vgl. E. II. 5.4; IV-Nr. 16, S. 4 f.) beschreibe (Indikator «Persönlichkeit»). Im psychosozialen Umfeld bestünden Belastungsfaktoren wie Trennung von der Ehefrau sowie Verlust des Arbeitsplatzes und eine insgesamt eher prekäre finanzielle Situation. Andererseits bestehe durch die Kinder ein stützendes soziales Umfeld. Ferner schildere der Versicherte auch einen ausreichend stabilen und zumindest teilweise verlässlichen Freundeskreis (Indikator «sozialer Kontext»). Auffällig sei, dass der Versicherte durchaus ein gewisses Aktivitätenniveau aufweise, beispielsweise im Umgang mit seinem Hund oder auch eine zweiwöchige [...]-Reise. Der Leidensdruck sei spürbar (Indikator «Konsistenz»). Die Einschätzung des behandelnden Psychiaters, Dr. med. J.___ (vgl. E. II. 5.4; IV-Nr. 16, S. 4 f.), werde im Hinblick auf die Diagnosestellung geteilt. Gemäss dem psychiatrischen Gutachter resultiere aber aus psychiatrischer Sicht aus der Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiver Symptomatik unter Persönlichkeitsakzentuierung der versicherten Person keine Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherte sei aus psychiatrischer Sicht in der Lage, jegliche seinem körperlichen Belastbarkeitsprofil und seinem Kenntnis- und Ausbildungsstand angepassten Tätigkeiten durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichen Verantwortungsbereichen auszuüben. Arbeiten unter besonderen Stressfaktoren wie hoher Zeitdruck, unter Akkord- oder Nachtarbeitsbedingungen seien aber auszuschliessen. Insgesamt erscheint die gutachterliche Beurteilung, wonach aus psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer ideal angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe, aufgrund der objektiven Befunde und der subjektiven Berichte nachvollziehbar.

 

7.3     Dem kardiologischen Gutachten ist zu entnehmen, die Hauptdiagnose für die Arbeitsunfähigkeit sei die chronisch kardiale Insuffizienz bei mittelschwer- bis schwer eingeschränkter Pumpfunktion nach mehrfachem Vorderwandinfarkt im Rahmen einer hypertensiven koronaren und zunehmenden dilatativen Kardiopathie. In der angestammten Tätigkeit als LKW-Fahrer bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer alternativen, leidensangepassten Tätigkeit, zum Beispiel Büroarbeiten, Innendiensttätigkeiten, Lagerarbeiten ohne Heben von Lasten, bestehe gegenwärtig eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Das Belastungsprofil aus kardio-logischer Sicht schliesse schwere und mittelschwere Arbeiten (bis max. 25 kg) aus. Auf Grund der bekannten Nebenwirkungen der erforderlichen medikamentösen Therapie, hier insbesondere die bekannte Nebenwirkung des tiefen Blutdrucks unter der maximal ausdosierten Entresto-Behandlung, seien beispielsweise Überkopfarbeiten, kniende Tätigkeiten, das Besteigen von Leitern und Treppen, Gerüstarbeiten und ähnliche Dinge nicht sinnvoll und zu unterlassen. Plötzliche Komplikationen wie Rhythmusstörungen oder Schwindelattacken könnten die Sicherheit und die Gesundheit des Versicherten nachhaltig schädigen, gleiches gelte in diesem Zusammenhang für eine erhöhte Unfallgefahr mit Eigen- und Fremdgefährdung. Diese Einschätzungen werden anhand der eigenen Untersuchungen (Klinische Herz-Kreislauf-Untersuchung, Ruhe-EKG, Fahrrad-Ergometrie, Farbdopplerechokardiographie; vgl. IV-Nr. 18.3, S. 3 f.) des kardiologischen Gutachters und anhand der medizinischen Vorbefunde plausibilisiert. In seiner Beurteilung beschäftigt sich Dr. med. L.___ eingehend mit den Befunden und dem bisherigen gesundheitlichen Verlauf (vgl. IV-Nr. 18.3, S. 4 f.). So führten die beiden erlittenen Herzinfarkte zu einer grossen Narbenbildung im Bereich der Vorderwand des Herzens, die sowohl im EKG als auch im Herzultraschall abbildbar sei und zu einer mittelschweren- bis knapp schweren Funktionseinschränkung der linken Herzkammer geführt habe. Die Pumpfunktion des Herzens sei mit einer systolischen LV-Funktion um 35 % (Normalwert 55 - 60 %) mittelschwer bis knapp schwer eingeschränkt. Auch die statt gehabte Linksherzdekompensation im April 2018 spreche für eine damals eher kritische Gesamtsituation. Der Versicherte sei medikamentös optimal behandelt, darunter sei die heutige klinische HKL-Untersuchung erfreulicherweise weitgehend unauffällig, es fänden sich keine manifesten kardiopulmonalen Insuffizienzzeichen. Dagegen zeige das Ruhe-EKG den Narbenzustand nach Vorderwandinfarkt mit einem R-Verlust über der gesamten Vorderwand. Die heutige Belastungsuntersuchung sei nicht konklusiv, auf der einen Seite sei die Untersuchung seitens des Versicherten aus klinischen Gründen, hier vor allem Dyspnoe und Schmerzen im linken Knie, vorzeitig abgebrochen worden, zum anderen bestehe eine ausgesprochene hypotone Ausgangslage mit fehlender Blutdruck- und Frequenzregulation unter der Belastung. Die Belastungsfähigkeit des Versicherten sei deutlich eingeschränkt. Das bestätige sich in der Farbdopplerechokardiographie, der deutlich vergrösserte linke Ventrikel zeige eine mittelschwer bis schwer eingeschränkte Pumpfunktion bei ausgeprägten Wandbewegungsstörungen in Folge der Herzinfarktnarben, was die eingeschränkte Leistungsfähigkeit bei der Belastungsuntersuchung hinreichend erkläre. Basierend auf den besagten Befunden erscheint das Zumutbarkeitsprofil und die Beurteilung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und schlüssig. Die aus kardiologischer Sicht festgestellte volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und die Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Verweistätigkeit zum Begutachtungszeitpunkt im Dezember 2018 erweisen sich damit als plausibel.

 

7.4     Vorliegend sind keine Indizien ersichtlich, welche gegen die Schlussfolgerungen der externen Fachärzte sprechen würden, womit dem Gutachten volle Beweiskraft zuzumessen ist. Nach dem Gesagten kann auf das bidisziplinäre Gutachten der C.___ vom 28. Dezember 2018 abgestellt werden und von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten bzw. einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit zum Zeitpunkt der Begutachtung im Dezember 2018 ausgegangen werden.

 

7.5.    Die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wird von den Parteien zu Recht nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer bringt aber vor, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem Gutachten vom 28. Dezember 2018 rapide verschlechtert. Namentlich habe die Pumpfunktion seines Herzens weiter abgenommen. Im Bericht seines Hausarztes Dr. med. D.___ vom 19. Februar 2019 sei denn auch bereits von einer schwer eingeschränkten Funktion (EF 25 - 30 %) die Rede. Diese gesundheitliche Verschlechterung habe am 21. Oktober 2019 eine weitere Operation nötig gemacht. Am 12. November 2019 habe Dr. med. F.___ festgestellt, es habe sich eine deutlich tiefere EF gezeigt als in den Vorwerten. Sollte sich ein abnehmender Trend zeigen, müsste allenfalls sogar eine Vorstellung in der Herzinsuffizienzsprechstunde Spital N.___ mit Besprechung weiterer Massnahmen erwogen werden. Gegen Jahresende habe der Beschwerdeführer einen Wunddefekt erlitten, der im Anschluss eine Operation notwendig gemacht habe. Der Beschwerdeführer sei am 17. Januar 2020 erneut operiert worden.

 

Tatsächlich hat der Beschwerdeführer nach dem Begutachtungszeitpunkt im Dezember 2018 bei der Beschwerdegegnerin mehrere ärztliche Berichte eingereicht, welche auf eine Verschlechterung seines kardialen Gesundheitszustandes hindeuten: Im Arztbericht vom 28. Januar 2019 (IV-Nr. 24, S. 1 ff.) hielt der behandelnde Kardiologe Dr. med. D.___ mit Verweis auf die durchgeführte Echokardiographie im Spital H.___ vom 16. Januar 2019 (vgl. IV-Nr. 25, S. 5) fest, beim Beschwerdeführer bestehe ein schwer dilatierter, exzentrisch, hypertropher Ventrikel mit schwer reduzierter systolischer Funktion (EF 24 %) bei grosser apikaler Akinesie, welche die apikalen 3/4 septal und anterior einschliesse. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig für mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten und 50 % arbeitsfähig für leichte körperliche Tätigkeiten. Im selben Bericht wies er zudem darauf hin, dass beim Beschwerdeführer eine ICD-Transplantation bevorstehe (vgl. IV-Nr. 24, S. 9). Zuvor wurde im besagten Bericht des Spitals H.___ vom 16. Januar 2019 um eine kardiologische Kontrolle bei Dr. med. D.___ mit Evaluation einer ICD-Indikation im Verlauf gebeten. Am 31. Januar 2019 führte Dr. med. D.___ selbst eine Echokardiographie durch (IV-Nr. 25, S. 4), gemäss welcher ein dilatierter linker Ventrikel mit schwer eingeschränkter Funktion (EF 25 - 30 %) bei Akinesie der apikalen antero-septo-lateralen Wandabschnitte und Hypokinesie basal septal und mid und basal lateral und infero-posterior, diastolische Relaxationsstörung, bestehe. In seinem Bericht vom 19. Februar 2019 führte er dann aus, trotz ausgebauter Herzinsuffizienztherapie habe sich die linksventrikuläre Funktion leider nicht verbessert. Die körperliche Leistungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei für jegliche Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig zu schreiben (IV-Nr. 25, S. 3). Dr. med. D.___ reichte die Unterlagen des Beschwerdeführers an Dr. med. M.___ mit der Bitte weiter, den Beschwerdeführer für eine ICD-Implantation bzw. Evaluation direkt aufzubieten (IV-Nr. 27, S. 13 f.).

 

In seinem Einwandschreiben vom 19. Juni 2019 (IV-Nr. 35) sowie in der Einwandbegründung vom 19. Juli 2019 (IV-Nr. 39) wies der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass sich sein Gesundheitszustand seit der gutachterlichen Untersuchung vom Dezember 2018 frappant verschlechtert habe. Zur Untermauerung reichte er einen weiteren Arztbericht von Dr. med. D.___ vom 17. Juni 2019 ein. Der Kardiologe hielt darin fest, in Anbetracht der schwer eingeschränkten Pumpfunktion sei der Beschwerdeführer für jegliche Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig. In absehbarer Zeit sei mit keiner Arbeitsaufnahme zu rechnen. Vermehrte Müdigkeit und Leistungsintoleranz, sowie massive Anstrengungsdyspnoe verunmöglichten eine Arbeitsaufnahme. Wiederholt hielt der Kardiologe fest, dass wegen der schlechten Herzfunktion eine Implantation eines ICD geplant sei (IV-Nr. 35, S. 6).

 

Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge davon abgesehen, weitere Abklärungen in Bezug auf eine mögliche Verschlechterung des kardialen Gesundheitszustandes einzuleiten, obwohl ihr Berichte vorlagen, die auf eine Verschlechterung der Herzfunktion und eine bevorstehende Operation am Herzen hindeuteten. Die seit der Begutachtung vom 7. Dezember 2018 veranlassten kardiologischen Untersuchungen, insbesondere die durchgeführten Echokardiographien vom 16. und 31. Januar 2019, weisen darauf hin, dass sich die systolische Funktion der linken Herzkammer (linksventrikuläre Funktion) seit Dezember 2018 verschlechtert hat. Lag die Ejektionsfraktion (EF) in der kardiologischen Untersuchung bei Dr. med. L.___ vom 7. Dezember 2018 noch bei 35 % (vgl. IV-Nr. 18.3, S. 4), lag sie im Januar 2019 gemäss den Untersuchungen des Spitals H.___ vom 16. Januar 2019 und von Dr. med. D.___ vom 31. Januar 2019 noch bei 24 % bzw. 25 - 30 % (vgl. IV-Nr. 25, S. 4 f.). Inwieweit eine Verschlechterung der linksventrikulären Funktion erfolgt ist und wie sie sich gegebenenfalls auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, lässt sich anhand der Akten nicht genau beurteilen. Wie die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ in ihrem Bericht vom 3. September 2019 (IV-Nr. 41) aber korrekt festhält, nahm Dr. med. D.___ in seinem Bericht vom 28. Januar 2019 (IV-Nr. 24, S. 1 ff.) bei einer tieferen EF, als bei der gutachterlichen Untersuchung vom 7. Dezember 2018 festgestellt wurde, an, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig. In seinem Bericht vom 19. Februar 2019 vertrat er dann bei einer gleich geblieben EF von 25 - 30 % die Auffassung, der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Nrn. 25, S. 2 ff.). Diese Einschätzung bestätigte er später. Er begründet seine geänderte Auffassung seit der von ihm durchgeführten Echokardiographie vom 31. Januar 2019 damit, dass sich die linksventrikuläre Funktion trotz ausgebauter Herzinsuffizienztherapie nicht verbessert habe, weshalb der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig sei. Diese Ausführungen lassen sich nicht ohne weiteres nachvollziehen. Insbesondere bleibt unklar, warum das Ausbleiben einer Verbesserung nicht zu einer unveränderten Einschätzung, sondern zur Annahme einer massiven Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit geführt hat. Diese Unklarheit hätte aber Anlass zu ergänzenden Abklärungen bieten müssen.

 

Selbst bei Annahme, der Kardiologe habe sich in seinen Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit widersprochen, bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich die Pumpfunktion des Herzens seit der gutachterlichen Beurteilung im Dezember 2018 verschlechtert hat. Mehrfach wurde zudem in den oben genannten Berichten darauf hingewiesen, dass beim Beschwerdeführer eine weitere Operation am Herzen bevorstehe (IV-Nrn. 24, S. 9; 25, S. 5; 27, S. 3; 27, S. 13 f.; 35, S. 5 f.). Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen belegen sodann, dass im Oktober 2019 eine ICD-Implantation durchgeführt wurde (BB 13) und dass der Beschwerdeführer danach einen Tascheninfekt erlitten hat, weshalb eine weitere Operation im Januar 2020 durchgeführt werden musste (BB 16). Dr. med. M.___, welcher die ICD-Transplantationen am 21. Oktober 2019 und am 17. Januar 2020 durchführte (vgl. BB 13 und 16), hält in seinem Bericht vom 10. Februar 2020 (BB 17) fest, der Beschwerdeführer leide an einer schweren Herzinsuffizienz und werde nun hinsichtlich einer Transplantation evaluiert. Dr. med. D.___ hat denn auch gemäss Arztbericht vom 3. März 2020 (BB 19) eine Herztransplantation in Zukunft als unumgänglich bezeichnet. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht ausschliessen, dass es zu einer Veränderung gekommen sein könnte, welche in zeitlicher Hinsicht noch vor dem Erlass der Verfügung vom 23. Dezember 2019 anspruchswirksam geworden ist.

 

7.6.    Nach dem Gesagten steht somit fest, dass das bidisziplinäre Gutachten vom 28. Dezember 2018 beweiskräftig ist. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht auf das Gutachten abgestellt. Seit dem Vorwandinfarkt vom 1. Januar 2018 ist der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Lastwagenfahrer nicht mehr arbeitsfähig. Nach Ende der kardialen Belastungssituation nach Infarkt ab April 2018 (vgl. Stellungnahme des RAD vom 11. April 2019; IV-Nr. 29) bestand für angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Voraussetzungen für die Entstehung eines Rentenanspruchs gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (vgl. E. II. 2.2) sind damit im Januar 2019 erfüllt. Der Rentenbeginn per 1. Januar 2019 wird von den Parteien denn auch zu Recht nicht bestritten. Als angepasste Verweistätigkeiten gelten leichte Tätigkeiten mit durchschnittlichen geistigen Anforderungen, durchschnittlichen Verantwortungsgraden, ohne besondere Anforderungen im Hinblick auf die Bewältigung psychischer Stressoren. Auszuschliessen sind Tätigkeiten mit besonderem Zeitdruck unter Akkord- und unter Nacharbeitsbedingungen.

 

Angesichts der sich verschlechternden EF-Werte und der damit einhergehenden ICD-Implantationen vom Oktober 2019 und Januar 2020 kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass es anschliessend an die Begutachtung zu einer anspruchswirksamen Verschlechterung gekommen ist. Eine allfällige relevante Veränderung ist frühestens im Januar 2019 eingetreten (vgl. E. II. 7.5 hiervor), womit sie unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist von Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) frühestens ab April 2019 zu berücksichtigen wäre.

 

8.       Wie sich aus dem Gesagten ergibt (vgl. E. II. 7.5 hiervor), ist die Entwicklung der medizinischen Situation von der Begutachtung im Dezember 2018 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen nicht beweiskräftig abgeklärt. Gemäss BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 hat die Beschwerdeinstanz bei ungenügenden medizinischen Abklärungen im Regelfall ein Gerichtsgutachten einzuholen. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger ist zulässig, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet liegt oder, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist. Bei der Frage, ob sich die Pumpfunktion des Herzens nach der Begutachtung vom Dezember 2018 verschlechtert hat sowie ob und inwiefern dies gegebenenfalls Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat, handelt es sich um eine gänzlich ungeklärte Frage. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich vorliegend ausnahmsweise, die Angelegenheit zur ergänzenden medizinischen Abklärung durch eine Verlaufsbegutachtung aus kardiologischer Sicht, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher teilweise gutzuheissen und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Entscheid über die Ansprüche des Beschwerdeführers nach März 2019 (unter Beachtung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV, Veränderung frühestens im Januar 2019) zurückzuweisen.

 

9.       In Bezug auf den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Januar 2019 ist auf den Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin einzugehen:

 

Das Valideneinkommen von CHF 64’350.00 stützt sich auf die Angaben der Arbeitgeberin (vgl. IV-Nr. 8). Es lässt sich nicht beanstanden und ist auch unbestritten geblieben.

 

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist auf die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustützen. Massgebend ist die neueste Ausgabe, die bei Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 23. Dezember 2019 resp. 14. Januar 2020 vorlag (BGE 143 V 295), also jene des Jahres 2016. Gemäss LSE 2016, Tabelle TA1_tirage_skill_level, belief sich der Medianwert des standardisierten Monatslohns der im Kompetenzniveau 1 beschäftigten Männer auf CHF 5'340.00. Nach Hochrechnung dieses Betrags, der 40 Wochenstunden entspricht, auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie Anpassung an die Lohnentwicklung von 2016 (Indexwert 104,1; Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung, Tabelle 1.1.10) auf 2018 (Indexwert 105,1) resultiert ein Verdienst von CHF 5'620.00 pro Monat oder CHF 67'445.00 pro Jahr. Angepasst an die Arbeitsfähigkeit von 50 % resultiert ein Jahreseinkommen von CHF 33’723.00. Ein leidensbedingter Abzug ist hier nicht vorzunehmen.

 

Somit ist der in den angefochtenen Verfügungen errechnete Invaliditätsgrad von 48 % (Valideneinkommen CHF 64'350.00; Invalideneinkommen CHF 33'723.00) nicht zu beanstanden.

 

10.     Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen. Die angefochtenen Verfügungen sind in Bezug auf den Rentenanspruch ab April 2019 aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Entscheid über die Ansprüche des Beschwerdeführers zurückzuweisen.

 

11.

11.1   Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen, wie dies vorliegend der Fall ist, ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013, E. 3 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall werden die Verfügungen für den Rentenanspruch ab April 2019 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Das über die Gutheissung hinausgehende Rechtsbegehren hat den Prozessaufwand nicht erhöht, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin hat.

 

11.2   Die Vertreterin des Beschwerdeführers macht in ihrer Kostennote vom 15. Oktober 2020 (A.S. 65 ff.) bis und mit der Beschwerde vom 3. Februar 2020 einen Aufwand von 8.8 Stunden geltend, was angemessen ist. Nicht angemessen ist allerdings der anschliessend entstandene Aufwand von 10.1 Stunden. Mit Eingabe vom 1. Mai 2020 (A.S. 42) wurden zwar noch Arztberichte eingereicht. Der grösste Teil des übrigen Aufwands ist aber für das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entstanden. Auch die Fristerstreckungsgesuche stehen primär in diesem Zusammenhang. Nach der Fristsetzung für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (A.S. 30 f.) gab es zunächst zwei Fristverlängerungen (3. März 2020, A.S. 34, und 25. März 2020, A.S. 38). Am 1. Mai 2020 wurde dann das entsprechende Gesuch eingereicht (A.S. 42). Nachdem das Versicherungsgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Juni 2020 (A.S. 50) in Bezug auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Einreichung von Unterlagen und Angabe von Informationen aufforderte, wurde wiederum ein Fristerstreckungsgesuch eingereicht (10. Juli 2020, A.S. 53). Anschliessend kamen am 31. Juli 2020 ergänzende Angaben (A.S. 57).

 

Aufgrund der besonderen Verhältnisse lässt sich ein erhöhter Aufwand nachvollziehen, nicht aber in diesem Ausmass. Letztlich kann es nicht zu Lasten der IV-Stelle gehen, wenn der Beschwerdeführer und seine Familie nur zögerlich Informationen liefern und damit einen enormen Aufwand verursachen. Des Weiteren ist reine Kanzleiarbeit (z. B. die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Daher wird der nach Eingang der Beschwerde entstandene Aufwand von 10.1 Stunden pauschal auf fünf Stunden gekürzt. Damit verbleibt ein Zeitaufwand von insgesamt 13.8 Stunden. Mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 ergibt sich somit eine volle Entschädigung von CHF 4'166.00, einschliesslich CHF 418.10 Auslagen und CHF 297.90 Mehrwertsteuer (7,7 %). Damit wird die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung des Beschwerdeführers (vgl. E. I. 6 hiervor) hinfällig.

 

1.3     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die gesamten Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtenen Verfügungen vom 23. Dezember 2019 und 14. Januar 2020 werden aufgehoben, soweit sie den Rentenanspruch ab April 2019 betreffen, und die Sache wird insoweit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'166.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Lazar