Urteil vom 2. Februar 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügungen vom 13. und 21. Januar 2020)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 2. März 2017 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1962, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin, Psychiatrie und Neuropsychologie bei der B.___. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 29. Januar 2019 (IV-Nr. 48.1) kamen die Gutachter zum Schluss, aus interdisziplinärer Sicht bestehe in jeglicher Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Diese bestehe mindestens seit dem letzten Infarktereignis von November 2017. Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 55) mit Verfügungen vom 13. Januar 2020 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) und 21. Januar 2020 (A.S. 8 ff.) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 46 % per 1. November 2018 eine Viertelsrente zu.
2. Dagegen lässt der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2020 Beschwerde erheben (A.S. 15 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 13. Januar 2020 sei aufzuheben.
2. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 21. Januar 2020 sei aufzuheben.
3. Dem Beschwerdeführer seien Leistungen nach IVG nach Massgabe eines IV-Grades von mindestens 50 % auszurichten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Am 25. Februar 2020 reicht der Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung ein (A.S. 22 ff.).
4. Mit Eingabe vom 17. März 2020 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 33).
5. Mit Verfügung vom 7. April 2020 werden im vorliegenden Verfahren beim Richteramt [...] die Strafakten betreffend den Beschwerdeführer eingeholt (Strafverfahren 2016).
6. Mit Verfügung vom 17. August 2020 werden beim Steueramt des Kantons Solothurn sämtliche Steuerunterlagen (Steuerveranlagung, Geschäftsabschlüsse etc.) des Jahres 2015 betreffend den Beschwerdeführer eingeholt.
7. Mit Verfügung vom 3. September 2020 wird den Parteien im Nachgang zu den Akteneditionen (Einholung der Straf- und Steuerakten) Gelegenheit gegeben, sich abschliessend schriftlich zu äussern (A.S. 49).
8. Der Beschwerdeführer lässt sich mit Stellungnahme vom 12. November 2020 abschliessend vernehmen (A.S. 63 f.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf Einreichung einer Stellungnahme.
9. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers stelle die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen zu Unrecht bloss auf die Jahre 2010 bis 2014 ab. Wie dem IK-Auszug entnommen werden könne, habe der Beschwerdeführer im Jahr 2015 ein Einkommen von CHF 150'000.00 erzielt. Dieses sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Das Einkommen von Selbstständigerwerbenden könne angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgeschriebenen Parallelisierung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen grundsätzlich aufgrund der IK-Einträge bestimmt werden. Weise das erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, sei dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Der versicherten Person als auch der IV-Stelle stehe jedoch der Gegenbeweis offen, dass das tatsächlich erzielte (beitragspflichtige) Einkommen höher oder tiefer sei als die verabgabten IK-Einkünfte (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018, E. 3.6.1 mit weiteren Verweisen). Es bestehe die Vermutung, dass das im IK-Auszug eingetragene Einkommen dem tatsächlich erzielten Verdienst entspreche (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018, E. 3.6.2). Die Beschwerdegegnerin vermöge diese Vermutung nicht umzustossen. Einzig aufgrund der Tatsache, dass dieses Einkommen im Jahr 2015 höher sei, als in den vorherigen Jahren, dieses nicht zu berücksichtigen, verbiete sich klarerweise. Im Sinne des Gesagten sei für die Ermittlung des Valideneinkommens auf den Durchschnitt der Jahre 2010 bis 2015 abzustellen. Hierbei sei das jeweilige Einkommen bis 2017 anhand des Indexes des Baugewerbes (T1.10, Ziffer 41 bis 43) zu indexieren. Somit sei von einem Valideneinkommen von mindestens CHF 76'948.35 auszugehen. Sodann sei vom Invalideneinkommen zwingend ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei jahrzehntelang selbständigerwerbend gewesen. Bereits aufgrund der jahrzehntelang ausgeübten Selbständigkeit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt benachteiligt sei. Es liege auf der Hand, dass nach einer derart langen Selbständigkeit Schwierigkeiten bestehen würden, sich in ein hierarchisches Betriebsgefüge einzufinden und die Anpassungs- und Umstellungsdauer damit enorm sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer eine schwere Tätigkeit ausgeübt habe und er nunmehr bloss noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten verrichten könne. Dem neuropsychologischen Gutachten sei sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zitternde Hände habe und bei feinmotorischen Arbeiten ungeschickt sei. Demnach sei er bei der Ausübung einer Verweistätigkeit zusätzlich eingeschränkt. Zudem sei ihm bloss noch ein Teilzeitpensum im Rahmen von 50 % zumutbar. Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen werde bei Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein könnten, ein Abzug anerkannt. Damit solle dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt werde als eine Vollzeittätigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_643/2010 vom 27. Dezember 2010, E. 3.1). Des Weiteren sei im Falle des Beschwerdeführers auch das fortgeschrittene Alter von 58 Jahren zu berücksichtigen. Im Sinne des Dargelegten sei im Falle des Beschwerdeführers der höchstmögliche Abzug von 25 % vorzunehmen. Damit resultiere ein Invalideneinkommen von CHF 25'171.00. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 67 %. Im Übrigen vermöchten die eingeholten Steuerakten für vorliegendes Verfahren nichts auszusagen. Wie daraus zu entnehmen sei, handle es sich um eine Veranlagung nach Ermessen. Im Gegensatz dazu seien die Beiträge mit der Ausgleichskasse konkret abgerechnet und Prämien darauf bezahlt worden. Das Strafverfahren bzw. die Strafakten hätten keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die versicherungsmedizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als selbstständig erwerbender Maler und in jeglichen anderen angepassten Verweistätigkeiten seit November 2017 (Beginn der einjährigen Wartezeit) medizinisch-theoretisch 50 % eingeschränkt sei. Weshalb für die Berechnung des Valideneinkommens auf den Durchschnitt der Jahre 2010 - 2014 abgestellt worden sei, sei in der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 24. Juli 2019 erläutert, die hiermit zum integrierenden Bestandteil dieser Verfügung erhoben worden sei. Dass im Rahmen des Einkommensvergleichs neu eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2018 vorgenommen worden sei, ändere nichts daran, dass auch bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 46 % lediglich ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe.
Streitig ist somit, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht per 1. November 2018 eine Viertelsrente zugesprochen hat.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützt den angefochtenen Entscheid aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 29. Januar 2019 (IV-Nr. 48.1) ab. Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
1. Koronare Herzkrankheit
- Sich in Episoden entwickelnder Vorderwandinfarkt mit PCI 2008, 2011, 2012, 2017
- Mittelschwer eingeschränkte systolische LV-Funktion (EF 40 - 45 %)
- Primär prophylaktische ICD-Implantation 24. November 2017
2. COPD GOLD I
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
3. Missbrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1)
4. Missbrauch von Benzodiazepinen (ICD-10: F13.1)
5. leichte kognitive Defizite im Zusammenhang mit Alkohol- und Benzodiazepinkonsum (ICD-10: F10.8, F13.8)
6. Abhängigkeit von Nikotin (ICD-10: F17.2) 1975 bis 2017, 40 py) möglicherweise weitergeführt
Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter zum Schluss, aus interdisziplinärer Sicht bestehe in jeglicher leichten bis gelegentlich mittelschweren körperlichen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Diese bestehe mindestens seit dem letzten Infarktereignis von November 2017. Ausserdem sei aufgrund der damals dokumentierten mittelgradigen depressiven Symptomatik die Arbeitsfähigkeit des Versicherten von Mitte 2016 bis Mitte 2017 um 30 % eingeschränkt gewesen. Die aktuellen Diagnosen aus dem psychiatrischen Fachgebiet wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht aus, wobei selbstverständlich alle Tätigkeiten, die von sedierenden Substanzen unbeeinflusst durchgeführt werden müssten, dann nicht in Frage kämen, wenn der Versicherte die Substanzen konsumiere beziehungsweise ihre Wirkung noch nicht abgeklungen sei. Trotz einer umfassend behandelten koronaren Herzkrankheit komme es bei körperlich belastenden Leistungen zu Anstrengungsdyspnoen, die die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nachvollziehbar einschränkten
5.2 Das B.___-Gutachten ist unter den Parteien unbestritten, was denn auch nicht zu beanstanden ist. So ist das Gutachten für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden, leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und ist in seinen Schlussfolgerungen begründet (BGE 122 V 160). Im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Nr. 48.2) wird nachvollziehbar begründet, dass aus psychiatrischer Sicht zum Zeitpunkt der Untersuchung keine relevante Symptomatik bestanden habe. Die zurückliegenden depressiven Phasen seien vollständig abgeklungen, was auch der Wahrnehmung des Versicherten entspreche. Dieser Beurteilung steht denn auch kein psychiatrischer Arztbericht entgegen. Im neuropsychologischen Teilgutachten (IV-Nr. 48.4) wird sodann gestützt auf die durchgeführten Symptomvalidierungsverfahren dargelegt, dass beim Beschwerdeführer als leicht zu beurteilende kognitiven Defizite hätten festgestellt werden können. Diese hätten vor allem den Bereich der Aufmerksamkeit betroffen. Die Aufmerksamkeit sei leichten Schwankungen unterworfen, und bei Anforderung zur Teilung der Aufmerksamkeit auf mehrere Foci (parallele Verarbeitung) sei die Fehleranfälligkeit leicht erhöht gewesen. Einfache Reaktionszeiten und allgemeines Arbeitstempo seien unauffällig. Ebenfalls unauffällig seien alle anderen geprüften Funktionsbereiche (Visuelle Wahrnehmung, verbales und nonverbales Lernen und Gedächtnis, exekutive Funktionen). Bei der Bearbeitung der Aufgaben sei ein deutliches Zittern in beiden Händen sowie eine feinmotorische Ungeschicklichkeit aufgefallen. Die festgestellten leichten kognitiven Defizite im Bereich der Aufmerksamkeit dürften am ehesten mit dem regelmässigen Alkohol- und Benzodiazepinkonsum zusammenhängen, der in der Laboruntersuchung vom 12. Dezember 2018 festgestellt worden sei. Andere Faktoren, welche die kognitiven Funktionen negativ beeinflussten, seien in den Akten sowie auch im Anamnesegespräch nicht zu eruieren. Gestützt auf diese Erwägungen gelangt der neuropsychologische Gutachter in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, der Missbrauch von Alkohol und Benzodiazepinen führe zu leichten kognitiven Einschränkungen, die sich jedoch auf die Arbeitsfähigkeit nicht auswirkten. Schliesslich wird im internistischen Teilgutachten (IV-Nr. 48.3) ausgeführt, die Anamnese des Versicherten sei durch eine koronare Herzkrankheit geprägt, welche zu einem grossen Vorderwandinfarkt geführt habe. Dieser habe sich in mehreren Episoden (2008, 2011, 2012, 2017) ereignet. Der Beschwerdeführer sei mit einer Implantation von mehreren Stents und eines Defibrillators behandelt worden. Bei der letzten dokumentierten Echokardiographie (4. September 2018) sei eine grosse Vorderwandspitzenakinesie bei mittelschwer eingeschränkter systolischer LV-Funktion (EF 40 - 45 %) gefunden worden. Dazu sei auch ein kleiner Thrombus im Apex festgestellt worden, weswegen eine Antikoagulation eingeleitet worden sei. Die kardiologische Untersuchung habe ebenfalls auf eine COPD GOLD II geschlossen. Gestützt darauf vermag auch die internistische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Die bei körperlich belastenden Leistungen auftretenden Anstrengungsdyspnoen seien im Rahmen der umfassend behandelten koronaren Herzkrankheit wahrscheinlich und glaubhaft. Sie schränkten die Leistungsfähigkeit des Versicherten deutlich ein. Die bekannten Risikofaktoren seien reduziert oder würden behandelt. Im Belastungsprofil sei für leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit von 50 % zu rechnen. Dieser Beurteilung stehen zudem auch keine Berichte behandelnder Ärzte entgegen. Schliesslich vermag gestützt auf die schlüssigen Teilgutachten auch die Gesamtbeurteilung im B.___-Gutachten (IV-Nr. 48.1) zu überzeugen, wonach dem Beschwerdeführer seit November 2017 sowohl die bisherige Tätigkeit als selbständiger Maler als auch eine angepasste Tätigkeit in einem 50%-Pensum möglich sei.
6. Nachfolgend ist sodann auf den in der angefochtenen Verfügung vorgenommenen strittigen Einkommensvergleich einzugehen und zu prüfen, ob der per 18. Dezember 2018 errechnete IV-Grad von 46 % (A.S. 3) korrekt ist.
6.1 Wie beim Invalideneinkommen handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem nicht auf den – unter Umständen schon länger zurückliegenden – zuletzt tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b S. 314; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom 16. Februar 2005 E. 2.1), sondern darauf, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163 8C_671/2010 E. 4.5.1; Ulrich Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 327).
6.1.1 Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als selbständiger Maler im Gesundheitsfall weiter in einem vollen Pensum ausgeübt hätte, weshalb die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen grundsätzlich zu Recht auf die Einkommensdaten aus dieser selbständigen Tätigkeit abgestellt hat. Umstritten ist dagegen vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nur auf die Löhne aus dem IK-Auszug der Jahre 2010 bis 2014 (CHF 88'992.00, CHF 75'142.00, CHF 50'400.00, CHF 50'000.00, CHF 40'300.00) abgestellt (vgl. IV-Nr. 4) und hieraus den Durchschnitt (CHF 60'968.00) errechnet hat und das ebenfalls aus dem IK-Auszug ersichtliche Einkommen des Jahres 2015 von CHF 150'000.00 zu Recht nicht berücksichtigt hat.
6.1.2 Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei kann das Einkommen von Selbstständigerwerbenden angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgeschriebenen Parallelisierung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen grundsätzlich aufgrund der IK-Einträge bestimmt werden. Weist das erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteile 8C_211/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 4.2, in: SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1; 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E. 3.3, in: SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79; 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2, in: SVR 2009 IV Nr. 28 S. 79). Der versicherten Person als auch der IV-Stelle steht jedoch der Gegenbeweis offen, dass das tatsächlich erzielte (beitragspflichtige) Einkommen höher oder tiefer ist als die verabgabten IK-Einkünfte (Urteile 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.6., 9C_658/2015 vom 9. Mai 2016 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Die Vermutung der grundsätzlichen Richtigkeit der IK-Auszüge gilt auch deshalb, weil sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung niemand jahrelang von der Steuerbehörde (viel) zu hoch einschätzen lässt und entsprechend hohe Einkommen verabgabt (vgl. auch Urteil 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E. 3.5, in: SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79), es sei denn aus versicherungsrechtlichen Überlegungen, wofür aber konkrete Anhaltspunkte bestehen müssten.
6.1.3 Im Lichte der vorgehenden Ausführungen ist es somit grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretenen Einkommensschwankungen auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abgestellt hat. Jedoch kann aufgrund des Gesagten das Einkommen des Jahres 2015 von CHF 150'000.00 bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens nicht nur mit der von der Beschwerdegegnerin angeführten Begründung ausser Acht gelassen werden, der Beschwerdeführer habe die Jahre vor 2010 wesentlich weniger Einnahmen als der berechnete Durchschnitt von CHF 60'968.00 erzielt, zudem sei der Verdienst von CHF 150'000.00 im Jahr 2015 nicht nachvollziehbar und nicht belegt (vgl. Stellungnahme der Abklärungsfrau der IV-Stelle vom 24. Juli 2019; IV-Nr. 58). Es ist nämlich aufgrund der obigen Erwägungen von der Vermutung der grundsätzlichen Richtigkeit der IK-Auszüge auszugehen und es müssten entsprechend nachweisebare Zweifel bestehen, welche die Vermutung der Richtigkeit des IK-Auszuges bezüglich des Jahres 2015 umzustossen vermöchte, damit das Einkommen aus dem Jahr 2015 bei der Berechnung des Durchschnittslohnes nicht mit zu berücksichtigen wäre. Immerhin ist aber auch festzuhalten, dass bei einer solch einmaligen erheblichen Lohnschwankung im Jahr 2015 nicht ohne weitere Abklärungen die der Richtigkeit des diesbezüglichen IK-Eintrages angenommen werden darf. Eine solche einmalige Verdiensterhöhung erscheint nicht ohne Weiteres glaubhaft, weshalb das Versicherungsgericht vorliegend die Straf- und die Steuerakten des Beschwerdeführers eingeholt hat.
Wie bereits aus den vorliegenden IV-Akten ersichtlich ist (vgl. IV-Nr. 15 und 19) und nun mit den eingeholten Strafakten bestätigt wurde, verbüsste der Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz 2017/2018 eine Gefängnisstrafe. Gemäss Aktenlage hat er in der Zeit von 2013 bis Anfang 2016 mit Hanfplantagen ein grösseres Einkommen erwirtschaftet: Gemäss Anklageschrift vom 20. September 2016, Ordner 1, 1.4, 1 ff., hat der Beschwerdeführer mit Hanfplantagen von April 2013 - 16. Januar 2016 einen Umsatz von ca. CHF 400'000.00 - 500'000.00 erzielt (Veräusserung von 75 kg Marihuana). Sodann gab der Beschwerdeführer zu seinem Einkommen aus der Tätigkeit als Maler anlässlich der Polizeibefragung vom 6. Februar 2016 (Ordner 1, 1.5, 3) an, mit seiner selbständigen Malertätigkeit (C.___ GmbH und D.___ GmbH) habe er pro Monat CHF 4'500.00 - 5'000.00 verdient (bzw. pro Jahr: 54'000.00 - 60'000.00). Zu seinen finanziellen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei zudem an: Seit 2008 / 2009 sei die Auftragslage als Maler immer schlechter geworden. Deshalb habe er mit dem Betrieb der Indoorhanfplantage angefangen. Des Weiteren von Interesse für das vorliegende Verfahren sind die in den Strafakten enthaltenen Kontoauszüge. Daraus ist ersichtlich, dass sämtliche Konto-Gutschriften betreffend das Jahr 2015 in der Summe nicht annähernd die im Jahr 2015 im IK-Auszug angegebenen CHF 150'000.00 ergeben (vgl. Ordner 2, 4, 6.1, 6.2, 6.4). Somit steht aufgrund der vorgehend aufgeführten Angaben aus den Strafakten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die CHF 150'000.00 des Jahres 2015 gemäss IK-Auszug nicht aus der Tätigkeit als Maler stammen können und sich aufgrund der Kontounterlagen auch nicht annähernd verifizieren lassen. Es ist vielmehr überwiegend wahrscheinlich, dass diese Einnahmen aus der strafrechtlich relevanten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Betreiber einer Hanfindoor-Anlage stammen. Damit ist die Vermutung der Richtigkeit des IK-Auszuges bezüglich des Jahres 2015 umgestossen. Ein diesbezüglicher Gegenbeweis wäre nun wiederum vom Beschwerdeführer zu erbringen gewesen. Dieser Gegenbeweis vermochte der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren aber nicht zu leisten, zumal er aus dem Jahr 2015 auch keine Geschäftsabschlüsse vorlegte, da gemäss seinen Angaben sämtliche Geschäftsunterlagen bei einem Brand seines Elternhauses verbrannt seien (vgl. IV-Nr. 153). Im Übrigen kann der Beschwerdeführer für sich nichts aus der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ableiten, wonach die Vermutung der grundsätzlichen Richtigkeit der IK-Auszüge auch deshalb gelte, weil sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung niemand jahrelang von der Steuerbehörde (viel) zu hoch einschätzen lasse und entsprechend hohe Einkommen verabgabe (vgl. auch Urteil 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E. 3.5, in: SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79). So ist aus den eingeholten Steuerakten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer der Steuerverwaltung im Jahr 2015 keine zuverlässigen Unterlagen eingereicht hat und deshalb nach Ermessen besteuert wurde.
Zusammenfassend ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen auf den Durchschnitt der Jahre 2010 bis 2014 abgestellt und hieraus den Durchschnitt CHF 60'968.00 errechnet hat und hierbei das Einkommen aus dem Jahr 2015 von CHF 150'000.00 nicht berücksichtigt hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden und auch nicht umstritten ist sodann der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin dieses Durchschnittseinkommen gestützt auf den Nominallohnindex auf das Jahr 2018 aufgerechnet hat (: 103.2 x 105.1), woraus sich ein Valideneinkommen von CHF 62'091.00 ergibt.
6.2
6.2.1 Da es dem Beschwerdeführer möglich ist, ab November 2017 eine Tätigkeit zu 50 % auszuüben, er aber bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, muss das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden. Gemäss der unbestrittenermassen anwendbaren LSE 2016, TA1_tirage_skill Level, Medianlohn für Männer im Total Niveau 1, ist von einem ordentlichen Bruttolohn von CHF 5'340.00 auszugehen. Dieser Betrag ist, wie aus der angefochtenen Verfügung ersichtlich, entsprechend aufzurechnen (x 12; Aufrechnung Wochenstunden :40 x 41.7; Aufrechnung Nominallohnindex / Männer 2016 - 2018 :104.1 x 105.1). Damit ergibt sich unter Einbezug einer 50%igen Arbeitsfähigkeit – und vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (s. E. 6.2.2 hiernach) ein Invalideneinkommen von CHF 33'723.00.
6.2.2 Wird das Invalideneinkommen – wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin überhaupt keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich aus den genannten Gründen ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht demnach mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.
Im vorliegenden Fall gebietet das Alter des Beschwerdeführers von 56 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Ebenso keinen Abzug ergibt sich aus der jahrelangen selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers und dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstand, dass deshalb Schwierigkeiten bestünden, sich in ein hierarchisches Betriebsgefüge einzufinden. Sodann ist bezüglich eines allfälligen «Teilzeitabzugs» festzuhalten, dass im B.___-Gutachten eine Arbeitsunfähigkeit einzig aus internistischer Sicht bei koronarer Herzkrankheit und COPD Gold II angenommen wird (IV-Nr. 48.3 S. 7). Der internistische Teilgutachter geht von einer zumutbaren Anwesenheitsdauer von 8.5 Stunden bei einer Leistung von 50 % aus (IV-Nr. 48.3 S. 9). Somit ist davon anzunehmen, dass die Arbeitsunfähigkeit von 50 % im Sinne einer reduzierten Leistung bei vollem Pensum zu verstehen ist, weshalb ein «Teilzeitabzug» ebenfalls nicht gerechtfertigt ist. Schliesslich ist auf die Frage einzugehen, ob aufgrund der beim Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. Im B.___-Gutachten wurde dem Beschwerdeführer sowohl die bisherige Tätigkeit als Maler als auch jegliche leichte bis mittelschwere Tätigkeit als zumutbar erachtet. Eine zusätzliche Einschränkung wurde nicht formuliert. Auch die im neuropsychologischen Gutachten erwähnten zitternden Hände des Beschwerdeführers wurden von den Gutachtern nicht als zusätzlich einschränkend erachtet. Damit besteht kein Raum für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbare Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten beinhaltet, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2012, 8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen). Demnach ist zusammenfassend kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Somit bleibt es bei dem in den angefochtenen Verfügungen errechneten Invaliditätsgrad von 46 % (Invalideneinkommen CHF 32'723.00, Valideneinkommen CHF 62'091.00).
7. Demnach sind die angefochtenen Verfügungen vom 13. und 21. Januar 2020 im Resultat nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch