Urteil vom 10. Februar 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt

Beschwerdeführerin

 

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 9. Januar 2020)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.

1.1     Die 1986 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) war im Unfallzeitpunkt vom 19. September 2018 seit dem 1. Mai 2007 bei der B.___, [...], als stellvertretende Geschäftsführerin angestellt und in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert (Akten der Suva [Suva-Nr.] 1).

 

1.2     Mit Schadensmeldung UVG vom 26. April 2019 (Suva-Nr. 1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, die Beschwerdeführerin habe am 19. September 2018 um 11:00 Uhr während dem Segeln auf dem [...] aufgrund eines unvorhersehbaren Rucks auf dem Schiff das Gleichgewicht verloren und sei mit dem Ellenbogen und der Schulter auf dem Boden aufgeprallt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte zunächst mit Schreiben vom 30. April 2019 ihre Leistungspflicht (Suva-Nrn. 2 f.).

 

1.3     Am 2. Mai 2019 wurde die Beschwerdegegnerin von der Klinik C.___ darüber informiert, dass bei der Beschwerdeführerin ein operativer Eingriff an der linken Schulter («Schulterarthroskopie links mit subacromialer Dekompression, AC-Gelenksresektion und falls nötig Tenotomie und Tenodese nach POST») erfolgen sollte. Die Beschwerdegegnerin wurde um eine schriftliche Bestätigung der Kostenübernahme gebeten (Suva-Nr. 4). Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Mai 2019 mit, aufgrund neu bekannt gewordener Tatsachen müsse die Frage der Leistungspflicht überprüft werden. Es werde die Übernahmezusicherung widerrufen, um weitere Abklärungen vorzunehmen (Suva-Nr. 6). Der Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, gelangte in seiner Beurteilung vom 24. Mai 2019 zum Ergebnis, der Schaden an der linken Schulter, welcher operiert werden sollte, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen. Es seien keine strukturell-objektivierbaren unfallbedingten Läsionen im MRI der linken Schulter vom 11. April 2019 (Suva-Nr. 10) erkennbar. Die Unfallfolgen spielten seit heute keine Rolle mehr (Suva-Nr. 11). Mit Schreiben vom 15. Mai 2019 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, aufgrund der medizinischen Unterlagen bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 19. September 2018 und den gemeldeten Beschwerden. Die Suva sei demzufolge nicht leistungspflichtig (Suva-Nr. 12). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Mai 2019 Einsprache (Suva-Nr. 15), woraufhin die Beschwerdegegnerin vom Kreisarzt Dr. med. D.___ eine ausführliche medizinische Beurteilung einholte (Suva-Nr. 17).

 

1.4     Am 23. Mai 2019 unterzog sich die Beschwerdeführerin in der Klinik C.___ einer Operation (Transarthroskopische partielle Labrum-, Synovia- wie Kapsel (MGHL)-resektion, subacromiale Bursektomie, Acromioplastik wie ACG-Resektion; Suva-Nr. 19). Der entsprechende Bericht wurde dem Kreisarzt Dr. med. D.___ zur Beurteilung vorgelegt. Der Kreisarzt hielt in seiner Kurz-Stellungnahme vom 29. Juli 2019 an seiner bisherigen Auffassung fest (Suva-Nr. 22).

 

1.5     Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. August 2019 (Suva-Nr. 26) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen. In teilweiser Gutheissung der dagegen am 26. August 2019 erhobenen Einsprache (Suva-Nr. 31) änderte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2020 insoweit ab, als Leistungen bis 14. Mai 2019 ausgerichtet würden und der Schadenfall auf diesen Zeitpunkt folgenlos abgeschlossen werde (Suva-Nr. 34; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

 

2.       Mit Zuschrift vom 10. Februar 2020 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. Januar 2020 erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 9 ff.):

 

1. Es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2020 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin aus dem Unfallereignis vom 19. September 2018 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen.

2. Verfahrensantrag: Es sei der Beschwerdeführerin Frist zu gewähren bis 28.02.2020 zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

3.       Am 28. Februar 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Beschwerdebegründung ein (A.S. 17 ff.).

 

4.       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde und lässt eine Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. D.___ vom 10. März 2020 einreichen (A.S. 26 ff.).

 

5.       Mit Replik vom 30. Juni 2020 (A.S. 39 f.) hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Gleichzeitig reicht sie einen Bericht von Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___, Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 27. Mai 2020 ein.

 

6.       In ihrer Duplik vom 20. August 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin weiterhin auf Abweisung der Beschwerde und reicht eine weitere Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. D.___ vom 18. August 2020 zu den Akten (Suva-Nr. 43 ff.).

 

7.       Am 5. Oktober 2020 reicht die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme zur Duplik der Beschwerdegegnerin sowie einen weiteren Arztbericht von Dr. med. E.___ vom 16. September 2020 ein (A.S. 51 f.).

 

8.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.      

 

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2     Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 9. Januar 2020 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

 

1.3     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch nach dem 14. Mai 2019 Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin für das Unfallereignis vom 19. September 2018 hat.

 

2.

2.1     Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis von 2018 strittig sind, ist das neue Recht anwendbar.

 

2.2     Soweit das UVG nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

 

2.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 3).

 

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Beweis der Gesundheitsschädigung und des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt, d.h. mit den Berichten der behandelnden Ärzte und allenfalls einem Gutachten (Irene Hofer in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 6). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen Leistungsanspruch zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung ist der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.).

 

2.4     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

 

3.

3.1     Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 5.1 mit Hinweis).

 

3.2     Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E. 2.2).

 

3.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_852/2016 vom 12. September 2017 E. 3). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156 E. 2d S. 161). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheids – vorliegend bis 9. Januar 2020 – mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).

 

3.4     Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

 

4.       Zum medizinischen Sachverhalt enthalten die Akten insbesondere die folgenden Angaben:

 

4.1     Am 11. April 2019 fand eine MRI-Untersuchung des linken Schultergelenks der Beschwerdeführerin im Institut G.___ in [...] statt. Dr. med. H.___, Facharzt für Radiologie und Nuklearmedizin, berichtet von einem diskreten Ödem in der AC-Gelenks Kapsel, möglicherweise Status nach Infiltration. Sonst bestehe eine unauffällige Darstellung des Schultergelenkes ohne Hinweis auf eine Binnenläsion (Suva-Nr. 10).

 

4.2     Am 25. April 2019 erfolgte eine MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule im oben genannten Institut. Im gleichentags erstellten Bericht von Dr. med. I.___, Fachärztin für Radiologie, wird ausgeführt, es bestehe eine unauffällige Abbildung der HWS ohne Nachweis degenerativer Veränderungen. Des Weiteren bestehe eine unauffällige Darstellung der Bandscheiben. Auch gebe es keine Einengung des Spinalkanals oder der Neuroforamina. Es gebe zudem keine Nervenwurzelkompression (Suva-Nr. 9).

 

4.3     Dem Bericht der Klinik C.___ vom 2. Mai 2019 (Suva-Nr. 5) ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe ihren Segelurlaub im Juni gecancelt, da sie auch über Ostern aufgrund der Schmerzen nicht habe segeln können. Sie berichte heute zusätzlich, dass sie am 19. September 2018 beim Segeln auch einen Sturz erlitten habe, bei dem sie mit dem linken Ellbogen auf dem Boden aufgeprallt sei. Hiernach seien die Schmerzen in der Schulter aufgetreten. In der Beurteilung wurde festgehalten, das MRI zeige einen unauffälligen Befund. Es würden heute mit der Patientin die verschiedenen Therapieoptionen besprochen. Da sie nun eine endgültige Lösung wünsche, sei die operative Versorgung mit Schulterarthroskopie links mit subacromialer Dekompression, AC-Gelenksresektion und falls nötig Tenotomie und Tenodese nach POST besprochen worden. Gemäss ärztlichem Zeugnis könne die Patientin im Juni 2019 nicht segeln gehen.

 

4.4     Der Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, kam in seiner Beurteilung vom 24. Mai 2019 (Suva-Nr. 11) zum Schluss, der Schaden an der linken Schulter, welcher operiert werden solle, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall zurückzuführen. Im MRI der linken Schulter vom 11. April 2019 seien keine strukturell-objektivierbaren unfallbedingten Läsionen erkennbar. Die Unfallfolgen spielten seit heute keine Rolle mehr.

 

4.5     In seiner ärztlichen Beurteilung vom 28. Mai 2019 (Suva-Nr. 17) hielt der Kreisarzt Dr. med. D.___ fest, im MRI Schultergelenk links (Suva-Nr. 10) zeigten sich keine unfallbedingten strukturell objektivierbaren Läsionen. Auch im Bereich der HWS (Suva-Nr. 9) könnten keine strukturell objektivierbaren Unfallfolgen erkannt werden. Die Versicherte habe aufgrund ihres Sturzereignisses am 19. September 2018 eine Prellung des linken Schultergelenkes erlitten. Ebenfalls habe sie eine Stauchung der HWS erlitten. Im Bericht der Klinik C.___ vom 25. April 2019 werde zur Therapie eine Arthroskopie der linken Schulter mit subacromialer Dekompression, AC-Gelenksresektion und gegebenenfalls Tenotomie beziehungsweise Tenodese der langen Bizepssehne besprochen. Die vorgeschlagenen Interventionen der Klinik C.___ stellten unfallfremde Therapieoptionen dar. Die Versicherte habe definitiv aufgrund des Ereignisses vom 19. September 2018 keine strukturell objektivierbaren Läsionen im Bereich der linken Schulter erlitten. Die von der Klinik C.___ vorgeschlagenen Interventionen stellten unfallfremde Therapieoptionen dar. Eine subacromiale Dekompression erweitere den Raum unter dem Schulterdach. Es handle sich hier um eine nicht unfallbedingt entstandene enge Situation, ein sogenanntes Impingement. Ausserdem sei eine Tenotomie beziehungsweise Tenodese der langen Bizepssehne unfallfremd, da keine strukturell objektivierbaren unfallbedingten Läsionen im Bereich der langen Bizepssehne vorhanden seien. Der Schaden, welcher an der linken Schulter operiert werden solle, stehe nicht unfallkausal in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 19. September 2018. Unfallfolgen im Bereich der linken Schulter spielten seit heute keine Rolle mehr. Bezüglich der HWS sei ab heute mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von weiteren Behandlungsmassnahmen keine namhafte Besserung der unfallbedingten Beschwerden zu erwarten.

 

4.6     Am 23. Mai 2019 unterzog sich die Beschwerdeführerin in der Klinik C.___ einer Operation (Transarthroskopische partielle Labrum-, Synovia- wie Kapsel (MGHL)-resektion, subacromiale Bursektomie, Acromioplastik wie ACG-Resektion links; vgl. Operationsbericht vom 23. Mai 2019, Suva-Nr. 19). Dem Austrittsbericht vom 27. Mai 2019 (Suva-Nr. 23) ist die Diagnose eines subacromialen Impingement mit AC-Arthralgie und einer partiellen Synovialitis glenohumeral Schulter links (dominant) zu entnehmen. Der Eingriff sei in ungestörter Vollnarkose durchgeführt worden. Unmittelbar postoperativ sei mit der Nachbehandlung unter physiotherapeutischer Anleitung gemäss Schema C.___ und adäquater Analgesie begonnen worden. Das Drainagematerial habe am ersten, der Schmerzkatheter am zweiten postoperativen Tag problemlos entfernt werden können. Der operierte Arm sei in einer Mitellaschlinge ruhiggestellt worden. Die regelmässig durchgeführten Verbandswechsel zeigten reizlose Wundverhältnisse. Die Thromboseprophylaxe sei mit Clexane 20 mg s.c. 1x tgl. erfolgt. Die Beschwerdeführerin werde in gutem Allgemeinzustand in die weitere ambulante Betreuung entlassen.

 

4.7     Nach Erhalt des Operationsberichts der Klinik C.___ vom 23. Mai 2019 und der intraoperativen Fotodokumentation zur Operation vom 23. Mai 2019 kam Kreisarzt Dr. med. D.___ in seiner Beurteilung vom 29. Juli 2019 zum Schluss, der Operationsbericht stelle unfallfremde, entzündliche Veränderungen dar (Suva-Nr. 22).

 

4.8     In seiner Stellungnahme vom 10. März 2020 (Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 2) äussert sich der Kreisarzt Dr. med. D.___ ausführlich zum Operationsbericht vom 23. Mai 2019. Er führt aus, intraoperativ dokumentiere Dr. med. F.___ keine unfallbedingten Läsionen. Die Versicherte zeige einen sogenannten Buford-Komplex im Bereich des linken Schultergelenkes. Es handle sich somit um eine angeborene Veränderung und weder um eine Unfall- noch eine krankheitsbedingte Veränderung. Das mittlere glenohumerale Band, welches in den Buford-Komplex mit einbezogen sei, stelle sich in der Operation vom 23. Mai 2019 hypotroph entzündlich verändert dar. Es sei eine partielle Resektion des mittleren glenohumeralen Bandes durchgeführt worden. Eine hypotrophe entzündliche Veränderung des mittleren glenohumeralen Bandes sei nicht unfallbedingt. Wie der Pathomechanismus hier darstelle, handle es sich um eine Entzündung und somit um eine unfallfremde Veränderung. Gerade die intraoperativ durchgeführten Massnahmen subacromial vom 23. Mai 2019 seien unfallfremde Massnahmen. Unter anderem würden hier Verklebungen subacromial gelöst. Zusätzlich finde eine laterale Clavicularesektion mit dem Zweck einer teilweisen AC-Gelenksresektion statt. Diese Massnahmen seien durchgeführt worden, um eine unfallfremde Impingement-Symptomatik (Enge) im Bereich der linken Schulter therapeutisch anzugehen. Der Stellungnahme des Kreisarztes lässt sich weiter entnehmen, degenerative Vorzustände im Bereich des linken Schultergelenkes seien nicht erkennbar. Es bestehe bei der Versicherten eine angeborene Normvariante im Sinne eines Buford-Komplexes. Im MRI-Befund des Schultergelenks links vom 11. April 2019 spreche der Radiologe Dr. med. H.___ von einer diskreten Ödembildung im Bereich des AC-Gelenkes links. Der Radiologe spreche von einer diskreten Ödembildung, dem Kreisarzt sei im MRI-Bild vom 11. April 2019 das Ödem nicht ganz eindeutig ersichtlich. Es handle sich tatsächlich um eine äusserst schwache Signalveränderung. Dr. med. H.___ relativiere seinen Befund vom 11. April 2019 dahingehend, da er in Klammern die Ergänzung hinzufüge "möglicherweise Status nach Infiltration" mit Ödembildung im Bereich des AC-Gelenkes. Dies bedeute, dass die Wasser- und Flüssigkeitsansammlung im Bereich des AC-Gelenkes gegebenenfalls auf eine, von aussen durchgeführte, Infiltrations-Behandlung zurückzuführen sei. Überwiegend wahrscheinlich sei auch unter Berücksichtigung der diskreten Ödembildung im Bereich des AC-Gelenkes nicht von einer unfallbedingten Veränderung auszugehen. Tatsächlich sei diese diskrete Ödembildung des AC-Gelenkes als beginnende degenerative (unfallfremde) Veränderung zu werten. Hier sei darauf hinzuweisen, dass gerade Verletzungen gemäss Rockwood oder Tossy im Bereich des AC-Gelenkes entsprechende unmittelbare Schmerzen und Beschwerden zeitnah nach dem Unfallereignis bewirkten. Der zeitliche Verlauf in diesem Fall stelle heraus, dass das Unfallereignis vom 19. September 2018 datiere. Eine MRI-Diagnostik im Bereich des linken Schultergelenkes habe am 11. April 2019 stattgefunden, eine MRI-Bildgebung der HWS am 25. April 2019. Ebenfalls am 25. April 2019 Vorstellung in der Klinik C.___. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass eine unfallbedingte AC-Gelenksverletzung am 19. September 2018 stattgefunden habe und entsprechend zeitverzögert erst Vorstellungen im April 2019 ärztlicherseits stattgefunden hätten. Es seien zeitnah zum Ereignis vom 19. September 2018 im Bereich des AC-Gelenkes links weder Prellungen noch Hämatome dokumentiert. Ebenfalls sei zu keinem Zeitpunkt ein Hochstand der lateralen Clavicula im Bereich des AC-Gelenkes festgestellt worden, was bei einer AC-Gelenksverletzung typischerweise der Fall sei. Die Klinik C.___ spreche am 25. April 2019 von einer AC-Gelenksarthralgie links als Diagnose. Eine AC-Gelenksarthralgie stelle eine Beschwerdeproblematik im Bereich des AC-Gelenkes dar, welche keinen unfallbedingten Zusammenhang aufweise. Grundsätzlich sei im Erstbefundbericht vom 25. April 2019 der Klinik C.___ in erster Linie von Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule die Rede.

 

4.9     Dem Bericht von Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___, Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik C.___, vom 27. Mai 2020 (Replikbeilage) lässt sich entnehmen, intraoperativ hätten sich eine kräftig inserierende Rotatorenmanschette mit intakter Subscapularis- und Supraspinatus- und Infraspinatussehne sowie eine regelrechte Darstellung des Pulley-Systemes und regelrechte Führung der langen Bizepssehne gezeigt. Ebenfalls habe sich eine intakte Bizepsinsertion im kranialen Labrum gezeigt. Subacromial habe sich eine ausgedehnte, entzündlich vernarbte Bursa, welche im Verlauf reseziert wurde, gezeigt. Zudem sei die AC-Gelenksresektion erfolgt. Grundsätzlich lasse sich klar festhalten, dass die bestehende Situation im vergleichsweise jungen Alter der Patientin mit bestehender Irritation im AC-Gelenk zu einem relevanten subacromialen Impingement, ausgeprägter Bursitis sich klar durch ein traumatisches Ereignis auslösen könne. Eine chronische Entwicklung einer subacromialen Bursitis sowie einer AC-Gelenksarthralgie in dem Alter der Patientin sei als eher unwahrscheinlich zu beurteilen. Grundsätzlich könne ein Sturz auf die Schulter mit Verletzung des AC-Gelenkes klar zu einer, wie in dem Fall der Patientin beschriebenen Problematik, führen.

 

4.10   In seiner Stellungnahme vom 18. August 2020 (A.S. 44 ff.) nimmt der Kreisarzt Dr. med. D.___ eingehend Stellung zum Impingement sowie zur AC-Gelenksarthralgie. Einerseits gebe es anlagebedingte Formen des Acromions (Schulterdach). Es würden radiologisch die Formen des Acromions nach Bigliani unterschieden. Je höher die Klassifikation nach Bigliani sei, desto grösser sei das Risiko, anlagebedingt eine Impingementproblematik zu entwickeln. Bei der Versicherten selbst liege ein Typ 1 bis 2 nach Bigliani vor. Die Problematik eines Impingements im Bereich des Schultergelenkes könne auch im Sinne eines Zusammenstossens anatomischer Strukturen beschrieben werden. Im Bereich des Schultergelenkes komme es im sogenannten Subacromialraum unterhalb des Acromions zu einem Zusammenstossen der Supraspinatussehne mit den Strukturen Schleimbeutel (Bursa subacromialis) im Verhältnis zum Acromion. Gerade im Bereich der Bursa subacromialis (Schleimbeutel) komme es typischerweise zu einer Bursitis. Dieser Prozess der Bursitis stelle einen entzündlichen Vorgang dar. Sowohl die Veränderungen im Bereich der Schleimbeutelsituation als auch im Bereich der anlagebedingten Acromionform stellten somit unfallfremde Veränderungen dar. Nachweislich liege bei der Versicherten im Bereich des betroffenen AC-Gelenkes keine Verletzung gemäss Rockwood beziehungsweise Tossy vor. Typischerweise würde es bei einer Tossy- beziehungsweise Rockwood-Verletzung zu einem Hochstand der lateralen Clavicula (äusseres Ende des Schlüsselbeines) kommen. Dieser Hochstand des lateralen Endes der Clavicula würde zustande kommen durch eine Kapselbandverletzung im Bereich des AC-Gelenkes. Eine Kapselbandverletzung sei im MRI der Schulter links vom 11. April 2019 nicht zu erkennen. In den klinischen Befunden der Klinik C.___ werde kein Hochstand der lateralen Clavicula beschrieben. Auch intraoperativ während der Operation vom 23. Mai 2019 hätten keine Verletzungen im Bereich des Schultereckgelenkes (AC-Gelenk) festgestellt werden können. Mit Verweis auf den Bericht von Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ vom 27. Mai 2020 führt der Kreisarzt aus, die Kollegen der Klinik C.___ hätten sich dahingehend geäussert, dass intraoperativ nicht klar zu entscheiden sei, ob die Befunde auf das Ereignis vom 19. September 2018 zurückzuführen seien. In der Beurteilung vom 27. Mai 2020 werde gemäss Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ die Möglichkeit einer traumatischen Bursitis beziehungsweise AC-Gelenksarthralgie angesprochen. Es sei somit nicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, sondern lediglich die Möglichkeit für die Auslösung der Beschwerden gegeben.

 

4.11   Dr. med. E.___ führt in seinem Bericht vom 16. September 2020 (Beilage zur Eingabe vom 5. Oktober 2020) aus, seinerseits lasse sich nochmals feststellen, dass sich intraoperativ nicht beurteilen lasse, ob die bestehende Situation klar auf das Unfallereignis zurückzuführen sei, jedoch habe bei der Patientin klar eine Irritation im Bereich des AC-Gelenkes bestanden und das MRI vom 13. April 2019 (recte: 11. April 2019) zeige klar ein Ödem im Bereich der Kapsel und keinerlei Anzeichen einer Degeneration. Somit werde das bestehende Ödem im Bereich der AC-Gelenkskapsel als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt erachtet, da sich keine degenerativen Anzeichen gezeigt hätten, welche ebenfalls ein Ödem hätten auslösen können. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund des MRI gegeben, dass die Beschwerden der Patientin, welche zur operativen Versorgung geführt hätten, auf das Unfallereignis zurückzuführen seien.

 

5.       Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid und ihren Rechtsschriften im Wesentlichen auf die Berichte des Kreisarztes Dr. med. D.___, weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist.

 

5.1     Der Kreisarzt Dr. med. D.___ hat in seinem Bericht vom 28. Mai 2019 (Suva-Nr. 17) zwar kurz, jedoch klar und ausreichend zum medizinischen Sachverhalt Stellung bezogen. Die Ausführungen des Kreisarztes sind schlüssig und inhaltlich nachvollziehbar. Er ist zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin definitiv aufgrund des Ereignisses vom 19. September 2018 keine strukturell objektivierbaren Läsionen im Bereich der linken Schulter erlitten habe. Dabei hat sich der Kreisarzt auf die Ergebnisse der bildgebenden Verfahren bzw. auf die massgebenden Berichte von Dres. med. H.___ und I.___ stützen können, worauf (vgl. Suva-Nrn. 9 f.) verwiesen werden kann. Des Weiteren führte er überzeugend aus, die von der Klinik C.___ vorgeschlagenen Massnahmen seien unfallfremd. So erweitere eine subacromiale Dekompression den Raum unter dem Schulterdach. Es handle sich hier um eine nicht unfallbedingt entstandene enge Situation, ein sogenanntes Impingement (Suva-Nr. 17). Nachdem der Operationsbericht vom 23. Mai 2019 (Suva-Nr. 19) bei der Beschwerdegegnerin eingegangen war, nahm der Kreisarzt nach Einsicht in den Bericht sowie in die intraoperative Fotodokumentation am 29. Juli 2019 erneut Stellung zum medizinischen Sachverhalt und führte aus, der Operationsbericht stelle unfallfremde, entzündliche Veränderungen dar (Suva-Nr. 22). Seine Auffassung konkretisierte er dann ausführlich und nachvollziehbar in seinen von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zusätzlich eingeholten Stellungnahmen vom 10. März 2020 (BAB 2) und 18. August 2020 (A.S. 44 ff.). Der Kreisarzt beschäftigte sich dabei zunächst eingehend mit dem Operationsbericht vom 23. Mai 2019 und führte aus, dass Dr. med. F.___ keine unfallbedingten Läsionen dokumentiert habe. So zeige sich bei der Beschwerdeführerin gemäss Operationsbericht ein sogenannter Buford-Komplex im Bereich des linken Schultergelenkes. Der Buford-Komplex stelle eine anatomische Normvariante des Labrum glenoidale und des mittleren glenohumeralen Bandes dar. Es handle sich somit um eine angeborene Veränderung und weder um eine Unfall- noch eine krankheitsbedingte Veränderung. Das mittlere glenohumerale Band, welches in den Buford-Komplex mit einbezogen sei, stelle sich in der Operation vom 23. Mai 2019 hypotroph entzündlich verändert dar. Eine hypotrophe entzündliche Veränderung des mittleren glenohumeralen Bandes sei aber nicht unfallbedingt. Nachvollziehbar legt Dr. med. D.___ dar, dass die intraoperativ durchgeführten Massnahmen vom 23. Mai 2019 unfallfremde Massnahmen seien. So seien unter anderem Verklebungen subacromial gelöst worden. Zusätzlich habe eine laterale Clavicularesektion mit dem Zweck einer teilweisen AC-Gelenksresektion stattgefunden. Diese Massnahmen seien durchgeführt worden, um eine unfallfremde Impingement-Symptomatik (Enge) im Bereich der linken Schulter therapeutisch anzugehen (BAB 2, S. 2). In seiner Stellungnahme vom 18. August 2020 setzt sich der Kreisarzt ausführlich mit der Impingement-Symptomatik auseinander. So sei unter einem Impingement-Syndrom im Bereich der Schulter eine Einengung des Gelenkraumes durch knöcherne Veränderungen des Acromions oder durch eine Schädigung der umliegenden Weichteile zu verstehen. Radiologisch würden die Formen des Acromions nach Bigliani unterschieden. Es würden hier drei Typen unterschieden. Typ 1: Flach, Typ 2: Gebogen, Typ: Hakenförmig. Je höher die Klassifikation nach Bigliani sei, desto grösser sei das Risiko, anlagebedingt eine Impingementproblematik zu entwickeln. Bei der Versicherten selbst liege ein Typ 1 bis 2 nach Bigliani vor. Die Problematik eines Impingements im Bereich des Schultergelenkes könne auch im Sinne eines Zusammenstossens anatomischer Strukturen beschrieben werden. Im Bereich des Schultergelenkes komme es im sogenannten Subacromialraum unterhalb des Acromions zu einem Zusammenstossen der Supraspinatussehne mit den Strukturen Schleimbeutel (Bursa subacromialis) im Verhältnis zum Acromion. Gerade im Bereich der Bursa subacromiaiis (Schleimbeutel) komme es typischerweise zu einer Bursitis. Dieser Prozess der Bursitis stelle einen entzündlichen Vorgang dar. Sowohl die Veränderungen im Bereich der Schleimbeutelsituation als auch im Bereich der anlagebedingten Acromionform stellten unfallfremde Veränderungen dar (A.S. 46).

 

Des Weiteren setzt sich Dr. med. D.___ in seinen Stellungnahmen vom 10. März 2020 und 18. August 2020 ausführlich mit dem MRI-Befund des linken Schultergelenks vom 11. April 2019 sowie mit der Verletzung des AC-Gelenks auseinander: So spreche Dr. med. H.___ in seinem Bericht vom 11. April 2019 von einer diskreten Ödembildung im Bereich des AC-Gelenkes links. Gemäss dem Kreisarzt sei das Ödem im MRI-Bild nicht ganz eindeutig ersichtlich. Es handle sich tatsächlich um eine äusserst schwache Signalveränderung. Dr. med. H.___ relativiere seinen Befund dahingehend, da er in Klammern die Ergänzung hinzufüge "möglicherweise Status nach Infiltration" mit Ödembildung im Bereich des AC-Gelenkes. Dies bedeute nach Auffassung des Kreisarztes, dass die Wasser- und Flüssigkeitsansammlung im Bereich des AC-Gelenkes gegebenenfalls auf eine, von aussen durchgeführte, Infiltrations-Behandlung zurückzuführen sei. Die Auffassung des Kreisarztes, wonach auch unter Berücksichtigung der diskreten Ödembildung im Bereich des AC-Gelenkes überwiegend wahrscheinlich nicht von einer unfallbedingten Veränderung auszugehen sei, sondern diese als beginnende degenerative (unfallfremde) Veränderung zu werten sei, überzeugt. Denn Dr. med. D.___ begründet seine Auffassung einleuchtend und nachvollziehbar, indem er ausführt, dass gerade Verletzungen gemäss Rockwood oder Tossy im Bereich des AC-Gelenkes entsprechende unmittelbare Schmerzen und Beschwerden zeitnah nach dem Unfallereignis bewirkten. Es sei daher nicht überwiegend wahrscheinlich, dass eine unfallbedingte AC-Gelenksverletzung am 19. September 2018 stattgefunden habe und entsprechend zeitverzögert erst die Vorstellungen im April 2019 ärztlicherseits stattgefunden hätten. So seien zeitnah zum Ereignis vom 19. September 2018 im Bereich des AC-Gelenkes links weder Prellungen noch Hämatome dokumentiert. Ebenfalls sei zu keinem Zeitpunkt ein Hochstand der lateralen Clavicula im Bereich des AC-Gelenkes festgestellt worden, was bei einer AC-Gelenksverletzung typischerweise der Fall sei (BAB 2, S. 3). Dieser Hochstand des lateralen Endes der Clavicula würde zustande kommen durch eine Kapselbandverletzung im Bereich des AC-Gelenkes. Eine Kapselbandverletzung sei im MRI der Schulter links vom 11. April 2019 nicht zu erkennen. In den klinischen Befunden der Klinik C.___ werde kein Hochstand der lateralen Clavicula beschrieben. Auch intraoperativ während der Operation vom 23. Mai 2019 hätten keine Verletzungen im Bereich des Schultereckgelenkes (AC-Gelenk) festgestellt werden können (A.S. 46 f.). Die Klinik C.___ spreche am 25. April 2019 (Suva-Nr. 5) von einer AC-Gelenksarthralgie links als Diagnose. Eine AC-Gelenksarthralgie stelle eine Beschwerdeproblematik im Bereich des AC-Gelenkes dar, welche keinen unfallbedingten Zusammenhang aufweise (BAB 2, S. 3). Die Beurteilung von Dr. med. D.___ kann als schlüssig gelten und ist damit grundsätzlich beweiswertig.

 

5.2     In den Akten findet sich nichts, was einen anderen Schluss gebieten würde. Arztberichte und radiologische Aufnahmen aus der Zeit unmittelbar nach dem 19. September 2018 fehlen. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte von Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ vom 27. Mai 2020 (Replikbeilage) und 16. September 2020 (Beilage zur Eingabe vom 5. Oktober 2020) vermögen keine auch nur geringen Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung hervorzurufen. Auf die Frage, ob die Befunde (teilweise oder ganz) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 19. September 2018 zurückzuführen sind, führten die behandelnden Ärzte in ihrem Bericht vom 27. Mai 2020 an, grundsätzlich lasse sich betreffend die vorgefundene Situation intraoperativ dies nicht klar einer Entstehungsursache zuordnen. Die intraoperativ ersichtlichen Befunde könnten sowohl von inflammatorischer oder degenerativer Natur sein, wie traumatischer Genese. Weiter führten die Mediziner aus, es lasse sich grundsätzlich festhalten, dass die bestehende Situation im vergleichsweise jungen Alter der Patientin mit bestehender Irritation im AC-Gelenk zu einem relevanten subacromialen Impingement, ausgeprägter Bursitis sich klar durch ein traumatisches Ereignis auslösen könne. Eine chronische Entwicklung einer subacromialen Bursitis sowie einer AC-Gelenksarthralgie in dem Alter der Patientin, sei nach ihrer Ansicht als eher unwahrscheinlich zu beurteilen. Grundsätzlich könne ein Sturz auf die Schulter mit Verletzung des AC-Gelenkes klar zu einer, wie in dem Fall der Patientin beschriebenen Problematik führen. Wie der Kreisarzt Dr. med. D.___ in seiner Stellungnahme vom 18. August 2020 (A.S. 44. ff.) aber korrekt festhält, ist nicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, sondern lediglich die Möglichkeit für die Auslösung der Beschwerden genannt worden. Die Annahme von Dr. med. E.___ in seinem Bericht vom 16. September 2020, das bestehende Ödem im Bereich der AC-Gelenkkapsel sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt, da sich keine degenerativen Anzeichen zeigten, welche ebenfalls ein Ödem auslösen könnten, erfolgt ohne weitergehende Begründung und korrespondiert nicht mit seiner Einschätzung im Bericht vom 27. Mai 2020. Wie erwähnt, hat sich der Kreisarzt ausführlich und überzeugend zu diesem Ödem geäussert. Auch wenn es durchaus möglich erscheint, dass die Verletzung des AC-Gelenkes auf das Unfallereignis vom 19. September 2018 zurückzuführen ist, reichen die diesbezüglichen spärlich begründeten Ausführungen angesichts der akribisch begründeten und überzeugenden Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D.___ nicht aus, an dieser Beurteilung auch nur geringe Zweifel zu erwecken. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen).

 

5.3     Gestützt auf die obigen Ausführungen ist die ärztliche Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D.___ grundsätzlich als beweiswertig zu erachten. Daran vermögen auch die Rügen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern:

 

5.3.1  Die Beschwerdeführerin bemängelt, es handle sich bei den kreisärztlichen Stellungnahmen um reine Aktengutachten.

 

Eine reine Aktenbeurteilung bzw. ein reines Aktengutachten ist nicht an sich beweisuntauglich. Die direkte ärztliche Auseinandersetzung mit der zu begutachtenden Person rückt dann in den Hintergrund, wenn es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen; in einem solchen Fall kann auch ein reines Aktengutachten voll beweiswertig sein (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2012, 8C_681/2011, E. 4.1 mit Hinweisen). Für die Beweistauglichkeit entscheidend ist aber, dass genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorliegen (RKUV 1988 Nr. U 56 S. 370 E. 5b). Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann sehr wohl in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).

 

Im vorliegenden Fall hat der Kreisarzt Dr. med. D.___ über sämtliche massgebenden Arztberichte verfügt, wozu insbesondere der Bericht von Dr. med. H.___ vom 11. April 2019 (Suva-Nr. 10) sowie der Operationsbericht der Klinik C.___ vom 23. Mai 2019 (Suva-Nr. 19) gehörten (vgl. E. II 5.1 hiervor). Damit war er in der Lage, auch ohne persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin und neue medizinischen Abklärungen eine Beurteilung des feststehenden medizinischen Sachverhalts vorzunehmen. Des Weiteren setzte er sich in seiner Stellungnahme vom 18. August 2020 (Suva-Nr. 44 ff.) auch mit dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht von Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ vom 27. Mai 2020 (Replikbeilage) auseinander. Es gibt nichts daran auszusetzen, dass der Kreisarzt Dr. med. D.___ eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen hat. So befinden sich in den Akten namentlich ausführliche, auf klinischen und bildgebenden Untersuchungen beruhende Berichte, die die Situation zwar nicht unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 19. September 2018, sondern erstmals rund sieben Monate danach aufzeigen. Diese zeitliche Distanz ergab sich daraus, dass sich die Beschwerdeführerin vorher nicht veranlasst gesehen hat, die Beschwerden in der Schulter untersuchen zu lassen. Was die Situation der HWS anbelangt, konnte der Kreisarzt auf den Bericht von Dr. med. I.___ vom 25. April 2019 abstellen, die aufgrund der Röntgenaufnahmen von unauffälligen Befunden spricht (Suva-Nr. 9). Es kommt hinzu, dass sich die Situation durch die Operation verändert hat, so dass es anschliessend gar nicht mehr möglich war, den Sachverhalt durch eine persönliche Untersuchung festzustellen.

 

5.3.2  Weiter wird von der Beschwerdeführerin vorgebracht, der Kreisarzt Dr. med. D.___ habe seine Stellungnahmen vom 28. Mai 2019 und vom 6. Juni 2019 verfasst, ohne die MRI-Bilder konsultiert zu haben und ohne den OP-Bericht und die intra-operativen Fotografien gesehen zu haben. Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt und vom Kreisarzt selbst in seiner Stellungnahme vom 10. März 2020 (BAB 2, S. 2) bestätigt, trifft dies nicht zu. Aus den entsprechenden Stellungnahmen vom 28 Mai 2019 und 6. Juni 2019 geht denn auch zweifelsfrei hervor, dass dem Kreisarzt die entsprechenden Berichte vorlagen. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Beurteilung des Kreisarztes sei voreingekommen, kann daher nicht nachvollzogen werden. Wie oben dargelegt, hat sich der Kreisarzt entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin auch ausführlich mit den erhobenen Befunden im linken Schultergelenk sowie den entsprechenden Berichten auseinandergesetzt. Aus dem Umstand, dass sich der Kreisarzt nicht zur Frage äusserste, ob die Befunde nicht zumindest im Sinne einer Teilursache auf das Ereignis vom 19. September 2019 zurückzuführen sind, kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie die Beschwerdegegnerin korrekt festhält, erübrigt sich eine explizite Bemerkung zur Teilkausalität, wenn der Kreisarzt ein unfallbedingtes Geschehen verneint.

 

5.4     Zusammenfassend besteht kein Anlass für auch nur geringe Zweifel an der ärztlichen Beurteilung von Dr. med. D.___. Gestützt darauf ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass zwischen dem Unfall vom 19. September 2018 und den Gesundheitsschäden, welche zur Operation vom 23. Mai 2019 führten, kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.

 

6.       Fehlt es am natürlichen Kausalzusammenhang, so entfällt ein Leistungsanspruch nach dem Fallabschluss am 14. Mai 2019. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

 

7.       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

8.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Lazar