Urteil vom 25. Februar 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 3. Dezember 2019)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die 1973 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 20. Oktober 2011 bei der IV-Stelle des Kantons Bern zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurde eine Sarkoidose angegeben (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Die IV-Stelle des Kantons Bern tätigte daraufhin Abklärungen in medizinischer Hinsicht. Mit Mitteilung vom 13. Februar 2012 wies sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen ab (IV-Nr. 12). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 16) veranlasste sie sodann ein pneumologisches Gutachten bei Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie, Chefarzt, Spital C.___. Das Gutachten wurde am 28. Januar 2013 erstattet (IV-Nrn. 28.1 f.). Am 15. August 2013 erstellte der Abklärungsdienst der IV-Stelle einen Abklärungsbericht Haushalt (IV-Nr. 30). Mit Vorbescheid vom 21. August 2013 stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin sodann die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (IV-Nr. 31). Die dagegen erhobenen Einwände vom 19. September 2013 (IV-Nr. 34) wies sie mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 ab (IV-Nr. 38). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 19. November 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 41). Nach Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 44) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Februar 2016 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. Zur Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (IV-Nr. 46).
1.3 Am 17. Juli 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) abermals zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 51). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden eine schwere pulmonale Sarkoidose, eine HIV-Infektion sowie ein Steroiddiabetes angegeben. Daraufhin tätigte die Beschwerdegegnerin Abklärungen in medizinischer Hinsicht. Auf Empfehlung des RAD (IV-Nr. 64) veranlasste sie ein polydisziplinäres (internistisches, infektiologisches, pneumologisches, psychiatrisches und rheumatologisches) Gutachten bei der Begutachtungsstelle D.___ (IV-Nrn. 75.1 ff.). Das Gutachten wurde am 24. Juni 2019 erstattet. Am 21. August 2019 erstellte der Abklärungsdienst der IV-Stelle einen Abklärungsbericht Haushalt (IV-Nr. 81). Mit Vorbescheid vom 5. September 2019 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie werde einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente verneinen (IV-Nr. 82). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 19. September 2019 Einwände erheben (IV-Nr. 86). Zu diesen nahm die Abklärungsfachfrau E.___ am 30. September 2019 Stellung (IV-Nr. 88). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 hielt die Beschwerdegegnerin schliesslich an ihrem Vorbescheid fest und wies das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab (IV-Nr. 89; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2. Gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2019 erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 Einsprache bei der Beschwerdegegnerin, welche diese zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) überweist (A.S. 6).
3. Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 (A.S. 7 f.) stellt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts fest, dass das Schreiben der Beschwerdeführerin nicht den Anforderungen von Art. 61 lit. b ATSG entspreche. So müsse dieses eine Darstellung des Sachverhalts, eine Begründung und Rechtsbegehren enthalten. Der Beschwerdeführerin wird in der Folge Frist gesetzt bis 28. Januar 2020, um die Beschwerde zu verbessern. Widrigenfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
4. Innert der gesetzten Frist lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Januar 2020 beim Versicherungsgericht eine Beschwerdeergänzung einreichen und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 9 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 3. Dezember 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.
2 a. Die Beschwerdesache sei zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
b. Eventualiter: Es seien der Beschwerdeführerin die versicherten Leistungen (berufliche Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzusprechen.
c. Subeventualiter: Es seien ergänzende medizinische und beruflich-erwerbsbezogene Abklärungen durchzuführen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie zusätzlich eine Parteibefragung durchzuführen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. März 2020 (A.S. 42) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf eine Stellungnahme verzichtet und auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie die IV-Akten verweist (A.S. 42).
6. Mit Verfügung vom 2. April 2020 (A.S. 43 f.) bewilligt die Vizepräsidentin der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) und bestellt Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
7. Mit Eingabe vom 8. April 2020 (A.S. 45 ff.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein. Er verlangt, ihm sei eine Akontozahlung von zwei Dritteln seines Honorars gemäss Kostennote zu leisten.
8. Mit Verfügung vom 14. April 2020 (A.S. 48) bewilligt die Vizepräsidentin eine solche Zahlung in der Höhe von CHF 1'219.40.
9. Mit Verfügung vom 23. November 2020 (A.S. 50 f.) werden die Parteien zur von der Beschwerdeführerin beantragten öffentlichen Hauptverhandlung vom Donnerstag, 25. Februar 2021, vorgeladen.
10. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 (A.S. 53) lässt die Beschwerdeführerin beantragen, es sei an der Verhandlung vom 25. Februar 2021 ein Dolmetscher in französischer Sprache beizuziehen. Diesen Antrag weist die Vizepräsidentin mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 (A.S. 54 f.) mit der Begründung ab, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Parteibefragung werde abgewiesen.
11. Mit Eingabe vom 1. Februar 2021 (A.S. 56) lässt die Beschwerdeführerin das Schreiben der behandelnden Hausärztin Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 28. Januar 2021 (Urkunde-Nr. 3) und den Bericht der G.___ vom 16. Oktober 2019 (Urkunde-Nr. 4) einreichen.
12. Am 25. Februar 2021 führt das Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (siehe Protokoll der Verhandlung vom 25. Februar 2021, A.S. 58 ff.). Nachdem keine weiteren Beweisanträge gestellt werden, hält der Vertreter der Beschwerdeführerin sein Plädoyer. Im Nachgang zur Verhandlung reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine aktualisierte Kostennote ein (A.S. 62 ff.).
13. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung vom 17. Juli 2018 beantragte Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und die Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 zu Recht abgewiesen hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2019 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin lässt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, weil weder mündlich anlässlich der Haushaltsabklärung vom 19. August 2019 noch im Abklärungsbericht vom 21. August 2019 die Gründe dargetan worden seien, weshalb sie nicht, wie von ihr geltend gemacht, als Vollzeiterwerbstätige im Gesundheitsfall einzustufen sei. Eine solche, wenn auch nicht nachvollziehbare, Begründung sei erst mit der Stellungnahme der Abklärungsperson vom 30. September 2019 vorgelegen. Weiter komme hinzu, dass die angefochtene Verfügung keine Verweistätigkeiten zu nennen vermöge und keine Begründung dazu liefere, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistungen beruflicher Art haben solle (Beschwerdeergänzung Ziff. 7 S. 6 ff.; A.S. 14 ff.).
2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2019, 9C_191/2019 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.1 mit Hinweisen).
2.3 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236).
2.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung desselben führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437; 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Nach der Rechtsprechung kann aber jedenfalls eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204; 127 V 431 E. 3d/aa S. 438). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; 132 V 387 E. 5.1 S. 390).
2.5
2.5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei missachtet worden. Die Beschwerdegegnerin habe ihr die Stellungnahme der Abklärungsfachfrau E.___ vom 30. September 2019 (IV-Nr. 88) erst zusammen mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2019 zugestellt, womit es der Beschwerdeführerin in der Tat verwehrt worden sei, sich vor der Abweisung ihres Leistungsbegehrens dazu zu äussern (Beschwerdeergänzung Ziff. 7 S. 6 ff.; A.S. 14 ff.). Es ist aber fraglich, ob es sich überhaupt um eine Gehörsverletzung handelt, wenn es die IV-Stelle unterlässt, die interne Stellungnahme des Abklärungsdienstes der versicherten Person vorgängig zur Kenntnis zu bringen. Inhaltlich hält die Abklärungsfachfrau in ihrer Stellungnahme im Resultat lediglich fest, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen in einem ausserhäuslichen Pensum von 60 % arbeiten würde (vgl. IV-Nr. 88). Die in der genannten Stellungnahme enthaltende Würdigung enthält keine neue Erkenntnis oder Behauptung, welche nicht den Akten, insbesondere dem Abklärungsbericht Haushalt vom 21. August 2019 (IV-Nr. 81), entnommen werden kann. Die Stellungnahme hat der Beschwerdeführerin somit nicht zwingend zugestellt werden müssen, so dass diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Im Übrigen hat sich die Beschwerdeführerin in ihrem Einwandschreiben vom 19. September 2019 zu dieser Frage geäussert und dargelegt, dass sie im Gesundheitsfall einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % nachginge (IV-Nr. 86), womit sie das rechtliche Gehör ausgeübt hat. Dass das rechtliche Gehör gewährt werden muss, heisst denn auch nicht, dass ein (neues) Vorbescheidverfahren durchzuführen ist. Sodann war die Beschwerdeführerin in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten und in der Beschwerdeschrift eingehend zu begründen, warum von einer Vollerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen sei (Beschwerdeergänzung Ziff. 8 S. 9 f.; A.S. 17 f.).
2.5.2 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung vermöge keine Verweistätigkeiten zu nennen (Beschwerdeergänzung Ziff. 7 S. 8; A.S. 16). In der angefochtenen Verfügung wird auf den Einzelfall bezogen dargelegt, dass der Beschwerdeführerin eine der Behinderung angepasste Tätigkeit im Rahmen eines Pensums von 40 % weiterhin zumutbar sei. Die Beschwerdegegnerin verweist dabei auf die Konsensbeurteilung im polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 24. Juni 2019 (A.S. 1). Gemäss der geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_818/2011 vom 7. September 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Darin, dass nicht konkrete Beispiele von Arbeitsplätzen auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) genannt werden, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht und umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote. Von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, sieht er ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.). Es ist vorliegend nicht erkennbar, inwiefern sich die Beschwerdeführerin nicht zum von der Beschwerdegegnerin angenommenen zumutbaren Tätigkeitsprofil hätte äussern können. Auch konnte sie sich zur Frage äussern, ob der ausgeglichene Arbeitsmarkt im von der Beschwerdegegnerin angewendeten niedrigsten Kompetenzniveau, das auch Hilfsarbeiten beinhaltet, Tätigkeiten kennt. Letztere Frage ist im Übrigen ohnehin im Beschwerdeverfahren mit voller Kognition überprüfbar, geht doch das Versicherungsgericht nach dem Untersuchungsgrundsatz sowie dem Prinzip der freien Beweiswürdigung vor (siehe dazu E. II. 5.2 hiernach), weshalb die Heilung eines festgestellten Verfahrensmangels grundsätzlich möglich ist, sofern hier überhaupt einer vorliegen würde. Schon im Vorbescheidverfahren war der Beschwerdeführerin bekannt, auf welchen Tabellenlohn sich die Beschwerdegegnerin abstützte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben.
2.5.3 Zuletzt rügt die Beschwerdeführerin noch, die Beschwerdegegnerin habe nicht begründet, weshalb kein Anspruch auf Leistungen beruflicher Art bestehen solle (Beschwerdeergänzung Ziff. 7 S. 8; A.S. 16). Diesbezüglich hielt die Beschwerdegegnerin in ihrem Vorbescheid vom 5. September 2019 (IV-Nr. 82) fest, im Anschluss an die Anmeldung vom 2. August 2018 seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte sich die Prüfung des Rentenanspruchs gewünscht (vgl. IV-Nr. 55). Auf weitere Ausführungen verzichtete die Beschwerdegegnerin. Diese Begründung lässt darauf schliessen, dass hiermit dem Begehren der Beschwerdeführerin entsprochen wurde und sie mit dem Verzicht auf berufliche Massnahmen einverstanden war. Es kann vorliegend jedoch offen bleiben, ob die Begründung der Beschwerdegegnerin im Vorbescheid vom 5. September 2019 den Anforderungen an das rechtliche Gehör vollends genügt. Selbst wenn das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zu bemängeln wäre, würde der Verzicht auf eine eingehendere Begründung jedenfalls angesichts der vollen Kognition des Versicherungsgerichts keinen nicht heilbaren Verfahrensfehler darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Eine Rückweisung müsste als prozessualer Leerlauf qualifiziert werden, der das Verfahren verlängern würde, ohne dass irgendein möglicher Nutzen erkennbar wäre. Ein aus dem Verhalten der Beschwerdegegnerin allenfalls abzuleitender Verfahrensmangel wäre daher im Beschwerdeverfahren zu heilen und von einer Rückweisung aus formellen Gründen abzusehen. Im Übrigen ist eine Partei auf Grund einer Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen, als bei ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2016 vom 8. August 2016 E. 2.2), was im vorliegenden Fall ohne Weiteres zu verneinen ist. Es besteht kein Zweifel daran, dass die Beschwerde auch erhoben worden wäre, wenn die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen anderweitig begründet hätte.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
3.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
4.
4.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).
4.2 Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
5.
5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
5.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
5.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
6. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung – vorliegend am 1. Oktober 2013 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 3. Dezember 2019 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2). Auf die dazwischen erfolgte Anmeldung vom 19. November 2015 war nicht eingetreten worden (IV-Nr. 46).
6.1 Im Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen letzten Rentenverfügung vom 1. Oktober 2013 (IV-Nr. 38) erfolgte die Verneinung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf das pneumologische Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie, Chefarzt, Spital C.___, vom 28. Januar 2013 (IV-Nr. 28.1). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt (IV-Nr. 28.1 S. 7):
Hauptdiagnosen
Sarkoidose ED Januar 2008
- Pulmonaler und kutaner Befall, Uveitis anterior links
- CT Thorax/Abdomen vom 12. Januar 2008: Diskret vergrösserter Lymphknoten retrocrural, basal betonte Infiltrate in allen Lungenlappen mit ausgedehnter mediastinaler Lymphadenopathie und leichter Kompression des Bronchialbaumes.
- Bronchoskopie 17. Januar 2008: Generalisiert verdickt wirkende Bronchialschleimhaut, leichte Einengung des linken Hauptbronchus, keine endobronchiale Läsion
- Histologie Schleimhautbiopsien (Pathologie [...], B 08.1366): Lymphoplasmazellulär durchsetzte Granulome mit mehrkernigen Riesenzellen. Keine Mikroorganismen.
- Zytologie Bronchialsekret (Pathologie [...], Z 08.702): Keine malignen Zellen.
- Exzision von kutanen Veränderungen an beiden Unterarmen am 23. Januar 2008. Histologie (Pathologie [...], B 08.1930): Granulomatöse Dermatitis vereinbar mit kutaner Sarkoidose.
- CT Thorax 14. Februar 2008: Rückläufige Lungeninfiltrate bei praktisch unveränderter Lymphadenopathie mediastinal.
- Mediastinoskopie 15. Mai 2008: Histologie vereinbar mit Sarkoidose, keine Hinweise für Lymphom oder Mykobakterieninfektion.
- Bisherige Therapie: Prednison Januar 2008 bis November 2009 und Wiederbeginn November 2009 (bei Hauteffloreszenzen und resp. Beschwerden) bis Juli 2010 (selbständig gestoppt). Imurek Februar 2008 (sistiert wegen Nausea und Müdigkeit). Cellcept Mai 2009 bis September 2009 (sistiert wegen Heiserkeit und Verfärbung der Tränensäcke). St. n. Chloroquin (sistiert wegen fehlendem Therapieeffekt). Seit August 2010 Wiederbeginn mit Prednison bei vermehrter Dyspnoe und Hauteffloreszenzen sowie lungenfunktioneller Verschlechterung. Imurek Mai 2011 bis Juni 2011 (Abbruch wegen gastrointestinaler Nebenwirkungen).
Aktuell:
- CT Thorax 28. November 2011: Grössenzunahme der mediastinalen Lymphadenopathie.
- Infliximab-Therapie seit Dezember 2011
- Bilaterale Pneumonie unter Immunsuppression März 2012
Nebendiagnosen
- HIV-Infektion (CDC-Stadium B3), ED Oktober 1999
- Hepatitis B Virusinfektion (November 2011 HBV-Viruslast <20 lU/ml)
- Nicht therapiertes Schlafapnoe-Hypopnoe-Syndrom, ED November 2011
- Adipositas WHO Grad II (BMI 38 kg/m2)
- Osteopenie (DEXA März 2011)
- Condylomata acuminata perianal/valvulär
- Lichen simplex chronicus genitalis
Im Weiteren führte Dr. med. B.___ aus, bei der damals 39-jährigen Nieraucherin bestehe seit 2008 eine histologisch bestätigte Sarkoidose. Bei therapieresistenter, ausgedehnter mediastinaler Lymphadenopathie sei die Diagnose mittels Mediastinoskopie im Verlauf bestätigt worden und ein Lymphom oder eine Mykobakteriose hätten ausgeschlossen werden können. Der bisherige Krankheitsverlauf der Beschwerdeführerin sei leider gekennzeichnet durch ein nur mässiges Ansprechen auf die unterschiedlichen Therapien. Therapieversuche mit Cellcept und Imurek hätten wegen Nebenwirkungen bereits nach kurzer Zeit wieder abgebrochen werden müssen. Chloroquin sei bei fehlendem Therapieeffekt abgesetzt worden. Die Osteopenie wie auch der cushingoide Habitus seien zudem auf die Langzeittherapie mit Prednison zurückzuführen. Auch die konstante Gewichtszunahme sei zumindest teilweise mit den systemischen Steroiden zu erklären. Unter dem neu begonnenen Infliximab und Prednison (5 mg täglich) bestehe aktuell eine stabile Krankheitssituation. Eine wesentliche Verbesserung der Lungenfunktion habe sich aber bisher nicht eingestellt. In der aktuellen Lungenfunktion stelle sich eine leichte restriktive Ventilationsstörung mit Einschränkung der Erstsekundenkapazität auf 74 % des Sollwertes dar. Spiroergometrisch zeige sich eine maximale Sauerstoffaufnahme von nur 16 ml/min/kg, was einer sehr schwachen körperlichen Leistungsfähigkeit entspreche. Die Limitierung sei bei angebrauchter Atemreserve wahrscheinlich pulmonal-ventilatorisch bedingt. Im 6-Minuten-Gehtest habe die Beschwerdeführerin eine praktisch normale Gehstrecke von 450 Metern erreicht. Hierbei sei es aber zu einer signifikanten Desaturation bis 90 % gekommen. Die aktuelle Therapie sei aus pneumologischer Sicht als ausgebaut zu bezeichnen. Leider hätten einige Medikamente wegen ihrem Nebenwirkungsprofil nicht wie geplant eingesetzt werden können. Andere Medikamente seien wegen fehlendem Therapierfolg abgesetzt worden. Den Erfolg der gegenwärtigen Therapie mit Infliximab gelte es abzuwarten. Die Komorbiditäten seien zudem als komplizierend zu erwähnen. So sei wegen der HIV-Infektion, insbesondere in Kombination mit der medikamentösen Immunsuppression, mit gehäuften Infekten zu rechnen. Zur Behandlung derjenigen würden wahrscheinlich wiederholte Hospitalisationen notwendig sein, was wiederum zu gehäuften Arbeitsausfällen führe. Zumindest ein Teil der geschilderten Symptomatik (Müdigkeit) sei auf das nicht therapierte Schlafapnoe-Syndrom zurückzuführen. In Anbetracht der aktuellen spirometrischen Befunde lasse sich eine medizinisch-theoretische Ateminvalidität von 26 % ableiten. Unter Berücksichtigung der je leichten Diffusionsstörung und Arbeitshypoxämie sei die Ateminvalidität auf 30 bis 40 % aufzurunden, da auch bei körperlich nicht belastenden Arbeiten mit einer verlängerten Regenerationszeit zu rechnen sei. Körperlich belastende Arbeiten seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Der weitere Krankheitsverlauf sei nicht vorauszusehen. Bei über 50 % der Erkrankten verschwinde die Krankheit spontan oder sie könnten innert 12 bis 36 Monaten erfolgreich therapiert werden. Leider sei aber bei der Beschwerdeführerin auf Grund der ethnischen Herkunft von einem komplexen Krankheitsverlauf und einer erhöhten Mortalität auszugehen (IV-Nr. 28.1 S. 8).
Zusammenfassend führte Dr. med. B.___ aus, eine geistige Beeinträchtigung bestehe nicht. Eine psychische Beeinträchtigung könne in Anbetracht des komplexen Krankheitsverlaufes der Sarkoidose mit unsicherer Perspektive und der zusätzlichen HIV-Infektion nicht ausgeschlossen werden. Eine körperliche Beeinträchtigung bestehe in der verminderten Leistungsfähigkeit, welche durch eine eingeschränkte Sauerstoffaufnahme im geschädigten Lungengewebe bedingt sei. Zudem bestünden medikamentöse Nebenwirkungen (Osteopenie, cushingoider Habitus, Gewichtszunahme) durch die Langzeittherapie mit systemischen Steroiden. In der letzten Anstellung habe die Beschwerdeführerin als Hilfskraft in einer Wäscherei gearbeitet. Diese Arbeit sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei aus den vorliegenden Unterlagen nicht exakt nachvollziehbar. Es sei jedoch davon auszugehen, dass eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit zu 20 % seit Dezember 2007 (Auftreten erster Symptome) gerechtfertigt sei. Eine angepasste Tätigkeit in einer lufthygienisch optimalen Arbeitsumgebung, ohne körperliche Belastung (kein Heben oder Tragen von Gewichten) mit der Möglichkeit von Ruhepausen sei der Beschwerdeführerin zu mindestens 50 % zumutbar. Die medizinischen Massnahmen in Bezug auf die Sarkoidose seien ausgeschöpft. Es sei wenig wahrscheinlich, dass sich mit weiteren Massnahmen eine wesentliche Verbesserung erzielen lasse. Allenfalls könne ein CPAP-Therapieversuch gestartet werden, um die Tagesmüdigkeit zu verbessern (IV-Nr. 28.1 S. 9 f.).
6.2 Im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2019 (A.S. 1 ff.) stützte sich die Beschwerdegegnerin in der Hauptsache auf die folgenden medizinischen Berichte:
6.2.1 Am 11. Februar 2019 nahm Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 64). Sie führte aus, die Beschwerdeführerin leide an einer langjährigen, im Jahr 2008 bioptisch bestätigten Sarkoidose mit Multiorganbefall. Aktuell habe eine weitgehende Stabilisierung unter Immunsuppression erreicht werden können. Im Vordergrund stünden Dyspnoe und Dekonditionierung sowie diffuse Myalgien und Arthralgien. Es werde von einer Gewichtszunahme von 105 kg auf 111 kg berichtet. Es bestehe eine langjährige HIV-Infektion. Aufgrund eines längeren (ungeplanten) Aufenthaltes in ihrem Heimatland [...] sei die Beschwerdeführerin von Januar bis Juni 2018 nicht behandelt worden. In diesem Zeitraum habe sie die antiretrovirale Therapie ebenfalls nicht eingenommen. Bis dahin seien Therapie und Terminadhärenz sehr gut gewesen. Aufgrund der knapp fünfmonatigen Therapiepause sei im Juni 2018 die Viruslast angestiegen. Die vermehrte Müdigkeit sei zunächst am ehesten im Rahmen einer Depression sowie der Schlafapnoe (und Unverträglichkeit des nächtlichen CPAP) interpretiert worden. Aufgrund der nun wieder aufgetretenen Muskelschmerzen werde von einer Aktivierung der Sarkoidose ausgegangen. Aufgrund der komplexen Krankheitsgeschichte sei eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Pulmologie, Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Rheumatologie mit Konsensbesprechung indiziert, um die Gesamtübersicht der Gesundheitssituation und einer möglichen Arbeitsfähigkeit eruieren zu können.
6.2.2 In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der Begutachtungsstelle D.___ das polydisziplinäre Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Pneumologie, Rheumatologie, Infektiologie und Psychiatrie. Das Gutachten wurde am 24. Juni 2019 erstattet (IV-Nr. 75.1 ff.). Dem Gutachten lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (IV-Nr. 75.2 S. 4 ff.):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1. Sarkoidose mit Multiorganbefall (ED Januar 2008) (ICD-10 D 86.0)
- Pulmonaler, kutaner, okulärer Befall und whs. Hepatische Beteiligung
- Heerfordt-Syndrom 2008
- Klinisch, labortechnisch und radiologisch keine Hinweise auf Knochen- oder Gelenkbefall
- Verdacht auf Sarkoidosemyopathie, DD Steroidmyopathie
- Reaktivierung der Sarkoidose mit progredientem Husten, Anstrengungsdyspnoe und cutaner Beteiligung Februar 2019
- Bronchoskopie:
· Bronchoskopie Januar 2008: Schleimhautbiopsie vereinzelte Granulome, mehrkernige Riesenzellen, Exzision nodulärer Läsionen Unterarme: Granulomatöse Dermatitis
· Bronchoskopie Februar 2019: Schleimhautveränderungen mit Pflastersteinrelief, lymphozytäre Alveolitis (25 % Lymphozyten), Nachweis von MRSA und H. influenza
- CT-Thorax:
· CT-Thorax März 2014: Gegenüber der Voruntersuchung März 2012 regrediente Lymphadenopathie und unterlappenbetonte Infiltrate bds., persistierende leichte Groundglass-Verschattungen
· CT-Thorax Dezember 2015: geringgradige Zunahme Lymphknotengr.se mediastinal und bihilär, neue Milchglastrübungen UL bds. sowie zunehmende Verdichtung
· CT-Thorax November 2017: geringgradige Zunahme der Lymphknotengrösse mediastinal und bihilär, Milchglastrübungen v.a. UL bds. sowie zunehmende Verdichtung
· CT-Thorax Juli 2018: Regredienz mediastinale und perihiläre Lymphadenopathie sowie Zeichnungsvermehrung und Milchglastrübungen UL
· CT-Thorax 2019: Progrediente interstitielle infiltrative Veränderungen mit mikronodulären Veränderungen und diffusen Groundglass-Trübungen, grössenprogrediente Lymphadenopathie
- Lungenfunktion:
· Lufu Juli 2014: Restriktive Ventilationsstörung mittleren Grades (TLC 58 %, FEV1 1.95 L 69 %), CO-Diffusionskapazität 70 %
· Lufu Oktober 2017: Restriktive Ventilationsstörung leichten bis mittleren Grades (TLC 68 %, FEV 1 72 %, FVC 59 %), DLCO 75 %
· Lufu Dezember 2018: Restriktive Ventilationsstörung mittleren Grades (TLC 66 %, FEV1 72 %, FVC 64 %), DLCO korr 57 %
· Lufu Februar 2019: Mittelschwere Restriktion (FEVI 1.45, 57 %), mittelschwer eingeschränkte Diffusionskapazität (DLCOcorr 50 %)
- 6-Minuten-Gehtest
· 6-Minuten-Gehtest: März 2014: 440m, keine Entsättigung, HF max. 108/min
· 6-Minuten-Gehtest Juli 2018: 380 m, Nadir 92 %, HF max. 129/min
· 6-Minuten-Gehtest Februar 2019: nicht möglich aufgrund von Knieschmerzen
- ABGA
· ABGA Juli 2018: i.N. (pH 7.4, pCO2 31 mmHg, p02 81 mmHg)
· ABGA Februar 2019: pH 7.42, p02 72 mmHg, pCO 35 mmHg
- Spiroergometrie Juli 2018: VO2 max. 6.7 ml/min/kg (38 %), formal schwere Einschränkung der Leistungsfähigkeit
- Echokardiographie
· Echokardiographie März 2014: Leichte pulmonale Hypertonie (PAPs 35 mmHg)
· Echokardiographie Januar 2016: LVEF 65 %, leichte Zunahme des PAP systolisch 35-40 mmHg
- Auto-AK: Rheumafaktor, CCP, ANA, ANCA, SS-A, SS-B, Jo-1 negativ
- Therapien
· St. n. Chloroquintherapie
· CellCept Februar 2008, Mai bis Juni 2011 und Mai bis September 2009
· Infliximab (500 mg alle sechs Wochen) Dezember 2011 bis Juli 2016
· Prednison bis April 2013, danach intermittierend, stopp Anfang November 2018, Wiederbeginn ab Februar 2019 (Initialdosis 40 mg/d)
· Wiederaufnahme der Therapie mit Infliximab März 2019
2. Schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, ED November 2011 (ICD-10 G 47.31)
- Polysomnographie 2011: Leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom
- Polysomnographie August 2017: Apnoe-Hypopnoe-Index (AHI) 49.3/h (im REM-Schlaf 75.7 und in Rückenlage 87/h), ODI 48.6/h, durchschnittliche Sauerstoffsättigung 91 %, PLMS-Index 2.6/h
- APAP-Therapie seit August 2017
- Mai 2019: BMI 41,5 kg/m2, CPAP Maskenintoleranz bei Dyspnoe
3. Hypermobilität (ICD-10 M35.7)
4. Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1)
- Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur
- klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik
- radiologisch ventrale Spondylose C5/6
5. Chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4)
- myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen
- Beckentiefstand links von 1 cm mit linkskonvexer lumbaler Seitausbiegung
- ISG-Funktionsstörung rechts
- Klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik
- Radiologisch bis auf Fehlstatik unauffälliger Befund
6. Fasciitis plantaris rechts (ICD-10 M72.2)
- Knick-Senk-Spreizfuss
- Radiologisch plantarer Fersensporn
Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit
1. Metabolisches Syndrom
- Morbide Adipositas (BMI 41 kg/m2) (ICD-10 E66.0)
- Arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt (ICD-10 I10)
- Diabetes mellitus Typ 2, medikamentös behandelt (ICD-10 E11.9)
· HbA1c aktuell 7.0 % (Referenz 4.5-6.3 %)
- Bisher keine wesentlichen Sekundärmanifestationen dokumentiert
· Leichte Dyslipidämie, unbehandelt (ICD-10 E78.2)
- Hyperurikämie, asymptomatisch, unbehandelt (ICD-10 E79.0)
2. HIV-Infektion CDC-Stadium B3 (ICD-10 B24)
- Supprimierter viral load, gute Immunrekonstitution
3. St. n. Syphilis-Behandlung 1999
4. Rezidivierende gastritische Beschwerden (ICD-10 K29.7)
- Dauerbehandlung mit PPI
5. St. n. mehrmonatiger Anosmie unklarer Ätiologie
6. St. n. Pneumoni beidseits 2012 (ICD-10 J15)
Im Weiteren führten die Gutachter aus, subjektiv und objektiv stehe bei der Beschwerdeführerin die Situation hinsichtlich Sarkoidose und daselbst die pneumologische Einschätzung im Vordergrund. Bei der Beschwerdeführerin sei eine gravierende Einschränkung objektivierbar mit schwerer Einschränkung, spiroergometrisch auch nachgewiesen, der Leistungsfähigkeit mit einer mittelschweren lungenfunktionellen Restriktion und mittelschwer eingeschränkter Diffusionskapazität. Eine Dauerbehandlung sei notwendig mit potenter Therapie. Zudem bestünden negative Einwirkungen aufgrund des schweren Schlafapnoe-Syndroms, welches wegen Maskenunverträglichkeit nicht adäquat behandelt werden könne. Pneumologisch bestehe in schweren und mittelschweren Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit. Möglich seien nur leichte Tätigkeiten ohne Selbst- oder Fremdgefährdung, dies mit halbtägiger Präsenz und leichter Leistungseinbusse (IV-Nr. 75.2 S. 6 f.).
Aus infektiologischer Sicht bestehe die HIV-Erkrankung, welche unter adäquater Therapie ohne Aktivität und Remission sei. Diesbezüglich liessen sich aus rein infektiologischer Sicht keine Einschränkungen nachweisen (IV-Nr. 75.2 S. 7).
Aus Sicht des Bewegungsapparates würden verschiedene Diagnosen vorliegen mit eingeschränkter Wirbelsäulenbelastbarkeit zervikal und thorakolumbal, dies vor dem Hintergrund einer Hypermobilität, zudem bestehe eine Fasciitis plantaris rechts. Möglich seien auch gewisse Interferenzen im Sinne einer Sarkoidose-Myopathie, DD Steroidmyopathie. Die Belastbarkeit aus Sicht des Bewegungsapparates sei deutlich reduziert, körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien auch aus rheumatologischer Sicht nicht mehr möglich. In körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeiten, mit der Möglichkeit zu Wechselbelastung, bestehe eine vollschichtig mögliche Präsenz ohne zusätzliche Leistungseinbusse (IV-Nr. 75.2 S. 7).
Aus allgemeininternistischer Sicht bestehe eine morbide Adipositas, welche mit dem Vollbild eines metabolischen Syndroms vergesellschaftet sei. Mittelfristig seien dies negative Prädiktoren kardiovaskulär und allgemein für den Gesundheitszustand. Kurz und mittelfristig seien leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten nicht wesentlich eingeschränkt (IV-Nr. 75.2 S. 7).
Psychiatrisch könne kein wesentlicher Befund erhoben, keine Diagnose gestellt, folglich auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden (IV-Nr. 75.2 S. 7).
Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. In einer körperlich nur leichten, wechselbelastenden, überwiegend sitzend durchführbaren Tätigkeit ohne Selbst- oder Fremdgefährdung bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. Diese Einschätzung könne seit längerer Zeit angenommen werden, sei sicher seit der IV-Anmeldung im Juli 2018 zu bestätigen mit damals bereits abgelaufenem Wartejahr (IV-Nr. 75.2 S. 7 f.).
6.2.3 Im Beschwerdeverfahren liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Februar 2021 (A.S. 56) das Schreiben der Hausärztin Dr. med. F.___ Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 28. Januar 2021 (Urkunde-Nr. 3) sowie den Bericht der G.___ vom 16. Oktober 2019 (Urkunde-Nr. 4) einreichen. Dr. med. F.___ führte in ihrem Schreiben aus, sie werde die Beschwerdeführerin in Zukunft betreuen. Die Beschwerdeführerin habe ihr von einem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren berichtet, das noch in Bearbeitung sei und, dass ihr keine Rente zugesprochen worden sei. Dies finde sie sehr erstaunlich, denn aus ihrer Sicht würde sie die Beschwerdeführerin ganz klar für eine höhergradige Rente qualifizieren. Laut Beschwerdeführerin habe man keine Kenntnis davon, dass sie seit Herbst 2019 wegen mittelschwerer bis teils schwerer Depression in regelmässiger psychiatrischer Behandlung sei. Das sei ein Punkt, der sicherlich in die Entscheidung einfliessen sollte. Mit dem Einverständnis der Beschwerdeführerin leite sie den entsprechenden Bericht zum psychiatrischen Erstgespräch im G.___ vom 16. Oktober 2019 weiter, mit der Bitte, genauere Angaben zum Verlauf direkt dort einzufordern.
Dem genannten Bericht der G.___ vom 16. Oktober 2019 (Urkunde-Nr. 4) lässt sich die Diagnose einer «depressiven Episode, aktuell mittelgradig (F32.1)» entnehmen. Es handle sich um eine körperlich schon seit zehn Jahren schwer kranke Patientin mit jetzt reaktiver depressiver Episode mittelgradig bis schwer. Die Beschwerdeführerin sei von der Hausärztin Dr. med. I.___ mit Bericht vom 27. September 2019 zugewiesen worden, mit der Bitte um psychiatrische Mitbetreuung bei zunehmender Depression mit Suizidgedanken. Das Erstgespräch erfolge wegen organisatorischem Engpass in knapperem Zeitrahmen als üblich (60 statt 90 Minuten). Das Verhältnis der Beschwerdeführerin zur Tochter sei seit kurzem blockiert. Es bestehe kein Kontakt mehr. Dies nachdem die Tochter sie eingeladen habe, von [...] nach [...] in eine gemeinsame Wohnung umzuziehen. Doch nach ihrem jährlichen Aufenthalt in [...] sei bei ihrer Rückkehr die Wohnung verschlossen gewesen, die Beschwerdeführerin sei auf der Strasse gestanden. Sie lebe jetzt mit dem 18-jährigen Sohn in einer eigenen Wohnung. Die Beschwerdeführerin beschreibe aufgrund der vielen psychosozialen Schwierigkeiten mit dem Sozialdienst und mit der Beschwerdegegnerin ein Zunehmen von «schwarzen Gedanken» bis hin zu Suizidgedanken. Sie habe Mühe am Bahnhof, sie halte sich extra weit von den Gleisen auf, weil sie fürchte, dass sie sich vor den Zug werfen könnte. Dies sei erstmalig der Fall gewesen, bisher habe sie keine Suizidgedanken gehabt. Sie klage auch über Schlafstörungen aufgrund von Gedankenkreisen mit langem Wachliegen. Es bestehe eine depressive Stimmungslage. Im Gespräch weine die Beschwerdeführerin mehrmals. Sie klage über die Beziehungsprobleme mit der Tochter und der Mutter, welche sie recht beeinträchtigten. Sie klage auch über die gesundheitlichen Einschränkungen und insbesondere darüber, dass dies von den beurteilenden Instanzen der Beschwerdegegnerin nicht gewürdigt worden sei, indem ihr zugemutet werde, in einem höherprozentigen Pensum arbeitsfähig zu sein. Sie fürchte, dass man die Aufenthaltsbewilligung abändern könnte, weil sie solange vom Sozialdienst anhängig sei. Sie zeige sich bezüglich Wohnort ambivalent, ziehe auch einen Umzug zurück in den Kanton [...] in Erwägung. Der IV-Antrag sei gestellt worden, sie habe einen Entscheid von 36 % Invaliditätsgrad erhalten und sei sehr enttäuscht. Ferner wurde dargelegt, dass allenfalls eine erneute Anmeldung bei Verschlechterung seit März 2019 aufgrund der Influenza mit pulmonaler Verschlechterung in Erwägung zu ziehen sei. Es sei die deutliche somatische Verschlechterung ab Februar 2019 bei der Beschwerdegegnerin zu melden.
7.
7.1 Da sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 3. Dezember 2019 in der Hauptsache auf das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 24. Juni 2019 stützt, ist im Folgenden dessen Beweiswert zu prüfen. Das Gutachten beruht auf den vollständigen Vorakten (vgl. IV-Nr. 75.3 S. 2 ff.) sowie auf spezialärztlichen Untersuchungen in den Disziplinen «Allgemeine Innere Medizin (IV-Nr. 75.4 S. 2 ff.), «Pneumologie» (IV-Nr. 75.4 S. 8 ff.), «Rheumatologie» (IV-Nr. 75.5), «Psychiatrie» (IV-Nr. 75.6) und «Infektiologie» (IV-Nr. 75.7). Weiter berücksichtigt es auch die geklagten Beschwerden, welche in die Beurteilung einbezogen wurden. Die Expertise konnte sich somit auf vollständige Grundlagen stützen. Sodann sind die Einschätzungen, die von den jeweiligen Teilgutachterinnen und Teilgutachtern getroffen werden, inhaltlich nachvollziehbar. Die Beweiskraft des Gutachtens ist grundsätzlich als gegeben zu erachten.
7.2 In internistischer Hinsicht wird festgehalten, bei der Beschwerdeführerin seien verschiedene Folgeprobleme auch aufgrund der Behandlung der Sarkoidose aufgetreten. Es sei hier auf die Steoroidbehandlung zu verweisen, welche einen Anteil an der Entwicklung des Diabetes und auch an der Adipositas gehabt habe. Die zunehmende Adipositas mit der Ausbildung eines Vollbildes des metabolischen Syndroms werde sich zunehmend mittel- und langfristig ungünstig auf den Gesundheitszustand auswirken, auch aufgrund der dadurch entstehenden kardiovaskulären Risikofaktoren. Die Arbeitsfähigkeit sei bisher durch diese Probleme allerdings nicht wesentlich beeinträchtigt. Dies gelte auch für eine Verweistätigkeit (IV-Nr. 75.4 S. 5 f.). Angesichts der erhobenen Befunde ist nachvollziehbar, dass der Experte aus internistischer Sicht keine Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte. Anderslautende medizinische Berichte finden sich denn auch nicht in den Unterlagen.
7.3 In der pneumologischen Untersuchung wird erläutert, aufgrund der persistierenden Anstrengungsdyspnoe, der interstitiellen Pneumopathie, der lungenfunktionell mittelschweren restriktiven Ventilationsstörung, der mittelschwer eingeschränkten Diffusionskapazität, der Belastungshypoxämie und der pulmonal arteriellen Hypertonie liege gemäss der Kriterien der American Medical Association eine medizinisch theoretische Ateminvalidität der Klasse III vor. Zudem bestehe ein zur Zeit nicht behandelbares schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom. Aus lungenfunktioneller und schlafmedizinischer Sicht bestehe für den zuletzt ausgeübten Beruf als Pflegehelferin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ausschliesslich körperlich leichte Arbeiten ohne Fremd-und Eigengefährdung könne die Beschwerdeführerin zu 40 % ausüben (IV-Nr. 75.4 S. 14 f.). Angesichts der gestellten Diagnosen ist es nachvollziehbar, dass der Gutachter aus pneumologischer Sicht gesamthaft eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte.
7.4 Ebenfalls einleuchtend leitet die rheumatologische Teilgutachterin ihre Beurteilung her: Die Röntgenaufnahmen der HWS seien bis auf beginnende degenerative Veränderungen im Sinne einer ventralen Spondylose C5/6 unauffällig gewesen. Darüber hinaus bestehe seit etlichen Jahren ein chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei myostatischer Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung imponiere eine BWS-Hyperkyphose mit kompensatorischer HWS- und LWS-Hyperlordose. Darüber hinaus zeige sich ein Beckentiefstand links von 1 cm mit konsekutiver linkskonvexer lumbaler Seitausbiegung. Die Wirbelsäule sei insgesamt im Lot. Die Beweglichkeit der LWS sei vorwiegend für die Re- und Inklination eingeschränkt. Hinweise für eine radikuläre oder Wurzelkompressionssymptomatik würden sich nicht finden. Die Röntgenaufnahmen der LWS seien bis auf die auch klinisch feststellbare Fehlstatik unauffällig gewesen. Im Weiteren habe sich bei der aktuellen klinischen Untersuchung ein Knick-Senk-Spreizfuss gezeigt. Ferner zeige sich auf den durchgeführten Röntgenaufnahmen des rechten Fusses in Übereinstimmung mit dem klinischen Bild ein plantarer Fersensporn. Ansonsten stelle sich das Fussskelett unauffällig dar. Bis auf die Einschränkungen aufgrund der allgemeinen Hypermobilität, der Wirbelsäulenfehlstatik und der Fasciitis plantaris rechts stünden bei der Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht sämtliche Fähigkeiten und Ressourcen zur Verfügung, die zur Ausübung einer adaptierten Tätigkeit erforderlich seien (IV-Nr. 75.5 S. 5 ff.).
7.5 In psychiatrischer Hinsicht finden sich gutachterlich keine Diagnosen oder Beschwerden mit versicherungsmedizinischer Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei in dieser Hinsicht ohne Leistungseinschränkung voll arbeitsfähig. Dies gelte auch für eine Verweistätigkeit (IV-Nr. 75.6 S. 4 ff.). Anderslautende medizinische Berichte lassen sich denn auch in den Unterlagen nicht finden.
7.6 Im infektiologischen Teilgutachten wird festgehalten, die Behandlung der HIV-Infektion erfolge seit 20 Jahren und verlaufe problemlos. Hier sei eine lebenslängliche Therapiefortsetzung indiziert und geplant. Durch die Behandlung der Sarkoidose bestehe eine Immunsuppression, welche relevant sei und welche bisher und auch in Zukunft das Risiko für Infekte erhöhe. Hier sei darauf zu achten, dass die Beschwerdeführerin gegen alle durch Impfungen verhütbaren Krankheiten geimpft sei, zu erwähnen sei hier insbesondere die jährliche Grippeimpfung. Die infektiologische Krankheit könne nicht geheilt, aber langfristig ausgezeichnet behandelt werden. Aus rein infektiologischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit vor (IV-Nr. 75.7 S. 4 f.). Diese Beurteilung ist schlüssig und sie deckt sich mit vergangenen Beurteilungen, wonach bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise bestehen, dass aus rein infektiologischer Sicht jemals längerdauernd eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte.
7.7 Gestützt auf die schlüssigen Teilgutachten vermag auch die polydiszplinäre Gesamtbeurteilung im D.___-Gutachten vom 24. Juni 2019 (vgl. E. II. 6.2.2 hiervor) zu überzeugen. Damit ist davon auszugehen, dass in zeitlicher Hinsicht seit Juli 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer leidensangepassten Tätigkeit besteht.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Gutachter zu klaren, schlüssigen Ergebnissen gelangt sind, welche nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Demnach erweist sich das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten als voll beweiswertig. Das Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) gerecht. Die Beschwerdeführerin hat dem in ihrer Beschwerdeergänzung auch nichts entgegenzuhalten. Die Beweiskraft des Gutachtens wird nicht bestritten. Gestützt darauf steht fest, dass aus pneumologischer Sicht seit dem letzten rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2013 (IV-Nr. 38) eine rechtsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist, indem in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40 % vorliegt (IV-Nr. 75.4 S. 14 f.).
7.8 Es gilt zu prüfen, ob der im Beschwerdeverfahren eingereichte medizinische Bericht der G.___ vom 16. Oktober 2019 (Urkunde-Nr. 4; vgl. E. II. 6.2.3 hiervor) Zweifel an der Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens aufkommen lässt: In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2012 vom 28. Januar 2013 E. 3.2 mit Hinweise). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. So wird im Bericht der G.___ vom 16. Oktober 2019 über eine reaktive depressive Episode berichtet. Die Beschwerdeführerin beschreibe aufgrund der vielen psychosozialen Schwierigkeiten mit dem Sozialdienst und mit der Beschwerdegegnerin ein Zunehmen von "schwarzen Gedanken" bis hin zu Suizidgedanken. Sie habe Mühe, am Bahnhof, sie halte sich extra weit von den Gleisen auf, weil sie fürchte, dass sie sich vor den Zug werfen könnte. Dies sei erstmalig der Fall, bisher habe sie keine Suizidgedanken gehabt. Sie klage auch über Schlafstörungen aufgrund von Gedankenkreisen mit langem Wachliegen. Es bestehe eine depressive Stimmungslage. Sie klage über die Beziehungsprobleme mit der Tochter und der Mutter, welche sie recht beeinträchtigten. Sie klage auch über die gesundheitlichen Einschränkungen und insbesondere darüber, dass diese von den beurteilenden Instanzen der Beschwerdegegnerin nicht gewürdigt worden seien, indem man ihr zumute, in einem höherprozentigen Pensum arbeitsfähig zu sein. Aktuell sei das Verhältnis zur Tochter gespannt, diese habe ihr Vorwürfe gemacht, sie würde sie nicht lieben, sich nicht für sie interessieren, sie würde den Bruder vernachlässigen. Ferner besitze die Beschwerdeführerin den Ausweis C. Sie fürchte, dass man die Aufenthaltsbewilligung abändern könnte, weil sie so lange vom Sozialdienst anhängig sei. Der IV-Antrag sei gestellt worden, sie habe einen Entscheid von 36 % Invaliditätsgrad erhalten, weshalb sie sehr enttäuscht sei. Diese Erläuterungen der behandelnden Ärzte der G.___ lassen den Schluss zu, dass vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem reaktiven Geschehen auf die belastenden psychosozialen Umstände der Beschwerdeführerin auszugehen ist, welches keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_668/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3). Hierfür sprechen auch die Umstände, dass die Beschwerdeführerin zuvor nie in psychiatrischer Behandlung war, auch anlässlich der psychiatrischen D.___-Begutachtung vom 8. Mai 2019 (IV-Nr. 75.6) keine Diagnosen gestellt werden konnten und die Beschwerdeführerin erst nach Erhalt des ablehnenden Vorbescheids vom 5. September 2019 (IV-Nr. 82) – konkret am 27. September 2019 – für eine ambulante psychiatrische Mitbetreuung zugewiesen worden ist. Sodann lässt sich dem Bericht der G.___ keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entnehmen und die behandelnden Ärzte betonen vielmehr eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes seit Februar 2019, welche der Beschwerdegegnerin zu melden sei (vgl. E. II. 6.2.3 hiervor). Nach dem Dargelegten besteht für die Vornahme weiterer Abklärungen – wie dies anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 25. Februar 2021 beantragt wurde (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 25. Februar 2021; A.S. 58 ff.) – kein Anlass, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann.
8. Sodann ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % ausserhäuslich oder allenfalls mit reduziertem oder ganzem Pensum im Haushalt tätig wäre.
8.1 Für die Statusfrage ist einzig massgebend, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eine versicherte Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Diese – stets hypothetische – Annahme ist anhand des im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist somit auf Grund objektiver Umstände zu beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in ihrer konkreten Lebenssituation ohne gesundheitliche Einschränkungen entschieden hätte. Dieser subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv vernünftigste Entscheid sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6.2.1, in: SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131; Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2011 vom 30. März 2012 E. 3.2.1).
8.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zu einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie – bei den im Übrigen unveränderten Umständen – täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b mit Hinweis). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 117 V 194 E. 3b; AHI 1997 S. 289 E. 2b).
8.3
8.3.1 Bezüglich der Statusfrage stützt sich die Beschwerdegegnerin auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 21. August 2019 (IV-Nr. 81) sowie die Stellungnahme der Abklärungsfachfrau vom 30. September 2019 (IV-Nr. 88). Darin wurde ausgeführt, am Abklärungsgespräch habe die Beschwerdeführerin gesagt, ohne gesundheitliche Einschränkungen würde sie einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 100 % nachgehen. An der letzten Abklärung im Jahr 2013 sei der Status als zu 60 % ausserhäuslich erwerbstätig und zu 40 % im Bereich Haushalt tätig festgelegt worden. Medizinisch habe damals eine ausserhäusliche Erwerbsfähigkeit von 50 % bestanden. Die Beschwerdeführerin sei seit 2006 von ihrem Ehemann geschieden, ihre Arbeitsfähigkeit habe sie seither nie verwertet. Auch aktuell bestehe gemäss den medizinischen Akten eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. Am Abklärungsgespräch habe die Beschwerdeführerin gesagt, sie habe sich seit vielen Jahren nicht mehr auf eine Anstellung beworben. Es sei schwierig, eine Arbeit zu finden. Es erscheine unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum seit der letzten Abklärung erhöht hätte. Aufgrund der vorliegenden Akten und des Abklärungsgesprächs vor Ort sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen in einem ausserhäuslichen Pensum von 60 % ohne Aufgabenbereich arbeiten würde (IV-Nr. 81 S. 4). Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto sei die Beschwerdeführerin seit 2002 keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgegangen, obwohl sie einen Teil ihres Lebensunterhaltes seit der Scheidung im Jahr 2006 selber hätte verdienen müssen. Der Aussage am Abklärungsgespräch im August 2019, dass sie heute einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von 100 % nachginge, könne nicht gefolgt werden (IV-Nr. 88).
Dagegen wird in der Beschwerdeergänzung im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 100 % ausserhäuslich tätig. Dies lasse sich damit begründen, dass sie vor Krankheitsmanifestation der Sarkoidose im Jahr 2008 sehr wohl als Küchenangestellte und Wäschereiangestellte auch schon zu 100 % gearbeitet habe und zwar damals mit betreuungsbedürftigen Kindern. Und zuvor habe sie bis Ende 2017 (recte wohl: 2007) den Pflegehelferinnenkurs des J.___ absolviert. Dass sie in diesem Beruf seit Krankheitsbeginn aus lungenärztlicher Sicht nicht arbeiten dürfe, gehe aus den medizinischen Akten zweifelsfrei hervor. Ebenso unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin wegen den multiplen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und den fehlenden beruflichen Kenntnissen schwer vermittelbar sei. Die Kinder (Jahrgang 1993, 1994 und 2001) würden seit langem keine Betreuung mehr benötigen, weil sie entweder arbeiten oder sich in Ausbildung befinden würden und ausserdem das 16. Altersjahr überschritten hätten. Nachehelichen Unterhalt erhalte sie von ihrem geschiedenen Mann keinen. Es komme hinzu, dass frühere Entscheide betreffend Status nicht bindend seien, weil durch den Revisionsgrund der Verschlechterung der Gesundheitslage sämtliche Invaliditätsbemessungsfaktoren frei zu prüfen seien (Beschwerdeergänzung Ziff. 8 S. 9 f.; A.S. 17 f.).
8.3.2 Für den konkreten Fall lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Die Beschwerdeführerin hat seit ihrer Einreise in die Schweiz (im Jahr 1999) offenbar im Jahr 2000 während zweier Monate, im Jahr 2001 während fünf Monaten und im Jahr 2002 während dreier Monate ausserhäuslich gearbeitet (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto; IV-Nr. 6). Im Abklärungsbericht Haushalt vom 15. August 2013 (IV-Nr. 30) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bezüglich des Beschäftigungsgrades ihrer letzten Anstellung im K.___ im Jahr 2002 angegeben habe, dass sie im ersten Monat in einem Pensum von 100 % habe arbeiten können, da ihr Ehemann Ferien gehabt habe. Nachdem der Ehemann wieder zu arbeiten begonnen habe, habe sie ihr Pensum reduziert und danach nicht mehr gearbeitet, da sich dies mit drei Kindern als schwierig erwiesen habe. Weiter habe sie angegeben, dass sie im Gesundheitsfall einer ausserhäuslichen Tätigkeit in einem Pensum von 60 % nachginge. Sie würde gerne in der Pflege arbeiten, aber da sie keine Berufserfahrung nachweisen könne, würde sie auch eine Anstellung als Fabrikarbeiterin oder Küchenhilfe annehmen. Dies hätte sich mit Beginn der Primarschule des jüngsten Kindes im August 2007 realisieren lassen (IV-Nr. 30 S. 3). Im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung wurde schliesslich davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in einem ausserhäuslichen Pensum von 60 % tätig wäre (IV-Nr. 30 und 38). Im vorliegend relevanten Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2019 ist zu berücksichtigen, dass das jüngste Kind (geb. 2001) aufgrund seines Alters von 18 Jahren keiner Betreuung und Erziehung mehr durch die Beschwerdeführerin bedurfte. Dem Abklärungsbericht vom 21. August 2019 (IV-Nr. 81) lässt sich sodann entnehmen, dass der Sohn seit August 2019 noch während dreier Tagen bei der Beschwerdeführerin lebe und die anderen vier Tage sei er beim Vater. Ferner geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 2017 keinen nachehelichen Unterhalt mehr erhält und von der Sozialhilfe abhängig ist. Demnach erscheint es grundsätzlich nachvollziehbar, dass sie aufgrund der veränderten Betreuungsverhältnisse wie auch der finanziellen Verhältnisse mittlerweile in einem Pensum von 100 % ausserhäuslich arbeiten würde.
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. Dezember 2019 im Gesundheitsfall einer ausserhäuslichen Tätigkeit zu 100 % nachgehen würde. Dies gab die Beschwerdeführerin bereits anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 19. August 2019 (IV-Nr. 81) an und bestritt sodann die durch die Abklärungsfachfrau E.___ festgestellten 60 % (vgl. IV-Nr. 86; E. II. 8.3.1 hiervor). Dafür spricht auch die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin. Die Vorbringen der Abklärungsfachfrau E.___ vom 30. September 2019 (vgl. E. II. 8.3.1 hiervor), wonach es nicht wahrscheinlich sei, dass die Beschwerdeführerin heute einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von 100 % nachginge und sie daher ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin zu 60 % ausserhäuslich erwerbstätig wäre, vermögen somit nicht zu überzeugen.
9. Nachfolgend ist der Einkommensvergleich vorzunehmen. Die Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich ist auf den frühestmöglichen Rentenbeginn zu beziehen (BGE 129 V 222). Mit Blick auf die (ab Anmeldung vom 17. Juli 2018) laufende sechsmonatige Frist nach Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. II. 3.2 hiervor) kann der Rentenanspruch frühestens ab 1. Januar 2019 entstehen. Der Einkommensvergleich ist daher auf diesen Zeitpunkt vorzunehmen.
9.1
9.1.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit tatsächlich verdient hätte, wenn sie gesund geblieben wäre, und nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen davon müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1). Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar, war die versicherte Person arbeitslos oder hätte sie ihre bisherige Stelle auch ohne Gesundheitsschaden in der Zeit bis zum Rentenbeginn verloren, können die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) herangezogen werden (vgl. Urteil 9C_501/2013 vom 28. November 2013 E. 4.2).
9.1.2 Die Beschwerdegegnerin hat bei der Bemessung des Valideneinkommens einen LSE-Tabellenlohn herangezogen, was nicht zu beanstanden ist. Der verwendete Tabellenlohn (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit lediglich in den Jahren 2000, 2001 und 2002 jeweils für kurze Zeiten als Küchenhilfe und in der Wäscherei gearbeitet hat (vgl. IV-Nr. 30 S. 3), ebenfalls korrekt. Bezogen auf ein Vollzeitpensum beträgt das Valideneinkommen auf der Grundlage der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1 und unter Berücksichtigung der Nominallohnindexierung und der wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden CHF 55’621.00 (4'363.00 x 12 = 52’356.00 / 105.0 x 107.0 / 40 x 41.7). Unter Verweis auf die Erwägungen in Ziffer 8 zur Statusfrage ist das Valideneinkommen auf der Basis eines 100%-Pensums festzulegen.
Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 25. Februar 2021 lässt die Beschwerdeführerin gegen das Abstellen auf den Tabellenlohn TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, einwenden, dass sie in der Vergangenheit die Ausbildung Pflegehelferin abgeschlossen habe. Zwar habe sie diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nie ausüben können. Dennoch sei es gerechtfertigt, auf die Tabelle TA1, Branche Gesundheits- und Sozialwesen, Ziff. 86 – 88, Kompetenzniveau 2, abzustellen (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 25. Februar 2021; A.S. 58 ff.). Unter Berücksichtigung der Nominallohnindexierung und der wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden würde dies ein Valideneinkommen von CHF 65’163.00 (5'156.00 x 12 = 61’872.00 / 102.5 x 103.8 / 40 x 41.6) ergeben. Ob ein Abstellen auf die genannte Branche und insbesondere auf das Kompetenzniveau 2 tatsächlich gerechtfertigt wäre, kann vorliegend jedoch offen bleiben. Denn selbst ein Valideneinkommen von CHF 65'163.00 würde keinen höheren Rentenanspruch begründen (vgl. E. II. 9.3 hiernach).
9.2
9.2.1 Für das Invalideneinkommen massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres konkreten Gesundheitsschadens zumutbarer-weise noch zu erzielen in der Lage wäre (Art. 16 ATSG). Bislang hat die Beschwerdeführerin keine ihr zumutbare Tätigkeit aufgenommen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf einen Tabellenlohn abgestellt hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der herangezogene Tabellenlohn TA1_tirage_skill_level, Frauen 2016, Total, Kompetenzniveau 1. Da somit Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Bei diesem Vorgehen handelt es sich nicht um einen «Prozentvergleich» (vgl. BGE 104 V 135 E. 2b S. 137), sondern um eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2).
Die Beschwerdeführerin lässt gegen das Abstellen auf den Tabellenlohn TA1_tirage_skill_level einwenden, die Beschwerdegegnerin ziehe ohne weitere Begründung ein lohnstatistisches Einkommen heran. Da Tätigkeiten im industriellen Bereich ausser Betracht fallen würden, kämen höchstens Tätigkeiten im Dienstleistungssektor in Frage. Gemäss D.___-Gutachten sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer multiplen gesundheitlichen Einschränkungen und der fehlenden beruflichen Fähigkeit kaum für eine Verweistätigkeit geeignet (Beschwerde Ziff. 9 S. 11; A.S. 19 ff.).
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, beim beschriebenen Zumutbarkeitsprofil und bei den fehlenden beruflichen Fähigkeiten sei von einer Unzumutbarkeit der Umsetzung des Restarbeitsvermögens auszugehen, kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt, welcher der Ermittlung des Invalideneinkommens zu Grunde zu legen ist, gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_304/2018 vom 5. November 2018 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (der sich auf alle Sektoren bezieht) enthält sodann ein relativ weites Feld von körperlich nicht anstrengenden Tätigkeiten, wie sie hier in Frage kommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 3.3), wie zum Beispiel einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrollaufgaben, Sortierarbeiten oder leichte Verpackungsarbeiten. Bei versicherten Personen, die nach Eintritt eines Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist vom Totalwert im niedrigsten (und am schlechtesten bezahlten) Anforderungsniveau (im Jahr 2018 Kompetenzniveau 1) auszugehen. Davon abzuweichen besteht z.B. Anlass, wenn der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit enge Grenzen gesetzt sind, etwa wenn alle produktionsnahen Tätigkeiten ausser Betracht fallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_325/2018 vom 29. Juni 2018 E. 3.2.2 und 9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 4.2). Im Fall der Beschwerdeführerin kann nicht gesagt werden, die ihr unter Berücksichtigung der vorerwähnten Einschränkungen (körperlich nur leichte, wechselbelastende, überwiegend sitzend durchführbare Tätigkeiten ohne Selbst- oder Fremdgefährdung; vgl. E. II. 6.2.2 hiervor) noch zuzumutenden Tätigkeiten seien nur noch in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt. Die bestehenden somatischen Einschränkungen hindern die Beschwerdeführerin nicht in der Weise, dass das Finden einer entsprechenden Stelle von vornherein als ausgeschlossen angesehen werden müsste.
9.2.2 Nach der Rechtsprechung ist von den Tabellenlöhnen der LSE gegebenenfalls ein Abzug vorzunehmen, wenn die versicherte Person ihre gesundheitsbedingt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mutmasslich nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.3 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 und 126 V 75 E. 5b/bb S. 80). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin überhaupt keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich aus den genannten Gründen ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht demnach mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am Anfang).
Für einen Abzug aufgrund der Merkmale wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie besteht angesichts des hier herangezogenen niedrigsten Kompetenzniveaus 1 kein Raum, da Hilfsarbeiten unabhängig von Alter, Nationalität und beruflicher Ausbildung nachgefragt werden (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4.). Sodann ist ein durch Teilzeit bedingter Verdienstnachteil für Frauen ohne Kaderfunktion statistisch nicht ausgewiesen (LSE 2016, T18), weshalb wegen Teilzeittätigkeit kein Abzug vorzunehmen ist. Schliesslich ist auf die Frage einzugehen, ob aufgrund der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Einschränkungen ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. Im D.___-Gutachten wurde folgendes Zumutbarkeitsprofil festgelegt: Aus pneumologischer Sicht seien nur leichte Tätigkeiten ohne Selbst- oder Fremdgefährdung möglich, dies mit halbtägiger Präsenz und leichter Leistungseinbusse. Aus rheumatologischer Sicht kämen nur körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu Wechselbelastung in Frage (IV-Nr. 75.2 S. 7). Zwar umfasst der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbare Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2012, 8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen). Da bei der Beschwerdeführerin aber gemäss Zumutbarkeitsprofil die genannten zusätzlichen Einschränkungen vorliegen, ist ein diesbezüglicher leidensbedingter Abzug von höchstens 10 % gerechtfertigt.
9.3 Somit errechnet sich der Invaliditätsgrad wie folgt: Das Valideneinkommen beträgt wie vorgehend ausgeführt CHF 55'621.00. Vom Invalideneinkommen von CHF 22'248.40 ist der leidensbedingte Abzug von 10 % vorzunehmen, was ein Invalideneinkommen von CHF 20'023.50 ergibt. Daraus ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 64 %, womit die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Selbst aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen von CHF 65‘163.00 (vgl. E. II. 9.1.2 hiervor) und CHF 20‘023.50 würde ein Wert von 69,27 % resultieren, welcher mit Blick auf die geltenden Rundungsregeln einen Invaliditätsgrad von 69 % (BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 122 und E. 3.3 S. 123) und folglich keinen höheren Rentenanspruch begründen würde (vgl. E. II. 3.2 hiervor).
10. Die Beschwerdeführerin lässt zudem berufliche Massnahmen beantragen, ohne dies in der Beschwerde zu begründen (vgl. Beschwerde Ziff. 9 S. 11). Solche Massnahmen setzen die subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus. Fehlt die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen, so entfällt ein Anspruch auf solche Massnahmen, ohne dass zuvor ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt werden muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2018 vom 7. Februar 2019 E. 7.1 und 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3). Ein fehlender Eingliederungswille muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheid- und Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 8C_611/2018 vom 7. Januar 2019 E. 6.2).
Im vorliegenden Fall besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Eingliederungsbereitschaft, sieht sich die Beschwerdeführerin doch als grundsätzlich invalide und nicht mehr einsetzbar an. So äusserte sie sich gegenüber den Gutachtern des D.___ wiederholt in diesem Sinne: Auf die Frage des pneumologischen Gutachters, wie sie ihre aktuelle Arbeitsfähigkeit einschätze und welche beruflichen Zukunftsperspektiven sie sehe, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Mühe, sich zu konzentrieren, sie sehe sich aktuell subjektiv arbeitsunfähig (IV-Nr. 75.4 S. 9). Im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung führte sie aus, einer Berufstätigkeit fühle sie sich aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nicht gewachsen. Bedingt durch die Sarkoidose sei sie ständig erschöpft und müde (IV-Nr. 75.5 S. 2 und 8). Gegenüber dem psychiatrischen Experten erklärte die Beschwerdeführerin, der Verlauf ihrer Krankheit sei ungewiss, dies belaste sie. In ihrem jetzigen Zustand sei das Arbeiten nicht möglich, sie habe wenig Hoffnung auf Besserung ihres Zustandes (IV-Nr. 75.6 S. 3). Auch lässt sich der Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2018 entnehmen, dass nach telefonischer Absprache mit der Beschwerdeführerin kein Intake-Gespräch stattfinde, da die Rentenprüfung im Vordergrund stehe (IV-Nr. 55). So hielt die Beschwerdegegnerin denn auch im Vorbescheid vom 5. September 2019 fest, im Anschluss an die Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 2. August 2018 seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die Prüfung des Rentenanspruchs gewünscht (IV-Nr. 82). Vor diesem Hintergrund bestand mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit weder im Verfügungszeitpunkt am 3. Dezember 2019 noch im Begutachtungszeitpunkt am 24. Juni 2019 ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
11. Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2019 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2019 eine Dreiviertelsrente auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
12.
12.1 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3). Dies trifft hier indes nicht zu. Es ist daher eine volle Parteientschädigung zu gewähren. Da hinsichtlich der Beschwerdegegnerin von Solvenz auszugehen ist, erübrigt sich das Festsetzen des amtlichen Honorars im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege.
12.2 Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11], in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung).
12.3 Der unentgeltliche Rechtsbeistand Rechtsanwalt Claude Wyssmann hat am 8. April 2020 und 25. Februar 2021 je eine Kostennote eingereicht (vgl. E. I. 7 und 12 hiervor), womit er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 4'412.90 (CHF 2'650.40 + CHF 1’762.50) geltend macht. Dabei werden ein Aufwand von insgesamt 15,71 Stunden (9,44 Std. + 6,27 Std.) und Auslagen von total CHF 169.90 (CHF 100.90 + CHF 69.00) ausgewiesen. Allerdings enthält der angeführte Aufwand auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie «Brief an Klient» und «Brief an L.___, Frau M.___») geht das Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf Positionen, die als Kanzleiaufwand zu qualifizieren sind, insgesamt 2,04 Stunden (29. Januar, 3. Februar, 5. Februar, 5. März, 8. April, 25. November, 9. Dezember, 16. Dezember, 24. Dezember 2020 und 1. Februar 2021 à je 0,17 Stunden). Aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens (teilweises Obsiegen) ist der mit 1,00 Stunden geltend gemachte nachprozessuale Aufwand praxisgemäss auf 0,5 Stunden zu reduzieren. Für die öffentliche Verhandlung vom 25. Februar 2021 sind 40 Minuten bzw. 0,67 Stunden zu berücksichtigen (vgl. Protokoll vom 25. Februar 2021, S. 4 A.S. 61). Nach Abzug von insgesamt 2,87 Stunden beträgt der Aufwand noch total 12,84 Stunden. Damit beträgt die Entschädigung bei einem Honoraransatz von CHF 250.00 CHF 3'210.00.
Was die Auslagen von CHF 169.90 anbelangt, so sind die insgesamt 87 Kopien (78 + 9) pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht. Die Auslagen reduzieren sich so um CHF 43.50 auf CHF 126.40. Die Fahrtspesen für die Hin- und Rückfahrt zur öffentlichen Verhandlung vom 25. Februar 2021 von 45,4 km werden anstelle dem in der Kostennote geltend gemachten Ansatz von CHF 1.00 mit CHF 0.70 entschädigt (vgl. § 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161 Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]) und betragen daher CHF 31.80. Somit betragen die Auslagen insgesamt CHF 112.80.
Somit beläuft sich die Parteientschädigung unter Einbezug der MwSt von 7,7 % auf total CHF 3'578.65 (CHF 3'210.00 + CHF 112.80 + 7,7 %). Unter Berücksichtigung der mit Verfügung vom 14. April 2020 (vgl. E. I. 8 hiervor) bereits erfolgten Akonto-Zahlung von CHF 1'219.40, beträgt die Parteientschädigung total noch CHF 2'359.25. Diese ist durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Dazu hat die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht die Akonto-Zahlung von CHF 1'219.40 zu erstatten.
12.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2019 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2019 eine Dreiviertelsrente auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, eine Parteientschädigung von CHF 2'359.25 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Versicherungsgericht die Akonto-Zahlung von CHF 1'219.40 zu erstatten.
4. Die Beschwerdegegnerin hat Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen.
5. Je eine Kopie des Protokolls der öffentlichen Verhandlung vom 25. Februar 2021 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
6. Je ein Doppel der an der öffentlichen Verhandlung vom 25. Februar 2021 eingereichten Kostennoten vom 8. April 2020 und 25. Februar 2021 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Yalcin