Urteil vom 26. April 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 4. Februar 2020)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1968, ersuchte mit Anmeldung vom 20. April 1991 erstmals bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) um Leistungen der Invalidenversicherung (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1.24). Für die Zeit ab dem 1. Dezember 1991 wurde ihm eine ganze Invalidenente zugesprochen (IV-Nr. 1.9 S. 10). Diese Rente wurde mit Verfügung vom 20. Oktober 1992 per 31. August 1992 aufgehoben (IV-Nrn. 1.9 S. 1 ff. und 1.6).
2. Am 2. April 2003 meldete sich der Beschwerdeführer wieder bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 5). Letztere sprach ihm nach diversen medizinischen Abklärungen (IV-Nr. 6 ff.) mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 eine halbe IV-Rente zu (IV-Nr. 32), wogegen der Beschwerdeführer Einsprache erheben liess. Mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2005 hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 15. Dezember 2004 auf (IV-Nr. 38) und es wurden weitere medizinische Abklärungen veranlasst. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2006 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie eine IV-Rente (IV-Nr. 67). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 21. Dezember 2007 ab (IV-Nr. 78; VSBES.2006.337).
3. Am 21. April 2008 machte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes geltend (IV-Nr. 85). Die Beschwerdegegnerin tätigte wiederum medizinische und erwerbliche Abklärungen. Unter anderem wurden ein rheumatologisches und ein psychiatrisches Gutachten eingeholt (IV-Nrn. 116 und 118). Mit Verfügung vom 20. April 2011 wies sie das Leistungsbegehren ab (IV-Nr. 141). Eine dagegen beim Versicherungsgericht erhobene Beschwerde wies dieses mit Urteil vom 29. Februar 2012 ab (IV-Nr. 163; VSBES.2011.125). Dagegen führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht Beschwerde, welche mit Urteil vom 24. Oktober 2012 abgewiesen wurde (IV-Nr. 171; 9C_344/2012). Auch ein diesbezügliches Revisionsbegehren beurteilte das Bundesgericht abschlägig (IV-Nr. 175).
4.
4.1 Am 11. Dezember 2017 ging bei der Beschwerdegegnerin ein Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, vom 8. Dezember 2017 betreffend den Beschwerdeführer ein (IV-Nr. 180). Auf entsprechende Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin reichte der Beschwerdeführer anschliessend ein Gesuch um erneute Rentenprüfung ein (IV-Nr. 182). Die Beschwerdegegnerin stellte mit Vorbescheid vom 9. Januar 2018 (IV-Nr. 183) in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten.
4.2 Der Beschwerdeführer liess dagegen am 23. Januar 2018 und 1. März 2018 Einwand erheben (IV-Nrn. 185 und 187). Dazu wurden verschiedene medizinische Berichte beigelegt. Die Beschwerdegegnerin trat in der Folge auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) auf das Leistungsbegehren ein und tätigte medizinische Abklärungen. In diesem Rahmen wurde bei der Begutachtungsstelle C.___ ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt (IV-Nrn. 214.1 und 214.2). Dieses wurde am 20. Dezember 2018 von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, erstattet.
5. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 220 und 225), in welchem von der Begutachtungsstelle noch eine Stellungnahme eingeholt wurde (IV-Nr. 230), wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Februar 2020 (IV-Nr. 237; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und / oder eine Invalidenrente ab.
6. Gegen die genannte Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 6. März 2020 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 4. Februar 2020 aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
2. Eventualiter sei zu weiteren Abklärungen des Sachverhalts ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben.
3. Subeventualiter sei die Angelegenheit – in Aufhebung der Verfügung vom 4. Februar 2020 – zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter o/e Kostenfolge.
7. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2020 (A.S. 31 f.) die Abweisung der Beschwerde.
8. Der Beschwerdeführer lässt sich mit Replik vom 12. Juni 2020 noch einmal vernehmen (A.S. 36 f.).
9. Mit Verfügung vom 22. Juli 2020 (A.S. 39) wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik verzichtet hat.
10. Mit Eingabe vom 27. August 2020 (A.S. 40 ff.) reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote zu den Akten.
11. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und der Beschwerdeantwort (A.S. 31 f.) dar, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass beim Beschwerdeführer für sämtliche angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 90 % bestehe. Der Gesundheitszustand habe sich seit der bidisziplinären Begutachtung im Januar 2010 nicht wesentlich verändert. Demzufolge sei man im Vorbescheid von einer 25%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bzw. von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Nach erneuter Prüfung müsse entgegen der im Vorbescheid vertretenen Meinung festgestellt werden, dass sich der Gesundheitszustand im Vergleich zum Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Jahr 2010 in psychiatrischer Hinsicht erheblich verbessert habe. Der Gutachter der C.___ habe Ende Oktober 2018 aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mehr begründen können. Die frühere leichte depressive Symptomatik sei mittlerweile remittiert. Somit liege eine wesentliche Veränderung des Sachverhaltes vor, welche Anlass für eine umfassende Anspruchsprüfung bilde. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten sei von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten auszugehen. Die Arbeitsunfähigkeit von 10 % ergebe sich aufgrund der orthopädischen Funktionseinschätzungen durch das vermindert belastbare Achsenskelett und der degenerativen Veränderungen sowohl im Bereich der Lendenwirbelsäule wie auch der Halswirbelsäule mit bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen vor allem bei Inklinations- / Reklinations- und auch bei Rotationsbewegungen. Heben und Tragen von Lasten über 10 kg seien deutlich erschwert möglich. Die dominante rechte obere Extremität könne bei belasteten Bewegungen und bei Bewegungen oberhalb der Horizontalebene nur eingeschränkt eingesetzt werden. Die ursprüngliche Tätigkeit als selbständig erwerbender Autohändler mit einer Autoreparaturwerkstatt sei dem Beschwerdeführer seit Jahren aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich. Die seither als selbständigewerbender Händler von Occasions-Autos und –Motorrädern ausgeübte Tätigkeit könne als gut leidensangepasst angesehen werden. Mit der aktuellen Tätigkeit schöpfe der Beschwerdeführer die verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht voll aus. Es wäre ihm im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht zumutbar, in einer unselbständigen, den körperlichen Einschränkungen angepassten Erwerbstätigkeit ein höheres rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Ein Berufswechsel in eine unselbständige Erwerbstätigkeit sei zumutbar. Das Invalideneinkommen sei deshalb unter Bezugnahme auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit anhand der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu bestimmen. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens werde dem Umstand der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung mit einem Abzug von 10 % Rechnung getragen. Aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seine aktuelle Tätigkeit nicht aufgeben wolle. Berufliche Eingliederungsmassnahmen seien unter diesen Umständen nicht angezeigt. Der Invaliditätsgrad betrage 23 % und es bestehe damit kein Rentenanspruch. Zu den Einwänden nehme man wie folgt Stellung: Zu den Einwänden gegen das polydisziplinäre Gutachten habe sich der Gutachter Dr. med. E.___ geäussert. Darin werde die geltend gemachte Kritik nachvollziehbar widerlegt. Die sich in Weiterbildung befindende, als Assistenzärztin fungierende Dr. med. I.___ habe unter der Supervision von Dr. med. E.___ gearbeitet. Anamnese und Befunderhebung seien durch sie erfolgt, jedoch sei der Beschwerdeführer anschliessend persönlich durch den Gutachter befragt und neurologisch untersucht worden. Anschliessend habe man das Gutachten gemeinsam erstellt. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass die Progredienz der degenerativen Veränderungen keine erhebliche Verschlechterung des Funktionsniveaus seit der Verfügung vom 20. April 2011 bewirkt habe und damit auch keine höhere Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge.
Dem Gutachten der C.___ könne entnommen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 20. April 2011 in somatischer Sicht nicht erheblich verändert habe. Der orthopädische Gutachter habe nach einem Vergleich des aktuellen Zustandsbildes mit demjenigen im Zeitpunkt der damaligen Begutachtung anhand einer Tabelle festgestellt, dass im Bereich des Bewegungsapparates wohl vermehrte Schmerzen beklagt würden, welche allerdings durch die klinischen Untersuchungsbefunde und die bildgebenden Verfahren nicht objektiviert werden könnten. Unter diesen Umständen sei von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen, sodass die früheren Einschätzungen zu übernehmen seien. Auch der neurologische Gutachter habe befunden, dass die beklagten Funktionseinbussen grösstenteils nicht konsistent und plausibel seien und sich die beklagten Schmerzen im klinischen Untersuchungsbefund und den bildgebenden Verfahren nicht objektivieren liessen. Er könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht feststellen. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass die Progredienz der degenerativen Veränderungen keine erhebliche Verschlechterung des Funktionsniveaus seit der Verfügung vom 20. April 2011 bewirkt habe. In psychiatrischer Hinsicht bestehe hingegen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr.
2.2 Der Beschwerdeführer lässt dem in seiner Beschwerde (A.S. 7 ff.) und Replik (A.S. 36 f.) entgegenhalten, bei der letzten materiellen Rentenprüfung sei die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 20. April 2011 davon ausgegangen, dass in einer unselbständigen Verweistätigkeit – leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne Überkopfarbeiten und Extension der Halswirbelsäule – eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 75 % bestehe, und es sei dem Umstand der behinderungsbedingt erschwerten Eingliederung mit einem Abzug von 10 % Rechnung getragen worden. Auch geringfügige Veränderungen des Invaliditätsgrades vermöchten die Voraussetzungen der Erheblichkeit in Bezug auf die Veränderung des Gesundheitszustandes zu erfüllen. In seinem Urteil vom 1. März 2012 zur angefochtenen Verfügung vom 20. April 2011 sei das Versicherungsgericht zum Schluss gelangt, dass sich im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 20. April 2011 keine wesentlichen Veränderungen gegenüber der somatischen Situation, abgeklärt durch das Gutachten von Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, im August 2005, ergeben hätten. Dr. med. J.___ habe am 31. August 2005 unter anderem eine leichtgradige Chondrose von HWK 4/5 und eine leicht- bis mässiggradige Osteochondrose von HWK 5/6 diagnostiziert. Dem Gutachten von Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 7. Januar 2010, welches dem Urteil im Wesentlichen zu Grunde gelegt worden sei, seien als Diagnosen in Zusammenhang mit der HWS ein chronisches Zervikocephalsyndrom mit/bei unter anderem chronischem zervikospondylogenem Syndrom bei degenerativen Veränderungen der HWS mit Osteochondrose C5/C6 mit Status nach Zervikobrachialsyndrom C6 rechts aufgeführt. Im Arztbericht von Dr. med. B.___ vom 8. Dezember 2017 werde ausgeführt, dass die klinische Untersuchung ein eindeutiges Zervikalsyndrom zeige, mit diskreten sensomotorischen Ausfällen im rechten Bein sowie eine Hyposensibilität im Versorgungsgebiet des N. cuteaneus femoris lateralis rechts. Zur genauen Beurteilung der Gesamtsituation sei eine Bildgebung der HWS und LWS in Auftrag gegeben worden. Diese zeige, dass gewisse Befunde gegenüber dem Vor-MRI vor zwei Jahren gleichgeblieben seien. Hingegen zeige sich auf der oberen Etage, auf Höhe LWK 2/3 und LWK 3/4 eine leichte Progression der bereits bekannten mittelgradigen Spinalkanaleinengungen auf diesen Höhen. Im Bereich der Halswirbelsäule zeigten sich im mittleren Zervikalbereich auf Höhe HWK 4 deutliche degenerative Veränderungen mit Osteochondrosen, Spondylose, Diskusbulging und Unkovertebralarthrose beidseits rechtsbetont. In einer durchgeführten Neurographie habe sich ausserdem ein leicht ausgeprägtes Carpaltunnelsyndrom gezeigt. So habe auch der RAD erkannt, dass eine gesundheitliche Verschlechterung möglich sei, da ein Fortschreiten einer Spinalkanalstenose beschrieben werde, welche zum Zeitpunkt des Gutachtens von Dr. med. K.___ vom 7. Januar 2010 nicht vorhanden gewesen sei. Das neurologische Gutachten setze sich jedoch mit der Fragestellung bezüglich der Rückenproblematik, inwiefern die in der Bildgebung nachgewiesene leichte Progredienz der Degenerationen tatsächlich eine relevante Verschlechterung des Funktionsniveaus und damit der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit gegenüber der letzten versicherungsmedizinischen Einschätzung durch die Gutachter im Jahr 2010 darstelle, sodann aber überhaupt nicht auseinander. Stattdessen stehe dort, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit 2017 aus neurologischer Sicht, soweit aus den vorliegenden Befunden ersichtlich, grösstenteils unverändert sei, wobei sich die Beschwerden in ihrer Qualität wenig geändert hätten, jedoch subjektiv gemäss anamnestischer Angaben in ihrer Intensität zugenommen hätten. Dieser zeitliche Anknüpfungspunkt sei nicht korrekt, da die Vergleichsbasis das Jahr 2010 betreffe.
Im Weiteren zeige eine von der Begutachtungsstelle C.___ in Auftrag gegebene Bildgebung nochmals einen akzentuierten Befund, der im neurologischen Teilgutachten nicht weiter diskutiert und auch nicht der Situation im Jahr 2010 gegenübergestellt werde. Auch setze sich das neurologische Gutachten nicht mit der Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. med. B.___ in seinem Bericht vom 8. Dezember 2017 auseinander. Die Antwort des neurologischen Gutachters auf die medizinischen Rückfragen vom 12. Juli 2019 könne die vorgebrachten Einwände nicht entkräften. Er nehme Bezug auf Gutachter aus dem Jahr 2017, obwohl soweit ersichtlich im Jahr 2017 kein Gutachten erstellt worden sei. Weiter stehe die Auffassung des Gutachters, wonach es nicht seine Aufgabe sei abzuschätzen, ob die Voruntersuchung von 2017 eine gesundheitliche Verschlechterung seit 2010 belege, im Widerspruch zum Kontext des Gutachterauftrags und des von der Auftraggeberin vorgegebenen Sachverhalts. Es bedürfe im vorliegenden Kontext einer ganz genauen und differenziert nachvollziehbaren Beantwortung der Fragestellung (inwiefern die in der Bildgebung nachgewiesene leichte Progredienz der Degenerationen tatsächlich eine relevante Verschlechterung des Funktionsniveaus und damit der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit gegenüber der letzten versicherungsmedizinischen Einschätzung durch die Gutachter Dres. med. K.___ und H.___ begründe), zumal gerade auch eine geringfügige Entwicklung einen Wechsel des Rentenanspruchs bewirken könne. Die behandelnden Ärzte hielten im Übrigen daran fest, dass eine Elektroneuromyographie Auskunft über die angegebenen Sensibilitätsstörungen geben könne. Entsprechend werde nicht akzeptiert, dass die angegebenen Beschwerden als nicht verifizierbar taxiert worden seien.
Die neurologische Begutachtung sei ausserdem nicht im erforderlichen Ausmass durch den beauftragten Facharzt ausgefertigt worden. Für die Eignung als Gutachtensperson in einer bestimmten medizinischen Disziplin sei ein entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienender spezialärztlicher Titel der berichtenden oder zumindest der den Bericht visierenden Arztperson vorausgesetzt. Das Bundesgericht habe in einem Fall festgestellt, dass an den Untersuchungen weitere Personen beteiligt gewesen seien, die ihre Fachausbildung noch nicht abgeschlossen hätten, weshalb aus diesen und anderen Gründen nicht auf das Gutachten abgestellt worden sei. Hieran habe nichts geändert, dass das dort in Frage stehende psychiatrische Teilgutachten durch Arztpersonen mit entsprechenden Fachausbildungen mitunterzeichnet worden sei. Ein Gutachter, der die Expertise in wesentlichen Teilen nicht selbst ausgearbeitet und erstattet habe, verletze seine höchstpersönliche vertragliche Hauptleistungspflicht. Ein solches Gutachten sei daher nicht beweistauglich. Die Beschwerdegegnerin habe als Auftraggeberin auch nicht zugestimmt, dass bei der neurologischen Begutachtung eine Assistenzärztin beteiligt werde. Dieser Umstand sei erstmals in der Terminbestätigung vom 17. Oktober 2018 und hernach im ausgefertigten Gutachten vom 20. Dezember 2018 aufgeführt worden. Konkret zeige die Durchsicht des Gutachtens dann, dass bei der Begutachtung eine andere Assistenzärztin mitgewirkt habe als noch in der Terminbestätigung angekündigt. Als Argument könne auch nicht der Ausbildungsauftrag angeführt werden, angehende Fachärzte für Neurologie bei Begutachtungen beteiligen zu müssen. Die diesbezügliche Verantwortung des Spitals L.___ falle hier nicht in Betracht, da ein Auftragsverhältnis gegenüber der Begutachtungsstelle C.___ bestanden habe. Im Übrigen könne das kurzfristige Umdisponieren in Bezug auf die anamnese- und befunderhebende Assistenzärztin auch Auswirkungen auf die Qualität der Erhebungen gehabt haben. Gestützt auf die Ausführungen unter Ziffer 5 sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Fragestellung des Auftrags nicht bekannt gewesen sei. Die beteiligte Assistenzärztin habe zum Begutachtungszeitpunkt ausserdem eher am Anfang ihrer Ausbildung gestanden. Der eigentliche Gutachter sei bei der Begutachtung nur eine halbe Stunde anwesend gewesen. Der überwiegende Teil der Exploration habe somit mit einer Assistenzärztin ohne Facharzttitel stattgefunden. Das Gutachten der C.___ sei daher insgesamt nicht beweiswertig. Der guten Ordnung halber seien allerdings auch die Ergebnisse aus psychiatrischen Begutachtung und Konsensbeurteilung zu bestreiten. Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. B.___ zuzusprechen. Für den Fall, dass aus Sicht des Gerichts ein Leistungsentscheid gestützt auf die Arztberichte der Behandler nicht möglich sei, sei ein Gerichtsgutachten einzuholen oder die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.
3.1 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall könnte ein Rentenanspruch frühestens im Jahr 2018 entstehen (vgl. Ziff. 3.3). Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.
3.2 Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20). Für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben versicherte Personen, die kumulativ ihre Erwerbsfähigkeit (oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig waren und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 28 N 32; Amanda Wittwer, Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG (s. Art. 29 Abs. 1 IVG), was hier, angesichts der Anmeldung vom 4. Januar 2018 (IV-Nr. 182), im Juli 2018 der Fall wäre.
Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.4 Wird wie im vorliegenden Fall eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht und auf die Neuanmeldung materiell eingetreten (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], SR 831.201), so ist wie bei einem Revisionsfall vorzugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 3.2.1).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).
3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 65 E. 4.5. S. 470; Urteil des Bundesgerichts 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 6.5).
In Revisionsfällen ist zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen und schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sie sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.1.2). Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (a.a.O., E. 6.1.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 2.4).
3.6 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser, in: Kommentar zum ATSG, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 43 N 96). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).
4.
4.1 Der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers wird durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung und demjenigen, wie er zur Zeit der Neuanmeldung respektive der streitigen Verfügung bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.2 Im vorliegenden Fall fand die letzte umfassende Rentenprüfung mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2011 (IV-Nr. 141) statt. Das Versicherungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 29. Februar 2012 nach eingereichter Beschwerde damit befasst (IV-Nr. 163), nach Beschwerdeführung beim Bundesgericht ist das Urteil des Versicherungsgerichts in Rechtskraft erwachsen und es kann für die Frage, wie sich der medizinische Sachverhalt zum Zeitpunkt der letzten umfassenden Rentenprüfung präsentiert hat, auf die verbindlichen Erwägungen des entsprechenden Urteils abgestellt und darauf verwiesen werden.
4.2.1 Im Urteil des Versicherungsgerichts vom 29. Februar 2012 wurde im Wesentlichen auf die als beweiskräftig erachteten gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie, in seinem Gutachten vom 7. Januar 2010 (IV-Nr. 116) und Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Gutachten vom 26. Januar 2010 (IV-Nr. 118) abgestellt. Demgemäss präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt bzw. wurden in der interdisziplinären Beurteilung der beiden Gutachten folgende Diagnosen erhoben:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- anhaltende reaktiv-depressive Störung leichten Grades mit somatischem Syndrom, ICD-10 F33.01, bisher unbehandelt
- chronisches Lumbospondylogensyndrom, ICD-10 M54.5 mit/bei
Status nach Spondylodese L5/S1 1991
klinisch, zurzeit keine sicheren Hinweise für eine radikuläre Symptomatik mit Befunden teilweise diskordant bei der Untersuchung vom 29.10.2009
- chronisches Zervikocephalsyndrom, ICD-10 M53.0 mit/bei
Myofascialschmerzsyndrom der Nackenmuskulatur mit Schmerzausstrahlung parietal und fascial rechts
chronischem zervikospondylogenem Syndrom bei degenerativen Veränderungen der HWS mit Osteochondrose C5/C6 mit Status nach Zervikobrachialsyndrom C6 rechts, aktuell mit Restsyndrom in Form Areflexie der Bizepssehnenreflexe rechts, ohne Reizsymptomatik
- Restsyndrom bei Status nach Zervikobrachialsyndrom C6 rechts, ICD-10 M53.1 mit/bei
anamnestisch, Status nach Sturz 2001 mit posttraumatischen Nacken-Schulter-Armschmerzen rechts
klinisch Areflexie der Bizepssehnenreflexe rechts, ohne Hinweis für Reizsymptomatik
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Periarthropathia humeroscapularis tendonica rechts mit Impingement-Symptomatik, ICD-10 M75.0, mit/bei
radiologisch, unauffällig, insbesondere ohne Hinweise für Verkalkungen im Bereich der Sehnen (Röntgen der Schulter rechts vom 22.10.2009)
klinisch Einschränkung der Funktion um 1/3 in allen Richtungen, schmerzbedingt
- Verdacht auf iatrogene Opioid-Abhängigkeit
- Leistenschmerzen rechts bei Meralgia parästhetica, ICD-10 G57.1
- Epikondylose humeri radialis rechts, ICD-10 M77.1
- subjektiv, Hypästhesie aller Fingerspitzen unklarer Genese
- Psoriasis, ICD-10 L40.0, mit/bei
klinisch, leichtem Hautbefall beider Ellbogen
radiologisch keine Hinweise für Psoriasisarthritis
- akzentuierte Persönlichkeitszüge (narzisstisch, histrionisch), ICD-10 Z73.1
Gemäss Dr. med. K.___ hätten sich die somatischen Beschwerden gegenüber der Begutachtung durch Dr. med. J.___ im August 2005 nicht wesentlich verändert. Die damalige Beurteilung der Beschwerden der Wirbelsäule und ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bleibe unverändert. Diagnostisch sei eine Periarthropathia humeroscapularis der rechten Schulter hinzugekommen, welche aber mittelfristig keine Arbeitsunfähigkeit begründen dürfte. Wie schon im Jahr 2005 sei mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 15 % für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Überkopfarbeit und ohne Extension der Halswirbelsäule zu rechnen. In der jetzigen Tätigkeit als selbständiger Autohändler und in einer leitenden Position der eigenen Firma für Entsorgung von Möbeln mit drei Angestellten sei der Versicherte aus rheumatologischer Sicht aktuell zu 90 % arbeitsfähig.
Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, auf welchen der oben zitierte Dr. med. K.___ Bezug nahm, hatte in seinem Gutachten vom 31. August 2005 (Untersuchungen vom 26. August 2005) zuhanden der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 41) folgende Diagnosen festgehalten:
- Chronisches cervicospondylogenes Syndrom mit Thoracic outlet Komponente
Leichtgradige Chondrose von HWK 4/5
Leicht- bis mässiggradige Osteochondrose von HWK 5/6
Vollständige Streckhaltung
22.07.02 Perkutane Facettendenervation mittels Thermokoagulation des Ramus medialis C2 bis C5 rechts mit gutem therapeutischen Ansprechen
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom
1991 circa 4 Operationen im unteren Rückenbereich wegen Spondylolisthesis mit zuletzt erfolgter Spondylodese L5/S1
- Hypermobilitätssyndrom
Cervico- und lumbospondylogene Komponente
Thoracic outlet Komponente rechts
Verdacht auf Instabilität der Iliosakralgelenke
Senk- bis Plattfuss beidseits
- Psoriasis-Spondarthropathie ohne Hautbefall wahrscheinlich
Arthritis des rechten Iliosakralgelenkes nicht ausgeschlossen
- Diskrete laborchemische Hepatopathie
- Sehr muskulöser Habitus bei langjährigem Krafttraining
"Body Mass Index von 33" nicht verwertbar im Sinn der Adipositas
- Circa 1986 Appendektomie mit Relaparatomie bei unklarem Abdomen, seither Parästhesien im Bereich Oberschenkel rechts ventral (Meralgia paraesthetica)
Die gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. J.___ wurden im Urteil des Versicherungsgerichts vom 21. Dezember 2007 (IV-Nr. 78) als beweiskräftig erachtet. Dementsprechend bestanden erhebliche Einschränkungen beim repetitiven Bewegen von Gewichten über 15 kg, bei Überkopfarbeiten sowie bei Arbeiten, die mit dem repetitiven Extendieren der Halswirbelsäule verbunden sind. Für leicht- bis mässiggradig belastende Arbeiten, in welchen die erwähnten Bewegungen bzw. Belastungen vermieden werden könnten, bezifferte er die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf maximal 10 bis 15 %, für eine den idealen Arbeitsplatzbedingungen angepasste berufliche Tätigkeit (in einem klimatisierten Raum mit der Möglichkeit, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln) auf maximal 10 %.
4.2.2 Dr. med. H.___ führte zum Zeitpunkt der letzten materiellen Rentenprüfung in psychiatrischer Hinsicht aus, es liege eine anhaltende reaktiv-depressive Störung leichten Grades mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.01) vor. Diese sei in erster Linie für die Arbeitsfähigkeit relevant und einschränkend. Es liege aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 10 % in sämtlichen Tätigkeiten vor, die zur somatisch begründeten Arbeitsunfähigkeit zu addieren sei. Insgesamt bestehe interdisziplinär betrachtet eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 20 bis maximal 25 %, und zwar für leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Überkopfarbeit und ohne Extension der Halswirbelsäule (IV-Nr. 118, S. 14).
4.2.3 Das Versicherungsgericht kam in seinem Urteil vom 29. Februar 2012 gestützt auf die erwähnten, beweiswertigen Gutachten zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine leidensadaptierte Tätigkeit im Ausmass von mindestens 75 % zuzumuten sei (vgl. IV-Nr. 163 S. 17).
4.3 Für den Zeitraum ab der Neuanmeldung bis zur hier angefochtenen Verfügung präsentiert sich der medizinische Sachverhalt folgendermassen:
4.3.1 Gemäss dem Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, vom 8. Dezember 2017 (IV-Nr. 180), sind beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen zu stellen:
- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit z.T. rechtsbetonter radikulärer Schmerzausstrahlung mit/bei
St. nach Spondylodese L5/S1 1989 (mit mehrmaligen Reinterventionen, letztmals ca. 1991)
Aktuell: Rechtsbetonte Claudicatio radicularis Symptome der Beine
MRI der LWS vom 2. Dezember 2017: Stationäre fixierte ossär durchbaute Anterolisthesis LWK 5/SWK 1. Leicht progrediente mittelgradige Spinalkanalstenose LWK 2/3 und LWK 3/4. Mittelgradige foraminale Engen LWK 3/4 und LWK 4/5 beidseits.
- Chronisches Zervikalsyndrom mit rechtsbetonten Brachialgien seit Unfall im April 2001
MRI der HWS vom 2. Dezember 2017: Deutliche Segmentdegeneration HWK 4/5 mit bilateraler rechtsbetonter osteodiskogener foraminaler Enge und möglicher Nervenwurzelirritation C5 beidseits rechts mehr als links.
Leicht ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom rechts
Verdacht auf Entrapment-Syndrom des Nervus cutaneus femoris lateralis in der rechten Leistenregion
Es wurde dargelegt, der Beschwerdeführer sei auf Höhe L5/S1 operiert worden. In den darauffolgenden Jahren seien noch mehrmalige Interventionen im LWS-Bereich nötig gewesen. Seither bestünden chronische Lumbalgien mit Ausstrahlung von Schmerzen. Seit einigen Jahren bestehe eine ca. handflächengrosse Gefühllosigkeit über dem vorderen und lateralen Oberschenkel auf der rechten Seite, wobei die Sensibilität am Unterschenkel lateralseits bis in den rechten Fuss auch vermindert sei. Des Weiteren bestünden eine verminderte Kraft und Belastbarkeit des rechten Beines. Seit einem Unfall im April 2001 habe er ausserdem chronische Schmerzen im Zervikalbereich und in den Armen rechtsbetont sowie eine diskrete Gefühllosigkeit in den Fingerspitzen in beiden Händen.
Als Befund hielt Dr. med. B.___ fest, das Gangbild sei auf ebenem Boden flüssig, das Treppenabsteigen mit Einknicktendenz mit dem rechten Bein. Über der Narbe im LWS-Bereich zeige sich eine Druckdolenz, zusätzlich auch paravertebral beidseits im LWS-Bereich. An den unteren Extremitäten zeigten sich inspektorisch keine Atrophien oder Faszikulationen. Im Bereich des N. cutaneus femoris lateralis am rechten Oberschenkel bestehe ein ca. handflächengrosses hyposensibles Areal mit typischem Tinel-Phänomen in der rechten Leistenregion. Am rechten Unterschenkel sei die Sensibilität im Dermatom L5 sowie S1 diskret vermindert. Die Kraft im rechten Bein sei diffus diskret vermindert. An den oberen Extremitäten sei die HWS-Beweglichkeit vor allem für Reklination eingeschränkt. Inspektorisch fänden sich keine Atrophien im Schultergürtelbereich und an den oberen Extremitäten bei voll erhaltener Kraft inkl. in den Schultern. Die Sensibilität für Zweipunktdiskrimination und Spitz-/Stumpfdiskrimination über den Dig. I – III volarseits rechts, diskreter auch im Kleinfinger rechts, sei vermindert, mit einem diskreten Tinel-Phänomen über dem Karpalkanal beidseits. Ein am 2. Dezember 2017 durchgeführtes MRI der HWS und LWS zeige im Bereich der HWS fortgeschrittene Osteochondrosen, Spondylosen und ein diskretes Diskusbulging sowie eine deutliche Unkovertebralarthrose beidseits rechtsbetont auf Höhe HWK 4/5. Weiter bestehe eine leichte bilaterale Facettengelenksarthrose HWK 4/5. Ansonsten zeige sich keine wesentliche degenerative Veränderung der übrigen Bewegungssegmente und auch keine Spinalkanalstenose. Es bestünden eine fortgeschrittene bilaterale osteodiskogene foraminale Enge HWK 4/5 beidseits rechtsbetont und eine leichte osteodiskogene foraminale Enge HWK 5/6 links. Im Bereich der LWS bestünden gegenüber der Voruntersuchung vom November 2015 stationäre postoperative Veränderungen LWK 5/SWK 1 mit entsprechenden Metallartefakten bei Status nach dorsaler Spondylodese sowie eine stationäre fixierte ossär durchbaute Anterolisthesis LWK 5/SWK 1. Ansonsten seien Alignement und Wirbelkörperhöhen erhalten. Weiter zeigten sich eine geringgradig progrediente knapp mittelgradige Spinalkanalstenose LWK 2/3 und LWK 3/4, hingegen keine Stenosen LWK 4/5 und L5/S1. Schliesslich bestünden stationäre mittelgradige foraminale Engen LWK 3/4 und LWK 4/5 beidseits, jedoch keine evidente Nervenwurzelkompression der Nervenwurzeln L3-L5 rechts.
Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, sei der Beschwerdeführer, soweit er dies von dessen Schilderung des Arbeitsplatzes und der erbrachten Leistung verstanden habe, durch seine körperlichen Beschwerden eingeschränkt. Für die ausgeübte Tätigkeit bestehe aus neurologischer Sicht eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
4.3.2 Dr. med. M.___, Spital N.___, berichtete am 20. Juni 2018 (IV-Nr. 199 S. 2 f.) über einen Status nach Spontanruptur der langen Bizepssehne links und sonographisch eine Tendinose der ventrokranialen Rotatorenmanschette beidseits. Als Nebendiagnosen bestünden chronische HWS-Probleme mit rechtsbetonter Symptomatik und eine chronische Schmerzbehandlung bei Status nach mehreren LWS-Operationen. Der Abriss der langen Bizepssehne habe keine Konsequenz für Therapie oder Schulterfunktion. Bekannt seien die degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschetten beidseits. Klinisch zeige sich vor allem eine Symptomatik der Subscapularinnendreherfunktion mit spürbarer Kraftminderung. Bei kurzer Sonographie der linken Schulter zeige sich jedoch eine intakte und strukturell nur leicht veränderte Subscapularissehne.
4.3.3 Die Beschwerdegegnerin holte bei der Begutachtungsstelle C.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen «Allgemeine Innere Medizin», «Orthopädie», «Neurologie» und «Psychiatrie» ein, welches am 20. Dezember 2018 erstattet wurde (IV-Nr. 214.1). Im Rahmen des Gutachtens wurden am 31. Oktober 2018 Röntgenbilder von HWS und LWS erstellt (IV-Nr. 214.2 S. 3).
4.3.3.1 Im psychiatrischen Teil (IV-Nr. 214.1 S. 12 ff.) wird zu den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben, er sei wegen seines Rückens ca. seit seinem 16. Lebensjahr handicapiert. Zudem habe er Kopfschmerzen. Das Hauptproblem sei aber sein rechter Arm, nach einer Bizepssehnenruptur vor ca. einem Jahr. Weiter leide er unter einem Tinnitus, den er aktuell jedoch soweit im Griff habe. Von seinem Schmerztherapeuten, Dr. med. O.___, werde er auch psychisch unterstützt. Aktuell sehe er diesen monatlich. Er könne wegen seiner körperlichen Probleme nicht mehr als eine bis zwei Stunden pro Tag arbeiten. Psychisch fühle er sich nicht primär arbeitsunfähig, sondern es seien die körperlichen Probleme, auch wenn er manchmal das Gefühl habe, «kopflos» zu sein bzw. sich viel aufschreiben zu müssen. Eine psychiatrische Behandlung sei nie erfolgt.
Sein Tagesablauf sehe so aus, dass er gegen 08:00/09:00 Uhr aufstehe und dann rund eine Stunde benötige, bis er sich bewegen könne. In dieser Zeit lese und beantworte er E-Mails. Danach dusche er und gehe gegen 9:30/10:00 Uhr aus dem Haus. In seinem 25 Minuten entfernten «Schopf und Platz» arbeite er an seinen Autos. Bis mittags arbeite er dann in seiner Firma. Nachmittags müsse er gegen 14:00 Uhr seine Beine hochlagern bzw. liegen. Im Liegen telefoniere er auch. Abends koche er immer selbst, da er dies auch gerne mache. Er sei «hobbylos». Früher habe er gerne Sport gemacht. Dies könne er nun jedoch körperlich nicht mehr. Er sei auch nicht mehr in der Lage, Töff zu fahren.
Der psychiatrische Gutachter erhebt folgende Befunde: Der Beschwerdeführer sei in der Untersuchung wach, bewusstseinsklar, zugewandt und freundlich, affektiv gut schwingungsfähig und auslenkbar. Im formalen Denken zeige er sich im Gespräch geordnet, kohärent und nicht verlangsamt. Objektiv bestünden keine Anhaltspunkte für eine Konzentrationsstörung, eine reduzierte Konzentrationsleistung, eine Gedächtnisstörung oder Merkfähigkeitsprobleme. Affektiv imponiere er euthym und oftmals situationsadäquat lachend. Der Versicherte selbst gebe an, sich soweit psychisch gut zu fühlen. Seine Schmerzen seien nicht verdeutlicht oder theatralisch bzw. demonstrativ dargebracht worden. Er berichte über Ängste unter vielen Menschen und in Tunnels sowie bei Stau, sodass er entsprechende Situationen (wie im Einkaufcenter) vermeide. Der Schlaf werde als teils beeinträchtigt angeführt, dies aufgrund der Schmerzen. Antrieb und Psychomotorik seien während der psychiatrischen Exploration unauffällig.
4.3.3.2 Im neurologischen Teil (IV-Nr. 214.1 S. 22 ff.) wird zu den Angaben des Beschwerdeführers ausgeführt, die Hauptproblematik sei im Moment der rechte Arm, den er überhaupt nicht mehr gebrauchen könne. Seit er letztes Jahr eine Bizepssehnenruptur erlitten habe, habe er wieder vermehrt mit der rechten Hand gearbeitet, in dessen Folge es zu vermehrten Schmerzen des rechten Arms gekommen sei, die vom Nacken ausstrahlten. Teilweise strahlten die Nackenbeschwerden auch in den Hinterkopf und von dort in die rechte Stirn und Wange aus. Ausserdem komme es seit einiger Zeit schon bei geringer Anspannung der Arme, also auch des linken Arms, zu Krämpfen im Bereich der Oberarmmuskulatur und zu einem Zittern, welches er nicht kontrollieren könne. Des Weiteren habe er ein «Beissen» im Bereich des lateralen Ober- und Unterschenkels beidseits, das vorwiegend am Nachmittag auftrete, dann nachlasse und abends vor dem Schlafengehen wieder stärker werde. Vor zwei bis drei Wochen sei es zusätzlich zu einer Verschlechterung der bekannten lumbalen Rückenschmerzen gekommen. Rezidivierende Infiltrationen seien jeweils nur kurzfristig wirksam gewesen. Aktuell strahlten die Rückenschmerzen wieder in beide Beine bis in die Zehen aus, wobei das rechte Bein mehr betroffen sei als das linke Bein. Bei der Arbeit bereite ihm alles Probleme, was die Feinmotorik betreffe, aber auch Hantieren mit grossen schweren Gegenständen sei aufgrund der Rückenschmerzen und Armschwäche nicht mehr möglich. Er brauche für alles viel mehr Zeit als früher.
Es werden folgende Befunde erhoben: Der Hirnnervenstatus sei unauffällig. Auch die Sensibilität im Gesichtsbereich sei ungestört. Der Beschwerdeführer habe einen sehr muskulösen Körperbau, keine Muskelabbauerscheinungen und keine Atrophien. Es bestehe eine sakkadierte Minderinnervation bei der Funktionsprüfung der Oberarmabduktion und Aussenrotation rechts, Innenrotation rechts, Anteversion rechts, Oberarmelevation rechts, Armbeugung in Supination und Mittelstellung, Armstreckung rechts, Daumenadduktion rechts, Fingerspreizen rechts, Hüftbeugung rechts, Hüftstreckung rechts sowie der Kniebeugung rechts. Hyperkinesien zeigten sich nicht und Seitendifferenzen der Muskelprofile seien nicht vorhanden. Die Muskeleigenreflexe der oberen und unteren Extremitäten seien mittellebhaft und seitengleich. In Bezug auf die Sensibilität gebe der Beschwerdeführer eine Hypästhesie und Hypalgesie der gesamten rechten Gesichtshälfte, des rechten lateralen Ober- und Unterarms, des rechten lateralen Oberschenkels, des gesamten rechten Unterschenkels und Fussrückens sowie des linken lateralen Ober- und Unterschenkels bis zum oberen Sprunggelenk reichend an. Ansonsten bestünden keine verifizierbaren Störungen der Qualitäten Berührung, Schmerz, Spitz- / Stumpf- / Diskrimination- und Tiefensensibilität. Das Gangbild sei unauffällig. Der Fussspitzengang rechts sei nicht möglich, Fersengang und Strichgang beidseits seien hingegen gut möglich. Die Standproben (Tandem-Romberg- und Unterberger-Tret-Versuch) seien ohne Ausfälle erschwert. Es bestünden keine Störungen der Feinmotorik beidseits, sämtliche Grob- und Feingriffformen seien beidseits regelrecht. Ein Rigor oder ein Ruhetremor sei nicht zu erkennen, ebenso keine Hypokinese oder Hypomimie. Der Kopf sei normal konfiguriert, die HWS-Beweglichkeit weitgehend frei. Es bestehe ein leichter Hartspann des gesamten Rückenstreckers und der Schultergürtelmuskulatur beidseits bei nur geringer Druckdolenz.
4.3.3.3 Der orthopädische Gutachter (IV-Nr. 214.1 S. 31 ff.) hält zu den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers fest, sein Hauptproblem sei nach wie vor die lumbale Wirbelsäule mit den ausstrahlenden Schmerzen und den rezidivierenden Einknick-Phänomenen in das rechte Bein sowie die Beschwerden an der rechten Schulter, respektive dem gesamten rechten Arm. Produktiv könne er am Tag maximal zweieinhalb bis drei Stunden arbeiten. Hier sei vor allem die Situation an der rechten oberen Extremität limitierend. Gewisse belastete Arbeiten könne er durchaus ausüben, allerdings komme es nach Abschluss der Arbeit zu ausgeprägten Schmerzen, welche bis zu mehrere Tage andauern könnten und ihn dann in seiner Leistungsfähigkeit einschränkten.
Der Befund fällt folgendermassen aus: Es zeige sich ein normales, hinkfreies Gangbild. Der Einbein-, der Zehenspitzen- und der Fersenstand würden rechts nur während wenigen Sekunden eingenommen. Links gelängen diese Manöver gut. Die komplexen Gangarten könnten ausgeübt werden. Im Bereich der Wirbelsäule zeigten sich ein Schultertiefstand rechts von etwa 5 mm und ein Beckentiefstand rechts, eine diskrete rechtskonvexe Skoliose thorako-lumbal sowie eine thorakale Kyphose und eine vermindert ausgebildete lumbale Lordose. Die paravertebrale Muskulatur sei normal ausgebildet, mit mässiggradigen Verspannungen occipital, zervikal und paravertebral ab Mitte BWS bis zur LWS. Die Palpation werde als schmerzhaft empfunden. Die Dornfortsätze der gesamten LWS seien klopfdolent und es bestehe eine Druckdolenz paravertebral lumbal, etwa auf Höhe LWK 4 beidseits. Bei der Beweglichkeitsprüfung würden Schmerzen angegeben. Das Seitwärtsneigen der LWS beidseits gelinge bis 30° mit endgradigen Schmerzen paravertebral lumbal, linksbetont. Bei der Rotation bei fixiertem Becken träten ziehende Schmerzen im Bereich der LWS auf. Der Kinn-Sternum-Abstand betrage 6/15 cm, mit Auftreten von Schmerzen bei der Reklination und Eindruck der Blockade. Bei der Rotation der HWS gebe der Beschwerdeführer Schmerzen zervikal mit Ausstrahlung in beide Arme bis in alle Finger an. Auch bei der Neigung der HWS würden ziehende Schmerzen in der paravertebralen Muskulatur angegeben. Der axiale Druck auf den Kopf bewirke keine Schmerzzunahme. Im Bereich der oberen Extremitäten bestünden eine Schulterprotraktion rechts, eine fragliche, diskrete Atrophie der Supraspinatus-Muskulatur beidseits, muskuläre Verspannungen in der gesamten Schultergürtelmuskulatur beidseits, Myogelosen könnten nicht palpiert werden. Im Bereich der Schultergelenkskapsel rechts zeige sich ebenfalls eine Druckdolenz ventral. Der Muskelbauch des Biceps links sei deutlich distalisiert, ohne Schmerzangabe. Die Impingement-Tests rechts seien positiv, links negativ. Beim Lift off-Test zeige sich links eine leichte Schwäche, die rechte Seite sei wegen der Bewegungseinschränkung nicht beurteilbar. Beim Jobe- und AR-Test klage der Beschwerdeführer über diffuse Schmerzen und zeige eine leichte muskuläre Schwäche rechtsbetont. Beide Ellbogen seien äusserlich unauffällig, ohne Druckdolenz im Bereich der Epicondylen, allerdings entlang der radialen Vorderarmmuskulatur. Bei den Beweglichkeitsprüfungen würden Schmerzen entlang der Vorderarmuskulatur mit Ausstrahlung bis in beide Handgelenke angegeben. Im Bereich der unteren Extremitäten bestünden diskrete endgradige Schmerzen bei der Flexion von Hüft- und Kniegelenk beidseits mit diskreten endgradigen Schmerzen. Beide Kniegelenke seien äusserlich unauffällig ohne erkennbare Ergussbildung erkennbar. Beide Patellae seien etwas vermindert beweglich, ein Knirschen bei zunehmender Flexion sei palpabel, die retropatellären Facetten beidseits seien etwas druckdolent. Im Bereich der rechten Achillessehne medial bestehe eine teigige Verdickung.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin hat für die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verändert hat, auf das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ abgestellt, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Hierzu kann einleitend festgehalten werden, dass dieses in Kenntnis der vorhandenen Aktenlage, nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seiner subjektiven Angaben und von ausgewiesenen Fachärzten auf den entsprechenden Gebieten erstellt wurde. Insofern sind die Voraussetzungen an eine beweiskräftige Expertise erfüllt. Der Beschwerdeführer lässt als formellen Mangel indessen vorbringen, an der neurologischen Begutachtung habe eine Assistenzärztin ohne Facharzttitel mitgewirkt, die auch noch kurz vor dem Untersuchungstermin ausgewechselt worden sei. Der eigentlich beauftragte Gutachter habe der Untersuchung nur während einer halben Stunde beigewohnt, womit er seine Leistungspflicht nicht erfüllt habe. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 (IV-Nr. 211) mitgeteilt, dass die neurologische Begutachtung durch Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, erfolge. Am 17. Oktober 2018 erhielt er eine Terminbestätigung (IV-Nr. 212), auf welcher angegeben war, dass die neurologische Untersuchung bei Dr. med. E.___ und Dr. med. P.___, Assistenzärztin Neurologie, stattfinde. Dem Gutachten lässt sich sodann entnehmen, dass die neurologische Untersuchung von Dr. med. E.___ und Dr. med. Q.___, Assistenzärztin Neurologie, durchgeführt wurde (Exploration vom 29.10.2018, 11:30 Uhr bis 13:00 Uhr und von 13:45 Uhr bis 14:15 Uhr; IV-Nr. 214.1 S. 3 und 22). Das Gutachten wurde von Dr. med. E.___ unterzeichnet (IV-Nr. 214.1 S. 11). In seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2019 (IV-Nr. 230) führte dieser aus, das Gutachten sei gemeinsam mit einer Assistentin in der Weiterbildung zum Facharzt für Neurologie, Dr. med. I.___, sowie durch ihn als Kaderarzt in der Supervision durchgeführt worden. Die ursprünglich vorgesehene Assistenzärztin habe aus organisatorischen Gründen am Beurteilungstag nicht anwesend sein können. An der Supervision und letztendlich Verantwortlichkeit durch ihn habe sich nichts geändert. Sowohl der Assistenzärztin als auch ihm selbst sei die Aktenlage im vorliegenden Fall im Detail bekannt gewesen. Die Anamnese und Befunderhebung sei durch die Assistenzärztin erfolgt. Anschliessend sei der Beschwerdeführer durch ihn persönlich befragt und neurologisch untersucht worden. Es habe ausreichend Zeit gegeben, die Beschwerden zu erfassen und auf Fragen einzugehen. Anschliessend haben man gemeinsam in aller Sorgfalt das neurologische Gutachten erstellt.
Der Beweiswert einer spezialärztlichen Expertise hängt unter anderem davon ab, ob die begutachtende Person über die entsprechende Fachausbildung verfügt. Ihre fachliche Qualifikation spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Für die Eignung einer Ärztin oder eines Arztes als Gutachterperson in einer bestimmten medizinischen Disziplin ist ein entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienender spezialärztlicher Titel der berichtenden oder zumindest der den Bericht visierenden Arztperson erforderlich. Wird ein Fachgutachten durch einen Facharzt FMH mitunterzeichnet und verfügt der mitwirkende Assistenzarzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen, so bildet dessen Mitbeteiligung für sich allein keinen Anlass, dem Gutachten den Beweiswert abzusprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_309/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 4.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, dass einem durch einen Assistenzarzt erstellten und durch den Vorgesetzten lediglich visierten Gutachten nicht von vornherein jeglicher Beweiswert abgeht. Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2010 vom 3. August 2010 E. 2.2 mit Verweisen). Im vorliegenden Fall war der fallverantwortliche Arzt ein ausgewiesener Facharzt für Neurologie. Er hat das Gutachten unterzeichnet und trägt die volle Verantwortung für die darin gezogenen Schlussfolgerungen. Der Beizug einer Assistenzärztin ist zulässig, die Rechtsprechung erachtet sogar eine von einer solchen erstellte Expertise, die vom Fallverantwortlichen Facharzt ohne weitere persönliche Beteiligung an der Untersuchung unterzeichnet wurde, nicht per se als nicht beweiskräftig. Dr. med. E.___ hat den Beschwerdeführer selber ebenfalls persönlich gesehen und die Erstellung des Gutachtens ist in Zusammenarbeit erfolgt. Vom Beschwerdeführer werden auch keine Einwände vorgebracht, dass die von der Assistenzärztin durchgeführte Anamnese- oder Befunderhebung in fachlicher Hinsicht mangelhaft gewesen wäre. Auch ein kurzfristiges Einspringen für eine Kollegin schmälert die Beweiskraft nicht von vornherein, wenn die gutachterlichen Ausführungen inhaltlich schlüssig sind (diese Frage ist weiter unten zu prüfen). Jedenfalls war die mitwirkende Assistenzärztin gemäss Angaben in der Stellungnahme in Kenntnis der gesamten Aktenlage. Vor diesem Hintergrund verliert die neurologische Begutachtung durch die Tatsache, dass eine Assistenzärztin mitgewirkt hat, nicht ihre Beweiskraft.
5.2 Inhaltlich wird in der psychiatrischen Beurteilung, die vom Beschwerdeführer nicht angezweifelt wird, nachvollziehbar dargelegt, dass sich in der aktuellen Untersuchung kein Hinweis auf eine affektive Störung, wie beispielsweise eine depressive Episode oder Störung, finden lasse. Der Beschwerdeführer sei unter der angeführten und laborchemisch nachweisbar eingenommenen antidepressiven Medikation psychopathologisch euthym und er habe sich mehrfach situationsadäquat lachend gezeigt. Der Antrieb habe während der Begutachtung ebenfalls unauffällig gewirkt. Aus gutachterlicher Sicht liegt somit eine aktenanamnestisch früher angeführte depressive Symptomatik vor, die aktuell als remittiert anzusehen ist. Diese Beurteilung ist angesichts der erhobenen Befunde plausibel. Der Gutachter nimmt sodann Bezug auf die Schmerzsymptomatik des Beschwerdeführers und hält fest, dass sich im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung keine Anhaltspunkte für eine Verdeutlichung oder theatralisch bis histrionisch dargebrachte Symptomschilderung zeigten. Unter Einbezug der gesamtgutachterlichen Einschätzungen sei auch keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren. Es fehle an einem andauernden, schweren und quälenden Schmerz als vorherrschende Beschwerde, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht hinreichend erklärt werden kann. Insbesondere liessen sich kein primärer emotionaler Konflikt oder eine primäre psychosoziale Belastung für die Entstehung der Schmerzsymptomatik anhand des zeitlichen Längsschnitts ableiten. Bezüglich der Persönlichkeit fänden sich in den Akten Angaben zu akzentuierten Persönlichkeitszügen (narzisstisch und histrionisch). Im Rahmen der aktuellen Begutachtung seien keine Anhaltspunkte für solche Akzentuierungen gefunden worden. Ausgeprägte Limitationen in sozialer oder beruflicher Interaktion zeigten sich nicht. Im Jahr 2010 sei eine iatrogene Opioid-Abhängigkeit diagnostiziert worden. Aktuell werde keine opioidhaltige Medikation angegeben und auch im Drogenscreening ergäben sich keine Hinweise, sodass von keiner Störung durch Opioide ausgegangen werde. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geäusserten Ängste (unter vielen Menschen, wie in Einkaufscenter, sowie beim Autofahren in Tunnel und im Stau) und einem Vermeidungsverhalten solcher Situation ergäben sich aus gutachterlicher Sicht grundsätzlich erfüllte Diagnosekriterien für eine Agoraphobie. Hinsichtlich der Ausprägung ergebe sich jedoch keine ausgeprägte Störung und der Beschwerdeführer gebe aufgrund seines Vermeidungsverhalten keinen ausgeprägten Leidensdruck oder eine Einschränkung im Alltag an, sodass sich daraus keine arbeitslimitierende Störung oder Funktionseinschränkung ableiten lasse. Der Beschwerdeführer imponiere psychiatrisch in beruflicher und sozialer Hinsicht nicht primär limitiert. So finde sich nach einer Scheidung eine langjährige neue Partnerschaft, sowie zur Tochter aus der Ehe ebenfalls ein guter und regelmässiger Kontakt. Auch weitere soziale Kontakte würden angeführt. Im Verlauf seit der letzten psychiatrischen Begutachtung ergäben sich rein psychiatrisch keine Verschlechterungen oder Zäsuren, sondern leichte Verbesserungen, insbesondere der früher leicht depressiven Symptomatik, sowie hinsichtlich der akzentuierten Persönlichkeitszüge (histrionisch, narzisstisch), die aktuell unauffällig imponierten. Der Beschwerdeführer gebe selbst an, nie in psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein. Einzig psychopharmakologisch finde sich eine mehrjährige Einnahme eines Antidepressivums. Da eine frühere depressiv angeführte Symptomatik aktuell remittiert sei, sei von einer positiven Wirkung auszugehen. Hinsichtlich einer Beeinflussung der Schmerzsymptomatik wären jedoch aus gutachterlicher Sicht grundsätzlich andere Antidepressiva zu bevorzugen. Eine psychiatrische Therapie erscheine anhand der aktuellen Psychopathologie jedoch nicht indiziert. Hinsichtlich der Funktionen und Ressourcen zeige sich gemäss Mini-ICF-APP ein Bild mit Beeinträchtigungen, aber auch erhaltenen Funktionen bzw. Ressourcen. Einzig die Mobilitäts- und Verkehrsfähigkeit sei aus rein psychiatrischer Sicht durch die Agoraphobie leicht beeinträchtigt. Mässig bis erheblich beeinträchtigt sei gemäss den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit. Rein psychiatrisch hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben. Zusammenfassend sei aus rein psychiatrischer Sicht aktuell keine Limitation der Arbeitsfähigkeit zu sehen. Somit habe sich im Vergleich zur psychiatrischen Begutachtung 2010 (Limitation von 10 %) die Arbeitsfähigkeit verbessert.
5.3 Im neurologischen Teilgutachten wird unter Bezugnahme auf die Aktenlage und die aktuelle Befunderhebung einleuchtend dargelegt, dass beim Beschwerdeführer seit etwa 30 Jahren ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom auf dem Boden einer Spondylolisthesis mit Spondylodese L5/S1 1989 und mehrfachen Reinterventionen in diesem Bereich bestehe. Zudem habe er seit einem Unfall im April 2001 chronische Nackenschmerzen mit rechtsbetonten Brachialgien, die anamnestisch nach einer Bizepssehnenruptur links 2017 und folglich vermehrter Belastung des rechten Arms, zugenommen hätten. In der klinischen Untersuchung imponiere eine schmerzbedingte Minderinnervation in den Einzelkraftprüfungen der rechten oberen und unteren Extremität. Paresen lägen indessen nicht vor und es konnten gutachterlich auch keine objektiven neurologischen Ausfälle wie Reflexdifferenzen oder Atrophien (welche nach einer Inaktivität von mehreren Monaten zu erwarten wären) erkannt werden. Die Bizepssehnenruptur werde vom Beschwerdeführer gut kompensiert, denn es bestehe keine Einschränkung der Armbeugung links. Die Sensibilitätsstörungen im Bereich der rechten oberen Extremität entsprächen am ehesten den Dermatomen C5 und C6. Im letzten bildgebenden Untersuchungsbefund (MRI HWS vom 2. Dezember 2017) seien bilaterale rechtsbetonte osteodiskogene foraminale Engen mit möglicher Nervenwurzelirritation C5 beidseits beschrieben. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Sensibilitätsstörungen im Bereich der unteren Extremitäten liessen sich nicht eindeutig einem Dermatom oder einem peripheren Nerv zuordnen, wird weiter festgehalten. Die angegebenen Krämpfe im Bereich der Oberarmmuskulatur sowie das Zittern hätten im Rahmen der aktuellen Untersuchung nicht objektiviert werden können. Es wird sodann festgehalten, die gesundheitliche Situation des Versicherten sei seit 2017 aus neurologischer Sicht, soweit aus den vorliegenden Befunden ersichtlich, grösstenteils unverändert. Die Beschwerden hätten sich in ihrer Qualität wenig geändert, jedoch gemäss anamnestischer Angaben in ihrer Intensität zugenommen. In Bezug auf die Behandlung der degenerativen Wirbelsäulenerkrankung könne aus neurologischer Sicht keine Einschätzung vorgenommen werden, es sei auf die orthopädische Beurteilung zu verweisen. Die vom Beschwerdeführer beklagten Funktionseinbussen seien grösstenteils nicht konsistent und plausibel. Er gebe an, den rechten Arm «überhaupt nicht mehr gebrauchen» zu können. Bei einer Inaktivität von mehreren Monaten würde man jedoch Atrophien erwarten. Solche oder eine Seitendifferenz der Muskulatur bei insgesamt sehr muskulösem Körperbau seien aber nicht zu beobachten. Ebenfalls bestehe eine Diskrepanz zwischen dem normalen Einsatz des rechten Arms während der Beobachtung und der Minderinnervation in der Einzelkraftprüfung bei Angabe ausgeprägter Schmerzen. Insgesamt erweist sich diese gutachterliche Einschätzung als schlüssig. Sie wird inhaltlich auch vom Beschwerdeführer nicht kritisiert. So weichen die Befunde aus der neurologischen Begutachtung auch nicht von denjenigen ab, die der behandelnde Neurologe, Dr. med. B.___, erhoben hat. Insbesondere werden dort ebenfalls keine Atrophien festgestellt. Einzig bei der Frage der Auswirkung des festgestellten Zustands auf die Arbeitsfähigkeit gehen die Einschätzungen auseinander. Während im neurologischen Teilgutachten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit neurologischer Natur gesehen wird, erachtet Dr. med. B.___ den Beschwerdeführer als zu 50 % arbeitsfähig. Dabei stützt er sich rein auf die Schilderung des Beschwerdeführers ohne zu begründen, woraus sich diese Leistungseinschränkung ergeben soll. Im Übrigen ist hier auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.
Der Beschwerdeführer lässt hinsichtlich der neurologischen Begutachtung vorbringen, es werde darin nicht der richtige Vergleichszeitpunkt herangezogen und es finde keine Auseinandersetzung damit statt, ob die 2017 festgestellte, leichte Progredienz bezüglich der Spinalkanaleinengungen eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber 2010 darstelle. Ausserdem werde die Bildgebung nicht mit derjenigen aus dem Jahr 2010 verglichen. Nun handelt es sich bei den Voruntersuchungen bzw. Begutachtungen zum Vergleichszeitpunkt nicht um neurologische, sondern um rheumatologische Expertisen. Die erste neurologische Einschätzung bildet diejenige von Dr. med. B.___ vom 8. Dezember 2017 (IV-Nr. 180), die zur Neuanmeldung geführt hat, womit auch erklärt ist, weshalb im neurologischen Teil bei der Frage der Veränderung des neurologischen Status auf das Jahr 2017 Bezug genommen wird. Die in den Rügen aufgeworfenen Fragen werden indessen vom orthopädischen Gutachter (vgl. E. II. 5.4 hiernach) allumfassend abgehandelt sowie tabellarisch aufgelistet und die Frage, ob sich im Verlauf der letzten Jahre bzw. seit der Begutachtung 2010 relevante Änderungen der Funktionseinschränkungen und somit für die Arbeitsunfähigkeit ergeben haben, wird nicht nur im orthopädischen Teilgutachten, sondern auch in der von allen beteiligten Fachärztinnen und Fachärzten durchgeführten Konsensbeurteilung beantwortet.
Schliesslich wird gerügt, die angegebenen Sensibilitätsstörungen seien nicht mittels Durchführung einer Elektromyographie abgeklärt worden. Der neurologische Gutachter hält dazu in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2019 (IV-Nr. 230) fest, es sei im Rahmen eines neurologischen Gutachtens immer zu erwägen, inwiefern der zusätzliche Einsatz elektrophysiologischer Methoden eine zusätzliche Information liefere. Im vorliegenden Fall sei eine solche Untersuchung nicht indiziert gewesen, da bei nicht richtungsweisend klinisch-neurologischem Befund die elektrophysiologische Diagnostik keine Auskunft über die angegebenen Sensibilitätsstörungen ergeben hätte. Für die Einschätzung des funktionellen Defizites reiche eine sorgfältige klinisch-neurologische Untersuchung aus. Das Ausmass bildmorphologischer Veränderungen im Bereich des Bewegungsapparates korreliere nicht mit dem funktionellen Defizit, auch wenn die bildmorphologischen Veränderungen im Verlauf progredient seien. Damit hat der neurologische Gutachter umfassend dargelegt, weshalb er auf eine solche Untersuchung verzichtet hat. Ohnehin kommt nach der Rechtsprechung den Gutachtern bei der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_753/2015 vom 20. April 2016 E. 3.3 mit Hinweisen).
5.4 In der orthopädischen Beurteilung – vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen – wird in Einklang mit der Aktenlage und nachvollziehbar dargelegt, dass im Bereich der LWS ein Zustandsbild nach Spondylodese L5/S1 wegen Spondylolisthesis L5/S1 vorliege und sich degenerative Veränderungen, vor allem ossärer Art, ausgebildet hätten. Im Bereich der HWS wurden ausgeprägte Veränderungen atlantodental sowie ab C4/C5 festgestellt, die sowohl die Wirbelkörper, die Fazettengelenke wie auch die Bandscheiben betreffen. Klar objektivierbare radikuläre Ausfälle wurden nicht gefunden. An der rechten Schulter liege eine Impingement-Symptomatik bei klinisch erhaltener Rotatorenmanschette vor. Bereits früher seien degenerative Veränderungen nachgewiesen worden. An der linken Schulter finde sich ein Zustandsbild nach proximaler Ruptur der langen Bizepssehne, was klinisch zu wenig Einschränkungen geführt habe. Der Beschwerdeführer leide schon seit dem 16. / 17. Lebensjahr an lumbalen Rückenbeschwerden in Zusammenhang mit einer Spondylolyse L5 und Spondylolisthesis L5/S1. Er beschreibe Sensibilitätsstörungen und eine muskuläre Schwäche. Auch im Bereich der HWS, wo es laut Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen eines Unfalles von Ende April 2001 zu Nackenbeschwerden mit Ausstrahlung in den rechten Arm gekommen sei, gebe er eine Gefühlsverminderung und eine Reduktion der groben Kraft an. An beiden Schultergelenken seien degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette dokumentiert. Klinisch finde sich rechts eine deutliche Impingement-Symptomatik mit schmerzhafter Einschränkung der Beweglichkeit und typischem painful arc. Eine Insuffizienz der Rotatorenmanschette könne klinisch indessen nicht festgestellt werden. An der linken Schulter sei es im Juni 2018 im Rahmen eines Verhebetraumas zu einer Ruptur der langen Bizepssehne proximal gekommen. Relevante funktionelle Ausfälle fänden sich hier nicht. Die im Rahmen der Begutachtung angefertigten konventionellen Röntgenbilder der LWS zeigten nun eine durchgebaute Spondylodese auf Höhe L5/S1; im Bereich der rechten cranialen Pedikelschraube finde sich ein leichtgradiger Aufhellungssaum, was als Hinweis auf eine Lockerung des Osteosynthesematerials angesehen werden könne. Deutlicher seien jedoch die degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelkörper und der Fazettengelenke suprafusionell, die bis auf Höhe LWK2/LWK3 reichten. Die Bandscheibenfächer der entsprechenden Wirbelsegmente seien nur minim höhengemindert. Die angefertigten konventionellen Röntgenaufnahmen der HWS zeigten degenerative Veränderungen atlantodental sowie ab C4/C5, wobei hier sowohl die Fazettengelenke, die Wirbelkörper als auch die Bandscheiben betroffen seien. Eine Einengung neuraler Strukturen finde sich konventionell-radiologisch jedoch nicht. Am rechten Schultergelenk liege eine lmpingement-Symptomatik bei degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette vor, wobei sich klinisch keine Insuffizienzzeichen zeigten. Am linken Schultergelenk habe eine Ruptur der langen Bizepssehne proximal stattgefunden, was erfahrungsgemäss nicht zu funktionell relevanten Einschränkungen führe. Die Gesundheitsschäden im Bereich der LWS und der HWS seien als mittelgradig einzustufen. Es müsse jedoch darauf hingewiesen werden, dass wohl degenerative Veränderungen vorlägen, die eine Schmerzsymptomatik bewirken könnten. Nicht erklärbar seien jedoch die nicht dermatombezogenen Sensibilitätsstörungen und die Verminderung der groben Kraft an den Extremitäten. Es fänden sich keine relevanten muskulären Atrophien, auch könnten keine Umfangdifferenzen nachgewiesen werden, welche eine Kraftverminderung und dadurch einen Mindergebrauch der entsprechenden Aktivität bewirken respektive erklären könnten. Die degenerativen Veränderungen am Achsenskelett hätten im Vergleich zum Jahr 2015 (und damit auch zum Jahr 2010) an Intensität zugenommen, es lasse sich damit jedoch nicht eine verminderte Funktion erklären. Diese Beurteilung erweist sich mit Blick auf die Ergebnisse der durchgeführten und gewürdigten bildgebenden Untersuchungen sowie der erhobenen Befunde als einleuchtend. Der orthopädische Experte vergleicht anschliessend das aktuelle Zustandsbild mit demjenigen zum Vergleichszeitpunkt (Gutachten von Dr. med. K.___ vom 7. Januar 2010; IV-Nr. 116) und listet dies tabellarisch auf. Gestützt auf diese Tabelle mit Gegenüberstellung der damals und aktuell angegebenen Beschwerden sowie der damals und aktuell erhobenen Befunde kommt der orthopädische Gutachter zum nachvollziehbaren Schluss, dass der Beschwerdeführer im Bereich des Bewegungsapparates wohl vermehrte Schmerzen beklagt, diese allerdings durch die klinischen Untersuchungsbefunde und die bildgebenden Verfahren nicht objektiviert werden können. Unter diesen Umständen ist von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen, sodass die früheren Einschätzungen zu übernehmen sind. Auch diese Schlussfolgerung erweist sich als plausibel.
Der orthopädische Gutachter schätzt das Achsenskelett des Beschwerdeführers als vermindert belastbar ein. Nach dreimaliger Spondylodese im unteren LWS-Abschnitt und aufgrund der degenerativen Veränderungen sowohl im Bereich der LWS wie auch der HWS sei mit bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen zu rechnen. Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sei nur deutlich erschwert möglich. Aufgrund der an der rechten Schulter bestehenden lmpingement-Symptomatik könne die dominante rechte obere Extremität bei belasteten Bewegungen und bei Bewegungen oberhalb der Horizontalebene nur eingeschränkt eingesetzt werden. Unter diesen gegebenen Umständen sei weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % in der Tätigkeit als selbständiger Händler von Occasions-Autos und -Motorrädern auszugehen. Diese Arbeitsunfähigkeit habe im Verlauf der letzten Jahre keine Veränderung erfahren. Die aktuell ausgeübte Tätigkeit sei als gut leidensangepasst anzusehen, so dass auch hier von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % auszugehen sei.
5.5 In der internistischen Untersuchung konnten sodann keine relevanten Befunde erhoben werden. Anamnestisch bestünden keine Beschwerden. Im Rahmen der aktuellen Begutachtung seien eine Hyperurikämie, Adipositas Grad II und ein Verdacht auf eine arterielle Hypertonie zu äussern, dies habe jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auch diese Einschätzung erweist sich als schlüssig und sie wird auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen.
5.6 Nach dem Gesagten zeigt sich, dass die in den einzelnen Teilbegutachtungen vorgenommenen Beurteilungen sich als schlüssig erweisen und darauf abgestellt werden kann. Das Gleiche gilt für die gemeinsam vorgenommene Konsensbeurteilung. Demgemäss zeigt sich in orthopädischer Hinsicht gegenüber dem Vergleichszeitpunkt im Jahr 2010 keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes. In neurologischer Hinsicht entspricht der Zustand demjenigen der ersten neurologischen Beurteilung im Jahr 2017. Aus psychiatrischer Sicht hat sich der Gesundheitszustand seit der letzten materiellen Rentenprüfung verbessert. Aus allgemein-internistischer Sicht ergeben sich keine die Arbeitsfähigkeit limitierenden Beschwerden. Aus orthopädischer Sicht besteht eine gleichbleibende Einschränkung. Gesamtgutachterlich wird von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % in der Tätigkeit als selbständiger Händler von Occasions-Autos und -Motorrädern ausgegangen, wobei sich im Verlauf der letzten Jahre bzw. seit der Begutachtung 2010 keine gravierenden Änderungen der Funktionseinschränkungen und somit für die Arbeitsunfähigkeit ergeben haben. Die Gesamt-Arbeitsunfähigkeit von 10 % ergibt sich aufgrund der orthopädischen Funktionseinschätzungen durch das vermindert belastbare Achsenskelett und die degenerativen Veränderungen.
Somit ist die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht von einer gesamthaften Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgegangen. Während in somatischer Hinsicht der Gesundheitszustand keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung erfahren hat, hat er sich in psychischer Hinsicht verbessert. Die Arbeitsfähigkeit beträgt in der als leidensangepasst anzusehenden derzeitigen Tätigkeit insgesamt 90 %, wobei sie zum Vergleichszeitpunkt 75 % betrug. Folglich ist der Rentenanspruch allumfassend neu zu prüfen (vgl. E. II. 3.4 hiervor). Insofern ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die nachstehend (E. II. 6) zu diskutierende Bemessung des Invaliditätsgrades sei gestützt auf den rechtskräftig gerichtlich beurteilten IV-Grad von 38 % vorzunehmen, nicht stichhaltig. Der Invaliditätsgrad ist neu zu ermitteln.
6.
6.1 Inhaltlich ist der von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Einkommensvergleich unbestritten geblieben (auch hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer die verbleibende Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft und ob ihm die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit zumutbar ist). Er ist auch nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer kann seine ursprüngliche Tätigkeit als selbständiger Autohändler mit Autoreparaturwerkstatt seit Jahren nicht mehr ausüben. Für das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin auf die in den Urteilen des Versicherungsgerichts errechneten Einkommenszahlen abgestellt und diese an die Nominallohnentwicklung bis 2018 angepasst. Dies ergibt ein Valideneinkommen von CHF 71'126.00.
6.2 Der Beschwerdeführer arbeitet in einer grundsätzlich leidensangepassten Tätigkeit als selbständiger Händler von Autos und Motorrädern. Er könnte diese Tätigkeit im Umfang eines 90 % Pensums ausüben, ist jedoch nur während einer bis zwei Stunden täglich tätig. Er übt somit keine an sich zumutbare Erwerbstätigkeit aus bzw. schöpft seine Möglichkeiten nicht aus. Bei dieser Sachlage können Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden. Der von der Beschwerdegegnerin konkret angewendete Tabellenlohn (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer) erscheint im Lichte des Zumutbarkeitsprofils korrekt und auch die Aufrechnung der Wochenstunden und der Nominallohnentwicklung ist korrekt erfolgt. Zusätzlich hat die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 10 % gewährt, wie es auch der Beschwerdeführer beschwerdeweise für angebracht hält, und damit ein Invalideneinkommen von CHF 54'631.00 errechnet (90%-Pensum). Der Invaliditätsgrad beträgt somit 23 % und es besteht kein Rentenanspruch.
7. Der Beschwerdeführer lässt keine Eingliederungsmassnahmen beantragen. Er hat im Rahmen der Begutachtung in Bezug auf die berufliche Tätigkeit dargelegt, dass er gerne arbeiten würde. Allerdings sei das, was er jetzt erledige, das für ihn maximal Mögliche und die für ihn am besten geeignete Arbeit. Als Vorteil seiner selbständigen Tätigkeit sehe er die Tatsache, dass er sich einrichten könne, wann und wie er seine Arbeit erledigen wolle. Dies sei in einem Angestelltenverhältnis in der heutigen Arbeitswelt nicht möglich, so dass er sich eine derartige Tätigkeit gar nicht vorstellen könne (IV-Nr. 214.1 S. 36). Vor dem Hintergrund dieser Ausführung erscheint die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht zweckmässig, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser