Urteil vom 24. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

 

gegen

 

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 11. Februar 2020)

 


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.

1.1     Die 1983 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde erstmals im November 1989 aufgrund einer Sprach- und Sprechbehinderung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) angemeldet. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge verschiedene Leistungen im Rahmen der Sonderschulung, einschliesslich pädagogisch-therapeutische Massnahmen (IV-Stelle Beleg-Nrn. [IV-Nrn.] 1.1 – 1.11).

 

1.2     Am 11. Juni 2004 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung zum Bezug einer IV-Rente an (IV-Nr. 8). Nach Einholung eines Berichtes des behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.___ (vgl. IV-Nr. 26), wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Juni 2005 (IV-Nr. 33) rückwirkend per 1. Juni 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zugesprochen. Einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (vgl. Anmeldung vom 30. November 2005 [IV-Nr. 37]) verneinte die Beschwerdegegnerin mangels objektiver Eingliederungsfähigkeit mit Verfügung vom 27. März 2006 (IV-Nr. 46). Die revisionsweise Überprüfung des Invaliditätsgrades im Jahr 2007, in deren Verlauf ein Bericht von Dr. med. E.___, Ärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Mai 2007 (IV-Nr. 75.30) eingeholt wurde, ergab keine rentenbeeinflussende Veränderung (vgl. Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2007 [IV-Nr. 54]).

 

1.3     Ende 2012 leitete die – nach einem Wohnortswechsel (vgl. IV-Nr. 61) neu zuständige – IV-Stelle des Kantons Bern (nachfolgend: IV-Stelle Bern) ein weiteres Revisionsverfahren ein (vgl. IV-Nr. 65). Sie veranlasste eine Abklärung im Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 18. Dezember 2013 [IV-Nr. 84]). Auf Anraten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. IV-Nr. 92) holte die IV-Stelle Bern in der Folge ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein (vgl. IV-Nr. 93), welches am 3. Februar 2015 erstattet wurde (IV-Nrn. 98.1 f.). Gestützt darauf sowie auf eine nochmalige Abklärung vor Ort (vgl. Abklärungsbericht Haushalt / Erwerb vom 19. Juni 2015 (IV-Nr. 100 S. 2 ff.) hob die IV-Stelle Bern – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Nrn. 103 ff.) – die Invalidenrente der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 13 % mit Verfügung vom 25. November 2015 (IV-Nr. 112) per Ende Dezember 2015 auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

 

1.4     Am 2. Oktober 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der (durch einen erneuten Wohnortswechsel wieder zuständig gewordenen) Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine manisch-depressive Erkrankung erneut zum Leistungsbezug an. Sie machte geltend, seit 12. Juli 2018 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 120). Nachdem die Beschwerdegegnerin zunächst ein Nichteintreten auf das neue Leistungsgesuch in Aussicht gestellt hatte (vgl. IV-Nr. 126), liess die Beschwerdeführerin neue ärztliche Berichte einreichen (vgl. IV-Nrn. 128, 131). Die Beschwerdegegnerin trat daraufhin auf die Neuanmeldung ein und nahm verschiedene medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Auf Empfehlung des RAD-Arztes Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht vom 18. März 2019 [IV-Nr. 138]), veranlasste die Beschwerdegegnerin in der Folge eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH. Dessen Gutachten lag am 2. September 2019 vor (IV-Nr. 149). Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD (vgl. IV-Nr. 152) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Nrn. 157 ff.) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Februar 2020 (IV-Nr. 163; Aktenseiten [A.S.] 1 f.) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.

 

2.

2.1     Gegen die Verfügung vom 11. Februar 2020 lässt die Beschwerdeführerin am 13. März 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):

 

1.   Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 11. Februar 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.   a) Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) ab wann rechtens nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

b) Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu ergänzenden Abklärungen (medizinischer Art und Haushaltsabklärung) sowie zur Neuverfügung an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.

3.   Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4.   Der Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5.   Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 20. Mai 2020 (A.S. 34) auf eine Beschwerdeantwort und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

 

2.3     Mit Verfügung vom 17. Juli 2020 (A.S. 35 f.) wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser reicht am 24. Juli 2020 eine Honorarnote sowie eine Honorarvereinbarung zu den Akten (A.S. 37 ff.).

 

3.

3.1     Mit prozessleitender Verfügung vom 26. März 2021 (A.S. 42 f.) stellt das Versicherungsgericht den Parteien in Aussicht, es werde bei PD Dr. med. I.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Basel, ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einholen. Am 11. Mai 2021 wird der entsprechende Auftrag erteilt (A.S. 47 ff.). PD Dr. med. I.___ erstattet sein Gutachten am 29. September 2021 (A.S. 53 – 99).

 

3.2     Die Parteien verzichten in der Folge auf eine Stellungnahme zum Gerichtsgutachten (vgl. A.S. 107). Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 6. Dezember 2021 eine aktualisierte Honorarnote ein (A.S. 109 ff.).

 

4.      

4.1     Mit Verfügung vom 30. März 2022 (A.S. 113) werden die Parteien zur von der Beschwerdeführerin beantragten öffentlichen Verhandlung vor dem Versicherungsgericht vom 13. April 2022 vorgeladen, wobei der Beschwerdegegnerin das Erscheinen freigestellt wird.

 

4.2     Am 13. April 2022 findet vor dem Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung statt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom gleichen Datum A.S. 115 ff.). Die Beschwerdeführerin lässt die materiellen Rechtsbegehren bestätigen und ergänzend begründen. In prozessualer Hinsicht stellt sie den Beweisantrag, dem Gerichtsgutachter PD Dr. med. I.___ sei die ergänzende Frage zu unterbreiten, ab wann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer manifestierten bipolaren affektiven Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Im Nachgang zur Verhandlung reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine ergänzende Honorarnote ein.

 

5.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

2.1     Der massgebende Sachverhalt betrifft die Verneinung des mit Neuanmeldung vom 2. Oktober 2018 (IV-Nr. 120) geltend gemachten Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente durch die Verfügung vom 11. Februar 2020 (IV-Nr. 163; A.S. 1 f.), weshalb die seit 1. Januar 2012 geltende Rechtslage (6. IV-Revision) zu berücksichtigen ist. Da die angefochtene Verfügung, welche den gerichtlich zu beurteilenden Zeitraum begrenzt, vor dem 1. Januar 2022 erging, sind die an diesem Datum in Kraft getretenen Änderungen nicht anwendbar.

 

2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) haben diejenigen Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

 

3.

3.1     Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 86ter – 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] sowie Art. 31 IVG) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).

 

Eine bloss unterschiedliche Beurteilung (z.B. des Gesundheitsschadens durch den Arzt; der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit; der Erwerbsunfähigkeit durch Verwaltung oder Richter usw.) eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes stellt keine revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 ATSG dar. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben; prozessentscheidend ist somit die Frage, ob sich der Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum in rentenrelevantem Ausmass tatsächlich verschlechtert hat.

 

3.2     Voraussetzung für eine Rentenrevision ist, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Revisionsgrund). Eine hinzugetretene oder weggefallene Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverbesserung oder -verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist. Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4.4.2).

 

3.3     Die vorstehend wiedergegebenen Grundsätze gelten sinngemäss auch dann, wenn sich eine versicherte Person erneut zum Leistungsbezug anmeldet, nachdem zu einem früheren Zeitpunkt entsprechende Ansprüche rechtskräftig verneint wurden (vgl. Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich 2014, Rz. 51 ff. zu Art. 30 – 31 IVG, mit Hinweisen).

 

3.4     Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV).

 

Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein, hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (vgl. BGE 129 V 222).

 

3.5     Im vorliegenden Fall ist damit zunächst zu prüfen, ob nach einem Vergleich des medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 25. November 2015 (IV-Nr. 112) mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2020 (IV-Nr. 163; A.S. 1 f.) eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist. Wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente zur Diskussion steht, hängt die Erheblichkeit der Veränderung auch davon ab, welcher Invaliditätsgrad im früheren Verfahren ermittelt wurde respektive wie gross die Differenz zur Anspruchsgrenze war (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 571/03 vom 9. Januar 2004 E. 3.1).

 

4.

4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

 

4.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

 

4.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

 

4.4     Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Ein Abweichen ist dann angezeigt, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.). Vom Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte ist voller Beweiswert zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann dagegen nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2015 vom 25. August 2015 E. 4.3 mit Hinweisen).

 

4.5     In Revisionsfällen ist überdies zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, die von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber auszusprechen hat, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Das Feststellen einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt deshalb wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

 

5.

5.1     In der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2020 (IV-Nr. 163; A.S. 1 f.) wird mit Blick auf das Administrativgutachten vom 2. September 2019 festgestellt, dass seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 25. November 2015 keine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten sei. Der Gutachter gehe davon aus, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin in unverändertem Ausmass bestünden. Das Leistungsgesuch sei daher – ohne Durchführung einer neuen Invaliditätsbemessung – abzuweisen, zumal die ab 1. Januar 2018 neu geltende Regelung der Invaliditätsbemessung für teilzeiterwerbstätige Versicherte zu keinem höheren Invaliditätsgrad führe (vgl. Art. 27bis Abs. 2 – 4 IVV). Es liege ferner kein Indiz für eine bisher noch nicht bekannte, möglicherweise die Arbeitsfähigkeit tangierende Gesundheitsbeeinträchtigung vor. Von weiteren beweismässigen Vorkehren könne daher abgesehen werden.

 

An einen Statuswechsel als Revisionsgrund sei nicht zu denken, da nach den massgebenden Grundsätzen bei der Beantwortung der Frage, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätige Person (oder als nichterwerbstätige Person) einzustufen sei, angesichts des Alters der Kinder nicht davon auszugehen sei, dass sich an dem in der Verfügung vom 25. November 2015 beschriebenen Status etwas geändert habe. Folglich bestehe auch keine Veranlassung, eine Haushaltsabklärung durchzuführen. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt.

 

5.2     Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber vorbringen, ein Statuswechsel bilde bei einer Neuanmeldung (wie bei einer Revision nach Art. 17 ATSG) Anlass zu einer voraussetzungslosen Neuprüfung des Leistungsanspruches. Sie sei am 19. Januar 2018 geschieden worden und erhalte keinen Ehegattenunterhalt und auch keinen Kinderunterhalt. Aufgrund dieser Tatsache sei ohne weiteres davon auszugehen, dass sie ohne Eintritt des Gesundheitsschadens bereits aus finanziellen Gründen vollzeitlich erwerbstätig wäre. Hierzu wäre sie sozialhilferechtlich auch verpflichtet (Hinweis auf die Eingabe der Sozialen Dienste vom 20. Dezember 2019 [IV-Nr. 161]). Für die Betreuung der Kinder sei gesorgt. Die drei Kinder J.___, geboren 2012, K.___, geboren 2010, und L.___, geboren 2017, seien seit Juli 2018 in der Grossfamilie M.___ in [...] platziert. Die Beschwerdeführerin lebe seither alleine im Haushalt, denn das vierte Kind, N.___, geboren 2013, lebe seit August 2018 bei seinem Vater in [...]. Vor diesem Hintergrund sei der Methodenwechsel von der gemischten Methode hin zur Invaliditätsbemessung mit Einkommensvergleich zwingend und es sei unter Heranziehung des voll beweiskräftigen Gutachtens von Dr. med. H.___ von einer vollen Erwerbsunfähigkeit auszugehen (A.S. 10 f.).

 

Im Übrigen treffe die Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht zu, wonach der Gutachter einen unveränderten Gesundheitsschaden seit der Rentenaufhebung vom 25. November 2015 beschrieben habe. Vielmehr habe Dr. med. H.___ eine rezidivierende depressive Störung nach ICD-10 F33.0 sowie das phasenweise Auftreten sozialer Phobien beschrieben resp. es sei seit der Rentenaufhebung immer wieder zu schweren (psychotischen) Dekompensationen gekommen. Deshalb habe auch der RAD-Psychiater Dr. med. G.___ am 18. März 2019 eine Verschlechterung für ausgewiesen erachtet (A.S. 11). Ausserdem sei die Bemessung des Valideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin rechtsfehlerhaft, denn die Beschwerdeführerin sei ohne Zweifel invaliditätsbedingt nicht in der Lage gewesen, eine berufliche Erstausbildung zu absolvieren. Daher sei das Valideneinkommen in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 IVV zu bestimmen (A.S. 12).

 

6.       Die IV-Stelle Bern stützte sich in ihrer Verfügung vom 25. November 2015 (IV-Nr. 112), mit der die Invalidenrente der Beschwerdeführerin aufgehoben wurde, in erster Linie auf das Gutachten von Dr. med. F.___ vom 3. Februar 2015 und den Abklärungsbericht Haushalt / Erwerb vom 17. Juni 2015.

 

6.1     Dr. med. F.___ stellte in seinem Gutachten vom 3. Februar 2015 die folgenden Diagnosen (IV-Nr. 98.1 S. 12):

 

Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)

-       mit kindlich-unreifen, abhängigen, ängstlich-depressiven und emotional instabilen Anteilen

-       mit Status nach Konsum von multiplen nicht ärztlich verordneten psychotropen Substanzen (Cannabinoide, Ecstasy, Amphetamine, Heroin, Kokain, Tabak, Alkohol, Benzodiazepine)

-       bei Status nach kombinierter umschriebener Entwicklungsstörung (ICD-10 F83)

 

Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Begutachtung am 18. Dezember 2014 berichtet, dass sie als Mutter von drei kleinen Kindern sehr belastet sei. Die Betreuung sei anstrengend, fordernd und raube Energie. Dadurch sei ihre Stimmung immer wieder bedrückt. Sie reagiere «schnell gestresst». Sie könne sich gegenüber ihren Kindern nur schwer durchsetzen. Ausserdem werde sie zunehmend vergesslich. Im Vordergrund der subjektiv empfundenen Beeinträchtigung stehe gemäss Angaben zum Test «SCL-90-R» ein niedergeschlagenes Syndrom (IV-Nr. 98.1 S. 14). Auch die objektivierbaren psychopathologischen Befunde, so Dr. med. F.___ in seiner Beurteilung, seien am 18. Dezember 2014 gar nicht bis sehr gering ausgeprägt. In der Interaktion sei die Beschwerdeführerin scheu, unsicher und kindlich angepasst. Eine Verdeutlichungstendenz sei erkennbar. Im Test «d2-C» zeige die Versicherte zwar eine angemessene Leistung. Die Fehlerzahl sei dabei aber nur knapp durchschnittlich, so dass die fehlerkorrigierte Gesamtleistung leicht nach unten angepasst werde. Die Leistung sei ausserdem instabil. Ein depressives Syndrom könne auch mit Hilfe der «MADRS» nicht erkannt werden. Der (verbale) IQ sei durchschnittlich. Die Urinprobe sei negativ für alle gesuchten Substanzen.

 

Die ab dem Kleinkindalter bis heute bekannten Symptome der Beschwerdeführerin könnten somit mit Bezug zur ICD-10 zusammenfassend zurzeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Ausdruck einer (ehemaligen) kombinierten umschriebenen Entwicklungsstörung (Status nach F83) sowie einer sich im Verlauf darstellenden kombinierten (kindlich-unreif, abhängig, ängstlich-depressiv, emotional instabil) Persönlichkeitsstörung (F61.0) eingeordnet werden. Die Entwicklungsstörung der Versicherten habe zu einer angepassten und dadurch erfolgreichen schulischen Bildung geführt. Zusätzliche Schwierigkeiten seien immer wieder wegen interaktioneller Defizite aufgrund einer Persönlichkeitsstörung aufgetreten. Diese Defizite stünden im Vordergrund bei der ab 2001 gescheiterten beruflichen Integration. Es sei deshalb aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (F61.0) zu diskutieren. Mit Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 seien eine Reihe von klinisch wichtigen, länger anhaltenden Zustandsbildern und Verhaltensmustern gemeint. Sie seien Ausdruck des charakteristischen, individuellen Lebensstils, des Verhältnisses zur eigenen Person und zu anderen Menschen. Meist entstünden diese Zustandsbilder und Verhaltensmuster als Folge konstitutioneller Faktoren und sozialer Erfahrungen schon früh im Verlauf der individuellen Entwicklung (im Fall der Versicherten würden Hinweise bereits im Kindergarten beschrieben). Es seien tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigten (entsprechende Hinweise seien v.a. für die Jahre 2001 bis 2007 dokumentiert). Sie verkörperten gegenüber der Mehrheit der betreffenden Bevölkerung deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu anderen. Solche Verhaltensmuster seien stabil und bezögen sich auf vielfältige Bereiche des Verhaltens und der psychologischen Funktionen (hier auch der zeitweise, versicherungsmedizinisch «sekundäre» Konsum von multiplen nicht ärztlich verordneten psychotropen Substanzen). Häufig gingen sie mit einem unterschiedlichen Ausmass persönlichen Leidens und gestörter sozialer Funktionsfähigkeit einher. Wegen der im Fall der Beschwerdeführerin in den Akten geschilderten Symptomatik (bspw. Verhaltensauffälligkeit, Motivationsdefizite, emotionale Instabilität, reduzierte Frustrationstoleranz), die sich nicht allein aufgrund der Entwicklungsstörung erklären lasse, sei die Diagnose einer kombinierten (hier: kindlich-unreif, abhängig, ängstlich-depressiv, emotional instabil) Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F61.0 begründbar. Die Störung habe gemäss Einschätzung von Fachpersonen zwischen 2001 (Arztbericht vom 15. November 2004 von Dr. med. D.___) und 2007 (Arztbercht vom 20. Mai 2007 von Dr. med. E.___) zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt. Diese Einschätzung sei jedoch nicht kritisch differenziert nachvollziehbar. Sie könne als persönliche Meinung der Fachpersonen zur Kenntnis genommen werden. Die Differenzialtypologie, also die Frage nach der Untergruppe in der Kategorie «Persönlichkeitsstörung» (kombiniert oder «nur» asthenisch, emotional instabil o.ä.) sei v.a. von akademischem – allfällig von therapeutischem – Interesse und habe aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Auswirkung auf die Beurteilung des Einflusses der Störung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.

 

Die Persönlichkeitsstörung sei im Fall der Beschwerdeführerin nicht gleichzusetzen mit einer schweren psychiatrischen Störung, welche die Handlungs- und Willensfreiheit und / oder den Realitätsbezug (fast) vollständig verunmögliche. Solche Störungen seien bspw. Endstadien der Entwicklung einer Demenz, eine langjährige oder hochakute Schizophrenie oder ein Delir. Die Versicherte erfülle die dargelegten Kriterien der Kategorie v.a. durch ihre fehlende berufliche Integration aufgrund interaktioneller Konflikte sowie einer ungewöhnlichen partnerschaftlichen Lebensgestaltung. Weitere aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht tatsächliche Auffälligkeiten seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erkennbar. Die Beschwerdeführerin habe sich trotz schwieriger Lebensbedingungen sozial angemessen integriert (bspw. Heirat / Familiengründung, keine polizeilichen Auffälligkeiten, keine langfristige Suchterkrankung, keine weiteren psychopathologischen Störungen).

 

Die kombinierte Persönlichkeitsstörung könne bei der Beschwerdeführerin gegenwärtig als noch maximal leicht ausgeprägt eingestuft werden. Aufgrund der Störung bestehe eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 25 % (von 100 %). Diese Minderung sei für jede Art von ausserhäuslicher Tätigkeit anzunehmen, weil dabei berufliche Grundfertigkeiten beeinträchtigt seien (d.h. leichte Beeinträchtigungen in den Bereichen Anpassung an Regeln, Flexibilität, Durchhaltefähigkeit und Gruppenfähigkeit). Von dieser Einschätzung könne sicher ab Datum der aktuellen Untersuchung (18. Dezember 2014) ausgegangen werden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei bereits ab Ende 2013 davon auszugehen. Ob bereits davor und allfällig ab wann genau zwischen 2007 und Ende 2013 auf die aktuelle Einschätzung abgestellt werden könne, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzugeben, weil dafür hinreichende Informationen fehlten.

 

In den Akten würden schliesslich auch noch depressive und phobische Störungen benannt, ohne sie jeweils nachvollziehbar zu beschreiben und / oder zu diskutieren. Diese Störungen seien versicherungsmedizinisch nicht als eigenständige Störungen mit Krankheitswert anzunehmen. Diese Störungen, die Ausdruck der Überforderung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Persönlichkeitsdefizite (bspw. asthenisches Selbstverständnis, kindlich-unreife Selbstinszenierung, geringe Frustrationstoleranz, Impulsivität) seien, begründeten allenfalls eine jeweils kurzfristige zusätzliche Minderung der Leistungsfähigkeit.

 

Beim Verlauf der Störung der Versicherten seien auch (psycho-)soziale Faktoren zu benennen (bspw. fehlender Berufsabschluss, keine Berufserfahrung, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, finanzielle Sorgen, langjähriger Rentenbezug, Erwerbslosigkeit des Ehemannes). Diese Gesichtspunkte (und die Verdeutlichungstendenz der Versicherten) besässen v.a. therapeutische und sozialarbeiterische Relevanz und gingen aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht in die Beurteilung einer medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tätigkeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht mit ein (krankheitsfremd, «invaliditätsfremd»). Sie erklärten mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Diskrepanz zwischen der subjektiven und der objektiven Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit. Sie behinderten auch (als nicht krankheitsbedingte Faktoren) die medizinisch zumutbare Willensanstrengung zur Überwindung der Defizite.

 

Im Fall der Beschwerdeführerin seien keine weiteren besonderen Hinweise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und / oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten (bspw. durch krankheitsbedingt fehlende Ressourcen und / oder durch eine fehlende Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte). Die Versicherte nehme regelmässig am sozialen Leben teil (Haushalt führen, TV sehen, soziale Kontakte pflegen). Die zurzeit vollständige Abstinenz von nicht ärztlich verordneten psychotropen Substanzen lasse ebenfalls zumindest angemessene innerseelische Ressourcen annehmen (vgl. zum Ganzen IV-Nr. 98.1 S. 15 ff.).

 

6.2     Gemäss Abklärungsbericht Haushalt / Erwerb der IV-Stelle Bern vom 19. Juni 2015 (IV-Nr. 100 S. 2 ff.) habe die Beschwerdeführerin anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 17. Juni 2015 mitgeteilt, dass sie mittlerweile bei guter Gesundheit wohl eher zu einem Pensum von 50 % (und nicht mehr 70 % [vgl. IV-Nr. 84 S. 2 ff.]) ausserhäuslich erwerbstätig wäre. Die Kinder seien etwas grösser und auch anstrengender geworden. Zudem habe ihr Ehemann jetzt auch eine Arbeit gefunden, so dass ein Pensum von 50 % genug wäre. Sie würde nur arbeiten gehen, wenn sie die Kinder gut versorgt wüsste. Gestützt auf diese Aussagen setzte die Abklärungsfachperson den Erwerbsanteil auf 50 % herab. Wie bereits in der am 17. Dezember 2013 durchgeführten Haushaltsabklärung (vgl. Bericht vom 18. Dezember 2013 [IV-Nr. 84 S. 2 ff.]) konnten – unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht des Ehemannes – keine gesundheitsbedingten Einschränkungen im Aufgabenbereich festgestellt werden. Die Invaliditätsbemessung ergab damit einen (nicht mehr rentenbegründenden) Invaliditätsgrad von 13 % (bei einer Einschränkung bezüglich Erwerbstätigkeit von 25 % gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. med. F.___).

 

7.       Im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2020 (IV-Nr. 163; A.S. 1 f.) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

 

7.1     Gemäss Austrittsbericht der Klinik O.___ vom 17. August 2018 (IV-Nr. 131 S. 2 f.) sei die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2018 aufgrund eines Erregungszustandes mit Selbst- und Fremdgefährdung durch das Spital P.___ zugewiesen worden. Als Diagnose wurde eine bipolar affektive Störung, gegenwärtig manisch mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F31.2), festgehalten. Initial habe sich die Versicherte maniform-psychotisch präsentiert mit deutlicher Distanzminderung, psychomotorischer Unruhe und formalgedanklichen Denkstörungen. Im Verlauf der Hospitalisation sei die Symptomatik (unter Medikation von Seroquel) remittiert. Die Kinder der Versicherten seien während des Klinikaufenthaltes bei Verdacht auf Vernachlässigung der Sorgepflicht fremdplatziert und es sei eine Beistandschaft beantragt worden. Sie habe trotz der neuen und sie belastenden Umständen motiviert am milieutherapeutischen Angebot teilgenommen und auch die neu errichtete Beistandschaft für die Kinder akzeptieren können. Insgesamt habe sich die Beschwerdeführerin im Kontakt zugänglich und psychomotorisch ruhig gezeigt, wenngleich sie eine gewisse Strukturierung gerne angenommen habe. Ihr Zustand habe sich während der Hospitalisation dermassen stabilisiert, dass sie in die vorbestehenden Wohnverhältnisse habe austreten können, mit Unterstützung einer Spitex und Anbindung an das psychiatrische Ambulatorium in [...].

 

7.2     Dem Bericht der psychiatrischen Klinik Q.___, [...], vom 7. September 2018 (IV-Nr. 128 S. 2 ff.) zum stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 20. August bis 7. September 2018 (im Rahmen einer richterlichen Unterbringung) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:

 

-      Psychotische Störung mit manischen Komponenten

am ehesten im Rahmen einer schizoaffektiven Störung,

manische Episode, derzeit komplett remittiert                          ICD-10 F25.0

-      Fremdanamnestisch Cannabismissbrauch                               ICD-10 F12.1

-      V.a. beginnende lithiuminduzierte Hypothyreose

 

Die Beschwerdeführerin sei notfallmässig barfuss und in Handschellen in polizeilicher Begleitung in die Klinik gekommen bei offensichtlich manisch-psychotischer Dekompensation. Gemäss Angaben der Polizei habe sie am 19. August 2018 im Asylheim in [...] übernachtet und sei dort am 20. August 2018 «ausgetickt». Auf der Station habe die Versicherte ausgeprägt bizarr, euphorisch und mutistisch gewirkt. Ein geordnetes Gespräch sei bei Aufnahme nicht möglich gewesen; die Versicherte habe auf Fragen mit Pfiffen reagiert. Es hätten eine manische Symptomatik, euphorische, gereizte Stimmung, bizarres Verhalten und Hinweise auf eine produktiv psychotische Symptomatik bestanden. Unter gesicherter und regelmässiger Einnahme der Medikation (antimanisch / phasenprophylaktisch sowie sedierend) sei es zu einer langsamen, jedoch stetigen Besserung des psychischen Zustandes gekommen. Die Beschwerdeführerin habe geordneter gewirkt, die manische Symptomatik habe sich im Verlauf komplett zurückgebildet, die Schlafqualität habe sich normalisiert und die Stimmung habe sich stabilisiert. Hinweise auf eine psychotische Symptomatik hätten seit dem 27. August 2018 nicht mehr bestanden. Die Entlassung am 7. September 2018 sei auf eigenen Wunsch erfolgt, in gebessertem und stabilem psychischen Zustand. Rückhaltegründe im Sinne akuter Eigen- oder Fremdgefährdung hätten nicht bestanden.

 

7.3     Gemäss dem (nicht unterzeichneten) Bericht des Hausarztes med. pract. R.___

vom 1. Februar 2019 (IV-Nr. 134) sei die Beschwerdeführerin letztmals am 7. Januar 2019 bei ihm in Behandlung gewesen. Sie leide aktuell an einer bipolaren affektiven Störung mit psychotischen Teilen und stehe in regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung. Es müsse eine Beurteilung durch einen Psychiater erfolgen.

 

7.4     Im Verlaufsbericht der psychiatrischen Klinik O.___ vom 27. Februar 2019 (IV-Nr. 136) werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt:

 

-      Bipolare affektive Störung, ggw. manisch mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F31.2), unter medikamentöser Therapie remittiert (Juli 2018)

-      Bipolare affektive Psychose, ggw. remittiert (ICD-10 F31.7) (September 2018)

-      Psychische und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen (Cannabinoide) (ICD-10 F12.20), aktuell abstinent (Juli 2018)

 

Die Beschwerdeführerin stehe seit Ende November 2018 bis heute in psychiatrischer Behandlung im Ambulatorium in [...] und komme zuverlässig in zwei- bis dreiwöchentlichen Intervallen zu den psychotherapeutischen Gesprächsterminen. Nach der medikamentösen Einstellung im August 2018 und strenger Drogenkarenz zeige sich die Versicherte stabil und es sei keine weitere psychotische Symptomatik eruierbar. Weiter hielten Dr. med. S.___ und T.___ fest, die Beschwerdeführerin beklage aktuell allgemeine, leichte Müdigkeit, Schwierigkeiten beim Einschlafen und fehlende Motivation, etwas anzufangen und etwas zu machen. Jedoch putze, koche und pflege sie sich selbständig. Zur beruflichen Situation führten die Ärztinnen aus, die Beschwerdeführerin habe zuletzt im Jahr 2010, im Rahmen der IV, in der U.___ in [...] gearbeitet; gegenwärtig sei sie Hausfrau. Sie könne die Haushaltsführung, Ernährung, Pflege der Wohnung, Einkaufen und Wäsche machen, vollumfänglich selbständig erledigen. Mit der Betreuung ihrer vier Kinder sei sie überfordert gewesen. Die Kinder seien seit Juli 2018 in einem Heim platziert, eine Rückkehr nach Hause werde aktuell diskutiert. Geplant sei, dass die Kinder Ende des Schuljahres 2018 / 2019 zu ihr zurückkehrten.

 

7.5     Am 18. März 2019 nahm der RAD-Psychiater Dr. med. G.___ dahingehend Stellung (IV-Nr. 138 S. 2 ff.), dass sich der medizinische Sachverhalt durch das Auftreten einer maniformen-psychotischen Symptomatik bei nachweislicher Drogenabstinenz und Ausschluss organischer Hirnprozesse deutlich verändert habe. Leider finde die früher festgestellte relevante Persönlichkeitsproblematik der Versicherten derzeit dadurch offenbar keine Beachtung mehr. Die Behandlerinnen im psychiatrischen Ambulatorium machten aber trotz Remission der Symptome keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit für eine Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Zudem sei im Fall der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass diese wohl noch nie seit Aufgabe ihrer Lehre auf dem ersten Arbeitsmarkt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Zur Klärung des Sachverhaltes sei eine psychiatrische Begutachtung angezeigt.

 

7.6     Dr. med. H.___ gelangte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 2. September 2019 (IV-Nr. 149) zum Ergebnis, bei der Beschwerdeführerin liege die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten Strukturdefiziten bei vorwiegend abhängigen und emotional instabilen Zügen gemäss ICD-10 F61.0 vor; daneben bestünden sekundär rezidivierende depressive Episoden gemäss ICD-10 F33.0 sowie phasenweise Symptome einer sozialen Phobie nach ICD-10 F40.1 (IV-Nr. 149 S. 12).

 

Im Rahmen seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung (IV-Nr. 149 S. 12 – 16) führte der Experte aus, die Versicherte beklage Müdigkeit und Mühe, allein zu sein, wenn sie zuvor die Kinder bei sich gehabt habe. In der klinischen Untersuchung zum vorliegenden Gutachten seien keine erheblichen psychopathologischen Befunde unmittelbar zu beobachten gewesen. Die Beschwerdeführerin sei immer noch stark mit ihrer letztjährigen psychotischen Entgleisung im Jahre 2018 beschäftigt gewesen, die zur Fremdplatzierung ihrer Kinder geführt habe. Es sei ihr oberstes Ziel, die Obhut ihrer Kinder zurückzugewinnen. Sie werde zurzeit von verschiedenen Seiten massiv unterstützt und erhalte einmal die Woche Besuch von der psychiatrischen Spitex und ein- bis zweimal die Woche von einem Wohnbegleiter. Administrative Dinge erledige der Sozialdienst und die Versicherte werde vom Beistand ihrer Kinder betreut. Schliesslich fänden ca. 14-tägliche Termine in der Klinik O.___ statt. In diesem Setting gelinge es der Beschwerdeführerin, ihren Alltag ohne grössere Probleme zu bewältigen, wobei ihr von allen Seiten eine sehr gute Kooperation bescheinigt werde. Die Analyse der Anamnese zeige aber, dass die Versicherte ohne entsprechende Unterstützung oder einen Halt in einer tragfähigen Beziehung rasch ihre psychosoziale Funktionsfähigkeit verliere. Die Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin sei gezeichnet von vielen Beziehungen zu Partnern, die selber grosse Probleme gehabt hätten. Dabei sei es ihr trotz guter kognitiver Fähigkeiten und einem Abschluss der Bezirksschule nie gelungen, eine Berufsausbildung erfolgreich abzuschliessen und sich im ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Nach dem Abbruch der Lehre zur Drucktechnologin sei die Beschwerdeführerin beim RAV gewesen, ohne dass sie eine Stelle gefunden habe. Die Zeit im Wohnheim [...] (ca. 2004 / 2005) werde als Phase beschrieben, in der sie sich im beschützenden Rahmen stabilisiert habe. Damals habe sie ausserdem in einer geschützten Werkstatt in der Sozialinstitution [...] gearbeitet. Die letzte dokumentierte berufliche Tätigkeit datiere auf die Jahre 2009 / 2010 und habe in zwei kurzzeitigen Einsätzen in der U.___ bestanden. Danach sei eine Zeit gefolgt, in der sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Ehe und mit anderen Partnerschaften zu stabilisieren versucht habe, wobei sie schliesslich [vier] Kinder von vier verschiedenen Männern bekommen habe. Die Vorgeschichte ihrer psychotischen Dekompensation im August 2018 sei für das Leiden der Versicherten paradigmatisch. Im Vorfeld habe sich abgezeichnet, dass ihr Sohn N.___ zu seinem Vater zurückkehren werde. Diese Trennung dürfte massgeblich an der Auslösung der psychotischen Reaktion beteiligt gewesen sein. Der Rückfall kurze Zeit nach der Entlassung aus der Klinik O.___ sei nach dem erstmaligen Wiedersehen ihrer Kinder nach der Fremdplatzierung und ihrer Reise zur ersten Begegnung mit dem im Internet kennengelernten Freund erfolgt. Bei den psychotischen Reaktionen dürfte auch der Cannabiskonsum eine Rolle gespielt haben, wie die Versicherte selber eingeräumt habe. Das wiederkehrende Muster der Bedingungen, die zu psychischen Krisen und psychosozialer Desintegration bei der Versicherten führten, werde bereits im Bericht von Dr. med. D.___ vom 15. November 2004 eindrücklich beschrieben.

 

In psychiatrischer Hinsicht sei bei der Beschwerdeführerin seit ca. 2005 eine Persönlichkeitsstörung mit abhängig-asthenischen Strukturanteilen diagnostiziert worden, wobei auch der Verdacht auf das Vorliegen einer Psychose geäussert worden sei und eine entsprechende medikamentöse Behandlung versucht worden sei. Sie sei in dieser Zeit von drei verschiedenen Psychiater/innen (Dr. med. V.___, Dr. med. D.___, Dr. med. E.___) behandelt worden, welche die Versicherte im Wesentlichen übereinstimmend beurteilt hätten. Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.___ sei das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung bestätigt worden. 2018 habe die Beschwerdeführerin ausgeprägte psychotische Symptome entwickelt, die zu einer fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik O.___ und später in einer psychiatrischen Klinik Q.___) geführt hätten. In der Klinik O.___ sei eine bipolare affektive Störung diagnostiziert worden, in der Klinik Q.___ habe man eine schizoaffektive Psychose vermutet. Die Diagnose einer psychotischen Grunderkrankung im Sinne einer schizoaffektiven Psychose oder einer biploaren affektiven Störung mit psychotischen Symptomen erscheine angesichts des Verlaufs der Erkrankung der Versicherten wenig plausibel. Wohl seien schon früh das Vorliegen einer Psychose erwogen und entsprechende Behandlungsversuche gemacht worden, aber es hätten sich nie Episoden feststellen lassen, welche die Kriterien einer Psychose im Sinne einer Schizophrenie oder einer schizofaffektiven Psychose erfüllt hätten. Ebenso wenig hätten eindeutige depressive oder maniforme Phasen festgestellt werden können; die Diagnose der bipolaren Störung sei einzig auf der Grundlage der damaligen psychotischen Krise diagnostiziert worden, wobei weder Begründungen noch Differentialdiagnosen diskutiert worden seien. Die im vorliegenden Gutachten festgestellte Persönlichkeitsstörung zeige zwei ins Auge springende Züge, die schon 2004 beschrieben worden und seither über die Zeit konstant geblieben seien. Einerseits seien die bereits von Dr. med. D.___ eindrücklich beschriebenen abhängig-asthenischen Züge zu erwähnen, wobei der Aspekt der Abhängigkeit im Vordergrund stehe. Auf der anderen Seite sei die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin nur sehr schwach integriert, so dass daraus eine massive psychische Instabilität bis zu psychotischen Einbrüchen mit entsprechend verminderter Belastungsfähigkeit resultiere. Die psychotischen Episoden würden somit als eine Folge der schwachen Integration der Persönlichkeit der Versicherten interpretiert. Auch andere Symptome wie depressive Reaktionen oder Ängste seien im Rahmen der Persönlichkeitsstörung zu sehen; sie begründeten keine eigenständige Komorbidität. Eine Suchterkrankung liege nicht vor. Der damalige Konsum von Cannabis könne bei der psychotischen Dekompensation seinen Beitrag geleistet haben, aber die strukturellen Defizite der Persönlichkeit der Versicherten seien in ihrem Beitrag höher zu gewichten. Diese Beurteilung werde gestützt durch den Verlauf, in dem die Beschwerdeführerin nie in Drogen abgestürzt sei, sondern eher mit ihren Partnern mitkonsumiert habe; entsprechend sei es ihr auch gelungen, mit entsprechender therapeutischer Begleitung und Stütze abstinent zu leben. Zusammenfassend müsse das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend abhängigen und emotional instabilen Zügen als gesichert betrachtet werden. Diese Störung begründe einen schweren Gesundheitsschaden und sei verantwortlich für den Verlauf der Beschwerden der Versicherten und ihre beschränkte psychosoziale Anpassungsfähigkeit. Die spektakulär anmutenden psychotischen Symptome seien für die Prognose von eher untergeordneter Bedeutung; sie zeigten lediglich Art und Schweregrad des Persönlichkeitsdefizits an.

 

Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine Lehre zur Drucktechnologin nach einem Jahr abgebrochen habe. Seither habe sie nie mehr im ersten Arbeitsmarkt gearbeitet, sondern sei in den Jahren 2004 / 2005 und 2009 / 2010 jeweils während insgesamt wenigen Monaten in einem beschützten Rahmen beschäftigt gewesen. Von 2005 bis 2015 habe die Versicherte eine ganze IV-Rente bezogen, die im Rahmen einer Rentenrevision aufgrund des Gutachtens von Dr. med. F.___ aufgehoben worden sei. Dr. med. F.___ habe in seinem Gutachten die allgemeinen Kriterien für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung breit dargestellt und bei der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung anerkannt. Gleichzeitig habe er aber festgehalten, dass diese Beurteilung keineswegs eine krankheitswertige Störung impliziere, und die Einbusse der Arbeits- und Leistungsfähigkeit pauschal mit 25 % veranschlagt. Die von den drei zwischen 2001 und 2007 behandelnden Psychiater/innen attestierte Arbeitsunfähigkeit sei pauschal und ohne jede Begründung als deren persönliche Meinung abqualifiziert worden. In Tat und Wahrheit habe aber gerade Dr. med. D.___ am 15. November 2004 einen sehr ausführlichen und mit umfangreichen fremdanamnestischen Abklärungen fundierten IV-Arztbericht verfasst, der die psychischen Beschwerden und das Bewältigungsverhalten der Beschwerdeführerin in einer bis heute gültigen Weise beschreibe. In den übrigen medizinischen Berichten der Akten würden vergleichbare Beurteilungen beschrieben. Ferner sei die Beurteilung von Dr. med. F.___ wonach die Differentialtypologie bzw. die Frage nach der Untergruppe der Persönlichkeitsstörung lediglich von akademischem oder allenfalls therapeutischem Interesse sei und keine Auswirkung auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe, im Fall der Versicherten zu bestreiten. Gerade die abhängigen Persönlichkeitszüge und das zur emotionalen Instabilität führende Strukturdefizit bzw. die sehr schwache Integration der Persönlichkeit führten unmittelbar zu den beschriebenen klinischen Phänomenen und zur stark eingeschränkten Belastbarkeit bzw. Leistungsfähigkeit; sie erklärten damit gerade die beschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Entsprechend müsse das Gutachten von Dr. med. F.___ als unbegründet und nicht nachvollziehbar beurteilt werden und der von ihm geäusserte Vorwurf einer persönlichen Meinung der beurteilenden Fachpersonen treffe ihn selbst, umso mehr als er auf fremdanamnestische Abklärungen verzichtet habe. Die Analyse und Auswertung aller (fremd-)anamnestischen Quellen sei gerade bei der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung entscheidend. In der jetzigen Situation der Beschwerdeführerin bedeute das, dass eine seriöse prozentuale Angabe von Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht möglich sei. Wenn man mit ihren Betreuern spreche, so sähen diese die Beschwerdeführerin, wenn überhaupt, am ehesten als Mitarbeiterin in einem geschützten Rahmen. Diese Beurteilung sei aus der Perspektive des vorliegenden Gutachtens nachvollziehbar. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei von der IV eine je 50%ige Tätigkeit als Mutter und erwerbstätige Frau zugrunde gelegt worden. Für den Anteil der Betätigung als Mutter und Hausfrau könne man sagen, dass zurzeit de facto ein Belastungsversuch im Gange sei, wenn die Versicherte seit kurzem drei ihrer Kinder während wenigen Tagen pro Woche in Obhut erhalte. Sie werde dabei von ihren Betreuern engmaschig begleitet. Diese Bemühungen stünden allerdings noch ganz am Anfang, und ob die Beschwerdeführerin die Obhut ihrer Kinder zurückerhalte, sei noch völlig offen. Während somit in diesem Bereich der Tätigkeit eine Art Belastungs- oder Arbeitstraining angelaufen sei, gebe es auf der Seite der Erwerbstätigkeit noch keine derartigen Bemühungen. Aus psychiatrischer Sicht müsse aber klar festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin durch ein gleichzeitiges berufliches Belastungstraining massiv überfordert würde und dass die dargestellten Rückführungsbemühungen der Kinder in die mütterliche Obhut gefährdet würden. Berufliche Massnahmen seien der Versicherten somit zurzeit nicht zumutbar. Entsprechend sei aus psychiatrischer Sicht ein gestaffeltes Vorgehen zu empfehlen. Wenn die Frage der Obhut geklärt sei, könne allenfalls mit Hilfe von beruflichen Massnahmen in Form von Belastungs- und Arbeitstrainings die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ermittelt werden. Ein solches Vorgehen scheine durch die Tatsache geboten, dass sich die jeweils konkreten Lebensbedingungen (Art und Ausmass von Anforderungen wie der Betreuung) unmittelbar und massiv auf den psychischen Zustand und mithin auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten.

 

Für die psychiatrische Behandlung der Versicherten gelte der Grundsatz, dass die mangelnde innere Struktur der Persönlichkeit durch äussere Massnahmen kompensiert werden müsste. Das gegenwärtige, sehr intensive Betreuungskonzept sei als angemessen zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin benötige auf absehbare Zeit eine psychiatrisch-psychotherapeutische und symptomorientierte medikamentöse Therapie mit konkreten Anleitungen und Kontrollen bei der Bewältigung der Alltagsanforderungen als Mutter und Hausfrau; davon mache sie zurzeit gemäss den Aussagen der Betreuer einen sehr guten Gebrauch. In prognostischer Hinsicht sei die Erhaltung des gegenwärtigen Zustandes bei der Fortführung der laufenden Betreuung realistisch. Eine Behandlung der zugrundeliegenden Persönlichkeitsstörung sei äusserst schwierig und langwierig. Im Fall der Beschwerdeführerin sei aufgrund des Verlaufs zu vermuten, dass sie sich kaum auf einen solchen psychotherapeutischen Prozess einlassen würde. Im ersten Jahrzehnt des Jahrtausends habe sie verschiedene Anläufe zu einer psychiatrischen Behandlung genommen, ohne dass ein Prozess in diese Richtung in Gang gekommen wäre. So gesehen bilde der relativ gute psychische Zustand der Beschwerdeführerin eher die gute Qualität des aufwändigen Betreuungssettings als das Ausmass der psychischen Störung ab.

Die zur Verfügung stehenden Informationen und Befunde seien in jeder Hinsicht als konsistent zu beurteilen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin deckten sich gut mit denjenigen der Betreuer und auch die Befunde der klinischen Untersuchungen im Rahmen des vorliegenden Gutachtens ergäben keinerlei Zweifel oder Anhaltspunkte für ein Verdeutlichungs- oder Aggravationsverhalten.

 

Zusammenzufassend liege bei der Beschwerdeführerin eine schwere Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend abhängigen und emotional instabilen Zügen vor. Ihre psychischen Ressourcen seien durch die Persönlichkeitsstörung nachhaltig und ausgeprägt vermindert, trotz an sich guter kognitiver Fähigkeiten. Die psychiatrischen Probleme bestünden seit der ersten Dokumentation von 2004 in unverändertem Ausmass. Zurzeit befinde sich die Versicherte in einem intensiv begleiteten und betreuten Prozess der Rückführung von drei ihrer vier Kinder in ihre Obhut als alleinerziehende Mutter. Eine zusätzliche Erwerbstätigkeit bzw. eine berufliche Massnahme zur Abklärung der Leistungsfähigkeit würde sie zurzeit deutlich überfordern und sei deshalb aus psychiatrischer Sicht nicht zumutbar, auch weil die Rückführung der Kinder in die Obhut der Mutter nicht gefährdet werden sollte.

 

7.7     Mit Stellungnahme vom 9. September 2019 (IV-Nr. 152) beurteilte RAD-Ärztin Dr. med. W.___, Fachärztin für Chirurgie sowie Praktische Ärztin, das Gutachten von Dr. med. H.___ als umfassend und nachvollziehbar. Der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich demnach seit dem 25. November 2015 nicht geändert und bestehe, wie im aktuellen Gutachten beschrieben, bereits seit 2004 unverändert mit episodischen Verschlechterungen nach konkreten Auslösern (wie Verlust von Bezugspersonen oder Cannabiskonsum), wie es dem Krankheitsbild einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten Strukturdefiziten bei vorwiegend abhängigen und instabilen Zügen entspreche.

 

7.8     Am 18. Oktober 2019 nahmen Dr. med. S.___ und Dr. med. T.___ seitens der Klinik O.___ zum psychiatrischen Gutachten Stellung (IV-Nr. 156). Sie erklärten, aus ihrer Sicht liege – neben einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten Strukturdefiziten bei vorwiegend abhängigen und emotional instabilen Zügen – nicht nur eine rezidivierende depressive Störung vor, sondern auch eine bipolare affektive Störung, unter der Medikamenteneinnahme aktuell remittiert (ICD-10 F31.7).

 

7.9     Im Einwandschreiben der Sozialen Dienste vom 20. Dezember 2019 (IV-Nr. 161) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin werde seit Oktober 2016 bis heute vollumfänglich sozialhilferechtlich unterstützt. Bei guter Gesundheit müsste sie heute einer Arbeit im 100%-Pensum nachgehen (Hinweis auf SKOS-Richtlinien). Die Anwendung der gemischten Methode sei daher nicht korrekt. Zudem entspreche der Vorbescheid der Beschwerdegegnerin weder dem Gutachten von Dr. med. H.___ noch den reellen Umständen. Sämtliche vom Gutachter befragten Fachpersonen (psychiatrische Spitex, Wohnbegleitung, Hausarzt, Sozialarbeiterin, Beistand der Kinder) hielten fest, dass die Beschwerdeführerin aktuell nicht in der Lage sei, einer Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Zudem sei keine Haushaltsabklärung erfolgt.

 

8.       Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2020 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___ vom 2. September 2019 (IV-Nr. 149), weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist.

 

8.1     Das Gutachten erscheint, was die Diagnosestellung in der aktuellen Situation anbelangt, schlüssig und nachvollziehbar. Dr. med. H.___ begründet einleuchtend das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung aufgrund des erhobenen Psychostatus. Auch seine Einschätzung, wonach bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Persönlichkeitsstörung eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit bestehe, begründet er nachvollziehbar. Der Gutachter setzt sich eingehend mit dem Gutachten von Dr. med. F.___ vom 3. Februar 2015 auseinander (vgl. IV-Nr. 149 S. 14 f.) und führt aus, gerade die abhängigen Persönlichkeitszüge und das zur emotionalen Instabilität führende Strukturdefizit bzw. die sehr schwache Integration der Persönlichkeit hätten unmittelbar zu den beschriebenen klinischen Phänomenen und zur stark eingeschränkten Belastbarkeit bzw. Leistungsfähigkeit geführt; sie erklärten damit gerade die beschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Diese Ausführungen sind plausibel.

 

Dagegen überzeugt die Begründung der aktuellen Arbeitsfähigkeit im Gutachten vom 2. September 2019 nur bedingt: Der Experte hält explizit fest, dass eine seriöse prozentuale Angabe von Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der jetzigen Situation der Beschwerdeführerin nicht möglich sei (IV-Nr. 149 S. 15). Gleichzeitig stellt er aber in seiner Einschätzung auf die Angaben von nichtmedizinischen Betreuungspersonen ab und hält fest, diese sähen die Beschwerdeführerin, wenn überhaupt, am ehesten als Mitarbeiterin in einem geschützten Rahmen, was nach Auffassung des Gutachters nachvollziehbar sei. Sodann stellt Dr. med. H.___ auf invaliditätsfremde Aspekte ab, indem er die Arbeitsfähigkeit von der Klärung der Frage der Obhut über die Kinder abhängig macht. Konkret führt er aus, wenn die Frage der Obhut geklärt werden könnte, könnte allenfalls mit Hilfe von beruflichen Massnahmen in Form von Belastungs- und Arbeitstrainings die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ermittelt werden. Ein solches Vorgehen scheine durch die Tatsache geboten, dass sich die jeweils konkreten Lebensbedingungen (Art und Ausmass von Anforderungen wie der Betreuung) unmittelbar und massiv auf den psychischen Zustand und mithin auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (IV-Nr. 149 S. 15). Indem der Experte in seiner Zusammenfassung (IV-Nr. 149, S. 16) festhält, dass eine zusätzliche Erwerbstätigkeit bzw. eine berufliche Massnahme zur Abklärung der Leistungsfähigkeit die Beschwerdeführerin zurzeit deutlich überfordern würde und deshalb aus psychiatrischer Sicht nicht zumutbar sei, auch weil die Rückführung der Kinder in die Obhut der Mutter nicht gefährdet werden sollte, stellt er eher therapeutische Überlegungen an.

 

Auf die Einschätzung von Dr. med. H.___ kann deshalb nicht abgestellt werden. Ausserdem erscheint eine entsprechende Rückfrage an den Gutachter als nicht zielführend, hat der Experte doch ausdrücklich festgehalten, dass er die Höhe der Arbeitsunfähigkeit aus seiner Sicht nicht genau abschätzen könne.

 

8.2     Zusammenfassend war der medizinische Sachverhalt und das funktionelle Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin durch die bei Erlass der Verfügung vom 11. Februar 2020 vorliegenden medizinischen Stellungnahmen nicht hinreichend geklärt. Um diese Abklärungslücke zu füllen, hat das Versicherungsgericht bei PD Dr. med. I.___ ein psychiatrisches Gutachten eingeholt (vgl. E. I. 3 hiervor).

 

9.       Wie dargelegt, weicht das Gericht von einem Gerichtsgutachten, das die allgemeinen Anforderungen erfüllt, nur dann ab, wenn zwingende Gründe für ein Abweichen vorliegen (E. II. 4.4 hiervor).

 

9.1     Das psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. I.___ vom 29. September 2021 (A.S. 53 – 99) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Es stammt von einem unabhängigen Facharzt, welcher die Beschwerdeführerin eingehend untersucht (vgl. A.S. 62 – 72) und die Vorakten studiert hat (vgl. A.S. 57 – 62). Die Aussagen des Experten sind in allen Punkten schlüssig und nachvollziehbar (vgl. A.S. 72 ff. mit der ausführlichen fachärztlichen Beurteilung). Der Gerichtsgutachter stellt folgende Diagnosen (A.S. 72):

 

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-   kombinierte Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61.0) mit emotional instabilen, selbstunsicheren und abhängigen Anteilen

-   bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F31.3)

 

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-   Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, Status nach schädlichem Gebrauch (ICD-10 F19.1)

 

9.2     Der Gutachter würdigt die Aktenlage und die Aussagen der Beschwerdeführerin eingehend und begründet ausführlich und nachvollziehbar – jeweils im Abgleich der erhobenen Befunde mit den jeweiligen Kriterien nach ICD-10 – die von ihm gestellten Diagnosen.

 

9.2.1  Zur kombinierten Persönlichkeitsstörung führt der Gutachter aus, die Explorandin berichte in der hiesigen Begutachtung über langjährige und schwerwiegende Belastungen in ihrer Kindheit und Jugendzeit, woraus hervorgehe, dass höchst pathologische Beziehungsgestaltungen bestanden hätten. Es sei bereits in den frühen Akten auf diese systemanamnestischen Missstände hingewiesen worden. Die Explorandin berichte in der hiesigen Begutachtung, dass die elterliche Beziehung bereits in den ersten Lebensmonaten der Explorandin getrennt worden sei, sodass sie im Alter von wenigen Monaten zu ihrer Tante gekommen sei, wo sie bis 18-jährig aufgewachsen sei, sodass sie ihre Eltern alternierend an den Wochenenden gesehen habe. Die Tante ihrerseits habe Zuhause immer wieder alkoholabhängige und «schwierige» Freunde gehabt, von welchen sie nicht respektiert worden sei. Die Explorandin habe drei Ehemänner der Tante miterlebt, welche die Explorandin mitunter beschuldigt hätten, wenn Zuhause etwas schiefgelaufen sei. Einer dieser Ehemänner habe Zuhause in betrunkenem Zustand randaliert, und die Explorandin habe sich oft vor ihm geängstigt. Einmal habe er dermassen randaliert, dass er auch das Zimmer der Explorandin verwüstet habe. Die Explorandin berichte in der hiesigen Begutachtung über ihre grosse Sehnsucht nach verständnisvollen und präsenten Eltern. Aufgrund dieser subjektiven Angaben der Explorandin könne ohne Weiteres festhalten werden, dass die diskontinuierlichen und unsicheren Beziehungsgestaltungen zu einer regelrechten Bindungsstörung (Bowiby J 1969) hätten führen müssen, und dass es der Explorandin nie habe gelingen können, versichernde, aufwertende und stabile Elternbilder zu internalisieren, die es ihr sodann ermöglicht hätten, einen soliden Narzissmus zu entwickeln, der es ihr wiederum erlaubt hätte, mit den Belastungen und Konflikten der nachfolgenden Lebensabschnitte adäquat umgehen zu können und sich in solchen Situationen mit einem sicheren und unterstützenden inneren Objekt identifizieren zu können. Man erkenne sodann als Folge dieser Bindungsstörung in sämtlichen relevanten anamnestischen Lebensbereichen schwerwiegende Defizite in der Fähigkeit, eine Kontinuität aufrechtzuerhalten. Eindrücklich sei zunächst die private Beziehungsanamnese, explizit die Beziehungsanamnese mit den jeweils verschiedenen Vätern ihrer vier Kinder. Alle diese Beziehungen seien in erheblichem Masse konflikthaft verlaufen, seien von einer initial raschen fusionären Beziehungsgestaltung und einer raschen Zerrüttung geprägt gewesen, sodass hier regelrechte Beziehungsfehlwahlen deutlich würden. Es habe sich um Beziehungen mit allesamt selbst wenig stabilen Männern gehandelt. Sodann zeige auch der Blick auf die Berufsbildungs- und Berufsanamnese die schwere Diskontinuität auf. Die Explorandin habe nie eine Berufslehre durchlaufen können, wofür sie unter anderem ihre massiven Versagensängste geltend gemacht habe. Sie sei sodann nie im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen, sondern nur in geschützten Institutionen, und auch diese Arbeitseinsätze seien insgesamt rudimentär geblieben. Man erkenne auch in Bezug auf die Psychotherapien häufige Wechsel und wenig Kontinuität. In der sozialen Beziehungsanamnese könne man erkennen, dass sich die Explorandin schon immer rasch minderwertig gefühlt habe und unter erheblichen Versagensängsten gelitten habe. Viele frühere Kolleginnen hätten sich von ihr abgewandt, was die Explorandin sehr gekränkt habe. Aus den subjektiven Angaben der Explorandin gehe hervor, dass keine breite und stabile soziale Einbindung vorliege. Diese relevanten anamnestischen Lebensbereiche seien deshalb allesamt weitgehend gleichermassen durch die Strukturpathologie der Explorandin beeinträchtigt, weil die Explorandin lediglich auf ausgesprochen unsublimierte, das heisse unausgereifte Abwehrmechanismen in Belastungs- und Konfliktsituationen zurückgreifen könne. So habe sie ihre Berufsanamnese nie von privaten Belastungen abschirmen können, sodass sich die Belastungen in den diversen relevanten Lebensbereichen stets gegenseitig negativ beeinflusst hätten. Die Explorandin sei unterdessen 38-jährig und blicke auf eine Anamnese zurück, die in sämtlichen relevanten Lebensbereichen durch eine ausgesprochene Diskontinuität definiert sei. Es komme also deutlich zum Ausdruck, dass hier eine schwere Persönlichkeitsstörung vorliege. Es entstehe der Eindruck, dass die einzige Stabilität in der gesamten bisherigen Anamnese der Explorandin ihre Rolle als Mutter darstelle, obwohl hierzu gemäss den wertvollen Vorakten, die sich mit den Kindern der Explorandin auseinandersetzten, hervorzuheben sei, dass es der Explorandin über viele Jahre hinweg nicht adäquat habe gelingen können, sich um das Wohl ihrer Kinder zu sorgen. Man habe es hier mit einer Explorandin zu tun, deren psychostrukturelle Entwicklung durch die langjährigen und schwerwiegenden Beziehungspathologien nur rudimentär habe erfolgen können, sodass die Persönlichkeitsentwicklung in hohem Masse unsublimiert geblieben sei und somit eine schwere Strukturpathologie vorliege, was begründe, dass die Explorandin mit Belastungs- und Konfliktsituationen in jeglichen Lebensbereichen in keiner Weise adäquat umgehen könne, sondern im Rahmen solcher Situationen immanent zur Reexazerbation vorbestehender psychischer Symptomformationen prädestiniere. Dabei sei unerheblich, dass die Explorandin im objektiven Psychostatus kaum pathologisch ausgelenkte Befunde zeige, denn es handle sich hier um eine Momentaufnahme, während die Persönlichkeitspathologie der Explorandin zur Hauptsache dazu führe, dass die Explorandin in ihrer Durchhaltefähigkeit schwer beeinträchtigt sei. Aufgrund dieser diversen Beurteilungsdimensionen könne festgehalten werden, dass bei dieser Explorandin die Kardinaldefinition für eine Persönlichkeitsstörung erfüllt sei, wonach ab verhältnismässig frühem Lebensalter zentrale Bereiche der privaten, sozialen und beruflichen Anamnese nachhaltig und relevant tangiert sein müssten. Hiermit seien auch die allgemeinen G-Kriterien gemäss ICD-10 für Persönlichkeitsstörungen abgebildet.

 

9.2.2  Zur bipolaren affektiven Störung führt der gerichtlich bestellte Gutachter aus, es sei kein Widerspruch, wenn gleichzeitig eine Persönlichkeitsstörung und eine bipolare affektive Störung diagnostiziert würden. Gerade beim Vorliegen einer emotional instabilen Persönlichkeit sei die Abgrenzung zu einer bipolaren affektiven Störung nicht immer einfach, insbesondere dann nicht, wenn es sich um einen Subtypus bipolarer affektiver Störungen handle mit häufigen Stimmungswechseln. Nach eingehender Erläuterung der Abgrenzungskriterien (A.S. 79 – 81) führt der Gutachter nachvollziehbar aus, aus der hiesigen Begutachtung gehe hervor, dass die Explorandin möglicherweise schon früh, allenfalls schon in der Kindheit, unter affektpathologischen Beschwerden gelitten habe. Sie berichte, dass sie sich während ihrer Kindheit schon oft traurig gefühlt habe. Sie berichte über seit vielen Jahren immer wieder bestehende depressive Stimmungszustände. Sie berichte über eine Antriebsminderung, sodass sie sich immer wieder aufraffen müsse, wenn sie etwas unternehmen wolle. Sie berichte über eine Tagesmüdigkeit und eine «mitunter darniederliegende» Freud-, Interesse- und Lustlosigkeit. Mit diesen subjektiven Beschwerdeangaben erfülle die Explorandin die Eingangskriterien bzw. die sogenannten B-Kriterien gemäss ICD-10 für eine depressive Episode. Im objektiven Psychostatus zeige die Explorandin im Rahmen der hiesigen Begutachtung eine leichte depressive Grundstimmung und eine leichte Affektverarmung. Die affektiven Parameter seien nicht schwerergradig pathologisch ausgelenkt gewesen. Auch die spezifischen objektiven Parameter, die sehr gut die innerpsychische Vitalität objektiv abzubilden vermöchten, seien nicht schwer pathologisch ausgelenkt gewesen. Zu diesen gehörten grundsätzlich äusseres Erscheinungsbild, Psycho- und Sprachmotorik, Mimik und Gestik, Denktempo, kognitive Leistungen, Affektverarmung, sowie affektive Schwingungsfähigkeit. Aus objektiver Sicht könne also zum Begutachtungszeitpunkt eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden. Zusätzlich hätten zwischen 2018 und 2020 auch ganz gegenteilige Gefühlslagen bestanden, nämlich euphorische und überschwängliche Stimmungszustände. Dies gehe im Detail aus dem Bericht der Klinik Q.___ vom 7. September 2018 hervor und werde auch im Austrittsbericht der Klinik O.___ vom 17. August 2018 mit etwas weniger Details, in einer Stellungnahme derselben Institution vom 18. Oktober 2019 aber nochmals beschrieben. Die Explorandin berichte nebst der euphorischen, gehobenen Grundstimmung über eine damals als deutlich gesteigert erlebte Aktivität, eine Rastlosigkeit, einen regelrechten Rededrang, ein Gedankenrasen, eine soziale Distanzlosigkeit und Ungehemmtheit, ein kaum noch bestehendes Schlafbedürfnis, über Konzentrationsschwierigkeiten, über eine gesteigerte Libido, über deutliche Grössenideen und sinnlose Geldausgaben, womit die Explorandin sämtliche diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 F30.1 für eine Manie erfülle. Somit bestehe kein Zweifel, dass die oben diskutierten depressiven Episoden in Kombination mit diesen manischen Episoden zu einer bipolaren affektiven Störung zusammengefasst werden könnten, welche zum aktuellen Begutachtungszeitpunkt in Form einer leichten Episode vorgelegen habe. Die bipolare affektive Störung bedeute ihrerseits selbstverständlich, dass die innerpsychische Belastbarkeit der Explorandin relevant beeinträchtigt sei. Diese Ausführungen sind plausibel und überzeugend. Sie lassen sich mit den Vorakten vereinbaren. Ihnen kann auch unter Berücksichtigung der anderslautenden Einschätzung des Administrativgutachters Dr. med. H.___, der eine bipolare affektive Störung verneint hatte (vgl. E. II. 7.6 hiervor), Beweiskraft beigemessen werden.

 

9.2.3  Die in den Vorakten teilweise postulierte schizophrene psychotische Störung wird von PD Dr. med. I.___ in nachvollziehbarer Weise verneint. In der Begutachtung habe die Explorandin jegliches Erleben aus dem Psychose-Spektrum verneint, so jegliches Erleben von halluzinatorischen Phänomenen, von Phänomenen aus dem Wahnspektrum sowie von Erstrangsymptomen. Wenn sie mitteile, dass sie vor vielen Jahren einmal eine Stimme im Kopf gehört habe, so sei hierzu festzuhalten, dass isoliert auftretende halluzinatorische Phänomene mit einer schizophrenen Grundstörung in aller Regel nichts zu tun hätten, sondern in der allgemeinen Psychiatrie ein ubiquitäres Phänomen darstellten. Im objektiven Psychostatus habe die Explorandin keinerlei jener Befunde gezeigt, die bei schizophrenen Störungen regelhaft nachzuweisen seien. Sie habe weder eine Affektverflachung noch eine Affektstarre gezeigt, sie sei affektiv jederzeit gut spürbar gewesen, entsprechend habe der Referent zu keinem Zeitpunkt das sogenannte Praecox-Gefühl erlebt. Im formalen Denken habe die Explorandin keinerlei Desorganisiertheit gezeigt, sie habe im klinischen Eindruck keinerlei Hinweise für relevante kognitive Einbussen gezeigt, die bei psychotischen Störungen regelhaft nachgewiesen werden könnten, und sie habe in den spezifischen objektiven Parametern für Psycho- und Sprachmotorik, Mimik und Gestik sowie Denktempo keinerlei Hinweise für eine psychotische Negativsymptomatik gezeigt.

 

9.3    

9.3.1  In Bezug auf die Arbeits(un)fähigkeit gelangt der Gutachter sodann zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin bestehe in jeglichen beruflichen Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarkts aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit (0 %). Dies gelte sowohl für die bisherige als auch für eine leidensangepasste Tätigkeit (A.S. 97).

 

9.3.2  Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit führt der Gutachter aus, die Explorandin sei noch nie im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen. Sie erhalte rückwirkend ab dem 1. Juni 2003 bei einem IV-Grad von 100 % eine ganze IV-Rente zugesprochen. Seither bestehe durchgehend keine Arbeitsfähigkeit (0 %) aus psychiatrischer Sicht (A.S. 97).

 

Die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Juni 2003 gewährte Invalidenrente wurde mit Verfügung der IV-Stelle Bern vom 25. November 2015 revisionsweise aufgehoben. Angesichts der eigenen Ausführungen im Gutachten (siehe unter anderem A.S. 73) und der klaren Fragestellung des Gerichts (siehe insbesondere Ziff. 5, Frage 4 der Verfügung vom 11. Mai 2021, A.S. 47 ff.) ist davon auszugehen, dass dieser Umstand dem Gutachter bekannt und bewusst war, womit es sich hierbei um einen Schreibfehler handeln muss.

 

9.3.3  Zur Haushaltstätigkeit führt der Gutachter schliesslich aus, grundsätzlich könne die Explorandin im Haushalt weitgehend sämtliche Tätigkeiten erledigen und habe dort auch die Möglichkeit, diese Tätigkeiten flexibel einzuteilen und auch flexibel Pausen einzubauen. Im Rahmen dieser «vita minima» lägen aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen vor (A.S. 98).

 

9.4     Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

 

1)    Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

a)    Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

-       Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-       Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-       Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b)    Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c)    Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2)    Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

-       gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-       behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

 

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 9.2 hiervor) verwiesen werden. Zudem führt der Gutachter aus, es sei ganz grundsätzlich festzuhalten, dass wir es hier bei dieser Explorandin mit zwei schwerwiegenden psychiatrischen Störungsbildern zu tun hätten, nämlich mit einer schweren Persönlichkeitspathologie und einer bipolaren affektiven Störung, welche zu einer dauerhaften und schweren Beeinträchtigung der innerpsychischen Ressourcen geführt hätten (A.S. 85).

 

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz führt der Gutachter aus, es sei zwingend notwendig, dass die Explorandin aufgrund ihrer psychischen Grundstörungen, nämlich ihrer Persönlichkeitsstörungen, insbesondere aber aufgrund ihrer bipolaren affektiven Störung, regelmässige ambulante psychiatrische bzw. ambulante psychotherapeutische Termine wahrnehme. Die Medikation der Wahl bei einer bipolaren affektiven Störung sei in aller Regel Lithium. Es sollte in der Praxis in [...], wo die Explorandin ambulant psychologisch behandelt werde, die psychopharmakologische Medikation in ausreichender Regelmässigkeit überwacht werden. Es sei durchaus möglich, dass die Explorandin mit der antipsychotischen Medikation mit Latuda eine gewisse Stimmungsstabilisierung erlebe, ebenso eine gewisse Verbesserung der emotionalen Instabilität, allerdings müsse diese wie erwähnt überwacht werden, um einerseits depressiv-suizidale Krisen, andererseits manische Dekompensationen zu verhindern. Ganz grundsätzlich sei aber festzuhalten, dass man es bei dieser Explorandin mit zwei schwerwiegenden psychiatrischen Störungsbildern zu tun habe, nämlich mit einer schweren Persönlichkeitspathologie und einer bipolaren affektiven Störung, welche zu einer dauerhaften und schweren Beeinträchtigung der innerpsychischen Ressourcen geführt hätten. Die Persönlichkeitsstörungen seien medikamentös nicht behandelbar. Auch eine teilstationäre oder stationäre psychiatrische Behandlung im Sinne einer deutlichen Intensivierung der aktuellen ambulanten Behandlung sei also nicht indiziert, weil sie die innerpsychische Belastbarkeit der Explorandin nicht verbessern könnte. Es müsse von einer chronifizierten, dauerhaften und therapieresistenten Strukturpathologie ausgegangen werden. Berufliche Massnahmen könnten nicht empfohlen werden. Wie oben erwähnt, seien die Persönlichkeitsstörungen der Explorandin Ausdruck einer schweren Strukturpathologie, und die qualitativen Funktionsfähigkeiten der Explorandin seien in den relevanten Beurteilungsdimensionen schwer beeinträchtigt, sodass auch unter Würdigung der chronifizierten, dauerhaften und therapieresistenten Situation keine beruflichen Massnahmen möglich seien (A.S. 84 f.). Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen ist bei der Beschwerdeführerin sowohl eine Behandlungsresistenz als auch eine IV-relevante Eingliederungsresistenz tendenziell zu bejahen.

 

Mit Blick auf den Indikator der Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Im Gutachten wird eine ressourcenhemmende Wirkung der Persönlichkeitsstörung sowie der bipolaren affektiven Störung beschrieben und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Konkret führt PD Dr. med. I.___ aus, die kombinierten Persönlichkeitsstörungen hätten bei dieser Explorandin eine schwere Strukturpathologie abgebildet, zumal in sämtlichen relevanten anamnestischen Lebensbereichen eine ausserordentliche Diskontinuität festgestellt werden könne, sodass beispielsweise nie eine Berufsanamnese im ersten Arbeitsmarkt möglich gewesen sei und die private Beziehungsanamnese zu den verschiedenen Kindsvätern ihrer vier Kinder eine ausserordentliche Inkonstanz und Brüchigkeit deutlich gemacht hätten. Im Rahmen ihrer emotional instabilen Persönlichkeitsanteile bestünden bei dieser Explorandin eine deutlich defizitäre Frustrationstoleranz und eine hohe Kränkbarkeit. Im Rahmen ihrer selbstunsicheren Persönlichkeitsanteile erlebe die Explorandin eine ausgesprochen subjektive Minderwertigkeit in jeglichen sozialen Kontexten, sodass sie bereits früh in ihrem Leben unter Versagensängsten zu leiden begonnen habe. Sie sei derart auf die Aufwertung der Aussenwelt und somit anderer Personen angewiesen, sodass hier auch abhängige Persönlichkeitsanteile deutlich würden, was die ausgesprochene Verletzlichkeit und Kritikunfähigkeit in sozialen Kontexten mitbegründe und erkläre, dass die Explorandin in jeglicher Form der Konfrontation mit der Aussenwelt, spezifisch natürlich in sozialen Interaktionen mit anderen Personen, auf keinerlei ausreichende Selbstwirksamkeit zurückgreifen könne, diese fehlende Selbstwirksamkeit bzw. diese ausgesprochen narzisstische Insuffizienz unter anderem mit fusionären Beziehungsfehlwahlen zu kompensieren versuche, dabei die einzelnen anamnestischen Lebensbereiche nie ausreichend voneinander abschirmen könne, sodass jegliche beruflichen Tätigkeiten immer wieder durch private Belastungen «kontaminiert» würden. Die Explorandin könne im Rahmen ihrer Persönlichkeitsstörungen lediglich auf äusserst unreife Abwehrmechanismen zurückgreifen, sodass jegliche äusseren Belastungen zu einer immanenten Reexazerbation vorbestehender psychischer Symptomformationen führen könnten. Zudem liege bei der Explorandin eine bipolare affektive Störung vor, was die innerpsychische Belastbarkeit zusätzlich reduziere. Hingegen habe der früher stattgehabte Substanzenkonsum keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (A.S. 94 f.).

 

Zu der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist sodann der Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen) zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Dazu lässt sich dem Gutachten entnehmen, die Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen anzupassen, sei bei dieser Explorandin schwer beeinträchtigt. Ausschliesslich im Rahmen ihrer Haushaltstätigkeiten und ihrer Bemühungen, sich um ihre Kinder zu kümmern, zeige die Explorandin hier eine ausreichende Fähigkeit. Es handle sich hier aber um eine regelrechte «vita minima», in welcher die Explorandin lebe. Ausserhalb dieser «vita minima» seien die Folgen der deutlich reduzierten innerpsychischen Belastbarkeit der Explorandin, insbesondere in sozialen Interaktionen, derart gravierend, dass sie sich schlicht nicht ausreichend lange mit Regeln und Routinen konfrontieren lassen könne. Dasselbe gelte für die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit der Explorandin, die ebenfalls schwer beeinträchtigt seien. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit der Explorandin sei insbesondere infolge der Persönlichkeitspathologie immer wieder schwer beeinträchtigt, zumal die Explorandin im Rahmen ihrer Persönlichkeitspathologie eine ausgesprochen pathologische Selbstwahrnehmung mitbringe und mit äusseren Belastungen nicht umgehen könne. Die Fähigkeit zur Strukturierung und Planung von Aufgaben sei im Rahmen der oben erwähnten «vita minima» nicht relevant beeinträchtigt, ausserhalb derselben bestehe eine ausgesprochene «Permeabilität» hinsichtlich der Einflüsse diverser Belastungen, sodass dann eine schwere Beeinträchtigung resultieren würde. Die fachliche Kompetenz könne nicht konklusiv beurteilen werden. Die Explorandin sei im ersten Arbeitsmarkt nie arbeitsfähig gewesen. Die Durchhaltefähigkeit der Explorandin sei aufgrund ihrer deutlich reduzierten innerpsychischen Belastbarkeit schwer beeinträchtigt, wobei hier insbesondere die kombinierten Persönlichkeitsstörungen, mitunter auch die bipolare affektive Störung verantwortlich seien. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei im Rahmen der selbstunsicheren Persönlichkeitsanteile immer wieder schwer beeinträchtigt. Die qualitativen Funktionsfähigkeiten, die im Rahmen von sozialen Interaktionen wirksam würden, seien bei dieser Explorandin, was ihre privaten Beziehungen zu Männern betreffe, schwer beeinträchtigt. Sie verfüge über eine geringfügige Einbindung mit Kolleginnen, sodass hier eine mittelgradige Beeinträchtigung vorliege (A.S. 95 f.).

 

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Wie diesbezüglich im Gutachten ausgeführt wurde, sei die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten innerhalb der oben erwähnten «vita minima» erhalten, ausserhalb derselben müsse von schweren Beeinträchtigungen ausgegangen werden. Die Fähigkeit zur Selbstversorgung sei nicht beeinträchtigt, wenn gewürdigt werde, dass die Explorandin regelmässig ihrer Körperpflege nachgehen und täglich Mahlzeiten zubereiten könne. Die Wegefähigkeit sei nicht beeinträchtigt, wenn gewürdigt werde, dass die Explorandin die ÖV benutzen könne (A.S. 96). Somit ist zusammenfassend von einer im Wesentlichen gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen auszugehen.

 

Der in die gleiche Kategorie («Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2 hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich kann auf das vorgehend in der Kategorie «Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen werden. So hat die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren häufig ambulante sowie stationäre Therapien durchgeführt (siehe dazu auch A.S. 70). Auch wenn diese mehrfach nicht abgeschlossen werden konnten, ist demnach von einem grossen Leidensdruck auszugehen.

 

9.5     Gestützt auf die obigen Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. So sind bei der Beschwerdeführerin vor allem ressourcenhemmende Faktoren vorhanden, womit die psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist, sodass vollumfänglich darauf abgestellt werden kann.

 

10.     Es ist nachfolgend auf die Frage einzugehen, ob seit der erstmaligen Verneinung des Leistungsanspruches (Verfügung vom 25. November 2015) bis zum Verfügungszeitpunkt am 11. Februar 2020 eine relevante, erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stattgefunden hat.

 

10.1   PD Dr. med. I.___ geht in seinem Gutachten davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine Arbeitsfähigkeit (0 %) bestehe, dies durchgehend seit dem 1. Juni 2003. Eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit hat also nach seiner Einschätzung insofern nicht stattgefunden, als bereits im Jahr 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gegeben war, so dass eine spätere Verschlechterung des Gesundheitszustands keine zusätzliche, für den Rentenanspruch relevante Einschränkung bewirken konnte. Diese Feststellung erlaubt allerdings für sich allein genommen nicht den Schluss, es liege kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor. Da die Persönlichkeitsstörung, welche gemäss dem Gerichtsgutachten weiterhin vorliegt, auch durch Dr. med. F.___, dessen Gutachten vom 3. Februar 2015 (IV-Nr. 98.1; E. II. 6.1 hiervor) der rentenaufhebenden Verfügung vom 25. November 2015 (IV-Nr. 112) zugrunde lag, diagnostiziert, aber als wesentlich weniger schwerwiegend eingeschätzt wurde, liegt in Bezug auf diese Störung keine Veränderung, sondern lediglich eine abweichende Beurteilung eines unverändert gebliebenen Zustandes vor. Demgegenüber könnte eine zur Persönlichkeitsstörung hinzugetretene gesundheitliche Beeinträchtigung grundsätzlich eine erhebliche Veränderung begründen. Entscheidend muss in dieser Konstellation sein, ob die durch den Gerichtsgutachter PD Dr. med. I.___ festgestellte bipolare affektive Störung zusammen mit der vorbestehenden, nach dem Massstab des Vorgutachters Dr. med. F.___ beurteilten Persönlichkeitsstörung als prinzipiell geeignet erscheint, nunmehr einen Rentenanspruch zu begründen. Es ist daher auf die Ausführungen des Gerichtsgutachters PD Dr. med. I.___ zur Entwicklung des Gesundheitszustandes einzugehen.

 

10.2   Bei seinen Annahmen zum Zustand im Jahr 2003 stützt sich der Gutachter auf den Bericht des damals behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___ vom 15. November 2004 (IV-Nr. 26). Dieser diagnostizierte eine Persönlichkeitsstörung mit teils abhängig-asthenischen, teils infantil-unreifen Strukturanteilen sowie wiederholte depressive Episoden. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 2001. Dem Beiblatt zum Bericht lässt sich entnehmen, dass Dr. med. D.___ die Behandlung der Beschwerdeführerin im Juli 2004 übernommen hatte, dass keine früheren ärztlichen Berichte vorlagen und die Beschwerdeführerin zuvor auch nie hospitalisiert gewesen sei. Nach einer (für einen solchen Bericht) ausführlichen Darstellung der Anamnese und der Befunde führte Dr. med. D.___ in seiner Beurteilung aus, es sei davon auszugehen, dass die schweren emotional-deprivativen Erfahrungen im Verlauf der Kindheitsentwicklung zu einer nachhaltigen Störung in der Reifung und Persönlichkeitsentwicklung geführt hätten. Diagnostisch handle es sich um eine Persönlichkeitsstörung mit teils abhängig-asthenischen, teils infantil-unreifen Strukturanteilen. Im Zentrum der klinischen Symptomatik stehe seit der Kindheit und verstärkt seit der Frühadoleszenz eine starke psychische Labilität mit depressiven Reaktionen. Die Anforderungen und Belastungen im Zusammenhang mit dem Eintritt in ein Erwachsenenleben und in die Berufswelt hätten angesichts der mangelnden autonomen Fähigkeiten und der schwachen Belastbarkeit eine Überforderung dargestellt und es sei zu einem schweren psychischen Zusammenbruch mit Zeichen einer allgemeinen Verwahrlosung gekommen. Eine Suchterkrankung liege nicht vor. Symptome einer psychotischen Entwicklung, insbesondere Symptome, die für eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis sprechen würden, hätten sich weder anamnestisch noch in der aktuellen Behandlung gefunden. Aufgrund des sich seit der Pubertät klinisch manifestierenden Gesundheitsschadens von Krankheitswert sei die Beschwerdeführerin seit Abbruch ihrer Lehre in der freien Wirtschaft zu 100 % arbeitsunfähig. Angesichts psychischer Ressourcen könne längerfristig davon ausgegangen werden, dass der Gesundheitszustand und damit auch die Belastungsfähigkeit im Rahmen des zurzeit bestehenden, beschützenden und strukturierenden Rahmens (die Beschwerdeführerin lebte damals in einer betreuten Wohnsituation [Wohnheim [...]] und arbeitete halbtags in einer geschützten Werkstätte [...]]) weiter verbessert werden könne. Bei einem günstigen Verlauf könnten berufliche Massnahmen zu einem späteren Zeitpunkt angezeigt sein.

 

Der Gerichtsgutachter PD Dr. med. I.___ hält dazu fest (Gutachten S. 34 f.), es sei korrekt, dass die schweren emotional-deprivativen Erfahrungen im Verlauf der Kindheitsentwicklung zu einer nachhaltigen Störung in der emotionalen Reifung und Persönlichkeitsentwicklung geführt hätten. Der Bericht von Dr. med. D.___ sei detailliert und nachvollziehbar verfasst. Er diagnostiziere korrekt eine Persönlichkeitsstörung, die sich aus seinem Bericht begründen lasse. Korrekt sei auch die Aussage, es lägen keine Symptome einer psychotischen Entwicklung, insbesondere aus dem schizophrenen Formenkreis, vor. Ebenfalls korrekt sei Dr. med. D.___s Schluss, wonach in der freien Wirtschaft eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe.

 

10.3   Den Ausführungen des Gerichtsgutachters zur aktuellen Situation lässt sich entnehmen, dass die von Dr. med. D.___ diagnostizierte Persönlichkeitsstörung weiterhin bestehe. Es handle sich um eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, selbstunsicheren und abhängigen Anteilen. Diese bilde eine schwere Strukturpathologie, welche sich, entgegen der Einschätzung des Vorgutachters Dr. med. F.___, in der Zwischenzeit nicht gemildert habe (Gutachten S. 37). Aus den gutachterlichen Ausführungen ist weiter zu schliessen, dass eine Verbesserung mit Erlangung einer teilweisen Arbeitsfähigkeit – wie sie Dr. med. D.___ als möglich angesehen hatte – nicht erreicht werden konnte (vgl. Gerichtsgutachten S. 35).

 

10.4   PD Dr. med. I.___ weist weiter darauf hin, dass in einzelnen neueren Akten eine bipolare affektive Störung diagnostiziert wurde (vgl. E. II. 7.1 ff. hiervor). Er setzt sich ausführlich mit dieser Frage auseinander und hält einleitend fest, es sei kein Widerspruch, wenn gleichzeitig eine Persönlichkeitsstörung und eine bipolare affektive Störung diagnostiziert würden. Gerade bei Vorliegen einer emotional instabilen Persönlichkeit sei die Abgrenzung zu einer bipolaren affektiven Störung nicht immer einfach, insbesondere dann nicht, wenn es sich um einen Subtypus mit häufigen Stimmungswechseln handle. In der Folge gelangt der Gerichtsgutachter mit ausführlicher Begründung zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin leide in der Tat neben der Persönlichkeitsstörung auch an einer bipolaren affektiven Störung. Diese äussere sich im Untersuchungszeitpunkt in Form einer leichten Episode (vgl. im Einzelnen E. II. 9.2.2 hiervor). Der Gerichtsgutachter stützt sich bei dieser Diagnosestellung auch auf Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Exploration und auf Anhaltspunkte in den Akten, welche nach seiner Interpretation auf seit vielen Jahren bestehende depressive Stimmungszustände hinweisen. In erheblicher Weise manifest geworden sind die Symptome dieser Störung allerdings erst durch die Krise im Sommer 2018, welche zunächst ab 12. Juli 2018 zu den Aufenthalten in der Klinik O.___ und, praktisch unmittelbar daran anschliessend, in der Klinik Q.___, in [...] / […] führte. Das Auftreten von erheblichen Auswirkungen dieser Störung entspricht, wie der Psychiater Dr. med. G.___ vom RAD in seiner Stellungnahme vom 18. März 2019 (E. II. 7.5 hiervor) zu Recht festhielt, einer Veränderung des medizinischen Sachverhalts.

 

10.5     Nach dem Gesagten bejaht der Gerichtsgutachter – abweichend von der ursprünglichen Einschätzung von Dr. med. D.___ im Jahr 2004 und von den Vorgutachtern Dr. med. F.___ im Jahr 2015 und Dr. med. H.___ im Jahr 2019, aber in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten (vgl. E. II. 7.8 hiervor) – das Vorliegen einer bipolaren affektiven Störung. Manifest wurde eine entsprechende Symptomatik nach Lage der Akten und auch nach den Ausführungen des Gerichtsgutachters erstmals im Sommer 2018, als die Beschwerdeführerin zunächst in der Klinik O.___ und nach der Entlassung, praktisch unmittelbar nachfolgend, in […] in der Klinik Q.___, [...], hospitalisiert war. Die beiden stationären Aufenthalte dauerten insgesamt beinahe zwei Monate. Es ist davon auszugehen, dass sie bei Erlass der Verfügung vom 25. November 2015 (IV-Nr. 112) noch nicht vorlag bzw. nicht manifest geworden war. Es handelt sich somit um eine gesundheitliche Veränderung, welche erst nach der früheren Verfügung eingetreten ist.

 

Es stellt sich somit die Frage, ob die bipolare affektive Störung, welche neu Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat, einen Revisionsgrund darstellt. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass das neue oder veränderte Element eine erhebliche Veränderung bewirkt. Es muss «den Rentenanspruch berühren», also zusammen mit den unverändert gebliebenen Faktoren geeignet sein, zu einer abweichenden Beurteilung des Rentenanspruchs zu führen. Dies trifft zunächst dann nicht zu, wenn die Veränderung «in die falsche Richtung» weist, z.B. wenn die versicherte Person bereits eine ganze Rente bezieht und die Veränderung in einer zusätzlichen Verschlechterung besteht. Ein Revisionsgrund liegt aber auch dann nicht vor, wenn die neu hinzugetretene Veränderung aufgrund ihrer (nicht ausreichenden) Schwere nicht als geeignet erscheint, eine andere Beurteilung des Rentenanspruchs zu bewirken (vgl. E. II. 3.2 und 3.5 hiervor). Dieser Aspekt bedarf hier einer näheren Prüfung.

 

10.6  

10.6.1  Der Gutachter Dr. med. F.___ gelangte aufgrund der auch durch ihn diagnostizierten Persönlichkeitsstörung zu einer Arbeitsunfähigkeit von 25 %. Die Beschwerdegegnerin setzte diese Arbeitsunfähigkeit mit dem Teil-Invaliditätsgrad für den Erwerbsanteil gleich. Dieser wurde ebenso wie der Haushaltsanteil mit 50 % gewichtet. Zusammen mit einer Teil-Invalidität von 0 % in der Haushaltstätigkeit resultierte ein Gesamtinvaliditätsgrad von aufgerundet 13 %. Gestützt auf das Gerichtsgutachten von PD Dr. med. I.___ ist davon auszugehen, dass in der Haushaltstätigkeit auch unter Einbezug der neu festgestellten bipolaren affektiven Störung weiterhin keine Invalidität besteht (vgl. Gerichtsgutachten S. 43 und 46, A.S. 95 und 98). Um den für den Rentenanspruch vorausgesetzten Invaliditätsgrad von 40 % zu erreichen, wäre ein Gesamtinvaliditätsgrad von 39,5 % respektive ein Teil-Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 79 % (anstatt 25 %) erforderlich. Der Abstand zu einer rentenbegründenden Teil-Invalidität im Erwerbsbereich ist somit beträchtlich. Demnach müsste auch die Veränderung besonders gewichtig sein, damit sie den «Rentenanspruch berührt», so dass ein Revisionsgrund bejaht werden könnte (vgl. E. II. 3.2 und 3.5 hiervor). Die durch den Gerichtsexperten zusätzlich bejahte Störung müsste demnach zu einer erheblichen Reduktion der von Dr. med. F.___ auf 75 % geschätzten Arbeitsfähigkeit führen.

 

10.6.2  Von einer derart gewichtigen Veränderung der Arbeitsfähigkeit durch die Symptome der bipolaren affektiven Störung kann angesichts der Ausführungen des Gerichtsgutachters sowie mit Blick auf die Vorakten nicht ausgegangen werden: PD Dr. med. I.___ hält fest, die bipolare affektive Störung bewirke eine relevante Beeinträchtigung der innerpsychischen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin; sie erreiche zum Zeitpunkt seiner Untersuchung das Ausmass einer leichten Episode. Nach Lage der Akten kam es zuvor einzig in der dokumentierten Krisensituation im Sommer 2018 (vgl. E. II. 7.1 und 7.2 hiervor) zu akuten Manifestationen der bipolaren affektiven Störung. Die Klinik Q.___, [...]/[…], bezeichnete die Störung in ihrem Bericht vom 7. September 2018 am Ende des stationären Aufenthalts als «derzeit komplett remittiert» (E. II. 7.2 hiervor). Ebenso äusserten sich die Ärztinnen der Klinik O.___ in ihrem Bericht vom 27. Februar 2019 (E. II. 7.4 hiervor). Der Gutachter Dr. med. H.___ verneinte nach seinen Untersuchungen im Juli und August 2019 das Vorliegen einer bipolaren affektiven Störung (vgl. E. II. 7.6 hiervor), während die behandelnden Psychiaterinnen im Oktober 2019 die Diagnose stellten, aber wiederum erklärten, die Störung sei unter Medikamenteneinnahme aktuell remittiert (vgl. E. II. 7.8 hiervor). Der Gerichtsgutachter, der die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2021 untersuchte, bestätigte die Diagnose und stellte für den Untersuchungszeitpunkt eine leichte Episode fest. Während des hier zu beurteilenden Zeitraums bis zur Verfügung vom 11. Februar 2020 ist demnach keine Verschlimmerung der Symptomatik dokumentiert. Vielmehr gingen die behandelnden Fachpersonen davon aus, diese sei unter Medikation vollständig remittiert, während der Administrativgutachter die Diagnose nach ausführlicher Prüfung gar nicht stellte. Es ist daher auszuschliessen, dass sich die neu festgestellte bipolare affektive Störung bis zu diesem Zeitpunkt in erheblicher Weise auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat.

 

10.6.3  Im weiteren Verlauf kam es insofern zu einer Verschlechterung, als PD Dr. med. I.___ im Juni 2021 ein Beschwerdebild feststellte, das einer leichten Episode einer bipolaren affektiven Störung entsprach. Die zuvor erreichte komplette Remission war demnach zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben. Weiter hielt der Gutachter fest, die Störung führe zu einer reduzierten Belastbarkeit. Mit Blick auf den sehr grossen Abstand zu einem Rentenanspruch, der nach der früheren Invaliditätsbemessung, welche der Rentenaufhebung Ende 2015 zugrunde lag, bestand, erreicht aber auch diese Veränderung nicht das Ausmass, welches erforderlich wäre, um «den Rentenanspruch zu berühren» respektive einen Rentenanspruch zu begründen. Die damalige Begutachtung durch Dr. med. F.___ hätte auch unter Einbezug einer leichten (depressiven) Episode, welche einer medikamentös behandelten bipolaren affektiven Störung zuzuordnen wäre, mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch unter Berücksichtigung der Komorbidität nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt, aus welcher sich für den Erwerbsanteil eine Teil-invalidität von 79 % oder mehr hätte ergeben können. Von einer Störung, welche kontinuierlich und dauerhaft, auch unter angemessener Medikation, zu erheblichen zusätzlichen arbeitsrelevanten Einschränkungen führt, kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden. Der reduzierten Belastbarkeit wäre allenfalls in einem qualitativen Sinn durch die Umschreibung einer geeigneten Tätigkeit Rechnung zu tragen gewesen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Dr. med. F.___ bereits damals von einem subjektiv empfundenen «niedergeschlagenen Syndrom» sprach, wobei er ein depressives Syndrom verneinte und die von ihm erkannten ängstlich-depressiven Anteile der kombinierten Persönlichkeitsstörung zuordnete (vgl. E. II. 6.1 hiervor; IV-Nr. 98.1 S. 14 f.). Damit liegt angesichts des sehr grossen Abstands zu einer rentenbegründenden Invalidität (vgl. E. II. 3.2 und 3.5 hiervor) keine erhebliche Veränderung und damit kein Revisionsgrund vor, der gestützt auf Art. 17 ATSG eine Neubeurteilung des Rentenanspruchs zuliesse.

 

10.7   Zusammenfassend führt kein Weg an der Feststellung vorbei, dass es sich bei der durch den Gerichtsgutachter PD Dr. med. I.___ diagnostizierten bipolaren affektiven Störung um eine neue Diagnose handelt, die angesichts ihrer Schwere und ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht geeignet ist, einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG zu begründen. Dies gilt sowohl für den hier zu beurteilenden Zeitraum bis zur Verfügung vom 11. Februar 2020, als die behandelnden medizinischen Fachpersonen davon ausgingen, die Störung sei unter Medikamenteneinnahme aktuell remittiert, als auch für den Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung am 29. Juni 2021, als eine leichte Episode der Störung vorlag.

 

10.8   Der an der Verhandlung vom 13. April 2022 gestellte Beweisantrag, dem Gerichtsgutachter sei die Ergänzungsfrage zu unterbreiten, ab wann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer manifestierten bipolaren affektiven Störung ausgegangen werden könne, ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen abzuweisen. Die Frage nach der Erstmanifestation lässt sich aufgrund der Akten und der Ausführungen des Gerichtsgutachters mit hinreichender Zuverlässigkeit beantworten. Entscheidend ist aber die Schwere der Ausprägung und der dauerhaften Auswirkungen der Störung, wobei die Akten auch hier eine zuverlässige Beurteilung erlauben.

 

11.     Ein Revisionsgrund wäre auch gegeben, wenn die Invalidität aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Veränderung nach einer anderen Methode zu bemessen wäre oder wenn sich innerhalb der gemischten Methode die Anteile von Erwerbstätigkeit und Aufgabenbereich erheblich verändert hätten. Es ist daher auf die Statusfrage einzugehen.

 

11.1   Für die Statusfrage ist einzig massgebend, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eine versicherte Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Diese – stets hypothetische – Annahme ist anhand des im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist somit auf Grund objektiver Umstände zu beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in ihrer konkreten Lebenssituation ohne gesundheitliche Einschränkungen entschieden hätte. Dieser subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv vernünftigste Entscheid sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6.2.1, in: SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131; 8C_889/2011 vom 30. März 2012 E. 3.2.1).

 

11.2   Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c S. 150). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b mit Hinweis). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c S. 150, 117 V 194 E. 3b).

 

11.3   Die IV-Stelle Bern stützte sich in ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom 25. November 2015 (IV-Nr. 112) auf den Abklärungsbericht Haushalt / Erwerb vom 10. Februar 2015 (IV-Nr. 100), in welchem der Status 50 % (ausserhäusliche Erwerbstätigkeit) : 50 % (Haushalt) festgestellt wurde. Anlässlich des Abklärungsgesprächs teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie bei guter Gesundheit wohl eher zu einem Pensum von 50 % (und nicht mehr 70 %) ausserhäuslich erwerbstätig sein würde. Die Kinder (damals geboren waren die 2010 geborene Tochter sowie die 2012 und 2013 geborenen Söhne) seien etwas grösser und auch anstrengender geworden. Zudem habe der Ehemann jetzt auch eine Arbeit gefunden, so dass ein Pensum von 50 % genug wäre.

 

Die Beschwerdegegnerin hält in der angefochtenen Verfügung an diesem Standpunkt fest. Die Beschwerdeführerin bringt hingegen vor, nach der Scheidung von ihrem Ehemann wäre sie ohne Eintritt des Gesundheitsschadens vollzeitlich erwerbstätig gewesen, zumal für die Betreuung der Kinder gesorgt sei.

 

11.4     Für die Statusfrage relevant ist vorliegend somit die Frage der Obhut bzw. der Betreuung der Kinder der Beschwerdeführerin. Für den Zeitpunkt nach der Verfügung vom 25. November 2015 lässt sich den Akten Folgendes entnehmen:

 

11.4.1  Im Jahr 2017 wurde L.___, die zweite Tochter und insgesamt das vierte Kind der Beschwerdeführerin, geboren. 2018 erfolgte die Scheidung vom Ehemann, den sie 2013 geheiratet hatte und von dem sie seit 2016 getrennt gelebt hatte. Er ist der Vater des 2013 geborenen jüngeren Sohns der Beschwerdeführerin, N.___, der bei ihm lebt. Die drei anderen Kinder (geboren 2010, 2012 und 2017) lebten bei der Beschwerdeführerin, bis diese am 12. Juli 2018 in die Klinik O.___ eintrat (vgl. E. II. 7.1 hiervor). Dem Verlaufsbericht der Sozialen Dienste [...] vom 9. Juli 2019 (IV-Nr. 148, S. 6 ff.) lässt sich dazu entnehmen, die Kinder L.___, J.___ und K.___ seien Mitte Juli 2018 mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 26. Juli 2018 in der Institution M.___ in [...] platziert worden (vgl. dazu auch die Ausführungen im Administrativgutachten von Dr. med. H.___, IV-Nr. 149, S. 11 f.). Am 21. August 2018 sei die Sistierung des Besuchsrechts aufgehoben und der Beistand beauftragt worden, mit der Kindsmutter ein Besuchs- und Ferienrecht zu regeln. Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 habe die Kindsmutter bei der KESB Region Solothurn beantragt, ihr sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder zurückzugeben, und sie habe den Wunsch geäussert, dass die Kinder wieder bei ihr wohnen könnten. Die KESB Region Solothurn habe mit der Verfügung vom 14. März 2019 den Beistand mit der Abklärung der aktuellen Situation beauftragt. Die drei Kinder wohnten nach wie vor in der Institution M.___ in [...]. Sie fühlten sich grundsätzlich wohl. Dies werde auch durch die sehr kooperative Haltung der Kindsmutter gefördert. Seit September 2018 bis April 2018 (recte: 2019) habe die Kindsmutter ihre Kinder 2-mal wöchentlich in der Institution besucht. Ab April bis Juni 2019 seien auch Besuche von allen drei Kindern sowie einzelne Besuche von nur einem Kind zu Hause bei der Mutter eingerichtet worden. Die zeitliche Dauer der Besuche zu Hause sei dabei schrittweise bis zu zwei Tagen ausgebaut worden. J.___ habe in dieser Zeit drei Mal die Zeit von Mittwochnachmittag bis Freitagmorgen bei seiner Mutter verbracht. Die Mutter habe in dieser Zeit auch die Begleitung von J.___ in die Schule und wieder zurück übernommen. Am Standortgespräch vom 4. Juni 2019 in der Institution M.___ sei zusammen mit der Kindsmutter folgendes Vorgehen und Ausweitung des Besuchsrechtes geplant worden: Die Kinder blieben weiterhin in der Institution platziert; sie verbrächten 14-täglich das Wochenende bei ihrer Mutter; die Kinder verbrächten während den Schulferien längere Zeitabschnitte (eine bis drei Wochen) bei ihrer Mutter. Die Schulferien bei der Mutter würden fortlaufend geplant und ausgewertet. J.___ werde ab August 2019 jeweils in der Schulzeit von Mittwochnachmittag bis Freitagmorgen bei seiner Mutter wohnen. Zur Unterstützung der Kindsmutter solle ab Mitte August 2019 eine sozialpädagogische Familienbegleitung durch die Institution X.___ eingerichtet werden. Die Sozialen Dienste [...] stellten den Antrag, die Ausweitung des soeben beschriebenen Besuchsrechtes sei von der KESB zu genehmigen.

 

11.4.2  Dem durch die Beschwerdegegnerin eingeholten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H.___ vom 2. September 2019 lässt sich entnehmen, die Beschwerdeführerin lebe alleine in ihrer Wohnung. Die Kinder seien im Heim M.___ platziert. Nach einer Phase von Besuchen bei ihren Kindern im Heim hätten zurzeit tageweise Besuche bei der Mutter in der neuen Wohnung begonnen. Dabei werde die Beschwerdeführerin mit Besuchen der psychiatrischen Spitex, der sozialpädagogischen Familienbegleitung, des Beistands der Kinder und mit einer ambulanten psychiatrischen Behandlung unterstützt (IV-Nr. 149, S. 8).

 

11.4.3  Aus dem psychiatrischen Gutachten von PD Dr. med. I.___ vom 29. September 2021, das auf einer Exploration vom 29. Juni 2021 basiert, geht zur aktuellen sozialen Situation (A.S. 65 f.) hervor, die Beschwerdeführerin lebe in [...] alleine in einer Viereinhalbzimmer-Mietwohnung. Sie habe vier Kinder, nämlich eine 2010 geborene Tochter, einen 2012 geborenen Sohn, einen 2013 geborenen Sohn sowie eine 2017 geborene Tochter. Alle vier Kinder stammten von verschiedenen Männern, mit welchen sie kurzdauernde Beziehungen gepflegt habe. Nur mit dem Vater des 2013 geborenen Sohnes sei sie auch verehelicht gewesen. Die Ehe sei 2018 geschieden worden. Der 2013 geborene Sohn lebe bei dessen Vater. Die anderen drei Kinder wohnten in der Institution M.___ in [...]. Der ältere Sohn leide unter einer Spracherwerbsstörung. Jeweils sonntags bis dienstags halte sich die ältere Tochter bei der Explorandin auf, mittwochs bis freitags der jüngere Sohn, freitags bis sonntags die jüngere Tochter, und sonntags komme auch noch für einige Stunden der ältere Sohn zur Explorandin.

 

11.5     Der Umstand, dass die Kinder fremdplatziert wurden, bildet kein überzeugendes Argument für einen Statuswechsel. Es ergeben sich Hinweise aus den Akten, dass die Fremdplatzierung der Kinder mit der gesundheitlichen Situation bzw. der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin zusammenhängt. Laut dem Austrittsbericht der Klinik O.___ vom 17. August 2018 (IV-Nr. 131) über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 12. Juli bis 17. August 2018 wurden die Kinder während der Hospitalisation der Beschwerdeführerin wegen des Verdachts auf Vernachlässigung fremdplatziert und es wurde bei der KESB eine Beistandschaft beantragt. Der Gutachter Dr. med. H.___ hält in seinem Gutachten vom 2. September 2019 ebenfalls fest, dass die psychotische Entgleisung im Jahre 2018 zur Fremdplatzierung der Kinder geführt habe (siehe auch IV-Nr. 149 S. 11-13). Somit kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Kinder im Gesundheitsfall nicht fremdplatziert worden wären und somit bei ihrer Mutter resp. der Beschwerdeführerin leben würden. In Anbetracht des Alters der Kinder (eine 2010 geborene Tochter, ein 2012 geborener Sohn, ein 2013 geborener Sohn, der bei seinem Vater lebt, sowie eine 2017 geborene Tochter) erscheint das bisherige Pensum von 50 % als angemessen. Es kann nicht gesagt werden, die Situation präsentiere sich grundlegend anders als anlässlich der Haushaltabklärung im Jahr 2015.

 

Auch unter der Annahme, die Fremdplatzierung sei nicht überwiegend wahrscheinlich auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin zurückzuführen, wäre ebenfalls am bisherigen Status festzuhalten: Die vom Beistand im Juli 2019 zur schrittweisen Rückplatzierung beantragte Ausweitung des Besuchsrechtes (IV-Nr. 148 S. 6 ff.) umfasst neben 14-täglichen Wochenendbesuchen der drei Kinder bei der Mutter auch mehrtägige Aufenthalte des Sohns J.___ unter der Woche (Mittwoch bis Freitag) sowie mehrwöchige Aufenthalte der drei Kinder bei der Mutter während der Schulferien. An dieser Situation hat sich mit Blick auf das Gerichtsgutachten von PD Dr. med. I.___ vom 29. September 2021 im Wesentlichen nichts geändert. Laut den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung bei PD Dr. med. I.___ (vgl. A.S. 65 f.) halte sich jeweils sonntags bis dienstags die ältere Tochter bei der Beschwerdeführerin auf, mittwochs bis freitags der jüngere Sohn, freitags bis sonntags die jüngere Tochter, und sonntags komme auch noch für einige Stunden der ältere Sohn zur Beschwerdeführerin. Ein im Gesundheitsfall ausgeübtes Pensum von 100 % erscheint vor diesem Hintergrund nicht als realistisch. Im Gegenteil dürfte mit Blick auf das angestrebte Ziel einer vollständigen Rückplatzierung und auf das Alter der Kinder das bisher angenommene Pensum von 50 % nach wie vor zutreffend sein. Die in diesem Zusammenhang weiter ins Feld geführte Ehescheidung rechtfertigt ebenfalls keine andere Betrachtung, denn es ist unklar, ob sich dadurch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin verschlechtert hatten, und die Beschwerdeführerin hat drei weitere Kinder von drei anderen Männern, wobei das jüngste Kind erst 2017 geboren wurde.

 

11.6   Zusammenfassend ist für die hier relevante Zeit seit Erlass der Verfügung der IV-Stelle Bern vom 25. November 2015 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2020 und auch bis zum Begutachtungszeitpunkt vom 29. September 2021 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie voll arbeitsfähig gewesen wäre, im Umfang eines Pensums von 50 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Für die Invaliditätsbemessung sind demnach der erwerbliche Anteil und der Haushaltsbereich weiterhin mit je 50 % zu gewichten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom 11. Februar 2020 auf die Feststellungen in der Verfügung der IV-Stelle Bern vom 25. November 2015 abstellte.

 

12.     Nach dem Gesagten ist gestützt auf das vom Gericht veranlasste psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. I.___ vom 29. September 2021 davon auszugehen, dass seit dem Vergleichszeitpunkt vom 25. November 2015 keine erhebliche und dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit stattgefunden hat, welche geeignet erscheint, einen Rentenanspruch zu begründen. Veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich sind in diesem Zeitraum ebenfalls nicht eingetreten, und auch eine Veränderung beim Status ist zu verneinen. Rechtsprechungsgemäss bildet die angefochtene Verfügung die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (Urteil des Bundesgerichts I 940/06 vom 19. November 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 167 E. 1 S. 169). Da seit der rechtskräftigen Verfügung vom 25. November 2015 bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2020 keine erhebliche Veränderung des Sachverhalts eingetreten ist, liegt kein Revisionsgrund vor. Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren besteht somit keine Möglichkeit, eine davon abweichende Beurteilung des Rentenanspruchs vorzunehmen. Vielmehr bleibt es beim bisherigen Rechtszustand. Damit erübrigt sich ein Einkommensvergleich.

 

13.     Die Revisionsgrundsätze, unter Einschluss der Neuanmeldungsregeln, gelten praxisgemäss in analoger Weise auch für berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_291/2017, 9C_482/2018 vom 20. September 2018 E. 7.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 130 V 64 E. 2 S. 66 und 109 V 119 E. 3a S. 122; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 463 Rz.140). Ein Revisionsgrund ist auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin die subjektive Eingliederungsfähigkeit fehlt, und mit Blick auf das Gerichtsgutachten ist auch die objektive Eingliederungsfähigkeit nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hat damit auch keinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 11.Februar 2020 betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen ist somit abzuweisen.

 

14.

14.1   Da die Beschwerdeführerin nicht obsiegt, hat sie grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

 

14.2   Die Beschwerdeführerin steht ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 17. Juli 2020; A.S. 35 f.; vgl. E. I. 2.3 hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Rechtsanwalt Wyssmann hat am 24. Juli 2020 (A.S. 37 ff.) eine Honorarnote über einen Aufwand von 9,62 Stunden, am 6. Dezember 2021 (A.S. 109 ff.) eine weitere Kostennote über einen Aufwand von 4,03 Stunden und an der Verhandlung vom 13. April 2022 eine dritte Honorarnote über einen Aufwand von 5,06 Stunden eingereicht. Der Aufwand von total 18,71 Stunden reduziert sich um Kanzleiaufwand von insgesamt 2,38 Stunden (14 Mal «Brief an Klientin» à 0,17 Stunden; mangels näherer Bezeichnung ist praxisgemäss von Orientierungskopien auszugehen, welche als Kanzleiaufwand gelten und nicht gesondert entschädigt werden) auf 16,33 Stunden. Weiter macht der unentgeltliche Rechtsbeistand Auslagen von CHF 72.60, CHF 140.60 und CHF 40.00 geltend, wobei die Summe von CHF 253.20 um CHF 111.35 zu reduzieren ist (der Ansatz für die 174 Kopien beträgt CHF 0.50 statt wie geltend gemacht CHF 1.00; die Fahrtspesen für die Hin- und Rückfahrt zur öffentlichen Verhandlung vom 13. April 2022 von 34.80 km werden anstelle dem in der Kostennote geltend gemachten Ansatz von CHF 1.00 mit CHF 0.70 entschädigt und betragen daher CHF 24.35), so dass Auslagen von CHF 141.85 verbleiben. Der Stundenansatz beträgt gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 3'318.50 festzusetzen (16,33 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

Vorbehalten bleibt auch der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (zum Stundenansatz von CHF 230.00) im Umfang von CHF 879.40, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

14.3   Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

14.4   Wie dargelegt hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens von PD Dr. med. I.___ vom 29. September 2021 von CHF 7'000.00 zu tragen.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 3'318.50 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 879.40, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.    Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Gerichtskasse die Kosten des Gerichtsgutachtens von PD Dr. med. I.___ von CHF 7'000.00 zu erstatten.

6.    Das Doppel der an der Verhandlung vom 13. April 2022 eingereichten Kostennote geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

7.    Der Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll vom 13. April 2022 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Lazar