Urteil vom 18. Februar 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,    

Beschwerdeführerin

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 3. März 2020 und zwei Verfügungen vom 31. März 2020)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.       Am 30. Oktober 2017 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1963, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 6). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie, Rheumatologie, Gynäkologie, Kardiologie und Psychiatrie bei der B.___, [...]. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 18. Dezember 2018 (IV-Nr. 40.1) kamen die Gutachter zum Schluss, aus interdisziplinärer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer den Funktionsstörungen angepassten Tätigkeit sei der Versicherten aus interdisziplinärer Sicht auf psychiatrischem und orthopädischem Fachgebiet ein Pensum zu 50 % zumutbar. Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 47) mit Verfügungen vom 13. März 2020 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) und 31. März 2020 (A.S. 7 ff. und 15 ff.) vom 1. Juni 2018 bis 31. März 2019 eine ganze Rente und ab 1. April 2019 eine Viertelsrente zu.

 

2.       Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 9. April 2020 Beschwerde erheben (A.S. 17 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

 

1.    Die Verfügungen der IV-Stelle Solothurn vom 13. März 2020 und vom 31. März 2020 seien aufzuheben.

2.    a) Es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2018 eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten.

b) Eventualiter: Es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2018 eine ganze Invalidenrente und mit Wirkung ab 1. April 2019 eine halbe Rente auszurichten.

3.    Es seien der Beschwerdeführerin berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen unter Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente sowie eines IV-Taggeldes.

4.    Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

5.    Der Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

6.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

3.       Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2020 (A.S. 48 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

 

4.       Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 (A.S. 50 f.) wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

 

5.       Mit Replik vom 4. September 2020 (A.S. 59 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

 

6.       Am 9. Februar 2021 findet vor dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt. Anwesend sind die Beschwerdeführerin sowie ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden war, hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

 

Rechtsanwalt Wyssmann reicht als Beweisantrag das Schreiben der IV-Stelle vom 18. November 2020 zu den Akten und stellt folgende weitere Beweisanträge:

 

1.    Es seien die Verfahrensakten VSBES.2021.2 beizuziehen.

2.    Bei der Regiomech und der IV-Stelle sei ein Bericht betreffend den Verlauf des Belastbarkeitstrainings und der dort von der Beschwerdeführerin gezeigten Leistungen einzuholen.

 

Zur Begründung der Anträge führt der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, da die Selbsteingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei, könne gar kein Invalideneinkommen berechnet werden. Sollte das Gericht dagegen zum Schluss kommen, dass die Eingliederungsfähigkeit gegeben sei, dann seien die vorgenannten Berichte einzuholen.

 

Die gestellten Anträge weist das Gericht in der Folge mit der Begründung ab, dass die nach den angefochtenen Verfügungen ergangenen Eingliederungsmassnahmen für das vorliegende Verfahren keine Relevanz mehr hätten, da der Sachverhalt nur bis zum Erlass der vorgenannten Verfügung zu berücksichtigen sei.

 

Hierauf schliesst die Vorsitzende das Beweisverfahren.

 

7.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

 

II.      

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

 

2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

 

3.

3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

 

3.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

 

3.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

 

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

 

4.       Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei zwischen den Parteien unbestritten, dass gestützt auf das voll beweiskräftige Gutachten der B.___ (aus orthopädischer Sicht) eine volle Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin bei C.___ bestehe und ab dem Zeitpunkt der Begutachtung von einer Teilarbeitsfähigkeit (von 50 %) auszugehen ist. Umstritten seien dagegen Fragen bezüglich der Verwertbarkeit dieser Restarbeitsfähigkeit. Bei einer Rentenbefristung oder einer Rentenabstufung seien wie bei einer revisionsweisen Aufhebung der Invalidenrente von über 55-jährigen Versicherten grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen (vgl. BGE 145 V 209 E. 5.4, S. 214). Die Beschwerdeführerin falle mit ihrem Alter von im massgebenden Zeitpunkt 56 Jahren unbestritten unter diesen vom Bundesgericht geschützten Bezügerkreis. Die Beschwerdegegnerin anerkenne dies denn auch ausdrücklich. Sie habe aber dann lediglich festgehalten, es bestehe grundsätzlich Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Es sei aber nicht klar, was «grundsätzlich» heisse. Es sei damit nicht festgestellt worden, ob ein erzwingbarer Anspruch bestehe oder nicht, weshalb die IV-Stelle zu verpflichten sei, hierüber eine Verfügung zu erlassen oder das Gericht habe dies verbindlich zu regeln. Sodann sei bei einer (wie vorliegend) vermutungsweise fehlenden Selbsteingliederungsfähigkeit die zuvor zugesprochene ganze Invalidenrente weiter auszurichten und es dürfe gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erst pro futuro eine Rentenanpassung erfolgen. Die IV-Stelle scheine zu verkennen, dass solange die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht feststehe resp. solange die Eingliederungsmassnahmen nicht abgeschlossen seien, nach wie vor von der bisherigen (vollen) Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei, d.h. kein Anpassungsgrund bestehe. Daher beantrage die Beschwerdeführerin vorliegend die Zusprache einer unbefristeten ganzen Invalidenrente. Was die Beschwerdegegnerin dagegen unter Anrufung des Bundesgerichtsurteils 8C_826/2018 vom 14. August 2019 vorbringe, sei nicht nachvollziehbar. Im dortigen Urteil habe das Bundesgericht lediglich festgestellt, dass die IV-Stelle (Bern) dem dortigen Versicherten berufliche Massnahmen gewährt habe und es aufgrund des fehlenden subjektiven Eingliederungswillens sinnlos sei, weitere berufliche Massnahmen zu sprechen. Im vorliegenden Fall sei die Situation im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügungen noch schlimmer gewesen. Eine Selbsteingliederungsfähigkeit der Versicherten sei aufgrund der Coronakrise überhaupt nicht gegeben gewesen. Die beruflichen Aussichten seien düster gewesen. Nicht nur, weil fast 40 % der Arbeitnehmer in Kurzarbeit gestanden seien und (nach wie vor) ein Einstellungsstopp bestehe, sondern weil es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Hochrisikopatientin handle. Die Darlegungslast für eine zumutbare Verweistätigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen liege jedenfalls bei der Beschwerdegegnerin. Und diese habe sie nicht erfüllt. Somit habe die Beschwerdeführerin über den Zeitpunkt der Befristung hinaus bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen einen Anspruch auf eine IV-Rente. Des Weiteren sei der Einkommensvergleich zu rügen. Dieser sei rechtsfehlerhaft. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin aus invaliditätsfremden Gründen (geringe Schulbildung und fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, usw.) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erzielt und sich damit nicht aus freien Stücken begnügt habe. Die Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes zum branchenüblichen LSE-Tabellenlohn sei vorliegend erheblich resp. über 5 %. Das Valideneinkommen sei somit auf 95 % des LSE-Tabellenlohns resp. auf CHF 52’296.00 heraufzusetzen (vgl. BGE 135 V 297). Sodann sei das Invalideneinkommen zu hoch bemessen worden, weil verschiedene lohnmindernde Faktoren einen Tabellenlohnabzug von 15 % rechtfertigten. Zwar habe das Bundesgericht die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, (wie im vorliegenden Fall) weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht als automatisch zu berücksichtigenden Faktor zu Gunsten einer Verminderung des hypothetischen Invalideneinkommens gewertet, weil der Tabellenlohn im tiefsten Anforderungsniveau bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasse. Allerdings finde das Bundesgericht dann einen Abzug für gerechtfertigt, wenn zusätzliche Erfordernisse wie «optimal rückenadaptierte Tätigkeiten» oder eben wie vorliegend «lufthygienisch optimale Umgebung» hinzu kämen. In diesen Fällen, so das Bundesgericht, müsse mit einem geringeren Lohn gerechnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013, E. 4.4 mit Hinweisen auf Urteile 8C_305/2012 vom 6. September 2012 E. 5.3; 9C_617/2010 vom 10. Februar 2011 E. 4.3; 8C_190/2010 vom 19. März 2010 E. 3.4; U 122/05 vom 30. August 2005 E, 3.2.2). Das Erfordernis von Tätigkeiten in Wechselposition, wirke sich in der Arbeitswelt nachteilig aus (vgl. für körperlich leichte Tätigkeiten Philipp Geertsen, Der Tabellenlohnabzug, Die Bereinigung der LSE-Tabellenlöhne zur Ermittlung des Invalideneinkommens, in Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht JaSo 2012, S. 150, Fussnote 55 und bezüglich dem Erfordernis von Wechselbelastungen: Urteil 8C_548/2010 vom 23. Dezember 2010, E. 5.2.2). Auch aufgrund der Kombination der verschiedenen somatischen Einschränkungen, welche auch die linke Schulter resp. den rechten Arm nicht komplett einsetzbar machten sowie dem Rückenleiden sei eine lohnmässige Erschwernis zu erwarten (vgl. Urteil 8C_312/2011 vom 8. September 2011, E. 5.2). Es komme hinzu, dass die Versicherte im Verfügungszeitpunkt bereits 57 Jahre alt sei und nur über ein schmales berufliches Rüstzeug verfüge, sodass auch aus diesem Grunde mit einer tieferen Einkommenserzielung gerechnet werden müsse (vgl. Urteil 9C_334/2013 vom 24. Juli 2013, E. 3).

Ergänzend führt der Vertreter der Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung vom 9. Februar 2021 aus, bei nicht zulässigen Rentenaufhebungen sei es notwendig, dass sich das Gericht Klarheit über die ergangenen Eingliederungen verschaffe. Sodann sei anzumerken, dass ab 1. Januar 2022 neu gesetzlich die prozentgenaue Berechnung des Invaliditätsgrades gelte. Falls das Gericht zu einem anderen Invaliditätsgrad als die IV-Stelle komme, habe die Beschwerdeführerin somit ein Interesse daran, dass dies auch so festgestellt werde. Des Weiteren müsse die Rente bei fehlender Selbsteingliederungsfähigkeit weiter ausgerichtet werden. Die IV-Stelle hätte somit bis zum Abschluss der Eingliederung mit der Herabsetzung der IV-Rente zuwarten müssen. Zudem könnten Diskrepanzen zwischen Eingliederungsmassnahmen und ärztlichen Beurteilungen zu einer Neubeurteilung oder einer neuen Begutachtung führen. Gemäss Gutachten sei die Beschwerdeführerin an der linken oberen Extremität einschliesslich der Greiffunktion eingeschränkt und für die schnelle Arbeit am Fliessband nicht geeignet. Bei solchen Einschränkungen sei es unerlässlich, dass konkrete Tätigkeiten genannt würden, welche der Beschwerdeführerin noch zumutbar seien. In diesem Zusammenhang sei auf das Urteil des Bundesgerichts U_132/00 vom 7. März 2001 E. 2c zu verweisen. Sodann sei bei einer derartigen Einschränkung der Greiffunktion ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Zudem sei entgegen statistischer Erhebungen auch bei Frauen ein sogenannter Teilzeitabzug zu gewährleisten (vgl. Philipp Geertsen, Der Tabellenlohnabzug, Die Bereinigung der LSE-Tabellenlöhne zur Ermittlung des Invalideneinkommens, in Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht JaSo 2012, S. 146). Ebenfalls sei ein Abzug wegen Sprachproblemen und Wechsel des Betätigungsfeldes vorzunehmen (vgl. Philipp Geertsen, a.a.O., S. 151, Fn. 65). Schliesslich sei beim Valideneinkommen nicht nur eine Parallelisierung vorzunehmen. Das Abstellen auf den bisherigen Lohn sei im Zeitpunkt der Herabsetzung nicht mehr gerechtfertigt. Vielmehr sollte man auf den LSE 2018 Total Frauen Kompetenzniveau 1 abstellen.

 

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die versicherungsmedizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit 11. Juni 2017 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in Ihrer Arbeitsfähigkeit als Betriebsmitarbeiterin bei der Firma C.___, [...], eingeschränkt sei. Diese Tätigkeit könne ihr aus orthopädisch-chirurgischer Sicht dauerhaft nicht mehr zugemutet werden, weshalb diesbezüglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Da beim erwähnten Arbeitgeber keine Umplatzierungsmöglichkeiten bestanden hätten, sei das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2018 aus krankheitsbedingten Gründen aufgelöst worden. Aus orthopädisch/psychiatrischer Sicht bestehe aus Sicht der Fachexperten der B.___ ab 18. Dezember 2018 (Gutachtenszeitpunkt) in einer adäquaten Verweistätigkeit (ruhige, stressarme, nicht monotone, gut strukturierte, nicht hektische Arbeitstätigkeit, kein repetitives Arbeiten mit der linken oberen Extremität, kein Bewegen von schweren Lasten) eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Aus einer solchen Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen. Sodann beantrage die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die seit 6. Juni 2019 neu geltende Rechtsprechung (8C_494/2018), die ganze IV-Rente sei aufgrund der fehlenden Voraussetzungen für eine Selbsteingliederung unbefristet auszurichten. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer wiedergewonnenen Teilerwerbsfähigkeit festgestanden habe, bereits über 55 Jahre alt gewesen sei. Aufgrund der Aktenlage sei nicht erstellt, dass sie sich ohne Hilfestellungen wieder ins Erwerbsleben integrieren könne. Sie könne deshalb nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Es bestehe im Sinne der Rechtsprechung grundsätzlich Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen seitens der Invalidenversicherung (BGE 145 V 209). Zusätzlich zu erwähnen sei, dass bei der Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich ein Taggeldanspruch seitens der Invalidenversicherung bestehe. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin seien dagegen die Ergebnisse der beruflichen Eingliederung vor der Rentenherabsetzung per 1. April 2019 nicht abzuwarten (Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2018 vom 14. August 2019, E. 5.2). Sodann seien die kritischen Bemerkungen hinsichtlich «orakelhaft» zugesprochener beruflicher Massnahmen nicht nachvollziehbar. Inhalt und Tragweite einer Verfügung ergäben sich gemäss Rechtsprechung in erster Linie aus dem Dispositiv. Sei das Verfügungsdispositiv unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich, so müsse die Unsicherheit durch Auslegung behoben werden. Zu diesem Zweck könne auf die Begründung der Verfügung zurückgegriffen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2019 vom 11. September 2019 E. 3.3). Sollten aufgrund des Wortes «grundsätzlich» im Dispositiv tatsächlich Unsicherheiten bezüglich des Anspruchs auf berufliche Massnahmen entstanden sein, so müsste spätestens die Lektüre der Verfügungsbegründung Klarheit schaffen: Dort werde nämlich ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht ohne Hilfestellungen wieder ins Erwerbsleben integrieren könne. Sie sei bei der beruflichen Eingliederung zu unterstützen. Die zuständige Eingliederungsfachperson werde mit ihr Kontakt aufnehmen. Aufgrund dieser Ausführungen bleibe kein Raum mehr für Zweifel am zugesprochenen Eingliederungsanspruch der Beschwerdeführerin. Zu der beantragten Parallelisierung der Vergleichseinkommen sei festzuhalten, dass die Erheblichkeitsgrenze gemäss Bundesgericht bei einer Lohndifferenz von 5 % zwischen dem effektiven und dem statistischen Valideneinkommen erreicht sei. Es sei daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteige, bezwecke doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (BGE 135 V 297 E. 6.1.3). Die Beschwerdeführerin hätte bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber, C.___, im Jahre 2018 (Zeitpunkt Einkommensvergleiche) einen monatlichen Lohn von CHF 3'850.00 erzielt (s. Protokolleintrag vom 23. Mai 2019). Dies ergebe einen Jahreslohn von CHF 50'050.00 inkl. 13. Monatslohn. Im Vergleich dazu habe gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, TA1_tirage_skill Level, der Medianlohn für Frauen im Total Niveau 1 im Jahr 2018 CHF 4'371.00 betragen (Anmerkung: Zum Verfügungszeitpunkt seien die Zahlen für das Jahr 2018 noch nicht veröffentlicht worden). Unter Berücksichtigung der aufgerechneten Wochenstunden (:40 x 41.7) resultiere ein statistischer Jahresverdienst von rund CHF 54'681.00. Im Vergleich zum effektiven Einkommen in der Höhe von CHF 50'050.00 sei somit von einer prozentualen Abweichung von rund 8.46 Prozent auszugehen. Die Erheblichkeitsgrenze für eine Parallelisierung sei erreicht. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin bewusst für eine unterdurchschnittlich entlöhnte Tätigkeit entschieden gehabt habe, gebe es nicht. Aufgrund des Gesagten sei eine Parallelisierung im Umfang von 3.46 Prozent angezeigt. Auswirkungen habe diese Parallelisierung für den Einkommensvergleich per 18. Dezember 2018: Das Valideneinkommen sei von CHF 50'050.00 auf CHF 51'781.73 zu erhöhen. Das Invalideneinkommen sei unter Berücksichtigung der LSE-Tabellen 2018 auf CHF 27'340.60 festzulegen. Dies führe zu einem IV-Grad von 47.2 %. Im Ergebnis führe die Parallelisierung zu keiner Erhöhung der Rentenstufe. Schliesslich moniere die Beschwerdeführerin, es sei vom Invalideneinkommen ein Abzug von 15 % vorzunehmen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine schweren Lasten bewegen dürfe, sei jedoch kein Grund für einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn, zumal dieser im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasse. Daran ändere auch nichts, dass weitere einschränkende Faktoren (ruhige, stressarme, nicht monotone, gut strukturierte, nicht hektische Arbeitstätigkeit, kein repetitives Arbeiten mit der linken oberen Extremität) vorlägen. Es sei von einem genügend breiten Spektrum zumutbarer Verweisungstätigkeiten auszugehen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019, E. 4.3.2). Dass das Alter die Stellensuche negativ beeinflussen könne, müsse als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_130/2010, E. 3.3.3). Im Übrigen bilde auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin nur noch eine Arbeitstätigkeit zu 50 % zumutbar sei, gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik für Frauen ohne Kaderfunktion keinen Grund für einen Abzug vom Tabellenlohn.

 

Streitig ist somit, ob die Beschwerdegegnerin die ganze Rente der Beschwerdeführerin per 1. April 2019 zu Recht auf eine Viertelrente herabgesetzt hat.

 

5.

5.1     Die Beschwerdegegnerin stützt den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 18. Dezember 2018 ab. Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:

 

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

 

Auf internistischem Fachgebiet:

keine

 

Auf kardiologischem Fachgebiet:

      Koronare Herzkrankheit

      08/2016 Koronarangiographie: hochgradige Stenosen RIVA proximal: 2 x PTCA/Stent (DES), Sklerose des RCX, RCA anatomisch nur RV-Ast bei Linksdominanz

      06/2017: atypische Angina pectoris in Ruhe

      27. Juni 2017 Ergometrie: klinisch negativ, elektrisch fraglich positiv

      5. Juli 2017 Kardio-MRI: unter Adenosin antero-septale Perfusionsstörung, entsprechend einem positiven Ischämienachweis

      25. Juli 2017 Koronarangiographie: signifikante In-Stent-Restenose RIVA proximal > PTCA/medikamentös beschichteter Ballon (1 x PTCA, 1 x DEB)

      Normale linksventrikuläre systolische Funktion

      CVRF: Arterielle Hypertonie, Dyslipidämie, Diabetes mellitus

      Aktuell: Grenzwertergometrie, fraglich positiv, abklärungsbedürftig, Kardio-MRI empfohlen

 

Auf rheumatologischem Fachgebiet:

      Chronisches Cervikovertebralsyndrom

-       MRI HWS 05/17 mit aktivierter Osteochondrose C5/6 keine Diskushernie, keine Spinalstenose

      Chronische Schulterschmerzen li

-       MRI Schulter li 10/17 keine Rotatorenmanschettenläsion, hakenförmig konfiguriertes Acromion

 

Auf orthopädischem Fachgebiet:

      Schmerzhaftes, funktionelles Impingementsyndrom li Schulter

 

Auf psychiatrischem Fachgebiet:

      Anhaltend mittelgradig ausgeprägte depressive Episode im Rahmen einer depressiven Entwicklung (F 32.11 nach ICD-10)

      Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

 

Auf gynäkologischem Fachgebiet:

keine

 

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

 

Auf internistischem Fachgebiet:

      Diabetes mellitus Typ 2 ED ca. 2000 (ICD-10: E11.80)

-       Orale Antidiabetika und Basalinsulin (BOT)

-       keine schweren Hypoglykämien (d.h. keine Notwendigkeit von Fremdhilfe),

-       anamnestisch keine Einschränkungen im vorherigen Arbeitsumfeld

      Arterielle Hypertonie (ICD-10: 110.90)

-       unter Medikation aktuell normoton

      Dyslipidämie (ICD-10: E78.5)

      St.n. Urosepsis 03/2016 (ICD-10: A41.9Z)

 

Auf kardiologischem Fachgebiet:

      Arterielle Hypertonie

      Normalgrosser linker Ventrikel mit normaler systolischer Funktion, diastolische Relaxationsstörung

      lnsulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2

 

Auf rheumatologischem Fachgebiet:

      Fibromyalgiesyndrom

-       Ganzkörperschmerzen Schulter bds, HWS, BWS, Armschmerzen li, Beinschmerzen bds

-       Widespread Pain Index (WDI) >7, Symptom Severity Scale Score >5

 

Auf orthopädischem Fachgebiet:

      Degenerative Veränderungen im Segment HWK 5/6 mit einer aktivierten Osteochondrose, verschmälertem Bandscheibenfach und einer breitbasigen Bandscheibenprotrusion

      Klinisch dringender Verdacht auf CTS

 

Auf psychiatrischem Fachgebiet:

keine

 

Auf gynäkologischem Fachgebiet:

55-jährige postmenopausale Patientin Nulligravida mit

      Menopause (ED 2016), anamnestisch aktuell ohne Hormontherapie (HRT)

-       infolge sistieren von Systen®Conti seitens der Patientin seit ca. Juli 2018

      Vasomotorische Beschwerden

-       Wallungen/Schlafstörungen und depressive Verstimmungen

-       Genitale Atrophie mit ausgeprägter Dyspareunie

      Urogenitaler Deszensus im Sinne einer Zystocele I°

      Status nach diversen Kinderwunschbehandlungen (ART) bei primäre Ehesterilität

      Menarche 13j mit regelmässigen Menstruationen bei anamnestisch kleinem Uterus

      Status nach Chlamydieninfekt (behandelt)

 

Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter zum Schluss, aus interdisziplinärer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Dabei seien die auf orthopädischem Fachgebiet festgestellten Gesundheitsstörungen massgeblich. In einer den Funktionsstörungen angepassten Tätigkeit sei der Versicherten aus interdisziplinärer Sicht auf psychiatrischem und orthopädischem Fachgebiet ein Pensum zu 50 % zumutbar. Soweit retrospektiv beurteilbar, bestünden die Einschränkungen und oben formulierten Arbeitsunfähigkeiten vor allem auf psychiatrischem Fachgebiet seit dem psychiatrischen Arztbericht von Dr. med. D.___ vom 18. Juni 2018.

 

5.2     Das B.___-Gutachten ist im Resultat unter den Parteien unbestritten, was denn auch nicht zu beanstanden ist. So ist das Gutachten für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden, leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und ist in seinen Schlussfolgerungen begründet (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). In den gynäkologischen, kardiologischen und internistischen Teilgutachten wird überzeugend dargelegt, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen (vgl. IV-Nrn. 40.8, 40.7 und 40.5). Sodann werden im rheumatologischen Teilgutachten zwar Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-Nr. 40.3, S. 16), es wird aber schlüssig dargelegt, dass sich diese in einer angepassten Tätigkeit – ohne Heben und Tragen schwerer Lasten von mehr als 5 - 10 kg, ohne repetitive Arbeiten über Kopf und stereotype Arbeiten mit den Armen – nicht leistungsmindernd auswirken. Des Weiteren wird im orthopädischen Teilgutachten gestützt auf eine umfassende Befunderhebung (IV-Nr. 40.6, S. 13 - 17) nachvollziehbar aufgezeigt, dass der Beschwerdeführerin aufgrund des schmerzhaften, funktionellen Impingementsyndrom an der linken Schulter ihre angestammte Tätigkeit als Fabrikarbeiterin nicht mehr zumutbar sei, da die Funktionalität der linken oberen Extremität einschliesslich der Greiffunktion für die schnelle Arbeit am Fliessband nicht gegeben sei. In einer angepassten Tätigkeit – kein repetitives Arbeiten mit der linken oberen Extremität, kein Bewegen von schweren Lasten, Gewichtslimit 2 kg – könne sie zwar ein Pensum von 8 Stunden ausüben, jedoch mit einer Leistungsminderung von 50 %. Sodann vermag auch das psychiatrische Teilgutachten (IV-Nr. 40.9) zu überzeugen, worin der Gutachter zum Schluss kam, aufgrund der Diagnosen «Anhaltend mittelgradig ausgeprägte depressive Episode im Rahmen einer depressiven Entwicklung (F 32.11 nach ICD-10)» sowie «Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)» bestehe bei der Beschwerdeführerin eine zumutbare Anwesenheit in jedweder ihren körperlichen Möglichkeiten und Fähigkeiten entsprechenden Arbeitstätigkeit von 4,5 Stunden pro Tag (50 % der wöchentlichen Arbeitszeit). Der Gutachter leitet die Diagnosen mit nachvollziehbaren Ausführungen her (vgl. IV-Nr. 40.9, S. 18 ff.). Zudem zeigt er anhand einer eingehenden Indikatorenprüfung (vgl. IV-Nr. 40.9, S. 22 ff.) gemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 auf, dass bei der Beschwerdeführerin sowohl ressourcenhemmende als auch ressourcenfördernde Faktoren vorhanden sind, womit die psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist.

 

Des Weiteren stimmen die gutachterlichen Befunderhebungen, Diagnosestellungen und die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen mit den Berichten der behandelnden Ärzte überein. Zwar ging der behandelnde Psychiater Dr. med. D.___ in seinen Berichten vom 18. und 19. Juni 2018 (IV-Nr. 26 und 42, S. 18) noch von einer 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen aus. Nach Erlass des Gutachtens liegt von Seiten von Dr. med. D.___ jedoch kein Bericht mehr vor, welcher der gutachterlichen Beurteilung widersprechen würde, weshalb mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen ist, dass es spätestens im Dezember 2018 zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes aus psychischer Sicht gekommen ist. Demnach überzeugt das B.___-Gutachten im Resultat auch in diesem Punkt.

 

Schliesslich vermag gestützt auf die schlüssigen Teilgutachten auch die Gesamtbeurteilung im B.___-Gutachten (IV-Nr. 40.1) zu überzeugen, wonach der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar, ihr aber eine angepasste Tätigkeit in einem 50%-Pensum möglich ist. Ergänzend ist anzufügen, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die vorgenannten Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___ vom 18. und 19. Juni 2018 sowie des B.___-Gutachtens davon ausgegangen ist, dass bei der Beschwerdeführerin von Juni 2018 bis zum Vorliegen des B.___-Gutachtens vom 18. Dezember 2018 aus psychischen Gründen vorübergehend eine volle Arbeitsunfähigkeit und ab Gutachtensdatum eine 50%ige Teilarbeitsfähigkeit vorlag. So vermochten die Gutachter den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit retrospektiv nicht zu definieren, weshalb es korrekt ist, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich auf die ausführlichen Berichte des behandelnden Psychiaters abgestellt hat.

 

An der gutachterlich statuierten Zumutbarkeit einer Teilerwerbstätigkeit vermag auch der Bericht der Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___, vom 29. Mai 2020 (Beschwerdebeilage 6) nichts zu ändern. Darin führte die Ärztin aus, die Beschwerdeführerin sei eine Hochrisikopatientin. Es werde daran gearbeitet, den Zucker besser einzustellen, dann könnte sie in ein Arbeitsprojekt integriert werden. Der sogenannte Hba1c Wert müsste unter 8 fallen, aktuell sei er bei 8.2. Diesbezüglich ist einerseits festzuhalten, dass mit diesem Bericht nicht schlüssig begründet wird, dass der Beschwerdeführerin aufgrund des schlecht eingestellten Diabetes derzeit kein Arbeitsversuch in einem 50%-Pensum zumutbar wäre. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung – vorliegend 13. März 2020 – in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 E. 1.2, 105 V 161 f. E. 2d). Der vorgenannte Bericht kann somit beim vorliegenden Entscheid nicht mehr berücksichtigt werden, zumal der Diabetes bereits im Gutachten der B.___ berücksichtigt worden ist. Sollte diesbezüglich zwischenzeitlich eine Verschlechterung eingetreten sein, könnte eine solche allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung relevant sein.

 

6.       Nachfolgend ist auf den strittigen Einkommensvergleich aus der angefochtenen Verfügung einzugehen und zu prüfen, ob der per 18. Dezember 2018 errechnete IV-Grad von 45 % (A.S. 4) korrekt ist. Nicht eingehender zu prüfen ist dagegen der vom 1. Juni 2018 bis 18. Dezember 2018 geltende Invaliditätsgrad von 100 %, nachdem wie vorliegend dargelegt, in diesem Zeitraum von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen ist.

 

6.1    

6.1.1  Wie beim Invalideneinkommen handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem nicht auf den – unter Umständen schon länger zurückliegenden – zuletzt tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b S. 314; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom 16. Februar 2005 E. 2.1), sondern darauf, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163 8C_671/2010 E. 4.5.1; Ulrich Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 327).

 

6.1.2  Hat eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen wie geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse oder beschränkte Anstellungsmöglichkeiten zufolge Saisonnierstatus ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen bezogen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommen begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführende Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Praxisgemäss wird diese so genannte Parallelisierung der Vergleichseinkommen entweder beim Valideneinkommen durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Lohnes oder durch Abstellen auf statistische Werte oder aber beim Invalideneinkommen durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes vorgenommen. Zugrunde liegt dabei die Überlegung, dass bei einer versicherten Person, welche in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeübt hat, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielte, weil persönliche Eigenschaften (namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichten, nicht anzunehmen ist, dass sie mit gesundheitlicher Beeinträchtigung einen durchschnittlichen Lohn erreichen könnte (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f. mit Hinweisen; vgl. dazu Meyer / Reichmuth, a.a.O., S. 354 ff.; Ueli Kieser: Die Parallelisierung der Vergleichseinkommen bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Validen- und Invalideneinkommen, 2013, S. 49 ff., 85) (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.3). Dabei gilt der vor Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich erzielte Verdienst erst dann im Sinne der Rechtsprechung als deutlich unterdurchschnittlich, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen Tabellenlohn abweicht. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen hat jedoch bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nur in dem Umfang zu erfolgen, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_4/2014 vom 11. März 2014 E. 3.2 m.H.a. BGE 135 V 297 E. 6.1 S. 302 ff. sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_902/2009 vom 1. April 2010 E. 5.1.1).

 

6.1.3  Die Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt bei der Firma C.___. Da sie diese Stelle aus gesundheitlichen Gründen verlor (vgl. IV-Nr. 46), ist bezüglich des Valideneinkommens grundsätzlich auf das dort zuletzt erzielte Einkommen – unter allfälliger Aufrechnung auf den Zeitpunkt des Einkommensvergleichs per 18. Dezember 2018 – abzustellen. Gemäss Protokolleintrag vom 23. Mai 2019 (IV-Protokoll, S. 1) hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 einen monatlichen Lohn von CHF 3'850.00 erzielt. Dies ergibt einen Jahreslohn von CHF 50'050.00 inklusive 13. Monatslohn. Zum Vergleich sind die Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung heranzuziehen, welche das Bundesamt für Statistik alle zwei Jahre herausgibt. Massgebend ist die aktuellste Tabelle, welche bei Erlass der Verfügung vorliegt (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1 und 4.1.1 S. 299 mit Hinweisen), vorliegend die LSE 2016. Aufgrund der Berufsbiographie und der fehlenden Ausbildung erscheint zum Vergleich die LSE-Tabelle TA1_tirage_skill Level, Medianlohn für Frauen im Total Niveau 1, angemessen. Der dortige Wert von CHF 4'363.00 ist entsprechend aufzurechnen (x 12; Aufrechnung Wochenstunden :40 x 41.7; Aufrechnung Nominallohnindex / Frauen 2016 - 2018 : 105.0 x 105.90), woraus sich CHF 55'048.95 ergeben. Im Vergleich zum effektiven Einkommen in der Höhe von CHF 50'050.00 ist somit von einer prozentualen Abweichung von rund 9.08 Prozent auszugehen. Die Erheblichkeitsgrenze für eine Parallelisierung ist damit erreicht. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin bewusst für eine unterdurchschnittlich entlöhnte Tätigkeit entschieden hatte, gibt es nicht. Es ist nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.3). Somit ist das Einkommen von CHF 50'050.00 um 4.08 % zu erhöhen, was ein Valideneinkommen von CHF 52'092.05 ergibt.

 

6.2    

6.2.1  Da es der Beschwerdeführerin möglich ist, ab dem Zeitpunkt des Gutachtens der B.___ – folglich ab dem 18. Dezember 2018 – eine körperlich angepasste Tätigkeit zu 50 % auszuüben, die Beschwerdeführerin bislang aber keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, muss das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden. Gemäss der unbestrittenermassen anwendbaren LSE 2016, TA1_tirage_skill Level, Medianlohn für Frauen im Total Niveau 1, ist von einem ordentlichen Bruttolohn für Frauen von CHF 4'363.00 auszugehen. Dieser Betrag ist wie aus der angefochtenen Verfügung ersichtlich entsprechend aufzurechnen (x 12; Aufrechnung Wochenstunden :40 x 41.7; Aufrechnung Nominallohnindex / Frauen 2016 - 2018 : 105.0 x 105.90). Damit ergibt sich unter Einbezug einer 50%igen Arbeitsfähigkeit – und vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (s. E. 6.2.2 hiernach) ein Invalideneinkommen von CHF 27'524.00.

 

6.2.2  Wird das Invalideneinkommen – wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb - cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

 

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin überhaupt keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich aus den genannten Gründen ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht demnach mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.

 

Im vorliegenden Fall gebietet das Alter der Beschwerdeführerin von 55 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet sich kein Abzug, da die Beschwerdeführerin über die Niederlassungsbewilligung C verfügt (IV-Nr. 13) und somit im tiefsten Kompetenzniveau nicht schlechter entlöhnt wird als Schweizer und Ausländer zusammen (vgl. LSE 2008 TA12). Zudem sind die geltend gemachten mangelnden Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin und die fehlende Ausbildung invaliditätsfremd und damit nicht geeignet, einen leidensbedingten Abzug zu begründen. Sodann ist ein durch Teilzeit bedingter Verdienstnachteil für Frauen ohne Kaderfunktion in einem Pensum von 50 - 74 % statistisch nicht ausgewiesen (LSE 2016, T18), weshalb wegen Teilzeittätigkeit kein Abzug vorzunehmen ist. Schliesslich ist auf die Frage einzugehen, ob aufgrund der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Einschränkungen ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. Im B.___-Gutachten wurde folgendes Zumutbarkeitsprofil festgelegt: Aus orthopädischer Sicht kein repetitives Arbeiten mit der linken oberen Extremität, kein Bewegen von schweren Lasten, Gewichtslimit 2 kg; aus rheumatologischer Sicht kein Heben und Tragen schwerer Lasten von mehr als 5 - 10 kg, keine repetitive Arbeiten über Kopf und stereotype Arbeiten mit den Armen; aus rein psychiatrischer Sicht wäre eine ruhige, stressarme, nicht monotone, gut strukturierte, nicht hektische Arbeitstätigkeit ohne erhebliche Anforderungen an interaktionelle Fertigkeiten sinnvoll (IV-Nr. 40.9, S. 26). Zwar umfasst der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbare Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2012, 8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen). Da bei der Beschwerdeführerin aber gemäss Zumutbarkeitsprofil die genannten, nicht unerheblichen zusätzlichen Einschränkungen vorliegen – insbesondere das Gewichtslimit von 2 kg erscheint erheblich –, ist ein diesbezüglicher leidensbedingter Abzug von mindestens 5 % gerechtfertigt, wobei auch ein Abzug von 10 % diskutabel wäre. Ob ein Abzug von 5 oder 10 % vorzunehmen ist, kann aber offen gelassen werden, da bereits bei 5 % ein Invaliditätsgrad von gerundet 50 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente resultiert (Valideneinkommen von CHF 52'092.05; Invalideneinkommen CHF 26'147.80). Die Invaliditätsberechnung der Beschwerdegegnerin in den Verfügungen vom 13. und 31. März 2020 erweist sich daher als nicht korrekt.

 

In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin geltend, ab 1. Januar 2022 gelte neu gesetzlich die prozentgenaue Berechnung des Invaliditätsgrades. Falls das Gericht zu einem anderen Invaliditätsgrad als die IV-Stelle komme, habe die Beschwerdeführerin somit ein Interesse daran, dass dies auch so festgestellt werde. Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall eine prozentgenaue Festlegung des Invaliditätsgrades, wie vorgehend ausgeführt, nicht notwendig ist. Zum anderen wird, wie aus lit. c der Übergangsbestimmungen des Schlussabstimmungstextes zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) (Weiterentwicklung der IV) (BBl 2020 5535) ersichtlich, für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht gelten. Gestützt darauf besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin prozentgenau zu bestimmen.

 

7.      

7.1     Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (SVR 2015 IV Nr. 41 S. 139, 9C_183/2015 E. 5, SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3, SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.2.2; Urteile 8C_582/2017 vom 22. März 2018 E. 6.3, 8C_394/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2, 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1, 8C_855/2013 vom 30. April 2014 E. 2.2, 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.2, je mit Hinweisen). Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (Urteil 9C_819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4 mit Hinweisen), wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist (Urteil 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3) oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt (Urteil 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.2). Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren (SVR 2015 IV Nr. 41 S. 139, 9C_183/2015 E. 5). Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (Urteile 8C_394/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2, 9C_87/2016 vom 23. November 2016 E. 5.2.1; vgl. zuletzt Urteil 9C_707/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1 und 5.1).

 

Diese Rechtsprechung wurde mit Urteil des Bundesgerichts BGE 145 V 209 vom 6. Juni 2019 auch auf Fälle wie den vorliegenden Fall für anwendbar erklärt, in welchen zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird.

 

7.2     Die Beschwerdeführerin war im relevanten Zeitpunkt, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer wiedergewonnenen Teilerwerbsfähigkeit festgestanden hat (Erlass des B.___-Gutachtens am 18. Dezember 2018), bereits über 55 Jahre alt, womit obige Rechtsprechung zur Anwendung kommt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat ihr die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung denn auch berufliche Massnahmen zugesprochen mit der Begründung, aufgrund der Aktenlage sei nicht erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin ohne Hilfestellungen wieder ins Erwerbsleben integrieren könnte, weshalb sie nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden könne. Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich weiter korrekt ausgeführt hat, lässt sich der Verfügungsbegründung – selbst wenn man die Formulierung im Dispositiv der angefochtenen Verfügung wonach «grundsätzlich» ein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe, als unklar ansehen würde – zweifellos entnehmen, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen bejaht wurde. Darin wurde unter anderem festgehalten, die Beschwerdeführerin werde bei der beruflichen Eingliederung unterstützt. Die zuständige Eingliederungsfachperson werde demnächst mit ihr Kontakt aufnehmen, um mit ihr gemeinsam die nächsten Schritte für die Umsetzung der seit 18. Dezember 2018 gutachterlich postulierten Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer adäquaten Verweistätigkeit auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu planen. Wie die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang denn auch weiter korrekt ausführte, muss, falls das Verfügungsdispositiv unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich ist, die Unsicherheit durch Auslegung behoben werden. Zu diesem Zweck kann auf die Begründung der Verfügung zurückgegriffen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2019 vom 11. September 2019 E. 3.3). Zusammenfassend wurden der Beschwerdeführerin somit in der angefochtenen Verfügung berufliche Massnahmen zugesprochen, weshalb der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin gegenstandslos ist.

 

7.3     Schliesslich ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach ihr während der Durchführung der Eingliederungsmassnahmen weiterhin eine ganze Rente und Taggelder auszurichten seien. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, bei einer (wie vorliegend) vermutungsweise fehlenden Selbsteingliederungsfähigkeit sei die zuvor zugesprochene ganze Invalidenrente weiter auszurichten und es dürfe gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erst pro futuro eine Rentenanpassung erfolgen. Die IV-Stelle scheine zu verkennen, dass solange die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht feststehe, resp. solange die Eingliederungsmassnahmen nicht abgeschlossen seien, nach wie vor von der bisherigen (vollen) Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei, d.h. kein Rentenanpassungsgrund bestehe.

 

Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass das Bundesgericht über diese Frage bereits im Urteil 8C_80/2020 vom 19. Mai 2020 entschieden und in E. 2.3.3 Folgendes festgehalten hat: «Findet gemäss BGE 145 V 209 die Rechtsprechung betreffend Prüfung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen vor Aufhebung der Rente auch dann Anwendung, wenn – wie hier – zeitgleich mit der Rentenzusprache rückwirkend über deren Befristung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.2 - 5.4 S. 212 ff.), so hat dies (….) zur Folge, dass auch in solchen Fällen die Rente weiter auszurichten ist (vgl. auch das Urteil 9C_525/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 3.4 ff., wo in einem vergleichbaren Fall bereits vor BGE 145 V 209 eine Befristung der Rente mangels Zumutbarkeit der Selbsteingliederung als unzulässig erachtet wurde). So wurde denn auch in BGE 145 V 209 zur Begründung der Gleichbehandlung der beiden Konstellationen unter anderem ausgeführt, dass sich die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG richte. Schon aus diesem Grund wäre eine unterschiedliche Behandlung der Selbsteingliederungsfrage, je nachdem ob mit der Zusprache der Invalidenrente zugleich ("uno actu") deren Revision erfolgt oder ob sich diese auf einen bereits bestehenden Rentenanspruch beziehe, kaum zu rechtfertigen (BGE 145 V 209 E. 5.3 S. 213 mit Hinweisen).» Im Lichte dieser bundesgerichtlichen Ausführungen kann somit im vorliegenden Fall nicht anders entschieden werden. Auch wenn der vorgenannte Entscheid erst nach den vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 13. und 31. März 2020 erging, wurde das diesbezüglich relevante Leiturteil BGE 145 V 209 bereits am 13. Juni 2019 gefällt. Diese Rechtsprechung ist somit vorliegend anwendbar (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3.2.2).

 

Nachdem der Beschwerdeführerin, wie unter E. II. 7.2. hiervor ausgeführt, in den vorliegend angefochtenen Verfügungen bereits berufliche Massnahmen zugesprochen worden sind und dieser Punkt demnach unbestritten ist, führt dies im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem 30. März 2019 einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat. Insoweit die Beschwerdeführerin eventualiter ergänzend Taggelder verlangt, ist auf Art. 22 Abs. 5bis IVG hinzuweisen, wonach diese Rente anstelle eines Taggeldes ausgerichtet wird.

 

8.      

8.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

 

Im Vergleich zu den eingereichten Kostennoten sind verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen: Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien; Fristerstreckungsgesuche, Einreichung Kostennote), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Zudem stehen die Korrespondenzen mit den Sozialen Diensten Oberer Leberberg nicht direkt in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren, weshalb diese nicht zu vergüten sind. Sodann sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Zudem beträgt der Ansatz für die Vergütung von Fahrtspesen CHF 0.70 pro Kilometer (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. 161 lit. a GAV) und nicht CHF 1.00, wie beantragt. Schliesslich wird bei Obsiegen für den nachprozessualen Aufwand praxisgemäss lediglich eine halbe Stunde vergütet. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung somit auf CHF 3'235.65 festzusetzen (11.51 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 126.80 und MwSt).

 

8.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

 

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 13. und 31. März 2020 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2019 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'235.65 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen.

4.    Eine Kopie der an der Verhandlung vom 9. Februar 2021 eingereichten Kostennote geht zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin.

5.    Der Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll vom 9. Februar 2021 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch