D.___
Urteil vom 24. Februar 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 15. April 2020)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1957 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 22. August 2015 seit dem 1. Januar 2005 bei der C.___ AG, […], als angestellt und in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), versichert (Akten der Suva [Suva-Nr.] 3).
1.2 Mit Schadensmeldung UVG vom 27. August 2015 (Suva-Nr. 3) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe am 22. August 2015 um 09:25 Uhr einen Nichtberufsunfall erlitten. Der Beschwerdeführer habe sich anlässlich eines Atemschutztrainings mit der Betriebslöschgruppe beim Posten Gitterparcour mit seinem Atemschutz-Trupp durch das Gitter-Labyrinth gearbeitet, als er einen Fehltritt bei einem Abgang (Rutsche) in die untere Etage des Labyrinths gemacht habe. Dem Austrittsbericht des Spitals D.___ vom 26. August 2015 sind die Diagnosen einer Dorso-medialen Kniegelenksluxation links mit medialer Kollateralbandruptur, vordere und hintere Kreuzbandruptur nach Distorsionstrauma sowie einer PIP Luxation des Digitus IV der rechten Hand zu entnehmen. Bei hochgradiger Instabilität des linken Knies sei eine operative Versorgung mittels Anlage eines Fixateurs externe erfolgt (Suva-Nr. 25). Die Beschwerdegegnerin anerkannte mit Schreiben vom 22. und 23. September 2015 ihre Leistungspflicht und richtete Taggelder aus (Suva-Nrn. 6 und 7).
1.3 Dem Austrittsbericht des Spitals E.___ vom 28. September 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 23. bis 28. September 2015 aufgrund einer festgestellten parazentralen bis subsegmentalen Lungenembolie links hospitalisiert war (Suva-Nr. 50). Gemäss Austrittsbericht des Spitals D.___ vom 14. Oktober 2015 wurde der Fixateur externe entfernt. Wegen der stattgehabten Lungenembolie könne eine notwendige Kreuzbandrekonstruktion nicht erfolgen. Dies gehe erst circa ein halbes Jahr nach der stattgehabten Lungenembolie (Suva-Nr. 26). Der Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, gelangte in seiner Beurteilung vom 11. November 2015 zum Ergebnis, die geltend gemachten Beschwerden am linken Knie, welche zur Operation am 14. Oktober 2015 geführt hätten, seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 22. August 2015 zurückzuführen. Auch die Beschwerden an der Lunge, welche zur Lungenembolie am 23. September 2015 geführt hätten, seien gemäss dem Kreisarzt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 22. August 2015 zurückzuführen (Suva-Nr. 27). Gleichentags erfolgen Kostengutsprachen für die Spitalbehandlung sowie für die Bewegungsschiene des linken Knies (Suva-Nrn. 28 und 29).
1.4 Nach Durchführung weiterer Abklärungen in beruflicher sowie medizinischer Hinsicht erfolgte am 14. September 2016 eine kreisärztliche Untersuchung. Dem gleichentags erstellten Bericht der Kreisärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ist zu entnehmen, dass ein operativer Eingriff für den Beschwerdeführer nicht zumutbar (Suva-Nr. 105) sei. Daher sei der Fokus vorerst auf den Ausbau der konservativen Therapien und den Kraftaufbau zur Verbesserung der Kniestabilität zu legen. Laut Kreisärztin sei der medizinische Endzustand der unfallbedingten Kniebeschwerden links gegenwärtig nicht erreicht. Infolgedessen sei noch kein Fallabschluss möglich respektive sei der weitere Verlauf abzuwarten (Suva-Nr. 101).
1.5 Am 19. Dezember 2016 fand in der Klinik H.___ eine pneumologische Untersuchung statt. Dem entsprechenden Bericht vom 27. Dezember 2016 lässt sich die Diagnose eines Asthma bronchiale vom intrinsischen Typ entnehmen (Suva-Nr. 128). Die Beschwerdegegnerin veranlasste sodann eine ärztliche Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeinmedizin (Suva-Nr. 129). Anschliessend teilte sie dem inzwischen beigezogenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, es bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 22. August 2015 respektive der als unfallkausal beurteilten Lungenembolie vom 23. September 2015 und den gemeldeten pulmonalen Beschwerden, demzufolge die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Asthma bronchiale nicht leistungspflichtig sei (Schreiben vom 25. Januar 2017, Suva-Nr. 130).
1.6 Am 27. Juni 2018 fand die Abschlussuntersuchung durch den Kreisarzt Dr. med. I.___ statt (Suva-Nr. 175). Gestützt darauf und nach Durchführung weiterer Abklärungen in medizinischer sowie erwerblicher Hinsicht erklärte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 27. November 2019, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine wesentliche Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitsschadens mehr zu erwarten sei und sie für allfällige weitere Heilkosten nicht mehr aufkomme. Das Taggeld werde dem Beschwerdeführer noch bis 31. Dezember 2019 vergütet. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten, wechselbelastenden, körperlich leichten bis mittelschweren, mehrheitlich sitzenden Tätigkeiten sei eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben, wenn bestimmte Rahmenbedingungen eingehalten würden (Suva-Nr. 188).
1.7 Mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 (Suva-Nr. 197) sprach die Beschwerdegegnerin für die verbleibenden Folgen des Unfalls vom 22. August 2015 ab 1. Januar 2020 eine Invalidenrente von 22 % sowie eine Integritätsentschädigung von CHF 6'300.00, entsprechend einem Integritätsschaden von 5 %, zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 30. Januar 2020 (Suva-Nr. 202) wurde mit Einspracheentscheid vom 15. April 2020 abgewiesen (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.; Suva-Nr. 210).
2. Mit Zuschrift vom 18. Mai 2020 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. April 2020 erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):
1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 15. April 2020 aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die verwertbare Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben ist und es sei somit von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und dem Beschwerdeführer sei eine ganze IV-Rente auszurichten.
3. Eventualiter sei das berechnete Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten (LSE 2016, Tabelle 1, Total Kompetenzniveau 1, Männer) mit einem Leidensabzug von mindestens 15 Prozent zu belegen.
4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnende Anwalt als sein Vertreter einzusetzen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2020 (A.S. 25 ff.) auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Eingaben vom 13. Juli 2020 (A.S. 41 ff.) und vom 17. Juli 2020 (A.S. 48) reicht der Beschwerdeführer Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.
5. Mit Verfügung vom 13. August 2020 (A.S. 49 f.) gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt seinen Vertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
6. Mit Replik vom 14. Oktober 2020 hält der Vertreter des Beschwerdeführers an seinen Anträgen fest und reicht seine Kostennote ein (A.S. 57 ff.).
7. Die Eingabe vom 14. Oktober 2020 samt der Kostennote geht mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 (A.S. 60) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
8. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Die Parteien sind sich einig, dass der Gesundheitsschaden im linken Knie in einem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 22. August 2015 steht und eine Integritätsentschädigung in der zugesprochenen Höhe auszurichten ist. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere als die zugesprochene Rente der Unfallversicherung.
2.
2.1 Am 1. Januar 2017 sind Änderungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015). Das Verfahren betrifft Leistungen für einen Unfall vom 22. August 2015. Massgebend ist daher die Regelung, welche bis 31. Dezember 2016 gültig war.
2.2 Soweit das UVG nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
3.
3.1 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 5.1 mit Hinweis).
3.2 Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4. Zum medizinischen Sachverhalt enthalten die Akten insbesondere die folgenden Angaben:
4.1 Im Austrittsbericht des Spitals D.___ vom 26. August 2015 (Suva-Nr. 25) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Dorso-mediale Kniegelenksluxation links mit/bei
- Medialer Kollateralbandruptur, vordere und hintere Kreuzbandruptur
- Nach Distorsionstrauma
PIP Luxation Dig. IV Hand rechts
Die notfallmässige Vorstellung sei am 22. August 2015 erfolgt. Im initialen, konventionellen Röntgen habe eine Subluxationsstellung nachgewiesen werden können. Als weitere diagnostische Massnahme sei eine Angio-CT (Suva-Nr. 1) durchgeführt worden. Klinisch sowie radiologisch gebe es keinen Nachweis einer vaskulären oder Nervenläsion. Bei hochgradiger Instabilität des linken Knies habe man sich primär für eine operative Versorgung mittels Anlage eines Fixateurs externe entschieden. Komplikationsloser peri- und postoperativer Verlauf mit jederzeit intakter peripherer Sensomotorik und Durchblutung des linken Beines. Am 24. August 2015 sei zur weiteren Planung therapeutischer Massnahmen ein MRI des linken Knies veranlasst worden, wobei der Verdacht auf eine Läsion des VKB, HKB und des medialen Seitbandes bestätigt worden sei (Suva-Nr. 2). Die Wundverhältnisse seien stets reizlos und trocken geblieben bei teilweise Nahtmaterial in situ. Das postoperative Röntgenbild habe eine korrekte Lage des Osteosynthesematerials gezeigt.
4.2 Dem Austrittsbericht des Spitals E.___ vom 28. September 2015 (Suva-Nr. 50) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 23. September 2015 bis 28. September 2015 hospitalisiert gewesen war. Diagnostiziert wurde eine parazentrale bis subsegmentale Lungenembolie links. Computertomographisch habe der Verdacht auf eine Lungenembolie bestätigt werden können. Es sei die stationäre Aufnahme zur Überwachung erfolgt und es sei eine orale Antikoagulation mit Xarelto installiert worden. Unterstützend habe der Patient eine Sauerstofftherapie sowie bei thorakalen Schmerzen eine analgetische Therapie mit NSAR und Dafalgan erhalten. Hierunter sei es rasch zu einer Besserung der Beschwerden gekommen, sodass der Patient am 28. September 2015 wieder nach Hause entlassen werden konnte.
4.3 Am 1. Oktober 2015 erfolgte eine ambulante Untersuchung im Spital D.___. Dem entsprechenden Bericht vom 6. Oktober 2015 (Suva-Nr. 24) ist zu entnehmen, dass durch die stattgehabte Lungenembolie, trotz Clexane-Therapie, das eigentlich geplante Prozedere zurzeit nicht durchführbar sei. Die Entfernung des Fixateurs externe könne sicherlich durchgeführt werden. Ursprünglich sei geplant gewesen, relativ kurzfristig nach der Fixateurentfernung eine Arthroskopie mit Kreuzbandplastik durchzuführen. Dies sei jedoch aufgrund der stattgehabten Lungenembolie so nicht durchführbar. Insofern werde man sich darauf beschränken, den Fixateur externe zu entfernen. Anschliessend werde der Patient mit einer Rahmen-Knieorthese versorgt. Diese müsse der Patient dann in den nächsten Monaten tragen und Physiotherapie machen. Eine Bandrekonstruktion sei dann erst frühestens nach einem halben Jahr nach der abgelaufenen Lungenembolie denkbar, wobei empfohlen werde, noch etwas länger zu warten. In letzter Konsequenz müsse dies auch erst entschieden werden, wenn wirklich eine Instabilität im Kniegelenk vorliegen sollte.
4.4 Am 14. Oktober 2015 erfolgte die Metallentfernung des Fixateurs externe. Gemäss dem gleichentags erstellten Austrittsbericht des Spitals D.___ (Suva-Nr. 26) sei der peri- und postoperative Verlauf komplikationslos gewesen. Der Patient habe mit reizlosen und trockenen Wundverhältnissen und in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Bis zur Kreuzbandrekonstruktion, welche ca. ein halbes Jahr nach der stattgehabten Lungenembolie erfolgen könne, müsse der Beschwerdeführer eine Rahmenknieorthese mit Bewegungseinstellung 0/0/90° mit erlaubter Vollbelastung tragen sowie Physiotherapie mit Quadrizepstraining durchführen.
4.5 Der Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, kam in seiner Beurteilung vom 11. November 2015 (Suva-Nr. 27) zum Schluss, die geltend gemachten Beschwerden am linken Knie, welche zur Operation am 14. Oktober 2015 geführt hätten, seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 22. August 2015 zurückzuführen. Auch die geltend gemachten Beschwerden an der Lunge, welche zur Lungenembolie am 23. September 2015 geführt hätten, seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 22. August 2015 zurückzuführen.
4.6 Gemäss Bericht der Klinik J.___ vom 13. April 2016 (Suva-Nr. 65) lasse sich in der heutigen sonographischen Verlaufskontrolle bei St. n. Muskelvenenthrombose im Bereich des musculus gastrocnemius lateralis links kein Residuum mehr darstellen. Dennoch sei bei St. n. provozierter Beinvenenthrombose und Lungenembolie eine Antikoagulation indiziert, solange der Risikofaktor andauere. Formal also bis der Patient das Bein wieder voll belasten könne. Hiermit sei jedoch erst nach einer chirurgischen Sanierung zu rechnen. Nach einer nun 6-monatigen Antikoagulation sei das thrombotische Geschehen weitestgehend stabilisiert, so dass eine perioperative Pausierung vertretbar sei. Postoperativ werde empfohlen, die Antikoagulation erneut aufzugreifen und für die Dauer der Immobilität fortzusetzen.
4.7 Dem Bericht des Spitals D.___ vom 9. Mai 2016 (Suva-Nr. 66) lässt sich die Diagnose einer beginnenden Gonarthrose links und einer verbliebenen Bandinstabilität entnehmen. Im Befund zeige sich das Kniegelenk im Vergleich zur Voruntersuchung abgeschwollen mit leichter Ergussbildung. Der Beschwerdeführer habe immer wieder einschiessende Schmerzen am linken Kniegelenk. Die Beweglichkeit liege mittlerweile bei 120-0-0°. Das mediale Seitenband sei mittlerweile wieder stabil, das Tibiaplateau sei gegen den Femurkondylus allerdings sowohl nach hinten als auch nach vorne verschiebbar als Zeichen einer doch noch vorhandenen Bandinstabilität der Kreuzbänder. Klinisch berichte der Patient auch, dass er gelegentlich plötzlich einschiessende Schmerzen im Gelenk habe und dann das Knie auch wegknicke. In der am 16. April 2016 durchgeführten MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks (Suva-Nr. 87) zeige sich eine vertikale kleine Läsion im medialen Meniskushinterhorn. Des Weiteren zeige sich eine Chondromalazie Grad 2 im medialen Femurknorpel, ein Ulkus im lateralen Tibiaknorpel und eine Chondromalazie Grad 3 in der lateralen Patellafacette. Es bestehe ein geringer Gelenkerguss. Kreuzbänder gering intermedia signalgebend. Die Kreuzbänder seien intakt, klinisch bestehe jedoch eine nachweisbare Instabilität der Kreuzbänder, sodass doch von einer verbliebenen Schädigung der Kreuzbänder ausgegangen werden müsse. Insgesamt habe sich die Beschwerdesymptomatik am linken Kniegelenk gebessert, trotzdem bestünden nach wie vor glaubhafte Beschwerden mit Schwellung und Instabilitätsgefühl und auch Giving-way des Kniegelenkes.
4.8 Im Bericht des Spitals D.___ vom 19. Mai 2016 (Suva-Nr. 67) wird festgehalten, auch wenn in der MRI-Untersuchung vom 16. April 2016 (Suva-Nr. 87) keine Kreuzbandläsion mehr gesehen worden sei, so sei klinisch doch eine verbliebene Instabilität zu sehen. Man sehe in der MRI-Untersuchung aber auch schon deutliche Knorpelschäden, vor allem im medialen Kompartiment und an der Patellafacette. In Anbetracht des schon leicht fortgeschrittenen Alters, der beschriebenen Knorpelschäden im Kniegelenk und der stattgehabten Lungenembolie werde jetzt keine Indikation für eine Bandrekonstruktion gesehen, da der Effekt dieser Operation wahrscheinlich nur vorübergehend sei. Mit der verordneten Orthese komme der Patient im täglichen Leben prinzipiell schon gut zurecht. Auf Dauer sei wahrscheinlich aufgrund der verbliebenen Bandinstabilität und der Knorpelschäden eine Knieprothesenimplantation notwendig.
4.9 Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 14. September 2016 führte die Kreisärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in ihrem gleichentags erstellten Bericht (Suva-Nr. 105) aus, zum einen bestünden belastungsabhängige Knieschmerzen links, verbunden mit einer Instabilitätsproblematik. Diesbezüglich sei von weiteren operativen Therapien aufgrund der Gesamtkonstellation abgesehen worden. Auch die Kreisärztin unterstützte vorerst den Ausbau der konservativen Therapie und die regelmässige Kräftigung zur Verbesserung der Kniestabilität. Punkto pulmonaler Pathologie und erlittener Lungenembolie werde dringend empfohlen, eine pneumologische Standortbeurteilung vornehmen zu lassen. Bezüglich der Zumutbarkeit führte die Kreisärztin aus, bezogen auf die Kniepathologie sei die Aufnahme der Arbeitstätigkeit über sechs Monate zu planen. Die Tätigkeiten sollten knieschonend sein. Kein repetitives Knien sowie Leitern- und Treppensteigen. Keine kauernden Tätigkeiten. Gehen auf ebenen Böden. Wechselbelastende Tätigkeiten. Die Arbeit sollte leicht bis mittelschwer sein. Punkto pulmonaler Pathologie sei momentan die Leistungsfähigkeit aufgrund der unter Belastung auftretenden Dyspnoe eingeschränkt.
4.10 Dr. med. K.___, Chefarzt, Klinik H.___, stellte in seinem Bericht vom 27. Dezember 2016 (Suva-Nr. 128) folgende Diagnosen:
1. Asthma bronchiale vom intrinsischen Typ
- aktuell teilkontrolliert
2. Dorso-mediale Kniegelenksluxation links 08/2015, St.n. kompliziertem Verlauf
3. Rektusdiastase
4. leichte bis mässig diffuse Hepatopathie anamnestisch
5. Berufliche Quecksilberbelastung
- Intoxikation praktisch ausgeschlossen
Der Beschwerdeführer beschreibe bei St.n. Lungenembolie einen chronifizierten Husten seit einem Jahr und auch etwas Atemnot. Seit einigen Monaten komme es auch zu nächtlichen Atembeschwerden mit Zunahme der Dyspnoe und des Hustens. Der Patient weise ein relativ stabiles Körpergewicht auf. Wegen seiner Verletzungsfolgen könne er sich körperlich nicht allzu sehr belasten. Die Medikation bestehe in Xarelto 20 mg, Bricanyl bei Bedarf, Bexin Sirup, Co-Dafalgan und Brufen. Der Patient sei Nichtraucher. Er gebe an, relativ häufig an respiratorischen Infekten im Bereich der oberen Luftwege zu leiden. Eine Gastroskopie sei im Weiteren negativ ausgefallen, frühere allergische oder asthmatische Erkrankungen würden negiert, es bestehe auch keine familiäre Prädisposition. Klinisch finde sich ein Patient in gutem Allgemeinzustand, etwas adipös, normales Atemgeräusch über allen Lungenfeldern, normale Herzauskultation. Radiologisch finde sich ein normales Lungenparenchym, Herzgrösse im Normbereich, Hili unauffällig. Es bestehe eine leichte Brustkyphose. Lungenfunktionell könne eine deutliche asthmatische Atemwegsreaktion bei tiefem exhalativem NO nachgewiesen werden, im Weiteren eine Hyperventilationsneigung und eine leichte Ruhehypoxämie. Die allergologische Abklärung ergebe normale Gesamtreagine und einen sx1-Screen der Klasse CAP 0. Die Beschwerden des Patienten seien durch das Asthma bronchiale, welches funktionell eindeutig nachweisbar sei, klar erklärbar. Eine COPD bestehe auf jeden Fall nicht. Da der Patient auch nächtliche Beschwerden habe und der Leidensdruck aktuell relativ hoch sei, sei ihm ein zeitlich beschränkter Steroidstoss verordnet worden, beginnend mit Spiricort 40 mg, danach Absenkung auf 20 mg. Als inhalative Dauertherapie sei vorerst Relvar 92/22 rezeptiert worden; Es werde davon ausgegangen, dass mit dieser Therapie eine adäquate Kontrolle möglich sein werde. Weitere Abklärungsuntersuchungen seien nicht geplant.
4.11 Der Kreisarzt Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, gelangte in seiner Beurteilung vom 23. Januar 2017 (Suva-Nr. 129) zum Ergebnis, die geltend gemachten pulmonalen Beschwerden (funktionell nachgewiesenes Asthma bronchiale) seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 22. August 2015 resp. auf die als unfallkausal beurteilte Lungenembolie vom 23. September 2015 zurückzuführen. Das intrinsische Asthma sei wahrscheinlich Folge rezidivierender Infekte.
4.12 Im Bericht des Spitals D.___ vom 23. Mai 2017 (Suva-Nr. 151) wird beschrieben, das Kniegelenk zeige sich im Seitenvergleich etwas geschwollen. Die früher mal einschiessenden Schmerzen am Kniegelenk hätten sich gebessert. Die Beweglichkeit liege bei knapp 120-0-0º. Das mediale Seitenband scheine stabil, es bestehe aber ein vorderes und hinteres Schubladenzeichen als Zeichen einer Instabilität des vorderen und hinteren Kreuzbandes. Die Ganzbeinaufnahme im linken Knie sowie die Röntgenaufnahmen des linken Knie vom 7. April 2017 (vgl. Suva-Nr. 154) ergäben patellare Unregelmässigkeiten als Ausdruck einer Gonarthrose und Femoropatellararthrose beidseitig, diskrete medialseitige Gelenkspaltverschmälerung, leichte Rarifizierung der Knochenstruktur linksseitig. Zeichen einer beginnenden Gonarthrose, allerdings beidseits. In der Beurteilung wird beschrieben, beim Beschwerdeführer bestehe sicherlich nach wie vor eine funktionelle Instabilität im linken Kniegelenk. Es sei durch die Ruptur des vorderen und hinteren Kreuzbandes gut erklärbar. Es bestünden aber auch schon Zeichen einer Gonarthrose. Eine Bandrekonstruktion sei sicherlich nicht mehr zielführend. Sollten die Beschwerden bleiben, wäre auf Dauer eine Endoprothesenimplantation notwendig, momentan möchte der Patient dies aber auch nicht machen lassen, da die Beschwerden diesbezüglich noch nicht stark genug seien. Es werde deshalb das Tragen einer etwas stabileren Orthese empfohlen. Hiermit wäre die Bandinstabiliät nochmalig besser zu kompensieren.
4.13 Im Sprechstundenbericht von Dr. med. L.___, Leitende Ärztin, Spital M.___, vom 15. Dezember 2017 (Suva-Nr. 171) berichtete der Beschwerdeführer, er habe seit ca. einem Jahr zunehmend belastungsabhängige Schmerzen in seinem rechten Fuss. Intermittierend seien diese derartig stark, dass er kaum in der Wohnung herumgehen könne, trotz Verwendung der Stöcke. Im Befund zeige sich bds. ein leichter physiologischer Rückfussvalgus, eher flaches fleischiges Fussgewölbe. Fusspulse kräftig. Bds. Kraft für Sehnen erhalten, alle Sehnen erhalten, alle Sehnen seien gut palpierbar ausser bds. Tib. post. etwas teigig, aber indolent und mit guter Kraft. Heute keine Schwellung, keine Rötung und wenig Druckdolenz bei aktuell Beschwerdearmut, es finde sich eine Druckdolenz über der angenommenen Position des lateralen Naviculare. Die OSG Beweglichkeit sei rechts etwas geringer als links, die USG Beweglichkeit sei seitengleich normal und vor allem schmerzfrei. In der Bildgebung der Füsse bds. dp/lat stehend vom 11. Dezember 2017 sei ein aufgehobener Gelenkspalt dorsal im Talonaviculargelenk rechts sichtbar, ebenso rechts auch ausgeprägte Veränderungen in den naviculo-cuneiformen Gelenken lateralbetont. Der Befund sei links deutlich weniger ausgeprägt. Das Fussgewölbe sei radiologisch eher überhöht.
4.14 Am 22. März 2018 fand eine MRT-Untersuchung des rechten Kniegelenks im Institut für Radiologie in der Klinik N.___ statt. Dr. med. O.___, Facharzt für Radiologie, berichtete, es bestehe kein Anhalt für ein Knochenmarksödem oder einen Bonebruise. Allerdings zeige sich subchondral eine Signalsteigerung im Bereich der vorderen Femurrolle, dies sei in erster Linie chronisch bedingt, ähnlich einer subchondralen Stressreaktion bei hier wohl vermindertem Knorpelbelag und einem tuberculum interkondylare tertium der Gegenseite. Insgesamt altersentsprechende Darstellung des Knorpelbelags femorotibial, allerdings retropatellär einzelne Inhomogenitäten im Sinne einer Chondropathie Grad II (bis III). Es bestehe eine komplexe Schädigung des medialen Meniskushinterhornes mit einem schrägverlaufenden Riss bis zur Unterfläche in die Pars intermedia einstrahlend. Das vordere Kreuzband sei intakt. Lediglich im Ansatzbereich der Eminentia intercondylaris gebe es eine Ausbildung eines Tuberculum interkondylare tertium und einer Ansatztendinose. Das hintere Kreuzband sowie das mediale Kollateralband seien intakt. Das laterale Kollateralband zeige vereinzelt ein Umgebungsödem. Ebenso im Bereich des Retinaculum patellae laterale gebe es eine leichte Umgebungsreaktion. Ligamentum patellae und Quadrizepssehne seien intakt. Es bestehe in den Gelenkräumen und Weichteilen eine relativ geringe Gelenkergussbildung. Vereinzelt Weichteilödem. Der Hoffa’scher Fettkörper sei intakt. In seiner Beurteilung hält Dr. med. O.___ fest, der Hauptbefund finde sich als eine komplexe Schädigung des medialen Meniskushinterhornes bis in die Pars intermedia einstrahlend (Suva-Nr. 165).
4.15 Im Sprechstundenbericht vom 23. März 2018 (Suva-Nr. 172) führt Dr. med. L.___ aus, der rechte Fuss sei im Seitenvergleich etwas überwärmt, keine andere Trophikstörung. Vibrationssinn am rechten Handgelenk 8/8, über dem medialen Malleolus rechts 4/8, links 4 - 5/8. Als neuer Befund hinzugetreten sei ein pathologischer Vibrationssinn mit entsprechendem Hinweis auf eine Polyneuropathie, welche die brennenden Fussschmerzen leider sehr gut erkläre. Die Beschwerden diesbezüglich stünden aber im Moment nicht im Vordergrund, so dass noch keine Abklärung sofort initiiert werde, es eine solche aber bei einer allfälligen operativen Therapie sicherlich vorgängig bräuchte. Eine ausgeprägte neuropathische Osteoarthropathie scheine im Moment nicht vorzuliegen, dies sei aber im Auge zu behalten. Zur weiterführenden Abklärung werde nun eine Spect CT durchgeführt.
Die Spect CT vom 23. März 2018 habe eine deutliche Anreicherung in der Übersicht im rechten Fuss ergeben. Weniger in beiden Kniescheiben und am Schienbein links, wohl als Zeichen des asymmetrischen Belastens bei asymmetrischem Stockgebrauch. In den Überlagerungsbildern starke Anreicherung im lateralen Naviculare rechts. Keine Anreicherung im linken Naviculare. Die Nekrose des lateralen Naviculare sei aktiv im Spect, man dürfe hier davon ausgehen, dass dies die Schmerzursache sei. Bei spontaner Knochennekrose sei eine Besserung im Verlauf möglich, zu welchem Zeitpunkt dies eintrete, könne man leider nicht voraussagen, ebenso sei es möglich, dass die Schmerzen persistierten. Im Moment sei kein Statikproblem ersichtlich, auch wenn dies im Langzeitverlauf auftreten könne. Es gebe keinen Grund, eine Operation zum jetzigen Zeitpunkt zu erzwingen, es dürfe sich aber ein operatives Vorgehen zur Schmerzbehandlung anbieten mit talonavicularer und talocuneiformer Arthrodesierung mit danach nötiger viermonatiger Gipsbehandlung und zumindest zu Beginn vollständiger Entlastung, wobei allerdings von einer erhöhten Pseudarthroserate auszugehen sei bei Knochennekrose. Dies bedeute, der Patient müsste ein voll belastbares linkes Knie haben. Im Weiteren sei die mögliche Polyneuropathie unbedingt präoperativ abzuklären, da dies die Ruhigstellungszeit deutlich beeinflusse (Suva-Nr. 173).
4.16 Im Sprechstundenbericht des Spitals M.___ vom 29. Mai 2018 (Suva-Nr. 164) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Hauptdiagnosen:
1. Aktivierte Mittelfussarthrose perinavikular bei lateraler Navikulare-Nekrose rechts
- DD Müller Weiss Syndrom möglich, links szintigrafisch ruhig
2. Klinisch Vd.a. Polyneuropathie, Abklärung ausstehend
3. Provozierte Lungenembolie bei TVOT links am 23.09.2015, aktuell unter Xarelto 20
4. St.n. Kniegelenksluxation links am 22.08.2015 mit persistierender Instabilität bei Ruptur beider Kreuzbänder
- stabilisierende Operation offenbar nicht durchgeführt wegen Lungenembolie anamnestisch
5. Knieschmerzen bds. mit/bei
- St. n. dorso-medialer Kniegelenksluxation links 22.08.2015 mit Ruptur mediales Kollateralband und beide Kreuzbänder.
- St. n. Fixateur externe Anlage im Spital Langenthal
- Verdacht auf überlastungsbedingte Knieschmerzen rechts
6. Aktivierte Mittelfussarthose perinaviculär bei lateraler Navikulare-Nekrose
Nebendiagnosen:
7. St. n. PIP Luxation Dig IV rechte Hand 22.8.2015
8. St. n. LE bei TVT links am 23.9.2015 Med. KSA
9. Rez. Schwindel unklare Aetiologie Abklärung Dr. Mauderli 11.2017
- MRI Abklärung DD A. vaskularis
10. Asthma bronchiale, intrinsic Typ
Der Beschwerdeführer gehe regelmässig in die Physiotherapie und habe erstmals den Lichtblick, dass das linke Knie auch mal ein paar Tage lang nicht geschmerzt habe. Dafür habe er Beschwerden auf der rechten Seite, hier habe er bei Dr. med. P.___ einen Infiltrationstermin. Bei den Füssen sei unverändert der rechte Fuss schlimmer als links. Die Beschwerden seien aktuell erträglich. Er trage den Xeleroschuh, damit habe er beim Laufen deutlich weniger Beschwerden an den Füssen. Es sei seit der letzten Konsultation und Besprechung des Spect CTs der Füsse am 29. März 2018 nicht zu einer Schmerzzunahme gekommen. Es sei damals bereits die Option einer talonavicularen und talocuneiformer Arthrodesierung besprochen worden. Der Patient möchte im Moment aber strikt keine Operation, da er die erforderliche postoperative Ruhigstellung nicht durchhalten würde. Er sei ein aktiver Mensch und leide darunter, dass er sich nicht mehr bewegen könne. Im Moment mache er leichte Fortschritte und möchte dies nicht durch eine operationsbedingte Ruhigstellung wieder verlieren. Im Befund gebe es am linken Fuss keine Rötung oder Überwärmung. Druckempfindlichkeit auf Höhe Os naviculare sowie von plantar über distalem Metatarsale I. Unauffällige plantare Beschwielung, unauffälliges Fussgewölbe. Fusspulse palpabel.
4.17 Die Infiltration von 40 mg Kenacort und 8 ml Mepivacain 1 % intraartikulär erfolgte gemäss Infiltrationsbericht vom 29. Mai 2018 (Suva-Nr. 166) von Dr. med. P.___, Leitender Arzt, Spital M.___, mühelos und ohne Komplikationen.
4.18 Nach der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 27. Juni 2018 stellte Dr. med. I.___ die folgenden Diagnosen (Suva-Nr. 175):
- Belastungsabhängige Beschwerden Kniegelenk links mit Verdacht auf Schmerzchronifizierung und Symptomausweitung bei
- St. p. dorsomedialer Kniegelenksluxation links 22.08.2015 mit Ruptur des medialen Kollateralbandes und Ruptur des hinteren Kreuzbandes
- St. p. Fixateur externe Anlage, Spital Langenthal
Nicht unfallbedingt:
- Belastungsabhängige Knieschmerzen rechts.
- Aktivierte Mittelfussarthrose perinavicular rechts bei lateraler Naviculare Nekrose.
- Klinisch Verdacht auf Polyneuropathie (in Abklärung).
- St. p. PIP Luxation Dig. IV, Hand rechts am 22.08.2015.
- St. p. Lungenembolie bei TVT links am 29.03.2015 (recte: 23.09.2015).
- Rezidivierender Schwindel unklarer Ätiologie.
- Asthma bronchiale vom intrinsischen Typ.
Zusammenfassend führte der Kreisarzt aus, trotz mehrjähriger Physiotherapie und berichtetem täglichem Training zuhause werde eine Instabilität des linken Kniegelenks geklagt. Bei stabilem vorderem Kreuzband sei die Instabilität nicht nachvollziehbar und beruhe teils wohl auch auf der Fehldiagnose einer vorderen und hinteren Kreuzbandruptur. Die Verwendung einer Krücke sei nicht indiziert, wobei angegeben werde, dass diese zuhause auch nicht verwendet werde. Im MRI vom 22. März 2018 (vgl. Suva-Nr. 165) zeigten sich eine aktivierte Arthrose im medialen Femurcondyl und multiple Rissbildungen des medialen Meniskus im Hinterhornbereich. Die nicht korrekte MRI-Diagnose einer Ruptur des vorderen und hinteren Kreuzbandes sei undifferenziert in allen folgenden Berichten des Spitals D.___ übernommen worden, obwohl am 16. April 2016 ein neuerliches MRI veranlasst worden sei (vgl. Suva-Nr. 87), in welchem die (ebenfalls nicht korrekte) Diagnose eines intakten vorderen und hinteren Kreuzbandes gestellt worden sei. Die Diskrepanz in den Befunden sei offenbar nicht beachtet worden, die MRI-Bilder seien nicht durchgesehen worden. Eine Restbeschwerdesymptomatik bei starker Belastung wäre aufgrund der erlittenen Verletzung und vorliegenden Befunden plausibel, nicht jedoch das demonstrierte und geklagte Ausmass. Auch die nunmehr angegebenen, zunehmenden Beschwerden im rechten Fuss, mehr als im linken Fuss, dem rechten Kniegelenk und auch Rücken deuteten auf eine Symptomausweitung hin. Diese Beschwerden seien nicht Folge der vor drei Jahren erlittenen Kniegelenksverletzung. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Dokumentation sei aktuell von weiteren medizinischen Massnahmen keine wesentliche Verbesserung zu erwarten, insbesondere nicht im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten, wechselbelastenden, körperlich leichten bis mittelschweren, mehrheitlich sitzenden Tätigkeit sollte unter folgenden Voraussetzungen eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben sein: Keine Tätigkeiten in unebenem Gelände, keine knienden und/oder kauernden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten auf Leitern und/oder Gerüsten, keine Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen insbesondere unter Gewichtsbelastung. In sitzender Tätigkeit sollte die Möglichkeit der freien Positionierung des linken Beins gegeben sein.
5. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Einspracheentscheid zu Recht auf die Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. I.___ vom 27. Juni 2018. Es besteht kein Anlass, am Beweiswert dieser kreisärztlichen Beurteilung zu zweifeln, erfüllt sie doch sämtliche Anforderungen der Rechtsprechung: Dr. med. I.___ nahm die Vorakten zur Kenntnis (Suva-Nr. 175 S. 1 ff.), gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seine subjektiven Beschwerden zu schildern (Suva-Nr. 175 S. 3), und führte eine klinische Untersuchung durch (Suva-Nr. 175 S. 4). Inhaltlich nimmt Dr. med. I.___ Bezug auf das Unfallereignis und insbesondere auf die in der Folge durchgeführten bildgebenden Untersuchungen, wobei er eine Diskrepanz zwischen den Befunden der MRI-Bilder vom 24. August 2015 und vom 16. April 2016 feststellte. So zeigten sich im MRI vom 24. August 2015 eine Ruptur des hinteren Kreuzbandes sowie eine ausgeprägte Signalanhebung des medialen Kollateralbandes im Sinne einer möglichen Ruptur/Teilruptur. Das vordere Kreuzband weise eine Signalanhebung auf, sei jedoch durchgängig abgrenzbar. Im MRI vom 16. April 2016 gebe es eine Verdickung des medialen Seitenbandes und proximal V.a. kleinen alten knöchernen Ausriss. Das hintere Kreuzband sei deutlich elongiert mit Kalibersprung im Bereich einer vernarbten horizontalen Ruptur. Das vordere Kreuzband sei durchgängig abgrenzbar, bei jedoch St.p. Ruptur einiger Faserbündel. Aufgrund der Diskrepanzen seien die Bilder gemäss dem Kreisarzt zur Zweitbeurteilung durch einen Radiologen an das Röntgeninstitut [...] gesandt worden (Suva-Nr. 175 S. 5). Ob eine Zweitmeinung des genannten Röntgeninstitutes tatsächlich vom Kreisarzt eingeholt worden ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Dies spielt aber insofern keine Rolle, als der Kreisarzt trotz der Diskrepanzen in den Röntgenaufnahmen aufgrund der erlittenen Verletzung und der Befunde von einer Restbeschwerdeproblematik im linken Knie ausgeht. Der Kreisarzt nimmt zudem Bezug auf die geklagten Beschwerden im rechten Fuss, im rechten Kniegelenk und im Rücken und kommt zum Ergebnis, diese deuteten auf eine Symptomausweitung hin und seien nicht Folge der vor drei Jahren erlittenen Knieverletzung. In den medizinischen Akten liegt keine von der Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. I.___ abweichende Kausalitätsbeurteilung vor. Es überzeugt, wenn Dr. med. I.___ ausführt, dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Dokumentation von weiteren medizinischen Massnahmen keine wesentliche Verbesserung zu erwarten sei, zumal in den neueren Berichten weniger die Behandlung der Schmerzen im linken Knie im Mittelpunkt standen, sondern diejenigen im rechten Knie sowie in den beiden Füssen, welche nicht Folge des Unfall-Ereignisses vom 22. August 2015 sind (vgl. Suva-Nrn. 164, 172 - 173). Das vom Kreisarzt formulierte Zumutbarkeitsprofil trägt den erhobenen Befunden und den objektiv begründeten Einschränkungen auf überzeugende Weise Rechnung. In den Akten finden sich ausserdem keine ärztlichen Berichte, welche daran auch nur einen geringfügigen Zweifel zu erwecken vermögen. Der Beschwerdeführer erhebt gegen diese Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit zu Recht auch keine Einwände. Auf das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil kann daher abgestellt werden.
6. Zu beurteilen ist im Weiteren die umstrittene Frage, ob der Beschwerdeführer die attestierte Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich verwerten kann.
6.1 Die Beschwerdegegnerin bejahte im angefochtenen Entscheid die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er befinde sich im fortgeschrittenen Lebensalter und kombiniert mit seinen körperlichen Defiziten sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer faktischen Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen.
6.2 Für die Invaliditätsbemessung ist nach der Rechtsprechung von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen. Dieser ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Dies gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Je restriktiver das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
6.3 Das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers ist gekennzeichnet durch unfallbedingte Einschränkungen in der Beweglichkeit und Schmerzen im linken Knie, was die weitere Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Maschinenbediener ausschliesst. Diese Beeinträchtigungen haben zur Folge, dass der Beschwerdeführer keine Arbeiten in unebenem Gelände, kniend oder kauernd, auf Leitern und Gerüsten, mit häufigem Treppensteigen insbesondere unter Gewichtsbelastung ausüben kann. In sitzender Tätigkeit sollte die Möglichkeit der freien Positionierung des linken Beins gegeben sein. Pensenmässig besteht keine Einschränkung. Im Fall des Beschwerdeführers kann nicht gesagt werden, die ihm unter Berücksichtigung der vorerwähnten Einschränkungen noch zuzumutenden Tätigkeiten seien nur noch in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt. Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer in sitzender Tätigkeit die Möglichkeit der freien Positionierung des linken Beines gewährt werden sollte, ändert entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts daran. So ist das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers nicht derart eingeschränkt, als dass allein deshalb von einer Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden könnte. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt kennt durchaus Arbeitsplätze, welche dem Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführer entsprechen, so beispielsweise – wie von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 15. April 2020 sowie in der Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2020 genannt – im Bereich der Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten oder in der Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten. Hinzu kommt, dass der der Beschwerdeführer in verschiedenen Berufszweigen gearbeitet hat und somit über ein breites Erfahrungsspektrum verfügt, was den Wiedereinstieg immerhin begünstigten. Die bestehenden Einschränkungen hindern den Beschwerdeführer nicht in der Weise, dass das Finden einer entsprechenden Stelle von vornherein als ausgeschlossen angesehen werden müsste, zumal der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_94/2018 vom 2. August 2018 E. 6.2 und 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11, je mit Hinweisen). Das Alter des 1957 geborenen Beschwerdeführers (vgl. zum in der Invalidenversicherung massgebenden Zeitpunkt BGE 138 V 457) ändert an der Beurteilung nichts, denn im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung hat sich keine Rechtsprechung etabliert, wonach die Unverwertbarkeit einer verbleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters zu berücksichtigen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_313/2018 vom 10. August 2018 E. 6.6; vgl. auch Art. 28 Abs. 4 UVV).
6.4 Zusammenfassend kann nicht von einer Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht davon ausgegangen, die verbleibende Arbeitsfähigkeit lasse sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Rahmen einer vollzeitlichen Anstellung verwerten.
7. Zu prüfen bleibt der Einkommensvergleich.
7.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns, hier also am 1. Januar 2020, massgebend (BGE 128 V 174, 129 V 222). Gemäss Kreisarzt Dr. med. I.___ besteht in einer angepassten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.
7.2 Das Valideneinkommen von CHF 86'931.00 (inkl. Zulagen) stützt sich auf die Angaben der Arbeitgeberin (vgl. Suva-Nr. 191). Es lässt sich nicht beanstanden und ist auch unbestritten geblieben.
7.3
7.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist auf die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustützen. Massgebend ist die neueste Ausgabe, die bei Erlass des Einspracheentscheids vom 15. April 2020 vorlag (BGE 143 V 295), also jene des Jahres 2016. Gemäss LSE 2016, Tabelle TA1_tirage_skill_level, belief sich der Medianwert des standardisierten Monatslohns der im Kompetenzniveau 1 beschäftigten Männer auf CHF 5'340.00. Der Nominallohnindex betrug 2016 für das Total aller Wirtschaftszweige für Männer 100.6 Punkte (Basis 2015 = 100), 2017 101.0 Punkte und 2018 101.5 Punkte (T1.1.15). Die im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides aktuelle Quartalsschätzung für die Entwicklung per 2019 betrug 0.5 % (vgl. Suva-Nr. 193). Die der LSE für 2016 entnommene Zahl ist an diese Veränderungen anzupassen. Der standardisierte Monatslohn basiert auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und ist auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit aufzurechnen. Im Total aller Wirtschaftszweige betrug diese von 2011 bis 2018 durchgehend 41.7 Stunden. Der Wert für 2019 war noch nicht bekannt. Somit ist es gerechtfertigt, auch für 2019 von 41.7 Stunden auszugehen (vgl. auch BGE 143 V 295 E. 2.3 mit Hinweisen).
Dies ergibt nach Aufrechnung des Nominallohnindexes und der branchenüblichen Wochenarbeitsstunden (unter Vorbehalt eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn; vgl. E. II. 7.3.2 hiernach) ein Invalideneinkommen von CHF 67'743.00.
7.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb - cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, unter Umständen ein Abzug anerkannt, soweit statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (LSE Tabelle T18 und Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2019 vom 29. April 2019 E. 5.2). Weiter ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid keinen Abzug vorgenommen (vgl. A.S. 6 ff.). Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, das berechnete Invalideneinkommen sei aufgrund seines fortgeschrittenen Alters kombiniert mit seinen körperlichen Defiziten mit einem Leidensabzug von mindestens 15 % zu belegen.
Der Kreisarzt Dr. med. I.___ formuliert in seinem Bericht vom 27. Juni 2018 (Suva-Nr. 175) ein Tätigkeitsprofil. Danach sei beim Beschwerdeführer in einer angepassten, wechselbelastenden körperlich leichten bis mittelschweren, mehrheitlich sitzenden Tätigkeit eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben. Zu vermeiden sind: Tätigkeiten in unebenem Gelände, kniende und/oder kauernde Tätigkeiten, Tätigkeiten auf Leitern und/oder Gerüsten, Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen insbesondere unter Gewichtsbelastung. Des Weiteren soll in sitzender Tätigkeit die Möglichkeit der freien Positionierung des linken Beins gegeben sein. Diese Einschränkungen sind nicht derart, dass bei einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 von vornherein mit einer Lohneinbusse gerechnet werden müsste. Ebenso bildet der Umstand, dass eine versicherte Person nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ausüben kann, keinen Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der LSE-Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl solcher Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 8.2.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_217/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.2). Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über die Niederlassungsbewilligung (vgl. Suva-Nr. 46), was unter dem Aspekt des Aufenthaltsstatus im Vergleich mit dem Totalwert ebenfalls keine Lohneinbusse erwarten lässt. Ebenso gebietet das Alter des Beschwerdeführers keinen Abzug. Dieses wirkt sich rechtsprechungsgemäss auf Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1, dessen Anwendbarkeit hier unbestritten ist, nicht zwingend lohnsenkend aus. Hilfsarbeiten werden auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nämlich altersunabhängig nachgefragt. Besondere Umstände, welche einen altersbedingten Abzug beim Invalideneinkommen rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2.3). So wäre das Alter im Zusammenhang mit dem Leidensabzug nur soweit zu berücksichtigen, als es die Erwerbsaussichten in Verbindung mit dem versicherten Gesundheitsschaden zusätzlich schmälert. Dies geht auch aus der Unterteilung der LSE-Tabelle TA17 in drei Kategorien (bis 29 Jahre / 30 bis 49 Jahre / 50 Jahre und älter) mit je steigenden Verdienstmöglichkeiten hervor. Denn wäre statistisch tatsächlich eine Tendenz zu erkennen, dass – gesunde – Mitarbeiter kurz vor dem Pensionsalter eine Lohneinbusse in Kauf nehmen müssten, so hätte das Bundesamt für Statistik für diese Erscheinung eine weitere Kategorie bilden müssen. Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (Urteile des Bundesgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2; 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3). Zudem kann die Anzahl Dienstjahre bei der Verwendung des Kompetenzniveaus 1 keinen Abzug begründen. Schliesslich entfällt auch der Teilzeitaspekt, da der Beschwerdeführer gemäss Beurteilung des Kreisarztes vollzeitlich erwerbstätig sein kann. Insgesamt ist somit – in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin – kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt.
7.3.3 Das Invalideneinkommen entspricht somit dem aus der LSE abgeleiteten Betrag von CHF 67'743.00.
7.4 Aus der Gegenüberstellung von Valideneinkommen (CHF 86'931.00) und Invalideneinkommen (CHF 67'743.00) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 22 %. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Januar 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente in dieser Höhe.
8. Nach dem Gesagten ist der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 15. April 2020, worin dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 22 % ab 1. Januar 2020 zugesprochen wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
9.2 Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4 hiervor).
9.3 Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Die vom Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 14. Oktober 2020 (A.S. 59) weist insgesamt einen Zeitaufwand von 10.67 Stunden sowie Auslagen von total CHF 91.00 aus. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung antragsgemäss auf CHF 2'165.80 festzusetzen (10.67 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen und MwSt.), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
10. Im Beschwerdeverfahren der Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Stefan Galligani, [...] wird auf CHF 2'165.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Lazar