Urteil vom 10. November 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

 

betreffend       Invalidenrente - Erlass der Rückforderung (Verfügung vom 19. Mai 2021)

 


zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.

1.1     Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) sprach A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1960, [...], mit Verfügung vom 17. Mai 2000 rückwirkend ab 1. August 2002 eine ganze Rente zu (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 32).

 

1.2     Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 hob die Beschwerdegegnerin die laufende Rente der Beschwerdeführerin per Ende Februar 2014 auf (IV-Nr. 96).

 

1.3     Die von der Beschwerdeführerin am 10. Februar 2014 gegen die Verfügung vom 6. Januar 2014 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 102) hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) am 25. April 2017 teilweise gut; es wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre, der Beschwerdeführerin Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8a IVG gewähre und ihr für die Zeit zwischen 6. Januar 2014 bis zur Eröffnung des Urteils vom 25. April 2017 sowie danach für längstens zwei Jahre die bisherige Rente ausrichte. Im Übrigen wies das Gericht die Beschwerde ab (VSBES.2014.38, IV-Nr. 166, S. 15 ff.).

 

1.4     Am 17. Juli 2017 teilte die Beschwerdegegnerin der zuständigen Ausgleichskasse mit, gemäss dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 25. April 2017 sei der Beschwerdeführerin die bisherige Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 70 % ab 1. März 2014 wieder auszurichten, und zwar längstens bis 30. April 2019 (IV-Nr. 175). Um das Urteil umzusetzen, erliess die Beschwerdegegnerin am 30. August 2017 eine Verfügung, in der sie festhielt, die Beschwerdeführerin habe ab 1. März 2014 Anspruch auf die Weiterausrichtung einer ganzen Rente. Diese Rente werde über die Eröffnung des Urteils vom 25. April 2017 hinaus ausgerichtet, wenn Massnahmen zur Wiedereingliederung gemäss Art. 8a IVG durchgeführt würden, längstens jedoch bis 30. April 2019. Bei Abbruch der Massnahme werde die Weiterausrichtung der Invalidenrente eingestellt (IV-Nr. 184).

 

1.5     Die gegen das Urteil des Versicherungsgerichts vom 25. April 2017 durch die Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil vom 19. April 2018 ab (9C_417/2017; IV-Nr. 202).

 

1.6     In der Folge führte die Beschwerdegegnerin Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung durch. Am 2. Mai 2019 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, die beruflichen Massnahmen würden abgeschlossen (IV-Nr. 234).

 

2.

2.1     Am 8. Mai 2019 liess die Beschwerdeführerin beantragen, die Rente sei ihr weiterhin auszurichten (IV-Nr. 235). Die Beschwerdegegnerin antwortete am 4. September 2019, der Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen und auf Weiterausrichtung der bisherigen Rente sei Ende April 2019 erloschen. Das Schreiben vom 8. Mai 2019 werde als Neuanmeldung behandelt (IV-Nr. 239).

 

2.2     Mit Vorbescheid vom 14. Februar 2020 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie werde auf die Neuanmeldung vom 9. Mai 2019 nicht eintreten (IV-Nr. 245). Am 18. September 2020 erging eine in diesem Sinne lautende Verfügung, die die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2020 mit Beschwerde beim Versicherungsgericht anfocht (IV-Nr. 259; VSBES.2020.209). Das Beschwerdeverfahren ist zurzeit noch hängig.

 

3.

3.1

3.1.1  Im Rahmen eines Telefongesprächs vom 30. Januar 2020 wies der Vertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Rente immer noch laufe (vgl. Protokolleintrag vom 30. Januar 2020 sowie IV-Nr. 239).

 

3.1.2  Am 5. Februar 2020 wandte sich die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn in einem Schreiben mit der Überschrift «Rechtliches Gehör – Einstellung IV-Rente» an die Beschwerdeführerin. Sie führte aus, gemäss Urteil vom 25. April 2017 hätte die IV-Rente längstens bis 30. April 2019 ausgerichtet werden sollen; diese sei jedoch irrtümlich bis heute bezahlt worden. Aus diesem Grund erfolge eine Rückforderung der Rentenzahlungen für die Zeit vom 1. Mai 2019 bis 31. Januar 2020 in der Höhe von CHF 17'586.00 (9 x CHF 1'954.00). Die Beschwerdeführerin erhalte Gelegenheit, innert 20 Tagen allfällige Einwände gegen die Rückforderung geltend zu machen (IV-Nr. 248, S. 3).

 

3.2     Die Beschwerdeführerin liess am 26. Februar 2020 den Antrag stellen, es sei keine Rückforderung zu verfügen. Zur Begründung brachte sie vor, beim Urteil des Versicherungsgerichts vom 25. April 2017 handle es sich um einen Zwischenentscheid. Ob die Revisionsvoraussetzungen gegeben seien, könne erst nach Abschluss der Wiedereingliederungsmassnahmen geprüft werden. Diese Prüfung stehe noch aus (IV-Nr. 248, S. 4 f.).

 

3.3     Die Ausgleichskasse wandte sich am 28. Februar 2020 an die IV-Stelle mit der Bitte, sich zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2020 zu äussern (IV-Nr. 248). Die Stellungnahme des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin erfolgte am 20. April 2020 (IV-Nr. 251). Anschliessend forderte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. Juni 2020 den Betrag von CHF 17'586.00 zurück (IV-Nr. 254).

 

3.4     Die gegen diese Verfügung beim Versicherungsgericht erhobene Beschwerde vom 31. August 2020 (IV-Nr. 258) wurde mit Urteil vom 2. November 2020 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (IV-Nr. 265; VSBES.2020.172). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

 

4.       Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 lehnte die Beschwerdegegnerin das am 26. Februar (IV-Nr. 248, S. 4) bzw. 31. August 2020 (IV-Nr. 258, S. 4) gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Rückforderung gemäss Verfügung vom 25. Juni 2020 ab (Aktenseite [A.S. 1 ff.]).

 

5.       Am 21. Juni 2021 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht gegen die Verfügung vom 19. Mai 2021 Beschwerde erheben. Sie stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 4 ff.):

1.   Die Verfügung der IV-Stelle vom 19. Mai 2021 sei aufzuheben.

2.   a)  Es sei der Beschwerdeführerin der Rückforderungsbetrag von CHF 17'586.00 vollumfänglich, eventuell nur der Bezug von Januar 2020, zu erlassen.              

     b)  Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur weiteren Prüfung an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

3.   Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

4.   Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin

 

6.       Die Beschwerdegegner beantragt am 9. August 2021, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 15 f.).

 

7.       Am 19. Oktober 2021 findet – wie durch die Beschwerdeführerin beantragt – die öffentliche Verhandlung vor dem Präsidenten des Versicherungsgerichts statt. Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist (A.S. 17), bleibt der Verhandlung fern. Der Vertreter der Beschwerdeführerin modifiziert Ziffer 2a des Rechtsbegehrens dahingehend, dass beantragt wird, es sei der Rückforderungsbetrag von CHF 17'586.00 vollumfänglich, eventuell nur teilweise zu erlassen. Weiter reicht er seine Kostennote vom 19. Oktober 2021 ein. Für die Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen (A.S. 20 f.).

 

Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2     Der Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird durch die Verfügung vom 17. August 2021 bestimmt, worin die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Erlass der Rückforderung im Betrag von CHF 17'586.00 gemäss Verfügung vom 25. Juni 2020 (bestätigt durch das Urteil vom 2. November 2020) abgelehnt hat (IV-Nr. 265). Die Rückforderung als solche ist in Rechtskraft erwachsen. Streitig und zu prüfen sind somit einzig die Erlassvoraussetzungen, welche die Beschwerdegegnerin als nicht erfüllt erachtet hat.

 

2.

2.1     Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), im Bereich der Invalidenversicherung anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]; vgl. auch Art. 2 ff. Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus. Die Beschwerdegegnerin hat die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens verneint. Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der rückerstattungspflichtigen Leistung, hier vom 1. Mai 2019 bis 31. Januar 2020.

 

2.2     Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unterscheiden zwischen fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und bildet eine Tatfrage. Die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit gilt dagegen als Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_399/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 2.2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).

 

2.3     Der gute Glaube entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.). Das Verhalten und die Kenntnisse eines Rechtsvertreters sind der versicherten Person anzurechnen (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 20/03 vom 12.6.2003). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, muss nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). So ist etwa im Bereich der Ergänzungsleistungen der gute Glaube regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). Es besteht somit neben der Melde- und Anzeigepflicht auch eine Kontroll- und Hinweispflicht der versicherten Person.

 

3.       Die mit der Verfügung vom 25. Juni 2020 vorgenommene Rückforderung in der Höhe von CHF 17'586.00 erfolgte deshalb, weil die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin über den mit Urteil des Versicherungsgerichts vom 25. April 2017 festgesetzten Zeitpunkt (30. April 2019) hinaus bis 31. Januar 2020 eine IV-Rente ausbezahlt hat. Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin diese Rentenbetreffnisse gutgläubig bezogen hat oder nicht.

 

4.

4.1     In der angefochtenen Verfügung wird erklärt, die Rückforderung beruhe darauf, dass die IV-Rente gemäss dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 25. April 2017 längstens während zwei Jahren bei Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung ausgerichtet werden könne, also bis 30. April 2019. Somit sei der Beschwerdeführerin bekannt gewesen, dass die IV-Rente ab 1. Mai 2019 zu Unrecht ausbezahlt worden sei. Bei dieser Sachlage könne der gute Glaube beim Bezug der zurückgeforderten IV-Rente nicht bejaht werden.

 

4.2     In der Beschwerdeschrift wird dagegen eingewendet, für Januar 2020 sei der gute Glaube zu bejahen, weil – so ist Beweissatz 12 wohl gemeint – die Beschwerdegegnerin am 30. Januar 2020 spätestens gewusst habe, dass sie der Beschwerdeführerin zu Unrecht eine Rente ausbezahlt habe; so wäre diese in der Lage gewesen, die Rentenauszahlungen sofort zu stoppen und nicht Valuta 4. Februar 2020 noch die Januar-Rente auszubezahlen. Während des interessierenden Zeitraums vom 1. Mai 2019 bis 31. Januar 2020 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ihr Zustand habe es nicht erlaubt, die Unrichtigkeit der Rentenauszahlungen nachzuvollziehen. Die Wiedereingliederungsmassnahmen hätten eine geringe Flexibilität und Belastbarkeit sowie keine Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt ergeben. Deshalb, und weil der Vertreter der Beschwerdeführerin am 8. Mai 2019 ein Gesuch um Weiterausrichtung der Rente gestellt habe, über dessen Behandlung er bis 30. Januar 2020 keine Kenntnis gehabt habe, müsse angenommen werden, die Beschwerdeführerin mit fehlendem Bildungsrucksack habe die Rentenzahlungen bis dahin in gutem Glauben empfangen; so habe sie angenommen, die Renten seien aufgrund des Gesuchs ihres Anwalts vom 8. Mai 2019 weiter ausgerichtet worden (A.S. 10 ff.).

 

4.3     In der Vernehmlassung vom 9. August 2021 (A.S. 15 f.) führt die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, der Beschwerdeführerin habe eine Verfügung über den Leistungsanspruch und somit die Rentendauer vorgelegen; aus dieser gehe klar hervor, dass eine Rente längstens bis 30. April 2019 ausgerichtet werde, wenn die Beschwerdeführerin an Wiedereingliederungsmassnahmen teilnehme, weil eine Revision gestützt auf die Schlussbestimmungen erfolgt sei. Es gehe nicht an, den guten Glauben zu konstruieren mit der Begründung, es sei eine Neuanmeldung getätigt worden, und man sei in der Folge davon ausgegangen, dass die nach 30. April 2019 geflossenen Rentenzahlungen wohl auf dieses Gesuch zurückzuführen seien. Die Beschwerdeführerin sei während der gesamten Zeit anwaltlich vertreten gewesen, was unter anderem aus dem Abschlussbericht der beruflichen Massnahmen vom 18. April 2019 hervorgehe. Daher könne den geltend gemachten Einwänden nicht gefolgt werden.

 

4.4     Im Parteivortrag legte der Vertreter der Beschwerdeführerin den Akzent darauf, diese sei – wie auch er selbst – bis zum Urteil des Versicherungsgerichts betreffend Rückforderung vom 2. November 2020 davon ausgegangen, dass es sich beim früheren Urteil des Versicherungsgerichts vom 25. April 2017 lediglich um einen Zwischenentscheid handle, und dass erst nach dem Abschluss der Wiedereingliederungsmassnahmen respektive der im Urteil angeordneten Weiterausrichtung der Rente definitiv über deren Fortbestand entschieden werde. Diese Rechtslage gelte bei einer Rückweisung zwecks Eingliederung, und er wie auch die Beschwerdeführerin seien davon ausgegangen, es verhalte sich im Kontext mit den Schlussbestimmungen ebenso.

 

5.

5.1     Der Beschwerdeführerin kann nicht unterstellt werden, sie habe bewusst Rentenleistungen bezogen, die ihr nicht zustanden. Der gute Glaube hängt unter diesen Umständen zunächst davon ab, dass eine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht auszuschliessen ist; von einer solchen ist auszugehen, wenn die Beschwerdeführerin oder ihr Vertreter nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet haben, das von einem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 5.1). Nebst dem Verletzen der Melde- oder Auskunftspflicht kann auch das Unterlassen, sich bei der Verwaltung nach der Rechtmässigkeit einer Auszahlung zu erkundigen, der Berufung auf den guten Glauben entgegenstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3).

 

5.2     Wie erwähnt, sind bei der Beurteilung des guten Glaubens die persönlichen Verhältnisse (wie Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad, usw.) zu berücksichtigen (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin ist 1960 geboren. Sie verbrachte ihre Kindheit und Jugend in […], wo sie auch acht Jahre lang die Schule besuchte. 1980 (nach anderen Angaben 1979 oder 1981) kam sie zunächst mit einer Saisonbewilligung in die Schweiz. In den folgenden Jahren war sie jeweils im Rahmen einer Saisontätigkeit als Hauswirtschaftsangestellte im Hotel [...] in [...] tätig. 1982 und 1987 gebar sie ihre beiden Kinder. Im Juni 1985 erfolgte die definitive Einreise in die Schweiz. Von 1985 bis 1999 arbeitete sie als Fabrikarbeiterin in der [...] AG in [...] (vgl. zum Ganzen die IV-Anmeldung vom 12. Mai 2000, IV-Nr. 2, und die Angaben im psychiatrischen Gutachten vom 9. Januar 2002, IV-Nr. 28, S. 8, sowie im polydisziplinären Gutachten vom 24. Januar 2012, IV-Nr. 63.1, S. 9 und 12). Die Beschwerdeführerin verfügt damit über eine Schulbildung, die knapp der obligatorischen Schulzeit in der Schweiz entspricht. Eine eigentliche Berufsausbildung hat sie nicht absolviert. Sie ist seit rund 40 Jahren in der Schweiz, war während dieser Zeit rund 20 Jahre lang erwerbstätig und ist demnach mit den hiesigen Verhältnissen vertraut. Was die Sprachkenntnisse anbelangt, wurde das Gerichtsgutachten der B.___ im Jahr 2016 mithilfe eines Dolmetschers erstellt. Dagegen konnten andere Gespräche und Explorationen ohne Beizug einer Dolmetscherin geführt werden. Was den Gesundheitszustand anbelangt, ergab das Gerichtsgutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 21. Oktober 2016 (IV-Nr. 151, S. 5 ff.) als Diagnose insbesondere eine Schmerzverarbeitungsstörung. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die geeignet wären, das kognitive Leistungsvermögen massiv zu reduzieren, wurden nicht festgestellt. In den neueren ärztlichen Unterlagen attestiert die behandelnde Psychiaterin Dr. med. C.___ neben der Schmerzstörung eine depressive Problematik. Weiter ist eine Augenproblematik dokumentiert.

 

5.3

5.3.1  Die Aufhebung der laufenden Rente der Beschwerdeführerin erfolgte mit dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 25. April 2017 (IV-Nr. 166, S. 15 ff.). Dessen Dispositiv-Ziffer 1 lautet wie folgt (IV-Nr. 166, S. 43):

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre, der Beschwerdeführerin Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8a IVG gewähre und ihr für die Zeit zwischen dem 6. Januar 2014 bis zur Eröffnung dieses Entscheides sowie danach für längstens für zwei Jahre die bisherige Rente ausrichte.

Ziffer 2 hält fest, im Übrigen werde die Beschwerde abgewiesen.

 

In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 30. August 2017 eine Verfügung (IV-Nr. 184); darin hielt sie fest, mit Urteil vom 25. April 2017 habe das Versicherungsgericht über die Beschwerde entschieden. Im Sinne dieses Urteils werde Folgendes verfügt (IV-Nr. 184, S. 4):

1.   Ab 1. März 2014 haben Sie Anspruch auf die Weiterausrichtung einer ganzen Rente.

2.   Diese Rente wird über die Eröffnung des Urteils vom 25. April 2017 hinaus ausgerichtet, wenn Massnahmen zur Wiedereingliederung gemäss Art. 8a IVG durchgeführt werden, längstens bis 30. April 2019. Bei Abbruch der Massnahme wird die Weiterausrichtung der Invalidenrente eingestellt.

3.   Ziffer 2 hiervor gilt nur dann, wenn Ziffer 1 im Dispositiv des kantonsgerichtlichen Urteils vom 25. April 2017 durch das Bundesgericht bestätigt wird.

 

Diese Verfügung ging angesichts des weiterhin bestehenden Mandatsverhältnisses im Original an den Rechtsvertreter und in Kopie an die Beschwerdeführerin.

 

Das Urteil des Versicherungsgerichts vom 25. April 2017 wurde durch das Bundesgericht mit Urteil vom 19. April 2018 (IV-Nr. 202) bestätigt.

 

5.3.2  Sowohl dem Urteil des Versicherungsgerichts als auch der Verfügung vom 30. August 2017 lässt sich unmissverständlich entnehmen, dass eine Weiterausrichtung der aufgehobenen Rente längstens bis Ende April 2019 infrage kommen konnte; dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der beiden Entscheide. Die Annahme, es handle sich bloss um einen Zwischenentscheid, wird durch den zitierten Text in keiner Weise nahegelegt, so dass für die Beschwerdeführerin kein Anlass bestand, hiervon auszugehen.

 

5.3.3  Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat im Parteivortrag erklärt, er sei von einem Zwischenentscheid ausgegangen, und zwar in dem Sinne, dass die Rente bis Ende April 2019 weiter ausgerichtet werde, während über einen Rentenanspruch für die Zeit ab Anfang 2019 noch ein späterer Entscheid zu fällen sei. Er habe die Beschwerdeführerin auch in diesem Sinn informiert. Wie gesagt, wird diese Interpretation durch den Text von Urteil und Verfügung nicht nahegelegt, sondern müsste sich aus juristischem Fachwissen ergeben; über solches verfügt die Beschwerdeführerin selbst nicht. Sie muss sich aber die Kenntnisse ihres Vertreters anrechnen lassen. Der Vertreter wiederum hätte bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit nicht zu dieser Auffassung gelangen können; so hatte das Bundesgericht diese schon im Urteil 9C_64/2015 vom 27. April 2015 nicht nur verworfen, sondern als «haltlose Behauptung» bezeichnet und der dortigen versicherten Person, die ebenfalls geltend gemacht hatte, es handle sich bloss um einen Zwischenentscheid, wegen Aussichtslosigkeit ihres Rechtsstandpunkts die unentgeltliche Verbeiständung verweigert (vgl. Urteil 9C_64/2015 vom 27. April 2015 E. 4.1 sowie Sachverhalt C. und E. 5). Vor diesem Hintergrund kann – unter Berücksichtigung der Kenntnisse des Rechtsvertreters, welche sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang anrechnen lassen muss – nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt von einem Zwischenentscheid ausgehen können.

 

5.3.4  Die Beschwerdeführerin weist weiter darauf hin, dass sie am 8. Mai 2019 ein Gesuch um Weiterausrichtung der Rente stellen liess (vgl. IV-Nr. 235).

 

Mit dem Schreiben vom 8. Mai 2019 reagierte die Beschwerdeführerin auf die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2019; diese lautete, soweit hier interessierend, wie folgt: «Mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kanton Solothurn vom 25.04.2017 wurden Ihnen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung nach Artikel 8a IVG zugesprochen. Die beruflichen Eingliederungsmassnahmen waren befristet für zwei Jahre, längstens bis am 30.04.2019. In dieser Zeit wurden Sie von der beruflichen Eingliederung angemessen betreut und unterstützt. Wir entscheiden deshalb: Die beruflichen Massnahmen werden abgeschlossen.» (IV-Nr. 234).

 

Die Beschwerdeführerin nahm in ihrem Schreiben vom 8. Mai 2019 Bezug auf die soeben erwähnte Mitteilung vom 2. Mai 2019. Weiter liess sie erklären, während der Zeit der beruflichen Eingliederungsmassnahmen habe sich gezeigt, dass keine objektive Eingliederungsfähigkeit bestehe, und durch inzwischen eingereichte medizinische Berichte sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands aufgezeigt worden. Die Beschwerdeführerin bitte deshalb «die Invalidenrente weiter auszurichten resp. um Erlass eines Vorbescheids bezüglich des Rentenanspruchs (…), allenfalls um Einholung eines Verlaufsberichts beim Hausarzt und bei der behandelnden Psychotherapeutin» (IV-Nr. 235).

 

Die Beschwerdegegnerin reagierte in der Folge auf das Schreiben vom 8. Mai 2019 nicht. Eine in den amtlichen Akten enthaltene Antwort vom 4. September 2019 (IV-Nr. 239) wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin nach dessen Angaben, auf die in diesem Zusammenhang (bei einer mit gewöhnlicher A-Post verschickten Sendung) abzustellen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 4), nie zugestellt. Die Beschwerdeführerin erhielt demnach bis zum Telefongespräch vom 30. Januar 2020 keine Reaktion auf den Brief vom 8. Mai 2019. In dieser Konstellation lag offensichtlich kein Rechtstitel für eine Weiterausrichtung der Rente über Ende April 2019 hinaus vor. Der blosse Antrag vermag einen solchen nicht zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin konnte daher nicht davon ausgehen, sie habe einen Anspruch auf die ihr weiterhin ausbezahlte Rente, sondern hätte zumindest bei der Beschwerdegegnerin rückfragen müssen. Der gute Glaube kann auch unter diesem Aspekt nicht bejaht werden.

 

5.3.5  Nicht ersichtlich ist schliesslich, inwiefern der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin am 30. Januar 2020 über die Weiterausrichtung der Rente in Kenntnis gesetzt wurde und anschliessend am 4. Februar 2020 noch ein Rentenbetreffnis auszahlte, den guten Glauben der Beschwerdeführerin begründen sollte.

 

5.4     Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin – unter Anrechnung der Kenntnisse ihres Rechtsvertreters – nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, das von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden darf. Ihr Unterlassen, sich über die Rechtmässigkeit der ab 1. Mai 2019 weiterhin erfolgten Rentenauszahlungen zu erkundigen, kann nicht nur als leichte Nachlässigkeit qualifiziert werden. Es ist zumindest von einem grobfahrlässigen Verhalten auszugehen, das den guten Glauben ausschliesst. Soweit in der Weiterausrichtung der Rente durch die Beschwerdegegnerin bis Ende Januar 2020 ein Fehler zu erblicken ist, vermag dies die fehlende Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin nicht wiederherzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_184/2015 vom 8. Mai 2015 E. 3.4.3).

 

6.       Nach dem Gesagten ist die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt. Damit erübrigt sich eine Prüfung der (überdies erforderlichen) grossen Härte. An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Trotz der geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten wäre es ihr möglich gewesen, bei der Beschwerdegegnerin bezüglich Weiterausrichtung der Rente ab 1.Mai 2019 nachzufragen, oder diesbezüglich zumindest Hilfe (bspw. bei ihrem Vertreter) anzufordern. Schliesslich bestehen auch keine Gründe, die einen teilweisen Erlass der Rückforderung rechtfertigen würden. Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

 

7.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

8.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Häfliger