Urteil vom 13. September 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Haldemann

In dem vom Bundesgericht, II. sozialrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 23. Juni 2021 zurückgewiesenen Beschwerdeverfahren in Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

 

gegen

 

 

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Bundesgerichtsurteil vom 23. Juni 2021 (Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung)


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.       Der Beschwerdeführer A.___ erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) vom 7. Januar 2021, worin dieses die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) vom 13. Mai 2020 betreffend berufliche Massnahmen, Invalidenrente und Hilflosenentschädigung abgewiesen hatte (s. Dossier im Verfahren VSBES.2020.135).

 

2.

2.1     Das Bundesgericht hiess in seinem Urteil vom 23. Juni 2021 die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 7. Januar 2021 sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2020 auf und wies die Angelegenheit zwecks weiterer Abklärung und neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurück (s. Dossier des vorliegenden Verfahrens VSBES.2021.109, Aktenseite / A.S. 1 ff.). Diese habe ein psychiatrisches Gutachten sowie allenfalls weitere Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu veranlassen (s. Bundesgerichtsurteil E. 4.5 / A.S. 7 f.). Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.

 

2.2     Weiter auferlegte das Bundesgericht die Gerichtskosten von CHF 800.00 der Beschwerdegegnerin und verpflichtete diese, dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'800.00 zu bezahlen (A.S. 8).

 

2.3     Das Bundesgericht wies ausserdem das Versicherungsgericht an, die Kosten und die Parteientschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren neu zu verlegen (A.S. 8).

 

3.

3.1     Das Versicherungsgericht setzt den Parteien mit Verfügung vom 2. Juli 2021 Frist bis 16. August 2021, um sich zur Neuverlegung von Kosten und Parteientschädigung zu äussern (A.S. 11 f.).

 

3.2     Der Beschwerdeführer lässt am 6. August 2021 folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 14 ff.):

1.    Es sei dem Unterzeichneten Rechtsanwalt eine Parteientschädigung nach Massgabe der Kostennote vom 7. Januar 2021 und damit eines zeitlichen Aufwandes von 14,81 Stunden à CHF 250.00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zuzusprechen.

2.    Es sei die Beschwerdegegnerin zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.

 

3.3     Die Beschwerdegegnerin lässt sich innert Frist nicht vernehmen (s. A.S. 20). Sie reagiert auch nicht auf die Zustellung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. August 2021.

 

II.

 

1.      

1.1     Das Bundesgericht hat die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese den Sachverhalt weiter abklärt und anschliessend neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers befindet. Dies stellt ein formelles Obsiegen dar, welches grundsätzlich gleich wie ein materielles Obsiegen gegenüber dem Sozialversicherungsträger Anspruch auf eine Parteientschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren vermittelt (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234). Das Bundesgericht spricht zwar im Dispositiv seines Urteils vom 23. Juni 2021 von einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Dies muss aber so verstanden werden, dass mit der Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin dem Eventualantrag des Beschwerdeführers entsprochen wurde, nicht aber seinem Hauptantrag auf unmittelbare Zusprache von IV-Leistungen (s. Bundesgerichtsurteil Lit. C / A.S. 3), zumal das Bundesgericht in den Erwägungen ein volles Obsiegen feststellt (E. 5 / A.S. 8). Eine Reduktion der Parteientschädigung wegen bloss teilweisen Obsiegens (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3) entfällt daher.

 

Das Versicherungsgericht bemisst die Parteientschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

 

1.2

1.2.1  Der Beschwerdeführer verwies in seiner Eingabe vom 6. August 2021 auf die Kostennote vom 7. Januar 2021 (A.S. 18 f.), die sein Vertreter im Verfahren VSBES.2020.135 eingereicht hatte. Diese Kostennote weist einen Zeitaufwand von 14,81 Stunden aus. Der Beschwerdeführer anerkennt indes, dass die öffentliche Verhandlung vom 7. Januar 2021 entgegen der Kostennote nicht zwei, sondern lediglich eine Stunde dauerte (A.S. 15 f.). Der Zeitaufwand reduziert sich daher um eine Stunde auf 13,81 Stunden.

 

1.2.2  Als das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 7. Januar 2020 die armenrechtliche Entschädigung des Vertreters festlegte, erwog es, der reine Kanzleiaufwand sei im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Dies betreffe in der vorliegenden Kostennote die Klientenbriefe («Brief an Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen sei (7 x 0,17 = 1,19 Stunden), sowie die entsprechenden Schreiben nebst E-Mail an die Sozialen Dienste [...] (5 x 0,17 + 0,08 = 0,93 Stunden). Der Beschwerdeführer wendet ein, eine solche Reduktion der Entschädigung sei willkürlich. Ein Aufwand von 14,81 Stunden (recte: 13,81 Stunden gemäss der berichtigten Kostennote vom 7. Januar 2021) sei angesichts des sehr umfangreichen Prozessstoffs mit schwierig zu beantwortenden Rechtsfragen niedrig (A.S. 16 f.). Der Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil 8C_322/2019 vom 11. November 2019 dringt indes nicht durch: In jenem Entscheid hatte eine Anwältin für ein Beschwerdeverfahren mit einem doppelten Schriftenwechsel einen Zeitaufwand von 8,92 Stunden einschliesslich Kanzleiarbeiten geltend gemacht. Das Bundesgericht bezeichnete diesen Aufwand als sehr niedrig und qualifizierte die Kürzung des Kanzleiaufwands angesichts der konkreten Umstände als willkürlich (E. 4.1). Der Zeitaufwand des Vertreters des Beschwerdeführers von 13,81 Stunden fällt jedoch um fast fünf Stunden höher aus. Zudem ist im erwähnten Bundesgerichtsurteil von umfangreichen Akten die Rede (a.a.O.), was hier nicht zutrifft. Zwar erfolgte im vorliegenden Fall eine öffentliche Verhandlung, welche zusätzlichen Aufwand erforderte, doch trat diese an die Stelle eines zweiten Schriftenwechsels. Weiter wies das Bundesgericht in seinem besagten Urteil darauf hin, dass die Anwältin für die ganze Dauer des Beschwerdeverfahrens keine einzige Besprechung mit der Mandantin geltend machte, obwohl sie diese im Vorbescheidverfahren noch nicht vertreten hatte (a.a.O.). Der Vertreter des Beschwerdeführers betont zwar, er habe mit diesem während des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht lediglich eine einzige halbstündige Besprechung durchgeführt (Position vom 2. Dezember 2020 in der Kostennote). Er übersieht dabei, dass er den Beschwerdeführer – im Gegensatz zur Anwältin im zitierten Bundesgerichtsentscheid – bereits im verwaltungsinternen Verfahren vertreten und die angefochtene Verfügung vom 13. Mai 2020 nach deren Eingang mit ihm besprochen hatte. Diesen Aufwand hat der Vertreter zu Recht nicht in die Kostennote aufgenommen, denn er wird im Beschwerdeverfahren praxisgemäss nur dann entschädigt, wenn ein Anwalt die Vertretung erst nach der angefochtenen Verfügung übernommen hat. Schliesslich erklärt der Vertreter des Beschwerdeführers, die gestrichenen Klientenbriefe beinhalteten Aktenstudium oder Orientierungen, welche auf Grund der Fremdsprachigkeit auch via Soziale Dienste erfolgt seien. Der Unterschied liegt indes darin, dass die Anwältin im besagten Bundesgerichtsurteil bei einigen der streitigen Positionen nicht nur die Orientierung der Klientschaft, sondern ausdrücklich auch Aktenstudium vermerkte (a.a.O.), was bei der hier vorliegenden Kostennote nirgends der Fall ist.

 

Vor diesem Hintergrund ist an der Kürzung des Kanzleiaufwands im Umfang von insgesamt 2,12 Stunden festzuhalten. Andererseits ist in Ergänzung zur Kostennote eine zusätzliche Stunde für den Aufwand zu veranschlagen, den das vorliegende Verfahren für den Vertreter mit sich brachte (A.S. 16). Die Reduktion des Aufwands um eine Stunde wegen der Verhandlungsdauer (E. II. 1.2.1 hiervor) gleicht sich dadurch wieder aus. Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt 12,69 Stunden (14,81 ./. 2,12), woraus sich mit dem geltend gemachten Honoraransatz von CHF 250.00 eine Entschädigung von CHF 3'172.50 ergibt.

 

1.2.3  Was die Auslagen über insgesamt CHF 131.30 betrifft, so sind die 58 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Weiter ist die Anreise zur Verhandlung vom 7. Januar 2021 sowie die Rückfahrt über insgesamt 45,4 km analog zur Regelung für Staatsangestellte mit CHF 0.70 pro Kilometer und nicht mit CHF 1.00 zu entschädigen (s. § 160 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und § 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag / GAV, BGS 126.3). Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 88.70.

 

1.2.4  Einschliesslich CHF 251.10 Mehrwertsteuer (7,7 %) beläuft sich die Parteientschädigung, welche die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auszurichten hat, demnach auf total CHF 3'512.30.

 

2.

2.1     Das Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Das Bundesrecht enthält indes keine Regeln, nach welchen Grundsätzen die kantonalen Verfahrenskosten zu verlegen sind, d.h. die Verteilung der Kosten auf die Parteien erfolgt ausschliesslich nach kantonalem Recht (Urteile des Bundesgerichts 9C_254/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 2.1 und 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.2.1).

 

Die Bestimmungen des Kantons Solothurn (§ 1 Abs. 3 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen [BGS 125.922] i.V.m. § 77 Abs. 1 Kantonales Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz / VRG, BGS 124.11]) erklären für die Verteilung der Prozesskosten Art. 106 bis 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als sinngemäss anwendbar. Danach werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

 

2.2     Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer vollumfänglich obsiegt (s. E. II. 1.1 hiervor). Die Kosten des kantonalen Verfahrens VSBES.2020.135 von CHF 1'000.00 erliegen deshalb (analog zur Parteientschädigung) auf der Beschwerdegegnerin.

 

3.       Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben, da es keine Versicherungsleistungen der Beschwerdegegnerin zum Gegenstand hat.

 

4.       Dieser Entscheid fällt in die Gesamtgerichtskompetenz (s. § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren VSBES.2020.135 vor dem kantonalen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von CHF 3'512.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Verfahrens VSBES.2020.135 von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

3.    Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann