Urteil vom 28. Februar 2023
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Prämienverbilligung kantonal 2020 (Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2020)
zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 7. Juli 2020 einen Anspruch der A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) auf eine Prämienverbilligung für das Jahr 2020, da sie vom Steueramt nach Ermessen veranlagt worden sei (Akten der Beschwerdegegnerin 24. November 2022 / AK-Nr. 2). Die dagegen erhobene Einsprache (AK-Nr. 3) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 21. Dezember 2020 ab, wobei sie ergänzte, auch im Hinblick auf das für 2018 veranlagte Einkommen von CHF 582'000.00 bestehe kein Prämienverbilligungsanspruch (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 29. Januar 2021) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Begehren, das Beschwerdeverfahren sei aufgrund der hängigen Einsprache gegen die Steuerveranlagung pro 2018 zu sistieren (A.S. 5). Die damalige Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts sistiert daraufhin am 17. Februar 2021 das Verfahren (A.S. 9), was sie in der Folge mehrmals bestätigt (A.S. 12 ff.).
2.2 Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 holt die Präsidentin des Versicherungsgerichts bei der Veranlagungsbehörde [...] Auskünfte zur Steuerveranlagung pro 2018 ein (A.S. 21 ff.). Die Beschwerdeführerin erhält am 7. Oktober 2022 Gelegenheit, bis 28. Oktober 2022 Einwände gegen die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens zu erheben (A.S. 24), wovon sie keinen Gebrauch macht (s. A.S. 25).
2.3 Mit Verfügung vom 9. November 2022 setzt die Präsidentin der Beschwerdegegnerin Frist bis 30. November 2022, um Einwände gegen die Aufhebung der Sistierung zu erheben oder aber eine Beschwerdeantwort abzugeben. Innert derselben Frist haben die Parteien Gelegenheit zur Mitteilung, ob sie Einsicht in die eingegangenen Steuerakten wünschen (A.S. 25 f.), worauf beide verzichten.
2.4 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 27 f.). Die Präsidentin hebt in der Folge am 29. November 2022 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens angesichts des mittlerweile abgeschlossen Steuerverfahren auf und setzt der Beschwerdeführerin Frist bis 5. Januar 2023, um eine Replik einzureichen und die Akten einzusehen (A.S. 29 f.). Die Beschwerdeführerin lässt sich in der Folge nicht vernehmen (s. A.S. 31).
II.
1. Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Kantone gewähren den versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel / Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Für den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anwendbar sind die Bestimmungen, die im fraglichen Anspruchsjahr in Kraft standen.
2.2 Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen, sofern sie am 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten und bei einem vom Bund anerkannten Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert sind (§ 87 Abs. 1 SG). Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres (§ 87 Abs. 3 SG).
2.3 Der Regierungsrat legt generelle Richtprämien für die Anspruchsberechnung fest (§ 88 SG). Die anrechenbare Prämie entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie der obligatorischen Krankenversicherung abzüglich 10 %; das Departement des Innern des Kantons Solothurn (fortan: DDI) kann indes diesen Abschlag von 10 % nach Massgabe der verfügbaren Mittel um 20 % erhöhen oder senken (§ 68 SV). Im Anspruchsjahr 2020 belief sich die jährliche Richtprämie für eine erwachsene Person ab 25 Jahren auf CHF 4'008.00 (s. Parameter für die Prämienverbilligung 2020 des DDI vom 13. Januar 2020 [fortan: Parameter]).
2.4
2.4.1 Das für die Anspruchsberechnung massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz und besteht aus dem korrigierten satzbestimmenden Einkommen sowie einem Anteil des satzbestimmenden Vermögens (§ 89 Abs. 1 SG). Praxisgemäss ist grundsätzlich auf diejenige Veranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise im Vorjahr ergeht (s. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2022.198 vom 28. November 2022 E. II. 2.2), d.h. für das Anspruchsjahr 2020 ist die Staatssteuerveranlagung pro 2018 massgeblich. Dabei steht Personen, welche im fraglichen Steuerjahr nach Ermessen steuerlich veranlagt werden, keine Prämienverbilligung zu (§ 89 Abs. 3 SG). Falls im Anspruchsjahr keine letzte rechtskräftige Steuerveranlagung (oder Zwischenveranlagung) vorliegt, wird keine Prämienverbilligung ausgerichtet. Sobald eine rechtskräftige Veranlagung vorliegt, kann der Anspruch innert 30 Tagen rückwirkend geltend gemacht werden; wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Anspruch verwirkt (§ 72 SV).
2.4.2 Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung (§ 87 Abs. 2 SG). Einkommen und Vermögen von Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden für die Veranlagung der Staatssteuer ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (Kantonales Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern / Steuergesetz, BGS 614.11). Umgekehrt haben Ehegatten, die separat besteuert werden, jeweils einen eigenen Anspruch auf Prämienverbilligung, bei dessen Berechnung das Einkommen und Vermögen des anderen Gatten nicht zu berücksichtigen ist (s. dazu n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2010.101 vom 9. August 2010 E. II. 2a).
2.4.3 Der Regierungsrat regelt die Parameter, den Anteil des steuerbaren Vermögens sowie den Prozentsatz des massgebenden Einkommens (§ 89 Abs. 2 lit. a SG).
2.5 Anspruch auf Prämienverbilligung hat, wer über ein massgebendes Einkommen von CHF 0.00 bis CHF 84‘000.00 verfügt (§ 70 Abs. 1 SV); das DDI kann jedoch nach Massgabe der verfügbaren Mittel die Grenzwerte des anspruchsberechtigten Einkommens um CHF 12‘000.00 nach oben oder unten verändern (§ 70 Abs. 2 SV). Ein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2020 besteht demnach bei einem massgebenden Einkommen bis maximal CHF 72'000.00 (s. Parameter).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin erfüllt für das Jahr 2020 die Anspruchsvoraussetzungen unbestrittenermassen insoweit, als sie über eine obligatorische Krankenpflegeversicherung bei einer anerkannten Krankenkasse verfügte sowie am 1. Januar 2020 im Kanton Solothurn wohnte (AK-Nr. 1 S. 1). Da sie verheiratet und kinderlos war (a.a.O.), wären zwei Richtprämien für Erwachsene anzurechnen, d.h. total CHF 8'016.00 (s. E. II. 2.3 hiervor).
3.2 Aus der Staatssteuerveranlagung pro 2018 vom12. November 2019 geht hervor, dass die Veranlagungsbehörde [...] die Beschwerdeführerin und deren Ehemann für das Steuerjahr 2018 gemeinsam veranlagte, wobei sie das satzbestimmende Einkommen mangels einer Steuererklärung nach Ermessen auf CHF 578'788.00 festsetzte (s. Steuerakten / StA S. 106 f.). Dagegen erhob der Ehemann am 14. November 2019 Einsprache und machte geltend, sein Wohnsitz liege seit dem 1. Dezember 2018 im Kanton [...] (StA S. 97). Ausserdem reichte die Beschwerdeführerin am 19. November 2019 ihre Steuererklärung pro 2018 nebst der Steuererklärung des Ehemanns im Kanton [...] ein (StA S. 183 ff.). Die Veranlagungsbehörde wies die Einsprache am 9. Dezember 2020 ab (StA S. 76 ff.), was das Steuergericht des Kantons Solothurn am 14. Juni 2021 schützte (StA S. 68 ff.). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht am 13. September 2021 nicht ein (StA S. 29 ff.). Die Veranlagungsbehörde erliess daraufhin am 27. Oktober 2021 eine neue gemeinsame Veranlagung des Ehepaars mit einem unveränderten satzbestimmenden Einkommen von CHF 578'788.00 sowie einem unveränderten satzbestimmenden Vermögen von CHF 0.00 (StA S. 34 f.), wogegen keine Einsprache mehr erfolgte.
3.3 Da die Staatssteuerveranlagung pro 2018 angefochten worden war, fehlte es im Anspruchsjahr 2020 an der erforderlichen rechtskräftigen Veranlagung als Berechnungsgrundlage für die Prämienverbilligung (s. E. II. 2.4.2 in fine + 3.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin wies die Beschwerdeführerin indes nicht auf § 72 SV und die 30tägige Antragsfrist ab Rechtskraft der Veranlagung pro 2018 hin. Sie verneinte vielmehr einen Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2020, was sie mit der Ermessensveranlagung der Beschwerdeführerin sowie dem zu hohen korrigierten satzbestimmenden Einkommen begründete (E. I. 1 hiervor). Dieser Entscheid erfolgte zwar verfrüht. Eine Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin ist aber im jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt: Nachdem während des Beschwerdeverfahrens eine neue, mittlerweile rechtskräftige Veranlagung pro 2018 erging, kann das Versicherungsgericht direkt über den Prämienverbilligungsanspruch für das Jahr 2020 entscheiden.
3.4
3.4.1 Für den Prämienverbilligungsanspruch pro 2020 ist auf die rechtskräftige gemeinsame Veranlagung pro 2018 der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns vom 27. Oktober 2021 abzustellen. Der Einwand, es müsse eine separate Veranlagung der Eheleute erfolgen, wurde sowohl im steuerrechtlichen Einsprache- als auch im Rekursverfahren verworfen. Das Steuergericht Solothurn erkannte, die Trennung des Ehepaars und der Wegzug des Ehemanns im Jahr 2018 seien nicht nachgewiesen. Daran ändere auch die Feststellung im Eheschutzurteil der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin vom 13. August 2020 (s. StA S. 112 f.) nichts, wonach das Ehepaar in seiner Trennungsvereinbarung festhalte, sie würden seit dem 15. November 2018 getrennt leben (StA S. 73 E. 3.2).
Die gemeinsame Veranlagung pro 2018 wäre für die Prämienverbilligung der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 dann nicht massgebend, wenn sich die Eheleute im Jahr 2019 getrennt hätten (s. n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2010.101 vom 9. August 2010 E. II. 2a + 2b). Dies trifft jedoch nicht zu. Es ist vielmehr, an die Erwägungen des Steuergerichts anknüpfend, davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann überwiegend wahrscheinlich erst im Verlauf des Jahres 2020 getrennt haben, also nach dem für den Prämienverbilligungsanspruch massgeblichen Stichtag des 1. Januars 2020 (s. dazu E. II. 2.2 hiervor). Darauf lässt einerseits das Eheschutzurteil vom 13. August 2020 schliessen, welches eine Trennungsvereinbarung vom gleichen Tag genehmigte. Die gleichzeitige Feststellung, das Ehepaar sei faktisch schon seit dem 15. November 2018 getrennt, steht in Widerspruch dazu, dass beide Ehegatten in der Steuererklärung angaben, sie seien am 31. Dezember 2018 verheiratet gewesen (StA S. 183 + 187), und der Ehemann zudem bei der Abmeldung im Kanton Solothurn am 30. November 2018 erklärte, er lebe nicht getrennt (StA S. 73 E. 3.2). Andererseits vermerkte die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Prämienverbilligung vom 12. Juni 2020 (AK-Nr. 1) nirgends, dass sie sich bereits von ihrem Ehemann getrennt habe, sondern gab lediglich an, sie sei verheiratet. Somit bleiben für das Anspruchsjahr 2020 die gemeinsame Veranlagung pro 2018 des Ehepaars vom 27. Oktober 2021 und das dort festgesetzte Einkommen massgebend.
3.4.2 Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2020 verneinte einen Prämienverbilligungsanspruch im Jahr 2020, da die Beschwerdeführerin für das massgebliche Steuerjahr 2018 nach Ermessen veranlagt worden sei. In der neuen Veranlagung vom 27. Oktober 2021 ist zwar, anders als in der ursprünglichen Veranlagung vom 12. November 2019, nicht ausdrücklich von einer Ermessensveranlagung die Rede. Daraus ergibt sich aber nichts für die Beschwerdeführerin, da die neue Veranlagung das satzbestimmende Einkommen der früheren Ermessensveranlagung bestätigte, ohne dass die im Einspracheverfahren nachgereichten Steuererklärungen (E. II. 3.2 hiervor) daran etwas geändert hätten. Dies muss umso mehr gelten, als sich die Einsprache vom 14. November 2019 nicht gegen die Veranlagung nach Ermessen richtete, sondern allein gegen die gemeinsame Besteuerung des Ehepaars durch den Kanton Solothurn. Eine Prämienverbilligung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2020 entfällt daher schon aus diesem Grund.
3.4.3 Das satzbestimmende Einkommen von CHF 578'788.00 gemäss der neuen, rechtskräftigen Veranlagung ist, wie im Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin geschehen (A.S. 3), für die Bestimmung der Prämienbewilligung um die Liegenschaftskosten von CHF 3'848.00 zu erhöhen (s. Art. 69 Abs. 1 lit. f SV und StA S. 35), so dass sich CHF 582'636.00 ergeben. Weitere Korrekturen sind nicht erforderlich, doch ist dieser Betrag praxisgemäss auf die nächsttieferen tausend Franken, d.h. CHF 582‘000.00, abzurunden. Damit liegt das massgebende Einkommen über der Obergrenze von CHF 72'000.00, bis zu der eine Prämienverbilligung gewährt werden kann (E. II. 2.5 hiervor), weshalb die Beschwerdeführerin auch aus diesem ein Grund für das Jahr 2020 keinen Anspruch auf Prämienverbilligung besitzt.
3.5 Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführerin hätten höchstens die Richtprämien für zwei Erwachsene, d.h. CHF 8'016.00, als Prämienverbilligung zugesprochen werden können (s. dazu E. II. 2.3 + 3.1 hiervor). Dieser Betrag bleibt unter der Streitwertgrenze von CHF 30'000.00, womit die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
4. In Beschwerdesachen über Prämienverbilligungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht werden (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrens-
kosten erhoben (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann