Urteil vom 16. November 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 7. Juni 2021)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.      

1.1     Der 1946 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht eine Altersrente der AHV und Ergänzungsleistungen. Im Rahmen einer periodischen Überprüfung reichte er im August 2016 ein neues Anmeldeformular ein (AK-Nr. [Akten der Ausgleichskasse] 5). Darin gab er an, im Haushalt lebten er, seine Ehefrau sowie die beiden Söhne B.___, geboren 1992, und C.___, geboren 1995.

 

1.2     Mit Verfügung vom 22. September 2016 (AK-Nr. 13) setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. August 2016 fest. Wie aus dem Berechnungsblatt hervorgeht, bezog sie die Ehefrau des Beschwerdeführers in die EL-Berechnung ein und ging davon aus, im gemeinsamen Haushalt wohnten zwei weitere, nicht in die Berechnung einbezogene Personen. Dabei dürfte es sich um die beiden Söhne handeln.

 

1.3     Mit Verfügung vom 3. August 2017 wurde die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Juli 2017 neu festgelegt (AK-Nr. 15). Gemäss Berechnungsblatt ging die Beschwerdegegnerin weiterhin von einem Vier-Personen-Haushalt mit zwei in die Berechnung einbezogenen Personen aus (vgl. AK-Nr. 16).

 

1.4     Am 3. Oktober 2017 erliess die Beschwerdegegnerin eine neue Verfügung über den Anspruch ab 1. September 2017. Die Neuberechnung erfolgte laut dem Verfügungstext u.a. aufgrund der Zusprache einer Kinderrente für den (1995 geborenen) jüngeren Sohn C.___ (vgl. AK-Nr. 17). Im Berechnungsblatt wurde festgehalten, in der Berechnung seien drei Personen enthalten, nämlich der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und der 1995 geborene Sohn C.___. Vom Mietzins von CHF 19'344.00 wurden CHF 4'836.00, also ein Viertel, abgezogen und CHF 14'508.00 berücksichtigt, was drei Vierteln entspricht (vgl. AK-Nr. 18). Am 28. Dezember 2017 erging die Verfügung über den Anspruch ab 1. Januar 2018 (AK-Nr. 19). Im Berechnungsblatt wurde weiterhin festgehalten, in die Berechnung seien drei Personen eingeschlossen, nämlich der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und der 1995 geborene Sohn C.___. Der Mietzins von CHF 14'508.00 (Mietzins CHF 19'344.00 abzüglich Anteil Mitbewohner CHF 4'836.00) blieb unverändert (vgl. AK-Nr. 20). Analog verhielt es sich mit dem Anspruch ab 1. Oktober 2018 (Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2018 und Verfügung vom 11. Oktober 2018, Berechnungsblatt vom 11. Oktober 2018, AK-Nr. 26-28) ab 1. Januar 2019 (Verfügung und Berechnungsblatt vom 27. Dezember 2018, AK-Nr. 29 f.), ab 1. Juli 2019 (Verfügung und Berechnungsblatt vom 5. August 2019, AK-Nr. 32 f.) und ab 1. Januar 2020 (Verfügung und Berechnungsblatt vom 27. Dezember 2019, AK-Nr. 34 f.)

 

2.      

2.1     Mit zwei Verfügungen vom 10. September 2020 legte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2020 und ab 1. September 2020 neu fest (AK-Nr. 36, 38). Die Berechnung ab 1. Juli 2020 erfolgte weiterhin unter Einbezug des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und des 1995 geborenen Sohns C.___. Der Mietzins von CHF 19'344.00 wurde weiterhin um einen Mitbewohner-Anteil von CHF 4'836.00, entsprechend einem Viertel, reduziert (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 37). Die Berechnung ab 1. September 2020 bezog nur noch den Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein. Der Mietzins von CHF 19'344.00 wurde um einen Mitbewohner-Anteil von CHF 9'672.00, entsprechend der Hälfte, reduziert (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 39). Zur Begründung wurde erklärt, die Kinderrente für C.___ sei entfallen, weil dieser das 25. Altersjahr vollendet habe, und damit sei er auch nicht mehr in die EL-Berechnung ab 1. September 2020 einzubeziehen.

 

2.2     Der Beschwerdeführer erhob am 28. September 2020 Einsprache gegen die Verfügung für die Zeit ab 1. Juli 2020 und ab 1. September 2020. Er verlangte unter anderem, der 1995 geborene Sohn C.___ sei auch ab 1. September 2020 weiterhin in die Berechnung einzubeziehen (AK-Nr. 43). Im Rahmen einer periodischen Überprüfung reichte der Beschwerdeführer am 9. November 2020 wiederum ein ausgefülltes Anmeldeformular ein (AK-Nr. 45). In einem separaten Blatt erklärte er, in der Wohnung seien er, seine Ehefrau und der 1995 geborene Sohn C.___ wohnhaft (AK-Nr. 47 S. 3).

 

2.3     Mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2021 (AK-Nr. 58; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut. In der Begründung hielt sie fest, der 1995 geborene Sohn C.___ könne ab 1. September 2020 nicht mehr in die Berechnung einbezogen werden, da für ihn kein Anspruch auf eine Kinderrente mehr bestehe. Eine Nachfrage bei der Einwohnerkontrolle [...] habe jedoch ergeben, dass der ältere, 1992 geborene Sohn B.___ bereits im Jahr 2017 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen sei. In den Berechnungen für Juli und August 2020 sei daher der ganze Mietzins als Ausgabe zu berücksichtigen. In der Berechnung ab September 2020 sei ein Drittel (Anteil des im gleichen Haushalt lebenden, nicht mehr in die Berechnung einzubeziehenden Sohns C.___) auszuscheiden. Die Einsprache sei in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.

 

3.       Mit Zuschrift vom 2. Juli 2021 (A.S. 7) erhebt A.___ beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2021. Er stellt den Antrag, der Anspruch auf Ergänzungsleistungen sei rückwirkend ab 1. September 2017 neu festzulegen. Dabei sei kein Mietzinsanteil des älteren Sohnes B.___ auszuscheiden, weil dieser nicht mehr im Haushalt des Beschwerdeführers gewohnt habe.

 

4.       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. August 2021 (A.S. 10 ff.) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.

 

5.       Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Replik.

 

II.      

 

1.       Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 7. Juni 2021. Dieser bezieht sich auf die beiden Verfügungen vom 10. September 2020 (AK-Nr. 36, 38), mit welchen der Anspruch für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis 31. August 2020 respektive ab 1. September 2020 festgelegt wurde. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beschränkt sich daher ebenfalls auf diesen Zeitraum. Soweit der Beschwerdeführer frühere Zeiträume thematisiert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, sondern die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zu überweisen (vgl. E. II. 4 hiernach).

 

2.

2.1       Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).

 

2.2       Als Ausgaben anerkannt werden unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag, der sich bei einem Ehepaar auf CHF 15'000.00 beläuft (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG in der hier anwendbaren, bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).

 

2.3      

2.3.1    Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) u.a. anzupassen «bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.» Führt die Veränderung zu einer Verminderung des Ausgabenüberschusses, ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).

 

2.3.2    Nach der Rechtsprechung ist die zitierte, bereichsspezifische Regelung von Art. 25 ELV, welche sich auf eine revisionsweise Anpassung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) bezieht, nicht abschliessend zu verstehen. Ihr gehen die Grundsätze von Art. 25 Abs. 1 ATSG sowie der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) vor (BGE 122 V 134 E. 2c und d S. 138 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2014 vom 6. August 2014 E. 5.2 und 5.3; Ulrich Meyer-Blaser, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen Sachverhaltsänderungen, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 29 ff., 49). Im Rahmen einer prozessualen Revision müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Im Rahmen einer Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).

 

3.      

3.1     Der Beschwerdeführer beanstandet in der Beschwerde vom 2. Juli 2021 einzig, dass der ältere, 1992 geborene Sohn B.___ als Mitbewohner betrachtet und der in der EL-Berechnung berücksichtigte Mietzins entsprechend reduziert wurde.

 

3.2     Im Einspracheentscheid vom 7. Juni 2021 und den diese umsetzenden Verfügungen vom gleichen Datum (AK-Nr. 62, 59) wird dem Beschwerdeführer für die Monate Juli und August 2020 der volle Mietzins (im Rahmen des gesetzlichen Höchstbetrags) als Ausgabe angerechnet, dies ausgehend von einem Drei-Personen-Haushalt mit seiner Ehefrau und dem jüngeren, 1995 geborenen Sohn C.___, wobei alle drei Personen in die EL-Berechnung einbezogen wurden. Der Berechnung für die Zeit ab September 2020 wird derselbe Drei-Personen-Haushalt zugrunde gelegt, wobei der Sohn C.___, für den kein Anspruch auf eine Kinderrente mehr besteht, nicht mehr in die Berechnung einbezogen wird, so dass sich der Mietzins von CHF 19'344.00 um einen Drittel von CHF 6'448.00 auf CHF 12'896.00 reduziert. Für den älteren Sohn B.___, auf den sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 2. Juli 2021 einzig bezieht («Die ganze Problematik liegt beim Mietzinsanteil von B.___»), wurde im Einspracheentscheid für die gesamte durch diesen zu regelnde Zeit ab 1. Juli 2020 kein Mietzinsanteil mehr berücksichtigt. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid ist daher offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit überhaupt ein Beschwerdewille bestanden hat.

 

4.      

4.1     Wie erwähnt, beanstandet der Beschwerdeführer im Grunde nicht die im Einspracheentscheid erfolgte Beurteilung des Anspruchs ab 1. Juli 2020, sondern die früheren Verfügungen und Entscheide in der Zeit seit 1. September 2017. Er macht geltend, der ältere, 1992 geborene Sohn B.___ habe schon während dieses gesamten Zeitraums nicht mehr im Haushalt der Eltern gewohnt; deshalb sei der Mietzins zu Unrecht um einen auf ihn entfallenden Anteil reduziert worden. Wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid (S. 5 Ziffer 2.2.8) festhält, ergab eine Rückfrage bei der Einwohnergemeinde [...] vom 19. Mai 2020, dass B.___ tatsächlich bereits im Jahr 2017 ausgezogen sei.

 

4.2     Die Beschwerdegegnerin geht im Einspracheentscheid auf die Frage einer rückwirkenden Anpassung der jährlichen Ergänzungsleistung ein, behandelt diese aber ausschliesslich unter dem Aspekt der Rechtskraft der entsprechenden Verfügungen und der Meldepflicht. Diese Gesichtspunkte wären vor allem dann relevant, wenn eine rückwirkende Korrektur zu Ungunsten des Beschwerdeführers zur Diskussion stünde, was hier aber nicht der Fall ist. Noch nicht geprüft wurde, ob es sich beim Umstand, dass der ältere Sohn B.___ bereits im Jahr 2017 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen ist (falls es sich wirklich so verhalten sollte), um eine neu entdeckte Tatsache handelt, die ein Zurückkommen auf die früheren, formell rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide des Zeitraums ab September 2017 im Rahmen einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG; E. II. 2.3.2 hiervor) nach sich zieht. Die Beschwerde vom 2. Juli 2021 enthält sinngemäss ein in diesem Sinn lautendes Gesuch um Vornahme einer prozessualen Revision. Die Sache ist daher zur Behandlung dieses Gesuchs an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. Anzumerken bleibt immerhin, dass die Auffassung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe bereits im Jahr 2017 vom Auszug des älteren Sohns erfahren und deshalb die Berechnung per 1. September 2017 angepasst, nicht zutrifft: Die damalige Veränderung betraf nicht den älteren Sohn B.___, sondern den jüngeren Sohn C.___. Dieser hatte zunächst keinen Anspruch auf eine Kinderrente und wurde deshalb nicht in die Berechnung einbezogen. Ab September 2017 stand dem jüngeren Sohn C.___ dagegen eine Kinderrente zu, weshalb er in die Berechnung aufzunehmen war (vgl. Verfügung vom 3. Oktober 2017, AK-Nr. 17).

 

5.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Das Verfahren ist kostenlos.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Akten werden an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie die Beschwerde vom 2. Juli 2021 als Gesuch um prozessuale Revision früherer Verfügungen und Entscheide behandle.

3.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

 

 

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_653/2021 vom 23. Dezember 2021 nicht ein.