Urteil vom 14. Dezember 2021
Es wirken mit:
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Stephan Müller c/o Procap Schweiz
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung (Invalidenrente) (Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), […], war bei der Firma B.___ (fortan: Arbeitgeberin) als Berufsarbeiter B angestellt und auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 13. Mai 2018 (Akten der Beschwerdegegnerin / Suva-Nr. 1) verdrehte sich der Beschwerdeführer am 2. Mai 2018 bei der Arbeit das rechte Handgelenk. Die Beschwerdegegnerin erbrachte Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern, welche sie gemäss Schreiben vom 11. August 2020 per 30. September 2020 einstellte (Suva-Nr. 219). Sodann verneinte sie mit Verfügung vom 1. September 2020 (Suva-Nr. 230) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers, da der Invaliditätsgrad nur 9,32 % erreiche, gewährte aber auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 7 % eine Integritätsentschädigung. Die dagegen gerichtete Einsprache des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2020 (Suva-Nrn. 249 + 256) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 1. Juni 2021 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.). Die Krankenkasse [...] hatte ihre Einsprache vom 15. September 2020 (Suva-Nr. 241) bereits am 23. September 2020 wieder zurückgezogen (Suva-Nr. 244).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt am 5. Juli 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 13 ff.):
1. Es sei die Verfügung [recte: der Einspracheentscheid] der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2021 aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2020 eine Invalidenrente von mindestens 19 % zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin lässt in der Beschwerdeantwort vom 5. August 2021 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 1. Juni 2021 beantragen (A.S. 26 ff.).
2.3 Der Präsident des Versicherungsgerichts erkundigt sich am 9. September 2021 (A.S. 35 ff.) bei der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers nach dessen mutmasslichen Einkommen im Jahr 2020, worüber die Arbeitgeberin am 13. September 2021 Auskunft gibt (A.S. 38).
2.4 Die Parteien halten daraufhin mit Replik vom 6. Oktober 2021 resp. Duplik vom 18. Oktober 2021 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 42 ff. / 51).
2.5 Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 20. Oktober 2021 eine Kostennote ein (A.S. 53 f.).
II.
1.
1.1 Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Dabei ist zwischen den Parteien unbestritten, dass auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 11. August 2020 abzustellen ist (Suva-Nr. 217). Der Kreisarzt stellte betreffend die rechte Hand folgende Diagnosen (S. 9 f.):
1. Komplette scapholunäre Bandruptur und sagittale Frakturierung bei vorbestehender Lunatummalazie rechtes Handgelenk (operativer Eingriff am 9. Juli 2018).
2. Passageres sensomotorisches Carpaltunnelsyndrom im Verlauf.
3. Vorübergehende sekundäre Frozen shoulder rechts im Verlauf.
4. Aggravation.
Sodann formulierte der Kreisarzt das nachstehende Zumutbarkeitsprofil (S. 12):
Mindestens zumutbar sind leichte bis mittelschwere, vorzugsweise wechselnd belastende Tätigkeiten mit der linken Hand. Die rechte Hand kann feinmotorisch mit intaktem Pinzettengriff sowie Schlüsselgriff zwischen Daumen und Zeigefinger, respektive Daumen und Mittelfinger ohne wesentliche Einschränkung eingesetzt werden. Allenfalls nicht zumutbar sind Tätigkeiten, welche ein kraftvolles Zupacken mit der rechten Hand erfordern. Die Einschränkungen der Zumutbarkeit im Bereich der rechten Schulter sind nach Abklingen einer eigentlichen posttraumatischen / postoperativen Frozen shoulder nicht mehr überwiegend wahrscheinlich unfallkausal […]. Unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitskriterien wäre eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar.
Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen. Der Beschwerdeführer beanstandet lediglich den Einkommensvergleich, den die Beschwerdegegnerin auf der Grundlage des Zumutbarkeitsprofils durchgeführt hat.
1.3 Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 1. Juni 2021 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
1.4 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Da hier aber Leistungen für ein Unfallereignis von 2018 strittig sind, ist das neue Recht anwendbar.
2.
2.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist dabei die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgeblich ist mit anderen Worten ein von den konjunkturellen Verhältnissen abstrahierter Arbeitsmarkt, der ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage an Stellen beinhaltet und einen Fächer verschiedenartiger, auch körperlich leichter und intellektuell weniger anspruchsvoller Arbeitsplätze bereithält (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Dabei hat der Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.1).
2.2 Bei der Bestimmung des Einkommens, das die versicherte Person erzielen könnte, wäre sie nicht invalid geworden, ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (a.a.O., E. 4.2).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf die Auskunft der Arbeitgeberin vom 3. Juli 2019 (Suva-Nr. 124), wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2020, dem Zeitpunkt des Einkommensvergleichs, mit einem mutmasslichen Lohn von monatlich CHF 5'552.25 hätte rechnen können. Daraus ergab sich mit einem 13. Monatslohn ein Valideneinkommen von CHF 72'179.25 (A.S. 5 Ziff. 2.2). Der Beschwerdeführer wandte in der Beschwerdeschrift ein, die Arbeitgeberin habe am 10. Dezember 2018 ein höheres Jahreseinkommen von CHF 76'417.00 genannt (A.S. 18 und Suva-Nr. 63). Auf Nachfrage des Gerichts gab die Arbeitgeberin für das Jahr 2020 die folgenden monatlichen Bruttolöhne an (A.S. 38):
· Januar bis März 2020: CHF 5'529.00
· April bis Dezember 2020: CHF 5'559.00
Daraus resultiert ein durchschnittliches Valideneinkommen pro 2020 von CHF 72'169.50 ([5'529 x 3] + [5'559 x 9] : 12 = 5'551.50 x 13), was nur wenige Franken unterhalb des Betrags im Einspracheentscheid liegt. Das am 10. Dezember 2018 angegebene Einkommen von CHF 76'417.00 beruhte demgegenüber auf einem Versehen. Die Arbeitgeberin ging dort von einem Zeitraum von 13 Monaten (Mai 2017 bis und mit Mai 2018) aus statt von einem Jahr (Mai 2017 bis April 2018); bei richtiger Berechnung hätte sich hier ein tieferes Einkommen von bloss CHF 70'936.00 ergeben (vgl. Suva-Nr. 63 S. 3 ff.). Der Beschwerdeführer anerkennt denn auch in seiner Replik, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen im Einspracheentscheid korrekt festgesetzt habe (A.S. 43).
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer ging bis zum angefochtenen Einspracheentscheid keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Die Beschwerdegegnerin zog deshalb für das Invalideneinkommen zu Recht die statistischen Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) für das Jahr die LSE 2018 heran (s. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.3), nachdem die LSE 2020 im Zeitpunkt des Einspracheentscheids noch nicht vorlag. Abgestellt wurde dabei auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 / einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.12488207.html, alle Websites zuletzt aufgerufen am 14. Dezember 2021), bezogen auf den gesamten privaten Sektor (Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.3.1): Der Beschwerdeführer ist im Lichte der Schadenminderungspflicht gehalten, seine verbleibende Arbeitskraft in sämtlichen ihm zumutbaren und seinen Fähigkeiten entsprechenden Segmenten des Arbeitsmarktes zur Verfügung zu stellen und bei gegebener Möglichkeit auch tatsächlich zu verwerten. Ein Arbeitnehmer verdiente im besagten Segment des Arbeitsmarktes im Medianwert CHF 5‘417.00 pro Monat, einschliesslich des Anteils für den 13. Monatslohn. Dieser Durchschnittslohn ist von der standardisierten wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen, welche im Jahr 2018 in diesem Arbeitsmarktsegment 41,7 Stunden betrug (s. dazu die Tabelle «Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen» / Total, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.17124394.html). Zudem ist das Einkommen an die Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer bis zum massgeblichen Jahr 2020 anzupassen (Tabelle T1.1.10 / Total, 2018: 105,1 Indexpunkte / 2020: 106,8; https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.16904711.html). Auf diese Weise ergibt sich für eine dem Beschwerdeführer zumutbare vollzeitliche Verweistätigkeit ein Tabellenlohn von CHF 68'862.80, der leicht tiefer ausfällt als der von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Betrag von CHF 68'923.60.
2.3.2 Der Beschwerdeführer erhebt gegen diese Berechnung als solche keine Einwände. Er beanstandet vielmehr, dass die in der LSE enthaltenen Löhne von gesundheitlich eingeschränkten Personen nicht erreicht werden könnten (A.S. 19 f. Ziff. 4.3 / A.S. 46 f.). Dabei beruft er sich auf Stimmen aus der Lehre, welche die bisherige Anwendung statistischer Löhne kritisch sehen und ein differenzierteres Vorgehen postulieren (Gabriela Riemer-Kafka et al., Invalidenkonforme Tabellenlöhne, in: Jusletter vom 22. März 2021, Rz. 16 ff.; Philipp Egli / Martina Filippo / Thomas Gächter / Michael E. Meier, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, EIZ Publishing, Zürich 2021). Dem ist zu entgegnen, dass die bundesgerichtliche Praxis solche Überlegungen bislang nicht aufgegriffen hat, vielmehr wurde die LSE in zahlreichen Entscheiden als zulässiges Mittel zur Bemessung der Vergleichseinkommen betrachtet (s. etwa BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Ob und inwiefern das Bundesgericht die besagte Kritik an der LSE in ihrer jetzigen Form aufgreifen wird, ist für das Versicherungsgericht nicht absehbar, weshalb es derzeit nicht angebracht ist, von der Anwendung der LSE abzusehen (s. dazu Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2020.245 vom 1. Dezember 2021 E. II. 9, in Bezug auf das – im hiesigen Verfahren nicht angerufene – Gutachten «Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung» des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG vom 8. Januar 2021). Im Übrigen ist auch auf die revidierte Fassung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) zu verweisen, welche am 1. Januar 2022 in Kraft treten und die folgenden neuen Bestimmungen zur Festsetzung des Invalideneinkommens enthalten wird:
· Art. 25 Abs. 3: Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist.
· Art. 26bis Abs. 2: Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt.
Die IVV greift folglich die bisherige Bundesgerichtspraxis auf und hält daran fest, dass die LSE ein grundsätzlich taugliches Mittel darstellt, um die massgeblichen Einkommen zu ermitteln.
2.4
2.4.1 Praxisgemäss ist es beim Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 126 V 75 E. 5a/cc S. 78, E. 5b S. 79 und E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb + cc S. 80). Dabei können grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2).
Das Bundesgericht hat bei versicherten Personen, die ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt, z.B. als Zudienhand, einsetzen können, verschiedentlich einen Abzug von 20 oder sogar 25 % als angemessen bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2). In anderen solchen Fällen sah das Bundesgericht demgegenüber einen Abzug von bloss 10 bis 15 % als ausreichend an oder erachtete gar einen Abzug als nicht gerechtfertigt (Urteile des Bundesgerichts 8C_383/2020 vom 21. September 2020 E. 4.2.2 und 8C_587/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 7.3; s.a. die Rechtsprechungsübersicht bei Egli / Filippo / Gächter / Meier, a.a.O., S. 166 ff. / Rz 433 ff.). Entscheidend sind auch hier die gesamten Umstände des konkreten Falls.
Die Kognition des kantonalen Sozialversicherungsgerichts ist beim leidensbedingten Abzug nicht auf Rechtsverletzung (einschliesslich Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung) beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit. Dabei geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den der Versicherungsträger nach dem ihm zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das kantonale Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 3.2)
2.4.2 Die Beschwerdegegnerin gewährte für die leidensbedingten Einschränkungen einen Abzug von 5 % (Suva-Nr. 230 S. 2 und A.S. 6 Ziff. 2.4). Der Beschwerdeführer verlangt demgegenüber einen Abzug von mindestens 10 %, da keine schweren, grobmotorischen Tätigkeiten mehr in Frage kämen und der rechte Arm nur reduziert einsetzbar sei (A.S. 19 Ziff. 4.2 / A.S. 45 f.).
2.4.3 Der Beschwerdeführer ist in der Lage, eine angepasste Tätigkeit ganztägig ohne Leistungseinbusse auszuüben, so dass sich insoweit ein Abzug erübrigt. In diesem Rahmen sind dem Beschwerdeführer wechselbelastende leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar. Zwar sind im Totalwert des Kompetenzniveaus 1 (s. dazu E. II. 2.3.1 hiervor) auch (schwere) Tätigkeiten enthalten, welche dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich sind, doch führt dies nicht dazu, dass grundsätzlich ein Tabellenlohnabzug vorzunehmen ist. Das Kompetenzniveau 1 beinhaltet nämlich auch eine Vielzahl von leichteren wechselbelastenden Arbeiten, die dem Beschwerdeführer offenstehen (Urteile des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.4, 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2 und 8C_699/2017 vom 26. April 2018 E. 3.3). Weiter ist festzuhalten, dass hier keine faktische Einhändigkeit vorliegt, nachdem der Beschwerdeführer noch in der Lage ist, seine rechte Hand zumindest als Hilfs- und Zudienhand einzusetzen und die Feinmotorik im Wesentlichen intakt ist (E. II. 1.2 hiervor). Denkbar sind in dieser Situation auf jeden Fall Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz des rechten Arms und der rechten Hand voraussetzen. Vor diesem Hintergrund ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen, die keine besondere Beanspruchung der rechten Hand erfordern (Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2 und 8C_383/2020 vom 21. September 2020 E. 4.2.2). Eine Einschränkung besteht aber insoweit, als der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage ist, mit der rechten Hand fest zuzupacken. Indem die Beschwerdegegnerin dafür den minimalen Abzug von 5 % veranschlagte, bleibt sie innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraums. Das Versicherungsgericht sieht keinen Anlass, in diesen einzugreifen.
2.5 Zieht man vom Tabellenlohn von CHF 68'862.80, den das Gericht berechnet hat (E. II. 2.3.1 hiervor), 5 % ab, so ergibt sich ein anrechenbares Invalideneinkommen von CHF 65'419.65. Daraus resultiert gemessen am Valideneinkommen von CHF 72'169.50 (E. II. 2.2 hiervor) ein Invaliditätsgrad von 9,35 %, der nur minim vom Invaliditätsgrad im Einspracheentscheid abweicht und keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung vermittelt. Die Beschwerde stellt sich folglich als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
3. Dem vollumfänglich unterlegenen Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu. Er hält zwar dafür, die Beschwerde sei insofern berechtigt gewesen, als das Valideneinkommen erst durch die Nachfrage des Gerichts bei der Arbeitgeberin geklärt worden sei. Dem ist einerseits zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer wegen des Invalideneinkommens und der Frage des Abzugs ohnehin Beschwerde erhoben hätte und damit nicht durchgedrungen wäre. Andererseits hätte der Beschwerdeführer anhand der Akten der Beschwerdegegnerin schon im Einspracheverfahren erkennen können, dass das angebliche Valideneinkommen von CHF 76'417.00, auf das er sich berief, falsch berechnet worden war (E. II. 2.2 hiervor); die Rückfrage des Gerichts bei der Arbeitgeberin diente der Verdeutlichung und Bestätigung, so dass sich daraus kein Entschädigungsanspruch ableiten lässt.
Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
4. In Beschwerdesachen der Unfallversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im UVG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobenen Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_69/2022 vom 7. April 2022 nicht ein.