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Urteil vom 11. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. Stefan Werlen

Beschwerdeführer

 

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 8. Juni 2021)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.

1.1     Der 1966 geborene A.___ war ab dem 15. Oktober 2014 als Lastwagenchauffeur bei der B.___ in einem 100%-Pensum tätig und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert.

 

1.2     Gemäss Schadenmeldung UVG vom 30. März 2016 verletzte sich A.___ am 11. März 2016 am rechten Knie. Am 29. März 2016 sei es zu einem Zweittrauma am selben Knie gekommen (Suva-Akten-Nummer [Suva-Nr.] I.3 und I.17, S. 2). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

 

1.3     Am 2. September 2016 wurde ein Rückfall gemeldet. A.___ habe sich am 11. März 2016 auch eine Zerrung am linken Knie zugezogen (Suva-Nr. I.41). Die Suva erbrachte erneut die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

 

1.4     Mit Schadenmeldung UVG vom 19. Juni 2017 deklarierte A.___ eine Verletzung am linken Fussgelenk, welche er am 13. Juni 2017 erlitten habe (Suva-Nr. II.15). Am 20. Juni 2017 habe er sich dieses erneut verletzt (Suva-Nr. II.48). Die Suva erbrachte wiederum die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

 

1.5     Zur Beurteilung ihrer Leistungspflicht im Hinblick auf den Fallabschluss legte die Suva die eingeholten medizinischen Akten den Kreisärzten Dr. med. C.___, Fachärztin für Chirurgie FMH, und Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, vor. In der chirurgischen Beurteilung vom 23. Juni 2020 und der neurologischen Beurteilung vom 5. August 2020 wurde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im umschriebenen Zumutbarkeitsprofil bejaht. Ferner bestehe ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in Höhe von 25 % (Suva-Nrn. I.134 und II.352 f.).

 

1.6     Gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. med. C.___ vom 23. Juni 2020 und Dr. med. D.___ vom 5. August 2020 stellte die Suva ihre Leistungen mit Verfügung vom 20. August 2020 per 30. Juni 2020 ein und bejahte einen Anspruch auf eine Invalidenrente in Höhe von 13 %. Den Integritätsschaden bemass sie auf 25 % (Suva-Nrn. I.141, II.359 und I.126). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2021 hinsichtlich der Rentenfrage und der Integritätsentschädigung ab. Leistungen für die Heilbehandlung wurden neu in Übereinstimmung mit den Taggeldern bis am 30. September 2020 ausgerichtet (Akten-Seite [A.S.] 1).

 

2.       Dagegen erhebt A.___ (fortan: Beschwerdeführer), vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. Stefan Werlen, am 6. Juli 2021 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 17):

1.       Es sei die Beschwerde gut zu heissen.

2.       Es seien die wirtschaftlichen Folgen der Unfälle mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit angemessen, mit mindestens 50 %, zu berücksichtigen.

3.       Es sei dem Versicherten auf dieser Basis (50 %) eine Unfall-Invalidenrente zuzusprechen.

4.       Evtl. sei eine neutrale Begutachtung anzuordnen.

5.       Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und sei der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Versicherten einzusetzen.

6.       U.K.u.E.F. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

3.       Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 33).

 

4.       Am 25. August 2021 lässt der Beschwerdeführer eine Replik einreichen und ergänzt sein Rechtsbegehren dahingehend, dass (5.) die Integritätsentschädigung angemessen zu erhöhen sei (A.S. 58).

 

5.       Mit Verfügung vom 27. August 2021 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Fürsprecher Dr. iur. Stefan Werlen als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

 

6.       Am 16. September 2021 reicht die Beschwerdegegnerin eine Duplik ein (A.S. 68).

 

7.       Der Beschwerdeführer reicht am 16. September 2021 einen Bericht des E.___ vom 19. August 2021 ein (A.S. 71).

 

8.       Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 gibt der Vertreter des Beschwerdeführers die Honorarrechnung ein (A.S. 74).

 

9.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.       Das Versicherungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Einhaltung der 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist für die Rechtsbegehren 1 - 6 der Beschwerde vom 6. Juli 2021 gegeben, nicht hingegen für das mit Replik vom 25. August 2021 ergänzte Rechtsbegehren 5, wonach die Integritätsentschädigung angemessen zu erhöhen sei. Die Frist beginnt am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). In der Beschwerde vom 6. Juli 2021 hält der Beschwerdeführer fest, der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2021 sei ihm mit A-Post Plus frühestens am 9. Juni 2021 zugestellt worden, womit die Frist von 30 Tagen mit der Eingabe vom 6. Juli 2021 gewahrt sei. Auch wenn damit das genaue Zustelldatum nicht bekannt ist, erfolgte das mit Eingabe vom 25. August 2021 ergänzte Rechtsbegehren betreffend die Integritätsentschädigung verspätet. Auf die Beschwerde ist daher teilweise einzutreten.

 

2.

2.1     Soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden, erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114). Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt voraus, dass die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist (Art. 18 Abs. 1 UVG).

 

2.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

 

2.3     Im Weiteren wird verlangt, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 188, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).

 

3.

3.1     Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben der Versicherungsträger und das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1.b S. 159). Diese medizinischen Unterlagen hat das Versicherungsgericht nach dem im Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) umfassend, objektiv und inhaltsbezogen zu würdigen (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 399 f.). Das bedeutet, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Bewertung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3.a S. 352).

 

3.2     Die Rechtsprechung erachtet es als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3bb mit Verweis auf BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Ferner haben rechtsprechungsgemäss Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen Beweiswert, doch kommt ihnen nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten, das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten. Zwar lässt der Umstand, dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger stehen, für sich allein noch nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen).

 

4.       Streitig und zu prüfen ist die zugesprochene Invalidenrente in Höhe von 13 %.

 

5.

5.1     Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid die Leistungen hinsichtlich Heilbehandlung und Taggeld per 30. September 2020 eingestellt und dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente in Höhe von 13 % sowie eine Integritätsentschädigung von 25 % zugesprochen. Im Einspracheentscheid stützt sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. med. C.___ vom 23. Juni 2020 (Suva-Nr. I.136) sowie jene von Dr. med. D.___ vom 5. August 2020 (Suva-Nr. II.352 f.). Betreffend das rechte Knie sowie den linken Fuss bzw. den Nervus cutaneus dorsalis lateralis würden unfallbedingte Beschwerden angenommen. Was das linke Knie anbelange, lägen gemäss der Beurteilung von Dr. med. C.___ weder direkte noch indirekte Unfallfolgen vor. Sie begründe unter Hinweis auf das bildgebend festgestellte Nichtvorhandensein einer Meniskusruptur sowie die intraoperativ bestätigten degenerativen Veränderungen in nachvollziehbarer und überzeugender Weise, weshalb in dieser Hinsicht keine direkten Folgen des Ereignisses vom 11. März 2016 vorlägen. Gleiches gelte für das Vorliegen direkter Folgen des Ereignisses vom 13. Juni 2017. Ebenso überzeuge ihre Beurteilung, wonach es sich bei den Beschwerden nicht um indirekte Unfallfolgen handle. Ferner sei es von Bedeutung, welche der geklagten Beschwerden im Zeitpunkt des Fallabschlusses auf das geltend gemachte Ereignis zurückzuführen seien. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden führt die Beschwerdegegnerin aus, die zur Diskussion stehenden Ereignisse seien als leicht zu qualifizieren, weshalb die Adäquanz schon aus diesem Grund zu verneinen sei. Selbst wenn man sie dem mittelschweren Bereich zuordnen wolle, fiele das Ergebnis nicht anders aus, seien sie doch klar an der Grenze zu einem leichten Unfall anzusiedeln und es lägen nicht vier erfüllte Kriterien vor bzw. es sei keines der Kriterien ausgeprägt erfüllt. Der Versicherte sei gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen voll arbeitsfähig unter Beachtung folgender Einschränkungen: Keine Tätigkeiten in unebenem Gelände, keine knienden oder kauernden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, keine Tätigkeiten mit Treppensteigen, insbesondere unter Gewichtsbelastung, keine Tätigkeiten, welche mit Schlägen und Vibrationen verbunden sind, keine Tätigkeiten mit Kälte- und Feuchteexposition. Ausgehend von einem Valideneinkommen von CHF 71‘500.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 62'093.00 (LSE-Tabelle 2018 TA1, Kompetenzniveau 1, betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden, Nominallohnentwicklung 0,9 % + 0,9 % und Leidensabzug von 10 %) resultiere ein Invaliditätsgrad von 13 %. In Bezug auf die Integritätsentschädigung sei auf die Schätzungen der Dres. med. C.___ und D.___ abzustellen (A.S. 1 ff.).

 

5.2     Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, die Beschwerden des linken Knies seien klar als Unfallfolgen zu qualifizieren. Es sei fraglich, weshalb die Suva Leistungen erbracht habe, wenn keine Unfallfolgen vorlägen. Die Situation des linken Knies sei identisch wie jene in Bezug auf das rechte Knie. Die linksseitigen Beschwerden hätten von Anbeginn an in den medizinischen Berichten Niederschlag gefunden. Ferner habe der Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, die geltend gemachten Beschwerden links als Unfallfolgen des Ereignisses vom 11. März 2016 qualifiziert. Zudem sei dem Sprechstundenbericht des E.___ vom 24. September 2019 zu entnehmen, dass nach wie vor auch im linken Knie von einer traumatisch bedingten Wurzelläsion des Innenmeniskushinterhorns ausgegangen werde. Hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen werde von der Beschwerdegegnerin ausser Acht gelassen, dass sich beim Beschwerdeführer nach sechs Operationen mit immer ungewissem Ausgang eine psychische Fehlentwicklung eingestellt habe, die durch die langandauernde mehrjährige Behandlung (mit mässigem Erfolg) entsprechend verstärkt worden sei. Die Heilungsphase, die Arbeitslosigkeit und die Schmerzen seien zweifelsohne geeignet, eine psychische Fehlentwicklung zu verursachen. Der Beschwerdeführer habe mehrere Unfälle erlitten, welche in der Summe als mittelschwer zu qualifizieren seien. Vorliegend seien folgende Kriterien zweifellos erfüllt: (-) ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, (-) körperliche Dauerschmerzen, (-) schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie (-) Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Es seien Komplikationen aufgetreten, es seien mehrere Operationen notwendig gewesen, die nicht den gewünschten Erfolg gezeigt hätten. Der Beschwerdeführer sei seit Jahren arbeitsunfähig, ausgesteuert und abhängig von der Sozialhilfe. Er sei immer tiefer in einer psychiatrischen Problematik versunken, Existenzängste seien täglich vorhanden, die zusätzlich aufgetretenen (Folge-)Erkrankungen (Adipositas, Diabetes, etc.) würden ihr weiteres tun. In Bezug auf die neurologische Beurteilung von Dr. med. D.___ vom 5. August 2020 rügt der Beschwerdeführer, dass diese die Einschätzung zur Frage der verwertbaren, zumutbaren Arbeitsfähigkeit ohne weitere Begründung übernehme. Der Versicherte verlange, dass diese fundierten Akten von einem qualifizierten Facharzt angemessen gewürdigt würden. Eventuell sei eine neutrale Begutachtung angezeigt. In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei angemessen zu berücksichtigen, dass der Versicherte seit mehreren Jahren nicht mehr im Arbeitsprozess integriert sei, er im angestammten Beruf nachweisbar nicht wieder eingegliedert werden könne, seine beruflichen Qualifikationen bescheiden seien und sein fortgeschrittenes Alter (55) eine Wiedereingliederung nahezu verunmögliche. Schliesslich sei der Beschwerdeführer der Meinung, dass die ihm zugestandene Integritätsentschädigung von total 25 % zu bescheiden ausgefallen sei. Er beantrage eine angemessene Erhöhung derselben anhand einer neutralen medizinischen Begutachtung (A.S. 17 ff. und 58 ff.).

 

6.       Hinsichtlich der vorliegend umstrittenen Fragen bezüglich des medizinischen Sachverhalts und des Anspruchs auf eine Invalidenrente sind im Wesentlichen folgende Akten relevant:

 

6.1     Gemäss Schadenmeldungen UVG vom 30. März 2016 verletzte sich der Versicherte am 11. März 2016 am rechten Knie, als er einen Sprung von der Ladebordwand (eines LKWs) gemacht habe. Er habe zudem am 29. März 2016 eine Muskelzerrung, einen Muskelfaserriss an diesem Knie erlitten. Der Versicherte habe die Arbeit ab dem 29. März 2016 ausgesetzt. In beruflicher Hinsicht wurde festgehalten, dass der Versicherte seit dem 15. Oktober 2014 als Chauffeur bei der B.___ angestellt sei (Suva-Nr. I.3).

 

6.2     Im Radiologiebericht des G.___ vom 20. April 2016 wurde zum MRI des rechten Kniegelenks festgehalten, dass eine durchgehende radiäre mediale Meniskushinterhorn Wurzel-Läsion, Notch-nahe, vorliege. Verdacht auf kleinste osteochondrale Läsionen femoralseits medial femorotibial mit begleitend ausgedehntem Knochenmarksödem und Stressreaktion des medialen Kapsel- / Bandapparates. Degenerativ veränderter lateraler Meniskus mit Verdacht auf kurzes Corpus. Femoropatellare Chondropathie, patellaseits Grad II, im Gleitlager lateral Unterrand-nah bis Grad II. Grosse intraossäre Ganglion- / Synovialiszyste in der Tibia (Suva-Nr. I.16).

 

6.3     Im Arztbericht vom 4. Mai 2016 diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, einen Status nach Kniedistorsion rechts am 11. März 2016 und 29. März 2016 mit Muskelzerrung des medialen Gastrocnemius sowie medialer Meniskusläsion im Hinterhornbereich rechts und eine Adipositas Grad 3 (BMI 45.2; Suva-Nr. I.17). Gemäss dem beigelegten Überweisungsschreiben zuhanden des G.___ vom 2. März 2016 habe der Versicherte am 11. März 2016 ein leichtes Knietrauma rechts erlitten, als er während des Entladens eines Grillwagens vom Lastwagen unkontrolliert aus etwa 1.2 Metern Höhe von der Ladebordwand gesprungen sei. Bei sich erholenden Beschwerden sei es knapp zwei Wochen später am 29. März 2016 zu einem Zweittrauma gekommen, als der Versicherte eine Palette auf dem Hubwagen gegen einen Widerstand in Bewegung gesetzt habe und es dabei zu einem plötzlichen Schmerz und einer Functio laesa des rechten Kniegelenks gekommen sei (Suva-Nr. I.17, S. 2).

 

6.4     In dem vom Versicherten ausgefüllten Fragebogen, welcher bei der Beschwerdegegnerin am 14. April 2016 eingegangen ist, führte der Versicherte aus, er habe am 11. März 2016 einen Grillwagen aus dem LKW gezogen, dieser habe ihn mitgerissen und er habe von der Ladebordwand herunterspringen müssen. Danach habe er Schmerzen in den Knien gehabt. Er sei ab dem 21. März 2016 wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Nach dem Vorfall vom 29. März 2016 sei er aber wieder krankgeschrieben worden. Am 29. März 2016 habe er seinen LKW geladen. Beim Auseinanderziehen zweier verklebter Paletten habe er auf einmal im linken Knie gespürt, wie wenn eine Schnur gerissen wäre. Er habe einen Schmerz verspürt und nach einer halben Stunde nicht mehr auf dem rechten Bein stehen können (Suva-Nr. I.11).

 

6.5     Gemäss Telefonnotiz vom 17. Mai 2016 habe der Versicherte gesagt, dass er sich verschrieben habe und am 29. März 2016 das Gefühl eines Risses im rechten Knie und nicht im linken Knie verspürt habe. Er habe aber auch im linken Knie Beschwerden, nicht so schlimm wie im rechten Knie. Er habe das linke Knie mehr belastet (Suva-Nr. I.21).

 

6.6     Gemäss Operationsbericht des G.___ vom 20. Juni 2016 führte Dr. med. I.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 10. Juni 2016 eine Kniearthroskopie und eine Plicaresektion rechts durch. Operativ wurde unter anderem festgestellt, das mediale Kompartiment sei unauffällig, Knorpelüberzug femoral als auch tibial intakt, der Innenmeniskus auch im Bereich der Randleiste fest verankert, es zeige sich keine eigentliche Meniskusläsion. Am Hinterhorn bestehe der Verdacht auf einen Abriss von einem ca. 6 - 8 mm langen und 3 mm breiten Anteil des Meniskushinterhorns. Dies sei aber im Gelenk nicht auffindbar (Suva-Nr. I.35).

 

6.7     Im Radiologiebericht des G.___ zum MRI des linken Kniegelenkes vom 20. Juni 2016 wurde eine Innenmeniskusdegeneration im Bereich des Hinterhornes und des Pars intermedia Stadium 3 festgehalten. Kein Nachweis einer Meniskusruptur. Beginnende muzinöse Veränderungen im Bereich des Aussenmeniskus. Reizung des Innenbandes. Knochenödem im Bereich des medialen Tibiacondylus und diskret im Bereich des medialen Femurkondylus. Reizung des Tractus iliotibialis. Gelenkserguss leichten Grades. Zeichen einer Bursitis präpatellaris und infrapatellaris (Suva-Nr. I.38).

 

6.8     Mit Schadenmeldung UVG vom 2. September 2016 wurde ein Rückfall gemeldet. Am 11. März 2016 habe sich der Versicherte eine Zerrung am linken Knie zugezogen. Das linke Knie müsse operiert werden (Suva-Nr. I.41).

 

6.9     Gemäss Bericht des G.___ vom 9. September 2016 von Dr. med. I.___ sei MR-tomographisch auf der linken Seite bereits eine identische Läsion osteochondral im Interkondylicum analog wie rechts bestätigt worden mit auch verdickter Plica, aber zusätzlich noch Läsion am medialen Meniskushinterhorn. Ursprünglich seien die Beschwerden nur gering gewesen und man habe auf eine konservative Besserung gehofft. Jedoch nähmen die Schmerzen nun stetig zu, sodass eine Arthroskopie wie auf der rechten Seite unumgänglich sei (Suva-Nr. I.46).

 

6.10   Gemäss Operationsbericht des G.___ vom 20. September 2016 führte Dr. med. I.___ am 16. September 2016 eine Kniearthroskopie, mediale Teilmeniskektomie und Plicaresektion links durch. Operativ sei im Recessus suprapatellaris ein Reizerguss mit Synovitis festgestellt worden. In der Trochlea zentral zeige sich eine zweit- bis drittgradige Chondropathie. Retropatellar zweitgradige Chondropathie. Gutes Eintauchen der Patella in die Trochlea. Im Zugang zum medialen Kompartiment zeige sich eine ausgeprägte Plica mediopatellaris, die mechanisch wirksam sei. Die Plica sei etwas aufgefasert und gefässinjiziert. Im medialen Kompartiment zeige sich tibial eine leichte Aufrauhung der Knorpeloberfläche, zweitgradige Chondropathie. Nach dorsal in Richtung Kniekehle tibial drittgradige Chondropathie. Am Innenmeniskushinterhorn zeige sich ein kleinerer Radiärriss bei stabiler Randleiste. Intaktes VKB und HKB, gefässinjiziert. Intakter Knorpelüberzug femoral und tibial, Aussenmeniskus unauffällig. Hiatus normal weit (Suva-Nr. I.47).

 

6.11   In der kreisärztlichen Beurteilung vom 28. September 2016 erklärte Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, dass die Beschwerden am Knie links mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 11. März 2016 zurückzuführen seien (Suva-Nr. I.49).

 

6.12   Gemäss Telefonnotiz vom 4. November 2016 sei der Versicherte ab dem 17. Oktober 2016 wieder voll arbeitsfähig gewesen (Suva-Nr. I.53).

 

6.13   Gemäss Schadenmeldung UVG vom 19. Juni 2017 habe sich der Versicherte am 13. Juni 2017 eine Verrenkung am linken Fussgelenk zugezogen. Der Versicherte habe beim Verladen der Kundenbestellungen das Paket von der Palette herunterziehen wollen, dabei sei er mit dem linken Fuss umgeknickt und habe sich das Sprunggelenk verletzt (Suva-Nr. II.1).

 

6.14   Im Arztzeugnis vom 4. Juli 2017 diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. H.___ eine Längsruptur der Peroneus longus und brevis-Sehne links infolge Distorsion OSG links am 13. Juni 2017. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % ab dem 13. Juni 2017 (Suva-Nr. II. 15).

 

6.15   Im Sprechstundenbericht des G.___ vom 12. Juli 2017 stellte Dr. med. J.___, Fachärztin FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zur Anamnese der Verletzung am linken Fuss fest, dass der Versicherte umgeknickt sei, als er auf eine Palette gestiegen und über deren Rand abgeknickt sei. Eine Woche später habe er einen extremen messerstichartigen Schmerz über dem OSG/Fuss lateral gehabt, als er auf der schrägen Laderampe eine schwere Palette habe abladen wollen und diese mit seinem Körper habe bremsen müssen (Suva-Nr. II.21).

 

6.16   Im Zweitmeinungsbericht des E.___ vom 30. Oktober 2017 bestätigten Prof. Dr. med. K.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. L.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die Diagnose einer traumatischen Peronealsehnen-Läsion links bei zweizeitigem Unfallereignis vom 13./20. Juni 2017 (Suva-Nr. II.48).

 

6.17   Mit Kündigungsschreiben vom 23. Oktober 2017 löste die B.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf (Suva-Nr. II.52).

 

6.18   Gemäss Operationsbericht des E.___ von Dr. med. L.___ vom 3. Januar 2018 seien eine Revision der Peronealsehnen und ein Peronealsehnentransfer durchgeführt worden (Suva-Nr. II.73).

 

6.19   Im Sprechstundenbericht des E.___ vom 5. Februar 2018 stellte Dr. med. L.___ eine ossäre Avulsionsfraktur Basis MT-V links vom 2. Februar 2018 fest. Der Versicherte sei am 2. Februar 2018 beim Aussteigen aus seinem Bett mit dem linken Fuss ausgetreten und habe bei einer anschliessenden Drehbewegung plötzliche Schmerzen im Bereich des Aussenrandes am linken Fuss verspürt (Suva-Nr. II.83).

 

6.20   Gemäss Operationsbericht des E.___ von Dr. med. L.___ vom 8. Februar 2018 sei die Fraktur des fünften Mittelfussknochens links mittels Fiberwirecerclage repositioniert worden (Suva-Nr. II.84).

 

6.21 Im Arztzeugnis betreffend Rückfall vom 20. April 2018 stellte Dr. med. I.___ fest, der Versicherte leide unter erneuten rechtsseitigen Knieschmerzen, die seit dem Unfall vom 11. März 2016 nie mehr richtig vergangen seien (Suva-Nr. I.62).

 

6.22   Mit kreisärztlicher Stellungnahme vom 1. Mai 2018 verneinte Dr. med. M.___, Arzt für Allgemeinmedizin, einen Zusammenhang zwischen der aktuellen Behandlung am rechten Knie und dem Unfall vom 11. März 2016 (Suva-Nr. I.63).

 

6.23   Im Operationsbericht des E.___ vom 30. Mai 2018 stellte Dr. med. L.___ bezüglich des linken Fusses fest, dass bei neuerlicher Dislokation und Symptomatik die Indikation zur neuerlichen, stabileren Versorgung mittels Plattenosteosynthese gestellt werde. Anlässlich der Operation vom 29. Mai 2018 sei eine Revision/Re-Osteosynthese Basis MT V (2.3 mm LCP) links durchgeführt worden (Suva-Nr. II.112).

 

6.24   Im Sprechstundenbericht des E.___ vom 20. Juli 2018 diagnostizierte Dr. med. N.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hinsichtlich des rechten Knies einen Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie mediales Hinterhorn (Dr. I.___) bei (-) wurzelnaher Radiärissbildung bei aximalem Stauchungstrauma vom 11. März 2016 und (-) beginnender medialer Gonarthrose. Hinsichtlich des linken Knies diagnostizierte Dr. med. N.___ einen Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie (Dr. I.___) bei (-) wurzelnaher Radiärissbildung mediales Hinterhorn bei axialem Stauchungstrauma vom 11. März 2016 (Suva-Nr. I.81).

 

6.25   Gemäss Sprechstundenbericht von Dr. med. L.___ vom 14. Januar 2019 habe der Versicherte berichtet, am 4. Januar 2019 beim Treppensteigen einen einschiessenden Schmerz im Bereich Metatarsale V erlitten zu haben. Radiologisch zeige sich neu ein Plattenbruch bei noch nicht konsolidierter Fraktur. Es werde eine operative Revision mit Osteosynthesematerialentfernung, Stabilitätsprüfung und ggf. Re-Osteosynthese (wenn möglich endomedullär) empfohlen (Suva-Nr. II.160).

 

6.26   Gemäss Operationsbericht vom 1. März 2019 habe Dr. med. L.___ im Rahmen der Operation des linken Fusses vom 28. Februar 2019 eine Metallentfernung, Biopsie-Entnahme, Débridement, Re-Insertion und Sehnentransfer (Suture-Tak) durchgeführt (Suva-Nr. II.177).

 

6.27   Im Sprechstundenbericht des E.___ vom 10. April 2019 führte Dr. med. O.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, im rechten Kniegelenk bestehe ein Status nach Meniskusläsionen medialseitig. Insbesondere das jetzt problematische rechte Knie zeige eine wurzelnahe Radiärrissbildung bei axialem Stauchungstrauma 03/2016. Der damals behandelnde Operateur, Dr. med. I.___, habe sich nicht zu einer transossären Re-Insertion beim jungen Patienten entschieden, sondern zur Teilmeniskektomie. Eine derartige Rissbildung sei prognostisch ungünstig und führe mittel- bis langfristig mehr oder weniger zwingend zur Dekompensation des Gelenks, im Sinne einer medialen Gonarthrose, welche klar auf das Unfallereignis von 03/2016 zurückzuführen sei. Ähnliche Situation linksseitig, aktuell unter Anbetracht der Entlastung, derzeit kompensiert (Suva-Nr. I.99, S. 5).

 

6.28   In der kreisärztlichen Beurteilung vom 3. Juni 2019 kam med. pract. P.___, Facharzt für Unfallchirurgie und Facharzt für Viszeralchirurgie, zum Schluss, dem Ereignis vom 11. März 2016 komme zumindest eine Teilkausalität für die medial betonte Gonarthrose des rechten Kniegelenks bzw. den seit März 2018 geklagten Beschwerden zu. Es liege eine richtunggebende Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes am rechten Kniegelenk vor. In der Begründung führte med. pract. P.___ im Wesentlichen aus, dass der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls eine Adipositas Grad III, dem höchsten Grad, aufgewiesen habe. Bei einem unkontrollierten Absprung aus 1.2 Metern Höhe müsse bei einer schweren Adipositas von einer nicht unbeträchtlichen Kniegelenksbelastung ausgegangen werden. Mit dem Befund einer MR-Tomographie vom 20. April 2016 werde eine durchgehende, radiäre Läsion der dorsalen Wurzel des Innenmeniskus beschrieben. Die Kombination der mit dem fachradiologischen Befund zu der MR-Tomographie vom 20. April 2016 genannten Veränderungen am rechten Kniegelenk des Versicherten (Stressreaktion des medialen Kapsel-/Bandapparats, flächenhaft vermehrtes Signal im Bereich des Innenmeniskushinterhorns, radiäre Läsion der Wurzel des Innenmeniskushinterhorns) spreche dafür, dass eine Traumatisierung des rechten Kniegelenks im Sinne einer Distorsion erfolgt sei. Auch wenn zu berücksichtigen sei, dass Läsionen der Wurzel des Innenmeniskushinterhorns bei ausgeprägter Adipositas und Achsenfehlstellungen des Kniegelenks (bei dem Versicherten werde mit der Orthoradiografie vom 13. Juli 2018 eine deutliche Varusdeformität der Kniegelenke dokumentiert) auch ohne Trauma entstehen könnten, so sei doch im vorliegenden Fall eine ärztliche Vorstellung in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Ereignis und wegen Beschwerden in diesem Kniegelenk erfolgt und es bestünden bildgebende Zeichen einer Kniedistorsion. Die Veränderungen des Knorpelüberzugs der Kniescheibe und des Femurkondylus (Chondropathie bis Grad III) sowie die degenerativen Veränderungen des Aussenmeniskus und die grossen intraossären Ganglien im Schienbeinkopf seien nicht mit dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit kausal auf das Ereignis vom 11. März 2016 zurückzuführen. Bereits zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 11. März 2016 bestehe somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Vorzustand im Sinne eines fortgeschrittenen Verschleissleidens des rechten Kniegelenks. Eine Resektion des Innenmeniskus-Hinterhorns, wie sie mit den Berichten des E.___ postuliert werde, sei nicht erfolgt. Eine vermehrte Belastung des rechten Kniegelenks zufolge der Entlastung des linken Fusses, wie sie Dr. med. O.___ mit seinem Bericht vom 10. April 2019 postuliere, sei nicht mit dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Es sei erwiesen, dass Patienten, die eine untere Extremität an Gehhilfen entlasteten, keine erhöhte Belastung der belasteten Extremität aufwiesen. Insgesamt werde zumeist auch noch das Gehen schmerzbedingt gegenüber dem gesunden Zustand eingeschränkt, Sport entfalle z.B. zumeist vollständig (Suva-Nr. I.102).

 

6.29   Nachdem die Beschwerdegegnerin die Unfallkausalität der im März 2018 rückfallweise gemeldeten Kniebeschwerden rechts zunächst verneint hatte (Suva-Nrn. I.70 und I.88), anerkannte sie gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von pract. med. P.___ vom 3. Juni 2019 ihre Leistungspflicht (Suva-Nr. I.103). Mit Beschluss vom 13. Juni 2019 schrieb das Versicherungsgericht das Beschwerdeverfahren VSBES.2019.98 als gegenstandslos geworden ab (Suva-Nr. I.106).

 

6.30   Im Radiologiebericht des E.___ zur MRT Knie und Unterschenkel links vom 3. Juli 2019 wurde festgestellt: Eingeschränkte Beurteilbarkeit bei ausgeprägten Bewegungsartefakten und kräftigem Habitus. Falls bezüglich Binnenbilanzierung therapieentscheidend, wäre eventuell eine bessere Detailbeurteilung mittels CT Arthrographie vorstellbar. Medial betonte Pangonarthrose mit degenerativen Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns und Verdacht auf komplexe Rissbildung. Lateral Knorpelschaden am ehesten ICRS 2. Verhältnismässig geringgradige mukoide Degeneration des lateralen Meniskus, möglicher kleinerer Einriss des freien Randes im Corpusbereich. Bandapparat soweit abgrenzbar intakt. Mukoide Degeneration des vorderen Kreuzbandes, Granulationsgewebe anterior des tibialen Ansatzes, angrenzend Ödem im Hoffa-Fettkörper (Suva-Nr. II.208).

 

6.31   Im Radiologiebericht des E.___ zur MRT Knie und Unterschenkel links vom 19. August 2019 wurde festgestellt: Patellar minimal oberflächliche ICRS2-Chondropathie und winzige subkortikale Zyste, trochlear bzw. anterior am Femur lateral Knorpelschaden vorw. ICRS 3c, beginnend 4 mit bone bruise und Knochenremodellierung. Nach Teilmeniskektomie medial Hinterhorn mit Narbengewebe, keine akute Dislokation, medial gleichförmige Knorpelausdünnung ohne SIF oder Nekrose (Suva-Nr. II.219).

 

6.32   Gemäss Sprechstundenbericht von Dr. med. L.___ vom 12. September 2019 habe sich an den Fussbeschwerden zwischenzeitlich kaum etwas geändert. Es werde weiterhin intensiv mit der Physiotherapeutin einerseits an der Lokalsituation gearbeitet, andererseits werde erfolgreich an einer Gewichtsreduktion trainiert (6 kg Gewichtsverlust). Bezüglich des Fusses funktioniere die Mobilisation zurzeit unter Entlastung im Küenzli Stabilschuh. Der Versicherte komme in drei bis vier Monaten zur weiteren Besprechung (Suva-Nr. II.222).

 

6.33   Im Sprechstundenbericht vom 24. September 2019 stellte Dr. med. N.___ fest, gemäss MRI-Untersuchung des linken Knies vom 19. August 2018 bestehe aktuell linksseitig keine frische Komponente bei St. n. Teilmeniskektomie. Im Vergleich zum MRI von 2016 Knorpelausdünnung. Es sei nach wie vor auch im linken Knie von einer traumatisch bedingten Wurzelläsion des Innenmeniskushinterhorns auszugehen. Es bestehe ein Zusammenhang mit dem beidseitigen Stauchungstrauma vom 11. März 2016 bei beidbeinigem Sprung von einer Laderampe (Suva-Nr. I.121).

 

6.34   Gemäss Suva-Besprechungsbericht vom 18. Oktober 2019 sei beim Versicherten zusätzlich ein Diabetes mellitus Typ 2 diagnostiziert worden, was ihn zusätzlich belaste. Es sei dem Versicherten empfohlen worden, sich via Hausarzt für eine Psychotherapie anzumelden (Suva-Nr. II 227).

 

6.35   Gemäss Sprechstundenbericht von Dr. med. L.___ vom 7. Januar 2020 habe sich an den Fussbeschwerden zwischenzeitlich kaum etwas geändert (Suva-Nr. II.289).

 

6.36   Im Bericht vom 21. Januar 2021 diagnostizierte Dr. med. Q.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21), eine Erschöpfungsdepression, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.20) und eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Aktuell finde eine supportive Einzelpsychotherapie und eine Behandlung mit Psychopharmaka sowie eine kognitiv-verhaltenstherapeutisch orientierte delegierte Psychotherapie statt. Der zeitliche Verlauf der Zustandsverbesserung und das Wiedererlangen einer Teil- oder vollen Arbeitsfähigkeit sei zum heutigen Zeitpunkt nicht mit genügender Zuverlässigkeit abzuschätzen. Es sei mit einem länger dauernden Genesungsprozess zu rechnen (Suva-Nr. II.294).

 

6.37   Im Rahmen der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 18. Februar 2020 erklärte Dr. med. M.___ den Fallabschluss. Aufgrund des langjährigen protrahierten Verlaufs und auch keiner Besserung in den letzten Monaten sei von weiteren medizinischen Massnahmen keine wesentliche Verbesserung zu erwarten. Für eine ausschliesslich sitzende Tätigkeit bestehe ab sofort eine ganztägige Arbeitsfähigkeit (Suva-Nr. I.125).

 

6.38   Gemäss Sprechstundenbericht von Dr. med. L.___ vom 5. März 2020 berichte der Versicherte über unverändert bestehende Schmerzen, er sei durch diese Schmerzen sehr stark im Alltag eingeschränkt, es bestehe ein erheblicher Leidensdruck. Gehen an zwei Unterarmgehstöcken sei möglich, freies Gehen unmöglich. Druckdolenz im Bereich der Basis Metatarsale V mit positivem Hoffmann-Tinel-Zeichen über dem Nervus suralis sowie über dem Nervus peroneus superficialis. Eversion sowie Inversion gegen Widerstand möglich, jedoch abgeschwächt (Suva-Nr. II 323).

 

6.39   Dr. med. N.___ berichtete am 10. März 2020, der Versicherte habe zunehmende Schmerzen in beiden Knien. Es sei eine Infiltration in das Knie besprochen worden. Aufgrund der derzeitigen Therapie mit Antibiotika gegen Divertikulitis sei eine Knie-Infiltration mit Kortison zurzeit nicht optimal (Suva-Nr. I.30).

 

6.40 Mit Schreiben vom 31. März 2020 verlangte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine vormalige Rechtsvertreterin, eine Reha und eine Kausalitätsbeurteilung des linkes Knies durch den Facharzt med. pract. P.___ (Suva-Nr. I.131). Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge weitere kreisärztliche Abklärungen ein.

 

6.41   Im Bericht des R.___ nannte Dr. med. S.___, Fachärztin FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, einen Verdacht auf neurogene Schmerzen, ausgehend vom Nervus suralis. Es werde hinsichtlich der linksseitigen Fussbeschwerden ein neurologisches Konsilium durchgeführt. Sollten sich die neuropathischen Schmerzen bestätigen, sei anschliessend allenfalls eine Vorstellung in der Schmerztherapie angebracht. Aufgrund der residuellen Beschwerden im Bereich des linken Fusses bestehe im angestammten Beruf als Chauffeur weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Suva-Nr. II.339).

 

6.42   In der chirurgischen Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. C.___ vom 23. Juni 2020 wurde festgestellt, dass bezüglich des rechten Knies und des linken Fusses aus chirurgischer Sicht der Endzustand erreicht sei. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit legte Dr. med. C.___ dar, aus chirurgischer Sicht bestehe in einer körperlich leichten, bis wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Tätigkeit eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit folgenden Einschränkungen: Keine Tätigkeiten in unebenem Gelände, keine knienden oder kauernden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, keine Tätigkeiten mit Treppensteigen, insbesondere unter Gewichtsbelastung, keine Tätigkeiten, welche mit Schlägen und Vibrationen verbunden seien, keine Tätigkeiten mit Kälte- und Feuchteexposition. Zur Unfallkausalität hinsichtlich des linken Knies stellte Dr. med. C.___ fest, die Kniebeschwerden links stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit den Unfällen vom 11. März 2016 resp. 13. Juni 2017 nicht in kausalem Zusammenhang. Degenerative Veränderungen hätten sich bereits im MRI vom 20. Juni 2016 gezeigt und seien durch die Operation vom 16. September 2016 bestätigt worden. Unfallkausale Veränderungen seien nicht festgestellt worden. Bei fehlendem Nachweis einer Ruptur der Innenmeniskus-Hinterhornwurzel links und alleinigen degenerativen Veränderungen des medialen Meniskushinterhorns bis Pars intermedia in der MRI vom 20. Juni 2016 könne der Aussage von Dr. med. N.___ im Bericht vom 24. September 2019 nicht gefolgt werden, dass am linken Knie von einer am 11. März 2016 verursachten traumatisch bedingten Wurzelläsion des Innenmeniskushinterhorns auszugehen sei. Mehr als zwei Jahre nach dem zweiten Ereignis vom 13. Juni 2017 werde von einer Schmerzzunahme auf der linken Seite berichtet. Im Bericht vom 7. Juli 2019 zur MRT Knie / Unterschenkel links vom 3. Juli 2019 und im Bericht vom 19. August 2019 zur MRT Knie / Unterschenkel links vom 19. August 2019 würden weiterhin, wie bereits 2016, einzig degenerative Veränderungen im linken Kniegelenk beschrieben. Ein direkter Zusammenhang mit dem Ereignis vom 13. Juni 2017 und den Knieschmerzen links sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Analog zur chirurgischen Beurteilung von med. pract. P.___ vom 3. Juni 2019 sei durch eine Entlastung des rechten Knies eine vermehrte Belastung des linken Kniegelenks nicht mit dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen. In der Literatur könne nachgewiesen werden, dass es durch die Entlastung des einen Beines zu keiner Mehrbelastung des anderen Beines komme (Suva-Nr. I.134).

 

6.43   Im Neurologiebericht des R.___ vom 26. Juni 2020 diagnostizierte Prof. Dr. med. T.___, Facharzt Neurologie, ein (1.) Narben-entrapement des N. suralis links (Nervus cutaneus dorsalis lateralis) mit (-) neuropathischem Schmerz, (2.) Sensible Polyneuropathie vom small fibre-Typ bei (-) Diabetes mellitus und (3.) Inaktivitätsatrophie des linken Beines. Anamnestisch und klinisch-neurologisch stehe ein starker neuropathischer Schmerz mit Hyperpathie und Hyperästhesie im Innervationsgebiet des N. cut. dors. Lat. links im Vordergrund. Ausgelöst werde er durch die Traumatisierung im Operationssitus am linken Fuss mit konsekutiver Narbenbildung. Unabhängig davon bestehe eine small fibre-betonte sensible Neuropathie diabetogener Genese (Suva-Nr. II.348).

 

6.44   In der neurologischen Beurteilung vom 5. August 2020 bestätigte der Kreisarzt Dr. med. D.___ den medizinischen Endzustand. Bei von chirurgischer Seite festgestelltem medizinischem Endzustand bestehe nach Ergänzung durch eine neurologische Untersuchung von neurologisch-versicherungsmedizinischer Seite mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal ein neuropathischer Schmerz aufgrund eines Narbenentrapments im Bereich des Nervus cutaneus dorsalis lateralis (Endast des N. suralis). Dies sei klinisch bestätigt durch schildförmige Sensibilitätsstörungen im Versorgungsgebiet des entsprechenden Nervs. Von einer medikamentös eingeleiteten antineuropathischen Therapie werde nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung (ungünstiges Nebenwirkungsprofil mit Gewichtszunahme und Sedation) erwartet, so dass ebenfalls von neurologischer Seite ein medizinischer Endzustand bestehe. Die Zumutbarkeitsbeurteilung aus chirurgischer Sicht vom 23. Juni 2020 werde auch von neurologischer Seite bestätigt (Suva-Nr. II.352).

 

6.45   In der Berechnung vom 20. August 2020 ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Lohnangaben der B.___ vom 13. Juni 2016 bis 12. Juni 2017 unter Berücksichtigung sämtlicher Lohnbestandteile – Monatslohn, Fixspesen, Kinderzulage, Aufrechnung Sozialversicherung, Gesundheitsprämie, Mobile-Beitrag und 13. Monatslohn – einen Jahresverdienst von CHF 70'373.00 (Suva-Nrn. II.356 und II.291).

 

8.       Zu beurteilen ist vorliegend zunächst die Frage, für welche Gesundheitsschäden die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig ist. Umstritten sind insbesondere die Unfallkausalität in Bezug auf die Kniebeschwerden links und das psychische Leiden. Hinsichtlich der Beschwerden am rechten Knie und am linken Fuss wird die Unfallkausalität unbestrittenermassen bejaht.

 

8.1     Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Kniebeschwerden links in einem Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 11. März 2016 stehen.

 

8.1.1  Die Beschwerdegegnerin verneint im angefochtenen Einspracheentscheid die Unfallkausalität hinsichtlich der linken Kniebeschwerden. Dabei stützt sie sich auf die chirurgische Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. C.___, weshalb nachfolgend deren Beweiswert bezüglich der Unfallkausalität zu prüfen ist.

 

8.1.2  Gemäss Einschätzung von Dr. med. C.___ sind die Kniebeschwerden links nicht auf das Unfallereignis vom 11. März 2016, sondern auf eine degenerative Vorschädigung zurückzuführen. Den fehlenden Kausalzusammenhang zwischen den Kniebeschwerden und dem Unfallereignis vom 11. März 2016 begründet die Kreisärztin im Wesentlich mit dem Behandlungsverlauf, den MRI-Bildern und dem Operationsbericht vom 20. September 2016. Wie nachfolgend dargelegt, ergibt diese Beurteilung der Kreisärztin zusammen mit den Untersuchungsergebnissen der Radiologen und Orthopäden sowie der kreisärztlichen Beurteilung der Kausalitätsfrage in Bezug auf das rechte Knie von med. pract. P.___ eine überzeugende Beweisgrundlage hinsichtlich der Unfallkausalität. Die Kreisärztin stellt zutreffend dar, dass infolge des Ereignisses vom 11. März 2016 in der Schadenmeldung vom 30. März 2016 ausschliesslich eine Verletzung des rechten Knies angegeben wurde (Suva-Nr. I.41) und anfänglich ausschliesslich ärztliche Untersuchungen im Zusammenhang mit dem rechten Knie erfolgt sind (Suva-Nr. I.16 f.). Beschwerden im linken Knie werden erstmals im Austrittsbericht vom 29. März 2016, im Fragebogen vom 14. April 2016 und in der Telefonnotiz vom 17. Mai 2016 berichtet, wobei festgehalten wird, jene im linken Knie seien nicht so schlimm wie jene im rechten Knie. Mit Inflamac hätten sich die Beschwerden innert zweieinhalb Wochen deutlich zurückgebildet, verblieben seien nur noch Restbeschwerden im rechten Knie (Suva-Nrn. I.19, I.11 und I.21). Mehr als drei Monate nach dem Ereignis vom 11. März 2016 wurde am 20. Juni 2016 erstmals eine MRI-Untersuchung am linken Kniegelenk durchgeführt, welche eine Innenmeniskusdegeneration im Bereich des Hinterhorns und der Pars intermedia Stadium 3 zeigte. Eine Meniskusruptur konnte nicht nachgewiesen werden. Die besagten MRI-Befunde werden von Dr. med. C.___ in der eigenen Durchsicht der MRI-Bildgebung vom 20. Juni 2016 bestätigt. Demnach sprechen die Umstände, dass unmittelbar nach dem Ereignis vom 11. März 2016 zunächst keine Schmerzen im linken Knie und danach vergleichsweise milde Beschwerden angegeben werden, welche sich in Kürze mit Inflamac zurückgebildet haben, gegen eine Unfallkausalität zwischen dem Ereignis vom 11. März 2016 und den geltend gemachten anhaltenden Kniebeschwerden links. Diesbezüglich stellt Dr. med. C.___ nachvollziehbar fest, dass die Schmerztherapie mit Inflamac, einem nicht-steroidalen Antirheumatikum, nicht dazu geeignet sei, wesentliche Schmerzen so zu unterdrücken, dass diese bei einer ärztlichen Konsultation keine Erwähnung mehr fänden. Im Weiteren bilden auch die MRI-Bildgebung vom 20. Juni 2016, welche im linken Innenmeniskus eine Hinterhorn-Degeneration bis in die Pars intermedia zeigt, sowie die aktuelleren MRI-Bilder vom 3. Juli 2019 und 19. August 2019, welche ebenfalls degenerative Veränderungen feststellen, ein gewichtiges Argument gegen die Unfallkausalität (Suva-Nrn. I.38, II.208 und II.219). Degenerative Veränderungen werden sodann auch im Operationsbericht vom 16. September 2016 bestätigt. Die Kreisärztin Dr. med. C.___ gibt zutreffend wieder, dass anlässlich der Operation vom 16. September 2016, bei stabiler Randleiste, eine mediale Teilmeniskektomie durchgeführt worden sei. Bei degenerativen Veränderungen des Meniskus sei die Teilmeniskektomie zur Behandlung von instabilen Meniskusanteilen die Therapie der Wahl. Im Operationsbericht werde dokumentiert, dass im medialen Kompartiment tibial eine leichte Aufrauhung der Knorpeloberfläche, zweitgradige Chondropathie, bestehe. Nach dorsal in Richtung Kniekehle tibial liege eine drittgradige Chondropathie vor (Suva-Nr. I.47). Die im Operationsbericht vom 20. September 2016 beschriebenen Chondropathien im medialen Kompartiment und die gewählte Operationsmethode lassen somit ein degeneratives Geschehen im linken Kniegelenk ebenfalls naheliegender erscheinen als ein Trauma. Die Kreisärztin stellt im Weiteren fest, dass der Nachweis einer Ruptur der linken Innenmeniskus-Hinterhornwurzel fehle und alleinige degenerative Veränderungen im Bereich des medialen Meniskushinterhorns bis in die Pars intermedia vorlägen. Soweit im Operationsbericht vom 20. September 2016 ein kleinerer Radiärriss am Innenmeniskushinterhorn bei stabiler Randleiste erwähnt wird, bezieht Dr. med. C.___ diesen somit nicht auf die Hinterhornwurzel. Diese Annahme leuchtet insbesondere mit Blick auf den Bericht vom 20. Juli 2018 ein, in welchem Dr. med. N.___ eine wurzelnahe Radiärrissbildung des medialen Hinterhorns feststellt (Suva-Nr. I.81). Der im Operationsbericht erwähnte kleinere Radiärriss ist demnach gemäss den kreisärztlichen Darlegungen als Teil der degenerativen Veränderung im Bereich des medialen Meniskushinterhorns zu verstehen, welche im Rahmen der medialen Teilmeniskektomie behandelt worden ist. Gestützt auf die schlüssigen Ausführungen von Dr. med. C.___ kann somit davon ausgegangen werden, dass beim Versicherten – entgegen dem Bericht von Dr. med. N.___ vom 24. September 2019 (Suva-Nr. I.121) – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine traumatisch bedingte Wurzelläsion des Innenmeniskushinterhorns vorliegt.

 

Dieser Schluss erscheint auch naheliegend mit Blick auf die kreisärztliche Beurteilung der Kausalitätsfrage im rechten Knie von med. pract. P.___ vom 3. Juni 2019 (Suva-Nr. I.102). Med. pract. P.___ bejaht eine Teilkausalität zwischen dem Ereignis vom 11. März 2016 und den ab März 2018 geklagten Beschwerden im rechten Kniegelenk. Für eine Traumatisierung des rechten Kniegelenks im Sinne einer Distorsion spreche die Kombination der mit den radiologischen Befunden vom 20. April 2016 genannten Veränderungen am rechten Kniegelenk: Durchgehende radiäre Läsion der Wurzel des Innenmeniskushinterhorns, Stressreaktion des medialen Kapsel-/ Bandapparats und flächenhaft vermehrtes Signal im Bereich des Innenmeniskushinterhorns. Nebst den bildgebenden Zeichen einer Kniedistorsion sei ausserdem eine ärztliche Vorstellung in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Ereignis und wegen Beschwerden im rechten Kniegelenk erfolgt. Es habe jedoch bereits zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 11. März 2016 ein Vorzustand im Sinne eines fortgeschrittenen Verschleissleidens des rechten Kniegelenks bestanden, weshalb dem Ereignis vom 11. März 2016 eine Teilkausalität zukomme. In Abweichung zur Situation im rechten Knie können der Bildgebung zum linken Kniegelenk keine vergleichbaren Zeichen entnommen werden, welche auf eine Kniedistorsion hindeuten. Im linken Kniegelenk wurde insbesondere keine durchgehende radiäre Wurzelläsion des Innenmeniskus festgestellt. Zudem ist auch das Argument der zeitnahen ärztlichen Konsultation für das linke Kniegelenk nicht gegeben. Es kann somit – entgegen der Auffassung der Dres. med. N.___ und O.___ – nicht von einer identischen Situation im rechten und im linken Knie ausgegangen werden. Übereinstimmungen ergeben sich einzig in Bezug auf die degenerativen Vorschäden in beiden Kniegelenken. Dies bestätigt Dr. med. C.___ und stellt fest, dass sich die Aussagen zur analogen Situation beider Knie auf die vorbestehende femoropatelläre Arthrose bei Plica mediopatellaris bezögen. Auch im Bericht von Dr. med. I.___ vom 9. September 2016 bezieht sich der Vergleich beider Knie auf degenerative Veränderungen, indem er festhält, es zeige sich auf der linken Seite bereits eine identische Läsion osteochondral im Interkondylicum analog wie rechts mit auch verdickter Plica (Suva-Nr. I.46). Insgesamt lassen die bildgebenden und operativen Befunde, der Verlauf nach dem Ereignis vom 11. März 2016 sowie auch der Vergleich mit der Situation im rechten Knie nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf anhaltende unfallkausale Beschwerden im linken Knie schliessen. Damit erweist sich die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. C.___, welche sich eingehend mit den bildgebenden und intraoperativen Befunden, dem Verlauf nach dem Unfall sowie den ihrer Beurteilung entgegenstehenden Arztberichten auseinandersetzt und ihre Schlussfolgerungen überzeugend begründet, als schlüssig.

 

Die hiervon abweichenden medizinischen Einschätzungen vermögen nicht zu überzeugen. Die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. F.___ vom 28. September 2016, welche den Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 11. März 2016 und den Beschwerden im linken Knie bejaht, kann mangels Begründung nicht nachvollzogen werden (Suva-Nr. I.49). Auch die in die gleiche Richtung zielenden Einschätzungen der behandelnden Orthopäden, Dres. med. N.___ und O.___, werden nicht plausibel begründet. Gemäss Bericht von Dr. med. O.___ vom 24. September 2019 sei nach wie vor auch im linken Knie von einer traumatisch bedingten Wurzelläsion des Innenmeniskushinterhorns auszugehen (Suva-Nr. I.121). Wie bereits erwähnt, fehlt für diese Annahme eine Begründung sowie auch ein entsprechender Nachweis in der Bildgebung und in den operativen Befunden. Gestützt auf die medizinische Aktenlage und die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. C.___ ist in Bezug auf den linken Innenmeniskus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem degenerativen Vorschaden im Bereich des Hinterhorns bis in die Pars intermedia auszugehen, welcher einen wurzelnahen kleineren Radiärriss mitumfasste. Im Übrigen vermag die Auffassung, wonach durch die Entlastung des rechten Knies eine vermehrte Belastung des linken Kniegelenks entstehe, nicht zu überzeugen. Diesbezüglich führen Dr. med. C.___ und med. pract. P.___ einhellig und schlüssig aus, dass es in der Literatur erwiesen sei, dass Patientinnen und Patienten, die eine untere Extremität an Gehhilfen entlasteten, keine erhöhte Belastung der belasteten Extremität aufwiesen. Meistens werde das Gehen schmerzbedingt im Vergleich zum gesunden Zustand eingeschränkt und Sport entfalle zumeist vollständig. Dieses Ergebnis entspricht demjenigen von Abklärungen des Versicherungsgerichts in anderen Fällen. Vor diesem Hintergrund leuchtet die kreisärztliche Einschätzung ein, wonach weder ein direkter noch ein indirekter Zusammenhang zwischen den Kniebeschwerden links und dem Ereignis vom 11. März 2016 überwiegend wahrscheinlich sei (Suva-Nrn. I.134 und I.102). Für diese Schlussfolgerung spricht schliesslich auch die Praxis, wonach es im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen gilt, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3.a). Der überzeugenden Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. C.___ ist somit auch deshalb volle Beweiskraft zuzumessen.

 

8.1.3  Insgesamt kann festgestellt werden, dass die kreisärztliche Kausalitätsbeurteilung in Bezug auf das linke Knie auf einer einlässlichen Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten und einer überzeugend begründeten Würdigung basiert. Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass die Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. C.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend ist. Die Beschwerdegegnerin hat damit ihre Leistungspflicht für die Beschwerden am linken Knie zu Recht verneint.

 

8.2     Umstritten ist im Weiteren der Leistungsanspruch für das psychische Leiden, welches ab November 2019 von Dr. med. Q.___ behandelt wurde. Fraglich ist, ob die psychische Fehlentwicklung in einem natürlich und adäquat kausalen Zusammenhang mit den anerkannten Unfallereignissen steht. Dabei ist in erster Linie eine Prüfung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs nach der sogenannten Psycho-Praxis vorzunehmen (vgl. BGE 115 V 133).

 

8.2.1  Bei der Adäquanzprüfung ist zunächst vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen. Das Unfallereignis ist einer der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren wird sie bejaht. Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten, sondern es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (vgl. dazu BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140). Tritt im Anschluss an zwei oder mehrere Unfälle eine psychische Fehlentwicklung ein, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs grundsätzlich für jeden Unfall gesondert gemäss der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Unfälle verschiedene Körperteile betreffen und zu unterschiedlichen Verletzungen führen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 164/05 vom 27. Juli 2005 E. 5.2 mit Hinweisen).

 

8.2.2  Bezüglich der Schwere der Unfälle am rechten Knie vom 11. und 29. März 2016 und jenen am linken Fuss vom 13. und 20. Juni 2017 ist folgendes festzuhalten: Den medizinischen Akten lässt sich zur Verletzung am rechten Knie entnehmen, dass der übergewichtige Beschwerdeführer am 11. März 2016 von der LKW-Ladebordwand aus etwa 1.2 Metern unkontrolliert heruntergesprungen sei. Gemäss Hausarzt habe er dabei ein leichtes Knietrauma rechts erlitten. Zwei Wochen später sei es am 29. März 2016 zu einem Zweittrauma gekommen, als der Versicherte eine Palette auf dem Hubwagen gegen einen Widerstand in Bewegung gesetzt habe und es dabei zu einem plötzlichen Schmerz im rechten Kniegelenk gekommen sei (Suva-Nrn. I.3 und I.17, S. 2). Das linke Fussgelenk habe sich der Versicherte am 13. Juni 2017 verletzt, als er ein Paket von einer Palette habe herunterziehen wollen und mit dem linken Fuss umgeknickt sei (Suva-Nr. II.1). Er sei auf die Palette gestiegen und über deren Rand abgeknickt (Suva-Nr. II.21). Nach zwei bis drei Ruhetagen habe der Versicherte die Arbeit wieder aufgenommen, worauf er sich eine Woche später erneut extreme Schmerzen am linken Fuss zugezogen habe. Auf einer schrägen Laderampe habe er eine schwere Palette abladen wollen und diese mit seinem Körper bremsen müssen (Suva-Nr. II.21). Die Beschwerdegegnerin stuft die zur Diskussion stehenden Unfallereignisse als leicht ein. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, es sei von einem mittelschweren Unfallereignis auszugehen.

 

8.2.3  Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden (BGE 115 V 133 E. 6a). Rechtsprechungsgemäss fällt ein Sturz von der Ladebrücke eines Lastwagens aus etwa einem Meter Höhe in die Kategorie der leichten Unfälle (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 111/99 vom 26. Juni 2001 E. 3.b.aa). Gleichermassen entschieden und einen leichten Unfall angenommen hat die Rechtsprechung, als ein versicherter Chauffeur beim Abladen seines Lieferwagens von der rund einen Meter hohen Ladebrücke auf die Füsse und das Gesäss gefallen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 320/06 vom 30. Oktober 2007 E. 4.5). Knickt eine versicherte Person beim Aussteigen aus dem Bus mit dem rechten Fuss ein und zieht sich dabei ein Supinationstrauma des oberen Sprunggelenkes zu, liegt nach Auffassung des Bundesgerichts ebenfalls ein leichter Unfall vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2009 12. März 2010 E. 5). Gleich beurteilt wurde ein Fall, in dem der Versicherte mit dem linken Fuss umgeknickt ist und eine Distorsion am oberen Sprunggelenk erlitt (Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2009 vom 24. August 2009 E. 5). Auch ein Umknicken mit dem Fuss beim Fussballtraining ist als leichter Unfall zu qualifizieren, selbst wenn das Ereignis mehrere Operationen, die Einnahme von zahlreichen Medikamenten und Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte (Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3). Ein mittelschwerer Unfall an der Grenze zu den leichten Unfällen wurde dagegen angenommen, als ein Versicherter beim Sprung von einer Laderampe ausrutschte, stürzte und dabei einen doppelten Handgelenksbruch und eine Becken- / Hüftkontusion erlitt (Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2009 vom 18. Dezember 2009 E. 5.2.2). Ebenfalls als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfälle wurde ein Unfall eingestuft, bei welchem der Versicherte auf der obersten Stufe einer Bockleiter stehend heruntergestürzt ist, als diese nach links kippte, und sich dabei Verletzungen am Arm, Becken und Kopf zuzog (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 164/05 vom 27. Juli 2005 E. 5.3). Ferner werden Treppenstürze in der Regel als mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen betrachtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_899/2013 vom 15. Mai 2014 E. 5.1.2).

 

8.2.4  In Anbetracht der vorgenannten Rechtsprechung ist das Unfallereignis vom 11. März 2016, bei welchem der Beschwerdeführer von der Ladebordwand aus etwa 1.2 Metern Höhe heruntergesprungen und auf den Füssen gelandet ist, den leichten Unfällen zuzuordnen. Das Ereignis ist vergleichbar mit jenem, bei welchem der Versicherte von der Ladebrücke aus einer Höhe von rund einem Meter auf die Füsse und das Gesäss gefallen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 320/06 vom 30. Oktober 2007 E. 4.5). Das Zweittrauma am rechten Knie vom 29. März 2016, bei welchem der Versicherte einen beladenen Hubwagen gegen einen Widerstand in Bewegung gesetzt hat, ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs ebenfalls als leicht zu qualifizieren. Im Weiteren sind auch die Unfallereignisse den linken Fuss betreffend vom 13. und 20. Juni 2017 als leicht einzustufen. Verletzungen am oberen Sprunggelenk, welche durch ein Umknicken des Fusses entstehen, wurden in der Rechtsprechung wiederholt den leichten Unfällen zugordnet (Urteile des Bundesgerichts 8C_876/2009 vom 12. März 2010 E. 5, 8C_258/2009 vom 24. August 2009 E. 5, 8C_354/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3). Schliesslich fällt auch das zweite Ereignis hinsichtlich des linken Fusses vom 20. Juni 2017, bei welchem der Beschwerdeführer eine schwere Palette auf einer schrägen Laderampe mit seinem Körper gebremst und dabei einen Schmerz im linken Fuss erlitten hat, wiederum mit Blick auf den augenfälligen Geschehensablauf in die Kategorie der leichten Unfälle. Damit sind sämtliche in Frage stehenden Unfallereignisse als leicht zu qualifizieren.

 

8.2.5  Rechtsprechungsgemäss wird davon ausgegangen, dass ein banaler bzw. leichter Unfall nicht geeignet ist, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 115 V 133 E. 6.a). Vor diesem Hintergrund können die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht adäquatkausal auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Die Beschwerdegegnerin hat damit ihre Leistungspflicht für das psychische Leiden zu Recht verneint.

 

9.       Somit gilt es im nachfolgenden die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Beeinträchtigungen am rechten Knie und linken Fuss zu beurteilen. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, beim Beschwerdeführer sei aus gesundheitlicher Sicht der Endzustand erreicht und stellte die Leistungen betreffend Taggeld und Heilbehandlung per 30. September 2020 ein (Suva-Nrn. II.345 und II.386). Dabei stützt sie sich auf die kreisärztlichen Beurteilungen der Dres. med. C.___ und D.___ (Suva-Nr. I.134 und I.136). Aus chirurgischer Sicht leuchtet diese Einschätzung mit Blick auf den langjährigen Behandlungsverlauf bei unveränderten Befunden und ohne wesentliche Besserung über Monate ein. Die behandelnden Orthopäden Dres. med. L.___ und N.___ berichten von unveränderten Beschwerden im linken Fuss und dem rechten Knie, wobei insbesondere Knie-Infiltrationen aufgrund der Divertikulitis-Therapie nicht möglich seien (Suva-Nrn. II.289, II.323, I.30 und Beilage des Beschwerdeführers 1). Die Annahme des medizinischen Endzustands erscheint auch aus neurologischer Sicht nachvollziehbar, da von einer medikamentös eingeleiteten antineuropathischen Therapie aufgrund der ungünstigen Nebenwirkungen mit Gewichtszunahme und Sedation nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung erwartet werden kann (Suva-Nr. II.352). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG). Der Fallabschluss mit Einstellung der Taggeldleistungen und der Heilbehandlung per 30. September 2020 ist damit zu Recht erfolgt.

 

10.     Zu prüfen ist im Weiteren der Anspruch auf eine Invalidenrente, insbesondere die sich dabei stellende Frage der Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Invaliditätsbeurteilung im Wesentlichen auf die versicherungsinternen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der Dres. med. C.___ und D.___, weshalb nachfolgend deren Beweiswerte zu prüfen sind.

 

10.1   In der kreisärztlichen Beurteilung vom 23. Juni 2020 kommt Dr. med. C.___ unter Berücksichtigung aller Unfälle zum Schluss, der Beschwerdeführer sei ganztägig arbeitsfähig in einer körperlich leichten, bis wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Tätigkeit mit folgenden Einschränkungen: Keine Tätigkeiten in unebenem Gelände, keine knienden oder kauernden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, keine Tätigkeiten mit Treppensteigen, insbesondere unter Gewichtsbelastung, keine Tätigkeiten, welche mit Schlägen und Vibrationen verbunden seien, keine Tätigkeiten mit Kälte- und Feuchteexposition. Diese chirurgische Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. med. C.___ wird auch aus neurologischer Sicht von Dr. med. D.___ bestätigt. Die beiden kreisärztlichen Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit basieren auf den Erkenntnissen der medizinischen Vorakten. Die Beurteilungen erscheinen insgesamt als schlüssig und nachvollziehbar begründet. Hinsichtlich des rechten Kniegelenks liege eine zunehmende medial betonte Gonarthrose vor. Durch die Wurzelläsion des Innenmeniskushinterhorns sei ein krankhafter Vorzustand am rechten Knie verschlimmert worden. Dadurch sei eine richtunggebende Verschlimmerung der Femorotibial-Arthrose, nicht aber der Retropatellar-Arthrose zu erwarten. Es sei durch den funktionellen Verlust des Innenmeniskus mit der Entwicklung einer schweren Femorotibial-Arthrose zu rechnen. In Bezug auf den linken Fuss wird ein neuropathischer Schmerz aufgrund eines Narbenentrapments im Bereich des Nervus cutaneus dorsalis lateralis (Endast des N. suralis) festgestellt. Der Versicherte gehe an Unterarmgehstützen mit einem schmerzbedingten Schongang und Beinentlastung. Diese plausibel dargelegten funktionellen und schmerzbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers werden im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils ausreichend berücksichtigt. In einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit Wechselbelastungen können das rechte Knie und der linke Fuss weitgehend entlastet werden. Das Gehen an Gehstöcken wird zudem ermöglicht durch den Ausschluss von Tätigkeiten, welche ein Knien, Kauern oder Treppensteigen erfordern, sowie Tätigkeiten in unebenem Gelände, auf Leitern und Gerüsten oder solche, die mit Schlägen und Vibrationen verbunden sind. Damit überzeugen die kreisärztlichen Einschätzungen, wonach der Beschwerdeführer in einer dem Zumutbarkeitsprofil angepassten körperlich leichten, wechselbelastenden und überwiegend sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers vermögen die geltend gemachten unfallfremden Gründe für den erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt, wie die langjährige Absenz vom Arbeitsprozess, die bescheidenen beruflichen Qualifikationen oder das fortgeschrittene Alter von 55 Jahren, daran nichts zu ändern. Unklar und unbegründet ist ferner das Rechtsbegehren, wonach der Versicherte mindestens 50 % arbeitsunfähig sei. Diese Auffassung lässt sich gestützt auf den medizinischen Sachverhalt nicht nachvollziehen. Es bestehen somit keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Im Rahmen der Beweiswürdigung kommt das Gericht daher zum Schluss, dass die Beurteilungen der Kreisärzte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend sind und der rechtserhebliche Sachverhalt genügend erstellt ist. Demnach wird auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer dem Zumutbarkeitsprofil angepassten Tätigkeit ausgegangen.

 

10.2   Zu beurteilen ist somit der Einkommensvergleich:

 

10.2.1  Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 325 E. 4.1). Der Versicherte verlor seine bisherige Stelle bei der B.___ währenddem er arbeitsunfähig war. Mangels anderweitiger Begründung im Kündigungsschreiben vom 23. Oktober 2017 (Suva-Nr. II.52) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass gesundheitliche Gründe zur Kündigung bewogen haben. Die Beschwerdegegnerin ging deshalb zu Recht davon aus, dass der Versicherte seine Tätigkeit bei der B.___ ohne Unfall fortgesetzt hätte. Aus diesem Grund ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf der Grundlage der Lohnangaben der B.___ ein Valideneinkommen von CHF 71'500.00 (CHF 5'500.00 x 13). Die berechnete Lohnsumme erscheint unter Berücksichtigung des versicherten Jahreslohns von CHF 70'373.00 und der Teuerung nachvollziehbar. Der versicherte Jahreslohn lässt sich gestützt auf die Lohnangaben des ehemaligen Arbeitgebers vom 13. Juni 2016 bis 12. Juni 2017 mit diversen Lohnzulagen – namentlich Spesen, Kinderzulage, Aufrechnung Sozialversicherung, Gesundheitsprämie, Mobile-Beitrag und 13. Monatslohn – plausibilisieren (Suva-Nrn. II.356 und II.291). Das auf CHF 71'500.00 geschätzte Valideneinkommen ist deshalb nicht zu beanstanden und es wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.

 

10.2.2  Für die Bestimmung des (hypothetischen) Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin, da der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hatte, zu Recht die LSE-Tabellenlöhne bei (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2). Dabei stellte sie im angefochtenen Einspracheentscheid auf die Tabelle 2018, TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total ab. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden und der Nominallohnentwicklung für Männer von 0.9 % + 0.9 % errechnete sie für das Jahr 2020 ein Invalideneinkommen von CHF 68'992.00. Hiervon sei ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen, womit das Invalideneinkommen CHF 62’093.00 betrage. Diese Berechnung des Invalideneinkommens mit dem vorgenommenen leidensbedingten Abzug von 10 % ist nicht zu beanstanden. Vorliegend ist insbesondere die leidensbedingte Einschränkung hinsichtlich der Wechselbelastung als lohnsenkender Einflussfaktor zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 5.2.2). Weitere abzugsrelevante Kriterien wie die lange Betriebszugehörigkeit, das Arbeitspensum, die Sprachkenntnisse und der Ausländerstatus sind zu verneinen (vgl. BGE 126 V 75). Auch das vorgerückte Alter des Versicherten kann bei der Schätzung des leidensbedingten Abzugs ausser Acht gelassen werden. Bei Männern im Alterssegment von 50 bis 64 / 65 wirkt sich das Alter gemäss den LSE-Erhebungen bei Stellen ohne Kaderfunktion eher lohnerhöhend aus. Mit den verfügbaren statistischen Angaben lässt sich nicht untermauern, dass diese Kategorie von Arbeitnehmern unter Berücksichtigung ihrer kurzen Aktivitätsdauer bis zur Pensionierung nicht mit einem durchschnittlichen Einkommen rechnen könnten bzw. bedeutsame Einbussen in Kauf zu nehmen hätten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020, 9C_703/2020 vom 1. Februar 2021 E.6.3.1 mit Verweis auf BGE 146 V 16 E. 7.2.1 und weiteren Hinweisen). Insgesamt sind demnach der vorgenommene Tabellenlohnabzug von 10 % und der auf CHF 62’093.00 festgelegte Invalidenlohn schlüssig.

 

10.3   Basierend auf den obigen Erwägungen ist die erwerbliche Einbusse mit einem Valideneinkommen in Höhe von CHF 71'500.00 und einem Invalideneinkommen in Höhe von CHF 62'093.00 zu bemessen, was eine Einkommensdifferenz von 13.2 % ergibt. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad ab 1. Oktober 2020 von gerundet 13 %. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Versicherten somit zu Recht mit Wirkung ab 1. Oktober 2020 eine Rente in Höhe von 13 % bei einem versicherten Verdienst von CHF 70'373.00 zu.

 

11.     Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es gestützt auf die obigen Erwägungen nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin ihre vorübergehende Leistungspflicht per 30. September 2020 eingestellt und dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente in Höhe von 13 % zugesprochen hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

 

12.

12.1   Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 27. August 2021 die unentgeltliche Rechtspflege mit Fürsprecher Dr. iur. Stefan Werlen bewilligt. Geltend gemacht wird ein Kostenersatz von insgesamt CHF 4'115.80. Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 2'877.30 festzusetzen (13.9 Stunden zu CHF 180.00, zzgl. Auslagen von CHF 169.60 und MwSt.), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 745.30 (Differenz zum vollen Honorar [13.9 x CHF 230.00 + Auslagen + MwSt. = CHF 3'625.85; - CHF 2'877.30 = CHF 748.55]), wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Die Abweichung zur eingereichten Honorarnote ergibt sich unter anderem daraus, dass bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Stundenansatz von CHF 180.00 gilt (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif). Überdies stellen mehrere Positionen in der Honorarnote Kanzleiaufwand dar (weitergeleitete Kopien an Klient, Ausfertigung der Kostennote), welcher bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Hinsichtlich der Auslagen ist festzuhalten, dass die geltend gemachten 310 Kopien mit CHF 0.50 entschädigt werden (§ 160 Abs. 5 Gebührentarif). Zuzüglich der Portospesen ergibt dies einen Spesenbetrag von CHF 169.60.

 

12.2   Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Fürsprecher Dr. iur. Stefan Werlen, wird auf CHF 2'877.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren und der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 745.30, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Baltermia-Wenger

 

 

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_175/2022 vom 22. März 2022 nicht ein.