Urteil vom 3. März 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Beiträge (Einspracheentscheid vom 30. Juni 2021)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.

1.1     Der 1960 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) meldete sich am 1. April 2020 bei der SVA Zürich, Ausgleichskasse, zur Erfüllung der Beitragspflicht als Selbstständigerwerbender an. Er gab an, seine Einzelfirma «A.___, [...]» betreibe den Handel mit Wein im Ausland (Import und Export) und sein Geschäft sei in [...] domiziliert. Die SVA Zürich überwies die Anmeldung des Beschwerdeführers in der Folge der zuständigen Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) zur weiteren Bearbeitung (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 1 ff.). Mit Schreiben vom 20. Mai, 5. und 17. Juni 2020 forderte diese den Beschwerdeführer auf, zur Beurteilung seines sozialversicherungsrechtlichen Status verschiedene Unterlagen einzureichen (AK-Nr. 12, 17 und 24). Daraufhin erliess sie am 5. August 2020 eine Verfügung, worin sie feststellte, der Beschwerdeführer gelte für seine Tätigkeit im Weinhandel als unselbstständig erwerbend. Die Beurteilung seiner weiteren Tätigkeit «administrative Arbeiten (Rezeptionist)» sei an die zuständige Ausgleichskasse GastroSocial weitergeleitet worden, dies sei nicht Bestandteil dieser Feststellungsverfügung (AK-Nr. 34). Die dagegen erhobene Einsprache (AK-Nr. 38) hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. September 2020 teilweise gut und hob die angefochtene Feststellungsverfügung vom 5. August 2020 auf. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, bei der Einforderung der Unterlagen sei es versehentlich unterlassen worden, den Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Deswegen sei es nicht zulässig, gestützt auf die vorhandenen Akten zu entscheiden. Der Status des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit im Weinhandel werde neu geprüft, sobald dieser Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen sei. Auf die Ablehnung seiner sozialversicherungsrechtlichen Stellung als Selbstständigerwerbender im Bereich «allgemeine Dienstleistungen (Rezeptionist)» werde nicht weiter eingegangen, da dies nicht Bestandteil der angefochtenen Feststellungsverfügung vom 5. August 2020 sei (AK-Nr. 41). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (im Folgenden: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 29. Januar 2021 ab, soweit es darauf eintrat (VSBES.2020.198; AK-Nr. 54). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 31. März 2021 nicht ein (9C_162/2021; A.S. 58).

 

1.2     Mit Schreiben vom 16. April 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie komme auf ihren Einspracheentscheid vom 15. September 2020 zurück, in welchem eine erneute Prüfung seiner sozialversicherungsrechtlichen Stellung im Bereich «Weinhandel» in Aussicht gestellt worden sei. Sie ersuche darum, weitere Informationen und Unterlagen für die Abklärung seiner Tätigkeit im Weinhandel zuzustellen. Die bisher eingesandten Dokumente genügten für die Beurteilung dieser Tätigkeit nicht (AK-Nr. 61). Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 wies die Beschwerdegegnerin erneut darauf hin, die bisher eingereichten Unterlagen reichten nicht aus, um die AHV-rechtliche Stellung des Beschwerdeführers zu prüfen. Sollten die neuen Unterlagen mit neuen Erkenntnissen nicht innert Frist eingehen, sei sie gezwungen, auf die Anmeldung als Selbstständigerwerbender infolge fehlender Mitwirkung und fehlender Unterlagen nicht einzutreten (AK-Nr. 63). Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 trat die Beschwerdegegnerin androhungsgemäss auf die Anmeldung des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender im Bereich «Weinhandel» aufgrund fehlender Mitwirkung nicht ein. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, der Beschwerdeführer sei trotz mehrmaliger Aufforderung seinen Mitwirkungspflichten bei der Abklärung seines sozialversicherungsrechtlichen Status nicht nachgekommen. Er werde für die Tätigkeit im Weinhandel als unselbstständig erwerbend betrachtet (AK-Nr. 68). Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2021 abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, der Status des Beschwerdeführers im Bereich «Weinhandel» könne mangels geeigneter Unterlagen nicht eingehend geprüft werden (AK-Nr. 70; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

 

2.

2.1     Mit fristgerechter Beschwerde vom 28. Juli 2021 stellt der Beschwerdeführer sinngemäss das Rechtsbegehren, der vorerwähnte Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung seiner sozialversicherungsrechtlichen Stellung für seine Tätigkeit im Weinhandel zurückzuweisen. Zur Begründung legt er im Wesentlichen dar, die Beschwerdegegnerin fordere zu Unrecht die Beiträge aus dieser Erwerbstätigkeit nicht ein. Im Weiteren wird die unentgeltliche Rechtspflege beantragt (A.S. 6 f.).

 

2.2     In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. August 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 9 ff.).

 

2.3     Mit Instruktionsverfügung vom 6. September 2021 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik verzichtet hat (A.S. 13).

 

II.

 

1.

1.1     Gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AVHG, SR 831.10) sind u.a. die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a) sowie die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b), nach diesem Gesetz versichert.

 

1.2     Laut Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist selbstständig erwerbend, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt. Selbstständigerwerbende können gleichzeitig auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sein, wenn sie entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen (Art. 12 Abs. 2 ATSG).

 

Die versicherte Person, die sich der Versicherung als Selbstständigerwerbende anschliessen möchte, meldet sich bei der zuständigen Ausgleichskasse an. Der Anschluss setzt voraus, dass bereits konkrete Schritte für die Ausübung der Geschäftstätigkeit vorgenommen wurden. Die Ausgleichskasse teilt der versicherten Person mit, ob sie für die in Frage stehende Tätigkeit als Selbstständigerwerbende anerkannt wird oder nicht (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Rz. 1050 ff., gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2021). Als selbstständig erwerbend gelten natürliche Personen, die ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG erzielen (WSN, Rz. 1004). Das Vorliegen selbstständiger Erwerbstätigkeit wird nicht vermutet (WSN, Rz. 1066).

 

In unselbstständiger Stellung ist grundsätzlich erwerbstätig, wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist (Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], Rz. 1018, gültig ab 1. Januar 2019, Stand: 1. Januar 2021). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten (WML, Rz. 1019). Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (WML, Rz. 1023).

 

1.3     Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende, die nicht Mitglied eines Gründerverbandes sind, gehören der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons bzw. des Kantons, in welchem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, an. Stimmt der Wohnsitz oder Sitz nicht mit dem Ort der Verwaltung oder des Betriebes überein, so kann im Einvernehmen der beteiligten Ausgleichskassen auf den Ort abgestellt werden, wo sich die Verwaltung, der Betrieb oder ein wesentlicher Betriebsteil befindet (Art. 117 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]).

 

1.4     Nach Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.

 

1.5     Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

 

1.6     Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten bzw. der Parteien beschränkt, vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Von der Möglichkeit, auf ein Leistungsgesuch nicht einzutreten, ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine Beurteilung des Leistungsbegehrens aufgrund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist. Umgekehrt kann ein materieller Entscheid aufgrund der Akten erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von der als notwendig und zumutbar erachteten Abklärungsmassnahme, der sich die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt (Urteile des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2. f. und 9C_763/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 2.1 f., je mit Hinweisen).

 

2.

2.1     Die Beschwerdegegnerin legte in ihrem Einspracheentscheid vom 15. September 2020 ausführlich dar, der Beschwerdeführer sei bei ihr bis zum 31. Dezember 2013 als Selbstständigerwerbender im Bereich «Weinhandel» ([...] und [...], [...]) angeschlossen gewesen. Mit Schreiben vom 3. April 2016 habe er mitgeteilt, dass er in den Jahren 2014 und 2015 keine Aktivitäten seiner selbstständigen Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt habe. Daher sei sein Abrechnungskonto als Selbstständigerwerbender per 31. Dezember 2013 beendet worden, was ihm mit Schreiben vom 31. Mai 2016 mitgeteilt worden sei. Aus diesem Grund seien ihm gegenüber seit dem Jahr 2013 keine AHV/IV/EO-Beiträge als Selbstständigerwerbender mehr erhoben worden. Seit diesem Zeitpunkt sei auch keine Meldung der kantonalen Steuerbehörden über ein versteuertes Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit eingegangen. Daher sei eine Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beschwerdeführers von Amtes wegen nicht notwendig gewesen. Da das Abrechnungskonto als Selbstständigerwerbender per 31. Dezember 2013 beendet worden sei, sei die Anmeldung des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender vom 1. April 2020 als neue Anmeldung zu betrachten. Die Prüfung seiner sozialversicherungsrechtlichen Stellung müsse von Grund auf neu erfolgen. Seine damalige selbstständige Erwerbstätigkeit vom 1. Juni 2003 bis 31. Dezember 2013 spiele dabei keine Rolle. Da sich der Geschäftssitz des Beschwerdeführers gemäss seinem Schreiben vom 2. Juni 2020 (vgl. AK-Nr. 13 S. 2) in [...]/SO befinde, müsse die sozialversicherungsrechtliche Stellung in der Schweiz bestimmt werden. Aus diesem Grund seien Unterlagen zu seiner Tätigkeit im Bereich «Weinhandel» eingefordert worden, obwohl dieser im Ausland stattfinde. Da der Beschwerdeführer keine Unterlagen zu seiner Tätigkeit im Bereich «Weinhandel» eingereicht habe und damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, habe die AHV-rechtliche Prüfung seines sozialversicherungsrechtlichen Status nicht abgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer habe daher nicht als Selbstständigerwerbender im Bereich «Weinhandel» anerkannt werden können. Die Aufsplittung seiner Tätigkeiten in die Bereiche «Weinhandel» und «allgemeine Dienstleistungen (Rezeptionist)» sei zulässig. Der Beschwerdeführer sei mehrfach unter Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung der für die Beurteilung seiner Stellung erforderlichen Unterlagen aufgefordert worden. Es sei jedoch versehentlich unterlassen worden, ihn auf die Rechtsfolgen infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Deswegen sei es nicht zulässig, gestützt auf die vorhandenen Akten zu entscheiden. Daher werde die Feststellungsverfügung vom 5. August 2020 aufgehoben. Die sozialversicherungsrechtliche Stellung im Bereich «Weinhandel» werde neu geprüft, sobald dieser Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen sei. Die Ablehnung seiner sozialversicherungsrechtlichen Stellung als Selbstständigerwerbender im Bereich «allgemeine Dienstleistungen (Rezeptionist)» sei nicht Bestandteil der Feststellungsverfügung vom 5. August 2020 (AK-Nr. 41).

 

Die Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid wies das Versicherungsgericht – soweit es darauf eintrat – mit Urteil vom 29. Januar 2021 (VSBES.2020.198) im Wesentlichen mit der Begründung ab, ein rechtlich zu schützendes Interesse des Beschwerdeführers an seiner Beschwerde könne in Bezug auf die Tätigkeit im Weinhandel nicht erblickt werden und auf die von ihm erhobenen Einwände bezüglich fehlender Beitragszeiten in früheren Jahren könne nicht eingetreten werden. Im Weiteren sei für die Beurteilung seiner Tätigkeit im Bereich «administrative Dienstleistungen (Rezeptionist)» die Ausgleichskasse GastroSocial zuständig, welche dazu separat Stellung nehmen und darüber noch eine anfechtbare Verfügung erlassen werde. Auf die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit geltend gemachten Einwände sei daher ebenfalls nicht einzutreten. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren wurde abgewiesen (AK-Nr. 54). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 31. März 2021 mangels Erfüllen der inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde nicht ein (9C_162/2021; AK-Nr. 58).

 

2.2     In der Folge orientierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. April 2021 dahingehend, sie komme auf ihren Einspracheentscheid vom 15. September 2020 zurück, worin seine Einsprache teilweise gutgeheissen worden sei. Seine sozialversicherungsrechtliche Stellung im Bereich «Weinhandel» werde erneut geprüft. Aus diesem Grund werde der Beschwerdeführer gebeten, weitere Informationen und Unterlagen für die Abklärung der Tätigkeit im Bereich «Weinhandel» zuzustellen. Die bisher eingereichten Dokumente (Fragebogen für Selbstständigerwerbende und Personengesellschaften der SVA Zürich, Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland, selbst ausgefüllte Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften, diverse Schreiben zur Tätigkeit) genügten für die Beurteilung einer selbstständigen Tätigkeit nicht. Der Beschwerdeführer habe die Anmeldung seiner Tätigkeit mittels ihrem Anmeldeformular vorzunehmen. In Punkt 9 seien Beispiele angegeben, welche Unterlagen man für eine Beurteilung benötige. Sämtliche Unterlagen seien bis zum 14. Mai 2021 zuzustellen (AK-Nr. 61 f.).

 

2.3     Der Beschwerdeführer teilte der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 1. Mai 2021 mit, er habe verschiedene Unterlagen (Offerten, Rechnungen, Miet-, Kauf- und andere Verträge, getätigte Investitionen sowie andere Belege) bereits zweimal eingereicht, zum ersten Mal der Beschwerdegegnerin mit der Post am 17. April 2017 und zum zweiten Mal der SVA Zürich am 1. April 2020. Er habe somit sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht (AK-Nr. 62).

 

2.4     Mit einem weiteren Schreiben vom 6. Mai 2021 machte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nochmals auf ihr Schreiben vom 14. (recte: 16.) April 2021 aufmerksam. Sie gab an, der Beschwerdeführer sei informiert worden, welche Unterlagen zur Prüfung der AHV-rechtlichen Stellung einzureichen seien. Sollte sie bis zum 14. Mai 2021 nicht im Besitz von neuen Unterlagen sein, welche neue Erkenntnisse für die Beurteilung seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit lieferten, sei sie gezwungen, auf die Anmeldung als Selbstständigerwerbender infolge fehlender Mitwirkung und fehlender Unterlagen nicht einzutreten (A.S. 63).

 

2.5     Am 15. Mai 2021 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen mit, die Unterstellung einer fehlenden Mitwirkung weise er zurück. Die Beschwerdegegnerin sei im Besitz sämtlicher Unterlagen. Auf die Sache sei einzutreten und diese sei zu behandeln. Es könne nicht akzeptiert werden, dass eingereichte Unterlagen offenbar nicht mehr vorhanden seien (IV-Nr. 64 und 66).

 

2.6     Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 26. Mai 2021 eine Verfügung, worin sie auf die Anmeldung des Beschwerdeführers für Selbstständigerwerbende vom 1. April bzw. 19. (recte: 16.) Mai 2020 (AK-Nr. 1 ff.) nicht eintrat. Zur Begründung wurde dargelegt, die Anmeldung für Selbstständigerwerbende sei ihr von der SVA Zürich weitergeleitet worden, da sich der Geschäftssitz des Beschwerdeführers gemäss seinen Unterlagen in [...] befinde. Auf der Anmeldung gebe der Beschwerdeführer an, im Weinhandel tätig zu sein. Weitere Unterlagen seien der Anmeldung nicht beigelegt worden, um den Status des Beschwerdeführers prüfen zu können (z.B. Kundenrechnungen aus Weinverkäufen, getätigte Investitionen etc.). Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Mai sowie 5. und 17. Juni 2020 aufgefordert worden, Unterlagen zu seiner Tätigkeit im Bereich «Weinhandel» einzureichen. Diese verlangten Unterlagen habe sie leider nicht erhalten. Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2020 schriftlich mitgeteilt worden, dass sie seine sozialversicherungsrechtliche Stellung für seine Tätigkeit im Weinhandel nicht prüfen könne (vgl. AK-Nr. 27 ff.). Auf ihre Schreiben vom 16. April und 6. Mai 2021 (vgl. AK-Nr. 61 und 63) habe der Beschwerdeführer erneut festgehalten, dass die Ausgleichskasse im Besitz sämtlicher Unterlagen sei. Die Unterscheidung zwischen selbstständig und unselbstständig erwerbend sei gesetzlich zwingend festgelegt. Die rechtsanwendenden Stellen seien verpflichtet, die erwerbstätigen Personen hinsichtlich ihrer konkreten Erwerbstätigkeit einer der beiden Kategorien zuzuweisen. Trotz mehrmaliger Aufforderung sei der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten bei der Abklärung seines sozialversicherungsrechtlichen Status nicht nachgekommen. Da der Status im Bereich «Weinhandel» in Ermangelung von geeigneten Unterlagen nicht eingehend geprüft werden könne, werde auf das Gesuch des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender vom 19. Mai 2020 nicht eingetreten und er werde für diese Tätigkeit als unselbstständig erwerbend betrachtet (AK-Nr. 68). Die dagegen erhobene Einsprache (AK-Nr. 69) wurde mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid vom 30. Juni 2021 abgewiesen (AK-Nr. 70). Mit Beschwerde vom 28. Juli 2021 macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, der vorerwähnte Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit seine sozialversicherungsrechtliche Stellung überprüft werden könne. Zur Begründung legt er im Wesentlichen dar, die Beschwerdegegnerin beziehe sich immer noch auf die gleichen Argumente. Er verweise auf die nun eingereichten Abrechnungen an die Steuerämter. Die Beschwerdegegnerin fordere zu Unrecht seine Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht ein (A.S. 6 f.).

 

3.

3.1     Die Beschwerdegegnerin stützt ihren angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Juni 2021 auf den vorstehend zitierten Art. 43 Abs. 3 ATSG (vgl. E. II. 1.5 hiervor). Dies setzt in formeller Hinsicht voraus, dass die betroffene Person schriftlich gemahnt, auf die drohenden Rechtsfolgen hingewiesen und ihr eine angemessene Bedenkfrist eingeräumt wurde. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin wird diesen Anforderungen gerecht: Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 16. April 2021 (AK-Nr. 61) und 6. Mai 2021 (AK-Nr. 63) zweimal Frist gesetzt, um die noch fehlenden Unterlagen einzureichen. Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2021 enthält zudem den ausdrücklichen Hinweis, sie sei gezwungen, auf die Anmeldung des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender infolge fehlender Mitwirkung und fehlender Unterlagen nicht einzutreten, falls sie innert gesetzter Frist (bis zum 14. Mai 2021) nicht im Besitz der neuen Unterlagen sei, welche neue Erkenntnisse für die Beurteilung seiner Selbstständigkeit lieferten (AK-Nr. 63). Damit wurde der Beschwerdeführer – im Gegensatz zu den vorangegangenen Schreiben vom 20. Mai, 5. und 17. Juni sowie 23. Juli 2020 (AK-Nr. 12, 17, 24 und 31) – rechtsgenüglich auf die drohenden Rechtsfolgen hingewiesen. Die in den Schreiben vom 16. April und 6. Mai 2021 gewährten Fristen von vier Wochen bzw. einer Woche für das Einreichen der verlangten Unterlagen sind angemessen. Die Erfüllung der formellen Voraussetzungen wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Er macht vielmehr geltend, er habe sämtliche von der Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen bereits eingereicht. Es bleibt somit zu prüfen, ob der Einwand des Beschwerdeführers zutrifft und ob es auch inhaltlich korrekt war, auf das Anmeldungsgesuch vom 1. April bzw. 16. Mai 2020 nicht einzutreten. Ein Vorgehen nach Art. 43 Abs. 3 ATSG setzt voraus, dass die nicht gelieferten Auskünfte bzw. Unterlagen für die Beurteilung des AHV-rechtlichen Status des Beschwerdeführers erforderlich sind (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Trifft dies zu, sieht die erwähnte Bestimmung zwei Möglichkeiten vor: Entweder einen Nichteintretensentscheid oder einen Entscheid aufgrund der Akten. Ein Entscheid aufgrund der Akten geht vor. Namentlich ist ein Nichteintreten unzulässig, wenn sich der Sachverhalt ohne grössere Schwierigkeiten anderweitig ermitteln lässt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, Art. 43, S. 781 N 111; Christina Schiavi, Basler Kommentar, ATSG, 2020, Art. 43, S. 555 N 35).

 

3.2     Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit dem «Fragebogen für Selbständigerwerbende und Personengesellschaften» der SVA Zürich vom 1. April 2020 (AK-Nr. 2 S. 1 ff.) folgende Beilagen einreichte, welche der Beschwerdegegnerin am 16. Mai 2020 zuständigkeitshalber weitergeleitet wurden (vgl. AK-Nr. 1 und 32 S. 1): Formular «Änderungsmeldung der Mitglieder-Stammdaten» der SVA Zürich (AK-Nr. 2 S. 5 f.), Formular «Ergänzungsblatt für Selbständigerwerbende» der SVA Zürich vom 1. April 2020 (AK-Nr. 2 S. 7 bzw. 9), Formular «Verändertes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit» der SVA Zürich vom 1. April 2020 (AK-Nr. 2 S. 8 bzw. 10), «Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften» der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (AK-Nr. 3), «Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland» des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom 1. April 2020 (AK-Nr. 4), «AHV/IV-Meldung / Steuermeldung AHV» vom 29. November 2019 bzw. 7. Januar 2020 (AK-Nr. 5 S. 1) und weitere Unterlagen des kantonalen Steueramts Zürich (AK-Nr. 5 S. 2 ff.), Formular «Vollmacht: Auskunft und Akteneinsicht» der SVA Zürich vom 1. April 2020 (AK-Nr. 5 S. 7), «Mietvertrag für möblierte Zimmer» vom 1. Februar 2017 (Mietbeginn; AK-Nr. 6 S. 1), «Auftrag Hotel [...], [...] AG» vom 22. Dezember 2018 (AK-Nr. 6 S. 2 und 9 S. 2), Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Solothurn vom 20. Februar 2017 (AK-Nr. 7 S. 1), Schreiben der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 11. März 2020 (AK-Nr. 7 S. 2), Abrechnung des Beschwerdeführers betreffend Einsatzzeiten im Hotel [...] ([...] GmbH), [...], vom 20. Januar 2020 (AK-Nr. 8 S. 1), Auftrag «Hotel [...], GmbH, [...],» vom 14. Januar 2016 (AK-Nr. 8 S. 2 und 9 S. 1), Visitenkarte (AK-Nr. 9 S. 4), Schreiben des Beschwerdeführers «Überweisung meiner AHV-Beiträge» vom 7. März 2020 (AK-Nr. 10), Periodischer Kontoauszug der Banque [...], [...], vom 1. Februar 2020 (AK-Nr. 11 S. 1) und «Auftrag Hotel [...] ([...]), [...], vom 5. Oktober 2019 (AK-Nr. 9 S. 3 und 11 S. 2).

 

Nachdem ihn die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 20. Mai 2020 aufgefordert hatte, zur weiteren Beurteilung seines sozialversicherungsrechtlichen Status weitere Unterlagen zuzustellen (u.a. Kopie der Wohnsitzbescheinigung über seine aktuelle Wohnadresse, Kopien der Mietverträge für Geschäftsräume in [...] und [...], Kopien von Belegen über den Einkauf von Weinen, Kopien von Rechnungen / Quittungen über den Verkauf von Weinen; AK-Nr. 12 S. 1 f.) reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juni 2020 eine Wohnsitzbestätigung der Gemeinde [...]/FR vom 1. April 2019 (AK-Nr. 14 S. 1), eine Wohnsitzbestätigung der Stadt [...] vom 2. Juni 2020 (AK-Nr. 14 S. 2) und einen «[...] Mietvertrag für Wohnräume» vom 1. Januar 2020 (AK-Nr. 15) ein. Auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2020 hin, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in Hotels in der Schweiz für sein gesamtes Erwerbseinkommen in der Schweiz beitragspflichtig sei und daher zur Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Status seiner Tätigkeit im Weinhandel weitere Unterlagen einzureichen seien, auch wenn diese Tätigkeit im Ausland ausgeübt werde, stellte er mit Eingabe vom 12. Juni 2020 keine weiteren Unterlagen oder Belege mehr zu (vgl. AK-Nr. 17 S. 1 f. und 23 S. 1 f.). Nach einer weiteren Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2020, Unterlagen über bereits getätigte Investitionen im Bereich «Weinhandel», Kopien von Belegen über den Einkauf von Weinen sowie von Rechnungen über den Verkauf von Weinen, Geschäftsabschlüsse der Jahre 2016 bis 2018 oder 2019, falls dieser schon erstellt worden sei, und Unterlagen einzureichen, welche einen Geschäftssitz in [...] belegten (AK-Nr. 24 S. 1 f.), hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2020 im Wesentlichen fest, sämtliche Unterlagen seien bereits zugestellt worden. Im Bereich «Weinhandel» seien keine Geschäfte in der Schweiz abgewickelt worden. Für Aktivitäten mit Kunden im Ausland sei die Beschwerdegegnerin nicht zuständig (AK-Nr. 25). Mit Schreiben vom 23. Juli 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, da sie seinen Status im Bereich «Weinhandel» mangels geeigneter Unterlagen nicht habe prüfen können, werde der Beschwerdeführer für diese Tätigkeit als unselbstständig erwerbend betrachtet. Sollte er mit diesem Entscheid nicht einverstanden sein, stehe es ihm frei, die verlangten Unterlagen einzureichen, um eine Neubeurteilung zu erwirken (AK-Nr. 31). Daraufhin wies der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin am 31. Juli 2020 darauf hin, wie bereits mehrmals erwähnt seien sämtliche benötigten Unterlagen eingereicht worden. Nach Rückfrage bei der AHV-Zweigstelle [...] seien diese Unterlagen komplett an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet worden. Weitere Unterlagen wurden vom Beschwerdeführer nicht eingereicht (AK-Nr. 33).

 

In seiner Einsprache vom 20. August 2020 gegen die Feststellungsverfügung vom 5. August 2020 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, der Weinhandel beziehe sich auf den asiatischen Raum, was mit seinem Wohnsitz in [...] belegt worden sei. Da seine private und geschäftliche Tätigkeit mehrheitlich im Ausland stattfinde, habe er den Status eines Wochenaufenthalters als Auslandschweizer angenommen. Er leiste seine Beiträge für die zeitlich begrenzten Einsätze als Selbstständigerwerbender in der Schweiz. In den betreffenden Ländern sei ordnungsgemäss abgerechnet worden (AK-Nr. 38). Mit seiner Beschwerde vom 28. September 2020 (AK-Nr. 43), worin ausgeführt wurde, der Weinhandel beziehe sich seit Jahren auf den Einkauf im europäischen Markt und den Verkauf im asiatischen Raum, die Schweiz sei dadurch in keiner Art und Weise tangiert und die Steuern für diese Geschäfte entrichte er an seinem Wohnsitz in [...], reichte der Beschwerdeführer erneut den Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Solothurn vom 20. Februar 2017 (AK-Nr. 44 S. 1), Steuerunterlagen betreffend die Steuerjahre 2013 bis 2019 (AK-Nr. 44 S. 2 ff.) sowie Mehrwertsteuerabrechnungen für die Jahre 2013 bis 2020 ein (AK-Nr. 44 S. 20 ff.). Mit Replik vom 31. Oktober 2020 wurde der «Fragebogen für Selbständigerwerbende und Personengesellschaften» der SVA Zürich vom 1. April 2020 zu den Akten gegeben (AK-Nr. 50).

 

Auf die Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. April und 6. Mai 2021 hin, worin diese den Beschwerdeführer aufforderte, weitere Informationen und Unterlagen zur Abklärung der Tätigkeit im Weinhandel zuzustellen, die bisher zugestellten Dokumente (Fragebogen für Selbstständigerwerbende und Personengesellschaften der SVA Zürich, Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland, selbst ausgefüllte Bescheinigung über anzuwendende Rechtsvorschriften, diverse Schreiben zur Tätigkeit) genügten nicht (AK-Nr. 61 und 63), reichte der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben vom 1. und 15. Mai 2021 keine weiteren Unterlagen ein (vgl. AK-Nr. 62, 64 und 66). Auch im nachfolgenden Einsprache- und im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurden die von der Beschwerdegegnerin eingeforderten Unterlagen nicht zugestellt (vgl. AK-Nr. 69 ff. und Beschwerdebeilagen [BB] 1 bis 50).

 

3.3     Angesichts der oben (unter E. II. 3.2 hiervor) erwähnten, bisher eingereichten Belege und Unterlagen kann der Beschwerdeführer im Rahmen der Beitragsabrechnung seit seiner Neuanmeldung vom 1. April 2020 für die in Frage stehende Tätigkeit im Bereich «Weinhandel» nicht als Selbstständigerwerbender anerkannt werden. Unklar ist, ob, seit wann, in welchem Ausmass und mit welchem Status er diese Tätigkeit tatsächlich ausübt. Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Neuanmeldung am 1. April 2020 zwar verschiedene Unterlagen ein, die von der Beschwerdegegnerin verlangten, zur Prüfung seiner AHV-rechtlichen Stellung für seine Tätigkeit im Weinhandel erforderlichen Unterlagen liegen jedoch nicht vor. Insbesondere fehlen aktuelle Belege für den angegebenen Geschäftssitz in [...] (vgl. AK-Nr. 2 S. 1 und 13 S. 2), Belege für den Einkauf von Weinen, Rechnungen bzw. Quittungen betreffend Weinverkauf, Unterlagen über bereits getätigte Investitionen im Weinhandel, eine Kopie eines Mietvertrags für Geschäftsräume sowie Geschäftsabschlüsse ab dem Jahr 2016. Der Beizug dieser Unterlagen ist notwendig zur Beurteilung der sich aufgrund der Neuanmeldung stellenden Frage, ob der Beschwerdeführer im Bereich «Weinhandel» als selbstständig oder aber als unselbstständig erwerbstätig zu qualifizieren ist. Dementsprechend enthält auch das Anmeldeformular «Fragebogen für Selbständigerwerbende und Personengesellschaften» der SVA Zürich unter Ziff. 2 den Vermerk, die selbstständige Tätigkeit sei mit verschiedenen Unterlagen (Mietvertrag der Geschäftsräume, Kopien von Offerten, Kopien von Rechnungen und Quittungen, Nachweis für Zahlungseingänge der Kunden, Nachweis für investiertes Eigenkapital [z.B. Anschaffungen von Material, Mobiliar, Werkzeug], Werbeunterlagen) zu dokumentieren. Ohne Nachweis der ausgeführten Tätigkeit könne nicht geprüft werden, ob Selbstständigkeit im Sinne des AHV-Gesetzes vorliege (AK-Nr. 2 S. 1). Bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Beilage 1 handelt es sich um einen Mietvertrag vom 1. Februar 2017 für ein möbliertes Zimmer für zwei Personen in [...] () und somit nicht um einen Mietvertrag für einen Geschäftsraum für den Weinhandel (AK-Nr. 6 S. 1; vgl. auch Mietvertrag für das gleiche Zimmer für nur eine Person vom 1. Januar 2020, welcher den Mietvertrag vom 1. Februar 2017 ersetzt, AK-Nr. 15). Beim zugestellten Auftrag für die [...] GmbH, [...], vom 14. Januar 2016 (Beilage 2) geht es im Wesentlichen um die Dienstleistungen des Beschwerdeführers im Nachtdienst und um Rezeptionsarbeiten (AK-Nr. 8 S. 2 und 9 S. 1). Bei der Beilage 3 handelt es sich um die Abrechnung über Einsatzzeiten des Beschwerdeführers für seine Dienstleistungen zu Gunsten des Hotel [...] (), [...], vom 20. Januar 2020 (AK-Nr. 8 S. 1). Der Kontoauszug der [...] vom 1. Februar 2020 (Beilage 4) enthält im Wesentlichen eine Gutschrift der [...] (AK-Nr. 11 S. 1). Bei der Beilage 5 handelt es sich um eine Visitenkarte mit der Aufschrift «» (vormals ) und dem Namen sowie den Kontaktangaben des Beschwerdeführers (AK-Nr. 9 S. 4). Die Beilage 6 hat den Auftrag der [...] vom 5. Oktober 2019 für sämtliche an der Rezeption anfallenden Arbeiten sowie regelmässige Kontrollgänge zum Gegenstand (AK-Nr. 9 S. 3 und 11 S. 2). Auch die übrigen vom Beschwerdeführer eingereichten Beilagen enthalten keine Angaben, welche seine geltend gemachte selbstständige Erwerbstätigkeit im Weinhandel seit der Neuanmeldung belegen würde.

 

3.4     Es gilt zu beachten, dass Beitragspflichtige mit Wohnsitz in der Schweiz Beiträge von ihrem gesamten im In- und Ausland erzielten Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu entrichten haben, wobei abweichende Regelungen im Abkommen mit der EU, dem EFTA-Übereinkommen und in Sozialversicherungsabkommen vorbehalten bleiben (WSN, Rz. 1068). Gemäss seinen Angaben vom 1. April und 2. Juni 2020 hat der Beschwerdeführer Wohnsitz in [...], wobei der Rechnungs- und Schriftverkehr für den Weinhandel dort abgewickelt werde (vgl. AK-Nr. 2 S. 2 und 13 S. 2). Als Geschäftsadresse bzw. Firmensitz wurde von ihm «» angeben (AK-Nr. 2 S. 1 und 13 S. 2). Der angegebene Wohnsitz in [...] steht allerdings im Widerspruch zur Wohnsitzbestätigung des Bevölkerungsamts der Stadt [...] vom 2. und 5. Juni 2020, wonach der Beschwerdeführer aktuell in [...] () wohnhaft bzw. gemeldet sei (Zuzug am 15. Februar 2016 von [...] []; AK-Nr. 14 S. 2 bzw. 21 S. 2 und 22; vgl. auch [...] Mietvertrag für Wohnräume, 1-Zimmer-Appartement möbliert [AK-Nr. 15]). Gemäss den Abklärungen der Beschwerdegegnerin wurde der Handelsregistereintrag mit Geschäftssitz [...] (vgl. Auszug vom 20. Februar 2017, AK-Nr. 7 S. 1) per 24. April 2018 aufgrund der Einbusse des Domizils gelöscht. Somit falle dieser Auszug als Beleg für den Geschäftssitz in [...] weg. Deswegen wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Kopien von Unterlagen einzureichen, welche seinen deklarierten Geschäftssitz in [...] belegten; ausserdem habe er anzugeben, welche Tätigkeiten er in [...] ausführe (AK-Nr. 17 S. 1 f.). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist seit dem 15. Februar 2016 und auch aktuell von einem Wohnsitz des Beschwerdeführers in [...] und damit von einer grundsätzlich bestehenden Beitragspflicht seines im In- und Ausland erzielten Erwerbseinkommen auszugehen (vgl. Art. 1a Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 3 Abs. 1 AHVG; WSN, Rz. 1001). In welchem Ausmass und an welchem Ort der Beschwerdeführer seine Tätigkeit im Weinhandel tatsächlich ausübt, ist mangels entsprechender Unterlagen unklar. Der blosse Hinweis des Beschwerdeführers, seine Import- und Exporttätigkeit befinde sich im Ausland und er liefere seine Produkte bzw. Waren direkt aus dem EU-Raum nach Asien (AK-Nr. 13 S. 2), ist für die Beurteilung seines Status in Bezug auf die fragliche Tätigkeit nicht massgebend und genügt nicht für deren Anerkennung als selbstständige Erwerbstätigkeit. Ebenso wenig seine Anmerkung, in den Exportländern entfalle eine Besteuerung und er rechne seine persönlichen Einsätze in der Schweiz steuerlich ordnungsgemäss ab. Seine Angaben und die von ihm eingereichten Unterlagen stellen für die Prüfung der Kriterien, welche für eine selbstständige oder eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechen (vgl. E. II. 1.2 hiervor), keine genügende Grundlage dar. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. April und 6. Mai 2021 erneut verlangten Unterlagen (Offerten, Rechnungen, Miet-, Kauf- und andere Verträge, Belege über getätigte Investitionen und andere Belege) bereits zweimal, zum ersten Mal der Beschwerdegegnerin am 17. April 2017 per Post und zum zweiten Mal der SVA Zürich mit der Anmeldung vom 1. April 2020 eingereicht hätte, wie dies von ihm in seiner Eingabe vom 1. Mai 2021 behauptet wird (AK-Nr. 62), bestehen nicht. So wies der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2020 selber darauf hin, nach Rückfrage bei der SVA Zürich seien sämtliche Unterlagen komplett der Beschwerdegegnerin weitergeleitet worden (AK-Nr. 33 S. 1). Demzufolge müssten die ausstehenden Unterlagen – sofern sie vom Beschwerdeführer tatsächlich eingereicht worden waren – der Beschwerdegegnerin vorliegen. Dies ist jedoch nicht der Fall.

 

3.5     Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe keine Neuanmeldung als Selbstständigerwerbender vorgenommen, da er seit dem Jahr 2003 bei der Beschwerdegegnerin angemeldet sei (vgl. seine Eingaben vom 2. Juni 2020 [AK-Nr. 13 S. 1], 12. Juni 2020 [AK-Nr. 23 S. 1] und 30. Juni 2020 [AK-Nr. 25]), und die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, seit dem Jahr 2013 die entsprechenden Beiträge in Rechnung zu stellen (vgl. Einsprache vom 20. August 2020, AK-Nr. 38), ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdegegnerin legte in ihrem Einspracheentscheid vom 15. September 2020 nachvollziehbar dar, der Beschwerdeführer sei bei ihr bis zum 31. Dezember 2013 als Selbstständigerwerbender im Bereich Weinhandel ([...] und [...], [...]) angeschlossen gewesen. Mit Schreiben vom 3. April 2016 habe er mitgeteilt, dass er in den Jahren 2014 und 2015 keine Aktivitäten seiner selbstständigen Tätigkeit in der Schweiz unternommen habe. Daher sei sein Abrechnungskonto als Selbstständigerwerbender per 31. Dezember 2013 beendet worden; dies sei ihm mit Schreiben vom 31. Mai 2016 mitgeteilt worden. Aus diesem Grund habe sie ihm gegenüber seit dem Jahr 2013 keine AHV/IV/EO-Beiträge als Selbstständigerwerbender mehr erhoben. Im Weiteren habe sie seit dem Jahr 2013 auch keine Meldung der kantonalen Steuerbehörden über ein versteuertes selbstständiges Einkommen erhalten. Seine Anmeldung als Selbstständigerwerbender vom 1. April 2020 müsse demnach als Neuanmeldung betrachtet werden und die Prüfung seiner sozialversicherungsrechtlichen Stellung müsse von Grund auf neu erfolgen. Seine selbstständige Erwerbstätigkeit im Zeitraum vom 1. Juni 2003 bis 31. Dezember 2013 spiele dabei keine Rolle (AK-Nr. 41 S. 5). Die vom Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 15. September 2020 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil vom 29. Januar 2021 ab, soweit es darauf eintrat (VSBES.2020.198). Der Begründung dieses Urteils kann entnommen werden, der in der Beschwerde geltend gemachte Einwand, die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, in den Jahren 2014 und 2015 die Minimalbeiträge abzurechnen und es sei unterlassen worden, seit dem Jahr 2013 die entsprechenden Beitragszahlungen einzufordern, betreffe nicht den Gegenstand der (aufgehobenen) Feststellungsverfügung vom 5. August 2020 bzw. des Einspracheentscheids vom 15. September 2020. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweise, seien die vom Beschwerdeführer erwähnten fehlenden Beitragszeiten bzw. die Prüfung von Beitragslücken nicht Bestandteil des Entscheids betreffend Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers, welche aufgrund seiner Anmeldung vom 1. April 2020 neu habe vorgenommen werden müssen. Die Beitragsabrechnung für die Beitragsjahre 2014 bis 2016 sei von der Beschwerdegegnerin bereits mit Einspracheentscheid vom 4. April 2017 beurteilt worden, welche mit rechtskräftigem Urteil des Versicherungsgerichts vom 21. Dezember (VSBES.2017.112) bestätigt worden sei. Darauf könne nicht zurückgekommen werden (AK-Nr. 54 S. 8). Auf die gegen das vorerwähnte Urteil gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 31. März 2021 mangels Erfüllen der inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde nicht ein (9C_162/2021; AK-Nr. 58). Demzufolge ist auf den auch im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Einwand des Beschwerdeführers, seit dem Jahr 2013 seien seine Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Weinhandel zu Unrecht nicht abgerechnet worden, nicht einzutreten. Die Aufhebung der Erfassung des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender bzw. die Beendigung der Beitragsabrechnung bei der Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2013 wurde bereits mit rechtskräftigem Urteil des Versicherungsgerichts vom 21. Dezember 2017 (VSBES.2017.112) geprüft und nicht beanstandet (vgl. S. 9 ff. E. 4). Diese Thematik ist nicht Gegenstand der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2021 (AK-Nr. 68) bzw. ihres vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom 30. Juni 2021 (AK-Nr. 70). Im Neuanmeldungsverfahren vom 1. April bzw. 16. Mai 2020 bzw. im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es ausschliesslich um die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender wegen fehlender Mitwirkung bei der Abklärung seines sozialversicherungsrechtlichen Status im Bereich «Weinhandel» zu Recht nicht eingetreten ist.

 

3.6     Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 43 ATSG, S. 780 N 103). Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Neuanmeldung bei der SVA Zürich vom 1. April 2020 bzw. nach der Weiterleitung dieser Sache an die Beschwerdegegnerin am 16. Mai 2020 von dieser mehrmals, d.h. am 20. Mai, 5. und 17. Juni sowie am 23. Juli 2020, aufgefordert, die zur Prüfung seiner sozialversicherungsrechtlichen Stellung in Bezug auf die Tätigkeit im Weinhandel erforderlichen Unterlagen einzureichen. Mit Schreiben vom 16. April und 6. Mai 2021 wurde er erneut an die ihm obliegende Mitwirkungspflicht bzw. die noch ausstehenden Unterlagen erinnert. Weshalb der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, ist unklar. Gründe, weshalb der Beschwerdeführer allenfalls nicht in der Lage gewesen sein könnte, die von der Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen, insbesondere Belege über seinen angegebenen Geschäftssitz in [...], Belege über den Einkauf von Weinen, Rechnungen an Kunden betreffend Weinverkauf, Unterlagen über bereits getätigte Investitionen im Bereich «Weinhandel» sowie Geschäftsabschlüsse ab dem Jahr 2016, einzureichen, werden nicht angegeben und sind auch nicht ersichtlich. Dass er den Weinhandel gemäss seinen Angaben im Ausland ausübt, hindert ihn nicht an der Einreichung der verlangten Belege. Entgegen seiner Argumentation wurden die erforderlichen Unterlagen der Beschwerdegegnerin nicht eingesandt; den ins Recht gelegten Akten können sie jedenfalls nicht entnommen werden. Damit ist von einer unentschuldbaren Verletzung der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht auszugehen.

 

4.       Nach dem Gesagten war die Beschwerdegegnerin aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers und der fehlenden Unterlagen bei der Abklärung seines sozialversicherungsrechtlichen Status berechtigt, die Erhebungen einzustellen und Nichteintreten zu beschliessen. Ein materieller Entscheid aufgrund der Prüfung seines sozialversicherungsrechtlichen Status in Bezug auf die fragliche Tätigkeit im Weinhandel ist ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen nicht möglich (Art. 43 Abs. 3 ATSG; vgl. E. II. 1.6 hiervor). Die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht erfolgte zudem in unentschuldbarer Weise. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht mit Verfügung vom 26. Mai 2021 auf die Anmeldung vom 1. April bzw. 16. Mai 2020 nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer ist damit für die Tätigkeit im Weinhandel als unselbstständig erwerbend anzusehen. Der diese Verfügung bestätigende, vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juni 2021 ist demnach nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

 

5.

5.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

 

5.2     Für das Beschwerdeverfahren in AHV-rechtlichen Streitigkeiten sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

 

5.3     Der (nicht vertretene) Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten (vgl. Beschwerde vom 28. Juli 2021, S. 1 unten [A.S. 6]). Weil das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenlos ist (vgl. E. II. 5.2 hiervor), erweist sich dieses Gesuch als gegenstandslos.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandlos abgeschrieben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser

 

 

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_173/2022 vom 5. Mai 2022 nicht ein.