Urteil vom 17. Januar 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Martina Culic c/o Rechtsdienst Inclusion Handicap
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen
(Verfügung vom 27. Juli 2021)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die 1978 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 24. Oktober 2016 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) aufgrund von psychischen Beschwerden zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg [IV-Nr.] 1). Nach dem Einholen des interdisziplinären Gutachtens der Gutachterstelle B.___ vom 24. Juli 2017 (IV-Nrn. 27.1 – 27.6) forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin am 18. September 2017 (IV-Nr. 31) zur Mitwirkung auf (stationärer Entzug von sedierenden Substanzen). Am 2. Oktober 2018 wurde durch die Gutachterstelle B.___ ein psychiatrisches Verlaufsgutachten erstattet (IV-Nrn. 48.1 – 48.3). Mit Vorbescheid vom 24. Januar 2019 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin das Nichteintreten auf ihr Leistungsbegehren in Aussicht (IV-Nr. 52). Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände vom 25. Februar 2019 und 28. März 2019 (IV-Nrn. 57, 59) holte die Beschwerdegegnerin am 26. Juni 2020 bei der Gutachterstelle B.___ ein bidisziplinäres Gutachten (IV-Nr. 89) und am 9. September 2020 einen Haushaltsabklärungsbericht (IV-Nr. 99) ein. Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen. Sie hielt dafür, die Beschwerdeführerin wäre bei voller Gesundheit weiterhin zu 100 % im Bereich Haushalt tätig, wobei eine Einschränkung von 13 % bestehe (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
2. Am 19. August 2021 lässt die Beschwerdeführerin dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.).
1. Die Verfügung vom 27. Juli 2021 sei aufzuheben.
2. Es sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
3. Eventualiter: Es seien der Status Erwerb sowie die Einschränkungen im Haushalt angemessen abzuklären und auf deren Grundlage der Rentenanspruch neu zu beurteilen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Ausserdem lässt die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen.
3. Mit Eingabe vom 17. September 2021 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 34).
4. Der Präsident des Versicherungsgerichts bewilligt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Januar 2022 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) und bestellt Rechtsanwältin Martina Culic c/o Rechtsdienst Inclusion Handicap als unentgeltliche Rechtsbeiständin (A.S. 35 f.).
5. Die durch die Vertreterin der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2022 eingereichte Kostennote (A.S. 37 f.) geht mit Verfügung vom 1. Februar 2022 (A.S. 39) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
6. Der am 21. Februar 2022 eingereichte Arztbericht der C.___ vom 28. Januar 2022 sowie die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 2. und 15. Februar 2022 (A.S. 40 f.; Beschwerdebeilage Nr. 2 S. 2 ff.) gehen mit Verfügung vom 22. Februar 2022 (A.S. 42) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
7. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
1.2 Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (hier: 27. Juli 2021) eingetreten ist (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).
2.
2.1 Mangels besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht frühestens ab April 2017 eine Rentenberechtigung zur Debatte (vgl. E. II. 2.3 hiernach). Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend. Die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen finden keine Anwendung.
2.2 Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind, und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 28 IVG N 32; Amanda Wittwer: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Hier war dies gemäss der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 24. Oktober 2016, am 20. Januar 2016 der Fall (IV-Nr. 1 S. 4 Ziff. 4.3), womit das Wartejahr im Januar 2017 endete. Der Rentenanspruch wiederum könnte frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs i.S.v. Art. 29 Abs. 1 ATSG entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Dies wäre hier, angesichts der Anmeldung vom 24. Oktober 2016 (vgl. E. I. 1 hiervor), im April 2017 der Fall.
2.4 Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.5 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei den Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend; vielmehr kommt es darauf an, wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle ermittelt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 6.1).
2.6 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b S. 195). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).
2.7 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3. Es ist zunächst auf die Rechtsschriften der Parteien einzugehen:
3.1 Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Verfügung vom 27. Juli 2021 (A.S. 1 ff.), fest, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit weiterhin zu 100 % im Bereich Haushalt tätig wäre. Somit komme zur Bemessung der Invalidität der Betätigungsvergleich zur Anwendung. Im Aufgabenbereich Haushalt bestehe unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht durch die Mithilfe des Ehemannes und der beiden älteren Töchter eine Einschränkung von 13 %. Der Abklärungsbericht Haushalt vom 20. Oktober 2020 bilde einen integrierenden Bestandteil dieses Entscheides. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente oder berufliche Massnahmen.
3.2 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 19. August 2021 (A.S. 5 ff.) ausführen, die angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2021 sei aufzuheben und es sei anzuerkennen, dass die Beschwerdeführerin erwerbstätig wäre, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre. Zudem sei von einer Einschränkung im Haushalt von mindestens 70 % auszugehen und der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien der Status im Erwerb sowie die Einschränkungen im Haushalt angemessen abzuklären und auf deren Grundlage der Rentenanspruch neu zu prüfen.
4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 27. Juli 2021 (A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen hat. Zur Beurteilung sind im Wesentlichen die folgenden Akten relevant:
4.1 Aus den vorliegenden Akten (IV-Nrn. 1, 5, 6, 12, 100 S. 14) ergibt sich folgender Werdegang: Die Beschwerdeführerin besuchte von 1985 bis 1993 die Primarschule, von 1993 bis 1997 das Gymnasium und von 1998 bis 1999 die Musikschule (Gesangsunterricht, Stimmbildung, Musiktheorie) in [...]. Letztere schloss die Beschwerdeführerin mit Diplom ab und trat sodann von 1999 bis 2002 als Sängerin mit [...] Volks- und Discovolksmusik in der Schweiz auf (regelmässige Auftritte in Restaurants sowie an Festen, Hochzeiten etc.). Am 1. November 2001 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein. Von 2000 bis 2002 war sie als Mitarbeiterin im Reisebüro ihres Ehemannes tätig (Büroarbeiten, Organisation und Verkauf). 2002 war die Beschwerdeführerin Hausfrau und Mutter. Von 2003 bis 2004 arbeitete sie als Mitarbeiterin in der Firma D.___ (Montagearbeiten). Ab 2005 war sie erneut Hausfrau und Mutter. Ab dem 21. August 2008 erfolgte ein temporärer Einsatz bei der Firma E.___ (Betriebsangestellte, vgl. Arbeitsvertrag, IV-Nr. 103 S. 11), im August 2014 ein in den vorliegenden Akten nicht weiter dokumentierter Einsatz durch die Firma F.___, [...] und im Juli / August 2015 ein dreiwöchiger Temporäreinsatz als Ferienablösung in der Firma G.___, [...], (Produktion / Hilfsarbeiterin – Arbeit an der Maschine, Etikettieren und Verpacken von Dübeln, vgl. Einsatzvertrag, IV-Nr. 103 S. 7).
4.2 Anlässlich des Intake-Gesprächs vom 3. November 2016 (IV-Nr. 5) gab die Beschwerdeführerin an, infolge der starken Gewichtszunahme wegen der Kinder nach 2002 nicht mehr als Sängerin aufgetreten zu sein (S. 1). Ohne Gesundheitsschaden würde sie zu 100 % arbeiten. Für die Organisation zu Hause müsste sie dann jemanden finden. Ihre vier Kinder seien 2002, 2005, 2007 und 2010 geboren worden. Von den Aufgaben im Haushalt übernehme sie das Kochen, alles andere erledige der Ehemann. Er bringe auch die Kinder zu Schule, resp. das Jüngste in den Kindergarten (S. 2). Sie bleibe nicht gern zu Hause, aber sie könne nicht arbeiten (S. 3).
4.3 Im interdisziplinären Gutachten (Neurologie, Innere Medizin, Psychiatrie) der Gutachterstelle B.___ vom 24. Juli 2017 (IV-Nrn. 27.1 – 27.6) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-Nr. 27.1 S. 10):
1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
− ohne Vollremission im Intervall
− bestehend seit 2009
2. Störungen durch Sedativa und Hypnotika (ICD-10 F13.24)
− gegenwärtig Substanzgebrauch mit Abhängigkeitscharakter
− ärztlich verschrieben
− bestehend seit 2009
3. Chronic Daily Headache (chronischer täglicher Kopfschmerz) mit
− Kopfschmerz vom Spannungstyp
− arzneimittelinduziertem Kopfschmerz
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose Januar 2016
− HbA1c aktuell 6,7 %
− Beginn mit Metformin
2. Verdacht auf Polyposis-Syndrom
3. Hypercholesterinämie
4. Folsäure-Mangel
5. Nikotinabusus
6. Adipositas (BMI 32,9 kg/m2)
Aktuell bestehe wegen des Gebrauchs der sedierenden Substanzen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin keine Arbeitsfähigkeit. Es fehle der Beschwerdeführerin die Vigilanz, die Durchhaltefähigkeit. Bei monotonen sitzenden Tätigkeiten entstünde wohl rasch eine Einschlaftendenz, insgesamt wäre das Unfallrisiko erheblich. Unter adäquater, zumutbarer Therapie sei in einem halben Jahr mit dem Wiedererlangen einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Es sollte der Beschwerdeführerin dann möglich sein, sich wieder vollständig um den Haushalt und die Kinder zu kümmern oder, bei adäquater Versorgung des Haushaltes (durch z.B. den Ehemann, der dies auch aktuell erledige), im vollen Umfang zu arbeiten. In geschützter Arbeitsumgebung sei der Beschwerdeführerin eine zeitliche Präsenz von 2 x 2.5 Stunden an vier Arbeitstagen pro Woche möglich. Es sei davon auszugehen, dass in einer solchen geschützten Arbeitsstelle keine hohen Anforderungen an die Produktivität gestellt würden. Bei der aktuellen desolaten Situation erscheine einzig ein stationärer Aufenthalt erfolgsversprechend. Ein solcher sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, da anamnestisch die Versorgung der vier minderjährigen Kinder vollumfänglich durch den nicht erwerbstätigen Ehemann erfolge. (IV-Nr. 27.1 S. 12 f.).
4.4 Im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 2. Oktober 2018 wies Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Gutachterstelle B.___ (IV-Nrn. 48.1 – 48.3), folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus (IV-Nr. 48.1 S. 13):
1. Rezidivierende depressive Störung, chronifizierte depressive Episode seit 2009, gegenwärtig mittelgradig mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
2. Störungen durch Sedativa und Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, wahrscheinlich iatrogen induziert (ICD-10 F13.24)
Es bestünden keine Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Seit der letzten Begutachtung habe keine erfolgreiche Entzugsbehandlung durchgeführt werden können (S. 14). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit sei nicht beurteilbar. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit insgesamt seit Jahren deutlich reduziert sei, in welchem Ausmass genau, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Es sei dringend ein mehrwöchiger stationärer Entzug von Medikamenten erforderlich. Erst dann könne das Ausmass der affektiven Erkrankung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt werden (S. 15).
4.5 Im bidisziplinären Gutachten (Psychiatrie, Rheumatologie) der Gutachterstelle B.___ vom 26. Juni 2020 (IV-Nr. 89) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 5):
1. Rezidivierende depressive Störung, chronifizierte depressive Episode seit 2009, gegenwärtig mittelgradig, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1)
2. Störungen durch Sedativa und Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, derzeitig Verdacht auf fortlaufenden Konsum (ICD-10 F13.24)
3. Chronisches cervikothorakovertebrales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom
− klinisch freie Beweglichkeiten der Wirbelsäule in allen Abschnitten, palpatorisch tiefcervikale Verspannungen und diffuse Weichteildolenzen cervikal, interskapulär, lumbal und gluteal beidseits
− konventionell-radiologisch minime degenerative Wirbelsäulenveränderungen: beginnende Facettengelenksarthrosen der unteren HWS, Hyperlordose der LWS und diskrete Osteochondrosen L4/5 und L5/S1 mit beginnenden facettengelenksdegenerativen Veränderungen und ISG-Arthrosezeichen beidseits (Röntgen LWS 2. Oktober 2012, HWS, LWS und Becken 20. März 2020)
4. Beginnende mediale und femoropatelläre Gonarthrosen rechts mehr als links
− klinisch frei bewegliche Knie ohne Reizungszeichen
− radiologisch beginnende mediale und femoropatelläre Arthrosezeichen, beginnende Varus-Gelenkstellung, Patella-Dysplasie mit Subluxationstendenz nach medial beidseits (Röntgen 20. März 2020)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Symptomatische Valgus-Knick-Senk-Spreizfüsse beidseits
2. Radiologisch mögliche beginnende Coxarthrose beidseits (Röntgen Becken 20. März 2020)
− klinisch fraglich intermittierend symptomatisch mit Leistenbeschwerden beidseits
3. Leichte Rotatorenmanschettentendopathiebeschwerden an den Schultern beidseits möglich
− klinisch beidseits freie aktive und passive Schulterbeweglichkeiten
4. Adipositas, BMI 40 kg/m2 (96,5 kg / 157 cm)
Weitere Diagnosen:
1. Chronischer täglicher Kopfschmerz vom Spannungstyp und Arzneimittel-induziert (Erstdiagnose 2017)
2. Kardiovaskuläre Risikofaktoren
− Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose 2016, orale Antidiabetika
− arterielle Hypertonie
− persistierender Nikotinkonsum
3. Darm-Polyposis-Syndrom, familiäre Kolonkarzinombelastung
− stattgehabte genetische Abklärung 2013 Spital I.___, Resultat und Konklusion nicht in den Unterlagen
− Status nach mehrfachen Abtragungen von Colon-Polypen
4. Hypermenorrhoe anamnestisch
− rezidivierende Eisendepletion
5. Status nach Nierenkonkrementen, ESWL und Kathetereinlage 2013
6. Leichte isolierte Gamma-GT-Erhöhung dokumentiert seit 2018, nicht abgeklärt
Aufgrund der psychiatrischen Beurteilung bestehe auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit. Dies sei durch die anhaltende, chronifizierte Depression mit einer mindestens mittelgradigen Ausprägung bedingt. Die Suchterkrankung sei hier als sekundäres Phänomen zu betrachten (S. 7). Die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit gelte mindestens seit der letzten Begutachtung im August 2018. Bei der Vorbegutachtung sei das Ausmass der Abhängigkeitsproblematik nicht klar gewesen. Jetzt, nach mittlerweile drei stattgehabten stationären Entzugsbehandlungen, bei grundsätzlich guter therapeutischer Compliance (regelmässige Behandlung bei Dr. med. J.___ in Muttersprache, alle Spiegel der verordneten Psychopharmaka im Blut nachweisbar) könne davon ausgegangen werden, dass die Depression unabhängig von der Suchtproblematik als eigenständiges Krankheitsbild zu betrachten sei. In der Bemessung der Arbeitsfähigkeit sei die psychiatrische Beurteilung führend. Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit hätten sich seit dem Gutachten vom 2. Oktober 2018 nicht deutlich verändert (S. 8).
4.6 Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2020 (IV-Nr. 92 S. 2 f.) fest, das Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 26. Juni 2020 sei schlüssig und nachvollziehbar. Seit spätestens August 2018 sei aus medizinischer Sicht für die Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiterin Produktion keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben.
4.7 Im Abklärungsbericht Haushalt vom 20. Oktober 2020 (IV-Nr. 99) hielt die Abklärungsfachfrau L.___ fest, die Beschwerdeführerin gebe an, es gehe ihr aktuell gar nicht gut. Sie habe keinen Antrieb und schlafe sehr schlecht. Manchmal stehe sie um 4.00 oder 6.00 Uhr auf, gehe dann in die Küche um zu rauchen oder Kaffee zu trinken. Nach draussen gehe sie nicht alleine, es sei ihr auch nicht möglich für die Kinder zu sorgen. Tagsüber schaue sie etwas Fernsehen oder schlafe. Etwa zwei- bis dreimal pro Monat gehe sie nach dem Abendessen mit dem Ehemann ein bisschen spazieren. Vor der Corona-Pandemie sei sie öfter mitgegangen. Ihre Kinder seien 10, 13, 15 und 18 Jahre alt und lebten alle noch zuhause. Die beiden älteren Töchter dürften keine Ausbildung absolvieren, weil sie keine gültige Aufenthaltsbewilligung hätten. Beide seien ohne Arbeitsstelle. Gemäss dem Ehemann der Beschwerdeführerin sei die Aufenthaltsbewilligung der ganzen Familie seit 2014 abgelaufen, aus diesem Grund dürfe weder er noch jemand aus der Familie einer Arbeit nachgehen. Er selbst sei seit 2009 arbeitslos, davor habe er ein eigenes Reisebüro betrieben. Seither sei die Familie auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen. Ansonsten wäre die Beschwerdeführerin sicherlich einer ausserhäuslichen Arbeit nachgegangen.
Aufgrund der vorliegenden Akten und des Abklärungsgespräches vor Ort, sei gemäss der Abklärungsfachfrau L.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin zu 100 % im Bereich Haushalt tätig wäre (S. 4). Im Aufgabenbereich Haushalt sei unter Berücksichtigung der medizinischen Akten und der Abklärung vor Ort eine Einschränkung von 13 % erhoben worden, was keinen Anspruch auf eine Rente begründe. Da der Ehemann und die beiden älteren Töchter (18 und 15 Jahre alt) den ganzen Tag zuhause seien, sei ihnen eine Schadenminderungspflicht in hohem Ausmass zumutbar. Dass die Beschwerdeführerin im Bereich Haushalttätigkeiten überhaupt keine Mithilfe verrichten könne, auch nicht in einem geringen Ausmass, sei nicht nachvollziehbar (S. 8).
4.8 In der «Stellungnahme zum Einwand» vom 25. Januar 2021 (IV-Nr. 105) hielt die Abklärungsfachfrau L.___ fest, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten beim Abklärungsgespräch vom 19. Oktober 2020 gesagt, dass die Aufenthaltsbewilligung für die ganze Familie im Jahr 2014 abgelaufen sei. Beide dürften seither keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Ehemann habe bis 2009 ein eigenes Reisebüro betrieben, dann habe er für die Firma den Konkurs anmelden müssen. Obwohl er seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei und die finanzielle Situation es erfordert habe, habe die Beschwerdeführerin keine ausserhäusliche Arbeit aufgenommen, nicht einmal in einem Teilzeitpensum. Die zwei beigelegten Arbeitsbemühungen von 2008 und 2009 vermöchten an dieser Tatsache nichts zu ändern. Der Ehemann hätte zuhause auf die Kinder (geb. 2002, 2005, 2007 und 2010) aufpassen können. Aus medizinischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin seit spätestens August 2018 keine Arbeitsfähigkeit mehr, davor wäre es ihr möglich gewesen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin zu 100 % als Hausfrau tätig wäre.
4.9 In dem mit Schreiben vom 21. Februar 2022 (A.S. 40 f.) eingereichten Arztbericht der C.___ vom 28. Januar 2022 (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 2 S. 2 f.) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 10. Januar 2022 bis auf weiteres auf der offen geführten Kriseninterventionsstation in stationärer Behandlung. Es wurde die Hauptdiagnose einer «rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)» und die Nebendiagnose von «psychischen und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2)» ausgewiesen.
5. Da die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2021 im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 20. Oktober 2020 abstellte, der sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 26. Juni 2020 (vgl. E. II. 4.5 hiervor) stützt, ist nachfolgend zunächst der Beweiswert dieses Gutachtens zu prüfen.
5.1 Das Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 26. Juni 2020 stammt sowohl von einer unabhängigen Fachärztin der Psychiatrie als auch einem unabhängigen Facharzt der Rheumatologie, welche über die erforderlichen Fachkenntnisse in ihren jeweiligen medizinischen Spezialgebieten verfügen, um den vorliegenden Sachverhalt zu beurteilen. Weiter basiert das Gutachten auf den durch die Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und der Kenntnis der Vorakten. Aufgrund der durchgeführten Laboruntersuchung, der Montgomery Asberg Depression-Ratingscale (MADRS), des Rey-Memory Tests (RTM) und der Röntgenuntersuchungen der Kniegelenke, der HWS, der oberen und unteren BWS und der LWS (IV-Nr. 98 S. 2, 41 f.), beruht das Gutachten zudem auf den notwendigen Untersuchungen. Das Gutachten erfüllt somit die grundsätzlichen Anforderungen an eine beweiswertige Expertise (vgl. E. II. 2.6 hiervor).
5.1.1 Im rheumatologischen Teilgutachten ist aufgrund des errechneten BMI von 40 kg/m2 (IV-Nr. 89 S. 52) und der durchgeführten bildgebenden Untersuchungen mit beginnenden medialen und femoropatellären Arthrosezeichen, beginnender Varus-Gelenkstellung und einer Patella-Dysplasie beidseits mit Subluxationsstellung (IV-Nr. 89 S. 54), die gutachterliche Einschätzung nachvollziehbar, wonach die beklagten muskuloskelettären Beschwerden auf überlastungsbedingte (Füsse, Achsenskelett) und beginnend-frühdegenerative (Knie) Veränderungen zurückzuführen seien (IV-Nr. 89 S. 59 unten). Da das Motilitätsbild insgesamt wenig auffällig erscheine, leuchtet auch die Schlussfolgerung des rheumatologischen Gutachters ein, wonach sich für biomechanisch nicht anforderungsreiche Tätigkeiten klinisch und bildmorphologisch kein Bild relevanter Einschränkungen präsentiere (IV-Nr. 89 S. 59 unten). Demnach erscheint auch die weitere gutachterliche Einschätzung schlüssig, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin, die als körperlich leicht und vorwiegend sitzend geschildert werde, weitgehend dem als möglich erachteten Profil entspreche und aus isoliert muskuloskelettärer Sicht uneingeschränkt möglich angesehen werde (IV-Nr. 89 S. 62). In diesem Zusammenhang vermag auch das durch den rheumatologischen Gutachter formulierte Belastungsprofil für angepasste Tätigkeiten (körperlich leicht, Hantieren von Lasten 5 – 7 kg, vereinzelt möglich bis 10 kg, keine gebückten oder repetitiv-hebenden Tätigkeitscharakteristika, kein ausschliessliches Stehen und Gehen [weniger als 30 % der Gesamtzeit, Maximum 10 – 15 Minuten am Stück], kein repetitives Benutzen-Müssen von Treppen, Stufen oder Leitern, keine ausgesprochene Haltearbeit im Bereich der oberen Extremitäten, keine repetitiv-monotonen Bewegungsabläufe mehr als ca. 30 % der Zeit) einzuleuchten (IV-Nr. 89 S. 62). Aufgrund dieser plausibel erörterten Ergebnisse und mangels abweichender fachrheumatologischen Einschätzungen sind keinerlei Indizien ersichtlich, welche gegen die Feststellungen und Erörterungen des rheumatologischen Gutachters sprechen. Das rheumatologische Teilgutachten und die darin festgestellte Arbeitsfähigkeit erweisen sich damit als schlüssig und nachvollziehbar.
5.1.2 Im psychiatrischen Teilgutachten kommt die psychiatrische Gutachterin einerseits zum Schluss, die Beschwerdeführerin leide an einer «rezidivierenden depressiven Störung, chronifizierte depressive Episode seit 2009, gegenwärtig mittelgradig mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1)» (IV-Nr. 89 S. 45). Diese Diagnosestellung ist nachvollziehbar, da die Gutachterin festhielt, es habe sich klinisch ein depressives Syndrom gefunden mit Niedergestimmtheit, Interessensreduktion und Energieverlust (drei Hauptkriterien) sowie Verlust von Selbstwertgefühl, Schuldgefühlen, Todesgedanken, Konzentrationsstörungen, psychomotorischer Hemmung, Schlafstörungen und Appetitverlust (sieben Nebenkriterien), womit insgesamt zehn Kriterien einer depressiven Episode vorlägen, deren Schweregrad nach ICD-10 formal einem schweren entspräche. Gemäss der psychiatrischen Gutachterin imponiere im Gesamtbild jedoch eher eine mittelgradige Ausprägung (IV-Nr. 89 S. 41). Diese Einschätzung erscheint aufgrund der erhobenen psychiatrischen Befunde plausibel (u.a. bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert, deutlich reduzierte Aufmerksamkeit im Gespräch, Schwierigkeiten bei der Konzentrationsprüfung durch fortlaufende Subtraktion im 100er-Raum, formal Hinweise auf Konzentrationsstörungen, keine Auffälligkeiten bei orientierender Prüfung der Merkfähigkeit durch 3-Wörtertest, deutlich gestörte Auffassung, deutliche Hinweise auf Störung der Auffassung bei einer insgesamt sehr einfach strukturierten Persönlichkeit, deutlich verlangsamtes und inhaltlich verarmtes formales Denken, keine Hinweise auf Ich-Störungen, Wahn oder Sinnestäuschungen, deutlich verarmter Affekt, indifferent wirkend, mit Störung der Vitalgefühle, deprimiert, hoffnungslos, deutlich reduzierte emotionale Schwingungsfähigkeit und Antrieb, Tendenz zum sozialen Rückzug, keine erkennbare akute Suizidalität oder Fremdgefährdung). Auch die weitere gutachterliche Beurteilung, wonach aufgrund der festgestellten Interessensminderung, mangelnden Fähigkeit emotional zu reagieren, Früherwachen, psychomotorischen Hemmung und des Appetitverlusts fünf Symptome eines somatischen Syndroms gefunden worden seien, überzeugt. Da anlässlich der Laboruntersuchung vom 12. März 2020 bei der Beschwerdeführerin im Urin Benzodiazepine nachgewiesen werden konnten (IV-Nr. 89 S. 42), leuchtet auch die Diagnose von «Störungen durch Sedativa und Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, derzeitig Verdacht auf fortlaufenden Konsum (ICD-10 F13.24)» ein. Die Ergebnisse des psychiatrischen Teilgutachtens sind demnach insgesamt nachvollziehbar und die gestellten psychiatrischen Diagnosen bereits in den beiden Vorgutachten vom 24. Juli 2017 und 2. Oktober 2018 ausgewiesen worden. Somit sind keine fachpsychiatrisch davon abweichenden diagnostischen Einschätzungen ersichtlich. Die Diagnosen werden durch die Vorgutachten vielmehr gestützt.
5.1.2.1 Im grundsätzlich beweiswertigen psychiatrischen Teilgutachten wurde eine «rezidivierende depressive Störung, chronifizierte depressive Episode seit 2009, gegenwärtig mittelgradig, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1)» als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sämtliche psychische Erkrankungen dem strukturierten Beweisverfahren unterstellt werden, ist nachfolgend zu prüfen, ob sich die geforderte Indikatorenprüfung (BGE 143 V 409 sowie 143 V 418) anhand des Gutachtens vornehmen lässt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
In Bezug auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome ist dem psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin im Gesamtbild mindestens eine mittelgradige Ausprägung imponiere (IV-Nr. 89 S. 43).
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin in regelmässiger muttersprachlicher Therapie befindet, die verordneten Psychopharmaka einnimmt und eine gute therapeutische Compliance besteht (S. 4). Es werde gemäss der Gutachterin eine leitliniengerechte Behandlung der Depression durchgeführt, aber eine Optimierung der Medikation empfohlen (S. 46). Gestützt auf die gutachterlichen Darlegungen kann nicht von einer Behandlungs- und Eingliederungsresistenz gesprochen werden.
Mit Blick auf den Indikator der Komorbidität ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung die Diagnose «Störungen durch Sedativa und Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, derzeitig Verdacht auf fortlaufenden Konsum (ICD-10 F13.24)» gestellt wurde. Die Suchterkrankung sei jedoch nach Einschätzung der fachmedizinischen Gutachterin in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit als sekundäres Phänomen zu betrachten (S. 45). Eine ressourcenhemmende Wirkung der Begleiterkrankung ist jedoch anzunehmen.
Dem Gutachten kann sodann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin eine sehr einfache Persönlichkeitsstruktur mit tiefem Bildungsniveau hat (S. 44).
In der Selbstbehauptungs- und Durchsetzungsfähigkeit bzw. in der Interaktions- und Kommunikationsfähigkeit sowie in der Gruppenfähigkeit bestünden aufgrund der selbstabwertenden Kognitionen, des Insuffizienzgefühls und depressiven Erlebens gemäss dem Gutachten relevante Defizite. In der Selbstversorgung seien derzeit keine relevanten Defizite erkennbar. Die Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, sei aufgrund der Tendenz zum sozialen Rückzug reduziert. Die Fähigkeit informelle Kontakte aufzunehmen sei aufgrund der Depression reduziert. Die Fähigkeit familiäre Beziehungen zu führen, sei vorhanden (S. 45). Die Beschwerdeführerin sei sozialhilfeabhängig (S. 10). Demnach enthält der soziale Lebenskontext der Beschwerdeführerin insofern mobilisierbare Ressourcen, als eine grundsätzlich intakte Familienstruktur (Ehemann, vier Kinder mit Jahrgängen 2002 bis 2010) gegeben ist.
Hinsichtlich des Indikators Konsistenz ist auf das vorgehend Gesagte zu verweisen. Es sind somit durchaus Einschränkungen ersichtlich, die sich in allen Lebensbereichen auswirken – wie bspw. die eingeschränkte Interaktions- und Kontaktfähigkeit. In diesem Sinn hält die psychiatrische Gutachterin auch fest, dass einige wenige Bereiche davon unbeeinflusst blieben, so z.B. die Selbstversorgung und das Führen von familiären Beziehungen. Es ist somit insgesamt vom Vorliegen einer relativ gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus auszugehen.
Zum Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist dem Gutachten zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bei Dr. med. J.___ in regelmässiger psychiatrischer Behandlung befindet. Seit dem 14. Februar 2020 besucht sie zudem ein- bis zweimal pro Woche die Tagesklinik der C.___. Ein behandlungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck kann daher bejaht werden.
5.1.2.2 Gestützt auf die obigen Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten hinreichend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. So waren bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Gutachtens nur wenige ressourcenfördernde Faktoren vorhanden, womit die psychiatrische Beurteilung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist, so dass darauf abgestellt werden kann.
Bezüglich des retrospektiven Verlaufs der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann sodann ebenfalls auf die gutachterlichen Ausführungen im Gutachten vom 26. Juni 2020 abgestellt werden (IV-Nr. 89 S. 45 f.): So bestehe retrospektiv mindestens seit der letzten Begutachtung im August 2018, überwiegend wahrscheinlich aber schon länger, keine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt.
5.1.3 Anlässlich der bidisziplinären Konsensbeurteilung kommen die Gutachterpersonen schliesslich überein, dass bei der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Dies sei durch die anhaltende, chronifizierte Depression mit einer mindestens mittelgradigen Ausprägung bedingt, die Suchterkrankung sei hier als sekundäres Phänomen zu betrachten (IV-Nr. 89 S. 7). Diese Beurteilung leuchtet basierend auf den oben gewürdigten Teilgutachten ein (vgl. E. II. 5.1.1 und 5.1.2 hiervor). So wird aus rheumatologischer Sicht in Bezug auf die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Damit verbleiben einzig die aus psychiatrischer Sicht seit mindestens August 2018 bestehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer vollen Arbeitsunfähigkeit. Es kann ergänzend darauf hingewiesen werden, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 drei stationären Entzugsbehandlungen unterzog (IV-Nrn. 62 S. 2 ff., 67 S. 2 ff., 71 S. 2 ff.), weshalb im Rahmen des Gutachtens vom 26. Juni 2020 entsprechend festgehalten wurde, dass jetzt, nach mittlerweile drei stattgehabten stationären Entzugsbehandlungen, bei grundsätzlich guter Compliance davon ausgegangen werden könne, dass die Depression überwiegend wahrscheinlich unabhängig von der Suchtproblematik als eigenständiges Krankheitsbild zu betrachten sei (IV-Nr. 89 S. 46). Folglich waren die Sachverständigenden der Gutachterstelle B.___ im Gutachten vom 26. Juni 2020 in der Lage, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter Einbezug der Einnahme der sedierenden Substanzen zu beurteilen.
5.2 Insgesamt werden die beiden Teilgutachten sowie die Konsensbeurteilung schlüssig und plausibel begründet. Es sprechen ausserdem keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens der Gutachterstelle B.___ vom 26. Juni 2020 und auch seitens der Beschwerdeführerin wird der Beweiswert des Gutachtens nicht beanstandet. Die Expertisen wurden aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstattet und gelangten bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen, weshalb ihnen volle Beweiskraft zuzuerkennen ist. Auch der auf das im vorliegenden Fall im Vordergrund stehende Fachgebiet der Psychiatrie spezialisierte Facharzt Dr. med. K.___, RAD, erklärte das Gutachten vom 26. Juni 2020 in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2020 aus medizinischer Sicht für nachvollziehbar und schlüssig (vgl. E. II. 4.6 hiervor).
Dem Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens der Gutachterstelle B.___ vom 26. Juni 2020 steht nicht entgegen, dass auf die im neurologischen Teilgutachten vom 24. Juli 2017 ausgewiesene Diagnose eines «Chronic Daily Headache» von Spannungstyp und arzneimittelinduziert, die unter Umsetzung einer adäquaten Kopfschmerzbehandlung und Betreuung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 10 % ergebe (IV-Nr. 27.4 S. 7), nicht vertieft eingegangen wurde. So wurde diese Diagnose einzig im Rahmen des rheumatologischen Fachgutachtens unter dem Titel «weitere Diagnosen» aufgeführt. Die Beschwerdeführerin beklagte im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung frontale, okzipitale und hochparietal verspürte Kopfschmerzen, täglich auftretend und teils von klopfendem Charakter (IV-Nr. 89 S. 59). Diese erweisen sich im Vergleich mit dem bei der neurologischen Exploration im Jahr 2017 als holokraniell drückend beschriebenen Kopfschmerz ohne Seitenakzentuierung (IV-Nr. 27.4 S. 6) als nicht wesentlich verändert. Es kommt hinzu, dass die Fachärzte der Gutachterstelle B.___ im Gutachten vom 26. Juni 2020 bei der Beschwerdeführerin bereits aufgrund der festgestellten psychiatrischen Diagnosen eine volle Arbeitsunfähigkeit auswiesen und die psychiatrische Beurteilung bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit als «führend» bezeichneten. Somit tritt eine neurologische Beurteilung der sich seit dem Gutachten von 2017 nicht wesentlich veränderten Kopfschmerzen ohnehin in den Hintergrund.
Der Beweiswert des Gutachtens wird durch den im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztbericht der C.___ vom 28. Januar 2022 (vgl. E. II. 4.9 hiervor) ebenfalls nicht in Frage gestellt. So wird in diesem im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 20. Januar 2022 aufgrund einer gegenwärtig schweren Episode der rezidivierenden depressiven Störung in stationärer Behandlung befinde. Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist diesem äusserst knapp gehaltenen Bericht indes nicht zu entnehmen.
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2021 implizit auf das Gutachten vom 26. Juni 2020 abgestellt hat.
6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Abklärungsbericht Haushalt der Abklärungsfachfrau L.___ vom 9. September 2020 (vgl. E. II. 4.7 hiervor) eine genügende Grundlage für die Bemessung des Invaliditätsgrades darstellt:
6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben des Versicherten zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63, 128 V 93).
6.2 Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 28a Abs. 2 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_733/2008 vom 15. Januar 2009 E. 5.1 mit Hinweisen).
6.3 Der vom 20. Oktober 2020 datierende Abklärungsbericht Haushalt (vgl. E. II. 4.7 hiervor) wurde von der Abklärungsfachfrau L.___ erstellt. Es handelt sich bei ihr um eine dazu qualifizierte Person. Sie führte mit der Beschwerdeführerin ein Abklärungsgespräch vor Ort, bei dem auch der Ehemann der Beschwerdeführerin anwesend war, und verfügte daher über die erforderliche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse. Der Bericht bezieht sich unter dem Titel «Beginn und Ausmass der Beschwerde» u.a. auf die Diagnosestellung und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachterpersonen der Gutachterstelle B.___ vom 26. Juni 2020, welche der RAD-Arzt Dr. med. K.___ in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2020 übernommen hat (IV-Nr. 92 S. 2). Demnach waren der Abklärungsfachfrau die sich aus medizinischer Sicht ergebenden gesundheitlichen Einschränkungen bekannt. Im Weiteren werden im Abklärungsbericht die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre heutige gesundheitliche Situation wiedergegeben (IV-Nr. 99 S. 3). Aus diesen geht im Wesentlichen hervor, dass die Beschwerdeführerin aktuell keinen Antrieb habe und sehr schlecht schlafe. So stehe sie um 4.00 oder 6.00 Uhr auf und gehe dann in die Küche, um zu rauchen oder Kaffee zu trinken. Tagsüber schaue sie etwas Fernsehen oder schlafe. Zwei- bis dreimal pro Monat gehe sie mit dem Ehemann nach dem Abendessen etwas spazieren. Nach draussen gehe die Beschwerdeführerin nicht alleine, es sei ihr auch nicht möglich, für die noch zu Hause lebenden Kinder (10, 13, 15 und 18 Jahre alt) zu sorgen. Zu den Einschränkungen im Haushalt gab die Beschwerdeführerin laut dem Abklärungsbericht an, ihr Ehemann koche für sie und die beiden jüngeren Kinder am Mittag täglich eine warme Mahlzeit. Die Beschwerdeführerin sitze rauchend in der Küche und versuche beim Kochen ein wenig mitzuhelfen. Die beiden älteren Töchter bereiteten sich meist selbst etwas zu. Der Ehemann räume die Geschirrspülmaschine ein und aus und reinige die Küchenkombination. Im Bereich der Wohnungspflege übernehme die Beschwerdeführerin keine Arbeiten mehr. Staubsaugen, Böden aufnehmen, Badezimmer reinigen und Betten frisch beziehen würden vollumfänglich vom Ehemann ausgeführt. Die 15- und 18-jährigen Töchter putzten ihre Zimmer selber. Die Beschwerdeführerin sei seit Jahren nicht mehr in einem Einkaufsgeschäft gewesen. Sie begleite ihren Ehemann auch nicht bei den Einkäufen. Kleider benötige sie nur wenig, diese würden vom Ehemann eingekauft. Der Ehemann wasche und hänge die Wäsche auf. Beim Zusammenlegen helfe die Beschwerdeführerin ab und zu mit. Die beiden älteren Töchter würden bei der Wäsche in der Regel nicht mithelfen. Gemäss dem Ehemann könne die Beschwerdeführerin die Kinder nicht betreuen. Sie gehe seit Jahren nicht mehr aus dem Haus. Bis vor der Corona-Pandemie habe die Beschwerdeführerin fast täglich mit dem Ehemann einen Spaziergang gemacht. Er kümmere sich fast ausschliesslich selber um die Kinder und sei sehr stolz auf diese. Die Kinder würden auch Gespräche mit der Mutter führen, was dieser guttue. Gestützt auf diese Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes überzeugt, dass die Abklärungsfachfrau L.___ in den Bereichen «Ernährung» (10 %), «Wohnungspflege», (10 %) «Wäsche und Kleiderpflege» (10 %) sowie «Pflege und Betreuung von Kindern und / oder Angehörigen» (30 %) Einschränkungen feststellte. Der Abklärungsbericht erscheint zudem als differenziert. So wurden die familiären Verhältnisse und Möglichkeiten der familieninternen Mithilfe im Haushalt einbezogen und gewürdigt, wobei in diesem Zusammenhang auf die im Haushalt besonders bedeutsame Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen hinzuweisen ist (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.).
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Abklärungsbericht überzeugend ausgefallen ist und den aus medizinischer Sicht festgestellten Einschränkungen angemessen Rechnung trägt. Es kann deshalb hinsichtlich der Haushaltstätigkeit auf die Invaliditätsbemessung im Abklärungsbericht abgestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist der Abklärungsbericht Haushalt vom 20. Oktober 2020 in Bezug auf die Bemessung der Einschränkung im Haushalt als voll beweiskräftig anzusehen. Die Gesamteinschränkung beläuft sich nach der Gewichtung der einzelnen Einschränkungen auf total 13 %. Dabei wird im Rahmen der gesetzlichen Schadenminderungspflicht sowohl auf den arbeitslosen Ehemann als auch auf die beiden ebenfalls arbeitslosen, zuhause wohnenden, älteren Kinder (18 und 15 Jahre) verwiesen, welche die Beschwerdeführerin in den Bereichen Ernährung, Wohnungspflege, Ausführung von Einkäufen, Wäsche- und Kleiderpflege sowie Kinderbetreuung in hohem Ausmass unterstützen können (IV-Nr. 99 S. 8). Praxisgemäss ist diese Mithilfe im Rahmen der Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin zumutbar und bei der Prüfung der Einschränkung entsprechend miteinzubeziehen (BGE 141 V 642 E. 4.3.2 mit Hinweisen).
6.4 An den vorangegangenen Ausführungen vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom 19. August 2021, wonach die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt bedeutend grösser seien, als die durch die Abklärungsfachfrau L.___ geschätzten 13 % (A.S. 10), nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin verweist dazu auf das Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 26. Juni 2020, wonach zum Aufbau einer Tagesstruktur und Aktivierung von Ressourcen eine tagesstationäre Behandlung und der Versuch der Etablierung einer Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz im Umfang von zwei Stunden pro Tag empfohlen worden seien. Bei dieser gutachterlichen Einschätzung (IV-Nr. 89 S. 7, 46) handelt es sich indes um eine Beurteilung der «Beschäftigungsfähigkeit» (IV-Nr. 89 S. 7), welche nicht ohne weiteres auf den Bereich der Ausübung von Haushaltstätigkeiten übertragen werden kann. Auch die weitere Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach es ihrem Ehemann im Falle einer 100%igen Arbeitstätigkeit seinerseits nicht möglich wäre, sämtliche Tätigkeiten im Haushalt zu übernehmen (A.S. 10 f.), erweist sich als nicht weiterführend. So beruht diese einerseits auf einer rein hypothetischen Annahme und andererseits bleibt dabei unberücksichtigt, dass die Abklärungsfachfrau L.___ bei der Beurteilung der Schadenminderungspflicht neben dem Ehemann auch die beiden älteren Töchter miteinbezogen hat. Es kann insgesamt festgehalten werden, dass die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f. mit Hinweisen).
7. Es ist nachfolgend der Statusfrage nachzugehen:
7.1 Für die Statusfrage ist einzig massgebend, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eine versicherte Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Diese – stets hypothetische – Annahme ist anhand des im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist somit auf Grund objektiver Umstände zu beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in ihrer konkreten Lebenssituation ohne gesundheitliche Einschränkungen entschieden hätte. Dieser subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv vernünftigste Entscheid sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6.2.1, in: SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131, 8C_889/2011 vom 30. März 2012 E. 3.2.1).
7.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507 mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung – hier: 27. Juli 2021 – entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f., 130 V 393 E. 3.3 S. 396, 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_406/2011 vom 9. Juli 2012 E. 5.1, 9C_701/2016 vom 1. März 2017 E. 3.1). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195 mit Hinweis).
7.3 Die Frage nach dem Pensum der hypothetischen Erwerbstätigkeit ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 2001 in die Schweiz kam und seither nicht über eine längere Zeit einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (vgl. E. II. 4.1 hiervor). So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Besprechung anlässlich des Abklärungsberichts Haushalt vom 20. Oktober 2020 auch an, sich seit Jahren auf keine Anstellung mehr beworben zu haben (IV-Nr. 99 S. 4). Es sind denn auch schon viele Jahre vor der IV-Anmeldung im Jahr 2016 keine Erwerbstätigkeiten dokumentiert (vgl. den IK-Auszug, IV-Nr. 12, den Lebenslauf, IV-Nr. 6, und das Protokoll des Intake-Gesprächs, IV-Nr. 5). Einzige Ausnahme war ein Einsatz von drei Wochen Mitte 2015 (vgl. IV-Nr. 5). Dies, obschon das durch den Ehemann der Beschwerdeführerin betriebene Reisebüro 2009 Konkurs ging und die Familie seither von der Sozialhilfe unterstützt wird, wobei der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 2009 arbeitslos ist und seither nebst der Hausarbeit auch allfällige Betreuungsaufgaben gegenüber den Kindern übernehmen könnte. Es ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 100 % als Hausfrau tätig wäre. Dies auch unter Einbezug der Tatsache, dass sich die Familie der Beschwerdeführerin aufgrund des rechtskräftigen Entscheides des Bundesgerichts vom 1. Oktober 2015 spätestens seit dem 4. Januar 2016 unrechtmässig in der Schweiz aufhält (vgl. Korrespondent mit Migrationsamt, IV-Nr. 113) und es der Beschwerdeführerin seither aufgrund einer fehlenden Bewilligung auch gar nicht möglich ist, überhaupt einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
7.4 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass entsprechend den Ausführungen der Abklärungsfachfrau L.___ im Abklärungsbericht Haushalt vom 20. Oktober 2020 und in der «Stellungnahme zum Einwand» vom 25. Januar 2021 (vgl. E. II. 4.7 f. hiervor) aufgrund der vorliegenden Akten überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführerin während des hier zu beurteilenden Zeitraums bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2021 im Gesundheitsfall vollumfänglich im Haushalt tätig gewesen wäre. Es ist daher von einem Status von 0 % (ausserhäusliche Erwerbstätigkeit) : 100 % (Haushalt) auszugehen und daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Einkommensvergleich vorgenommen hat. Ein solcher erweist sich unter den gegebenen Umständen als nicht erforderlich.
7.5 Wie nachfolgend darzulegen ist, führen die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu keiner anderen Beurteilung.
7.5.1 Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, sie habe sowohl bereits im Früherfassungsgespräch vom 3. November 2016 als auch im Abklärungsbericht Haushalt erklärt, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre, würde sie einer ausserhäuslichen Tätigkeit zu 100 % nachgehen (A.S. 9). Hierbei handle es sich um eine Aussage der ersten Stunde. Diese Ausführungen erweisen sich gemäss den vorliegenden Akten als korrekt. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich des Intake-Gespräches vom 3. November 2016 (vgl. E. II. 4.2 hiervor) an, ohne Gesundheitsschaden 100 % zu arbeiten. Dies bestätigte sie sodann im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 20. Oktober 2020 (vgl. E. II. 4.7 hiervor). In Bezug auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachte «Aussage der ersten Stunde» ist jedoch festzuhalten, dass dieser rechtsprechungsgemäss zwar ein besonderer Stellenwert zukommt (vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_481/2018 vom 17. August 2018 E. 3.2.1), sie aber im Gesamtkontext plausibel erscheinen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_261/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der durch die Beschwerdeführerin geäusserten Bereitschaft, im Gesundheitsfall einer vollen ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht gefolgt werden (vgl. E. II. 7.3 hiervor).
7.5.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, die eingereichten RAV-Unterlagen würden belegen, dass sie immer wieder aktiv versucht habe, eine Arbeit zu finden, um die Familie ernähren zu können (A.S. 9 f.). Bei den entsprechenden Dokumenten handelt es sich konkret um eine Einladung zum Qualifizierungsprogramm der RAV in [...] (Eignungsabklärung und Vermitteln der grundlegenden Deutschkenntnisse) vom 31. Juli 2002, eine Einladung zum Vorstellungsgespräch bei der RAV in [...] vom 26. August 2009 sowie diverse Taggeldabrechnungen von Oktober 2002 bis März 2003 (IV-Nr. 103 S. 15 ff.). Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin lassen diese Dokumente keinen Rückschluss auf eine «aktive Arbeitssuche» zu. So wurden einerseits bei einem gemeinsamen Gespräch mit der Beschwerdeführerin die Abklärung der Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt (Qualifizierungsprogramm) vereinbart und andererseits diente das Vorstellungsgespräch bei der RAV einer möglichen Anstellung in einem Soziallohnprojekt. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsfrau L.___ anlässlich der Haushaltsabklärung vom 20. Oktober 2020 angab, sich seit Jahren auf keine Anstellung mehr beworben zu haben (vgl. E. II. 4.7 hiervor).
8. Schliesslich ist auf den Verlauf der medizinisch ausgewiesenen gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin einzugehen. Dazu sind die beiden – ebenfalls durch die Begutachtungsstelle B.___ erstatteten – Gutachten vom 24. Juli 2017 (interdisziplinär) und 2. Oktober 2018 (psychiatrisch) heranzuziehen (vgl. E. II. 4.3 f. hiervor).
8.1 Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem psychiatrischen Verlaufsgutachten von Dr. med. H.___ vom 2. Oktober 2018 (vgl. E. II. 4.4 hiervor) erübrigt sich. So hielt die psychiatrische Gutachterin im Verlaufsgutachten fest, erst nach einer dringend erforderlichen stationären Entzugstherapie könne das Ausmass der psychischen Erkrankung eingeschätzt werden. Eine solche habe seit der letzten Begutachtung [2017] nicht durchgeführt werden können. Somit war es Dr. med. H.___ im Zeitpunkt der Begutachtung nicht möglich, sich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abschliessend zu äussern bzw. eine entsprechende Einschätzung vorzunehmen.
8.2 Die im interdisziplinären Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 24. Juli 2017 (vgl. E. II. 4.3 hiervor) gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, ICD-10 F33.11; Störungen durch Sedativa und Hypnotika, ICD-10 F13.24; Chronic Daily Headache) wurden im Rahmen des bidisziplinären Gutachtens vom 26. Juni 2020 bestätigt. In Bezug auf die im vorliegenden Fall im Vordergrund stehenden psychiatrischen gesundheitlichen Einschränkungen ist folglich zwischen 2017 und 2020 von einem gleichgebliebenen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Sachverständigen der Gutachterstelle B.___ hielten im Gutachten vom 26. Juni 2020 denn auch fest, dass sich das Bild der depressiven Störung im Längs- und Querschnitt konsistent darstelle und der aktuell erhobene depressive Zustand dem Zustand entspreche, der bei den Begutachtungen von 2017 und 2018, d.h. über einen längeren Beobachtungszeitraum, durchgehend als mittelgradig beschrieben worden sei. Im Verlauf fänden sich keine Hinweise für stabile Remissionen der Depression (IV-Nr. 89 S. 44). Zudem wurde in beiden Gutachten eine volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, wobei diese unterschiedlich begründet wurde. So beruhte die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin im Gutachten vom 24. Juli 2017 auf dem Konsum der sedierenden Substanzen und im Gutachten vom 26. Juni 2020 auf der anhaltenden chronifizierten Depression. Im psychiatrischen Teilgutachten vom 12. März 2020 wurde dazu ausgeführt, dass retrospektiv mindestens seit der letzten Begutachtung im August 2018, überwiegend wahrscheinlich aber schon länger, keine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe (IV-Nr. 89 S. 45 f.). Auf eine vertiefte Auseinandersetzung und Beweiswürdigung des Gutachtens vom 24. Juli 2017 kann im vorliegenden Fall jedoch verzichtet werden, da sich am vorliegenden Ergebnis nichts ändern würde. So ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns vom April 2017 (vgl. E. II. 2.3 hiervor) im Gesundheitsfall ebenfalls vollumfänglich im Haushalt tätig gewesen wäre (vgl. E. II. 7.4 hiervor). Jedenfalls sind weder in den vorliegenden Akten noch im Rahmen der Beschwerdeschrift Anhaltspunkte ersichtlich, die dieser Annahme widersprechen würden. Damit kann auf eine exakte Festlegung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit in einer ausserhäuslichen Tätigkeit verzichtet werden.
9. Damit ist die Verfügung vom 27. Juli 2021 (A.S. 1 f.) zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.2 Die Beschwerdeführerin steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4 hiervor).
9.2.1 Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, entschädigt der Kanton ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Das Gericht setzt die Kostenforderung der Rechtsbeiständin fest, wobei der Stundenansatz CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).
9.2.2 Die von der Vertreterin der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote vom 31. Januar 2021 (A.S. 38) weist einen Zeitaufwand von insgesamt 8.75 Stunden aus. Daraus ergibt sich mit dem armenrechtlichen Ansatz von CHF 180.00 eine Kostenforderung von total CHF 1'787.80, einschliesslich der Auslagen (CHF 85.00) und der Mehrwertsteuer von 7,7 % (CHF 107.00), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
9.3 Vorbehalten bleibt auch der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 471.20 (Differenz zum vollen Honorar), wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist anzufügen, dass hier nicht – wie von der Rechtsvertreterin in der Kostennote geltend gemacht (A.S. 38) – von einem Stundenansatz von CHF 250.00, sondern lediglich von CHF 230.00 auszugehen ist. Da sich die Beschwerdeführerin vor der Beurteilung der Kostentragung nicht äussern konnte und ein rechtskräftiger Entscheid über die Kosten einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt, wäre ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (BGE 136 V 351 E. 4.4). Deshalb richtet sich der Nachzahlungsanspruch nach dem untersten Stundenansatz für Parteientschädigungen von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 GT), wenn – wie hier – keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorliegt, die einen höheren Ansatz vorsieht.
9.4 Das Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1'000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Kostenpunkt ab Prozessbeginn durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Martina Culic wird auf CHF 1'787.80 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 471.20 (Differenz zum vollen Honorar), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng