Urteil vom 29. September 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

 

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 10. August 2021)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.      

1.1     Der bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1962, erlitt gemäss Schadenmeldung UVG vom 27. Februar 2019 am 19. Februar 2019 einen Unfall, wobei er bei Arbeiten auf dem Turmwagen der «B.___» in der Dunkelheit die geöffnete Bodenluke übersehen habe und auf die Plattform des Turmwagens hinuntergestürzt sei. Hierbei habe er sich am rechten Knie und an der rechten Schulter verletzt (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1). Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt diesbezüglich in seinem Bericht vom 25. Februar 2019 (Suva-Nr. 9) fest, der Beschwerdeführer habe sich eine komplette MCL- und HKB- Ruptur, eine posteromediale Kapselläsion sowie eine Läsion der Wurzel des Hinterhorns des lateralen Meniskus Knie rechts und eine Schulterkontusion mit traumatischem Impingement rechts zugezogen. In der Folge erbrachte die Beschwerdegegnerin Versicherungsleistungen.

 

1.2     Nach diversen medizinischen Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. April 2021 (Suva-Nr. 96) eine Integritätsentschädigung von 15 % im Betrag von CHF 22'230.00 zu. Die dagegen erhobene Einsprache (Suva-Nr. 101) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 10. August 2021 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

 

2.       Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer am 25. August 2021 (A.S. 5 ff.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und stellt sinngemäss den Antrag, es sei ihm eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen.

 

3.       Mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2021 (A.S. 8) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

 

4.       Mit Telefonat vom 20. September 2021 teilt der Beschwerdeführer dem Versicherungsgericht mit, er werde keine Replik einreichen. Er werde dem Gericht nach seiner nächsten Operation, welche demnächst sein werde, einen Arztbericht einreichen (vgl. Aktennotiz vom 20. September 2021; A.S. 10).

 

5.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

 

II.

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

2.1     Soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).

 

2.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

 

3.       Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).

 

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).

 

4.       Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers leide er seit seinem Unfall im Februar 2019 an Beschwerden im rechten Knie und in der rechten Schulter. Die Beschwerden im Knie hätten sich in keiner Weise gebessert, wie auch aus dem Bericht von Dr. med. D.___ hervorgehe. Dieser habe weitere Abklärungen bei Dr. med. E.___ in [...] empfohlen, mit dem Hinweis, dass sich durch die Beschwerden die Sicherheit am Arbeitsplatz verändert habe. Bezüglich der rechten Schulter stehe in diesem Jahr eine zweite Operation an, weil die erste nicht den gewünschten Erfolg gebracht habe. Aus diesen Gründen könne er den Integritätsentscheid der Suva mit 5 % für die Schulter und 10 % für das Knie nicht akzeptieren.

 

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, sie habe ihren Entscheid auf die kreisärztliche Beurteilung vom 25. März 2021 gestützt. Mit sorgfältiger und überzeugender Begründung habe Dr. med. F.___ den Integritätsschaden in Anwendung der massgebenden Suva-Tabellen auf gesamthaft 15 % (5 % für die rechte Schulter; 10 % für das rechte Knie) festgesetzt. Die Kreisärztin habe die Schätzung des Integritätsschadens in Berücksichtigung des medizinisch relevanten Sachverhalts vorgenommen. Es bestehe keinen Anlass, ihre Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Darauf sei abzustellen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass eine ergänzende Integritätsentschädigung gewährt werden könne, wenn sich der Integritätsschaden in der Zukunft unfallbedingt, erheblich und dauerhaft verschlimmere. In diesem Sinn sei sie selbstverständlich bereit, bei einem Rückfall die Höhe des Integritätsschadens zu überprüfen.

 

5.       Streitig und zu prüfen ist somit vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Integritätsentschädigung für die unfallkausalen Einschränkungen zu Recht auf 15 % festgelegt hat. Zur Beurteilung der vorliegenden Streitfrage sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

 

5.1     Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte in seinem Bericht vom 25. Februar 2021 (Suva-Nr. 9) folgende Diagnosen:

 

-       Komplexe Knieverletzung nach Sturz vom Strommast am 19. Februar 2019 mit kompletter MCL- und HKB- Ruptur, posteromedialer Kapselläsion sowie Läsion der Wurzel des Hinterhorns des lateralen Meniskus Knie rechts

-       Schulterkontusion mit traumatischem Impingement rechts

 

Der Beschwerdeführer arbeite als Leitungsmonteur schweizweit auf Masten. Am 19. Februar 2019 sei er durch eine Öffnung in der Plattform 3.5 m von einem Mast heruntergestürzt. Mittlerweilen könne er mit seiner Schiene gut belasten, er könne das Knie recht ordentlich strecken und die Schwellung sei regredient. Er sei aber für seine Arbeit auf ein doch recht stabiles Knie angewiesen und eine Arbeit mit einer sehr stabilen Schiene sei für ihn auf Dauer sicher nicht möglich.

 

5.2     Im Bericht vom 14. August 2019 (Suva-Nr. 22) führte Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, der Beschwerdeführer berichte, dass doch noch relevante Funktionseinschränkungen am rechten Knie bestünden. Im Einbeinstand habe er ein gewisses Unsicherheitsgefühl, insbesondere dann, wenn er nach seitlich wegbelaste. Nach einer acht-stündigen Arbeitsschicht verursache das Knie praktisch immer innenseitige Beschwerden. Objektiv zeige sich ein prinzipiell guter Verlauf mit ausreichender Stabilität. Die MCL-Beschwerden erforderten jedoch sicherlich eine erweiterte Abklärung, da es nicht zu akzeptieren sei, dass der Beschwerdeführer praktisch täglich unter Beschwerden leide.

 

5.3     Im Bericht vom 28. August 2019 (Suva-Nr. 23) hielt Dr. med. G.___ fest, das MRI des Knie rechts zeige im Vergleich zu den posttraumatischen Voraufnahmen nun ein deutlich ruhigeres Kniegelenk. St. n. proximaler MCL-Ruptur und HKB-Ruptur. Beide Bänder hätten sich jedoch einigermassen gut vernarbt. Es bestünden leichte Knorpelirregularitäten im medialen Kompartiment. Es zeigten sich in der heutigen MRI-Untersuchung keine relevanten strukturellen Schäden. Offenbar sei das Knie jedoch noch nicht vollständig beruhigt.

 

5.4     Im Bericht betreffend MRT Arthrographie des rechten Schultergelenks vom 27. Februar 2020 (Suva-Nr. 34) wurde zur Beurteilung festgehalten:

 

-       Aktivierung des gering degenerierten AC-Gelenks, möglicherweise auch posttraumatischer Genese. Ansonsten deutlicher lateraler Downslope des Akromions als potenzieller Risikofaktor für ein subakromiales Impingement.

-       Kein Hinweis auf eine signifikante Partialläsion der Sehnen der Rotatorenmanschette.

-       Möglicherweise ebenfalls posttraumatisch bedingtes Knochenmarködem sowie intraossäre Zysten im Insertionsareal von Supra- und Infraspinatussehne nahe des Tuberculum majus.

-       Möglicherweise winzige Verkalkung in der Supraspinatussehne (Durchmesser max. 2 mm), tendenziell eher im Rahmen einer Insertionstendinopathie, DD sehr umschriebenene Tendinitis calcarea.

-       Fokal bis zu viertgradige Knorpelläsion im zentralen anterioren Anteil des Glenoids.

-       SLAP-Läsion.

 

5.5     Im Bericht betreffend MRT des rechten Kniegelenkes vom 6. Juli 2020 (Suva-Nr. 47) wurde zur Beurteilung ausgeführt:

 

-       Neu drittgradige zentrale Knorpelläsion der Trochlea.

-       Viertgradige Chondropathie medial retropatellar.

-       Drittgradiger Knorpelriss zentral in der Hauptbelastungszone des medialen Femurkondylus; zusätzlich Verdacht auf beginnende Chondrokalzinose.

-       Narbige Veränderungen am femoralen Ansatz des medialen Kollateralbandes und am Verlauf vom HKB, jeweils ohne erkennbare komplette Diskontinuität.

-       Mukoide Degeneration des vorderen Kreuzbandes.

-       Reizlose knöcherne Ansatztendinose der Quadrizepssehne.

 

5.6     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in seinem Bericht vom 30. Mai 2020 (Suva-Nr. 38) als Befund fest: Leicht varische Beinachsen bds., ligamentär stabil, kein Varus thrust. Zehenspitzen- und Fersengang koordinativ problemlos möglich, bei belasteter Flexion. Krepitationen patellofemoral wahrscheinlich aus beiden Knien. Bei der Untersuchung auf dem Tisch zeige sich eine leichte Reizung des rechten Kniegelenkes, F/E etwa 140/0/5°, eigentlich symmetrisch. Meniskuszeichen negativ. Stabilität: ap zeige sich eine vermehrte Laxizität rechts verglichen mit links von etwa 10 bis 15 mm, zum grossen Teil wahrscheinlich nach vorne, zum kleineren Teil nach hinten. Die mediale Laxizität sei etwa Grad 1 bis höchstens 2 vermehrt, mit einem guten Stopp. Röntgen: Keine relevanten degenerativen Veränderungen, leicht varische Beinachse rechts, etwas vermehrt varische Beinachse links in der Ganzbeinaufnahme.

 

5.7     Gemäss Operations- und Austrittsbericht von Dr. med. C.___ vom 10. November 2020 (Suva-Nr. 68) wurde beim Beschwerdeführer aufgrund der traumatisierten AC-Gelenksarthrose eine Arthroskopische Acromioplastik und Resektion der lateralen Clavicula rechts durchgeführt.

 

5.8     Dr. med. C.___ führte mit Bericht vom 26. Januar 2021 (Suva-Nr. 83) aus, als er den Beschwerdeführer im Dezember gesehen habe, habe dieser praktisch keine Schmerzen mehr gehabt und habe sich problemlos an- und ausziehen können, weshalb für den 11. Januar 2021 die Arbeitsaufnahme beschlossen worden sei. Seit der Arbeitsaufnahme seien die Schmerzen aber wieder stärker geworden und jetzt seien sie fast schlimmer als vor dem Eingriff. Zudem plage ihn auch das Knie. Als Befund hielt Dr. med. C.___ sodann fest, bei der heutigen Untersuchung zeige der Beschwerdeführer keine wesentliche Schwellung des AC-Gelenkes, was er spüre, sei der knöcherne Rand der Clavicula, welche auch auf der Gegenseite recht hoch stehe. Er habe eine gut Fingerkuppe-breite Lücke, aber die Palpation der Kapsel sei ziemlich unangenehm. Der Bodycross sei aber nicht sehr unangenehm, die Endflexion auch nicht und er habe keine Lage-Zeichen und keine Zeichen einer Einsteifung des Schultergelenks. Aufgrund der Röntgenbilder könne festgehalten werden, dass die Lücke sicher gross genug sei. Der Beschwerdeführer habe aber jetzt eine kapsuläre Schmerzsymptomatik. Der Beschwerdeführer wolle normal weiterarbeiten.

 

5.9     Mit Bericht vom 16. März 2021 (Suva-Nr. 89) hielt Dr. med. C.___ fest, der Beschwerdeführer berichte per E-Mail, dass er den Kontrolltermin vom 8. März 2021 stornieren möchte, nach der Infiltration vom 24. Februar 2021 habe sich die rechte Schulter normalisiert. Er könne wieder normal arbeiten. Der Beschwerdeführer möchte deshalb die Behandlung der Schulter und den Fall der Schulter auch versicherungstechnisch abschliessen.

 

5.10   In ihrer Beurteilung des Integritätsschadens vom 25. März 2021 (Suva-Nr. 92) hielt Dr. med. F.___, Fachärztin für Chirurgie, Kreisärztin, fest, bei Status nach konservativer Behandlung einer MCL- und Hinterkreuzbandläsion Kniegelenk rechts und AC-Gelenkskontusion und im Verlauf AC-Gelenksresektion November 2020 bei Sturz vom Strommast am 19. Februar 2019 verbleibe eine Funktionseinschränkung und verminderte Belastbarkeit des rechten Schultergelenks und des rechten Kniegelenkes. Die Schätzung des Integritätsschadens ergebe einen Wert von 15 % (5 % AC-Gelenksresektion, 10 % rechtes Kniegelenk).

 

5.11   Im Bericht vom 29. Juni 2021 (Suva-Nr. 107) führte Dr. med. C.___ aus, es bestehe eine persistierende Reizung des AC-Gelenkes Schulter rechts. Er habe den Beschwerdeführer schon einmal im Bereich der rechten Schulter infiltriert, worauf sich die Beschwerdesymptomatik sehr gut gebessert habe, aber sie sei wieder aufgetreten und jetzt habe der Beschwerdeführer jeden Tag Schmerzen, wenn er über Kopf arbeiten müsse. Teilweise habe er auch nachts beim Draufliegen Schmerzen. Das zweite Problem sei sein rechtes Knie. Nicht nur bei der Arbeit, sondern auch im Alltag, wenn er auf etwas unebenem Gelände spaziere, werde er plötzlich schwach, das Bein knicke nach hinten durch und er könne sich nicht mehr halten. Zur Beurteilung hielt Dr. med. C.___ fest, einerseits habe der Beschwerdeführer ein Instabilitätsgefühl des Knies. Hier müsste eine Re-Evaluation durch einen spezialisierten Kniechirurgen erfolgen. Andererseits wäre bezüglich der Schulter eine Revision des AC-Gelenkes mit Verbreiterung der Resektion nach dorsal und entfernen des Kalkes durchaus zu überlegen. Der Beschwerdeführer sei damit einverstanden. Er wolle den Eingriff aber frühestens im Spätherbst/Winter durchführen lassen.

 

5.12   Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in seinem Bericht vom 17. August 2021 (Suva-Nr. 109) fest, nachdem er den Beschwerdeführer am 28. Mai 2020 (Bericht vom 30. Mai 2020) erstmals gesehen habe, habe sich für ihn die Kniegelenkssituation nicht verbessert, eher verschlechtert. Der Beschwerdeführer berichte über in letzter Zeit auftretende Giving-way-artige Episoden, etwa zwei- bis dreimal pro Monat, diese seien natürlich vor allem bei der Arbeit auf hohen Leitern sehr unangenehm und gefährlich. Befund: Bei der Stabilitätsuntersuchung zeige sich eine AP-Laxizität vermehrt rechts verglichen mit links von etwa 10 – 15 mm, weiterhin zum grossen Teil wahrscheinlich nach vorne, zum einen relevanten Anteil aber auch nach hinten. Die mediale Laxizität sei weiterhin auf Grad I bis höchstens II mit einem guten Stopp. Röntgen: Das Kniegelenk halte sich gut, keine relevante Zunahme von degenerativen Veränderungen. Er, Dr. med. D.___, schlage vor, PD Dr. med. E.___ in [...] um Rat zu fragen. Dieser sei eine der besten Instanzen, wenn es in der Schweiz um multiligamentäre Verletzungen und deren Behandlung gehe. Jetzt, wo sich die Sicherheit am Arbeitsplatz verändere, ändere sich natürlich auch der Druck auf eine eventuelle Operationsindikation.

 

6.

6.1     Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch das Unfallereignis oder einer Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Der Bundesrat hat in diesem Anhang Bemessungsregeln aufgestellt und in einer nicht abschliessenden (Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 47) Skala wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im Anhang 3, ferner Art. 25 Abs. 1 UVG). Die Liste der Integritätsschäden sieht von allen individuellen Besonderheiten der Auswirkung ab und gibt eine abstrakte Schätzung für einen Durchschnittsmenschen. Es wird somit nur jene «Schwere» berücksichtigt, die einem Integritätsschaden solcher Art bei einem Durchschnittsmenschen beigemessen werden kann (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 36 ff. und 45 ff.). Die Schätzung der Beeinträchtigung der Integrität obliegt in erster Linie den Ärzten (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 100 f), welche auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen fähig sind, einerseits die konkreten Befunde der Unfallfolgen festzuhalten und anderseits die sachgemässe Einstufung im Rahmen der erwähnten Liste vorzunehmen (vgl. dazu die Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva, Heft 57, November 1984, S. 18 bis 31).

 

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 – 22). Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis).

 

Ist eine Integritätsentschädigung weder in der Skala in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen Schäden vorzunehmen.

 

6.2     In ihrem Bericht betreffend Beurteilung des Integritätsschadens vom 25. März 2021 (Suva-Nr. 92) hielt die Kreisärztin, Dr. med. F.___, fest, bei Status nach konservativer Behandlung einer MCL- und Hinterkreuzbandläsion Kniegelenk rechts und AC-Gelenkskontusion und im Verlauf AC-Gelenksresektion November 2020 bei Sturz vom Strommast am 19. Februar 2019 verbleibe eine Funktionseinschränkung und verminderte Belastbarkeit des rechten Schultergelenks und rechten Kniegelenkes. Die Schätzung des Integritätsschadens ergebe einen Wert von 15 % (5 % AC-Gelenksresektion, 10 % rechtes Kniegelenk). Zur Begründung führte Dr. med. F.___ aus, Schätzungsgrundlage sei Tabelle 5.2. Hier gelte für eine AC-Gelenksresektion ein Wert von 5 % und bei einer mässigen Femorotibialarthrose ein Wert von 5 – 15 %. Bezüglich rechter Schulter sei von einem Listenfall auszugehen, da im Abschlussbericht / E-Mail keine weiteren Beschwerden mehr im Bereich der rechten Schulter angegeben würden. Bezüglich des rechten Kniegelenks zeige sich im MRI des rechten Kniegelenkes vom 6. Juli 2020 eine Zunahme der femorotibialen Arthrose bei narbigen Veränderungen des medialen Kollateralbandes und hinteren Kreuzbandes. Klinisch sei von Prof. Dr. med. D.___ am 28. Mai 2020 (Bericht vom 30. Mai 2020) keine Instabilität dokumentiert worden, so dass sie, Dr. med. F.___, 10 % für das rechte Kniegelenk empfehle. Des Weiteren empfehle sie die additive Methode anzuwenden: 15 %.

 

6.3     Dagegen bringt der Beschwerdeführer lediglich sinngemäss vor, der kreisärztlich statuierte Integritätsschaden von 10 % für das rechte Kniegelenk sowie von 5 % für die rechte Schulter sei zu tief bemessen, ohne jedoch konkret zu begründen, inwiefern die kreisärztliche Beurteilung mangelhaft sein soll.

 

Die Beurteilung von Dr. med. F.___ bezüglich des Integritätsschadens des AC-Gelenks vermag zu überzeugen. So besteht gemäss der anwendbaren Suva-Tabelle 5 «Integritätsschaden bei Arthrosen» bei einer durchgeführten AC-Gelenksresektion ein Anspruch auf eine 5%ige Integritätsentschädigung. Dass darüber hinaus eine schwere Arthrose am AC-Gelenk bestehen soll – was einen Anspruch auf eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 5 – 10 % ergäbe –, geht aus keinem Arztbericht hervor. Im Bericht betreffend MRT-Arthrographie des rechten Schultergelenkes vom 27. Februar 2020 (Suva-Nr. 34) wurde diesbezüglich lediglich eine Aktivierung des gering degenerierten AC-Gelenks erwähnt. Eine mässige Arthrose des AC-Gelenks ergibt gemäss Suva-Tabelle 5 denn auch keinen Anspruch auf eine zusätzliche Integritätsentschädigung. Dr. med. D.___ berichtete zudem lediglich von einer persistierenden Reizung des AC-Gelenkes. Die bezüglich des AC-Gelenks zugesprochene Integritätsentschädigung von 5 % ist demnach nicht zu beanstanden. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Schulter offenbar eine weitere Operation geplant hat. Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zudem zu Recht festgehalten hat, kann grundsätzlich jederzeit eine ergänzende Integritätsentschädigung gewährt werden, wenn sich der Integritätsschaden in der Zukunft unfallbedingt, erheblich und dauerhaft verschlimmert. Demnach besteht für das Gericht kein Anlass, den vom Beschwerdeführer angekündigten Bericht betreffend die geplante Operation abzuwarten.

 

Dagegen ergeben sich bezüglich der kreisärztlichen Ausführungen hinsichtlich des Integritätsschadens von 10 % für die mässige Femorotibialarthrose am rechten Kniegelenk gewisse Widersprüche zu den nachträglich eingegangenen Berichten von Dr. med. C.___ vom 29. Juni 2021 und Dr. med. D.___ vom 17. August 2021. Diese lagen bei der kreisärztlichen Beurteilung des Integritätsschadens vom 25. März 2021 noch nicht vor. Zwar wurde der Bericht von Dr. med. D.___ erst nach dem Einspracheentscheid vom 10. August 2021 erstellt. Dieser bezieht sich aber bezüglich der Instabilität auf einen Sachverhalt, welcher bereits vor Erlass des Einspracheentscheides berichtet wurde, weshalb der Bericht von Dr. med. D.___ vom 17. August 2021 vorliegend zum Beweis zuzulassen ist. Während sich die Kreisärztin, Dr. med. F.___, in ihrer Beurteilung vom 25. März 2021 noch auf den Standpunkt stellte, klinisch sei von Prof. Dr. med. D.___ am 28. Mai 2020 (Bericht vom 30. Mai 2020) keine Instabilität dokumentiert worden, wurde eine solche Instabilität bzw. Laxizität im Bericht von Dr. med. C.___ vom 29. Juni 2021 anamnestisch festgehalten und im Bericht von Dr. med. D.___ vom 17. August 2021 dann auch klinisch festgestellt: Bei der Stabilitätsuntersuchung zeige sich eine AP-Laxizität vermehrt rechts verglichen mit links von etwa 10 – 15 mm, weiterhin zum grossen Teil wahrscheinlich nach vorne, zum einen relevanten Anteil aber auch nach hinten. In diesem Zusammenhang ist der Suva-Tabelle 5 Folgendes zu entnehmen: Wo neben der Arthrose noch eine Instabilität des betreffenden Gelenkes nachgewiesen wird, soll derjenige Zustand für die Integritätsentschädigung massgebend sein, der die höhere Schätzung aufweist. Eine allfällige Instabilität könnte somit grundsätzlich einen Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung ergeben. Da die Instabilität in der kreisärztlichen Beurteilung des Integritätsschadens bislang noch nicht berücksichtigt wurde, kommt das Versicherungsgericht nicht umhin, die Sache zur Neubeurteilung des Integritätsschadens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hierbei scheint es angemessen, wenn die Beschwerdegegnerin vor einer weiteren Beurteilung des Integritätsschadens den von Dr. med. D.___ angekündigten Bericht von PD Dr. E.___, [...], abwartet. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 10. August 2021 aufzuheben.

 

7.

7.1     Da der Beschwerdeführer weder anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten ist, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

7.2     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

 

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 10. August 2021 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung des Integritätsschadens sowie nachfolgendem Neuentscheid an diese zurückgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch