Urteil vom 13. Dezember 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung,
Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 9. August 2021)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1974 geborene Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 1. Februar 2016 bei der B.___ GmbH zu 100 % temporär als Maurer angestellt und auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss «Schadenmeldung UVG» vom 23. März 2016 (Akten der Suva [Suva-Nr. 1]) rutschte der Beschwerdeführer gleichentags bei der Arbeit aus und fiel auf einen Betonklotz, wobei er sich u.a. an der rechten Schulter verletzte. Im Notfall Bericht des Spitals C.___ vom 23. März 2016 (Suva-Nr. 11) wurde die Diagnose «Kontusion Schulter, Knie und Becken rechts nach Sturz» gestellt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggelder (Suva-Nr. 4).
1.2 Die am 2. September 2016 durchgeführte MRI zeigte eine Rotatorenmanschettenläsion mit vollständigem Abriss der Supraspinatussehne an der rechten Schulter (Suva-Nr. 36), die am 5. Mai 2017, 17. Januar 2018 und 15. März 2019 operiert wurde (Suva-Nrn. 107, 155, 298). Im Bericht der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 14. Juni 2019 (Suva-Nr. 317) hielt med. pract. D.___, Facharzt für Chirurgie, fest, es handle sich von chirurgischer Seite um einen medizinisch stabilen Zustand. Von weiteren Behandlungen sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten. Die bis jetzt ausgeübte Tätigkeit als Maurer sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. In einer angepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei jedoch unter gewissen Voraussetzungen eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben. Der Integritätsschaden wurde durch den Kreisarzt auf 10 % geschätzt (Suva-Nr. 318). Mit Verfügung vom 26. November 2019 (Suva-Nr. 365) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 2019 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % bzw. CHF 14'820.00 zu.
1.3 Aufgrund der dagegen am 16. Dezember 2019 erhobenen Einsprache (Suva-Nr. 371) liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bei der Gutachterstelle E.___ polydisziplinär (internistisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch) begutachten. Gestützt auf das am 31. Dezember 2020 erstattete Gutachten (Suva-Nr. 413) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Einsprache-Entscheid vom 9. August 2021 eine Invalidenrente von 51 % und eine Integritätsentschädigung von 30 % zu (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
2. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 7. September 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 18 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2021 sowie die diesem zu Grunde liegende Verfügung vom 26. November 2019 seien aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 73 % sowie eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 30 % zu entrichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde vom 7. September 2021 und die Bestätigung des Einsprache-Entscheids vom 9. August 2021 (A.S. 45 ff.).
4. Mit Replik vom 18. November 2021 und Duplik vom 20. Januar 2022 halten die Parteien an ihren jeweiligen Rechtsbegehren vollumfänglich fest (A.S. 51 ff., 62 ff.).
5. Mit Eingabe vom 10. März 2022 lässt der Beschwerdeführer auf eine weitere Stellungnahme verzichten und auf seine früheren Rechtsschriften verweisen (A.S. 66 f.). Die durch den Vertreter des Beschwerdeführers zeitgleich eingereichte Kostennote (A.S. 68 f.) geht mit Verfügung vom 14. März 2022 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 70).
6. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen Einsprache-Entscheids am 9. August 2021 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).
1.3 Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des UVG (UVG, SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Da sich der vorliegend relevante Unfall am 23. März 2016 ereignete, ist das frühere Recht anwendbar.
2. Soweit das UVG nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114). Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
3.1 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 55).
3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).
3.3 Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 115 V 133, 140 V 356 E. 3.2 S. 358 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2016 vom 1. September 2016 E. 2.2).
4. Es ist zunächst auf die Rechtsschriften der Parteien einzugehen:
4.1 Die Beschwerdegegnerin hält in ihrem Einspracheentscheid vom 9. August 2021 (A.S. 1 ff.) u.a. fest, es könne vollumfänglich auf die Feststellungen im Gutachten der Gutachterstelle E.___ vom 31. Dezember 2020 abgestellt werden (A.S. 6).
Gemäss der Unfallmeldung vom 23. März 20216 sei der Beschwerdeführer gleichentags auf einer Baustelle ausgerutscht und mit seiner rechten Körperseite auf einen Betonklotz gestürzt. In der gutachterlichen Anamneseerhebung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er auf der Baustelle ein Stahlelement mit dem Kran habe positionieren wollen. Um die Lage zu kontrollieren, sei er einen Schritt zurückgetreten. An dieser Stelle seien am Boden Betonblöcke gelegen und er sei über einen solchen gestolpert und nach hinten gefallen. Er habe versucht, sich mit dem rechten gestreckten Arm aufzufangen. Initial habe er wenig Schmerzen verspürt und habe weitergearbeitet, dabei aber zunehmend Schmerzen entwickelt. In Anlehnung an die Gerichtspraxis in analogen Fällen sei hier von einem leichten Unfall auszugehen. Damit sei ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem bloss leichten Unfallereignis zu verneinen, womit es bei der in orthopädischer Hinsicht beschränkten Erwerbsfähigkeit von 60 % sein Bewenden habe (A.S. 8 f.).
In Bezug auf die Ermittlung des Invalideneinkommens sei gemäss LSE 2018, TA1, Niveau 1 von einem Einkommen von CHF 5'417.00 pro Monat auszugehen. Nach Aufrechnung der Nominallohnteuerung von 0,9 % für 2019 und Anpassung an die statistisch betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden errechne sich für das Jahr des Rentenbeginns 2019 ein Jahreseinkommen von insgesamt CHF 68'376.00. Unter Berücksichtigung der gutachterlich ausgewiesenen noch verbliebenen Arbeitsfähigkeit von 60 % betrage das Jahreseinkommen noch CHF 41'025.00. Eingehend auf den leidensbedingten Abzug falle das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahre 2019 von 45 Jahren nicht ins Gewicht, weil Arbeiten im genannten Segment auf dem massgebenden hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt würden und sich das Alter bei Männern zwischen 40 und 63 Jahren sogar positiv auf das Lohnniveau auswirke. Der Beschwerdeführer stamme aus [...] und sei ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Die ausländische Herkunft wirke sich bei Männern bei tieferqualifizierten beruflichen Tätigkeiten ebenfalls tendenziell lohnerhöhend aus. Der Beschwerdeführer sei Bürger der Europäischen Union, womit er keinen relevanten Einschränkungen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt unterliege. Die Muttersprache sei [...], womit er einer der hiesigen Landessprachen mächtig sei. Da aber selbst schlechte sprachliche Kenntnisse im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Arbeiten praktisch keinen negativen Einfluss auf den Verdienst hätten, erscheine ein diesbezüglicher Abzug ebenfalls nicht gerechtfertigt. Auch dem Gesichtspunkt der Dienstjahre könne keine relevante Bedeutung beigemessen werden, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 23. März 2016 als temporärer Mitarbeiter angestellt gewesen sei. Bei Antritt einer neuen Stelle hätte er somit keinen lohnrelevanten Vorteil der bisherigen Dienstjahre ins Feld führen können. Zudem sei zu beachten, dass die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnehme, je niedriger das Anforderungsprofil sei, womit auch unter diesem Gesichtspunkt keine Reduktion vom Tabellenlohn gewährt werden könne. Vorliegend sei somit einzig ein Abzug wegen leidensbedingter Einschränkungen und dem verminderten Arbeitspensum mit erhöhtem Pausenbedarf und vermindertem Rendement vorzunehmen. Gemäss den gutachterlichen Beurteilungen könne die verletzte Schulter nur noch im Sinne einer Hilfsextremität eingesetzt werden. Da diesem Umstand mit der gutachterlich festgestellten Reduktion des Arbeitspensums auf 60 % schon weitgehend Rechnung getragen worden sei, rechtfertige sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorliegend noch ein zusätzlicher Abzug von maximal 10 %. Unter Berücksichtigung dieses Tabellenlohnabzuges resultiere ein anrechenbares Invalideneinkommen von CHF 36'922.00 (A.S. 9 ff).
Bei der Bestimmung des Valideneinkommens hätte der Beschwerdeführer nach Angaben der B.___ GmbH vom 5. April 2019 bei einer Weiterbeschäftigung einen Stundenlohn von CHF 40.00 bei einer betriebsüblichen Anzahl von 2'112 Stunden pro Jahr erzielt (CHF 32.36 Grundlohn, CHF 4.57 Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie CHF 3.07 Anteil 13. Monatslohn). Im Bauhauptgewerbe seien die Basislöhne auf den 1. Januar 2019 gemäss dem allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsvertrag generell um CHF 0.45 pro Stunde erhöht worden, womit sich der hier relevante Lohn bei CHF 32.81 präsentiere (CHF 32.36 Grundlohn nebst CHF 0.45 Lohnerhöhung 2019). Dieser Betrag sei um den Anteil des 13. Monatslohns von 8,33 % bzw. von CHF 2.75 zu erhöhen, was einem Stundenlohn von insgesamt CHF 35.56 entspreche (CHF 32.81 Grundlohn CHF 2.75 Anteil 13. Monatslohn). Aus diesen Angaben errechne sich ein Jahreseinkommen von total CHF 75'103.00 (CHF 35.56 Stundenlohn x 2'112 Jahressollstunden). Beim Vergleich zwischen dem Invalideneinkommen von CHF 36'922.00 und dem Valideneinkommen von CHF 75'103.00 zeige sich, dass der Beschwerdeführer eine unfallbedingte Einkommenseinbusse von CHF 38'181.00 zu beklagen habe, was einem aufgerundeten Erwerbsunfähigkeitsgrad von 51 % entspreche (A.S. 11 f.).
Nach der gutachterlichen Beurteilung vom 31. Dezember 2020 könne aus orthopädischer Sicht eine überwiegend wahrscheinliche Verbesserung nicht angenommen werden. Zum Erhalt des Gesundheitszustands seien primär konservativ ausgerichtete Massnahmen notwendig. Soweit von solchen Heilbehandlungen aus prospektiver Sicht überhaupt noch eine gesundheitliche Besserung der Verhältnisse erwartet werden könne, wäre diese nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis nicht wie gefordert namhafter Natur. Damit zeige sich, dass der versicherungsmedizinische Endzustand zum Zeitpunkt der Rentenzusprache per 1. November 2019 bereits erreicht gewesen sei. Die IV-Stelle des Kantons [...] habe die Kosten für ein Aufbautraining vom 10. September bis 30. November 2018 übernommen. Weitere Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung könnten dem Dossier nicht entnommen werden. Auch wenn allenfalls weitere Integrationsmassnahmen inskünftig noch angeordnet werden sollten, würde dies dem Umstand des Fallabschlusses praxisgemäss nicht entgegenstehen (A.S. 12 ff.).
Es sei im hier zu beurteilenden Einspracheverfahren abschliessend zu untersuchen, ob die in der Verfügung vom 26. November 2019 auf 10 % festgesetzte Integritätsentschädigung allenfalls zu erhöhen sei. Die Experten der Gutachterstelle E.___ schätzten den vom Beschwerdeführer erlittenen Integritätsschaden an der rechten Schulter gemäss Gutachten vom 31. Dezember 2020 in orthopädischer Hinsicht entsprechend einem Zustand einer schweren Omarthrose bei 30 % ein. Auch diesbezüglich sei auf die genannte gutachterliche Beurteilung des Integritätsschadens abzustellen (A.S. 14 ff.).
Zusammenfassend zeige sich, dass dem Beschwerdeführer wegen der verbliebenen Beeinträchtigungen aus dem Ereignis vom 23. März 2016 per 1. November 2019 eine Invalidenrente von 51 % und eine Integritätsentschädigung von 30 % zuzusprechen seien (A.S. 16).
4.2 Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerdeschrift vom 7. September 2021 (A.S. 18 ff.) festhalten, dass die Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung nicht bestritten werde. Zudem stütze sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten der Gutachterstelle E.___ vom 31. Dezember 2020. Dieses erfülle die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten (A.S. 21 f.).
Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Einsprache-Entscheid vom 9. August 2021 entgegen, dass die Adäquanz der psychischen Beschwerden zu Unrecht verneint und bloss auf die rein somatisch bedingte 40%ige Arbeitsunfähigkeit abgestellt worden sei. Diese Sichtweise greife zu kurz. Rechtsprechungsgemäss sei die Adäquanz unter bestimmten Umständen auch bei leichten Unfällen zu prüfen. Dies nämlich dann, wenn der Unfall unmittelbare Unfallfolgen zeitige, die sich nicht offensichtlich als unfallunabhängig erwiesen. Diesfalls müsse der adäquate Kausalzusammenhang nach den bei mittlerem Schweregrad anzuwendenden Kriterien geprüft werden. Vorliegend habe der Unfall eindeutig unmittelbare Unfallfolgen gezeitigt. Die im September 2016 angefertigte MRI habe denn auch die gravierenden Folgen des Unfalls gezeigt (Rotatorenmanschettenläsion mit vollständigem Abriss sowie Retraktion der Supraspinatussehne). Gemäss den Gutachtern sei der Beschwerdeführer hieraus heute faktisch einhändig. Der an sich banale Unfall habe demnach eine schwerwiegende und bleibende Verletzung zur Folge. Der Beschwerdeführer sei und bleibe sodann infolge des Unfallereignisses arbeitsunfähig. Unter diesen Umständen müsse gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine besondere Adäquanzprüfung Platz greifen. Diese Prüfung ergebe sodann, dass die Adäquanz zu bejahen sei (A.S. 23 f.). Die Kriterien der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzungen, die ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen, ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert habe, schwieriger Heilverlauf und erhebliche Komplikationen sowie Grad und Dauer der physischen Arbeitsunfähigkeit seien zu bejahen. Die natürliche Kausalität sei auch seitens der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt worden und auch nach Massgabe des Gutachtens der Gutachterstelle E.___ klar zu bejahen. So habe der psychiatrische Gutachter seine gestellten Diagnosen der mittelgradigen depressiven Episode und der Angststörung mit panikartigen und generalisierten Ängsten bei den unfallkausalen Diagnosen aufgeführt und überdies explizit festgehalten, dass keine unfallfremden psychiatrischen Diagnosen vorhanden seien. Auf S. 14 des Gutachtens werde sodann festgehalten, dass beide psychiatrisch diagnostizierten Störungen mittelbare Unfallfolgen seien, indem sie als nachvollziehbare Belastungs- und Anpassungssymptomatik bei Persistenz bzw. zunehmender Verschlechterung der Schulterbeschwerden auch nach mehreren Operationen begonnen hätten. Am Vorliegen der natürlichen Kausalität könne damit nicht gezweifelt werden. Ohne das Unfallereignis wären die nun bestehenden psychischen Probleme nicht entstanden (A.S. 24).
Kriterium Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen: Die vom Beschwerdeführer erlittene Verletzung mit damit einhergehender faktischer Einarmigkeit sei geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Dies bestätige auch der psychiatrische Gutachter, wenn er festhalte, dass angesichts der gesichert bleibenden erheblichen Belastung und Einschränkung durch die Schulterpathologie auch nicht mit einer Remission der depressiven Symptomatik zu rechnen sei. Im Zusammenhang mit diesem Kriterium sei sodann zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer beim vergleichsweise banalen Sturz und einem damit als leicht zu qualifizierenden Unfall eine relativ schwere Verletzung erlitten habe (A.S. 25 f.).
Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung: Es hätten bis Ende Oktober 2019, demnach dreieinhalb Jahre lang, kontinuierliche, planmässige auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlungen stattgefunden. Bei dieser Dauer sei gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung eindeutig von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung auszugehen (A.S. 26 ff.).
Das Kriterium der Dauerschmerzen: Der Beschwerdeführer leide seit dem Unfallereignis an Dauerschmerzen. Dies könne sowohl dem orthopädischen als auch dem neurologischen Gutachten entnommen werden. Gemäss den Gutachtern seien die Dauerschmerzen somatisch bedingt und vollumfänglich organisch objektivierbar. So halte der orthopädische Gutachter auf S. 19 fest, dass durch die allgemeine, zeit- und belastungsmässig zunehmende Schmerzbelastung ein Vollzeitpensum nicht machbar und die Präsenzzeit auf 70 % zu reduzieren sei. Mit anderen Worten seien die Schmerzen eben dauerhaft vorhanden und nähmen mit der Belastung sogar noch zu. Aufgrund des Ruheschmerzes von 7 / 10 sei dieses Kriterium sogar in ausgeprägter Weise erfüllt (A.S. 29 f.).
Vorliegend seien beide Teilaspekte des Kriteriums schwieriger Heilverlauf und erhebliche Komplikationen erfüllt. Wie dem orthopädischen Gutachten (S. 16) entnommen werden könne, sei die MRI-Diagnostik stark verzögert vorgenommen worden, was nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden könne. Hiernach sei der Beschwerdeführer abermals stark verzögert, am 5. Mai 2017, einer Rekonstruktionsoperation zugeführt worden, deren Prognose und Heilungschancen dadurch erheblich limitiert gewesen seien. Es habe sich dann auch herausgestellt, dass die OP nicht zum gewünschten Erfolg geführt habe und es sei zu einer Re-Ruptur gekommen, also zu einer erheblichen Komplikation, und es sei eine weitere OP notwendig geworden. Auch diese habe nicht den gewünschten Erfolg gebracht und der Beschwerdeführer habe nochmals operiert werden müssen. Hinzu komme, dass sich durch die verzögerte Diagnosestellung und OP sowie der sich hieraus ergebenden ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung und der Misserfolge die Depressivität und Angststörung entwickelt hätten, welche sich wiederum negativ auf den gesamten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auswirkten (A.S. 30 f.).
Auch das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung könne bejaht werden. So hätten die Ärzte des Spitals C.___ zunächst bei den beiden notfallmässigen Vorstellungen keine MRI-Untersuchung veranlasst und Dr. med. F.___ habe eine Operation als nicht zielführend erachtet, weshalb die Prognose und Heilungschance der schliesslich dennoch durchgeführten OP erheblich limitiert gewesen seien und dann eben nicht zum gewünschten Erfolg geführt hätten und es zu einer Reruptur gekommen sei. Gemäss dem orthopädischen Gutachter bleibe nun bloss noch die Option einer Implantation einer inversen Schulterprothese, welche aber nicht zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit führe (S. 16, 21). Demnach seien durch die verzögerte Diagnosestellung und verspätet durchgeführte Operation die Unfallfolgen verschlimmert worden (A.S. 31).
Das Kriterium Grad und Dauer der physischen Arbeitsunfähigkeit sei klar zu bejahen und liege in ausgeprägter Weise vor: Seit dem Unfallereignis bestehe gemäss dem orthopädischen Gutachter in der angestammten Tätigkeit als Maurer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Wie der Gutachter festhalte, habe der Beschwerdeführer – da nicht von Anfang an die korrekte Diagnose gestellt worden sei – initial zwar noch unter Schmerzen weitergearbeitet, aber die Tätigkeit als Maurer aufgrund der Befunde eben nicht erfüllen können. Aufgrund der drei Operationen und der damit einhergehenden jeweiligen Rekonvaleszenzzeiten sei denn schliesslich auch für eine angepasste Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis zum Erreichen des Endzustandes per 31. Oktober 2019 auszugehen. Auch im Sinne der Rechtsprechung sei im Falle des Beschwerdeführers das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit als besonders ausgeprägt erfüllt zu bezeichnen (S. 32 f.).
Zusammenfassend seien sechs der sieben massgebenden Kriterien zu bejahen und zwei davon lägen sogar in ausgeprägter Form vor. Damit sei der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin habe bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers demnach auch die Auswirkungen der psychischen Beschwerden auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Diesbezüglich sei Folgendes festzuhalten: Im Zeitpunkt der Begutachtung hätten die Gutachter dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der psychischen Beschwerden eine Gesamt-Leistungsfähigkeit von 40 %, mithin eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Hierauf gelte es abzustellen. Zwar halte der psychiatrische Gutachter fest, dass nach Wiederaufnahme der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung eine Verbesserung der psychischen Problematik allenfalls möglich wäre, womit perspektivisch eine Präsenz von 60 % und eine Leistungsfähigkeit von 50 % eventuell erreichbar sein sollten, jedoch könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht hierauf abgestellt werden. Eine solche Verbesserung erweise sich als hypothetisch und nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Sie wäre auch erst im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu berücksichtigen, wenn diese tatsächlich eintreten sollte (A.S. 33 f.).
Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen nicht korrekt festgesetzt. Wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannt habe, rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug, wobei der vorgenommene Abzug von 10 % zu tief sei. Der Beschwerdeführer könne seine angestammte Tätigkeit als Maurer nicht mehr ausüben. Im Weiteren sei er gemäss den Gutachtern faktisch einarmig und entsprechend habe auch eine Verweistätigkeit erheblich dem Leiden angepasst zu sein. Das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers sei selbst bei leichtesten Tätigkeiten erheblich eingeschränkt. Der rechte Arm könne nur unterstützend als Hilfshand eingesetzt werden, jedoch nur zwischendurch, nicht anhaltend und nicht repetitiv, nur auf Tischhöhe und körpernah, und ohne grössere Halte- / Gewichtsbelastung. Es könnten keine Kräfte von mehr als 2 kg ausgeübt werden (v.a. Haltearbeiten), Gewichte könnten auch auf Tischhöhe nicht gehoben, allenfalls auf der Tischplatte verschoben werden (aber nur im körpernahen Bereich). Es könnten mit dem rechten Arm keine monotonen Haltearbeiten und keine Tätigkeiten in Zwangspositionen ausgeführt werden. Eine möglichst ergonomische Arbeitsplatzgestaltung sei notwendig. Tätigkeiten, bei denen der rechte Arm aus Sicherheitsgründen eingesetzt werden können müsse, wie Besteigen von Leitern, Gerüsten, Begehen von unebenen Böden etc., seien nicht möglich. Auch bestünden Einschränkungen betreffend den linken Arm. Denn diesbezüglich seien Bewegungen und Tätigkeiten, die indirekt Schmerzen in der rechten Schulter verursachen könnten, also insbesondere solche mit hoher Gewichtsbelastung (Notwendigkeit zum Gegenhalten / Stabilisieren durch den Oberkörper), ausladende oder ruckartige Bewegungen und Tätigkeiten mit Vibrationsexpositionen, [nicht möglich]. Ebenfalls müsse eine flexible Pausengestaltung gewährleistet sein (S. 13 Gesamtbeurteilung). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertige sich bei versicherten Personen, die ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt, bspw. als Zudienhand, einsetzen könnten, ein Abzug von 20 oder sogar 25 % von dem gestützt auf die LSE ermittelten Invalideneinkommen (A.S. 34 f.).
Der Beschwerdeführer habe sodann keine Ausbildung abgeschlossen und spreche kaum Deutsch. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin habe dies klarerweise Einfluss auf den Lohn. Bei einem faktisch Einarmigen wirke sich die ausländische Herkunft klarerweise lohnmindernd aus. Ebenfalls habe die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bloss noch ein Teilzeitpensum zu leisten vermöge. Gemäss der Tabelle T18 verdienten Männer ohne Kaderfunktion im Jahr 2018 in einem Pensum von 50 – 70 % weniger als Männer in einem Vollpensum, weshalb sich hieraus bereits ein Abzug rechtfertige.
Ausgehend von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit und unter Berücksichtigung eines Abzuges von 25 % resultiere damit ein Invalideneinkommen von maximal CHF 20'513.00. Stelle man dieses dem Valideneinkommen von CHF 75'103.00 gegenüber ergebe dies ein IV-Grad von rund 73 % (A.S. 36).
5. In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stimmen die Parteien überein, dass auf das im Einspracheverfahren eingeholte Gutachten der Gutachterstelle E.___ vom 31. Dezember 2020 abgestellt werden kann (vgl. E. II. 4.1 f. hiervor). Dies ist nicht zu beanstanden. So basiert das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle E.___ vom 31. Dezember 2020 (Suva-Nr. 413) auf umfassenden medizinischen Untersuchungen und erging in Kenntnis der vollständigen Aktenlage sowie unter Berücksichtigung des geklagten Leidensbildes des Beschwerdeführers. Zudem sind die Schlussfolgerungen der Experten schlüssig und nachvollziehbar begründet und es ergeben sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten keine Hinweise, die Zweifel an den gutachterlichen Einschätzungen aufkommen lassen. Mithin erweist sich das polydisziplinäre Gutachten (internistisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch) der Gutachterstelle E.___ vom 31. Dezember 2020 als beweiswertig und es kann darauf abgestellt werden. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurden die folgenden unfallkausalen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Suva-Nr. 413 S. 9 f.):
1. Defektarthropathie (Stadium 2 nach Hamada) mit beginnender Omarthrose bei traumatischer Rotatorenmanschetten-Massenruptur Schulter rechts
− therapierefraktäre, schmerzhafte Bewegungseinschränkung und Kraftminderung Schulter / Arm rechts
mit / bei
a. Status nach traumatischer Rotatorenmanschetten-Massenruptur (Supraspinatussehne sowie obere zwei Drittel der Infraspinatussehne laut Operationsbericht vom 5. Mai 2017) Schulter rechts bei Sturz am 23. März 2016
b. Status nach arthroskopischer Rekonstruktion der Supra- und lnfraspinatussehne (1 x Bio-Composite Corkscrew und Speed Bridge mit 4 x Bio-Composite SwiveLock-Anker), Tenotomie der langen Bicepssehne und Acromioplastik Schulter rechts am 5. Mai 2017 mit nachfolgender Re-Ruptur der Supraspinatussehne (Klinik G.___)
c. Status nach arthroskopischer «Superior Capsular Reconstruction» (SCR) mit Patch-Implantation (ArthroFLEX Dermis-Allograft), glenoidale und laterale Verankerung, Seit-zu-Seit-Vernähung des hinteren Intervalles Schulter rechts vom 17. Januar 2018 (Klinik G.___)
d. Status nach erneuter Arthroskopie, Probenentnahme, Re-Acromioplastik und Entfernung des Patches vom 15. März 2019 ohne bakterielles Wachstum (Klinik G.___)
e. Status nach intensivierter Schmerztherapie (Schmerzklinik [...])
2. Derzeit mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
− zum Untersuchungszeitpunkt praktisch, namentlich medikamentös, unbehandelt
3. Angststörung mit panikartigen und generalisierten Anteilen (ICD-10 F41.8).
Es gebe weder unfallkausale Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit noch unfallfremde Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als unfallfremde Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein «Verdacht auf Sulcus ulnaris Reizsyndrom rechts» diagnostiziert.
Aus orthopädischer Sicht könne eine überwiegend wahrscheinliche Verbesserung von ärztlichen Behandlungsmassnahmen nicht angenommen werden. Zum Erhalt des Gesundheitszustandes seien primär konservativ ausgerichtete Massnahmen notwendig. Aus psychiatrischer Sicht könne eine Verbesserung des Gesundheitszustandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht werden und diene insbesondere dem Erreichen der aus orthopädischer Sicht denkbaren Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und Unterstützung des Coping mit der orthopädisch unabänderlichen Situation mit erheblichen Auswirkungen auf die gesamte Lebenssituation des Beschwerdeführers (S. 10).
Aus orthopädischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter, aber auch in allen anderen Tätigkeiten mit vergleichbarem Belastungsprofil bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit (S. 13). In einer angepassten Tätigkeit liege aktuell eine Präsenzfähigkeit von 50 % und eine Leistungsfähigkeit von 40 % vor. Perspektivisch sei bei einer Verbesserung der aktuell mittelschweren Depression und Angstsymptomatik davon auszugehen, dass eine Präsenz von 60 % und eine Leistungsfähigkeit von 50 % wahrscheinlich erreichbar sein sollten. Eine Präsenz von 70 % und eine Leistungsfähigkeit von 60 % (isoliert orthopädisch maximale Belastbarkeit) stelle den Idealfall dar, sei aber nur bei vollständiger Remission der Depression und Angst umsetzbar. Begründung: Aktuell bestehe aufgrund der stark schmerzhaften Funktionsminderung des rechten Arms quasi eine funktionelle Einarmigkeit des linken nicht-dominanten Armes. Der rechte Arm könne nur unterstützend als Hilfshand eingesetzt werden, jedoch nur zwischendurch, nicht anhaltend und nicht repetitiv, nur auf Tischhöhe und körpernah, sowie ohne grössere Halte- / Gewichtsbelastung. Es könnten keine Kräfte mehr als 2 kg ausgeübt werden (v.a. Haltearbeit), Gewichte könnten auch auf Tischhöhe nicht gehoben, allenfalls auf der Tischplatte verschoben werden (aber nur im körpernahen Bereich). Mit dem rechten Arm könnten weder monotone Haltearbeiten noch Tätigkeiten in Zwangspositionen ausgeführt werden. Eine möglichst ergonomische Arbeitsplatzgestaltung sei notwendig. Alle Tätigkeiten, bei denen der rechte Arm aus Sicherheitsgründen eingesetzt werden können müsse, wie Besteigen von Leitern, Gerüsten, Begehen von unebenen Böden etc., seien nicht möglich. Der linke Arm sei faktisch uneingeschränkt einsetzbar. Ausgenommen seien Bewegungen und Tätigkeiten, die indirekt Schmerzen in der rechten Schulter verursachen könnten, also insbesondere solche mit hoher Gewichtsbelastung (Notwendigkeit zum Gegenhalten / Stabilisieren durch den Oberkörper), ausladende oder ruckartige Bewegungen und Tätigkeiten mit Vibrationsexpositionen. Rein aufgrund des orthopädischen Befundes wäre maximal von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit (Präsenzfähigkeit) auszugehen. Durch die allgemeine, zeit- und belastungsmässig zunehmende Schmerzbelastung sei ein Vollzeitpensum nicht machbar und eine Reduktion der Präsenzzeit auf 70 % begründbar. Eine flexible Pausengestaltung müsse gewährleistet sein. Die 70%ige Arbeitsfähigkeit entspreche weitgehend der in der Arbeitsabklärung gezeigten Präsenz (60 – 75 %) und habe gemäss den Gutachtern grundsätzlich auch heute noch Gültigkeit. Das Rendement (Leistungsfähigkeit) in dieser Präsenzzeit sei jedoch reduziert, dies aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Bei weitgehender Einhändigkeit links bestehe zudem eine reduzierte Leistungsfähigkeit (im Sinne des möglichen Outputs). Aus isoliert orthopädischer Sicht könne daher von einem maximal 60%igen Rendement (bezogen auf ein Vollzeitpensum) ausgegangen werden. Die psychiatrische Komorbidität schränke die Leistungsfähigkeit zusätzlich ein, so dass aktuell (bei – nicht zuletzt aufgrund finanzieller Probleme – weitgehend unbehandelter psychischer Problematik) eine Arbeitsfähigkeit (Präsenz) von maximal 50 % resultiere, mit zusätzlich 10%iger Leistungsreduktion aus orthopädischer Sicht aufgrund obiger Überlegungen. Die Gesamt-Leistungsfähigkeit sei aktuell auf 40 % reduziert (S. 13 f.).
Gemäss Suva-Tabelle 5.2 sei der Integritätsschaden entsprechend einer schweren Omarthrose (Defektarthropathie) der rechten Schulter mit erheblicher, schmerzhafter Funktionseinschränkung (bereits ohne Belastung) mit 30 % einzuschätzen (S. 16).
6. Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer am 23. März 2016 einen Unfall erlitten hat und in der Folge an der rechten Schulter gesundheitliche Beschwerden aufgetreten sind. Dabei steht fest und ist ebenfalls nicht bestritten, dass im Zeitpunkt des Fallabschlusses vom November 2019 (vgl. Suva-Nr. 32) von der Fortsetzung der somatischen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war. So hielt bereits der Kreisarzt Dr. med. D.___ in seiner Abschlussuntersuchung vom 14. Juni 2019 (Suva-Nr. 317) fest, es handle sich insgesamt von chirurgischer Seite um einen medizinisch stabilen Zustand. Von weiteren Behandlungen sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten. Dies wurde dann auch im Gutachten der Gutachterstelle E.___ vom 31. Dezember 2020 bestätigt (vgl. E. II. 5 hiervor). So hielten die Gutachter fest (Suva-Nr. 413 S. 10), dass aus orthopädischer Sicht von weiteren ärztlichen Behandlungsmassnahmen keine überwiegend wahrscheinliche Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers angenommen werden könne. Zu Recht unbestritten ist zudem die grundsätzliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die somatischen Unfallfolgen im Bereich der rechten Schulter des Beschwerdeführers.
7. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auch für die psychischen Leiden des Beschwerdeführers einzustehen hat. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob diese in einem anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 23. März 2016 stehen.
7.1 Bei der Adäquanzprüfung im Sinne der Psycho-Praxis (vgl. E. II. 3.3 hiervor) ist zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Den Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall nach dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden Kräften eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Nicht massgebend sind Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zuzuordnen sind (André Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 6 UVG N 67; Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar Gehring / Susanne Bolliger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 47).
7.2 Bei banalen Unfällen (z.B. einem geringfügigen Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses) und bei leichteren Unfällen (z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen) ist die Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren Unfällen hingegen zu bejahen. Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten, sondern es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Massgeblich sind die folgenden Kriterien (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140):
· besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls
· Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen
· ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung
· körperliche Dauerschmerzen
· ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert
· schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen
· Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit
Bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen müssen vier der massgeblichen Kriterien erfüllt sein, um die Adäquanz zu bejahen, bei einem im engeren Sinn mittelschweren Unfall drei Kriterien (Gehring, a.a.O., Art. 4 ATSG N 47). Im gesamten mittleren Bereich kann jedoch ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f., 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.). Bei der Beurteilung der Adäquanzkriterien wird lediglich von den organischen Unfallfolgen ausgegangen, während etwaige bloss körperlich imponierende Schäden unberücksichtigt bleiben (Nabold, a.a.O., Art. 6 ATSG N 71). Nach einzelnen Urteilen ist auch bei einem leichten Unfall die Adäquanz nach den genannten Kriterien zu beurteilen, wenn das Ereignis unmittelbare Unfallfolgen zeitigt, die sich nicht als offensichtlich unfallunabhängig erweisen (BGE 140 V 356 E. 5.3 S. 360 mit Hinweisen).
7.3 Das Unfallereignis vom 23. März 2016 präsentiert sich gemäss den vorliegenden Akten wie folgt: In der Schadenmeldung UVG vom 23. März 2016 (Suva-Nr. 1) wird Folgendes festgehalten: «Bei der Arbeit ausgerutscht und auf Betonklotz gefallen. Dabei die Rippen und die Schulter, Hand angeschlagen. Auch das Knie hat er [der Beschwerdeführer] an einem Eisenelement angeschlagen.». Im Rahmen der Notfallkonsultation im Spital C.___ vom 23. März 2016 ist der Anamnese Folgendes zu entnehmen (Suva-Nr. 11): «Bei der Arbeit ist er ausgerutscht war am Elemente aus Eisen am Montieren ist dabei nach Hinten auf einen Betonklotz gefallen. Hat dabei die Rippen rechts und die Schulter / Hand rechts angeschlagen. Und auch das Knie vorne am Eisenelement angeschlagen. Kein Kopfanprall, kein Bewusstseinsverlust. Keine Dyspnoe. Am meisten Schmerzen am Arm.». Anlässlich der Anamnese bei der Gutachterstelle E.___ (Suva-Nr. 413 S. 5) gab der Beschwerdeführer an, er habe auf der Baustelle ein Stahlelement (ca. eine Tonne schwer) mit dem Kran positionieren wollen. Um die Lage zu kontrollieren sei er einen Schritt zurückgetreten und dabei über einen der am Boden liegenden Betonblöcke gestolpert. Er sei nach hinten gefallen und habe sich mit dem rechten gestreckten Arm aufgefangen. Initial habe er wenig Schmerzen gehabt und weitergearbeitet, aber dann hätten sich zunehmend Schmerzen entwickelt. Somit ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 23. März 2016 stolperte und sich beim anschliessenden Sturz u.a. Verletzungen an der rechten Schulter zuzog. Das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat in BGE 115 V 139 E. 6a einen gewöhnlichen Sturz und ein Ausrutschen als Beispiele für ein leichtes Unfallereignis aufgeführt. Leichte Unfälle wurden auch angenommen bei einem Treppensturz auf das Gesäss mit initialem Verdacht auf einen Handgelenksbruch und erst später festgestelltem Steissbeinbruch (Urteil des EVG vom 7. April 2005, U 221/04), bei einem Sturz auf einer Eisfläche mit Kopfanprall (Urteil des EVG vom 25. Februar 2003, U 78/02), bei einem Sturz bei Eisregen mit Schenkelhalsbruch (Urteil des EVG vom 2. Dezember 2002, U 145/02) sowie bei einem Sturz in der Badewanne, bei welchem sich die Versicherte an der rechten Schulter verletzte (Urteil des EVG vom 4. August 2003, U 237/02). Vor dem Hintergrund dieser Praxis und aufgrund des Umstandes, dass die Intensität und mithin die Schwere auch des vorliegend strittigen Unfalls letztlich nicht über jene von banalen Sturzereignissen hinausgehen, wie sie im Alltag immer wieder auftreten können, handelt es sich beim Ereignis vom 23. März 2016 um einen leichten Unfall. Dies wird von den Parteien auch nicht beanstandet (vgl. E. II. 4 hiervor). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, die den adäquaten Kausalzusammenhang bezüglich der psychischen Beschwerden ohne weiteres verneint (A.S. 9), ist der Beschwerdeführer der Ansicht, es liege ein Ausnahmefall vor, in dem die Adäquanz bei leichten Unfällen ebenfalls separat anhand der Kriterien zu prüfen sei (vgl. E. II. 7.2 hiervor am Ende). Dem kann nicht beigepflichtet werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern der Unfall vom 23. März 2016 unmittelbare Unfallfolge gezeitigt hätte, welche sich von anderen, vergleichbaren Ereignissen deutlich abheben. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, dass eine Rotatorenmanschettenläsion mit vollständigem Abriss sowie Retraktion der Supraspinatussehne befundet wurde, reicht hierfür nicht aus. Selbst wenn jedoch zu Gunsten des Beschwerdeführers von einem mittelschweren, an der Grenze zu einem leichten liegenden Unfallereignis ausgegangen würde – was nach dem Gesagten abzulehnen ist –, hätte dies, wie nachfolgend aufgezeigt wird, nicht eine Bejahung der Adäquanz zur Folge.
7.4 Eingehend auf die bei der Adäquanzprüfung massgebenden Kriterien (vgl. E. II. 7.2 hiervor) ergibt sich Folgendes:
7.4.1 Der Berücksichtigung des Kriteriums der «besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls» liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände geeignet sind, bei der betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder nachher psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden. Nicht was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht, soll entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen. Zu beachten ist zudem, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2010 vom 11. März 2011 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen). Das Kriterium kann deshalb nur dann als erfüllt gelten, wenn über diese einem mittelschweren Unfall inhärente Ein-drücklichkeit hinaus besonders dramatische Umstände vorliegen. Dies ist nach der Rechtsprechung bspw. zu bejahen, wenn der Verunfallte in unmittelbar drohende Lebensgefahr gebracht wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2.3), in eine Massenkarambolage auf einer Autobahn involviert war (Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2007 vom 22. August 2008 E. 8.1), oder bei einem Zusammenstoss zwischen einem Personenwagen und einem Lastwagen in einem Autobahntunnel mit mehreren sich anschliessenden Kollisionen mit der Tunnelwand (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.3). Bei dem vorliegend in Frage stehenden Stolpersturz-Ereignis vom März 2016 kann somit objektiv betrachtet und unter Berücksichtigung der vorangehenden Beispiele weder von besonders dramatischen Begleitumständen noch von einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls gesprochen werden. Demnach ist dieses Kriterium zu verneinen.
7.4.2 Das Bundesgericht hat sich mit dem Kriterium der «Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung» in BGE 140 V 356 eingehend auseinandergesetzt und dabei die aktuelle Kasuistik zusammengefasst. Bejaht wurde das Kriterium etwa bei Wirbelkörperfrakturen, wobei dem bei solchen Verletzungen bestehenden erhöhten Risiko von Lähmungserscheinungen und den im konkreten Fall wiederholt erforderlich gewesenen operativen Eingriffen Rechnung getragen wurde (Urteil 8C_488/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 5.2); bei einer instabilen Fraktur eines Lendenwirbels, wobei berücksichtigt wurde, dass sich der Versicherte damit eine für einen mittelschweren, im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu qualifizierenden Unfall relativ schwere Verletzung zugezogen habe, welche zudem nach ärztlicher Einschätzung erfahrungsgemäss geeignet sei, psychische Fehlentwicklungen auszulösen (Urteil des Bundesgerichts 8C_116/2009 vom 26. Juni 2009); bei einem Kehlkopftrauma mit partiellem Abriss der Luftröhre und Erstickungsgefahr (BGE 140 V 356 E. 5.5.1 mit zahlreichen Hinweisen). Verneint wurde das Kriterium hingegen u.a. bei einer luxierten, subkapitalen 3-Fragment-Humerusfraktur links (Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 11.2); bei einem von den Ärzten als schwer bezeichneten Polytrauma mit Thorax- und Abdominaltrauma sowie offenen Gesichtsschädelfrakturen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2009 vom 19. November 2009 E. 3.6); bei einem Fersenbeinbruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 5.3); bei einer traumatischen Milzruptur, Rippenserienfraktur mit Hämatopneumothorax links und Rissquetschwunde frontal am Kopf links (Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2009 vom 23. September 2009); bei Rippenfrakturen, diversen Kontusionen und Kopfprellung (BGE 140 V 356 E. 5.5.1 mit zahlreichen Hinweisen). Der Beschwerdeführer zog sich beim Sturz vom 23. März 2016 eine Rotatorenmanschettenläsion mit vollständigem Abriss der Supraspinatussehne zu (vgl. MRI, Suva-Nr. 36). Im Vergleich mit den zuvor aufgeführten Beispielen erweist sich die am 23. März 2016 erlittene Verletzung in der rechten Schulter des Beschwerdeführers weder als besonders schwer noch als von besonderer Art. Sie erscheint insbesondere nicht als geeignet, psychische Fehlentwicklungen auslösen zu können. Dem entspricht auch die Tatsache, dass die Schulter zunächst über längere Zeit konservativ behandelt und erst am 5. Mai 2017, nach fehlendem Therapierfolg, ein operativer Eingriff durchgeführt wurde (Suva-Nr. 107).
7.4.3 Beim Adäquanzkriterium der «ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung» sind im Rahmen der vorliegend anwendbaren Psycho-Praxis nur diejenigen ärztlichen Massnahmen relevant, welche zur Behandlung somatisch bedingter Beschwerden getroffen wurden. Das Kriterium ist nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung sind vielmehr auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen. Blosse ärztliche Verlaufskontrollen, Abklärungsmassnahmen sowie manualtherapeutische und medikamentöse Behandlungen vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen (Urteile des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.1, 8C_647/2018 vom 16. Januar 2019 E. 5.3, 8C_765/2014 vom 9. Februar 2015 E. 11.3, 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.3). Die rechte Schulter des Beschwerdeführers wurde am 5. Mai 2017, 17. Januar 2018 und 15. März 2019 jeweils einem operativen Eingriff unterzogen (Suva-Nrn. 107, 155, 298). Die übrige medizinische Behandlung erfolgte medikamentös, schmerz- und physiotherapeutisch. Gesamthaft gesehen kann somit nicht von einer mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des somatischen Gesundheitszustandes gerichteten ärztlichen Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer gesprochen werden. Das Kriterium ist demnach nicht erfüllt.
7.4.4 Das Kriterium der «körperlichen Dauerschmerzen» bedingt organische Beschwerden, welche über den gesamten Zeitraum bis zum Fallabschluss andauern (Urteil des Bundesgerichts 8C_488/2017 vom 27. November 2017 E. 6.8). Beschwerden, die zwar körperlich imponieren, organisch jedoch nicht hinreichend objektiv nachweisbar sind, dürfen nicht berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.2). Aus den vorliegenden medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 23. März 2016 ohne wesentlichen Unterbruch unter Schmerzen in der rechten Schulter leidet. So wurde bereits bei der Notfallkonsultation im Spital C.___ vom 23. März 2016 (Suva-Nr. 11) eine Druckdolenz über der rechten Schulter lateral beschrieben und auch im Rahmen der Begutachtung bei der Gutachterstelle E.___ 31. Dezember 2020 klagte der Beschwerdeführer noch immer über ständige Schmerzen im rechten Arm (Suva-Nr. 413 S. 5). Der orthopädische Gutachter führte dazu in seinem Teilgutachten aus, es bestehe eine «therapierefrektäre, schmerzhafte Bewegungseinschränkung» (vgl. E. II. 5 hiervor). Weiter hielt er fest, dass die Schmerzen primär somatisch-organisch begründet und erst in sekundärer Weise durch die Depressivität noch verschlimmert worden seien, aber nicht dominiert und schon gar nicht im Sinne einer psychiatrisch zu diagnostizierenden chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen lägen (Suva-Nr. 413 S. 87). Demzufolge sind die Beschwerden des Beschwerdeführers in der rechten Schulter als körperliche Dauerschmerzen zu qualifizieren. Damit ist dieses Kriterium zwar erfüllt, jedoch nicht in derart ausgeprägter Weise, dass es für sich allein einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit zu erstellen vermöchte.
7.4.5 Für das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung reicht es nicht aus, dass sich eine medizinische Massnahme nachträglich als nicht nutzbringend erweist, es müsste vielmehr ein gewisser Konsens über die Schädlichkeit einer bestimmten Therapiemethode bestehen (vgl. Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 72). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände (A.S. 31), wonach unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 23. März 2016 keine bildgebende Untersuchung durchgeführt worden sei und Dr. med. F.___ eine Operation als nicht zielführend erachtet habe, begründen keine in diesem Sinn verstandene Fehlbehandlung. Eine solche ergibt sich auch nicht daraus, dass die anschliessend durchgeführte Operation nicht zum gewünschten Erfolg geführt hat.
7.4.6 Die beiden Teilaspekte des Kriteriums des «schwierigen Heilungsverlaufes» und der «erheblichen Komplikationen» müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und den anhaltenden erheblichen Beschwerden kann für sich allein aber noch nicht auf dieses Kriterium geschlossen werden. Der Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten, genügt nach der Rechtsprechung ebenfalls nicht, um dieses Kriterium zu bejahen. Gleiches gilt auch für die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien (Urteile des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.3, 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 5.2.2.2, 8C_803/2017 vom 14. Juni 2018 E. 3.6). Insgesamt ist das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und / oder der erheblichen Komplikationen unter alleiniger Berücksichtigung der somatischen Unfallfolgen im vorliegenden Fall zu verneinen. Die Argumentation des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift (A.S. 31 f.) führt zu keiner anderen Beurteilung. So sind weder die MRI-Diagnostik vom 2. September 2016 noch die Operation vom 5. Mai 2017 und die Reoperationen als schwieriger Heilungsverlauf bzw. als erhebliche Komplikation zu qualifizieren, auch wenn sie nicht zeitnah zum Unfallereignis vom 23. März 2016 durchgeführt worden sind.
7.4.7 Hinsichtlich des Kriteriums des «Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit» ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 23. März 2016 aufgrund der somatisch bedingten Unfallfolgen in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer nicht mehr arbeitsfähig ist. Der Beschwerdeführer habe zwar initial unter Schmerzen noch weitergearbeitet, dabei aber gemäss seinen eigenen Angaben und aufgrund der Befunde die Tätigkeit als Maurer nicht (mehr) erfüllen können (vgl. orthopädisches Teilgutachten, Suva-Nr. 413 S. 88). In einer adaptierten Tätigkeit ist der Beschwerdeführer zu 60 % arbeitsfähig (vgl. E. II. 5 hiervor). Vor diesem Hintergrund kann das Kriterium als erfüllt gelten. Eine besondere Ausprägung besteht allerdings nicht, da sich das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf bezieht (Urteile des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.5, 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 5.2.2.3, 8C_803/2017 vom 14. Juni 2018 E. 3.7 je mit Hinweisen).
7.4.8 Nach dem Gesagten sind zwei der adäquanzrelevanten Kriterien (körperliche Dauerschmerzen sowie Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit) erfüllt, jedoch beide nicht in besonders ausgeprägter Weise. Damit ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 23. März 2016 und den psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers selbst dann zu verneinen, wenn von der für mittelschwere Unfälle im engeren Sinne geltenden Praxis ausgegangen würde. Bei diesem Ergebnis kann die Frage der natürlichen Kausalität bezüglich der psychischen Leiden des Beschwerdeführers offenbleiben (BGE 135 V 465 E. 5.1).
8. Nachfolgend sind die erwerblichen Auswirkungen der unfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu beurteilen.
8.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist dabei die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 71, 110 V 273 E. 4b S. 276).
8.1.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Dabei hat der Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).
8.1.2 Beim Valideneinkommen ist zu berücksichtigen, dass in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen ist, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.). Auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110 f. mit weiteren Hinweisen).
8.2 Der Beschwerdeführer ging bis zum angefochtenen Einsprache-Entscheid vom 9. August 2021 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Die Beschwerdegegnerin zog deshalb für das Invalideneinkommen zu Recht die statistischen Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) für das Jahr 2018 heran (s. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.3). Die mittlerweile aktuellere LSE 2020 (veröffentlicht am 23. August 2022) lag im Zeitpunkt des Einsprache-Entscheids noch nicht vor. Die Beschwerdegegnerin stellte korrekterweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 («einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art») / gesamter privater Sektor (Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.3.1) ab. Im besagten Segment des Arbeitsmarktes lag der Lohn bei Männern im Medianwert bei CHF 5'417.00 pro Monat, einschliesslich des Anteils für den 13. Monatslohn. Dieser Durchschnittslohn wurde von der standardisierten wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit, welche im Jahr 2018 in diesem Arbeitsmarktsegment 41,7 Stunden betrug (s. dazu Tabelle «Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen» / Total, T 03.02.03.01.04.01), aufgerechnet. Zudem wurde das Einkommen an die Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer bis zum massgeblichen Jahr 2019 angepasst (vgl. Tabelle «Nominallohnindex, 2011 – 2020 / Total, T T1.1.10 , 2018: 105,4 / 2019: 106,3). Auf diese Weise ergibt sich für eine dem Beschwerdeführer zumutbare vollzeitliche Verweistätigkeit ein Tabellenlohn von CHF 68'345.30. Unter Berücksichtigung der noch bestehenden Arbeitsfähigkeit von 60 % beträgt das Invalideneinkommen gerundet CHF 41'026.00.
8.2.1 Praxisgemäss ist es beim Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 126 V 75 E. 5a/cc S. 78, E. 5b S. 79 und E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb + cc S. 80). Dabei können grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2).
8.2.2 Das Bundesgericht hat bei versicherten Personen, die ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt, z.B. als Zudienhand, einsetzen können, verschiedentlich einen Abzug von 20 oder sogar 25 % als angemessen bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2). In anderen solchen Fällen sah das Bundesgericht demgegenüber einen Abzug von bloss 10 bis 15 % als ausreichend an oder erachtete gar einen Abzug als nicht gerechtfertigt (Urteile des Bundesgerichts 8C_383/2020 vom 21. September 2020 E. 4.2.2 und 8C_587/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 7.3; vgl. auch die Rechtsprechungsübersicht bei Egli / Filippo / Gächter / Meier, a.a.O., S. 166 ff. / Rz 433 ff.). Entscheidend sind auch hier die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls. Allerdings darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81).
8.2.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass dem Umstand, wonach der Einsatz der verletzten Schulter beim Beschwerdeführer im Sinne einer Hilfsextremität bereits mit dem gutachterlich festgestellten Arbeitspensum von 60 % weitgehend Rechnung getragen worden sei und sich daher einzig noch ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug von maximal 10 % rechtfertige. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dieser Abzug sei zu tief, er beantragt einen solchen von 25 % (vgl. E. II. 4.1 f. hiervor).
8.2.4 Der Beschwerdeführer ist in der Lage, eine angepasste Tätigkeit mit einer Leistungsfähigkeit von 60 % auszuüben, so dass sich insoweit ein Abzug erübrigt. In diesem Rahmen sind dem Beschwerdeführer wechselbelastende leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar. Zwar sind im Totalwert des Kompetenzniveaus 1 auch (schwere) Tätigkeiten enthalten, welche dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich sind, doch führt dies nicht dazu, dass grundsätzlich ein Tabellenlohnabzug vorzunehmen ist. Das Kompetenzniveau 1 beinhaltet nämlich auch eine Vielzahl von leichteren wechselbelastenden Arbeiten, die dem Beschwerdeführer offenstehen (Urteile des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.4, 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2 und 8C_699/2017 vom 26. April 2018 E. 3.3). Weiter ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine «faktische Einhändigkeit» vorliegt. So ist der Beschwerdeführer trotz den Einschränkungen in der rechten Schulter noch in der Lage, seine rechte Hand zumindest als Hilfs- und Zudienhand einzusetzen. Zudem ist die Feinmotorik im Wesentlichen intakt (Suva-Nr. 413 S. 13). Vor diesem Hintergrund ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen, die keine besondere Beanspruchung der rechten Hand erfordern. Eine Einschränkung besteht aber insoweit, als der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage ist, mit der rechten Hand etwas zu halten und zu heben. Der von der Beschwerdegegnerin dafür gewährte Abzug von 10 % liegt im Rahmen ihres Ermessens. Das Alter des Beschwerdeführers von 45 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs gebietet keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert. Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet sich kein Abzug, da der Beschwerdeführer über die Niederlassungsbewilligung (wohl «C») verfügt (Suva-Nr. 347) und somit im Anforderungsniveau 1 nicht schlechter entlöhnt wird als Schweizer und Ausländer zusammen. Die geltend gemachten mangelnden Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers und die fehlende Ausbildung sind invaliditätsfremd und nicht geeignet, im Kompetenzniveau 1 einen leidensbedingten Abzug zu begründen. Dagegen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur noch in einem Pensum von 60 % teilzeitig tätig sein kann. Gemäss der Tabelle des Bundesamtes für Statistik T18 für das Jahr 2018 («Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht») verdienten Männer ohne Kaderfunktion im Jahr 2018 in einem Pensum von 50 – 74 % durchschnittlich CHF 5'897.00 und damit rund 4 % weniger als Männer unabhängig vom Beschäftigungsgrad (Totalwert: CHF 6'138.00). Wenn dieser Umstand im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ebenfalls berücksichtigt wird, erscheint ein Abzug von 15 % als angemessener als ein solcher von 10 %.
8.3 Unter Einbezug eines Abzugs von total 15 % ergibt sich ein anrechenbares Invalideneinkommen von CHF 34'872.10 (CHF 41'026.00 – 15 %). Gemessen am Valideneinkommen von CHF 75'103.00, das vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet wird (vgl. E. II. 4.2 hiervor), resultiert daraus eine Erwerbsunfähigkeit von gerundet 54 %.
9. Folglich ist die Beschwerde vom 7. September 2021 insofern teilweise gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer ab 1. November 2019 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 54 % zusteht. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
10. Zu regeln bleiben die Kostenfolgen.
10.1 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die ganz oder teilweise obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu kürzen, als das weitergehende Rechtsbegehren den Prozessaufwand des Rechtsvertreters erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1). Hier bezogen sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift überwiegend auf Argumente die nicht auf den Tabellenlohnabzug gerichtet waren. Durch die weitergehenden Rechtsbegehren hat sich der Aufwand des Vertreters des Beschwerdeführers deutlich erhöht. Es ist ihn eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.
10.2 Die Kostennote vom 10. März 2022 (A.S. 68 f.) ist insoweit zu kürzen, als Orientierungskopien an die Klientschaft (davon wird bei Positionen «Brief an Klient», die sich nicht anderweitig erklären lassen, ausgegangen) als Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist und nicht separat entschädigt wird. Damit reduziert sich der Aufwand um 1.02 Stunden («Brief an Klient» vom 10. September 2021, 7. Oktober 2021, 5. November 2021, 23. November 2021, 10. Dezember 2021, 1. März 2022 à je 0.17 Std.) und beläuft sich somit gesamthaft auf 12.82 Stunden. Die Parteientschädigung wäre somit auf total CHF 3'720.40 festzusetzen (12.82 Stunden à CHF 260.00, zuzüglich Auslagen von CHF 121.20 und MwSt. [7.7 %]). Unter Würdigung der in E. II. 10.1 hiervor aufgeführten Umstände erscheint jedoch eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 1'400.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) angemessen.
10.3 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einsprache-Entscheid vom 9. September 2021 wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2019 Anspruch auf eine Invalidenrente von 54 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'400.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng