Urteil vom 28. April 2022

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Hunkeler

Ersatzrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Beschwerdeführer

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Leistungen der Invalidenversicherung (Verfügung vom 8. Juli 2021)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.       A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geb. [...] 2002, wurde am 20. Juni 2002 wegen eines Geburtsgebrechens bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug (für Versicherte vor dem 20. Altersjahr) angemeldet (IV-Nr. [IV-Stelle Beleg Nr.] 2). In der Folge erbrachte die Beschwerdegegnerin diverse gesetzliche Leistungen.

 

2.       Am 5. Mai 2020 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug für Erwachsene, berufliche Integration/Rente, an (IV-Nr. 105).

 

3.       Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD [IV-Nr. 119]) vom 8. Dezember 2020 wurde am 17. Dezember 2020 zur Klärung der Leistungsansprüche eine bidisziplinäre medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers in den Fachgebieten Psychiatrie und Neuropsychologie angeordnet (IV-Nr. 123). Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, an den medizinischen Untersuchungen mitzuwirken, ansonsten entweder aufgrund der Akten verfügt oder Nichteintreten beschlossen werde.

 

4.

4.1     Mit Eingabe vom 19. Dezember 2020 (IV-Nr. 124) erklärte der Beschwerdeführer, er werde sich nicht untersuchen lassen, weil er zum einen Angst vor dem Corona-Virus habe und zum andern bereits genügend Unterlagen vorlägen und Untersuchungen gemacht worden seien. Ein Aktenentscheid sei möglich.

 

4.2     Mit Schreiben vom 20. Januar 2021 (IV-Nr. 128) wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darauf hin, dass bei ungenügender Mitwirkung seinerseits ein Entscheid aufgrund der Akten gefällt werde.

 

4.3 In der Folge unterzog sich der Beschwerdeführer der vorgesehenen Begutachtung nicht.

 

5.       Mit Stellungnahme vom 19. April 2021 (IV-Nr. 135) hielt der RAD fest, anhand der Akten könne keine Rente zugesprochen werden.

 

6.

6.1       Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2021 mit, es werde beabsichtigt, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (IV-Nr. 136).

 

6.2       Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 15. Mai 2020 diverse Einwendungen (IV-Nr. 137).

 

7.         Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 trat die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren nicht ein (A.S. [Akten-Seite] 1 f.).

 

8.

8.1       Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 7. September 2021 Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (A.S. 4) und verlangt sinngemäss, die Angelegenheit sei zur Vornahme eines Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 

8.2       Mit Beschwerdebegründung vom 12. Oktober 2021 (Postaufgabe [A.S. 13 ff.]) lässt der neu anwaltlich vertretene Beschwerdeführer folgende Anträge stellen:

 

1.      Die Verfügung vom 8. Juli 2021 sei aufzuheben.

2.      Die Angelegenheit sei zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zum materiellen Entscheid an die Vorinstanz zurück zu weisen.

3.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

9.         Mit Eingabe vom 3. November 2021 (A.S. 19) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Bemerkungen zur Beschwerde und beantragt deren Abweisung.

 

10.       Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Ansonsten wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.         Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1       Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

 

2.2       Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

 

2.3       Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

 

2.4       Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).

 

3.         Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 8. Juli 2021 zu Recht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2020 nicht eingetreten ist.

 

4.

4.1       Die angefochtene Verfügung wurde zusammengefasst und im Wesentlichen wie folgt begründet: Mit Mitteilung vom 17. Dezember 2020 sei der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass zur Beurteilung seiner Leistungsansprüche eine Abklärung in Form einer bidisziplinären Begutachtung notwendig sei. Der Beschwerdeführer sei dem Begutachtungstermin unentschuldigt ferngeblieben. Auf die Rechtsfolgen der Verweigerung seiner Mitwirkungspflicht sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Januar 2021 aufmerksam gemacht worden. Aufgrund der unzureichenden Aktenlage könne der RAD keine valide medizinische Aussage zum Gesundheitsschaden und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machen. Eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens aufgrund der Akten ohne die Mitwirkung des Beschwerdeführers sei ausgeschlossen. Die Abklärungen würden deshalb eingestellt und ein Nichteintreten beschlossen.

 

4.2       Der Beschwerdeführer rügt, nachdem zwischen den Parteien kein Konsens über die Begutachtung vorgelegen habe, hätte die Beschwerdegegnerin eine Zwischenverfügung erlassen müssen. Ein Nichteintreten sei nicht zulässig gewesen. Aus diesem Grund sei die Verfügung vom 8. Juli 2021 aufzuheben. Er sei nun bereit, an einer Begutachtung vor Ort teilzunehmen und den Termin wahrzunehmen. Dies habe er der Beschwerdegegnerin bereits mitgeteilt.

 

5.

5.1     Bei Uneinigkeit zwischen einer versicherten Person und einem Sozialversicherungsträger betreffend die durchzuführende Begutachtung hat der Sozialversicherungsträger eine vor dem erstinstanzlichen Versicherungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). In der Praxis erlassen die Sozialversicherungsträger zunächst eine formlose Mitteilung an die versicherte Person, in welcher auf die Notwendigkeit einer Begutachtung i. S. v. Art. 44 ATSG hingewiesen wird. Falls die versicherte Person betreffend die Begutachtung per se, den Zeitpunkt der Begutachtung, die Person des Sachverständigen, die zu berücksichtigenden Fachdisziplinen oder betreffend eine Zweitbegutachtung nicht einverstanden ist und mit dem Sozialversicherungsträger darüber keine Einigung findet, hat der Sozialversicherungsträger eine verfahrensrechtliche Zwischenverfügung zu erlassen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6; vgl. zum Ganzen: Massimo Aliotta in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, Art. 44 N 22).

 

5.2     Nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Begutachtung aufbot und dieser darauf hin unmissverständlich erklärte, eine solche sei für ihn nicht nötig, und so ein offensichtlicher Dissens über die Notwendigkeit einer Begutachtung vorlag, hätte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine anfechtbare Zwischenverfügung erlassen müssen. Dies hat sie unbestritten unterlassen. Die Beschwerde erweist sich bereits deshalb als begründet. Sie ist gutzuheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2021 wird aufgehoben und die Beschwerdegegnerin hat die Begutachtung in Form einer anfechtbaren Verfügung anzuordnen.

 

6.

6.1     Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Die Parteientschädigung wird antragsgemäss auf CHF 2'241.80 festgesetzt (9.6 Stunden zu CHF 230.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen und MwSt.).

 

6.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

 

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 8. Juli 2021 aufgehoben und die IV-Stelle des Kantons Solothurn wird angewiesen, die Begutachtung in Form einer anfechtbaren Verfügung anzuordnen.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'241.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch