Urteil vom 1. Februar 2022
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Taggelder IV (Verfügung vom 16. August 2021)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 2002 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 23. Oktober 2016 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) für berufliche Eingliederungsmassnahmen an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 5).
1.2 In der Folge führte die Beschwerdegegnerin Abklärungen in beruflicher Hinsicht durch und unterstützte den Beschwerdeführer in der Berufsfindung (siehe Protokolleinträge ab 12. Dezember 2016).
1.3 Gestützt auf den Zwischenbericht der zuständigen Ausbildungsberaterin vom 9. Juli 2020 (IV-Nr. 21) erteilte die Beschwerdegegnerin gleichentags die Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 20. Juli 2020 bis 19. Oktober 2020 bei der Durchführungsstelle C.___, Therapeutische Wohngemeinschaft (IV-Nr. 22).
1.4 Mit Mitteilung vom 23. Oktober 2020 (IV-Nr. 29) wurden die Integrationsmassnahmen vom 20. Oktober 2020 bis 31. Januar 2021 mit akzessorischem Taggeldanspruch verlängert. Mit Verfügung vom 10. November 2020 (IV-Nr. 35) wurde das Taggeld für die Dauer dieser Massnahme auf CHF 40.70 (Grundentschädigung) festgelegt (10 % des Höchstbetrages des IV-Taggeldes von CHF 407.00; vgl. auch IV-Nr. 32).
1.5 Am 28. Oktober 2020 (IV-Nr. 31) meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein Trauma, Blockaden und Depressionen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufliche Integration / Rente) an.
1.6 Mit Mitteilung vom 12. November 2020 (IV-Nr. 38) erteilte die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für den Förder- und Vorbereitungsunterricht an der Berufsschule D.___ vom 16. November 2020 bis 31. Januar 2021. Mit Mitteilungen vom 5. Februar 2021 (IV-Nr. 46) und 8. Februar 2021 (IV-Nr. 47) wurden die genannten Integrationsmassnahmen bis 2. Mai 2021 resp. 30. April 2021 verlängert.
1.7 Wegen vermehrter Blockaden und Krankheitsabsenzen kam es im Februar 2021 zum Abbruch des Belastbarkeitstrainings bei der Durchführungsstelle C.___ (siehe dazu Zwischenbericht vom 5. August 2021, IV-Nr. 50). Gestützt auf den Zwischenbericht vom 5. August 2021 (IV-Nr. 50) erteilte die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 20. Juli 2021 bis 19. Oktober 2021 bei derselben Durchführungsstelle (Mitteilung vom 5. August 2021, IV-Nr. 52). Mit Verfügung vom 16. August 2021 (IV-Nr. 53; Aktenseiten [A.S. 1]) wurde das Taggeld für die Dauer dieser Massnahme erneut auf CHF 40.70 (Grundentschädigung) festgelegt (siehe auch IV-Nr. 51).
2. Mit Zuschrift vom 14. September 2021 (A.S. 2 ff.) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. August 2021 erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung vom 16. August 2021 der IV-Stelle Solothurn aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer ein kleines Taggeld in der Höhe von Fr. 122.10, für die Dauer des Belastbarkeitstrainings vom 20. Juli 2021 bis 19. Oktober 2021, zu gewähren.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Die Beschwerdegegnerin schliesst im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2021 (A.S. 10 f.) auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Replik vom 5. November 2021 (A.S. 14 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
5. Mit Duplik vom 26. November 2021 (A.S. 18) beantragt die Beschwerdegegnerin erneut die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig reicht sie eine Aktennotiz vom 25. November 2021 zu den Akten (A.S. 19).
6. Am 13. Dezember 2021 reicht die Vertretung des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein (A.S. 22 ff.), die der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 (A.S. 25) zur Kenntnisnahme zugestellt wird.
7. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Taggeldes, welches dem Beschwerdeführer für die Dauer der Integrationsmassnahme vom 20. Juli 2021 bis 19. Oktober 2021 zugesprochen wurde. Der Taggeldanspruch als solcher ist unbestritten. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16. August 2021 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
1.3 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall geht es um die Höhe des Taggeldes für die Dauer der Integrationsmassnahme vom 20. Juli 2021 bis 19. Oktober 2021. Damit sind die vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2021 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.
1.4 Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter. Diese Grenze wird im vorliegenden Fall offenkundig nicht überschritten, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG).
2.2 Nach der bis Dezember 2021 geltenden Rechtslage haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Art. 22 Abs. 1bis IVG). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22. Abs. 2 IVG).
2.3 Die Grundentschädigung beträgt grundsätzlich 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Sie beträgt höchstens 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG für Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und für Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind. Der Bundesrat setzt die Höhe der Grundentschädigung fest (Art. 23 Abs. 2bis IVG).
2.4 Versicherte Personen, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und sich medizinischen Eingliederungsmassnahmen unterziehen, ohne vorher erwerbstätig gewesen zu sein, haben Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 IVG (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]); siehe auch Rz. 3101 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2021). Versicherte Personen in der erstmaligen beruflichen Ausbildung haben Anspruch auf ein Taggeld von 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 IVG. Der Anspruch besteht solange, als auch eine nichtbehinderte Person mit gleichem Berufsziel in Ausbildung stehen würde (KSTI, Rz. 3102). Ab dem Zeitpunkt (Tag), in welchem eine nichtbehinderte Person diese Ausbildung abgeschlossen hätte, haben die versicherten Personen Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von 30 % des Höchstbetrages nach Art. 24 Abs. 1 IVG (KSTI, Rz. 3103).
3.
3.1 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers erhalte nach Art. 22 Abs. 1 IVV eine versicherte Person, welche das 20. Altersjahr noch nicht vollendet habe und noch nicht erwerbstätig gewesen sei, während der Eingliederungsmassnahme ein Taggeld von 10 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes gemäss UVG. Der Lehrvertrag des Beschwerdeführers habe am 1. August 2018 begonnen und wäre ohne Gesundheitsschädigung am 31. Juli 2020 beendet gewesen. Ohne Gesundheitsschaden wäre der Beschwerdeführer am 1. August 2020, wie jeder junge Erwachsene, einer vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen, weshalb Art. 22 Abs. 1 IVV nicht zur Anwendung gelange. Die Wahl der Lehrstelle sei durch den Beschwerdeführer wohlüberlegt erfolgt, weshalb nicht von einer ungeeigneten und auf Dauer unzumutbaren erstmaligen Ausbildung ausgegangen werden könne (Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG). Zudem habe sich der Beschwerdeführer ausführlich mit der Berufswahl beschäftigt. Die E.___ AG sei vom Beschwerdeführer überzeugt gewesen und habe ihm nach nur einem Schnuppertag einen Lehrvertrag angeboten. Die geeignete erstmalige berufliche Ausbildung zum Printmedienpraktiker EBA wäre am 31. Juli 2020 beendet gewesen. Anschliessend wäre der Beschwerdeführer ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung am 1. August 2020 in die volle Erwerbstätigkeit getreten. Gemäss dem Merkblatt 4.02 Leistungen der IV, Taggelder der IV, Stand 1. Januar 2020, Ziffer 15, sei das kleine Taggeld zum grossen Ansatz, also 30 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes gemäss UVG anwendbar, wenn eine Person die erste berufliche Ausbildung ohne Gesundheitsschaden abgeschlossen hätte. Die vom Beschwerdeführer begonnene Lehre bei der E.___ AG als Printmedienpraktiker EBA wäre am 31. Juli 2020 beendet gewesen, mithin stünde er heute im Arbeitsleben und hätte die erste berufliche Ausbildung abgeschlossen. Folglich sei dem Beschwerdeführer das kleine Taggeld zum grossen Ansatz, 30 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes gemäss UVG, auszubezahlen und nicht wie in der Verfügung vom 16. August 2021 nur 10 % des Höchstverdienstes.
3.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Taggeld in Höhe von CHF 40.70 auf Basis des kleinen Taggeldes, welches 10 % des Höchstbetrages des IV-Taggeldes von CHF 407.00 entspricht, berechnet. Zur Begründung bringt sie vor, bei der am 1. August 2018 bei der E.___ AG begonnenen Lehre als Printmedienpraktiker EBA im ersten Arbeitsmarkt habe es sich zweifellos um eine ungeeignete Ausbildung gehandelt. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers vermöge der Umstand, dass die E.___ AG dem Beschwerdeführer nach nur einem Schnuppertag die Lehrstelle angeboten habe, keineswegs auf eine geeignete Tätigkeit schliessen. Eher treffe es zu, dass der Lehrbetrieb ungenügende Abklärungen vorgenommen habe. Bereits bei Lehrbeginn habe nach Einschätzung der IV-Stelle festgestanden, dass beim Beschwerdeführer keine Ausbildungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt gegeben sei. Die Abklärungen der IV-Stelle hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Ausbildung im geschützten Rahmen benötige. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch entgegen den Empfehlungen der IV-Stelle für eine Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt entschieden. Die Einschätzung der IV-Stelle sei mit dem Lehrabbruch bei der E.___ AG unmittelbar nach Lehrbeginn bestätigt worden. Auch die nachfolgenden und aktuellen beruflichen Eingliederungsmassnahmen bestätigten die Notwendigkeit einer Ausbildung im geschützten Rahmen. Für den Beschwerdeführer sei ab August 2018 ein Ausbildungsplatz im geschützten Rahmen im Zentrum F.___ in [...] reserviert gewesen. Der Beschwerdeführer habe dieses Angebot der IV-Stelle (Schnupperlehre und Lehre zum Logistiker [EBA] im geschützten Rahmen) jedoch abgelehnt. Der Beschwerdeführer habe es vorgezogen, ohne weitere Unterstützung der IV-Stelle die Lehrstelle als Printmedienpraktiker bei der E.___ AG im ersten Arbeitsmarkt in Angriff zu nehmen. Dass der Beschwerdeführer nun verspätet eine berufliche Ausbildung angehe, sei nicht invaliditätsbedingt. Hätte der Beschwerdeführer das Angebot der IV-Stelle angenommen und die Ausbildung im Zentrum F.___ im geschützten Rahmen im August 2018 begonnen, hätte er die Ausbildung Ende Juli 2020 kurz vor seinem 18. Altersjahr beendet. Der grosse Ansatz beim kleinen Taggeld lasse sich nicht rechtfertigen. Die Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erfüllt.
4. Strittig sind weder die Zusprache eines Taggeldes noch dessen zeitliche Dauer (20. Juli 2021 bis 19. Oktober 2021). Jedoch hat die Beschwerdegegnerin das Taggeld tiefer angesetzt als es nach Ansicht des Beschwerdeführers sein müsste. Konkret geht es um die Frage, ob es sich bei der am 1. August 2018 bei der E.___ AG begonnenen Lehre als Printmedienpraktiker EBA im ersten Arbeitsmarkt um eine für den Beschwerdeführer geeignete und auf Dauer zumutbare Ausbildung gehandelt habe, sodass davon ausgegangen werden könnte, dass er die erstmalige berufliche Ausbildung am 31. Juli 2020 beendet hätte. Es stellt sich danach die Frage, ob in diesem Fall der grosse Ansatz (30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 IVG) anstelle des kleinen (10 %) beim kleinen Taggeld anwendbar wäre.
5
5.1 Den Verfahrensakten lässt sich entnehmen, dass am 12. Dezember 2016 eine Lehrerbesprechung und am 30. Januar 2017 ein Auswertungsgespräch stattgefunden haben. An den Gesprächen wurde unter anderem festgestellt, dass der Beschwerdeführer den geschützten Rahmen benötige (Protokolleinträge vom 12. Dezember 2016 und 30. Januar 2017). In der Folge absolvierte der Beschwerdeführer mehrere Schnupperlehren unter Begleitung seiner Mutter oder seiner Betreuer (u.a. als Informatiker und in der Logistik bei der Post; siehe Protokolleinträge vom 26. Mai 2017 und 31. Oktober 2017). Die Fachpersonen der Beschwerdegegnerin wurden über die Geschehnisse auf dem Laufenden gehalten. Der Beschwerdeführer bewarb sich zudem für Lehrstellen beim Briefzentrum und beim Paketzentrum der Post, erhielt aber bei beiden Stellen eine Absage (Protokolleintrag vom 16. Januar 2018). Am 16. Januar 2018 wurde der zuständigen Fachfrau der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass ein Ausbildungsplatz im geschützten Rahmen im Zentrum F.___, [...], frei wäre (Protokolleinträge vom 16. Januar 2018). Dabei handelte es sich um eine Ausbildung in der Logistik. Am 21. Februar 2018 wurde mit dem Beschwerdeführer, seinen Eltern, der Beiständin und den Betreuern ein Standortgespräch durchgeführt. Im Gespräch wurde festgehalten, dass es trotz der gemachten Fortschritte im letzten Jahr nicht für eine Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt ausreiche. Es sei auf die Konsequenzen aufmerksam gemacht worden, welche entstünden, wenn sich der Beschwerdeführer und seine Familie gegen eine Schnupperlehre und eine Ausbildung in der Logistik im Zentrum F.___ entscheiden würden. Auch die Beiständin befürworte eine Ausbildung im Zentrum F.___. Nach eingehender Besprechung habe sich der Beschwerdeführer dazu entscheiden können, die Schnupperlehre im Zentrum F.___ zu absolvieren (Protolleintrag vom 21. Februar 2018). Vereinbart wurde, dass der Beschwerdeführer vom 19. bis 26. März 2018 zunächst eine Schnupperlehre im Zentrum F.___ absolviert (Protokolleintrag vom 21. Februar 2018), was aber wegen Krankheit des Beschwerdeführers verschoben werden musste (Protokolleintrag vom 19. März 2018). Im Gespräch zwischen der Fachfrau der Beschwerdegegnerin sowie der Mutter des Beschwerdeführers stellte sich heraus, dass es für den Beschwerdeführer eine unüberwindbare Hürde dargestellt habe, das Wochenende während der Schnupperlehre im Zentrum F.___ verbringen zu müssen. Das Arbeiten würde er aber gerne ausprobieren (Protokolleintrag vom 22. März 2018). Trotz erneuter Ansetzung eines Schnuppertermins nahm der Beschwerdeführer nicht daran teil (Protokolleinträge vom 23. April 2018). Auch ein von der Beschwerdegegnerin organisierter Termin für ein Berufsvorbereitungsjahr bei der G.___ (Protokolleintrag vom 9. Mai 2018) wurde vom Beschwerdeführer wegen Krankheit und einem anderen Schnuppertermin abgesagt (Protokolleintrag vom 22. Juni 2018). Der Beschwerdeführer bewarb sich in der Zwischenzeit ohne Unterstützung der Beschwerdegegnerin für eine Lehrstelle als Printmedienpraktiker bei der E.___ AG und erhielt kurz darauf nach einem Schnuppertag die Zusage (Protokolleintrag vom 3. Juli 2018; siehe auch Lehrvertrag per 1. August 2018, IV-Nr. 17). Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten sich daraufhin entschlossen, keine Unterstützung von der Beschwerdegegnerin mehr in Anspruch nehmen zu wollen (Protolleintrag vom 3. Juli 2018). Kurz nach Antritt der Lehre wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe eine Sommergrippe gehabt und sei danach nicht mehr in den Lehrbetrieb gegangen. Die Lehre wurde daraufhin abgebrochen (Protokolleintrag vom 14. August 2018). Für die nächsten Monate sind keine Anstrengungen für eine berufliche Integration dokumentiert. Mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin begann der Beschwerdeführer am 20. Juli 2020 zusammen mit seiner Schwester im C.___ ein Belastbarkeitstraining (IV-Nr. 22). Die Massnahme wurde mit Mitteilungen vom 23. Oktober 2020 (IV-Nr. 29), 5. Februar 2021 (IV-Nr. 46) und 5. August 2021 (IV-Nr. 52) bis 19. Oktober 2021 verlängert.
5.2 Dem Zwischenbericht der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2020 (IV-Nr. 21) lässt sich zur medizinischen Situation entnehmen, dass der Beschwerdeführer 2012 durch den Schulpsychologischen Dienst abgeklärt worden sei. Er verfüge über durchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten, wobei er Schwächen in der Verarbeitungsgeschwindigkeit, im Sprachverständnis sowie im Arbeitsgedächtnis aufweise. In der Sonderschule sei bei ihm öfters eine Misserfolgserwartung beobachtet worden. Auch reagiere er mit psychosomatischen Beschwerden auf Stresssituationen, was Krankheitsabsenzen zur Folge gehabt habe. Während seiner Schulzeit am H.___ (heute K.___) sei er zu Herrn I.___ in Therapie gegangen. Im Februar 2019 habe der Beschwerdeführer die Therapie bei Dr. med. J.___ aufgenommen. Gemäss Dr. med. J.___ leide der Beschwerdeführer unter grossen Ängsten, welche auf ein altes Trauma vor Autoritätspersonen zurückgingen. Seit Beginn der Therapie bei Dr. med. J.___ habe er grosse Fortschritte machen können. So sei es ihm schliesslich gelungen, das Haus zu verlassen, selbstständig zu reisen und vier Mal pro Woche Zeitungen zu vertragen. Dr. med. J.___ traue ihm nun zu, mit einem Belastbarkeitstraining zu beginnen.
Zur bisherigen Laufbahn wird angeführt, der Beschwerdeführer habe 2007 die Regelschule begonnen. Ab 2013 sei er im H.___ (heute K.___) sonderbeschult worden und habe dort auch im Internat gewohnt. Er habe dort im Juli 2018 seine obligatorische Schulzeit beendet. Empfohlen worden sei eine Ausbildung im geschützten Rahmen. Ein Ausbildungsplatz im F.___ in [...] sei für ihn reserviert gewesen. Bei einem positiven Verlauf der Schnupperlehre hätte er dort im August 2018 die Lehre zum Logistiker EBA beginnen können. Er habe die Schnupperlehre jedoch nie angetreten. Überraschend habe der Beschwerdeführer im Juli 2018 nach einem einzigen Schnuppertag die Zusage für eine Lehrstelle als Printmedienpraktiker EBA erhalten. Entgegen aller Empfehlungen habe er die Lehrstelle angenommen. Nach den Sommerferien habe er es dann nicht geschafft, in den Lehrbetrieb zu gehen. So sei es schon Mitte August 2018 zum Lehrabbruch gekommen. Danach habe er keine geregelte Tagesstruktur mehr gehabt.
Der Beschwerdeführer verfüge über die kognitiven Ressourcen für eine Attestausbildung. Am Ende seiner Schulzeit habe er sich für den Beruf des Logistikers interessiert. Aufgrund seines labilen psychischen Zustandes liege der Beginn einer Ausbildung jedoch noch in weiter Ferne. Auch gehe er seit dem Lehrabbruch im August 2018 keiner geregelten Tagesstruktur mehr nach.
Gemäss Einschätzungen der behandelnden Therapeutin Dr. med. J.___ sei der Beschwerdeführer nun bereit für ein Belastbarkeitstraining. Aufgrund des symbiotischen Familiensystems sei die Emanzipierung von zu Hause für ihn schwierig. Dr. med. J.___ habe deshalb vorgeschlagen, dass er und seine Schwester, die auch schon seit längerer Zeit ohne Tagesstruktur zu Hause sei, in derselben Institution ein Belastbarkeitstraining absolvieren. Dies werde so umgesetzt. Dr. med. J.___ habe mit den Geschwistern das C.___ in [...] besichtigt, wo die beiden anschliessend geschnuppert hätten und sich ein Belastbarkeitstraining vorstellen könnten.
5.3 Im Zwischenbericht der Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober 2020 (IV-Nr. 28) wird zur aktuellen Situation ausgeführt, der Beschwerdeführer absolviere seit Juli 2020 ein Belastbarkeitstraining im C.___ in [...]. Der Verlauf sei positiv. Der Beschwerdeführer fühle sich wohl im C.___ und erledige die ihm übertragenen Aufgaben gut und zuverlässig. Er habe eine regelmässige Präsenz zeigen können, was für ihn eine grosse Leistung darstelle. Das Pensum habe er auf drei Stunden pro Tag steigern können. Parallel zum Belastbarkeitstraining sei mit der Berufsberatung begonnen worden. Der Beschwerdeführer sei nun bereit, mit dem Berufswahlprozess zu beginnen und in verschiedenen Berufsfeldern zu schnuppern. Aufgrund des symbiotischen Familiensystems sei die Emanzipierung von zu Hause für den Beschwerdeführer schwierig. Auf Empfehlung der behandelnden Psychiaterin Dr. med. J.___ habe der Beschwerdeführer das Belastbarkeitstraining im C.___ deshalb zusammen mit seiner Schwester absolviert. Es gelinge ihm inzwischen immer besser, sich von seiner Schwester zu emanzipieren und auch selbständig ohne sie etwas zu machen. So traue er sich nun zu, alleine schnuppern zu gehen.
Der Beschwerdeführer sei behinderungsbedingt auf den geschützten Rahmen angewiesen. Die Weiterführung des Belastbarkeitstrainings im C.___ sei für seine weitere positive Entwicklung unabdingbar. Dabei solle das Pensum monatlich um eine Stunde gesteigert werden. Gemäss der behandelnden Therapeutin Dr. med. J.___ traue sich der Beschwerdeführer selbst sehr wenig zu und es sei für ihn wichtig, positive Erfahrungen machen zu können. Er könne mehr leisten, als er sich selber zutraut. Gemäss Dr. med. J.___ sei die Steigerung des Pensums von einer Stunde pro Monat für ihn gut machbar. Nebst der Steigerung des Pensums sollen Schnupperlehren in verschiedenen Berufen absolviert werden. Weiter solle längerfristig auch an schulischen Themen gearbeitet werden. Da das C.___ kein solches Angebot habe, müsse dies zu einem späteren Zeitpunkt separat organisiert werden.
5.4 Dem Zwischenbericht der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2021 (IV-Nr. 44) lässt sich entnehmen, parallel zum Belastbarkeitstraining sei mit der Berufsberatung und dem Berufswahlprozess begonnen worden. Dafür sei auch eine schulische Standortbestimmung und Förderung wichtig. Da das C.___ dies nicht anbieten könne, besuche der Beschwerdeführer seit November 2020 den Förder- und Vorbereitungsunterricht an der Berufsfachschule D.___ in [...]. Der Verlauf des Belastbarkeitstrainings sei zunächst sehr positiv gewesen. Der Beschwerdeführer habe eine regelmässige Präsenz gezeigt und habe das Pensum kontinuierlich auf über 50 % steigern können. Leider sei es ab Dezember 2020 vermehrt zu Blockaden und Krankheitsabsenzen gekommen. Diese seien durch einen geplanten Wechsel des Bereichs (vom Atelier zu Restwert) noch verstärkt worden. Es sei daher ein Wechsel zurück ins vertraute Umfeld des Ateliers sowie eine Reduktion des Pensums auf drei Stunden pro Tag beschlossen worden. Dadurch sei es dem Beschwerdeführer gelungen, wieder zur Arbeit zu kommen. Den Förder- und Vorbereitungsunterricht an der Berufsfachschule D.___ habe er immer besuchen können. Die Therapie sei aufgrund der Blockaden intensiviert worden und finde nun wöchentlich statt.
Die Weiterführung des Belastbarkeitstrainings im C.___ sei für seine psychische Stabilität unabdingbar. Die behandelnde Therapeutin Dr. med. J.___ arbeite aufgrund der aufgetretenen Blockaden sowohl intensiv mit dem Beschwerdeführer in der Einzeltherapie wie auch mit der ganzen Familie in der Familientherapie. Es werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer sich dadurch stabilisieren und an seine vorherige positive Entwicklung anknüpfen könne. Bei erfolgter Stabilität solle der Wechsel zu Restwert in den KV-Bereich erneut angegangen werden und es sollten weitere interne Schnupperlehren in anderen Berufen absolviert werden. Auch die weitere schulische Standortbestimmung und Förderung in der Berufsschule D.___ in [...] sei wichtig.
5.5 Gemäss Zwischenbericht der Beschwerdegegnerin vom 5. August 2021 (IV-Nr. 50) habe der Beschwerdeführer das Belastbarkeitstraining im Februar 2021 abgebrochen. Nach dem Abbruch sei er weiterhin regelmässig zu Dr. med. J.___ in Therapie. Dadurch habe er sich wieder stabilisieren können. Auch nehme er zur Unterstützung ein Antidepressivum ein. Er sei nun wieder bereit, mit einem Belastbarkeitstraining zu starten.
Der Beschwerdeführer habe zu Beginn eine regelmässige Präsenz gezeigt und habe das Pensum kontinuierlich auf über 50 % steigern können. Leider sei es ab Dezember 2020 vermehrt zu Blockaden und Krankheitsabsenzen gekommen. Schliesslich sei es im Februar 2021 zum Abbruch gekommen, da der Beschwerdeführer es nicht mehr geschafft habe, an der Massnahme teilzunehmen. Der Beschwerdeführer sei nun wieder bereit für ein Belastbarkeitstraining im C.___. Die Therapeutin Dr. med. J.___ empfehle die Wiederaufnahme des Belastbarkeitstrainings mit drei Stunden an vier Tagen pro Woche.
6. Es ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass es sich bei der am 1. August 2018 begonnenen Lehre bei der E.___ AG um eine für den Beschwerdeführer ungeeignete Ausbildung handelt. Den obigen Ausführungen ist zu entnehmen, dass bereits während der Schulzeit – und somit schon vor Beginn der beruflichen Laufbahn – feststand, dass der Beschwerdeführer in seiner beruflichen Ausbildung auf den geschützten Rahmen angewiesen sein würde (siehe Protokolleinträge vom 12. Dezember 2016 [Lehrerbesprechung] und vom 30. Januar 2017 [Auswertungsgespräch]). Die während der Schulzeit absolvierten Schnupperlehren im ersten Arbeitsmarkt erfolgten in Absprache und Begleitung der Betreuer des Beschwerdeführers sowie in Kenntnis der zuständigen Fachpersonen der Beschwerdegegnerin. Am Standortgespräch vom 21. Februar 2018 (anwesend waren der Beschwerdeführer, dessen Eltern und Beiständin, sowie die Betreuer der Sonderschule K.___) wurde denn auch festgehalten, dass es für den Beschwerdeführer trotz der gemachten Fortschritte im letzten Jahr nicht für eine Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt ausreiche (siehe Protokolleintrag vom 21. Februar 2018). Daraufhin wurde von der Beschwerdegegnerin eine Ausbildung in der Logistik im geschützten Rahmen im Zentrum F.___ aufgegleist. Der Beschwerdeführer nahm jedoch weder an der Schnupperlehre beim Zentrum F.___ teil, noch zeigte er sich an einem Berufsvorbereitungsjahr in der G.___ interessiert, welches ebenfalls von der Beschwerdegegnerin organisiert wurde. Stattdessen trat er ohne Unterstützung der Beschwerdegegnerin eine Lehre bei der E.___ AG auf dem ersten Arbeitsmarkt an. Diese musste er infolge Krankheit wenige Tage nach Antritt wieder abbrechen. Nach Abbruch der Lehre war es dem Beschwerdeführer für mehrere Monate nicht mehr möglich, seine berufliche Entwicklung voranzutreiben. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt, bestätigten auch die nachfolgenden und aktuellen beruflichen Eingliederungsmassnahmen die Notwendigkeit einer Ausbildung im geschützten Rahmen. Der Beschwerdeführer machte im Verlauf des Belastbarkeitstrainings bei der Durchführungsstelle C.___ grosse Fortschritte, konnte aber sein Pensum bis zum Verfügungszeitpunkt am 16. August 2021 nicht langfristig auf über 50 % steigern. Es folgten immer wieder Ausfälle wegen Blockaden. Schliesslich musste er die Integrationsmassnahme im Februar 2021 für mehrere Monate unterbrechen und konnte sie erst im August 2021 wieder mit drei Stunden an vier Tagen pro Woche fortsetzen. Unter diesen Umständen (Abbruch der Lehre nach nur wenigen Tagen, darauf folgend eine mehrmonatige Auszeit und Beginn mit einem Belastbarkeitstraining mit Unterbrüchen) kann nicht angenommen werden, dass die Lehrstelle bei der E.___ AG für den Beschwerdeführer eine geeignete und auf Dauer zumutbare Ausbildung gewesen ist.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer die Zusage für die Lehrstelle bei der E.___ AG nach nur einem Schnuppertag erhalten hatte. Von allen involvierten Fachpersonen wurde bereits früh eine Ausbildung im geschützten Rahmen empfohlen. Der Beschwerdeführer war auf eine enge Betreuung angewiesen. Der Beschwerdeführer und seine Familie haben bei Antritt der Lehrstelle bewusst auf die Unterstützung der Beschwerdegegnerin verzichtet. Gemäss der E-Mail der Familie an die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführer auf keinen Fall gewollt, dass sein Lehrbetrieb etwas über die Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin erfahre (siehe Protokolleintrag vom 17. Juli 2018). Es ist somit davon auszugehen, dass die E.___ AG auch nicht über den Betreuungsbedarf des Beschwerdeführers Bescheid wusste. Sodann ist es nicht der Invalidität geschuldet, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Integrationsmassnahmen vom 20. Juli 2021 bis 19. Oktober 2021 noch keine erstmalige Ausbildung absolviert hatte. Der Beschwerdeführer erhielt mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin die Gelegenheit, eine Ausbildung im geschützten Rahmen zu absolvieren. Es wurde für ihn eine Schnupperlehre und eine Ausbildung im geschützten Rahmen in der Logistik im Zentrum F.___ organisiert. Der Beschwerdeführer lehnte dieses Angebot ab und trat stattdessen eine Lehre im ersten Arbeitsmarkt an, welche er wenige Tage später gesundheitsbedingt abbrechen musste. Somit kann entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, er hätte seine erstmalige berufliche Ausbildung ohne Gesundheitsschaden am 31. Juli 2020 beendet.
7.
7.1 Versicherte, welche das 20. Altersjahr noch nicht erreicht haben und sich, ohne bereits erwerbstätig gewesen zu sein, Eingliederungsmassnahmen unterziehen, haben Anspruch auf ein kleines Taggeld in Höhe von 10 % des versicherten Taggeldes der IVG (siehe E. II. 2.4 hiervor; siehe auch Merkblatt 4.02 Leistungen der IV, Taggelder der IV, Stand. 1. Januar 2020, Rz. 13 f.). Hingegen haben Versicherte, wenn sie in der beruflichen Ausbildung und ohne Gesundheitsschädigung ihre Ausbildung abgeschlossen hätten und bereits im Erwerbsleben stünden, einen Anspruch auf 30 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes.
7.2 Bei der Massnahme im C.___ vom 20. Juli 2021 bis 19. Oktober 2021 handelt es sich um eine Integrationsmassnahme zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG und nicht um eine erstmalige berufliche Ausbildung i.S.v. Art. 16 IVG. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der erwähnten Massnahmen älter als 18 Jahre, hat das 20. Lebensjahr aber noch nicht vollendet. Er hat somit Anspruch auf ein Taggeld von 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 IVG, was einem Taggeld von CHF 40.70 entspricht (10 % von CHF 407.00 [Höchstbetrag des IV-Taggeldes]). Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 16. August 2021 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
8. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar