Urteil vom 25. März 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.__ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,

Beschwerdeführer

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Kostenübernahme Privatgutachten (Verfügung vom 16. August 2021)

 


 

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.       

 

1.

1.1     Der 1957 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 13. August 1998 unter Hinweis auf Lungen-/Atemprobleme sowie psychische Probleme bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 1.1). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm mit Verfügung vom 20. September 2000 ab 1. August 2000 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 75 %) zu (IV-Nr. 14). Grundlage bildeten eine telefonische Auskunft der behandelnden Psychiaterin, wonach eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe und ein Antrag der Abteilung Berufliche Eingliederung der IV-Stelle (vgl. IV-Nr. 12) sowie eine Kurz-Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle, wonach eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 70 % medizinisch vertretbar sei (vgl. Protokolleintrag vom 27. Juli 2000).

 

1.2     Am 29. März 2005 machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands aufgrund einer neu hinzugetretenen Diabeteserkrankung geltend und beantragte eine Erhöhung des Invaliditätsgrades (IV-Nr. 25). Nach dem Beizug eines ärztlichen Berichts (IV-Nr. 28) stellte die Beschwerdegegnerin keine anspruchsrelevante Veränderung fest (Verfügung vom 20. Mai 2005; IV-Nr. 29).

 

2.

2.1     Am 3. August 2011 leitete die Beschwerdegegnerin ein weiteres Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 46). Nach dem Beizug medizinischer Berichte veranlasste sie bei der Begutachtungsstelle B.___ ein polydisziplinäres (internistisches, psychiatrisches, otorhinolaryngologisches und kardiologisches) Gutachten, das diese am 18. Mai 2012 erstattete (IV-Nr. 59). Dazu äusserte sich der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], am 16. Juni 2012 (IV-Nr. 62).

 

2.2     Nach Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 70) ersuchte die Beschwerdegegnerin die B.___-Gutachter um eine Stellungnahme zu den eingegangenen Akten, die am 23. September 2012 erging (IV-Nr. 75). Am 25. Oktober 2012 liess der Beschwerdeführer ein durch ihn eingeholtes versicherungspsychiatrisches Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 23. Oktober 2012 zu den Akten reichen (IV-Nr. 80). Nach Vorlage dieses Gutachtens beim RAD (IV-Nr. 81) ersuchte die Beschwerdegegnerin die B.___-Gutachter um eine Stellungnahme zum versicherungspsychiatrischen Gutachten, welche diese am 29. Januar 2013 verfassten (IV-Nr. 83).

 

2.3     Gestützt auf die anschliessende Stellungnahme des RAD vom 8. April 2013 (IV-Nr. 84 S. 2 ff.) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 10. Mai 2013 die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (IV-Nr. 85). Dagegen liess der Beschwerdeführer Einwände erheben (IV-Nrn. 87, 101). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 (IV-Nr. 103) wies die Beschwerdegegnerin das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2013 (IV-Nr. 87) gegen die an der Ausarbeitung des Vorbescheids mitwirkenden Personen der Beschwerdegegnerin ab. Die dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2013 (IV-Nr. 110) wies dieses mit Urteil VSBES.2013.341 vom 23. Juni 2014 ab (IV-Nr. 135 S. 6 ff.).

 

2.4     In der Zwischenzeit hatte der Beschwerdeführer einen Bericht des Neurologen Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, [...], vom 28. August 2013 einreichen lassen, wonach eine Verschlechterung der diabetischen Polyneuropathie eingetreten sei, was durch einen ENG-Bericht vom 24. August 2013 bestätigt werde (IV-Nr. 101 S. 6 ff.). Dr. med. F.___ vom RAD empfahl am 31. Januar 2014 eine polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung, in deren Rahmen auch dieser Aspekt (Polyneuropathie) abzuklären sei (IV-Nr. 116). Im weiteren Verlauf wandte sich der Beschwerdeführer gegen eine Begutachtung (IV-Nr. 151 und 165). Am 28. Mai 2015 erliess die Beschwerdegegnerin schliesslich eine Verfügung, in der sie eine polydisziplinäre gutachterliche Abklärung durch die Begutachtungsstelle B.___ anordnete (IV-Nr. 169). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde (IV-Nr. 171) wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 23. März 2016 ab (Urteil der Vizepräsidentin VSBES.2015.175, IV-Nr. 195). Auf die hiergegen erhobene Beschwerde (IV-Nr. 200) trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_294/2016 vom 27. Mai 2016 nicht ein (IV-Nr. 201).

 

2.5     Am 14. Februar 2017 erstatteten die Ärzte der Begutachtungsstelle B.___ ihr polydisziplinäres (internistisches, psychiatrisches, neurologisches, orthopädisches, otorhinolaryngologisches und kardiologisches) Gutachten (IV-Nr. 217). Mit Eingabe vom 28. März 2017 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung (IV-Nr. 219).

 

2.6     Nach Rücksprache mit dem RAD vom 5. Oktober 2017 (IV-Nr. 223) und einer Besprechung betreffend berufliche Massnahmen vom 19. Oktober 2017 (IV-Nr. 226) sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens setzte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Januar 2018 die laufende ganze Invalidenrente auf eine Viertelsrente herab (IV-Nr. 232).

 

2.7     Gegen die Verfügung vom 26. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer am 28. Februar 2018 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben (IV-Nr. 235). Das Versicherungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil VSBES.2018.73 vom 21. Dezember 2020 gut. Es hob die angefochtenen Verfügungen vom 26. Januar und 1. Februar 2018 auf. Zur Begründung wurde erklärt, angesichts des Alters des Beschwerdeführers hätte die Rentenherabsetzung nicht ohne vorgängige Prüfung von Eingliederungsmassnahmen erfolgen dürfen (IV-Nr. 280). Diesen Entscheid bestätigte das Bundesgericht mit Urteil 9C_84/2021 vom 2. August 2021 (IV-Nr. 297).

 

3.       Am 4. März bzw. 10. August 2021 wiederholte der Beschwerdeführer seinen bereits früher gestellten Antrag, die Beschwerdegegnerin habe ihm die Kosten des Privatgutachtens von Dr. med. D.___ vom 23. Oktober 2012 in der Höhe von CHF 6'400.00 zu erstatten (IV-Nrn. 286, 298). Mit Verfügung vom 16. August 2021 (IV-Nr. 299; Aktenseiten [A.S.] 1 f.) lehnte die Beschwerdegegnerin dieses Gesuch ab.

 

4.       Gegen die Verfügung vom 16. August 2021 lässt der Beschwerdeführer am 17. September 2021 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren (A.S. 3 ff.):

 

1.   Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 16. August 2021 sei aufzuheben.

2.   Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Kosten des Privatgutachtens von Dr. med. D.___ vom 25. (recte: 23.) Oktober 2012 im Betrage von CHF 6'400.00 im Rahmen von Art. 45 Abs. 1 ATSG zu bezahlen.

3.   Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4.   Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin

 

5.       Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 5. November 2021, die Beschwerde sei abzuweisen. Auf Bemerkungen zur Beschwerde werde mit Blick auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und die IV-Akten verzichtet (A.S. 17).

 

6.       Am 10. November 2021 gibt der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote zu den Akten (A.S. 19 ff.).

 

7.       Am 3. März 2022 findet die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche Verhandlung vor dem Präsidenten des Versicherungsgerichts statt. Der Beschwerdeführer erscheint nicht zur öffentlichen Verhandlung. Die Beschwerdegegnerin bleibt, nachdem ihr das Erscheinen freigestellt worden, der Verhandlung ebenfalls fern. Im Parteivortrag bestätigt der Vertreter des Beschwerdeführers die mit der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren, welche er ergänzend begründet (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 3. März 2022; A.S. 26 ff.).

 

8.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien und im Parteivortrag des Beschwerdeführers wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2     Streitig ist ausschliesslich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin für die Kosten des durch den Beschwerdeführer eingeholten Parteigutachtens von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, [...] vom 23. Oktober 2012 in der Höhe von CHF 6'400.00 aufzukommen hat.

 

1.3     Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichtes als Einzelrichter über Streitigkeiten nach § 54 GO mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00. Da der Streitwert unter dieser Grenze liegt, ist die Angelegenheit durch den Einzelrichter zu beurteilen.

 

2.

2.1     Nach Art. 45 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Diese Bestimmung bezieht sich auf alle Verwaltungsverfahren, die vom ATSG geregelt werden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Art. 45, Rz 26). Eine vergleichbare Bestimmung für den Bereich der Invalidenversicherung findet sich in Art. 78 Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Eine Kostenübernahme gemäss dieser Bestimmung setzt – im Gegensatz zu Art. 45 Abs. 1 ATSG – voraus, dass eine Leistungszusprache erfolgt ist (Ueli Kieser, a.a.O., Rz 32).

 

2.2     Die infrage stehende Massnahme ist zur Beurteilung des Anspruchs in zwei Konstellationen unerlässlich: Erstens dann, wenn der Versicherungsträger zum damaligen Zeitpunkt aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gehalten gewesen wäre, eine gleich gelagerte Abklärungsmassnahme durchzuführen, dies aber nicht getan hat. Zweitens dann, wenn die damalige Aktenlage zwar keine zusätzlichen Abklärungen gebot, sich aber aus dem Privatgutachten neue relevante Erkenntnisse ergeben, welche entweder für sich allein eine abschliessende Beurteilung erlauben oder den Versicherungsträger zu weiteren, nunmehr notwendigen Untersuchungen veranlassen.

 

3.       Nach dem Gesagten ist zunächst zu untersuchen, ob die vor der Einreichung des Privatgutachtens bestehende medizinische Aktenlage weitere Abklärungen in Form eines psychiatrischen Administrativgutachtens geboten hätte.

 

3.1     Das damals vorliegende, durch die Beschwerdegegnerin im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte externe Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 18. Mai 2012 (IV-Nr. 59) basierte auf Explorationen in den Disziplinen innere Medizin, Psychiatrie, Otorhinolaryngologie und Kardiologie. Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), eine pantonale Schwerhörigkeit beidseits, links akzentuiert (ICD-10 H90.3), eine grenzwertige periphere vestibulo-cochleäre Funktionsstörung links (ICD-10 H81.3) sowie eine arterielle Hypertonie und hypertensive Herzkrankheit (ICD-10 I10) an (IV-Nr. 59 S. 21). Aus interdisziplinärer Sicht resultiere für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %. Das Pensum könne, mit erhöhtem Pausenbedarf von fünf bis zehn Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement, vollschichtig umgesetzt werden. Bei nicht vorliegendem Tätigkeitsprofil der letzten Anstellung, die allerdings schon zwölf Jahre zurückliege, könne nicht sicher gesagt werden, ob die angestammte Tätigkeit unter das aktuelle Zumutbarkeitsprofil falle. Für körperlich anhaltend mittelschwere, schwere und gemäss obigen Kriterien (v.a. Hörsinn, Gleichgewichtsanforderungen) nicht adaptierte Tätigkeiten bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung von 20 % in adaptierten Tätigkeiten sei psychiatrisch begründet (IV-Nr. 59, S. 23). Der Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache aus psychiatrischer Sicht deutlich gebessert. Somatisch bestehe ein relativ unveränderter Zustand (IV-Nr. 59, S. 24).

 

3.2     Der Beschwerdeführer liess sich dazu am 9. Juni 2012 (IV-Nr. 61, durch seine älteste Tochter) und am 16. Juli 2012 (IV-Nr. 69, durch den Rechtsvertreter) vernehmen und beantragen, den Gutachtern seien 18 Ergänzungsfragen zu stellen. Auch der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], erklärt in seiner kurzen Stellungnahme vom 16. Juni 2012, er sei mit dem Gutachten «nicht gänzlich einverstanden» (IV-Nr. 62). Dr. med. F.___ vom RAD empfahl am 30. Juli 2012, die genannten Stellungnahmen und Fragen den Gutachtern zu unterbreiten (IV-Nr. 70).

 

3.3     Die Gutachter Dr. med. G.___ (Psychiater) und Dr. med. H.___ (Ärztliche Leitung) äusserten sich am 23. September 2012. Sie nahmen Stellung zu den monierten Widersprüchen und hielten u.a. fest, aufgrund der Untersuchungsergebnisse liege keine Zyklothymie vor, der psychopathologische Befund sei lege artis erhoben worden und eine Persönlichkeitsstörung sei mit Blick auf die aktenkundige Lebens- und Erwerbsgeschichte zu verneinen. An der Beurteilung im Gutachten sei auch unter Berücksichtigung der erhobenen Einwände festzuhalten (IV-Nr. 75).

 

3.4     Das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 18. Mai 2012 (IV-Nr. 59), einschliesslich des psychiatrischen Teilgutachtens, wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) in allen Punkten gerecht. Die im Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2012 beanstandeten Unstimmigkeiten sind entweder wenig bedeutsam (falsche örtliche Lokalisierung, z.B. […] statt […] oder […]; einzelne Kalenderdaten [Einreise der Ehefrau, Scheidung, usw.] um ein Jahr zu früh oder zu spät) oder basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers.

 

Dr. med. C.___ weist darauf hin, dass der Gutachter einen Bericht von ihm falsch zitiert hat (100%ige Arbeitsunfähigkeit, während in Wirklichkeit eine Arbeitsfähigkeit von 2 – 3 Stunden pro Tag angenommen wurde [vgl. IV-Nr. 47 S. 5]). Dieser Hinweis ist richtig, die Abweichung aber für die Beurteilung wenig relevant, da sich die postulierte Restarbeitsfähigkeit kaum verwerten liesse. Der Vorwurf, es habe keine gezielte und systematische psychiatrische Exploration stattgefunden, vermag angesichts der ausführlichen Angaben im Gutachten (vgl. IV-Nr. 59 S. 9 ff.) nicht zu überzeugen. Die 18 Ergänzungsfragen gemäss dem Schreiben vom 16. Juli 2012 (IV-Nr. 69) sind ebenfalls nicht geeignet, relevante Unklarheiten aufzuzeigen und den Beweiswert des Administrativgutachtens in Zweifel zu ziehen. Soweit die Fragen überhaupt relevant sein könnten, ergeben sich die Antworten aus den Akten oder aus der Stellungnahme der Gutachter vom 23. September 2012 (IV-Nr. 75). Dem Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ war demnach volle Beweiskraft beizumessen. Anlass zu ergänzenden Abklärungen bestand nicht. Eine Kostenübernahme unter diesem Titel scheidet daher aus.

 

4.       Damit bleibt, entsprechend der zweiten Variante (vgl. E. II. 2.2 hiervor), die Frage zu klären, ob das durch den Beschwerdeführer in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ vom 23. Oktober 2012 (IV-Nr. 80 S. 3 ff.) eine hinreichende Grundlage für eine von den Vorakten abweichende Anspruchsbeurteilung bildete oder zumindest Anlass für weitere Abklärungen bot und in diesem Sinne als unerlässlich zu gelten hat.

 

4.1     Am 23. Oktober 2012 erstellte Dr. med. D.___ das durch den Beschwerdeführer in Auftrag gegebene versicherungspsychiatrische Gutachten. Der Gutachter diagnostizierte darin – mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – eine seit der Adoleszenz bestehende emotional-instabile und paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.30 und F60.0) sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01; IV-Nr. 80 S. 29). Die Leistungsfähigkeit sei primär aufgrund der sehr eingeschränkten sozialen Funktionalität, der abnorm heftigen emotionalen Reaktionen und der kognitiven Einengung bzw. paranoiden Verarbeitung von Ereignissen durch die Persönlichkeitsstörung eingeschränkt. Dazu kämen die Agoraphobie mit eingeschränkter Mobilität und Angst alleine sowie die Panikattacken, die die Stresstoleranz zusätzlich reduzierten. In der bisherigen Tätigkeit als Maschinenassistent bestehe seit der Berentung keine Arbeitsfähigkeit mehr. Aufgrund der Angststörung sei eine Nachtarbeit nicht mehr zumutbar. Dazu komme die Unfähigkeit, sich in (multikulturelle) Teams einzuordnen, Anweisungen auszuführen etc. Hier fehlten wesentliche soziale Kompetenzen, die in einem Arbeitsverhältnis nun mal nötig seien. In einer Verweistätigkeit gälten dieselben Einschränkungen. Dem Beschwerdeführer fehle es zudem an der Fähigkeit, länger an zielgerichteten Aktivitäten dranzubleiben, was auch Arbeitsplätze ausschliesse, die sozial keine Anforderungen stellten (z.B. Zeitungsausträger). Dazu komme die narzisstische Komponente: Eine Arbeit müsse auch seinen aussergewöhnlichen Fähigkeiten entsprechen. Niedere Arbeiten würde er als zusätzliche Kränkung erleben und emotional überschiessend-impulsiv-aggressiv reagieren. Man müsse befürchten, dass der Beschwerdeführer im geschützten Rahmen rasch in Konflikte mit Arbeitskollegen und Betreuern käme, die in wenigen Tagen zu einem Abbruch einer geschützten Tätigkeit führen würden. Auch hier bestehe keine verwertbare Leistungsfähigkeit. Die aufbrausend-impulsive Emotionalität wäre theoretisch durch Mood-Stabilizer wie Depakine reduzierbar. Auch SSRI und Lithium könnten einen anti-aggressiven Effekt haben. Die kognitiven Verzerrungen liessen sich hingegen kaum medikamentös beeinflussen (allenfalls durch niedrig dosierte Neuroleptika wie Abilify). Zudem fehle, als Voraussetzung einer Behandlungsmotivation, eine Krankheitseinsicht im engeren Sinne. Der Beschwerdeführer sei zwar motiviert, zum Arzt zu gehen, könne sich aber auf die psychiatrische Problemsicht nicht einlassen. Es bestehe aus Sicht von Dr. med. D.___ keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr, auch keine, die durch berufliche Massnahmen erschlossen werden könnte. Für die Auslösung der Angststörung seien psychosoziale Faktoren bedeutsam gewesen; heute spielten diese keine Rolle mehr bzw. die psychiatrischen Störungen bewirkten durch ihre Eigendynamik die beschriebene Arbeitsunfähigkeit. Insofern sei die Arbeitsunfähigkeit vor allem auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen (IV-Nr. 80 S. 3 ff.).

 

4.2     Bei der Beurteilung des Beweiswertes des Privatgutachtens ist nicht zu übersehen, dass dieses Schwachpunkte aufweist:

 

4.2.1  Das psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___ vom 23. Oktober 2012 wirft zunächst in Bezug auf das Vorgehen Fragen auf. Wie der Gutachter festhält, war die Ex-Ehefrau, mit welcher der Beschwerdeführer auch weiterhin im gemeinsamen Haus lebt, während des grössten Teils der Exploration anwesend; erst gegen Ende wurde sie auf Wunsch des Beschwerdeführers hinausgebeten. Wie aus einzelnen Zwischenbemerkungen deutlich wird (vgl. GA S. 10 und S. 19 oben; IV-Nr. 80 S. 12 und S. 21), wurde die Ex-Ehefrau zuerst (in Anwesenheit des Beschwerdeführers) befragt. Anschliessend erfolgte die Befragung des Beschwerdeführers, wobei die Ex-Ehefrau anwesend blieb und verschiedentlich Ergänzungen anbrachte, ohne dass überall deutlich wird, was sie genau sagte. Die Anwesenheit naher Angehöriger bei einem psychiatrischen Explorationsgespräch ist in aller Regel zu vermeiden; Ausnahmen sind denkbar, wenn der Gutachter den Beizug weiterer Personen aus besonderen Gründen für angezeigt hält (vgl. BGE 140 V 260 E. 3.2.3 S. 262 f.). Aus welchem Grund die Exploration weitestgehend in Anwesenheit der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers erfolgte (der auch seinerseits bei deren Befragung dabei war), lässt sich dem Gutachten nicht schlüssig entnehmen. An einer Stelle wird erklärt, die Ex-Ehefrau sei «auf Wunsch des Exploranden» die meiste Zeit anwesend gewesen (GA S. 1; IV-Nr. 80 S. 3), ohne dass erläutert wird, was den Gutachter veranlasste, diesem Wunsch zu entsprechen. Kurz darauf wird erklärt, der Gutachter selbst sei wegen der schwierigen Beziehungsgestaltung von der üblichen Vorgehensweise abgewichen, und die Ex-Ehefrau sei die meiste Zeit anwesend gewesen (GA S. 2; IV-Nr. 80 S. 4). Die sich in solchen Konstellationen stellende Frage, ob die Anwesenheit und Mitwirkung der Ex-Ehefrau, welche schon nur aufgrund des fortdauernden Zusammenlebens ein eigenes Interesse am Ausgang der Begutachtung hatte, die Aussage der beiden Personen beeinflusst haben könnten, wird vom Gutachter nicht diskutiert, obwohl er selbst davon auszugehen scheint, dass das besondere Setting die Untersuchung und deren Ergebnisse beeinflusste (vgl. GA S. 2; IV-Nr. 80 S. 4).

 

4.2.2  Der Gutachter leitete seine Beurteilung weitgehend direkt aus den Angaben des Beschwerdeführers ab, während er die durch ihn erhobenen objektiven Befunde nur kurz wiedergab (vgl. GA S. 18 f.; IV-Nr. 80 S. 20 f. sowie auch die Ausführungen zur Methodik, GA S. 2; IV-Nr. 80 S. 4). Der Beschwerdeführer äusserte sich grösstenteils nicht spontan; vielmehr wurden die Angaben durch den Gutachter «systematisch exploriert» (vgl. GA S. 21; IV-Nr. 80 S. 23), was beispielsweise für die angegebenen Phobien bzw. bezüglich der diagnostizierten Agoraphobie gilt (vgl. IV-Nr. 80 S. 24). Diese Beschwerden, die in den früheren medizinischen Stellungnahmen nicht erwähnt worden waren (vgl. z.B. Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 18. Mai 2012, IV-Nr. 59; Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___ vom 23. September 2011, IV-Nr. 48), waren für die von den Vorgutachtern abweichende Beurteilung des Privatgutachters von erheblicher Bedeutung. Warum beispielsweise die vielfältigen, krankheitswertigen Ängste, die laut Dr. med. D.___ die Stresstoleranz zusätzlich reduzierten (vgl. IV-Nr. 80 S. 37), den Vorgutachtern und dem behandelnden Psychiater nicht aufgefallen sein sollten, lässt sich seinem Gutachten nicht schlüssig entnehmen.

 

4.2.3  Das Gutachten von Dr. med. D.___ vom 23. Oktober 2012 weist aber auch in der Argumentation deutlich erkennbare Mängel auf. Diese betreffen insbesondere die Begründung und Herleitung der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit Beginn in der Adoleszenz. Zunächst fällt auf, dass der Gutachter zahlreiche Elemente, die er hierfür als entscheidend erachtet, direkt aus seinen Erhebungen (Befragung des Beschwerdeführers und nahestehender Personen wie der Ex-Ehefrau, die bei der Exploration anwesend war, und der Tochter) ableitet, ohne dass es in den Vorakten entsprechende Belege gäbe. Nicht diskutiert wird der Umstand, dass die Lebensgeschichte des 1957 geborenen Beschwerdeführers nach dessen eigenen Schilderungen bis zu einem Sturz im Jahr 1999 und der anschliessenden Rentenzusprechung weitgehend planmässig verlief. Namentlich weist die Ausbildungs- und Berufsbiographie keine Elemente auf, welche auf eine psychische Störung hindeuten würden (vgl. die vom Privatgutachter wiedergegebene Schilderung des Beschwerdeführers, GA S. 10; IV-Nr. 80 S. 12). Nach dem Umzug in die Schweiz im Jahr 1984 schloss der Beschwerdeführer eine Ehe, die nach drei Jahren geschieden wurde. Im Jahr 1988 heiratete er erneut und ab März 1989 stand er in einer festen, vollzeitlichen Anstellung, welche bis zum Sturz im Jahr 1999 bestand. Der 1988 geschlossenen Ehe entsprossen in den Folgejahren vier Kinder. Ein fünftes, im Jahr 1998 geborenes Kind starb am Tag der Geburt. Die Ehe wurde zwar schliesslich im Jahr 2012, nach 24 Jahren, geschieden (vgl. IV-Nr. 61 S. 1), es bestand aber auch anschliessend weiterhin eine Wohngemeinschaft der ganzen Familie in einem Einfamilienhaus. Die Ex-Ehefrau war, wie erwähnt, auch bei der Exploration durch den Privatgutachter Dr. med. D.___ am 28. September 2012 anwesend. Das für eine Persönlichkeitsstörung nicht zwingend in jedem Fall, aber doch in aller Regel zentrale Element eines abweichenden Verhaltens, das stabil und von langer Dauer ist und bereits im späten Kindesalter oder in der Adoleszenz begonnen hat, bezeichnet der Gutachter als erfüllt mit der Begründung, es gebe zwar keine medizinische Dokumentation aus der Adoleszenz, aber biographische Hinweise wie z.B. den Abbruch der Pilotenschule und die nach 40 Tagen geschiedene erste Ehe (IV-Nr. 80 S. 26). Der «Abbruch der Pilotenschule» nimmt offenbar Bezug auf die Schilderung des Beschwerdeführers, er habe nach acht Grundschuljahren ein Jahr lang das Militärgymnasium besucht, weil er habe Militärpilot werden wollen, aber einen Unfall mit Verbrennungen am Kopf erlitten und deshalb das Gymnasium nach dem ersten Jahr verlassen (IV-Nr. 80 S. 12). Warum dieser Vorgang, in dessen Zentrum ein Unfall steht, auf eine psychische Störung hindeuten sollte, lässt sich nicht nachvollziehen. Der Verweis auf eine erste Ehe, die nur 40 Tage gedauert habe, ist offenbar einem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___ vom 21. September 2011 (IV-Nr. 47) entnommen, in dem festgehalten wird, der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe mit 23 Jahren seine erste Frau geheiratet und sich nach 40 Tagen wieder scheiden lassen (vgl. IV-Nr. 80 S. 7 f.). Auch diesbezüglich bleibt unklar, inwiefern diese im Alter von 23 Jahren geschlossene Kurz-Ehe (welche der Beschwerdeführer gegenüber dem Privatgutachter gar nicht erwähnte und die auch der Gutachter in der Exploration nicht thematisierte) in einer relevanten Weise auf ein für eine Persönlichkeitsstörung kennzeichnendes Verhalten hindeuten sollte, welches im späten Kindesalter oder der Adoleszenz seinen Anfang genommen hätte. Wenn der Gutachter dazu an anderer Stelle ausführt, die beiden Vorfälle (Abbruch der Militärschule und Kurz-Ehe) seien ein Hinweis auf Impulsivität ohne adäquate Berücksichtigung von Konsequenzen, lässt sich dies nicht nachvollziehen, denn die Militärschule wurde wegen eines Unfalls abgebrochen und über die Kurz-Ehe ist nichts Näheres bekannt. Demgegenüber fehlt eine Auseinandersetzung des Gutachters mit der vom Beschwerdeführer geschilderten Lebensgeschichte, die abgesehen vom erwähnten Unfall bis zum Sturz im Jahr 1999 keine aussergewöhnlichen Verläufe oder Rückschläge enthält. Wie der Gutachter dennoch eine seit der Adoleszenz bestehende emotional-instabile und paranoide Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren vermag (vgl. IV-Nr. 80 S. 29 unten), muss unklar bleiben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass an einer Stelle im Gutachten erklärt wird, es sei nicht sicher klärbar, inwieweit die Persönlichkeitsstörung in Jugend und Adoleszenz begonnen habe, oder ob sie sich erst später durch die chronischen Krankheitsbelastungen, im Sinne einer Persönlichkeitsänderung, entwickelt habe (IV-Nr. 80 S. 29). Dazu ist festzuhalten, dass der Gutachter explizit eine seit der Adoleszenz bestehende Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, ohne eine Differentialdiagnose zu stellen. Wie die Möglichkeit einer Entwicklung «durch die chronischen Krankheitsbelastungen» zu verstehen wäre, erschliesst sich nicht; insbesondere bleibt schon unklar, von welchen anderweitigen, der Persönlichkeitsstörung vorausgehenden Krankheitsbelastungen der Gutachter ausgeht. Die Voraussetzungen einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gemäss ICD-10 F62.0 sind offenkundig nicht erfüllt, und für eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit (ICD-10 F62.1) ist ebenfalls keine Begründung ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringen lässt, eine Persönlichkeitsstörung schliesse nicht aus, dass jemand über Jahre funktioniere, es könne auch nach langen stabilen Phasen durch Lebensereignisse unter Belastungen zu Demaskierungen kommen, dann trifft dies insofern zu, als nach ICD-10 Persönlichkeitsstörungen in der Regel, aber nicht zwingend in jedem Fall schon in der Kindheit oder Adoleszenz in Erscheinung treten müssen. Dies ist aber hier nicht relevant, diagnostiziert der Gutachter doch explizit eine seit der Adoleszenz bestehende Persönlichkeitsstörung, was sich mit dem dokumentierten Lebenslauf nicht vereinbaren lässt. Auch die eher beiläufig erwähnte alternative Möglichkeit einer späteren Persönlichkeitsänderung wird nicht schlüssig begründet. Das Gutachten kann daher weder als schlüssig noch als nachvollziehbar gelten. Es war auch nicht geeignet, die Schlussfolgerungen des Administrativgutachtens vom 18. Mai 2012 (IV-Nr. 59) zu erschüttern (vgl. BGE 125 V 351 E. 3c S. 354) oder konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit zu liefern (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.).

 

4.2.4  Zusammenfassend basiert das Privatgutachten auf einem Setting (Anwesenheit der Ex-Ehefrau), das grundsätzlich problematisch ist, wobei der Gutachter nicht näher darlegt, warum es hier ausnahmsweise angezeigt gewesen sei. Das Vorgehen wirft ebenfalls Fragen auf, leitet der Gutachter doch einen grossen Teil der Befunde direkt aus den Aussagen des Beschwerdeführers oder der Ex-Ehefrau sowie teilweise der Tochter ab, ohne dass ersichtlich wäre, wie diese hinterfragt und überprüft wurden. Dies wäre umso mehr notwendig gewesen, als der Gutachter in seinen Befunden und Diagnosen erheblich von den Vorgutachtern, zumindest teilweise aber auch von den behandelnden Ärzten abweicht. Inhaltlich vermag insbesondere die Begründung des Gutachters für die von ihm diagnostizierte Persönlichkeitsstörung mit Beginn in der Adoleszenz (Abbruch der Militärschule nach Unfall, Kurz-Ehe mit 23 Jahren) nicht zu überzeugen. Angesichts dieser Schwächen konnte und kann dem Privatgutachten kein relevanter Beweiswert beigemessen werden. Es bildete nicht nur keine taugliche Grundlage für die Anspruchsbeurteilung, sondern lieferte auch keine konkreten Indizien, welche geeignet waren, die Zuverlässigkeit des Administrativgutachtens in Zweifel zu ziehen. Es bestand daher aufgrund des Privatgutachtens kein Anlass für weitere Abklärungen.

 

4.3     Der Gang des Verfahrens nach der Erstattung des Privatgutachtens führt zu keinem anderen Ergebnis:

4.3.1  Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme der Begutachtungsstelle B.___ vom 29. Januar 2013 einholte (vgl. IV-Nr. 83), ändert nichts daran, dass das Privatgutachten keinen Anlass zu weiteren Abklärungen bot. Die Stellungnahme der Begutachtungsstelle ist überzeugend, sie war aber für die Beurteilung nicht notwendig. Von «neuen Abklärungen im Rahmen eines Ergänzungsgutachtens», wie der Beschwerdeführer ausführen lässt (Beschwerdeschrift S. 7; A.S. 9), kann nicht gesprochen werden.

 

4.3.2  Das Versicherungsgericht hatte im Zwischenentscheid vom 23. März 2016 (VSBES.2015.175) zu beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Einholung eines (neuerlichen) polydisziplinären Administrativgutachtens in Aussicht genommen hatte, was der Beschwerdeführer bestreiten liess (IV-Nr. 195). Den Hauptanlass für das Gutachten bot ein Bericht des behandelnden Neurologen Dr. med. E.___, vom 28. August 2013 (IV-Nr. 104 S. 6 f.), der gestützt auf einen ENG-Bericht vom 24. August 2013 (IV-Nr. 104 S. 8 f.) eine Progredienz der diabetesassoziierten Polyneuropathie attestierte (vgl. E. I. 2.4 hiervor). Um eine allenfalls daraus resultierende Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit abzuklären, empfahl die RAD-Ärztin Dr. med. F.___ in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2014 (IV-Nr. 116) eine erneute polydisziplinäre Begutachtung. Das Versicherungsgericht gelangte im Zwischenentscheid vom 23. März 2016 zum Ergebnis, wegen der im Privatgutachten diagnostizierten psychischen Störungsbilder bestünden auch «zumindest geringe Zweifel» an den Ergebnissen des Administrativgutachtens (E. 5.4.1). Diese Einschätzung basierte erklärtermassen auf einer vorläufigen Beurteilung, welche den Endentscheid nicht vorwegnehmen sollte und sich auf eine «Nachvollziehbarkeitsprüfung» beschränkte (vgl. zitiertes Urteil, E. 5.3). Inhaltlich sind die damaligen Erwägungen nicht vollständig überzeugend, denn die abschliessende Feststellung, das Privatgutachten von Dr. med. D.___ vermöge «zumindest geringe Zweifel» am B.___-Gutachten zu erwecken, erklärt nicht, warum eine ergänzende Begutachtung als notwendig erachtet wurde. Nach der Rechtsprechung ist zwar bei geringen Zweifeln an einer versicherungsinternen Beurteilung eine ergänzende Begutachtung angezeigt; wenn wie hier eine externe Begutachtung durchgeführt wurde, genügen dagegen geringe Zweifel nicht. Vielmehr ist einem solchen, im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen seine Zuverlässigkeit sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Diese Hürde ist praxisgemäss höher als geringe Zweifel. Mit der Feststellung, es bestünden zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Administrativgutachtens, hätte sich daher die Anordnung eines zusätzlichen Gutachtens nicht begründen lassen. Im Ergebnis war der Entscheid für die ergänzende polydisziplinäre Begutachtung trotzdem richtig. Für eine polydisziplinäre Ausgestaltung unter Einbezug der Psychiatrie sprach beispielsweise der Umstand, dass dies für die Beurteilung der neu als erstellt betrachteten Polyneuropathie und eines allfälligen Zusammenwirkens von deren Auswirkungen mit den im ersten Administrativgutachten festgestellten Beeinträchtigungen (das erste polydisziplinäre Gutachten hatte aus Sicht der psychiatrischen Fachdisziplin eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % ergeben) als angezeigt erschien. Die in der Begründung des Zwischenentscheids genannten «geringen Zweifel» hätten jedoch eine erneute psychiatrische Begutachtung nicht gerechtfertigt. Konkrete Indizien, welche geeignet sein könnten, die Beweiskraft des Administrativgutachtens zu erschüttern, ergaben sich aus dem Privatgutachten wie erwähnt nicht.

4.3.3  Das Versicherungsgericht folgte in seinem Endurteil VSBES.2018.73 vom 21. Dezember 2020 (IV-Nr. 280) den Ergebnissen des neuen Administrativgutachtens der Begutachtungsstelle B.___ vom 14. Februar 2017 (IV-Nr. 217). Daraus kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten.

 

4.4     Zusammenfassend bildete das Privatgutachten von Dr. med. D.___ weder eine hinreichende Grundlage für eine abschliessende Anspruchsbeurteilung noch bot es Anlass zu ergänzenden medizinischen Abklärungen. Rückblickend betrachtet stand es am Beginn seines Vorgehens, das laut dem Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2016 vom 27. Mai 2016 E. 2 auf systematische Obstruktion des Rentenrevisionsverfahrens angelegt war (IV-Nr. 201). Das Gutachten war daher nicht im Sinne von Art. 45 Abs. 1 ATSG für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich. Ebenso wenig bildete es einen Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen. Die Beschwerdegegnerin hat es zu Recht abgelehnt, die Kosten des Privatgutachtens zu übernehmen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

 

5.

5.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

 

5.2     Das Verfahren betrifft nicht die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen und ist deshalb kostenlos (s. Art. 61 lit. a ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.    Je eine Kopie des Protokolls der öffentlichen Verhandlung vom 3. März 2022 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

5.    Eine Kopie der an der öffentlichen Verhandlung vom 3. März 2022 eingereichten Kostennote vom 3. März 2022 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

 

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Yalcin

 

 

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_255/2022 vom 3. Mai 2023 bestätigt.