Urteil vom 21. Juni 2022

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann

Beschwerdeführer

 

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Unfallversicherung / Integritätsentschädigung (Einspracheentscheid vom 18. August 2021)

 


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.      

1.1     Der bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1963, erlitt gemäss Schadenmeldung UVG vom 8. August 2018 am 21. Juli 2018 in Frankreich einen Motorradunfall (SA [Suva-Akten] 1). Gemäss dem Austrittsbericht des B.___ vom 20. August 2018 (SA 26) wurden beim Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt: Polytrauma nach Motorradsturz am 21. Juli 2018 bei Rolando-Fraktur Daumen rechts, Tibiafraktur rechts mit Osteosynthese, Beckenringfraktur mit rechtsseitiger Acetabulumfraktur T-Type und links, obere und untere Schambeinastfraktur mit Osteosynthese sowie eine Peri- und postoperative Blutungsanämie und eine postoperative Fussheberparese rechts.

 

1.2     Nach diversen operativen Behandlungen und Rehabilitationsaufenthalten sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. März 2021 (SA 414) eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 18 % sowie eine Integritätsentschädigung von 68 % zu. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 7. Mai 2021 Einsprache (SA 426), wobei er diese mit Eingabe vom 14. Juni 2021 (SA 432) insofern teilweise zurückzog, als dass er den in der Verfügung vom 31. März 2021 errechneten Invaliditätsgrad von 18 % akzeptierte. Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Entscheid vom 18. August 2021 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

 

2.       Gegen diesen Entscheid lässt der Beschwerdeführer am 20. September 2021 (A.S. 7 ff.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und stellt folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. August 2021 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 31. März 2021 seien aufzuheben.

2.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von 18 % sowie eine Integritätsentschädigung nach Massgabe eines Integritätsschadens von 95 %, ausmachend CHF 140’790.00 auszurichten.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

3.       Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2021 (A.S. 20 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

 

4.       Mit Replik vom 19. November 2021 (A.S. 32 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest.

 

5.       Mit Duplik vom 2. Dezember 2021 (A.S. 41 f.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.

 

6.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

 

II.

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

2.1     Soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

 

2.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

 

3.       Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).

 

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).

 

4.       Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe der Kreisarzt, Dr. med. C.___, in seiner Beurteilung vom 5. Januar 2021 die einzelnen beim Beschwerdeführer aufgrund des Unfallereignisses vom 21. Juli 2018 bleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen grundsätzlich korrekt gewürdigt und folgende Integritätsschäden festgehalten: Rolandofraktur 5 %, Becken und Acetabulumfraktur 40 %, Kniegelenksinstabilität rechts 30 %, Fussheberparese rechts 10 %, Erektile Dysfunktion mind. 10 %. Der Kreisarzt habe im Sinne der oben aufgezeigten Integritätsschäden sodann korrekt ausgeführt, dass sich additiv ein gesamthafter Integritätsschaden von 95 % ergebe. Anstatt dann aber hierauf abzustellen, habe Dr. med. C.___ behauptet, dass dieser Integritätsschaden viel zu hoch und deshalb eine multiplikative Berechnung vorzunehmen sei. Anhand dieser multiplikativen Berechnung sei Dr. med. C.___ zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 68 % habe. Diese Vorgehensweise sei offensichtlich nicht korrekt und rechtswidrig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien die Einzelwerte bei zwei voneinander unabhängigen Schäden ohne gegenseitigen Einfluss ohne weiteres zu addieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2010 vom 9. Dezember 2010 E. 3.2 ff. mit Verweis auf BGE 116 V 156, E. 3b und U 109/06 vom 4. April 2007 E. 6). Dementsprechend habe das Bundesgericht im genannten Urteil festgestellt, dass die Vorinstanz zu Recht die Einzelwerte der beiden vom Versicherten erlittenen Integritätsschäden im rechten Knie und im linken Sprunggelenk addiert habe. Von verschiedenen Integritätsschäden sei auszugehen, wenn die Beeinträchtigungen sich medizinisch eindeutig feststellen und in ihren Auswirkungen voneinander klar unterscheiden liessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E. 3.2). Genau so verhalte es sich vorliegend. Die beim Beschwerdeführer vorhandenen Integritätsentschädigungen, welche von der Beschwerdegegnerin gekürzt worden seien, beträfen den Fuss, das Knie und die Hüfte bzw. das Becken. Es handle sich hierbei um klar unterscheidbare Gelenke und die Integritätsschäden seien demnach zu addieren, auch wenn diese alle die rechte Seite beträfen. Auch die Beschwerdegegnerin behaupte ja nicht, dass sich die Integritätsschäden nicht unterscheiden liessen oder sich gegenseitig beeinflussen würden, sondern wolle eine Kürzung bloss deshalb vornehmen, da sie alle das rechte Bein betreffen würden. Dies könne aber nicht angehen. Auch die von der Beschwerdegegnerin zitierte Lehrmeinung halte fest, dass Korrekturen im Rahmen eines Quervergleichs zurückhaltend vorzunehmen seien, weil ansonsten die Gefahr bestehe, dass die einzelnen Schäden nicht mehr angemessen entschädigt würden. Genau so verhalte es sich vorliegend. Der Beschwerdeführer habe eine Hüftprothese gebraucht, leide an einer Fussheberparese mit Stolpergang und einer Kniegelenksinstabilität rechts. Der Kreisarzt habe im Rahmen der Bewertung des Integritätsschadens das Kniegelenk betreffend auch eine mässiggradige Arthrose berücksichtigt, die zwangsläufig Beschwerden verursachen werde. Die Situation des Beschwerdeführers könne also nicht einfach mit einem Beinverlust verglichen werden. Die Beschwerdegegnerin verkenne denn diesbezüglich auch noch immer, dass das Becken bzw. die Hüfte klarerweise nichts mit dem Bein zu tun habe und auch bei Verlust des Beines zusätzlich zu entschädigen wäre. Es könne demnach nicht der Vergleich von 80 % (Fuss, Knie, Hüfte) mit 50 % (Verlust eines Beines) gemacht werden, wie dies die Beschwerdegegnerin hier tue. Sondern es könnte höchstens der ermittelte Integritätsschaden in Bezug auf den Fuss (10 %) und das Knie (30 %) von gesamthaft 40 % mit dem Verlust eines Beines verglichen werden, was dann aber klarerweise angemessen erscheine, da der Verlust des Beines mit 50 % und damit höher bewertet werde. Auch würde der Beschwerdeführer bei der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin im Vergleich zu einer Person, die dieselben Einschränkungen habe, aber die Hüftprothese auf der linken und nicht der rechten Seite erfolgt sei, – wobei eben die Situation vor der Hüftprothese mass-gebend sei, womit auch gemäss der Ansicht der Beschwerdegegnerin diesbezüglich eine Addition vorzunehmen wäre – unbegründet schlechter gestellt. An dem soeben Ausgeführten ändere auch der von der Beschwerdegegnerin angeführte Bundesgerichtsentscheid 8C_389/2009 nichts. Dieser Fall sei nicht vergleichbar mit dem vorliegenden, da sich dort die Einschränkungen eben überschnitten hätten und nicht klar voneinander unterscheidbar gewesen seien. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 36 Abs. 3 UVV der Gesetzgeber durchaus damit gerechnet habe, dass sich bei der Addition der Integritätseinbussen auch ein Wert von mehr als 100 % ergeben könne. Aus diesem Grund habe er zusätzlich festgelegt, dass die Gesamtentschädigung den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen dürfe (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2012, UV.2010.00185, E. 7.4.4). Der Umstand also, dass bei einer Addition von verschiedenen voneinander unabhängigen Integritätseinbussen Werte von über 100 % erreicht würden, sei damit kein hinreichendes Argument, von der langjährigen Rechtsprechungspraxis, bei zwei voneinander unabhängigen Schäden ohne gegenseitigen Einfluss die Einzelwerte zu addieren, abzuweichen (BGE 116 V 156 E. 3b, Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2010 vom 9. Dezember 2010 mit weiteren Hinweisen). Auch der Kreisarzt gehe nicht davon aus, dass sich die Schäden gegenseitig beeinflussten, sondern halte einfach fest, die sich beim Beschwerdeführer aus der Addition ergebende Integritätsentschädigung würde im Vergleich mit einem Tetraplegiker zu hoch ausfallen. Diese Begründung sei jedoch mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung eben nicht korrekt. Im bereits genannten Urteil 8C_794/2010 sei dem Versicherten aufgrund der Einschränkungen im rechten Knie und im linken Sprunggelenk aufgrund der Addition gesamthaft eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 50 % ausgerichtet worden. Würde man der falschen Argumentation des Kreisarztes folgen, wäre diese Integritätsentschädigung auch zu hoch im Vergleich zu einer Integritätsentschädigung beim vollständigen Verlust eines Beines, die ebenfalls mit 50 % entschädigt werde. Dass die Vorgehensweise von Dr. C.___ nicht korrekt sei, zeige sich auch daran, dass diese schlicht willkürlich sei. Denn wie dessen Berechnung entnommen werden könne, werde der einzelne Integritätsschaden jeweils unter Berücksichtigung der bereits beurteilten Integritätsschäden berechnet. Die Reihenfolge sei hierbei aber irgendwie, mithin willkürlich, festgelegt worden. Je nachdem, welche Reihenfolge gewählt werde, ergebe dies auch ein anderes Ergebnis. Damit liege auf der Hand, dass die Vorgehensweise des Kreisarztes schlicht willkürlich sei und damit auch in keiner Weise korrekt sein könne. Die Beschwerdegegnerin behaupte mit Bezug auf einen überaus alten Entscheid des eidgenössischen Versicherungsgerichts (RKUV 1998 Nr. U 269 S. 236), dass nach der Addition eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und zu beurteilen sei, ob das Ergebnis im Vergleich mit anderen Integritätsschäden in Anhang 3 UVV ein gerechtes und verhältnismässiges sei. Diese Rechtsprechung scheine offenbar überholt zu sein, denn wie bereits dargelegt worden sei, sei im Urteil 8C_794/2010 dem Versicherten aufgrund der Einschränkungen im rechten Knie und im linken Sprunggelenk aufgrund der Addition gesamthaft eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 50 % ausgerichtet worden. Im Weiteren verkenne die Beschwerdegegnerin, dass die vom Kreisarzt grundsätzlich korrekt festgelegten einzelnen Integritätsentschädigungen für die Positionen 2 – 4 (Becken und Acetabulumfraktur 40 %, Kniegelenksinstabilität rechts 30 % und Fussheberparese rechts 10 %) nicht in Vergleich mit dem Verlust eines Beines gestellt werden könnten. Die Beeinträchtigung betreffend das Becken und Acetabulumfraktur in der Höhe von 40 % betreffe nicht das Bein, sondern eben das Becken bzw. die Hüfte und wäre auch im Falle des Verlustes des Beines noch zusätzlich zu entschädigen. Auch die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung bzw. der Vergleich sei demnach in keiner Weise überzeugend. Zudem veranschlage die Beschwerdegegnerin für die Positionen 1 (Rolandofraktur) und 5 (Erektile Dysfunktion) dann 5 % und 10 %. Sie gehe also in Bezug auf die Erektile Dysfunktion von einer höheren Integritätsentschädigung aus, als dies der Kreisarzt getan habe, welcher hierfür gemäss seiner Methode bloss noch 3.59 % berücksichtigt habe, ansonsten die Beschwerdegegnerin nicht auf das gewünschte Ergebnis gelangen würde. Damit sei aber erstellt, dass sowohl die Vorgehensweise des Kreisarztes als auch jene der Beschwerdegegnerin offensichtlich schlicht willkürlich und nicht korrekt seien.

 

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, der Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH, habe am 21. Dezember 2020 eine Beurteilung des Integritätsschadens vorgenommen und unter anderem ausgeführt, die Summe der Schäden ergebe 95 %, was im Vergleich mit einer kompletten Tetraplegie C2 – C6, welche gemäss Tabelle 21 einem Integritätsschaden von 95 % entspreche, klar viel zu hoch sei, sei der Einsprecher doch ohne Gehstöcke frei mobil und habe eine freie Beweglichkeit der oberen Extremitäten. In Anwendung der von Dr. med. C.___ herangezogenen Methode («multiplikativer Ansatz») sei er zu einem vorläufigen Gesamtschaden von 68 % gekommen. Hierzu habe er angemerkt, dieser Wert erscheine auch im Quervergleich durchaus angemessen und fair. So werde der vollständige Verlust eines Beins gemäss Tabelle 4, Abbildung 16, mit 50 % entschädigt. Zusätzlich wäre die voraussehbare Verschlimmerung betreffend die Hand mit 5 % und die erektile Dysfunktion mit 10 % zu beziffern. Das ergebe in der Summe 65 %. Der Beschwerdeführer übersehe in seiner Argumentation, dass nach der Addition der den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und zu beurteilen sei, ob das Ergebnis im Vergleich mit anderen Integritätsschäden in Anhang 3 zur UVV ein gerechtes und verhältnismässiges sei (RKUV 1998 Nr. U 296 S. 236 E. 2a mit Hinweis). Der Kreisarzt gehe bei seinem zum Schluss angestellten Vergleich des von ihm berechneten Gesamtschadens von 68 % betreffend die Positionen 2 – 4 vom vollständigen Verlust eines Beins aus. Betreffend diese Positionen veranschlage er den Integritätsschaden in der Summe mit 80 % (40 % + 30 % + 10 %), während der Verlust des gesamten Beins gemäss Tabelle 4, Abbildung 16, einem Integritätsschaden von 50 % entspreche. Ohne die zur Diskussion stehenden Schädigungen verharmlosen zu wollen, müsse doch gesagt werden, dass die Situation des Beschwerdeführers betreffend diese Positionen jedenfalls nicht schlechter sei als jene, wie sie sich im Fall des Verlusts des gesamten Beins präsentiere. Dementsprechend erweise es sich als gerecht und verhältnismässig, diesbezüglich von einem Integritätsschaden von 50 % auszugehen, womit sich in Berücksichtigung der Positionen 1 (5 %) und 5 (10 %) ein Gesamtschaden von 65 % ergebe, wobei tatsächlich eine Integritätsentschädigung entsprechend einem Gesamtschaden von 68 % zugesprochen worden sei. Im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil 8C_794/2010 beträfen die Integritätsschäden das rechte Knie und das linke Sprunggelenk. In casu beträfen sie die Rolandofraktur (Position 1), die rechte Hüfte (Position 2), das rechte Kniegelenk (Position 3), die Fussheberparese rechts (Position 4) sowie die erektile Dysfunktion (Position 5). Vorliegend seien im Rahmen eines Quervergleichs allein die Positionen 2 – 4 herangezogen worden, um nachher den aufgrund dieses Quervergleichs festzusetzenden Integritätsschaden und die die Positionen 1 und 5 betreffenden Integritätsschäden zu addieren. Es sei also nur insoweit keine Addition vorgenommen worden, als es um die Positionen 2 – 4 gegangen sei. Diese Positionen beträfen allesamt das rechte Bein. Angesichts dessen erweise es sich als angezeigt, im Rahmen eines Quervergleichs den Verlust eines Beins heranzuziehen. Das Addieren der die Positionen 2 – 4 betreffenden Integritätsschäden ergebe die Summe von 80 %, während der Verlust eines Beins einem Integritätsschaden von 50 % entspreche. Der Beschwerdeführer sei, wie der Kreisarzt bemerkt habe, ohne Gehstöcke frei mobil. Seine Situation betreffend diese Positionen sei jedenfalls nicht schlechter als jene, wie sie sich im Fall des Verlusts des gesamten Beins darstelle. Die Schätzung des diesbezüglichen Integritätsschadens mit 80 % harmoniere nicht mit Tabelle 4, Abbildung 16, bzw. Anhang 3 zur UVV (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2009 vom 7. April 2010 E. 5.3). Angesichts des Umstands, wonach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 68 % zugesprochen worden sei, ergebe sich, dass bezüglich der Positionen 2 – 4 ein Integritätsschaden von tatsächlich 53 % veranschlagt werde (68 % ./. 5 % [Position 1] ./. 10 % [Position 5]). Dieser Wert sei nicht zu beanstanden. Dass der Einwand des Beschwerdeführers, die zitierte Rechtsprechung scheine offenbar überholt zu sein, nicht zutreffe, ergebe sich bereits etwa aus dem Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2009 vom 7. April 2010. Sodann finde er auch im Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht keine Stütze (vgl. zum Ganzen: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, Hürzeler / Kieser, Art. 25 UVG, N 20). Auch der Einwand, die Beeinträchtigung bezüglich Becken und Acetabulumfraktur in der Höhe von 40 % betreffe nicht das Bein, sondern eben das Becken bzw. die Hüfte, und wäre auch im Fall des Verlustes des Beins noch zusätzlich zu entschädigen, ziele ins Leere, beziehe sich der mit 40 % geschätzte Schaden doch auf die rechte Hüfte und somit das rechte Bein, nachdem laut Kreisarzt die Beckenfrakturen «ansonsten stabil verheilt» seien, womit diesbezüglich kein Integritätsschaden bestehe. Inwiefern die Hüftprothese (bzw. die ihr zu Grunde liegende Läsion) mit dem Bein nichts zu tun haben sollte, sei nicht nachvollziehbar. Unzutreffend sei sodann auch, dass eine solche Läsion beim Verlust des Beins zusätzlich zu entschädigen wäre. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er würde im Vergleich zu einer an den gleichen Einschränkungen leidenden Person, welcher aber auf der linken Seite eine Hüftprothese einsetzt worden sei, unbegründet schlechter gestellt, weil bei dieser Person dieser Integritätsschaden separat berücksichtigt würde, sei zu bemerken, dass anlässlich des dritten Schritts mit einem Quervergleich zu Positionen der Skala von Anhang 3 zur UVV beurteilt werde, ob das Ergebnis gerecht und verhältnismässig sei, womit Schlechterstellungen der vom Beschwerdeführer genannten Art vermieden werden wollten. Sodann scheine der Beschwerdeführer angesichts der Bemerkung, an der Richtigkeit seiner Argumentation ändere auch nichts, dass die Beckenfraktur stabil verheilt sei, denn es sei eben auf den Zustand vor der Implantation abzustellen, davon auszugehen, dass die Fraktur selber auch noch zu berücksichtigen sei, was klarerweise nicht zutreffe. So werde, was den «Zustand vor der Implantation» anbelange, in der anzuwendenden Tabelle 5 festgehalten, es sei «auf den unkorrigierten Zustand abzustellen, d.h. auf den Schweregrad der Arthrose vor Prothesenimplantation», woraus erhelle, dass die in der Folge stabil verheilte Fraktur nicht zu berücksichtigen sei.

 

5.       Streitig und zu prüfen ist somit vorliegend einzig, ob die Beschwerdegegnerin die Integritätsentschädigung für die unbestrittenermassen unfallkausalen Einschränkungen zu Recht auf 68 % festgelegt hat. Zwar beantragt der Beschwerdeführer in seinen Rechtsbegehren zusätzlich, es sei ihm eine Rente im Umfang von 18 % zuzusprechen. Dieser Punkt ist aber unter den Parteien unbestritten und gehört nicht mehr zum Streitgegenstand, nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich im Verwaltungsverfahren bereits die Einsprache zurückgezogen hatte (vgl. E. I. 1.2 hiervor und SA 432). Der Beschwerdeführer hält denn auch diesbezüglich in seiner Beschwerde fest, er habe diesen Antrag nur der Vollständigkeit halber gestellt.

 

5.1     Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch das Unfallereignis oder einer Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Der Bundesrat hat in diesem Anhang Bemessungsregeln aufgestellt und in einer nicht abschliessenden (Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 47) Skala wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im Anhang 3, ferner Art. 25 Abs. 1 UVG). Die Liste der Integritätsschäden sieht von allen individuellen Besonderheiten der Auswirkung ab und gibt eine abstrakte Schätzung für einen Durchschnittsmenschen. Es wird somit nur jene «Schwere» berücksichtigt, die einem Integritätsschaden solcher Art bei einem Durchschnittsmenschen beigemessen werden kann (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 36 ff und 45 ff). Die Schätzung der Beeinträchtigung der Integrität obliegt in erster Linie den Ärzten (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 100 f.), welche auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen fähig sind, einerseits die konkreten Befunde der Unfallfolgen festzuhalten und anderseits die sachgemässe Einstufung im Rahmen der erwähnten Liste vorzunehmen (vgl. dazu die Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva, Heft 57, November 1984, S. 18 bis 31).

 

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 – 22). Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis).

 

Ist eine Integritätsentschädigung weder in der Skala in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen Schäden vorzunehmen.

 

5.2     In seinem Bericht betreffend Beurteilung des Integritätsschadens vom 5. Januar 2021 (SA 370) stellte Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Kreisarzt, folgende Diagnosen:

 

1.    Rolando-Fraktur rechts

-       26. Juli 2018: Reposition und Plattenosteosynthese, T-Aptus 2,3 mm

-       4. August 2018: Osteosynthesematerialentfernung und Re-Osteosynthese Metacarpale I mit Aptus 2,0 mm winkelstabil bei Malreposition

-       aktuell: völlig beschwerdefrei

2.    Fraktur der Vorderkante von BWK 9, Typ A1

-       aktuell: folgenlos abgeheilt

3.    dorsobasale Lungenkontusionen beidseits

-       aktuell: folgenlos abgeheilt

4.    nicht dislozierte Fraktur 11. Rippe rechts dorsal

-       aktuell: folgenlos abgeheilt

5.    nicht dislozierte Fraktur der Scapula links

-       aktuell: folgenlos abgeheilt

6.    Beckenringfraktur mit Acetabulumfraktur rechts, oberer und unterer Schambeinastfraktur beidseits, Fraktur der Massa lateralis des Os sacrum rechts mit Beteiligung des rechten ISG und des Neuroforamens von S1 rechts

-       26. Juli 2018: Schrauben- und Plattenosteosynthese der Beckenfraktur, Verschraubung Massa lateralis respektive ISG rechts

-       10. August 2018: Revisionsosteosynthese via Stoppa-Zugang und chirurgische Hüftluxation mit partieller Metallentfernung, Desimpaktion des imprimierten Hinterwandfragments und Unterfütterung mittels Tutoplast wegen Malreposition bei in Frankreich versorgter Becken- und Acetabulumfraktur

-       22. Januar 2019: Anlage einer Girdlestone-Situation in Trochanter-Flip-Osteotomie, ausgiebiges Débridement, mikrobiologische Probenentnahme und Metallentfernung der dorsalen Platte, Wiedereröffnen des Stoppa-Zugangs und komplette Metallentfernung intrapelvin, Blasennaht einer iatrogenen Blasenverletzung wegen septischer Koxitis mit Enterococcus faecalis

-       10. April 2019: Trochanterschrauben-Entfernung, bigastrische Trochanterosteotomie, Débridement Acetabulum mit Impaktion Grafting (Allograft) und Cup-Cage-Technik mit Hüftrevisionsprothese, Transfusion mit zwei EC und vier FFP

-       Antibiotika-Therapie

-       aktuell: schmerzfrei, gute Beweglichkeit, verminderte Kraft der Hüftstrecker

7.    komplexe Knieverletzung rechts mit hinterer Kreuzbandruptur, ossärem Ausriss Ligamentum kollaterale laterale am lateralen Epikondylus und Ausriss der Popliteussehne

-       verzögerte Diagnosestellung

-       14. Januar 2020 arthroskopisch assistierte hintere Kreuzbandrekonstruktion (ipsilateral/kontralateral Semitendinosus gedoppelt; femoral RigidLoop adjustable, tibial ABS-Butten und Megafix 9/28 mm) rechts, offenes Débridement lateraler Epikondylus, reponierende Osteosynthese und laterale/posterolaterale Rekonstruktion/Augmentation (Technik nach LaPrade, zweimal Gracilis-Sehnen gedoppelt; Fixation tibial mit Stellschraube 3,5 mm Titan, femoral mit RigidLoop adjustable)

-       akutell: deutliche residuelle hintere Kreuzbandinstabilität

8.    zweitgradig offene Unterschenkelfraktur rechts

-       21. Juli 2018: Débridement, Lavage und Naht der anteromedialen Wunde, Marknagelosteosynthese

-       14. August 2018: Revision mit Schraubenentfernung proximal und Dynamisierung proximal, Anbringen einer Verschlusskappe

-       aktuell: keine Beschwerden, radiologisch fortschreitende Konsolidation

9.    Fussheberparese rechts

-       am ehesten im Zusammenhang mit der komplexen Beckenfraktur, differentialdiagnostisch Läsion des Plexus lumbosakralis

-       aktuell: leichter Steppergang

10.  sekundäre, erektile Dysfunktion

-       im Rahmen des schweren Beckentraumas

-       Sildenafil rezeptiert, bislang nicht eingenommen

 

Zur Beurteilung des Integritätsschadens führte Dr. med. C.___ aus, der Versicherte habe eine Rolando-Fraktur rechts erlitten. Dabei handle es sich definitionsgemäss um eine intraartikuläre Fraktur. Zwar liege aktuell eine ausgezeichnete Beweglichkeit und eine weitgehende Beschwerdefreiheit vor, jedoch sei hier im Verlauf mit mindestens einer mässiggradigen Arthroseentwicklung zu rechnen. Eine mässiggradige Rhizarthrose entspreche gemäss Tabelle 5.2 (Integritätsschaden bei Arthrosen) einem Integritätsschaden von 5 %. Die erlittene Vorderkantenfraktur am BWK9 sei folgenlos abgeheilt. Ebenso folgenlos abgeheilt seien die dorsobasalen Lungenkontusionen und die nicht dislozierte Rippenfraktur sowie die ebenfallsnicht dislozierte Fraktur der Scapula links. Hiervon habe der Versicherte auch keinerlei Restbeschwerden. Entsprechend erreiche hier der Integritätsschaden kein entschädigungspflichtiges Ausmass. Hingegen habe die Beckenringfraktur zu bleibenden Schäden geführt. So habe rechts bei primär insuffizient versorgter Acetabulumfraktur und im Verlauf aufgetretenem Infekt nach Abheilung derselben eine Hüfttotalprothese eingesetzt werden müssen. Das Resultat müsse als gut beurteilt werden. Bei der Beurteilung des Integritätsschadens bei Implantation einer Endo-prothese werde auf den Zustand abgestellt, wie er vor der Implantation bestanden habe. Der präoperative Befund habe einem Zustand nach Gelenksresektion entsprochen. Hier werde der Integritätsschaden gemäss Tabelle 5.2, Spalte 3 mit 20 – 40 % beurteilt. Hier rechtfertige sich eine Beurteilung mit 40 %. Die Beckenfrakturen seien ansonsten stabil verheilt. Am rechten Kniegelenk bestehe nach Versorgung einer komplexen Kniegelenksverletzung eine deutlich residuelle hintere Kreuzbandinstabilität. Hier sei im Verlauf mit der Ausbildung einer mindestens mässiggradigen Arthrose zu rechnen. Eine solche werde gemäss Tabelle 5.2 mit 10 – 30 % beziffert. Zusammen mit der Instabilität sei hier eine Beurteilung des Integritätsschadens mit 30 % gerechtfertigt. Von Seiten der Unterschenkelfraktur rechts sei kein bleibender Schaden zu erwarten. Die am ehesten im Zusammenhang mit der komplexen Beckenfraktur aufgetretene Fussheberparese rechts entspreche gemäss Tabelle 2.2 (Integritätsschäden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) einem Integritätsschaden von 10 %. Die definitive Beurteilung des Integritätsschadens bei sekundärer, erektiler Dysfunktion müsse zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Der Versicherte habe bislang die vom Urologen verordnete Medikation mit Sildenafil noch nicht ausprobiert. Entsprechend könne die Höhe des Integritätsschadens noch nicht bestimmt werden. Gemäss Tabelle 22 (Integritätsschaden bei Verlust der Geschlechtsorgane oder der Fortpflanzungsfähigkeit) würde der Integritätsschaden bei nicht therapierbarer erektiler Dysfunktion mit 40 % und bei Ansprechen auf orale Medikamente mit 10 % und bei nur Ansprechen auf intrakavernös applizierte Medikamente mit 20 % beurteilt. Es könne aber vorerst sicher eine 10%ige Integritätsentschädigung gesprochen werden. Additiv ergäbe das vorläufig einen Integritätsschaden von 95 %. Das würde im Quervergleich einer Kompletten Tetraplegie unterhalb C2 – C6 entsprechen (siehe Tab. 21.2, 1.3). Das sei klar viel zu hoch, sei doch der Versicherte ohne Gehstöcke frei mobil und habe eine freie Beweglichkeit der oberen Exteremitäten. Hier empfehle sich ein multiplikativer Ansatz: 1. Rolandofraktur, voraussehbarer Integritätsschaden 5 %, multiplikativ 5 %; 2. Becken und Acetabulumfraktur, Hüftprothese rechts 40 %, davon 100 – 5 % = multiplikativ 38 %; 3. Kniegelenkinstabilität rechts inkl. voraussehbare Verschlimmerung 30 %, davon 100 – 5 - 38 % = multiplikativ 17.10 %; 4. Fussheberparese rechts 10 %, davon 100 – 5 - 38 – 17.1 % = multiplikativ 3.99 %; Erektile Dysfunktion mind. 10 %, davon 100 – 5 - 38 - 17.1 – 3.99 % = multiplikativ 3.59 %. Somit ergebe sich ein vorläufiger Gesamtschaden von 68 %. Dieser Wert erscheine auch im Quervergleich durchaus angemessen und fair: Ein vollständiger Verlust eines Beines werde mit 50 % entschädigt (siehe Tab. 4.4, Fig. 16). Zusätzlich wäre die voraussehbare Verschlimmerung an der Hand mit 5 % (siehe oben) zu beziffern und die erektile Dysfunktion mit 10 % (siehe oben). Das ergebe in der Summe 65 %. Bei fehlendem Ansprechen der Medikamente bei der erektilen Dysfunktion könne sich der Schaden noch erhöhen.

 

5.3    

5.3.1  Vorweg ist festzuhalten, dass die kreisärztliche Beurteilung der einzelnen Integritätsschäden – Rolandofraktur 5 %, Becken und Acetabulumfraktur mit Hüftprothese rechts 40 %, Kniegelenkinstabilität rechts inkl. voraussehbarer Verschlimmerung 30 %, Fussheberparese rechts 10 %, erektile Dysfunktion mind. 10 % – unter den Parteien unbestritten und denn auch nicht zu beanstanden ist. So lassen sich die genannten Integritätsschäden und die in diesem Zusammenhang vom Kreisarzt, Dr. med. C.___, angeführten Begründungen zu deren Bemessung direkt den entsprechenden Suva-Tabellen Nrn. 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen), 2 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) und 22 (Integritätsschaden bei Verlust der Geschlechtsorgane oder der Fortpflanzungsfähigkeit) entnehmen. Zudem stehen die kreisärztlichen Einschätzungen in Einklang mit den medizinischen Vorakten. So hielt Dr. med. D.___, Facharzt für Handchirurgie und Chirurgie, mit Bericht vom 23. Oktober 2020 (SA 350, S. 2) im Zusammenhang mit der Rolando-Fraktur am rechten Daumen fest, der Beschwerdeführer sei am Daumen beziehungsweise an der Hand rechts im Alltag schmerzfrei und nicht eingeschränkt. Die Fraktur sei vollständig ausgeheilt. Bei einer intraartikulären Fraktur bestehe ein erhöhtes Risiko einer sekundären Arthrose. Dieses Arthrose-Risiko wurde vom Kreisarzt in der Folge zu Recht mit einem Integritätsschaden von 5 % bemessen (vgl. Suva-Tabelle 5, Rhizarthrose mässig). Sodann lässt sich aus den Vorakten hinsichtlich der kreisärztlichen Beurteilung, wonach die Fraktur der Vorderkante von BWK 9, die dorsobasale Lungenkontusionen beidseits, die nicht dislozierte Fraktur 11. Rippe rechts dorsal, die nicht dislozierte Fraktur der Scapula links, sowie die zweitgradig offene Unterschenkelfraktur rechts, allesamt folgenlos abgeheilt seien, nichts Gegenteiliges entnehmen. Diese Beurteilung wird von Seiten des Beschwerdeführers denn auch nicht bestritten. Des Weiteren ist die Beckenringfraktur gemäss nachvollziehbarer kreisärztlicher Beurteilung und in Übereinstimmung mit den Vorakten grundsätzlich gut verheilt, der Beschwerdeführer ist diesbezüglich schmerzfrei und es besteht eine gute Beweglichkeit. Jedoch musste bei primär insuffizient versorgter Acetabulumfraktur und im Verlauf aufgetretenem Infekt nach Abheilung derselben eine Hüfttotalprothese eingesetzt werden. Da bei Implantation einer Endoprothese auf den Zustand abgestellt wird, wie er vor Implantation bestanden hat (vgl. Suva-Tabelle 5; Urteil des Bundesgerichts U 313/02 vom 4. September 2003) – gemäss der einleuchtenden Begründung von Dr. med. C.___ entsprach der präoperative Befund einem Zustand nach Gelenksresektion – ist der kreisärztliche geschätzte Integritätsschaden von 40 % nicht zu beanstanden (vgl. Suva-Tabelle 5, dritte Spalte, Gelenkresektion oder Arthrodese betreffend Hüfte, Coxarthrose). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der kreisärztlich bemessene Integritätsschaden von 30 % im Zusammenhang mit der komplexen Knieverletzung rechts mit hinterer Kreuzbandruptur, ossärem Ausriss des Ligamentum kollaterale laterale am lateralen Epikondylus und Ausriss der Popliteussehne. So ist gemäss der nachvollziehbaren kreisärztlichen Beurteilung diesbezüglich im Verlauf mit der Ausbildung einer mindestens mässiggradigen Arthrose zu rechnen. Eine solche werde gemäss Tabelle mit 10 – 30 % beziffert. Zusammen mit der Instabilität sei hier eine Beurteilung des Integritätsschadens mit 30 % gerechtfertigt (vgl. Suva-Tabelle 5, Panarthrose OSG/USG). Sodann ergibt sich der kreisärztlich anerkannte Integritätsschaden bei der vorliegenden Fussheberparese von 10 % aus der Suva-Tabelle 2 (Peroneaeuslähmung). Schliesslich ist die Bemessung des Integritätsschadens betreffend die erektile Dysfunktion von 10 % gestützt auf die Suva-Tabelle 22 ebenfalls nicht zu beanstanden, da der Beschwerdeführer die in diesem Zusammenhang verordneten Medikamente bislang nicht eingenommen hat und sich selbst bei Ansprechen auf die Medikamente mindestens ein Integritätsschaden von 10 % ergäbe (s. Suva-Tabelle 22, unterste Zeile).

 

5.3.2  Strittig ist dagegen die vom Kreisarzt vorgenommene Kürzung des – durch Addition der vorgenannten Integritätsschäden errechneten – Gesamtschadens von 95 % auf 68 %. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern recht zu geben, dass die den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen gemäss Art. 26 Abs. 3 UVV addiert werden (BGE 116 V 157 E. 3b). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das Bundesgericht mit Urteil 8C_812/2010 vom 2. Mai 2011 aber ausdrücklich bestätigt, dass aus Art. 36 Abs. 3 UVV eine Begrenzung auf 100 % der Gesamtintegritätsentschädigung resultiert. Die darin für aus einem oder mehreren Unfällen resultierende Gesundheitsschäden statuierte Festsetzung der Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung und deren Begrenzung auf 100 % entspreche dem Rechtsgleichheitsgebot. Zudem sei die Gesetzmässigkeit von Art. 36 Abs. 3 UVV auch in Bezug auf aus mehreren Unfällen hervorgegangene Gesundheitsschäden zu bejahen. Wie zudem die Beschwerdegegnerin korrekt angefügt hat, ist nach der Addition der den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und zu beurteilen, ob das Ergebnis im Vergleich mit anderen Integritätsschäden in Anhang 3 zur UVV ein gerechtes und verhältnismässiges sei (RKUV 1998 Nr. U 296 S. 236 E. 2a mit Hinweis). Bei der Gesamtwürdigung wird geprüft, ob sich die verschiedenen Beeinträchtigungen überlagern – was zu einer Reduktion führt – oder gegenseitig verstärken, sodass der Gesamtschaden zu erhöhen ist. Unter «verschiedenen Integritätsschäden» können nur Beeinträchtigungen der Integrität verstanden werden, die sich medizinisch eindeutig, d.h. weitgehend ermessensfrei feststellen und in ihren Auswirkungen voneinander klar unterscheiden lassen (Urteil des Bundesgerichts U 109/06 vom 4. April 2007 E. 6). Bei sich gegenseitig nicht beeinflussenden Integritätsschäden bleibt es grundsätzlich bei der Addition. Bei einer gegenseitigen Überlagerung verschiedener Beeinträchtigungen darf der Gesamtwert indessen nicht dazu führen, dass ein Teil der Beeinträchtigungen doppelt entschädigt wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E. 3.2 und 8C_389/2009 vom 7. April 2010 E. 5.3). Des Weiteren wird mit einem Quervergleich zu Positionen der Skala von Anhang 3 beurteilt, ob das Ergebnis gerecht und verhältnismässig ist (Hürzeler, Kieser, a.a.O., N. 20 zu Art. 25; Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2009 vom 7. April 2010 E. 5.3; RKUV 1998 Nr. U 296 S. 236 E. 2a). Korrekturen im Rahmen des Quervergleichs sind zurückhaltend vorzunehmen, da sonst die Gefahr besteht, dass die einzelnen Schäden nicht mehr angemessen entschädigt werden; jedenfalls sind solche Korrekturen nachvollziehbar und überzeugend zu begründen (Hürzeler, Kieser, a.a.O., N. 20 zu Art. 25; Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2010 vom 9. Dezember 2010).

 

Mit Blick auf die relevanten Listenpositionen der vorliegend ausgewiesenen Integritätsschäden (s. E. II. 5.3.1 hiervor) ist somit einerseits zu prüfen, ob und allenfalls inwiefern sich die Beeinträchtigungen «Rolandfraktur», «Becken und Acetabulumfraktur mit Hüftprothese rechts», «Kniegelenkinstabilität rechts inkl. voraussehbarer Verschlimmerung», «Fussheberparese rechts» und «erektile Dysfunktion» überlagern bzw. beeinflussen und ob sich diesbezüglich eine Kürzung rechtfertigt. Andererseits ist mit einem Quervergleich zu den Positionen der Skala von Anhang 3 zu beurteilen, ob das Ergebnis gerecht und verhältnismässig ist. Vorliegend hat Dr. med. C.___ die Kürzung des Gesamtintegritätsschadens von 95 % auf 68 % nicht mit allfälligen Überlagerungen der genannten Integritätsschäden begründet, sondern lediglich damit, dass der Gesamtschaden von 95 % im Quervergleich einer kompletten Tetraplegie unterhalb C2 – C6 entspreche (siehe Tab. 21.2, 1.3), was klar viel zu hoch sei, sei doch der Versicherte ohne Gehstöcke frei mobil und habe eine freie Beweglichkeit der oberen Exteremitäten.

In der Folge nahm Dr. med. C.___ eine anteilsmässige Kürzung der einzelnen Integritätsschäden vor. Diese Methode nannte er «multiplikativer Ansatz». Die diesbezügliche Berechnung von Dr. med. C.___ erfolgte so, dass ab dem an zweiter Position geführten Integritätsschaden («Becken und Acetabulumfraktur mit Hüftprothese rechts») jeweils fortlaufend eine anteilsmässige Kürzung vorgenommen wurde, indem prozentual die in der vorherigen Position errechnete Integritätsentschädigung abgezogen wurde (siehe Seite 3 unten sowie Seite 4 oben der kreisärztlichen Beurteilung vom 5. Januar 2021; SA 370): Die Rolandofraktur ergab einen Integritätsschaden von 5 %, die Becken- und Acetabulumfraktur mit Hüftprothese rechts einen Integritätsschaden von 40 %. Nun hat Dr. med. C.___ den letztgenannten Integritätsschaden von 40 % um einen Anteil von 5 % (dem Integritätsschaden der Rolandofraktur entsprechend) von 100 % auf 38 % (100 – 5 % von 40 %) gekürzt. Dies setzte der Kreisarzt dementsprechend bei dem an der dritten Position gelisteten Integritätsschaden «Kniegelenkinstabilität rechts inkl. voraussehbarer Verschlimmerung» von 30 % fort, in dem er diesen um die Anteile von 5 % und 38 % (dem Integritätsschaden der Rolandofraktur sowie dem gekürzten Integritätsschaden der Becken- und Acetabulumfraktur mit Hüftprothese entsprechend) von 100 % auf 17.10 % (100 - 5 - 38 % von 30 %) kürzte. Dies setzte Dr. med. C.___ schliesslich auch bei den Integritätsschäden «Fussheberparese rechts» und «erektile Dysfunktion» entsprechend um, woraus gekürzte Integritätsschäden von 3.99 % bzw. 3.59 % resultierten, was einen gekürzten Gesamtschaden von gerundet 68 % ergab. Im Zusammenhang mit dieser vorgenommenen Kürzung führte Dr. med. C.___ ergänzend an, der errechnete Wert von 68 % erscheine auch im Quervergleich angemessen und fair, da ein vollständiger Verlust eines Beines mit 50 % entschädigt werde (siehe Tab. 4.4, Fig. 16) und die voraussehbare Verschlimmerung an der Hand mit 5 % sowie die erektile Dysfunktion mit 10 % zu beziffern sei, was in der Summe 65 % ergebe. Diese Argumente überzeugen jedoch nur bedingt. So fehlt es im vorliegenden Fall bereits im Zusammenhang mit der von Dr. med. C.___ angewandten Berechnungsmethode an einer nachvollziehbaren und überzeugenden Begründung, inwiefern diese Methode zur Berechnung eines gerechten und verhältnismässigen Gesamtschadens im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung geeignet sein soll. Insbesondere erscheint es nicht einleuchtend, inwiefern sich eine anteilsmässige Kürzung des Integritätsschadens «erektile Dysfunktion» rechtfertigt, wenn dann als Quervergleich gleichwohl ein vollständiger Verlust eines Beines mit 50 %, die voraussehbare Verschlimmerung an der Hand mit 5 % sowie die erektile Dysfunktion mit 10 % angeführt wird. Damit erweckt die Berechnungsmethode von Dr. med. C.___ zumindest den Eindruck einer gewissen Resultatorientiertheit. Zudem stellt sich angesichts des Quervergleichs von Dr. med. C.___ die Frage, ob die «Becken- und Acetabulumfraktur mit Hüftprothese» im Vergleich de facto unter einen «vollständigen Verlust des Beines» subsumiert werden kann. Grundsätzlich scheint ein Quervergleich denn auch nur dort sinnvoll zu sein, wo vergleichbare Integritätsschäden vorliegen, was sich bei einer «Becken- und Acetabulumfraktur mit Hüftprothese» einerseits und einer «Kniegelenkinstabilität rechts inkl. voraussehbarer Verschlimmerung» sowie einer «Fussheberparese rechts» andererseits, zumindest nicht ohne Weiteres aus den Akten ergibt und von Dr. med. C.___ zudem nicht begründet wurde.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich die vorliegende Kürzung von 95 % auf 68 % im Lichte der Aktenlage auch nicht ohne weiteres mit allfälligen Überlagerungen der einzelnen Integritätsschäden – «Becken und Acetabulumfraktur mit Hüftprothese rechts», «Kniegelenkinstabilität rechts inkl. voraussehbarer Verschlimmerung», «Fussheberparese rechts» und «erektile Dysfunktion» – begründen lässt. So erscheint beispielsweise eine Überlagerung einer erektilen Dysfunktion mit den anderen genannten Integritätsschädigungen kaum denkbar. Was sodann den Integritätsschaden «Fussheberschwäche» anbelangt, ist dem Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, […], vom 8. Oktober 2020 (SA 347) zwar zu entnehmen, es dürfte sich am ehesten um eine Nervenläsion im Zusammenhang mit der komplexen Beckenfraktur handeln. Aber auch wenn die Integritätsschäden «Fussheberparese» und «Becken und Acetabulumfraktur mit Hüftprothese rechts» damit von der gleichen Verletzung herrühren sollten, ist damit nicht erstellt, dass sich die diesbezüglichen Schäden und Beschwerden auch überlagern, zumal sich die Auswirkungen lokal klar voneinander trennen lassen. Des Weiteren sind der kreisärztlichen Beurteilung des Integritätsschadens keine Argumente zu entnehmen, woraus sich in nachvollziehbarer Weise eine mögliche Überlagerung der genannten Integritätsschäden ableiten liesse. Sowohl die Beurteilung der Integritätsschäden als auch das Aufzeigen allfälliger diesbezüglicher Überlagerungen obläge aber einzig dem medizinischen Sachverständigen. Dem Gericht ist es nicht möglich, die Beurteilung aufgrund der aktenkundigen Diagnosen selber vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den Tabellen offengelassenen Bemessungsspielraums entsprechende medizinischen Fachkenntnisse voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts U 121/06 vom 23. April 2007 4.2; RKUV 1998 Nr. U 296 S. 235 E. 2d). Somit kann mangels einer fachärztlichen Begründung auch nicht einfach alternativ auf die von der Beschwerdegegnerin in ihren Rechtsschriften vorgebrachten Argumente abgestellt werden. In diesem Zusammenhang kann ergänzend auf die Urteile des Bundesgerichts 8C_794/2010 vom 9. Dezember 2010 E. 3.4 und 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E. 3.2 ff. verwiesen werden, aus denen ebenfalls hervorgeht, dass die Fragen, ob die Beeinträchtigungen sich zumindest in Teilen funktionell überlagen, oder als verschiedene Entitäten aufzufassen sind und – gegebenenfalls – aufgrund der Addition einzelner Schadenspositionen Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung begründen, einzig durch eine ärztliche Fachperson in nachvollziehbarer und überzeugenderweise zu beantworten sind.

 

5.4     Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die kreisärztliche Beurteilung des Integritätsschadens von Dr. med. C.___ vom 5. Januar 2021 aus beweismässiger Sicht nicht ausreicht, die vorliegend strittige Höhe des Gesamtintegritätsschadens abschliessend zu beurteilen. Wie bereits ausgeführt, sind Korrekturen im Rahmen des Quervergleichs zurückhaltend vorzunehmen, da sonst die Gefahr besteht, dass die einzelnen Schäden nicht mehr angemessen entschädigt werden. Zudem sind solche Korrekturen nachvollziehbar und überzeugend zu begründen (Hürzeler, Kieser, a.a.O., N. 20 zu Art. 25; Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2010 vom 9. Dezember 2010). An einer solchen nachvollziehbaren und überzeugenden fachärztlichen Begründung fehlt es im vorliegenden Fall. Was die Höhe der festzusetzenden Integritätsentschädigung betrifft, darf das Gericht ohne ergänzende Abklärungen aber nicht von der Einschätzung der medizinischen Fachperson abweichen, wenn es deren Beurteilung nicht folgen kann. Die Feststellung des Integritätsschadens ist nämlich eine Tatfrage, die ein Mediziner zu beurteilen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 4.6). Es sind somit in diesem Punkt ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen.

 

Das Versicherungsgericht holt in der Regel selbst ein Gerichtsgutachten ein, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die Vorinstanz bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100, 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264). Zwar handelt es sich bei der vorliegend strittigen Beurteilung des Integritätsschadens nicht um eine bisher vollständig ungeklärte Frage. Angesichts dessen, dass es sich bei der strittigen Kürzung des Integritätsschadens um einen sehr weitreichenden medizinischen Sachverhalt handelt, zu dessen Beurteilung es nach Ansicht des Gerichtes einer gewissen Erfahrungsgrundlage bedarf, erscheint es zumindest fraglich, ob ein gerichtlich beauftragter Gutachter in der Lage wäre, die offenen Punkte überzeugend und abschliessend zu beurteilen. Vielmehr erscheinen Suva-Versicherungsärzte aufgrund ihrer diesbezüglichen Erfahrungen geeigneter, die entsprechende Beurteilung vorzunehmen und diese nachvollziehbar zu begründen. Somit ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des Einspracheentscheides vom 18. August 2021 zur Veranlassung einer nochmaligen Beurteilung des Integritätsschadens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hiernach wird die Beschwerdegegnerin erneut darüber zu entscheiden haben.

 

6.      

6.1     Bei diesem Verfahrensausgang (formelles Obsiegen) steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung – wie in der Kostennote vom 5. Januar 2022 (A.S. 45 f.) beantragt – auf CHF 2'356.80 festzusetzen (8.52 Stunden zu CHF 250.00, zuzügl. Auslagen von CHF 58.30 und MwSt).

 

6.2     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

 

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 18. August 2021 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.

2.    Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'356.80 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch