Urteil vom 9. Mai 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Invalidenrente  (Verfügungen vom 30. August 2021 und 1. September 2021)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.        

 

1.

1.1    Der 1979 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) war von 1999 bis 2012 als Produktionsmitarbeiter/Leg- und Rollmaschinenführer in der B.___ GmbH bzw. C.___, angestellt. Nach seiner Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) vom 27. Februar 2012 (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2) absolvierte er von Juli 2012 bis August 2013 im Rahmen einer Frühinterventionsmassnahme ein Aufbau- bzw. Belastbarkeitstraining als Mitarbeiter Kabelkonfektion in der D.___, [...] (IV-Nr. 26, 34, 46, 51, 53, 62, 64, 74 S. 2 ff., 78 und 80). In der Folge veranlasste die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Gutachten vom 10. Juni 2014, IV-Nr. 90). Der Gutachter kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer adaptierten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig (Pensum von 100 % bei einer um 40 % verminderten Leistungsfähigkeit; IV-Nr. 90.1 S. 21 ff.). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 15. Oktober und 3. Dezember 2014 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Invalidenrente vom 1. Januar 2013 bis 30. September 2014 und aufgrund eines Invaliditätsgrades von nurmehr 50 % eine halbe Invalidenrente ab 1. Oktober 2014 zu (IV-Nr. 95 ff.). Diese Verfügungen erwuchsen in der Folge unangefochten in Rechtskraft.

 

1.2    Im September 2020 veranlasste die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen eine eingliederungsorientierte Renten-Revision. Auf dem entsprechenden Formular gab der Beschwerdeführer an, es sei eine berufliche Umstellung erfolgt; er habe eine Tätigkeit in der F.___ (G.___ Genossenschaft), [...], mit einem Pensum von 50 % aufgenommen (IV-Nr. 106). Nach Einholung eines ärztlichen Berichts beim behandelnden Psychiater Dr. med. H.___ und weiterer Angaben bei der Arbeitgeberin, Konsultation des RAD und Durchführung des Vorbescheidverfahrens erliess die Beschwerdegegnerin am 30. August und 1. September 2021 zwei Verfügungen, worin sie die bisherige halbe Invalidenrente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von nurmehr 45 % auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2021 herabsetzte. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, gemäss den anlässlich der Revision erfolgten medizinischen Abklärungen habe sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht verändert. Es sei jedoch im Rahmen der Revision festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 bei seiner Arbeitgeberin, der F.___, ein Einkommen von CHF 40'421.00 erzielt habe. Durch dieses Einkommen sei es zu einer Sachverhaltsänderung gekommen, die Auswirkungen auf seinen Rentenanspruch gehabt hätte. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, dieses höhere Einkommen umgehend zu melden. Auf eine Rückforderung der zu viel bezogenen Leistungen werde jedoch verzichtet. Zur Beurteilung des weiteren Rentenanspruchs werde beim Einkommensvergleich nun auf die aktuellsten Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 des Bundesamtes für Statistik abgestellt. Der damit neu errechnete Invaliditätsgrad betrage nurmehr 45 %, weshalb die bisherige halbe Invalidenrente auf eine Viertelsrente herabgesetzt werde. Zum erhobenen Einwand vom 7. und 9. Juni 2021 wurde schliesslich noch dargelegt, der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Sonntagsarbeit mehr verrichte und nun im fixen Monatslohn angestellt sei, habe keinen Einfluss auf die Berechnung des Invaliditätsgrades. Es sei ihm medizinisch-theoretisch zumutbar, sowohl in seiner letzten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter als auch in einer Verweistätigkeit in einem 100%-Pensum mit einer 40%igen Leistungseinschränkung erwerbstätig zu sein. Mit der Anstellung bei der F.___ schöpfe er seine Resterwerbsfähigkeit nicht aus, weshalb bei der Berechnung des Invaliditätsgrades analog zum Entscheid bei der Rentenzusprache auf die Zahlen der LSE abgestellt werde (IV-Nr. 125 und 127; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

 

2.

2.1    Mit fristgerechter Beschwerde vom 29. September 2021 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

 

1.       Die Verfügungen der IV-Stelle Solothurn vom 30. August 2021 und 1. September 2021 seien vollständig aufzuheben.

2.       Es seien dem Beschwerdeführer die bisherigen Rentenleistungen bei einem IV-Grad von 50 % rückwirkend ab Rentenherabsetzung wieder auszurichten zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens.

3.       Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen resp. die bereits entzogene aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde sei wieder herzustellen.

4.       Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

5.       Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

6.       Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

2.2    In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 44 ff.).

 

2.3    Mit Instruktionsverfügung vom 15. Dezember 2021 wird dem Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Im Weiteren wird das Begehren des Beschwerdeführers, die durch die Beschwerdegegnerin entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Verfügungen vom 30. August 2021 und 1. September 2021 sei wiederherzustellen, abgewiesen (A.S. 48 ff.).

 

2.4    In seiner Replik vom 31. Januar 2022 lässt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren festhalten, wobei er weitere Unterlagen (Urkunden Nr. 9 und 10) einreicht (A.S. 52 ff.; Beschwerdebeilagen [BB] 9 und 10).

 

2.5    Mit Eingabe vom 16. Februar 2022 teilt die Beschwerdegegnerin mit, sie verzichte auf eine Äusserung im Rahmen einer Duplik (A.S. 57).

 

2.6    Am 3. März 2022 lässt der Beschwerdeführer ein weiteres Aktenstück als Urkunde Nr. 11 einreichen (A.S. 59 f.; BB 11). Unter dem gleichen Datum reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 61 ff.). Beide Aktenstücke werden in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 64).

 

2.7    Mit Instruktionsverfügung vom 8. März 2023 werden die Parteien zur vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen Hauptverhandlung vom Dienstag, 2. Mai 2023, vorgeladen. Der Beschwerdegegnerin wird das Erscheinen freigestellt (A.S. 65 f.).

 

2.8    Mit Eingabe vom 22. März 2023 lässt der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen als Urkunden Nr. 12 bis 15 einreichen (A.S. 68 f.; BB 12 bis 15). Auch diese Unterlagen werden der Beschwerdegegnerin daraufhin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 70).

 

2.9    Am 2. Mai 2023 führt das Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Hauptverhandlung durch (siehe Protokoll der Verhandlung vom 2. Mai 2023, A.S. 71 f.). Anlässlich dieser Verhandlung reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine ergänzende Kostennote ein (A.S. 73).

 

2.10  Auf die Ausführungen der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.

1.1    Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

 

1.2    Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen.

 

1.3    Streitig ist, ob die dem Beschwerdeführer seit 1. Oktober 2014 ausgerichtete halbe Invalidenrente zu Recht revisionsweise per 1. Oktober 2021 auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 30. August 2021 bzw. 1. September 2021 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

 

2.

2.1    Invalidität gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 7 f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) bedeutet im Allgemeinen den durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 40 Rz. 102 mit Hinweis auf BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

 

2.2    Die Invalidenrente wird nach dem Grad der Invalidität abgestuft. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung) besteht Anspruch auf eine ganze Rente ab einem Invaliditätsgrad von 70 %; ein Invaliditätsgrad zwischen 60 bis 69 % berechtigt zum Bezug einer Dreiviertelsrente, ab einem Invaliditätsgrad von 50 % wird eine halbe Rente und ab einem solchen von 40 % eine Viertelsrente ausgerichtet.

 

2.3

2.3.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.).

 

2.3.2 Bei der Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte erzielen könnte, wäre er nicht invalid geworden, ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_72/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 7.1., 8C_263/2022 vom 8. September 2022 E. 5.3.1. und 8C_269/2020 vom 15. Februar 2021 E. 3.2., je mit Hinweisen).

 

3.

3.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

 

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3. S. 10 f. mit Hinweisen). Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372, vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).

 

Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als 1500 Franken beträgt (Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Bei einer Revision ist nur diejenige Einkommensverbesserung zu berücksichtigen, die nicht teuerungsbedingt ist (Art. 86ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201).

 

3.2    Liegt ein Revisionsgrund im vorerwähnten Sinne vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit Hinweisen).

 

3.3    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff., 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.).

 

4.      Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 77 IVV).

 

5.

5.1

5.1.1 Die Beschwerdegegnerin reduzierte die bisher dem Beschwerdeführer aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % seit dem 1. Oktober 2014 ausgerichtete halbe Invalidenrente (vgl. Verfügungen vom 15. Oktober 2014 und 3. Dezember 2014 [AK-Nr. 96 f.]) mit vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 30. August und 1. September 2021 auf eine Viertelsrente per 1. Oktober 2021 und begründete dies damit, sie habe im September 2020 von Amtes wegen eine Revision eingeleitet. Im Rahmen dieser Rentenrevision sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 bei seiner Arbeitgeberin, der F.___, ein Einkommen von CHF 40'421.00 erzielt habe. Durch dieses Einkommen sei es zu einer Sachverhaltsänderung gekommen, die Auswirkungen auf seinen Rentenanspruch gehabt hätte. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, dieses höhere Einkommen umgehend zu melden. Zur Beurteilung seines weiteren Rentenanspruchs werde beim Einkommensvergleich nun auf die aktuellsten Zahlen der LSE 2018 abgestellt. Bei einem Valideneinkommen von CHF 74'669.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 41'318.00 resultiere ein Invaliditätsgrad von 45 % und damit nur noch ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Zu den Einwänden des Beschwerdeführers wurde im Weiteren dargelegt, anlässlich der im Revisionsverfahren durchgeführten medizinischen Abklärungen bestünden keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands. Sowohl die letzte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter als auch Verweistätigkeiten seien dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Pensums von 100 % mit einer Leistungseinschränkung von 40 %, somit zu 60 %, zuzumuten. Die versicherungsmedizinische Beurteilung sei unverändert. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Sonntagsarbeit mehr verrichte und nun mit fixem Monatslohn angestellt sei, habe keinen Einfluss auf die Berechnung des Invaliditätsgrades. Mit der Anstellung in der F.___ schöpfe er seine Resterwerbsfähigkeit nicht aus, weshalb – analog zum Entscheid bei der Rentenzusprache (Verfügung vom 15. Oktober 2014) – auf die Tabellenwerte der LSE 2018 abzustellen sei (IV-Nr. 125; A.S. 1 ff.).

 

5.1.2 Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber geltend machen, es seien ihm die bisherigen Rentenleistungen bei einem IV-Grad von 50 % rückwirkend ab Rentenherabsetzung wieder auszurichten. Zur Begründung legt er dar, er sei seit der Rentenzusprache nur in einem Pensum von 50 % tätig gewesen, teilweise auch mehr, aber nie mehr als 60 %. Auch aktuell habe er ein Arbeitspensum von 50 %, mit welchem er gemäss fachärztlicher Einschätzung vom 15. September 2021 (vgl. IV-Nr. 132 S. 2 f.) an die Grenzen seiner Belastbarkeit komme. Weder eine Änderung des Gesundheitszustands noch eine Änderung der medizinischen-theoretischen Arbeitsfähigkeit komme als Revisionsgrund in Frage. Die Beschwerdegegnerin rufe dagegen eine Verbesserung des Invalideneinkommens als Anpassungs- bzw. Revisionsgrund an. Sei anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprechung für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den sogenannten ausgeglichenen Arbeitsmarkt abgestellt worden, könne nachträglich der Fall eintreten, dass die versicherte Person ein tatsächliches Invalideneinkommen erziele, welches höher sei als das ursprünglich angenommene. Diesfalls bestehe Anlass zur Revision, wenn ein «besonders stabiles Arbeitsverhältnis» vorliege, die versicherte Person die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpfe und das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheine. Im vorliegenden Fall erweise sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin aus verschiedenen Gründen als nicht rechtskonform. So habe sie nicht abgeklärt, ob es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Stundenlohn um ein «besonders stabiles» Arbeitsverhältnis gehandelt habe. Dies sei nicht der Fall. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2017 zu viel und auch vor allem an Wochenenden und Feiertagen eingesetzt worden. Dies habe ihm gesundheitlich stark zugesetzt. Im Jahr 2018 habe der zu hohe Arbeitseinsatz kompensiert werden müssen. Der Beschwerdeführer habe seinen Vorgesetzten darum gebeten, regelmässig arbeiten zu dürfen, da er sein Leistungslimit überschritten habe. Per 1. Februar 2019 sei daher ein fixes Arbeitspensum mit einem fixen Monatslohn von CHF 2'200.00 x 13 vereinbart worden, sodass das tatsächliche Erwerbseinkommen noch CHF 28'600.00 pro Jahr betragen habe, was aufgerechnet auf ein 60%-Pensum CHF 34'320.00 ausmache und somit deutlich tiefer sei als dasjenige von CHF 37'740.00 gemäss Rentenverfügung vom 3. Dezember 2014. Auch übersehe die Beschwerdegegnerin, dass das tatsächliche Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers in den Jahren 2018 und 2019 mit CHF 38'357.00 und CHF 32'196.00 tiefer ausgefallen sei. Gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG könne eine Rente nur dann revidiert werden, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als CHF 1'500.00 betrage. Das durchschnittlich erzielte tatsächliche Erwerbseinkommen sei mithin unterhalb des von der IV-Stelle im Jahr 2014 ermittelten hypothetischen Erwerbseinkommens ausgefallen. Die Einkommenserzielung im Jahr 2017 von CHF 40'421.00 möge bedingt durch Zuschläge mit unregelmässigen Arbeitszeiten auch an Wochenenden und Feiertagen höher ausgefallen sein, wobei der Beschwerdeführer dies gesundheitlich nicht toleriert habe. Abgesehen davon, dass diese Einkommensangabe noch zu verifizieren sei, sei das (angebliche) Einkommen von CHF 40'421.00 im weiteren Zeitablauf nicht weiter erzielt worden. Es liege jedenfalls keine dauerhafte, anspruchsrelevante Veränderung vor. Bei einem durchschnittlichen jährlichen Bruttolohn von CHF 36'334.00 in den Jahren 2016 bis 2019 könne gegenüber dem hypothetischen Invalideneinkommen im Referenzzeitpunkt von CHF 37'740.00 keine Verbesserung erblickt werden. Selbst wenn man ausschliesslich das im Jahr 2017 vom Beschwerdeführer erzielte Erwerbseinkommen von (angeblich) CHF 40'421.00 für die Frage des Revisionsgrundes heranzöge, so müsste man für die richtige Beurteilung das hypothetische Valideneinkommen von CHF 75'996.00 um die Nominallohnentwicklung der Jahre 2013 bis zur Rentenrevision im August 2021 aufrechnen. Somit resultierte ein teuerungsbereinigtes Valideneinkommen von CHF 79'437.00. Verglichen mit dem um CHF 1'500.00 bereinigten tatsächlichen Einkommen für 2017 von CHF 38'921.00 ergebe sich eine Erwerbseinbusse von 51 % und damit ebenfalls keine rentenrelevante Veränderung. Im Übrigen gelte es, die Einkommensangabe von CHF 40'421.00 noch zu verifizieren. Ziehe man sämtliche Lohnabrechnungen, welche dem Beschwerdeführer für das Jahr 2017 zugestellt worden seien, heran, so ergebe sich zusammengerechnet ein Bruttolohn von CHF 37'373.00 und nicht von CHF 40'421.00. Es ergebe sich in keinem der betreffenden Jahre bis aktuell irgendeine Einkommenserzielung, welche das hypothetische Invalideneinkommen im Referenzzeitpunkt 2014 in Frage stellen würde (A.S. 7 ff.).

 

5.1.3 Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort demgegenüber geltend, der Beschwerdeführer habe pflichtwidrig nicht gemeldet, dass er bei der F.___ seit dem 1. September 2015 eine Anstellung angenommen habe. Er habe dies erst im Rahmen der von ihr im Jahr 2020 eingeleiteten Revision angegeben. In dieser Tatsache bestehe ein Revisionsgrund. Dabei sei es nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führe; vielmehr könne sich bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes Anspruchselement zu einer Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente führe. Bei der Überprüfung der erzielten Einkommen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anstellung bei der F.___ sei festgestellt worden, dass er im Jahr 2017 ein Einkommen in der Höhe von CHF 40'421.00 abgerechnet habe. Dies könne dem IK-Auszug entnommen werden. Es sei üblich, dass sich die IV-Stelle bei der Festlegung der Einkommen auf den IK-Auszug stütze und diesen nicht hinterfrage. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass das abgerechnete Einkommen im Jahr 2017 nicht mit den Lohnausweisen übereinstimme, sei nach einer Überprüfung im Grundsatz zuzustimmen. Dennoch sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die fehlenden CHF 3'047.85 von der Arbeitgeberin erhalten habe, da diese den entsprechenden Betrag abgerechnet habe. Es sei nicht Sache der IV-Stelle zu überprüfen, wie sich die Differenz ergebe. Der Beschwerdeführer gebe keine Begründung an und er habe keine entsprechende Nachforschung bei der Arbeitgeberin durchgeführt. Die Verifikation der zu berücksichtigenden Einkommen ergebe sich aus dem IK-Auszug. Daraus seien keine Korrekturen ersichtlich für den Fall, dass die Arbeitgeberin falsch abgerechnet hätte. Somit habe die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den im IK-Auszug für das Jahr 2017 ausgewiesenen Lohn von CHF 40'421.00 abstellen können. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer in Erfüllung von Art. 31 IVG ein höheres Einkommen erzielt habe und somit ein Revisionsgrund klar ausgewiesen sei. Da der Beschwerdeführer nur in einem 50%-Pensum arbeitstätig sei und ihm aus gesundheitlichen Gründen nach wie vor ein 60%-Pensum zumutbar wäre, sei beim Invalideneinkommen auf einen Tabellenlohn abzustellen. Daraus ergebe sich nun die Änderung des Invaliditätsgrades, welcher zum Bezug einer Viertelsrente berechtige. Der Beschwerdeführer gebe zudem an, dass bei der Berechnung des Einkommensvergleichs für das Jahr 2017 weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 51 %. Dies sei falsch, da der Einkommensvergleich auf das Jahr 2017 erstellt werden müsste. Dies würde zu einen Invaliditätsgrad von 45 % führen. Somit hätte er im Jahr 2017 nur einen Anspruch auf eine Viertelsrente (A.S. 44 ff.).

 

5.1.4 In seiner Replik lässt der Beschwerdeführer noch darauf hinweisen, es liege keine erhebliche Änderung von Umständen vor, welche einen Revisionsgrund darstellten. Dem Beschwerdeführer sei seine Meldepflicht auch gar nicht bewusst gewesen, was angesichts der stark schwankenden und im Widerspruch zum Lohnausweis stehenden Lohnabrechnungen nicht weiter verwundere. Befremdend sei ausserdem, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, sie müsse ein Einkommen gemäss IK-Auszug nicht hinterfragen. Der Beschwerdeführer habe die schwankenden Arbeitseinsätze mit viel Sonntagsarbeit nicht toleriert und ein festes Arbeitspensum verlangt. Etwas, das medizinisch nicht zumutbar sei, könne nun aber nicht als Grundlage für eine Rentenrevision herangezogen werden. Die Einkommenserzielung des Beschwerdeführers in den Jahren 2017 und 2018 sei ausweislich der Lohnabrechnungen in keiner Art und Weise stabil in dem Sinne, dass von einer voraussichtlich dauerhaft verbesserten Lohnerzielung die Rede sein könnte. Der Nachweis, dass der Beschwerdeführer dauerhaft mehr als das in der ursprünglichen Verfügung angenommene Invalideneinkommen habe erzielen können und dies noch in einer zumutbaren Arbeitstätigkeit, sei von der Beschwerdegegnerin nicht erbracht worden. Würde man das Gegenteil annehmen, also von stabilen Verhältnissen ausgehen, so müsste dies erst recht auch ab 1. Januar 2018 gelten, d.h. es müsste dann wiederum eine Revision gestützt auf die tatsächliche Einkommenserzielung erfolgen. Der Beschwerdeführer sei ferner der Auffassung, dass der Lohn für das Jahr 2017 auch aufgrund einer Veränderung des Abrechnungssystems zu hoch abgerechnet worden sei. Entsprechende Abklärungen seien in die Wege geleitet worden (A.S. 52 ff.).

 

5.2    Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin im Zeitraum seit den rechtskräftigen Verfügungen vom 15. Oktober und 3. Dezember 2014 (IV-Nr. 96 ff.) bis zu den vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 30. August und 1. September 2021 (IV-Nr. 125 und 127) zu Recht von einem Revisionsgrund ausgegangen ist.

 

5.2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in den ursprünglichen Rentenverfügungen vom 15. Oktober und 3. Dezember 2014 aus medizinischer Sicht primär auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10. Juni 2014 ab, worin die Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer «Rezidivierenden depressiven Störung, nicht näher bezeichnet, im Sinne einer atypischen monopolaren Depression, gegenwärtig leichte bis maximal mittelgradige Ausprägung (ICD-10 F33.9)», sowie einer «Panikstörung, gering ausgeprägt (ICD-10 F41.0)», gestellt wurden. Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie in einer leidensangepassten Verweistätigkeit wurde angegeben, dem Beschwerdeführer sei aktuell ein volles zeitliches Arbeitspensum bei einer dabei gleichzeitig um 40 % verminderten Leistungsfähigkeit zuzumuten (IV-Nr. 90.1 S. 16 ff.; vgl. auch Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. I.___ vom 21. Juli 2014 [IV-Nr. 93 S. 2]). Die Beschwerdegegnerin ermittelte in Anwendung der Tabellenwerte der LSE 2010 (nicht 2014) bei einem Valideneinkommen von CHF 75'996.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 0.00 bzw. CHF 37'740.00 (zumutbares 60%-Pensum ab 5. Juni 2014 [Begutachtungszeitpunkt]) Invaliditätsgrade von 100 % und 50 % und sprach dem Beschwerdeführer vom 1. Januar 2013 bis 30. September 2014 eine ganze und ab 1. Oktober 2014 eine halbe Invalidenrente zu (IV-Nr. 94 bis 98). Diese Rentenverfügungen erwuchsen in der Folge unangefochten in Rechtskraft.

5.2.2 Im Rahmen des im September 2020 gemäss Art. 17 ATSG i.V.m. Art. 87 Abs. 1 IVV von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens gab der Beschwerdeführer an, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verändert, wobei es Momente gebe, in welchen es ihm vor allem wegen seiner Angstzustände sehr schlecht gehe. Es sei jedoch eine berufliche Umstellung erfolgt. Er sei mit einem Pensum von 50 % (am Morgen) bei der F.___, [...], angestellt und froh, wenn er diese Tätigkeit weiterhin ausüben und das Arbeitspensum halten könne (IV-Nr. 106). Der behandelnde Psychiater, Dr. med. H.___, stellte in seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2020 fest, seit dem Jahr 2014 liege ein zwar schwankender, im Längsschnitt aber gleichbleibender Gesundheitszustand vor (IV-Nr. 108 S. 6). Gemäss dem zwischen der Arbeitgeberin und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen unbefristeten Arbeitsvertrag vom 15. Januar 2019 arbeitet der Beschwerdeführer seit 1. Februar 2019 als Betriebsmitarbeitender im Bereich «Frischdienst» in [...] mit einem Pensum von 50 % (21 Stunden pro Woche), wobei er einen Jahresbruttolohn von CHF 28'600.00 (Grundlohn von CHF 2'200.00 x 13) erzielt (IV-Nr. 107 bzw. 120 S. 2 f.). Ab 1. Januar 2020 beläuft sich sein monatlicher Grundlohn auf CHF 2'220.00; IV-Nr. 110 S. 8). Nach den Angaben der Arbeitgeberin vom 12. November 2020 nahm der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter bereits am 1. September 2015 auf, wobei er bis und mit Januar 2019 im Stundenlohn arbeitete (IV-Nr. 110). Auf die entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin hin teilte die Arbeitgeberin am 23. Dezember 2020 mit, der Beschwerdeführer sei vom 1. September 2015 bis 31. Januar 2019 mit einem Pensum von 50 bis 60 % im Stundenlohn angestellt gewesen; eine interne Regelung ab 2019 verlange, dass ein Mitarbeiter mit einem Arbeitspensum ab 50 % im Monatslohn angestellt werde (IV-Nr. 116 S. 2). Gemäss den vorliegenden Auszügen aus dem individuellen Konto (IK) vom 29. September 2020 bzw. 28. Januar 2021 erzielte der Beschwerdeführer bei der vorerwähnten Arbeitgeberin Jahreseinkommen von CHF 10'102.00 (September bis Dezember 2015), CHF 34'362.00 (2016), CHF 40'421.00 (2017), CHF 38'357.00 (2018) und CHF 32'196.00 (2019; IV-Nr. 105 S. 3 bzw. 118 S. 2). Im Jahr 2020 belief sich sein Jahresbruttoeinkommen auf CHF 37'173.00 (IV-Nr. 120 S. 4). Aus den im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgereichten Lohnausweisen für die Jahre 2021 und 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer Jahresbruttoeinkommen von CHF 36'586.00 und CHF 35'823.00 erzielte (BB 12 und 13). Mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 30. August 2021 stellte die Beschwerdegegnerin fest, durch das im Jahr 2017 erzielte Erwerbseinkommen von CHF 40'421.00 sei es zu einer Sachverhaltsänderung gekommen, die Auswirkungen auf den Rentenanspruch des Beschwerdeführers gehabt hätte. Zur Beurteilung des weiteren Rentenanspruchs werde beim Einkommensvergleich nun auf die aktuellsten Zahlen der Schweizerischen Lohnstruktur des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2018 abgestellt. Der damit neu ermittelte Invaliditätsgrad betrage nurmehr 45 %, weshalb die bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt werde (IV-Nr. 125; A.S. 1 ff.).

 

5.3    Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der ins Recht gelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere des im Revisionsverfahren von der Beschwerdegegnerin eingeholten ärztlichen Berichts des den Beschwerdeführer seit Oktober 2011 behandelnden Psychiaters, Dr. med. H.___, der Revisionsgrund einer relevanten gesundheitlichen Veränderung ausser Betracht fällt. So stellte Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 3. Oktober 2020 die Diagnosen «F33.1 rezidivierende depressive Störung, leichte bis mittelgradige depressive Episode, V.a. Störung der Aufmerksamkeitsregulierung F90.0» sowie «F41.0 generalisierte Angststörung mit Paniktendenzen» und hielt zum Verlauf seit dem Jahr 2014 fest, effektiv liege zwar ein schwankender, im Längsschnitt aber gleichbleibender Zustand vor. Stress- und situationsbedingt komme es immer wieder zu depressiven Krisen und Paniktendenzen. Die soziopraktische Belastbarkeit habe nicht relevant verbessert werden können. Der Patient arbeite zu 50 %; eine Steigerung der Arbeitsbelastung sei aus psychiatrischer Sicht nicht zumutbar (IV-Nr. 108). Diesen Bericht würdigte der RAD-Arzt Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in seiner Aktennotiz vom 21. Januar 2021 dahingehend, der aktuelle Arztbericht von Dr. med. H.___ vom 3. Oktober 2020 zeige auf, dass der Gesundheitszustand des Versicherten gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung von Dr. med. E.___ vom 5. Juni 2014 (Gutachten vom 10. Juni 2014; IV-Nr. 90.1) unverändert sei. Eine weitere medizinische Abklärung dränge sich somit nicht auf (vgl. IV-Nr. 117). Damit in Einklang gab der Beschwerdeführer auf dem Formular «Eingliederungsorientierte Renten-Revision» vom 25. September 2020 selber an, sein Gesundheitszustand sei gleichgeblieben (IV-Nr. 106 S. 1). Die Beschwerdegegnerin legte in der vorliegend angefochten Verfügung dar, gemäss den medizinischen Abklärungen habe sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht verändert (A.S. 1 f.) und auch der Beschwerdeführer lässt im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut geltend machen, es komme weder eine Änderung seines Gesundheitszustandes noch eine Änderung seiner medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit als Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG in Frage (vgl. Beschwerde, S. 10 Ziff. 9). Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor gemäss der gutachterlichen Einschätzung von Dr. med. E.___ in einer adaptierten Tätigkeit im Ausmass von 60 % arbeits- bzw. leistungsfähig ist (vgl. IV-Nr. 90.1 S. 22 f.). Die davon abweichende Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch Dr. med. H.___, wonach die aktuelle Tätigkeit bei der F.___ mit einem Pensum von 50 % optimal und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bzw. -belastung aus psychiatrischer Sicht unzumutbar sei (IV-Nr. 108 S. 4 und 6), ist unter dem revisionsrechtlichen Gesichtswinkel unerheblich, handelt es sich dabei doch um eine unterschiedliche Beurteilung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Eine veränderte Befundlage geht aus diesem Bericht nicht hervor. Wie erwähnt, weist der behandelnde Psychiater darauf hin, es bestehe seit dem Jahr 2014 im Längsschnitt ein gleichbleibender psychischer Gesundheitszustand. Ebenso wenig ist auf die Einschätzung der behandelnden Oberärztin der K.___, [...], in ihrem Bericht vom 15. September 2021 abzustellen, wonach sie mit der Beurteilung einer 40%igen Leistungseinschränkung nicht einverstanden sei, da der Beschwerdeführer im Beisein seiner Ehefrau in mehreren Gesprächen bestätigt habe, dass er in seinem aktuellen 50%-Pensum völlig an die Grenze seiner Belastbarkeit gekommen sei (vgl. IV-Nr. 132 S. 2 f.). Es werden auch in diesem Bericht keine neuen Befunde erwähnt, aufgrund welcher von einer relevanten Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsste. Eine erhebliche und andauernde gesundheitliche Veränderung ist somit nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Im Folgenden ist zu prüfen, ob bezogen auf die erwerblichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ein Revisionstatbestand nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist.

 

5.4    Soweit der Beschwerdeführer geltend machen lässt, in Bezug auf das tatsächlich erzielte Invalideneinkommen bestehe kein Anlass zu einer Revision, da kein besonders stabiles Arbeitsverhältnis vorliege (Beschwerde, S. 10 ff.), und es sei keine erhebliche Änderung von Umständen ersichtlich, welche einen Revisionsgrund darstelle (Replik, S. 1 ff.), ist zunächst Folgendes festzuhalten: Das Rentenrevisionsverfahren wird entweder von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eingeleitet. Die Beschwerdegegnerin ist als Versicherungsträgerin somit berechtigt, jederzeit eine laufende Rente in Revision zu ziehen, um eine mögliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuklären (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 350 mit Hinweisen). Es gilt zu beachten, dass in Bezug auf eine mögliche Rentenrevision bei – wie hier – gleich gebliebenem Gesundheitszustand auch veränderte Auswirkungen auf den Erwerbsbereich von Bedeutung sein können (Urteil des Bundesgerichts 9C_139/2021 vom 2. Juni 2021 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.). Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache vom 15. Oktober bzw. 3. Dezember 2014 nicht (mehr) erwerbstätig war. Zuletzt war er von 1999 bis 2012 als Betriebsmitarbeiter bzw. Rollmaschinenführer (im 4-Schichtbetrieb) in der C.___ [...], angestellt (IV-Nr. 14, 17, 19, 20 und 90.1 S. 3 und 90.4). Nach seiner Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin im Februar 2012 absolvierte er von Juli 2012 bis August 2013 im Rahmen einer Frühinterventionsmassnahme ein Aufbau- bzw. Belastbarkeitstraining in der D.___, [...], welches mangels Erreichen einer genügenden psychischen Stabilität abgebrochen werden musste (IV-Nr. 78 ff.). Nach dieser Massnahme war der Beschwerdeführer nicht mehr erwerbstätig. Seit dem 1. September 2015 geht er jedoch unbestrittenermassen einer neuen Erwerbstätigkeit in der F.___ im Stundenlohn mit einem Pensum von zunächst 50 bis 60 % und ab 1. Februar 2019 im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit einem Pensum von 50 % (21 Stunden pro Woche) nach (vgl. IV-Nr. 116 S. 2 und 120 S. 2 f.). Von dieser erwerblichen Veränderung erhielt die Beschwerdegegnerin erst im von ihr von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren im September 2020 Kenntnis. Dieser Stellenantritt ist durchaus geeignet, den bisherigen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente zu beeinflussen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_199/2020, 9C_207/2020 vom 10. Juli 2020 E. 5.1.1 und 8C_270/2013 vom 29. August 2013 E. 4). Die am 1. September 2015 aufgenommene Erwerbstätigkeit im Stundenlohn mit einem Pensum von zunächst 50 bis 60 % war mit Blick auf das damals bei der Rentenzusprechung zu Grunde gelegte Invalideneinkommen von CHF 37'740.00 (vgl. IV-Nr. 94 S. 3) von Bedeutung. So wurde in den vorerwähnten IK-Auszügen im Jahr 2017 ein Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers in Höhe von CHF 40'421.00 ausgewiesen, was in Anbetracht des der ursprünglichen Berentung zugrunde gelegten Invalideneinkommens von CHF 37'740.00 auf eine erhebliche (vgl. dazu Art. 31 Abs. 1 IVG; E. II. 3.1 hiervor) und, da über die Zeitspanne eines Jahres generiert, auch dauerhafte Veränderung der erwerblichen Situation im Sinne von Art. 17 ATSG hinweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_139/2021 vom 2. Juni 2021 E. 5.2. mit Hinweisen). Im Weiteren gilt es zu beachten, dass bei den Renten der Invalidenversicherung grundsätzlich jede Änderung des Sachverhalts, die zu einer Über- oder Unterschreitung eines Schwellenwertes (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) führt, als erheblich zu betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2016 vom 2. März 2017 E. 6.2. mit Hinweisen). Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer am 1. September 2015 aufgenommene Stelle bei der F.___ als revisionsbegründenden Faktor einstufte und sich veranlasst sah, die laufende Rente in Revision zu ziehen.

 

5.5

5.5.1 Wie erwähnt, wird in den vorliegenden IK-Auszügen vom 29. September 2020 (IV-Nr. 105 S. 3) und 28. Januar 2021 (IV-Nr. 118 S. 2) ein Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers im Rahmen seines bestehenden Anstellungsverhältnisses bei der F.___ (G.___ Genossenschaft), [...], im Jahr 2017 von CHF 40'421.00 ausgewiesen. Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, die Einkommenserzielung im Jahr 2017 in Höhe von CHF 40'421.00 sei noch zu verifizieren (Beschwerde, S. 12 Ziff. 13). Ziehe man sämtliche Lohnabrechnungen, welche ihm für das Jahr 2017 zugestellt worden seien, heran, so ergebe sich zusammengerechnet ein Bruttolohn von CHF 37'373.00, nicht CHF 40'421.00. Es ergebe sich in keinem der betreffenden Jahre bis aktuell irgendeine Einkommenserzielung, welche das hypothetische Invalideneinkommen im Referenzzeitpunkt in Frage stellen würde (Beschwerde, S. 14 Ziff. 16). Die Beschwerdegegnerin räumt in ihrer Beschwerdeant-wort ein, aufgrund einer Nachrechnung der in den Lohnausweisen angegebenen Einkommen sei diesem Einwand zuzustimmen, es sei jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die fehlende Differenz von CHF 3'047.85 von der Arbeitgeberin erhalten habe, da diese den entsprechenden Betrag abgerechnet habe. Es sei nicht ihre Sache zu überprüfen, wie sich die Differenz ergeben habe. Der Beschwerdeführer gebe denn auch keine Begründung an, wie es dazu gekommen sein könnte; eine entsprechende Nachforschung bei der Arbeitgeberin sei nicht durchgeführt worden. Im IK-Auszug seien auch keine Korrekturen ersichtlich für den Fall, dass die Arbeitgeberin falsch abgerechnet hätte. Sie habe auf den im IK-Auszug ausgewiesenen Lohn für das Jahr 2017 in Höhe von CHF 40'421.00 abstellen dürfen (A.S. 45). In seiner Replik lässt der Beschwerdeführer noch darauf hinweisen, er sei der Auffassung, dass der Lohn für das Jahr 2017 aufgrund einer Änderung beim Abrechnungssystem der Arbeitgeberin zu hoch abgerechnet worden sei. Der Lohn für die tatsächliche Arbeitsleistung in diesem Jahr sei tiefer ausgefallen. Entsprechende Abklärungen seien in die Wege geleitet worden (A.S. 54).

 

5.5.2 Gemäss den vorliegenden Lohnabrechnungen der F.___ für das Jahr 2017 bezog der Beschwerdeführer folgende monatlichen Bruttolöhne (inkl. Sonntagsarbeit, Rüstprämien sowie Ferien- und Feiertagsentschädigungen): CHF 3'572.85 (Januar), CHF 3'103.20 (Februar), CHF 2'786.30 (März), CHF 2'552.55 (April), CHF 2'462.00 (Mai), CHF 3'639.35 (Juni), CHF 3'270.30 (Juli), CHF 4'012.75 (August), CHF 3'018.65 (September), CHF 1'373.45 (Oktober), CHF 2'702.00 (November) und CHF 4'879.75 (Dezember; vgl. BB 5). Der Bruttojahreslohn beträgt damit effektiv CHF 37'373.15. Die Differenz zu dem im IK für das gleiche Jahr ausgewiesenen Einkommen von CHF 40'421.00 in Höhe von CHF 3'047.85 war bisher unklar. Aus der vom Beschwerdeführer erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 3. März 2022 nachgereichten Stellungnahme der F.___ vom 9. Februar 2022 (BB 11; vgl. E. I. 2.6 hiervor) geht nun hervor, dass die Arbeitgeberin ab Januar 2018 eine Änderung ihres Lohnabrechnungssystems vornahm. Gemäss ihren Angaben erfolgten ab Januar 2018 neu zwei Lohnläufe pro Monat. Bis vor Januar 2018 sei pro Monat nur ein Lohnlauf für alle Mitarbeitenden (Basis Monatslohn und Stundenlohn) durchgeführt worden, und zwar jeweils bis spätestens am 25. des Monats. Für die Mitarbeitenden im Stundenlohn habe dies bedeutet, dass die geleisteten Stunden von der Mitte des Vormonats bis zur Mitte des laufenden Monats abgerechnet worden seien. Folglich seien in der Lohnabrechnung für den Monat Januar 2017 auch geleistete Stunden von Mitte bis Ende Dezember 2016 berücksichtigt und abgerechnet worden. Die Abrechnungsperiode 2017 habe somit Mitte Dezember 2016 begonnen und Ende Dezember 2017 geendet. Diese um einen halben Monat (Mitte bis Ende Dezember 2017) verlängerte Abrechnungsperiode 2017 infolge der Einführung des neuen Abrechnungssystems begründe das erhöhte Einkommen in diesem Jahr (BB 11). Dementsprechend lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2022 geltend machen, das im IK-Auszug für das Jahr 2017 ausgewiesene Einkommen müsse um die Hälfte des Lohnes für den Monat Dezember 2016 gekürzt werden; ein Revisionsgrund liege somit nicht vor (vgl. A.S. 59). Aufgrund dieser nachvollziehbaren Angaben der Arbeitgeberin in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2022 (BB 11), welcher Beweiswert zukommt, ist davon auszugehen, dass der Ausgleichskasse für das Jahr 2017 infolge der Änderung des Lohnabrechnungssystems per 1. Januar 2018 irrtümlicherweise zu hohe Lohnangaben übermittelt wurden, weshalb nicht auf das im individuellen Konto für das Jahr 2017 ausgewiesene Erwerbseinkommen von CHF 40'421.00 abgestellt werden kann. Vielmehr ist das Bruttoeinkommen gemäss der nachgereichten Jahresübersicht bzw. Lohnabrechnung der Arbeitgeberin für das Jahr 2017 von CHF 40'421.45 (vgl. BB 11) um die Hälfte des Bruttolohnes für den Monat Dezember 2016 von CHF 5'378.95 (vgl. BB 4), somit um CHF 2'689.50, zu kürzen, was ein tatsächliches, im Jahr 2017 erzieltes Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von CHF 37'731.95 ergibt. Nach einem Vergleich dieses Einkommens mit dem der ursprünglichen Rentenverfügung zu Grunde gelegten Invalideneinkommen von CHF 37'740.00 (vgl. IV-Nr. 94 S. 3) ist ersichtlich, dass weder in Bezug auf das im Jahr 2017 erzielte Erwerbseinkommen noch in Bezug auf die weiteren, in den Jahren 2015 bis 2020 erzielten Einkommen eine erhebliche Änderung vorliegt (vgl. Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Es liegt demnach auch in erwerblicher Hinsicht kein Revisionsgrund vor.

 

6.      Nach dem Gesagten ist im Fall des Beschwerdeführers kein Revisionsgrund ersichtlich, der eine Herabsetzung seiner laufenden halben Invalidenrente auf eine Viertelsrente rechtfertigen würde. Die vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 30. August 2021 und 1. September 2021 sind somit insoweit aufzuheben, als die Invalidenrente auf Ende September 2021 auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde. Dem Beschwerdeführer ist ab 1. Oktober 2021 weiterhin eine halbe Rente auszurichten.

7.

7.1    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Massgebend ist der Aufwand, der für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]). Nach § 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 GT beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung CHF 230.00 bis CHF 330.00 (ab 1. Januar 2023: CHF 250.00 bis CHF 350.00) zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 3. März 2022 seine Kostennote eingereicht. Darin macht er einen Zeitaufwand von 19.13 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 272.20 geltend (A.S. 61 ff.). Aus der anlässlich der öffentlichen Hauptverhandlung eingereichten ergänzenden Kostennote vom 2. Mai 2023 gehen ein zusätzlicher Zeitaufwand von 5.61 Stunden sowie zusätzliche Auslagen von CHF 66.10 hervor (A.S. 73.).

 

Reine Kanzleiarbeit wie die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc. sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Der unter den Daten vom 10. September 2021 (Brief an Klient; 0.17 Std.), 29. September 2021 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 30. September 2021 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 5. Oktober 2021 (Brief an Versicherungsgericht, 0.17 Std.), 7. Oktober 2021 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 13. Oktober 2021 (Brief an Versicherungsgericht, 0.17 Std.; Brief an Klient, 0.17 Std.), 28. Oktober 2021 (Brief an Versicherungsgericht, 0.17 Std.; Brief an Klient, 0.17 Std.), 30. November 2021 (Brief an Versicherungsgericht, 0.25 Std.; Brief an Klient, 0.17 Std.), 16. Dezember 2021 (Brief an Klient; 0.17 Std.), 31. Januar 2022 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 7. Februar 2022 (Brief an Klient, 0.08 Std.), 11. Februar 2022 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 18. Februar 2022 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 3. März 2022 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 9. März 2022 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 22. März 2023 (Brief an Klient, 0.17 Std.) sowie 28. März 2023 (Brief an Klient, 0.17 Std.) angegebene Aufwand kann daher nicht berücksichtigt werden. Bei den als «Brief an Klient» ausgewiesenen Positionen ist von Orientierungskopien auszugehen, welche Kanzleiaufwand darstellen. Dementsprechend kann auch der unter dem Datum vom 9. März 2023 angegebene Zeitaufwand mit dem Vermerk «Brief an Klient» im Ausmass von einer Stunde (!) nicht entschädigt werden. Die Vorbereitung auf die Verhandlung vom 2. Mai 2023 ist mit einer Stunde zu vergüten; der hierfür geltend gemachte Aufwand von 2 Stunden erscheint übersetzt. Für die Verhandlung sind 35 Minuten bzw. 0.58 Stunden zu berücksichtigen. Der nachprozessuale Aufwand ist bei einer Gutheissung der Beschwerde praxisgemäss mit einer halben Stunde zu veranschlagen. Dies ergibt einen zu entschädigenden Aufwand von insgesamt 18.43 Stunden. In Bezug auf die Auslagen ist festzuhalten, dass für Kopien CHF 0.50 pro Stück vergütet werden (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT). Für die Fahrspesen sind CHF 0.70 pro Kilometer einzusetzen (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 und § 157 Abs. 3 GT sowie § 161 lit. a des Gesamtarbeitsvertrages [GAV, BGS 126.3]). Somit sind Auslagen von insgesamt CHF 217.20 zu vergüten. Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 5'196.20 (Honorar von CHF 4'607.50 [18.43 Std. à CHF 250.00] zuzüglich Auslagen von CHF 217.20 und MwSt von CHF 371.50).

 

7.2    Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.     In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2021 und 1. September 2021 insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2021 weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten ist.

2.     Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 5'196.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3.     Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

4.     Je eine Kopie des Protokolls der Verhandlung vom 2. Mai 2023 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Schmidhauser