Urteil vom 13. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

 

 

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

 

gegen

Visana-Versicherungen AG, Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 15. September 2021)

 


zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.

1.1     Die 1985 geborene A.___ ist als Logopädin beim B.___ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Visana Versicherungen AG gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert.

 

1.2     Gemäss Schadenmeldung UVG vom 17. März 2021 zog sich A.___ am 15. März 2021 einen Zahnschaden zu. Beim Essen von einem Kaubonbon habe sie auf etwas Hartes gebissen und der Zahn sei abgebrochen (Visana-Akten-Nummer [Visana-Nr.] 1).

 

1.3     Die Visana Versicherungen AG anerkannte mit Schreiben vom 19. März 2021 ihre Leistungspflicht (Visana-Nr. 2). Am 31. März 2021 forderte sie A.___ zur Ausfüllung eines Fragebogens auf (Visana-Nr. 11).

 

1.4     Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 lehnte die Visana Versicherungen AG ihre Leistungspflicht ab, da kein Unfall im Rechtssinne vorliege (Visana-Nr. 15). Dagegen erhob A.___ am 4. Juni 2021 Einsprache (Visana-Nr. 18). Die Visana Versicherungen AG hielt mit Einspracheentscheid vom 15. September 2021 an der Ablehnung ihrer Leistungspflicht fest (Akten-Seite [A.S.] 1).

 

2.       Dagegen erhebt A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) am 6. Oktober 2021 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) und beantragt, die Visana Versicherungen AG sei zur Anerkennung des Unfalls vom 15. März 2021 zu verpflichten (A.S. 6):

 

3.       Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2021 schliesst die Visana Versicherungen AG (fortan: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 12).

 

4.       In der Replik vom 8. November 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest (A.S. 19). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf das Einreichen einer Duplik.

 

5.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin verlangt, die Beschwerdegegnerin habe die durch den Zahnschaden entstandenen Leistungen zu übernehmen. Aktenkundig sind die Zahnarztrechnung der C.___ vom 18. März 2021 in Höhe von EUR 95.86 (Visana-Nr. 3) und die voraussichtlichen Gesamtkosten gemäss Behandlungs- und Therapieplan der C.___ vom 3. August 2021 in Höhe von EUR 847.63 (Visana-Nr. 20). Selbst wenn noch weitere Kosten entstehen sollten, ist davon auszugehen, dass die gesetzliche Streitwertgrenze von CHF 30‘000.00 nicht überschritten wird. Die Beschwerde ist demnach durch den Präsidenten als Einzelrichter zu beurteilen.

 

2.

2.1     Soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).

 

2.2     Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei bestimmten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (sogenannte unfallähnliche Körperschädigungen; Art. 6 Abs. 2 UVG).

 

4.

4.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. September 2021 eine Leistungspflicht für den geltend gemachten Zahnschaden. Das Ereignis vom 15. März 2021 sei nicht als Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren. Da das schädigende Objekt von der Versicherten nicht habe identifiziert werden können, könne die Ungewöhnlichkeit nicht beurteilt werden. Der blosse Hinweis darauf, auf etwas Hartes gebissen zu haben, genüge nicht. Da die Beschwerdeführerin den Gegenstand, der angeblich zur Zahnschädigung geführt habe, nicht habe beibringen können, habe sie nicht zeigen können, dass der Zahnschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das von ihr geschilderte Ereignis zurückzuführen sei. Ferner sei im Verwaltungsverfahren eine reformatio in peius zulässig. Für das Einspracheverfahren werde dies in Art. 12 Abs. 1 ATSV vorgesehen. Mit Schreiben vom 19. März 2021 sei das Ereignis vom 15. März 2021 fälschlicherweise vorerst als Unfall anerkannt worden. Die Beschwerdegegnerin sei ihren Aufklärungspflichten nachgegangen und sei nicht an das Anerkennungsschreiben vom 19. März 2021 gebunden.

 

4.2     Dagegen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass der Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG erfüllt sei, weshalb die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen habe. Das Zuckerei mit seinen Bestandteilen sei die Ursache des Unfalls gewesen. Sie habe dieses als Corpus delicti zweifelsfrei identifiziert. Sie habe das corpus delicti nicht geschluckt. Bei einem industriell hergestellten Produkt sei nicht davon auszugehen, dass es harte Bestandteile enthalte, die in der Lage seien, einen Zahn zu schädigen, wenn man darauf beisse. Die Verpackung bestätige die weiche Konsistenz des Inhalts mit der Bezeichnung «Easter Egg» und Benennung der Zutat Gelatine. Ausserdem müsse davon ausgegangen werden, dass der Inhalt für Kinder geeignet sei und somit keine harten Gegenstände enthalte. Dem Ausfüllen des Fragebogens habe die Beschwerdeführerin keine besondere Beachtung geschenkt. Nach der Anerkennung des Ereignisses durch die Beschwerdegegnerin sei sie nicht von einer erneuten grundsätzlichen Prüfung des Falles ausgegangen. Mit der Antwort «ich vermute es», habe sie gemeint, dass sie einen harten Bestandteil des Eies nicht gesehen habe. Dass das Ei als Gesamtheit das Corpus delicti des Zahnschadens gewesen sei, daran bestehe kein Zweifel.

 

5.       Hinsichtlich der vorliegend umstrittenen Frage bezüglich des Unfallbegriffs, insbesondere des Geschehensablaufs und der Ungewöhnlichkeit, sind im Wesentlichen folgende Akten relevant:

 

5.1     Gemäss Schadenmeldung UVG vom 17. März 2021 zog sich die Versicherte am 7. Oktober 2020 einen Zahnschaden zu. Beim Essen von einem Kaubonbon habe sie auf etwas Hartes gebissen und der Zahn sei abgebrochen (Visana-Nr. 1).

 

5.2     Mit Schreiben vom 19. März 2021 anerkannte die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht für das Ereignis vom 15. März 2021 (Visana-Nr. 2).

 

5.3     Mit Zahnarztrechnung der C.___ vom 18. März 2021 wurde der Versicherten für die Behandlung vom 16. März 2021 ein Betrag von EUR 95.86 in Rechnung gestellt (Visana-Nr. 3).

 

5.4     Am 31. März 2021 stellte die Beschwerdegegnerin der Versicherten einen Fragebogen zu. Es würden für die weitere Bearbeitung des Falls weitere Informationen benötigt (Visana-Nr. 11).

 

5.5     Im Fragebogen vom 7. April 2021 gab die Versicherte zum Hergang an, sie habe auf ein Dragée gebissen, auf etwas sehr Hartes darin. Die Frage, ob dabei etwas Besonderes passiert sei, bejahte die Versicherte. Das Dragée sei ungewöhnlich hart gewesen. Auf die Frage 3, ob sie den Gegenstand gesehen habe oder nur vermute, dass sie darauf gebissen habe, antwortete die Versicherte, sie vermute es. Den Gegenstand habe sie nicht mehr. Sie habe noch vergleichbare Dragées. Das fehlerhafte Produkt umschrieb die Versicherte mit «gefärbte Ostereier» bzw. «Easter Eggs» der Marke Favorina, gekauft bei Lidl Schweiz. Der beschädigte Zahn sei bereits vor dem Vorfall behandelt worden, dies sei schon länger her (Visana-Nr. 13).

 

5.6     Mit Einsprache vom 4. Juni 2021 machte die Versicherte geltend, beim Gegenstand der Marke Favorina, gekauft bei Lidl, handle es sich um Zuckereier. Da der Artikel als «Easter Eggs» bezeichnet werde, müsse man davon ausgehen, dass man darauf beissen könne. Ausserdem sei aufgrund der Verpackung auch davon auszugehen, dass das Produkt für Kinder geeignet sei, daher sei nicht mit harten Bestandteilen zu rechnen (Visana-Nr. 18).

 

5.7     Im Behandlungs- und Therapieplan der C.___ vom 3. August 2021 wurden voraussichtliche Gesamtkosten für eine Teilkrone von EUR 847.63 geltend gemacht (Visana-Nr. 20).

 

6.       Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Unfallversicherung für den aus dem Ereignis vom 15. März 2021 geltend gemachten Zahnschaden, was voraussetzt, dass dieses Geschehen einen Unfall im Rechtssinne darstellt. Fraglich ist insbesondere, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorliegt.

 

6.1     Der für die Erfüllung des Unfallbegriffs im Rechtssinne notwendige äussere Faktor verlangt ein von aussen auf den Körper einwirkendes Ereignis. Der äussere Faktor ist damit das Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1.1). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1). Liegt eine Gesundheitsschädigung vor, die erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann, muss die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders «sinnfälligen» Umständen gesetzt worden sein (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1).

 

6.2     Im Hinblick auf die Schadensursache gab die Beschwerdeführerin zunächst an, die Zahnschädigung sei durch etwas sehr Hartes im Kaubonbon bzw. Dragée verursacht worden. Im Einsprache- und Beschwerdeverfahren macht sie geltend, das Zuckerei sei mit seinen Bestandteilen die Ursache des Unfalles gewesen. Sie habe dieses als Corpus delicti identifiziert.

 

6.3     Zieht sich die versicherte Person beim Essen eine Zahnverletzung zu, so ist ausschlaggebend, ob der fragliche äussere Faktor, der zur Zahnverletzung geführt hat, üblicher Bestandteil des verarbeiteten Materials ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2015 vom 18. Januar 2016 E. 5 mit Verweis auf RKUV 1992 Nr. U 144 S. 82 E. 2b).

 

6.3.1  Wird der ersten Aussage der Beschwerdeführerin gefolgt, wonach sich etwas sehr Hartes im Kaubonbon bzw. im Dragée befunden habe, so ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass das schädigende Objekt nicht ausreichend identifiziert worden ist. Die Beschwerdeführerin macht keine näheren Angaben über die Beschaffenheit des harten Gegenstands im Kaubonbon bzw. Dragée. Die alleinige Angabe, auf etwas Hartes gebissen zu haben, ohne den Gegenstand genau zu beschreiben, genügt nicht für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors. Es ist entscheidwesentlich, dass die betroffene Person oder allenfalls Zeugen den fraglichen Gegenstand detailliert zu beschreiben vermögen. Andernfalls ist eine Beurteilung darüber unmöglich, um was für einen Faktor es sich gehandelt hat, geschweige denn über dessen Ungewöhnlichkeit (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 64/02 vom 26. Februar 2004 E. 2.2 u. U 326/02 vom 12. Juni 2003 E. 3.2 mit Hinweisen).

 

6.3.2  Auch die später vorgebrachte Argumentation, das Zuckerei sei das Corpus delicti, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es fehlt wiederum eine detaillierte Begründung, weshalb das Zuckerei ungewöhnlich und zur Verursachung des Zahnschadens geeignet gewesen sein soll. Ohne gegenteiligen Nachweis, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Zuckerei mit üblichen Bestandteilen und Materialien verarbeitet worden ist. Das fragliche Zuckerei kann daher nicht als unüblich oder ungewöhnlich qualifiziert werden. In vergleichbarer Weise wurde auch das Abbrechen eines Zahnes beim Essen eines mit Dekorationsperlen verzierten Kuchens nicht als Unfall qualifiziert. Eine zum Essen bestimmte Dekorationsperle stellt keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar (BGE 112 V 201 E. 3a f. mit Verweis auf RKUV 1985 Nr. K 614 S. 24). Ebenfalls nicht ungewöhnlich ist ferner ein harter Kern im Kernenbrot (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 211/00 vom 16. Juli 2001 E. 3.c) oder ein nicht aufgegangenes hartes Maiskorn beim Verzehr von Popcorn (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 229/01 vom 21. Februar 2003 E. 2.2 mit Verweis auf Urteil E. vom 16. Januar 1992, U 63/91). Das zum Essen bestimmte Zuckerei ist somit auch im Lichte der vorstehenden Rechtsprechung nicht als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren.

 

6.3.3  Im Übrigen lässt auch die Tatsache, dass der durch das Zuckerei verletzte Zahn vorgeschädigt war, einen Unfall als unwahrscheinlich erscheinen. Die Annahme eines Unfalles darf zwar nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, ein völlig intakter Zahn hätte die Belastung überstanden. Es genügt, dass ein sanierter Zahn für den normalen Kauakt funktionstüchtig ist. Zu beachten ist indessen, dass eine Verletzung an einem sanierten Zahn auch innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann. Deshalb muss die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders «sinnfälligen» Umständen gesetzt worden sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2015 vom 18. Januar 2016 E. 5 mit Verweis auf BGE 112 V 201 E. 3a u. Urteil 8C_718/2009 vom 30. September 2009 E. 6.2). Solche «sinnfälligen» Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Auch deshalb ist der Zahnschaden vom 15. März 2021 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor verursacht worden.

 

6.4     Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin den Unfallbegriff zu Recht verneint hat.

 

7.       Hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Rüge der Beschwerdeführerin ist schliesslich festzuhalten, dass nach Art. 43 Abs. 1 ATSG der Versicherungsträger die Begehren prüft, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt und die erforderlichen Auskünfte einholt. Die Beschwerdegegnerin durfte daher nach Erlass der formlosen Leistungsanerkennung vom 19. März 2021 (Art. 51 Abs. 1 ATSG und Art. 124 UVV e contrario) den Sachverhalt mittels Fragebogen vom 31. März 2021 weiter abklären und ihre Leistungspflicht gestützt auf den rechtserheblichen Sachverhalt mit Verfügung vom 20. Mai 2021 neu beurteilen. Die Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund ist in diesem Zusammenhang nicht notwendig, wenn keine bereits erbrachten Leistungen zurückgefordert werden. Nach der Rechtsprechung kann der Versicherungsträger vorübergehend Leistungen (wie die hier zur Diskussion stehende Heilbehandlung) ex nunc et pro futuro einstellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384). Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Versicherer keine Leistungen zurückfordern will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2020 vom 1. September 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Im Übrigen wäre eine Leistungszusprache ohne Prüfung des Vorliegens eines Unfalls auch als zweifellos unrichtig zu qualifizieren, mit der Folge, dass es zulässig ist, auf den Entscheid zurückzukommen und weitere Abklärungen durchzuführen (vgl. das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2020 vom 1. September 2020 E. 5.1).

 

8.       Gestützt auf die obigen Erwägungen ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht verneint hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

 

9.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Baltermia-Wenger