Urteil vom 20. September 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Evalotta Samuelsson
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 9. September 2021)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 17. September 2012 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1987, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 8). In diesem Zusammenhang wurden im Bericht des B.___ vom 24. März 2013 (IV-Nr. 20.2, S. 1) ein chronisches lumbo-spondylogenes Syndrom bei St.n. Diskushernien-Operation am 29. September 2011 bei medianer Diskushernie L5/S1 sowie die Entwicklung einer depressiven Symptomatik diagnostiziert. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste berufliche Abklärungen. Sodann veranlasste sie bei der C.___, ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Orthopädie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie. In ihrem Gutachtensbericht vom 7. Juli 2017 (IV-Nr. 110.1) hielten die Gutachter fest, es bestünden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, womit sowohl in der bisherigen Tätigkeit in Küche / Service / Buffet und als stellvertretende Filialleiterin bei der D.___ in [...] als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Nachfolgend kam der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2017 (IV-Nr. 117) jedoch zum Schluss, das Gutachten der C.___ vom 7. Juli 2017 sei nicht beweiswertig. Gestützt darauf veranlasste die Beschwerdegegnerin ein weiteres polydisziplinäres Gutachten bei der E.___. Im Gutachtensbericht des E.___ vom 18. Mai 2018 (IV-Nr. 139.1) wurde festgehalten, für die angestammte Tätigkeit wie auch andere körperlich schwere und mittelschwere, nicht adaptierte Tätigkeiten bestehe eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit. Dagegen sei die Beschwerdeführerin für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. In der Folge wurden der Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen eingereicht, worauf die RAD-Ärztin mit Stellungnahme vom 6. Juni 2019 (IV-Nr. 155) festhielt, am 14. September 2018 sei eine versteifende Operation im Lendenwirbelbereich durchgeführt worden. Die Dokumentation über den Verlauf der Beschwerden seither und die zumutbare Belastbarkeit sei nicht ausreichend, um die Arbeitsfähigkeit abschliessend zu beurteilen. Zudem sei das psychiatrische Fachgutachten des E.___ ungenügend und fachlich nicht fundiert. Somit sei die Beschwerdeführerin in den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie erneut zu begutachten. In dem hiernach von der Beschwerdegegnerin eingeholten bidisziplinären Gutachten vom 22. Oktober 2019 (IV-Nr. 166.2) kamen die Gutachter, Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. G.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zum Schluss, in der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die orthopädische als auch die psychiatrische Komponente beinhalte, könne für angepasste sowie für die bisher ausgeübten Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % formuliert werden, vorausgesetzt die Versicherte würde nah zu ihren erlernten Berufen, zum Beispiel als Arbeitsagogin, arbeiten. Dabei sei die Einschätzung aus psychiatrischer Sicht massgeblich. Für den gelernten Beruf der Bäckerin / Konditorin sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben, jedoch im Bereich der Confiserie, wobei hier die Einschränkung aus orthopädischer Sicht massgeblich sei.
Gestützt auf die vorgenommenen Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 171) mit Verfügung vom 9. September 2021 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) folgende Rentenleistungen zu: Eine ganze Rente vom 1. Dezember 2015 bis 31. Juli 2016, eine halbe Rente vom 1. August 2016 bis 31. Oktober 2016, eine ganze Rente vom 1. September 2018 bis zum 30. Juni 2019, eine Dreiviertelsrente vom 1. Juli 2019 bis 30. September 2019 sowie eine halbe Rente vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019. Ab 1. Januar 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 32 %.
2. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2021 Beschwerde erheben (A.S. 12 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 9. September 2021 sei hinsichtlich des Rentenanspruchs ab 1. Oktober 2019 aufzuheben und es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, um hernach erneut über die gesetzlichen Leistungen der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
2. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin ein unbefristete 3/4-Rente ab 1. Oktober 2019 zuzusprechen.
Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Eingabe vom 30. November 2021 (A.S. 26) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 30. März 2022 (A.S. 32 f.) teilt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts den Parteien mit, es sei beabsichtigt, Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], im Zusammenhang mit seinem psychiatrischen Gutachten vom 21. Oktober 2019 folgende Erläuterungsfragen zu stellen:
a. In Ziffer 8.2.2 Ihres Gutachtens vom 21. Oktober 2019 gehen Sie von einer maximalen Präsenz in einer angepassten Tätigkeit von 6 Stunden pro Tag aus. Wie viele Stunden entsprächen hierbei einem Vollpensum?
b. In Ziffer 8.2.3 attestieren Sie der Beschwerdeführerin – während der in Ziffer 8.2.2 genannten zumutbaren Anwesenheitszeit von 6 Stunden – zusätzlich eine Leistungseinschränkung von maximal 15 - 20 %. In Ziffer 8.2.4 gelangen Sie aber zu einer Arbeitsunfähigkeit von maximal 30 %. Zieht man von einem zumutbaren Pensum von 6 Stunden pro Tag eine Leistungseinschränkung von 15 - 20 % ab, resultiert u.E. jedoch – je nach Stundenzahl eines Vollpensums – eine gesamthafte Arbeitsunfähigkeit zwischen ca. 40 und 50 %.
Wir bitten Sie, die genannte Diskrepanz zu erläutern bzw. darzulegen, von welcher gesamthaften Arbeitsunfähigkeit im vorliegenden Fall auszugehen ist.
5. Mit Stellungnahme vom 19. April 2022 (A.S. 35 ff.) nimmt die Beschwerdeführerin dazu Stellung und beantragt, es seien dem Gutachter folgende Ergänzungsfragen zu stellen:
- Wie ist die Arbeitsfähigkeit unter zusätzlicher Würdigung und Diskussion der Evaluationsberichte im Rahmen der durchgeführten beruflichen Massnahmen sowie des aktuellen Arbeitgeberberichts vom 26. Februar 2021 (IV-Nr. 95, S. 3 f.) zu taxieren?
- Wie ist der retrospektive Verlauf der Arbeitsfähigkeit?
- Auswirkungen des diagnostizierten Cauda equina Syndroms auf die Arbeitsfähigkeit und auf das Belastungsprofil?
6. Mit Verfügung vom 11. Mai 2022 (A.S. 38 f.) werden die von der Beschwerdeführerin beantragten Ergänzungsfragen abgewiesen und Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], die in E. I. 4 hiervor erwähnten Erläuterungsfragen gestellt.
7. Mit Schreiben vom 12. Mai 2022 (A.S. 42) beantwortet Dr. med. F.___ die vorgenannten Fragen.
8. Mit Schreiben vom 3. Juni 2022 (A.S. 46 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.
9. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Zudem steht eine Rentenzusprechung ab 1. Dezember 2016 zur Debatte. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei im bidisziplinären Gutachten vom 21. Oktober 2019 eine Diskussion des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht vollständig unterblieben. Damit sei das Gutachten bereits mit einem erheblichen Mangel behaftet. Sodann gelange der psychiatrische Teilgutachter zum Schluss, dass die maximal mögliche Präsenzzeit in einer angepassten Tätigkeit bei 6 h/d liege. Zudem bestehe während dieser Zeit eine Leistungseinschränkung von 15 - 20 %. Insgesamt ergebe sich daher eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Dies sei rechnerisch nicht nachvollziehbar. Eine maximale Präsenzzeit von 6 h mit zusätzlicher Einschränkung von 20 % ergebe eine Arbeitsunfähigkeit angepasst von 50 % (6 h = 70%-Pensum plus Leistungseinschränkung von 20 %). Zudem hätten die Gutachter eine Würdigung und Diskussion der Evaluationsberichte im Rahmen der durchgeführten beruflichen Massnahmen unterlassen. Ebenso habe es die Beschwerdegegnerin versäumt, den aktuellen Arbeitgeberbericht den Gutachtern oder dem RAD zu unterbreiten. Dies sei von Relevanz, da der aktuelle Arbeitgeber der Beschwerdeführerin glaubhaft in einer Stellungnahme versichert habe, dass die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Unterrichtsassistentin bei Erhöhung des Pensums auf 40 % regelmässig gesundheitlich dekompensiere. Ebenfalls bestätige der Arbeitgeber, dass der ausgerichtete Lohn nur teilweise einem Leistungslohn entspreche, aufgrund der erheblichen Einschränkung der Flexibilität der Beschwerdeführerin. Des Weiteren sei zu anzufügen, dass sich der RAD bei der Festlegung des Grades der Arbeitsunfähigkeit teilweise auf Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Lebenslauf beziehe anstelle auf medizinisch attestierte Arbeitsunfähigkeiten. Wie bereits vorstehend erwähnt, sei auch der retrospektive Verlauf der Arbeitsfähigkeit im aktuellen Gutachten in keiner Weise beurteilt. Bereits in dieser Hinsicht erweise sich der entscheidrelevante Sachverhalt mit Blick auf Art. 43 ATSG als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Sodann sei zur Blasenentleerungsstörung folgendes zu ergänzen: Die Beschwerdeführerin befinde sich weiterhin im H.___ in [...] in regelmässiger Behandlung. Aktuellen Berichten liessen sich nunmehr eine neurogene Harnblasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung im Zusammenhang mit einem inkompletten Cauda equina Syndrom sowie eine nichtorganische Insomnie entnehmen. Insgesamt berichteten die behandelnden Ärzte von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Zudem sei nicht, wie der RAD in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2020 annehme, eine Selbstkatheterisierung von lediglich zweimal täglich erforderlich, sondern von 6 - 8 mal pro Tag. Im Hinblick auf das diagnostizierte Cauda equina Syndrom, als schwerwiegendes neurologisches Zustandsbild, sei daher die geklagte Schmerzsymptomatik differentialdiagnostisch erneut zu diskutieren. Die erforderliche Selbstkatheterisierung von 6 - 8 mal täglich sowie die nichtorganische Insomnie wirkten sich zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Den Ausführungen entsprechend erweise sich die gutachterliche Einschätzung in der Gesamtschau als unvollständig und nicht schlüssig, weshalb im Sinne der Verfahrensökonomie ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten in den Fachdisziplinen Innere Medizin / Neurologie / Orthopädie/ Psychiatrie beantragt werde. Sollte das Gericht dem bidisziplinären Gutachten aus dem Jahre 2019 vollen Beweiswert zuerkennen und darauf abstellen, sei ab 14. Oktober 2019 von einer 50%igen AUF angepasst auszugehen (vgl. hiervor Rz. 12). Zusätzlich sei der Beschwerdeführerin ein leidensbedingter Abzug von mind. 20 % zu gewähren, zumal das Gutachten die funktionelle Einschränkung infolge des Quantitativs der täglichen Selbstkatheterisierung, nicht berücksichtige. Eventualiter sei daher der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2019 eine unbefristete Dreiviertel-Rente zuzusprechen.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die medizinischen Abklärungen der IV-Stelle hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit 8. September 2011 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer angestammten Tätigkeit als Bäckerin / Konditorin nicht mehr arbeiten könne. In einer angepassten Tätigkeit hätten seit dem 8. September 2012 verschiedene Arbeitsunfähigkeiten bestanden: 0 % vom 1. März 2013 bis 30. November 2015, 100 % vom 1. Dezember 2015 bis 30. April 2016, 50 % vom 1. Mai 2016 bis 31. Juli 2016, 0 % vom 1. August 2016 bis 12. September 2018, 100 % vom 14. September 2018 - 31. Dezember 2018, 70 % vom 1. Januar 2019 bis 31. März 2019, 60 % vom 1. April 2019 bis 30. Juni 2019, 50 % 1. Juli 2019 bis 30. September 2019 und 30 % ab 1. Oktober 2019. Das Wartejahr sei per 8. September 2012 abgelaufen. Der Rentenanspruch entstehe jedoch frühestens sechs Monate nach Eingang der IV-Anmeldung. Diese sei am 17. September 2012 eingegangen. Die Leistungen könnten somit frühestens ab dem 1. März 2013 ausgerichtet werden. Die Renten würden unter Berücksichtigung der Dreimonatsregel nach Art. 88a IVV ausgerichtet. Per 1. Januar 2020 bestehe kein Rentenanspruch mehr. Mit Blick auf die RAD-Stellungnahme vom 10. Juni 2020, die hiermit zum integrierenden Bestandteil dieser Verfügung erhoben werde, könnten die Rügen der Beschwerdeführerin als entkräftet gelten, zumal sie keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte vorbringe, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet seien, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteile des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 und I 51/06 vom 19. September 2006 E. 3.1.2). Auf die von der Beschwerdeführerin in Frage gestellte medizinische Entscheidgrundlage könne in Übereinstimmung mit den Ausführungen des RAD in vorgenannter Stellungnahme abgestellt werden, zumal nicht ersichtlich sei, inwiefern sich die Administrativgutachter bei ihrer Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben sollten (BGE 141 V 281 E. 4.).
5. Zu prüfen ist somit nachfolgend, ob die mit Verfügung vom 9. September 2021 erfolgten Rentenzusprachen (s. E. I. 1. hiervor) zu Recht erfolgt sind und ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2020 zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
5.1 Im Austrittsbericht des B.___, vom 8. Juni 2012 (IV-Nr. 6.5, S. 2) wurden folgende Diagnosen gestellt:
1. Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei
- St. n. Diskushernien-Operation am 29. September 2011 bei medianer Diskushernie L5/S1
- Insuffizienz der muskulären lumbosacralen Verankerung
- linkskonvexer thoracolumbaler Skoliose mit Beckentiefstand rechts
2. Anamnestisch Colitis ulcerosa
Bei Austritt fühle sich die Beschwerdeführerin deutlich besser. Sie fühle sich subjektiv beweglicher, belastbarer, mobiler und empfinde insgesamt weniger Schmerzen. Sie habe somit auch mehr Selbstvertrauen in einen funktionell wieder einsetzbaren Rücken erlernt. Und obwohl sie in allen Gruppen, auch auf anspruchsvollem Niveau, habe mitmachen können, sei es nicht zu einer Zunahme der Schmerzen gekommen. Nach wie vor verspüre sie jedoch ein dorsolaterales Ziehen im Gesäss und Oberschenkel.
5.2 Im Bericht des B.___, vom 24. Januar 2013 (IV-Nr. 20.2, S. 1) wurde festgehalten, nachdem durch die stationäre Rückenrehabilitation im Mai / Juni 2012 praktisch eine Beschwerdefreiheit erreicht worden sei, hätten sich leider die lumbalen Beschwerden unter zunehmender Belastung wieder verstärkt. Wie bereits in einem früheren Bericht geschrieben, habe die Arbeitsfähigkeit sukzessive gesteigert werden können. Leider sei die Beschwerdeführerin jedoch nie über eine grössere Arbeitsfähigkeit als 70 % hinausgekommen, da im Verlauf des frühen Nachmittags zunehmend lumbale Schmerzen, welche in letzter Zeit auch wieder die Einnahme von Opiaten notwendig gemacht hätten, eingetreten seien. Zudem sei die Beschwerdeführerin im Dezember wegen einer anderen Erkrankung ganz arbeitsunfähig gewesen und scheine nun aufgrund dieser krankheitsbedingten Dekonditionierung weniger leistungsfähig und somit auch beschwerdeanfälliger. Obwohl die Beschwerdeführerin in den vergangenen Monaten diszipliniert ihr Eigentraining durchgeführt habe und sie auch privat paramedizinische Massnahmen beansprucht habe, sei leider keine stabile Besserung eingetreten. Im Gegenteil, bestehe doch nun auch mit der Zeit die Entwicklung einer depressiven Episode. Aus medizinischen Gründen könne ihr nicht zugemutet werden, die Arbeitsfähigkeit auf 70 % zu halten.
5.3 Im Schlussbericht vom 11. November 2013 (IV-Nr. 30, S. 1) betreffend die vom 23. September bis 18. Oktober 2013 durchgeführte berufliche Abklärung im I.___ wurde ausgeführt, die aktuelle Tätigkeit beinhalte Arbeiten in der Küche (Kochen von einfachen Menüs), das Bedienen der Gäste und Mithilfe im Verkauf. Obwohl die Klientin von physisch anstrengenden Tätigkeiten entlastet worden sei (z.B. Heben von schwereren Gewichten) und vermehrt Pausen einschalten könne, sei es ihr nicht möglich gewesen, das Pensum von 21 Stunden pro Woche zu steigern. Die Optimierungsmöglichkeiten am bisherigen Arbeitsplatz schienen ausgeschöpft zu sein. Bei einer angepassten Tätigkeit, welche einen häufigen Wechsel der Haltung beinhalte, sollte wieder ein 100%-Pensum möglich werden. Zu Beginn sollte jedoch von einem 80%-Pensum ausgegangen werden.
5.4 Im Bericht des J.___ vom 8. Mai 2014 (IV-Nr. 39) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom
- bei insuffizienter LWS-/Beckenstabilisation und Hyperlaxizität
- 30. Mai 2011 Diskushernien-OP L5/S1
- 05/2012: stationärer Rücken-Rehabilitationsaufenthalt im Kantonsspital Liestal
- MRI LWS und Iliosakralfugen 20. Januar 2014: Chondrose LWKS/SWK1 mit Diskusprotrusion-und medio-rechtslateralem kaudalem Sequester, mögliche Wurzelaffektion S1 rechts. Mässige Spondylarthrose der unteren LWS. Degenerative Veränderungen im kranialen Anteil beider Iliosakralfugen. Atrophie der interspinotransversalen Muskulatur
- HLA-B27 positiv
Entzündliche Darmerkrankung, DD: Colitis ulcerosa, M. Crohn
- aktuell: Asymptomatisch
HWS-Distorsion nach Verkehrsunfall am 9. April 2014 mit
- lokalen Myogelosen
Die Beschwerdeführerin sei zur Zeit für leichte bis allenfalls mittelschwere, wechselbelastende körperliche Tätigkeiten zu einem Pensum von 80 bis 100 % arbeitsfähig ein. Das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sollte vermieden werden.
5.5 Im Austrittsbericht der K.___ vom 24. Dezember 2015 (IV-Nr. 99, S. 16) nach einer Wirbelsäulenoperation am 17. Dezember 2015 wurden folgende Diagnosen gestellt:
1. Postoperative Fussheber- und Fusssenkerparese beidseits, DD funktionelle Parese (ED 17.12.15) bei
• unauffälliger postoperativer Bildgebung (MRI und Rx der LWS vom 17. Dezember 2015)
• neurophysiologischer Normalbefund am 17. Dezember 2015
2. Therapieresistente Lumbalgie bei
• Diskopathie L4/5
• Übergangsanomalie lumbosakral mit partieller Sakralisierung L5
• St. n. mikrochirurgischer Diskektomie L4/5 rechts 2011 (Olten)
Postoperativ habe die Beschwerdeführerin nach komplikationslosem Eingriff eine Plegie beider Vorfüsse gezeigt. Die notfallmässige Bildgebung mittels MRI und konventionell radiologischen Aufnahmen der LWS sei unauffällig gewesen. In der ergänzend durchgeführten neurophsysiologischen Untersuchung habe sich afferent und efferent ebenfalls ein Normalbefund gezeigt. Die weitere Behandlung sei auf der orthopädisch-chirurgischen Allgemeinstation erfolgt, mit Mobilisation unter physiotherapeutischer Anleitung.
5.6 Im Bericht des H.___, vom 9. November 2016 (IV-Nr. 97, S. 1) wurde folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
- M54.4: Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit reaktiv funktioneller sensomotorischer Störung der Füsse
- R29.8: Sensomotorische Störung beider Füsse aktuell regrediert, neurologisch und neurophysiologisch nicht objektivierbar, am ehesten als funktionelle Störung zu werten
- F54: Psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei chronischer Schmerzerkrankung
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Bestehend seit wann?
- F51.0: Nichtorganische Insomnie
- G43.0: Aktuell frequente Migräne ohne Aura (ICHD-II 1.1/ICHD-3beta: 1.1)
Die Beschwerdeführerin sei vom 23. Dezember 2015 bis 24. März 2016 in stationärer Behandlung nach inkompletter Paraplegie nach Diskusersatz gewesen. Im Rahmen des stationären Aufenthaltes sei sie bereits neurologisch, psychiatrisch und anästhesiologisch vorgestellt worden. Austrittsdiagnose: Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit reaktiv funktioneller sensomotorischer Störung der Füsse.
5.7 Dr. med. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 30. November 2016 (IV-Nr. 100) eine depressive Episode, mittelgradig (ICD10: F 32.1) und attestierte der Beschwerdeführerin bis 6. Oktober 2016 eine 50%ige und ab 7. Oktober 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zur Begründung führte Dr. med. L.___ aus, infolge einer komplexen Bandscheibenoperation mit persistierenden Schmerzen und Teilparese sei die Beschwerdeführerin nur ca. 50 % arbeitsfähig. Sie habe deswegen ihre Ausbildung zur Arbeitsagogin in der M.___ im August 2016 noch einmal neu beginnen müssen. Trotzdem sei es zur Entwicklung einer mittelschweren Depression mit zunehmender Überforderung und Arbeitsunfähigkeit, fehlender Konzentration und Aufnahmefähigkeit, grosser innerer Leere, Verzweiflung, ausgeprägter Gefühlslabilität, Schlafproblemen, quälendem Grübeln, gekommen. Sie habe bereits seit ca. zwei Monaten Cymbalta 60 mg und Trittico 150 mg eingenommen.
5.8 Im polydisziplinären Gutachten der C.___ (Fachrichtungen Orthopädie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie), vom 7. Juli 2017 (IV-Nr. 110.1) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
Keine
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
1. Chronisch rezidivierendes pseudoradikuläres Lumbalsyndrom beidseits bei mässigen Facettengelenksarthrosen LWK 4/5 und LWK 5 / SWK 1, Status nach Implantation einer Bandscheibenprothese L5/S1 am 17. Dezember 2015
2. Fussheberparese beidseits, funktionell
3. Somatoforme Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 45.9)
4. Senk-Spreizfuss rechts, Senk-Spreiz-Plattfuss links
5. Zustand nach Colitis ulcerosa (ED 2010), seit 2012 asymptomatisch
6. Übergewicht (BMI 26.5 kg/m2)
Zur Beurteilung wurde festgehalten, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten werde aufgrund der polydisziplinären Untersuchungen mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit in Küche / Service / Buffet und als stellvertretende Filialleiterin bei der D.___ in [...] als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit eingeschätzt.
5.9 Mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2017 (IV-Nr. 117) führte Dr. med. N.___, Fachärztin für Neurologie FMH, RAD, aus, das vorliegende polydisziplinäre Gutachten der C.___ vom 7. Juli 2017 sei inhaltlich und formal ungenügend. Die neurologische und die psychiatrische Untersuchung seien vom selben Arzt durchgeführt worden, entsprechend wortwörtlich identisch sei die Anamnese. Der neurologische Status sei sehr allgemein gehalten. Zwar werde der Befund einer erheblichen Fussheberschwäche beschrieben (Fusshebung kaum möglich, Fersengang nicht möglich), doch der Untersucher verzichte auf eine detaillierte Muskelkraftprüfung. Auch der orthopädische Gutachter setze sich nicht ausreichend mit den Vorbefunden auseinander. Weder im orthopädischen noch im neurologischen Gutachten erfolge eine ausreichende Beurteilung der Schmerzproblematik in Bezug auf die radiologischen und klinischen Befunde. Auf das Gutachten könne aus Sicht des RAD nicht abgestützt werden.
5.10 Im Bericht der O.___ vom 27. Dezember 2017 (IV-Nr. 139.2, S. 3) wurde festgehalten, aufgrund der bisherigen bildgebenden Diagnostik gehe man davon aus, dass die massiven Schmerzen, unter denen die Beschwerdeführerin nun seit zwei Jahren leide, auf eine Überdistraktion der Etage L5/S1 im Rahmen der Implantation einer Bandscheibenprothese zurückzuführen seien. Die zuletzt in H.___ durchgeführte CT-Untersuchung habe Vakuumphänomene in den weit distrahierten Facettengelenken L5/S1 gezeigt. Sollten sich weiter überdistrahierte Gelenke L5/S1 mit Vakuumphänomen zeigen, würde man der Beschwerdeführerin eine Revisions-Operation anbieten. In diesem Fall würde eine ventrale Entfernung der Diskusprothese durchgeführt, die starke Distraktion des Bandscheibenraumes würde zurückgenommen und eine ventrale Abstützung mit Cage und eine Spondylodese mit Spongiosa durchgeführt werden. Von dorsal müsste eine Spondylodese L5/S1 zur Stabilisierung ergänzt werden. Mit einer Rückbildung der Lähmungen sei durch diesen Eingriff wahrscheinlich nicht zu rechnen. Es bestehe aber die Hoffnung, dass die massiven Schmerzen reduziert oder beseitigt werden könnten.
5.11 Im polydisziplinären E.___-Gutachten vom 18. Mai 2018 (IV-Nr. 139.1; Fachrichtungen: Orthopädie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
• Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)
- Status nach Implantation einer Bandscheibenprothese LWK4/5 von ventral am 17. Dezember 2015 und nach Mikrodiskektomie bei zentraler Diskushernie LWK4/5 am 30. September 2011 (Z96.6/Z98.8)
- moderate degenerative Veränderungen der kaudalen Fazettengelenke (M47.86)
- viergliedrige Lendenwirbelsäule mit Sakralisation von LWK5 (Q76.4)
- beidseitige Fussheberschwäche (ICD-10 G54.4) und passagere Sympathikusläsion (ICD-10 G90.8) links
- Überlagerung mit nicht immer adäquat wirkendem Schmerzverhalten mit Symptomausweitung und Selbstlimitation
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Psychologische Faktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54)
2. Status nach Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21)
3. Anamnestisch Migräne (ICD-10 G43)
4. Anamnestisch Colitis ulcerosa, DD Morbus Crohn
- letzter Schub Ende 2017, ausgelöst durch NSAR
- aktuell beschwerdefrei und ohne Behandlung
Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, die Explorandin sei aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Die Tätigkeit als Confiseurin wie auch andere körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten und solche, welche vorwiegend stehend und mit Zwangshaltungen verbunden seien, seien ihr nicht mehr zumutbar.
5.12 Im Bericht des H.___ vom 7. November 2018 (IV-Nr. 151, S. 6) wurden folgende Diagnosen gestellt:
• Chronische Lumbalgie mit/bei:
- St. n. Bandscheibenprothesenimplantation L5/S1
- aus Index-OP resultierendes Cauda equina-Syndrom mit Fussheberparese bds. und neurogener Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung, Versorgung mit Fussorthesen bds.
- St. nach minimalinvasiver dorsaler Spondylodese L5/S1 am 14. September 2018
Nebendiagnosen:
· Entzündliche Darmerkrankung (Colitis ulcerosa DD Morbus Crohn, 2010)
· Migräne
Die Beschwerdeführerin stelle sich zur ersten postoperativen Kontrolle vor. In Ruhe habe sie nun nahezu keine Schmerzen mehr. Bei Bewegung und Belastung komme es noch zu Schmerzen im Bereich des Rückens. Grundsätzlich habe sie sich, wie vereinbart, deutlich geschont. Seitens der Schmerzmedikamente nehme sie noch Transtec-Pflaster.
5.13 Dr. med. P.___, Spezialarzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom 5. April 2019 (IV-Nr. 153) folgende Diagnosen:
- F33.1 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
- F45.41 Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
- F43.21 Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion
- Z73 Akzentuierte Persönlichkeitszüge
- DD: F62.8 Sonstige andauernde Persönlichkeitsänderungen, Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom
- DD: F60.6 Ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung
Eine mittelgradige depressive Episode sei bereits im Herbst 2016 von der Psychiaterin, Dr. med. L.___, diagnostiziert worden. Während dieser Episode habe sich die Beschwerdeführerin nicht mehr gespürt und sei neben sich gestanden. Sie habe schwere Schlafstörungen und Derealisationserfahrungen gehabt. Ein Klinikaufenthalt sei diskutiert worden. Sie habe sich sozial stark zurückgezogen und in Folge dessen sei auch ihre langjährige Beziehung in die Brüche gegangen. 2018 habe sich die depressive Symptomatik von leicht bis mittelgradig geändert. Von einer Remission könne nicht gesprochen werden. Eine chronische depressive Störung scheine sich anzubahnen (vgl. TSD Fragebogen Selbsteinschätzung vom 13. Juli 2018; Hamilton Depressionsskala Fragebogen Fremdeinschätzung August 2018 und Hamilton Depressionsskala Interview Selbsteinschätzung). Aktuell im Jahr 2019 müsse die Depression der Beschwerdeführerin als leicht, mit mittelgradigen Spitzen, eingeschätzt werden. Die Auswirkungen der Rückenoperation von 2018 auf ihr Empfinden und ihre Funktionalität hätten sich als positiv gezeigt, aktuell eher stagnierend. Speziell der durch die Schmerzen gestörte Schlaf habe sich verbessert und gebe ihr Energie und Zuversicht. Zudem zeige sich, dass sie nun fähig sei, ihre 35%-Anstellung längerfristig und konsistent zu halten. Somit sollte sie vorerst auf dem Pensum von ca. 35 % bleiben. Ergänzend führte Dr. med. P.___ aus, der psychiatrische Teil des E.___-Gutachtens sei ungenügend, voreingenommen und fachlich nicht fundiert. Von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen, sei völlig unrealistisch, unbegründet und falsch. Insgesamt müsse festgehalten werden, dass es sehr erstaunlich sei, dass bei diesem Gutachten keinerlei psychologische Testverfahren angewandt worden seien, sei es doch erforderlich, Diagnose-relevante Indikatoren möglichst vollständig zu berücksichtigen. Die Beurteilung sei ausschliesslich auf der Grundlage eines kurzen Gespräches (60') erfolgt.
5.14 Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2019 (IV-Nr. 155) führte Dr. med. N.___, Fachärztin für Neurologie FMH, RAD, aus, der psychiatrische Gutachter des E.___ lege den Schwerpunkt der Abklärung auf das Vorliegen eines möglicherweisen affektiven Syndroms, das er nicht bestätigen könne. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem chronischen Schmerzengeschehen, das mit einem erheblichen Schmerzmittelverbrauch einhergehe und den Hinweisen der Behandler und der somatischen Gutachter, dass die Beschwerden nur teilweise durch die objektivierbaren Befunde erklärbar seien, finde nicht statt. Der behandelnde Psychiater kritisiere diese Unterlassung dann auch zu Recht in seiner Stellungnahme zum Gutachten. Zudem sei am 14. September 2018 eine versteifende Operation im Lendenwirbelbereich durchgeführt worden. Die Dokumentation über den Verlauf der Beschwerden seither und die zumutbare Belastbarkeit sei nicht ausreichend, um die Arbeitsfähigkeit abschliessend zu beurteilen. Des Weiteren kritisiere der behandelnde Psychiater das psychiatrische Fachgutachten vom E.___ als ungenügend und fachlich nicht fundiert. Somit sei ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie zu veranlassen.
5.15 Im bidisziplinären Gutachten (Fachrichtungen: Orthopädie und Psychiatrie) vom 22. Oktober 2019 (IV-Nr. 166.2) stellten die Gutachter, Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. G.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, folgende Diagnosen:
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
· Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41), bestehend seit 2011
· Verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule bei Status nach dreimaliger OP im letzten freien Segment ohne Anschlussdegeneration nach Spondylodese.
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
• Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F 33.4), bestehend seit 2016
• Abhängigkeitssyndrom durch Opioide (ICD-10 F 11.2), iatrogen indiziert, bestehend seit Jahren
• Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10 Z 73.1), bestehend seit der Adoleszenz
• Postoperativ habe sich nach Implantation der Bandscheibenprothese eine beidseitige Fussheberschwäche sowie eine passagere Sympathikusläsion ergeben.
Mehrfache neurologische Untersuchungen hätten zuletzt den Hinweis auf funktionelle Beschwerden ergeben.
Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, für angepasste sowie für die bisher ausgeübten Tätigkeiten könne eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % formuliert werden, vorausgesetzt die Versicherte würde nahe zu ihren erlernten Berufen, zum Beispiel als Arbeitsagogin, arbeiten. Dabei sei die Einschätzung aus psychiatrischer Sicht massgeblich. Für den gelernten Beruf der Bäckerin / Konditorin sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben, jedoch im Bereich der Confiserie, wobei hier die Einschränkung aus orthopädischer Sicht massgeblich sei.
5.16 Mit Stellungnahme vom 10. Juni 2020 (IV-Nr. 188) hielt die RAD-Ärztin, Dr. med. N.___, Fachärztin für Neurologie FMH, fest, insgesamt sei das vorliegende psychiatrische Gutachten umfassend, der Gutachter gehe ausführlich auf die Beschwerden der Versicherten ein, er habe die Vorakten zur Kenntnis genommen und wo nötig abweichende Meinungen diskutiert. Die gestellten Diagnosen würden nachvollziehbar und unter Einbezug der klinischen und testpsychologischen Befunde hergeleitet. Die Auswirkungen der gestellten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit würden ganzheitlich, unter Berücksichtigung von Schweregrad, Konsistenz, persönlichen und sozialen Ressourcen der Versicherten, Persönlichkeitsaspekten, bisherigem Therapieverlauf und Fähigkeiten gemäss Mini-ICF-APP Rating beurteilt. Der Einwand, dass relevante Diagnosen nicht berücksichtigt worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Der psychiatrische Gutachter lege nachvollziehbar dar, dass aktuell keinerlei depressive Symptomatik vorliege. Die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, das Abhängigkeitssyndrom und die akzentuierten Persönlichkeitszüge würden sehr wohl in ihrer Gesamtheit und allfälligen Wechselwirkungen diskutiert. Sodann habe die Versicherte eine Blasenentleerungsstörung. Sie könne spontan Urin lösen, sie könne die Blase so aber nicht vollständig entleeren, weshalb sie zur Ableitung des Restharns zweimal am Tag eine Selbstkatheterisierung vornehme. Bei einem zumutbaren Arbeitspensum von sechs Stunden pro Tag könne die Blasenentleerung also problemlos vor und nach der Arbeit durchgeführt werden und spezielle sanitarische und hygienische Einrichtungen am Arbeitsplatz seien nicht notwendig.
5.17 Im Bericht des H.___ vom 3. November 2020 (IV-Nr. 206, S. 25) wurde ausgeführt, anlässlich der ambulanten Jahreskontrolle vom 23. September 2020 habe man die Beschwerdeführerin in einem ordentlichen Allgemein- und reduzierten Rehabilitationszustand gesehen. Anamnestisch und klinisch zeigten sich die neurologischen Defizite tendenziell zunehmend mit distal betonter Zunahme der Hypästhesie als auch mit Abnahme der Muskelkraft ebenfalls distal betont mit einer absoluten Muskelschwäche von M0 beim M. Tibialis anterior. Unter Berücksichtigung der bisherigen Kraftentwicklung mit teilweise fluktuierendem Verlauf lasse sich im Grossen und Ganzen eine tendenzielle Verschlechterung festhalten. Zudem neige die Beschwerdeführerin aufgrund der Fussheberschwäche zu einer Spitzfussstellung. Die aufgetretenen Symptome mit Blasen- und Darmentleerungsstörung seien mit einem inkompletten Caudaequina Syndrom vereinbar. Insgesamt habe sich in der Vergangenheit kein klares organisches Korrelat feststellen lassen, vielmehr seien die Beschwerden auf Basis der bisherigen Untersuchung a.e. schmerzbedingt und funktioneller Genese zu erklären. In Folge der genannten Störungen bei bisher progredientem Verlauf müsse weiter von einer Verschlechterung des Zustandsbildes bis zur Invalidisierung ausgegangen werden. Die funktionelle Bewegungsstörung müsse als eigenständiges Krankheitsbild angesehen werden und könne einen ähnlichen paraplegischen Verlauf nehmen, wie es bei einem traumatischen Ereignis bekannt sei. Mit dem aktuellen Arbeitgeber habe die Beschwerdeführerin in Eigeninitiative eine Arbeitsstelle mit viel Verständnis mit einem Pensum von 40 - 45 % gefunden.
6. Die Beschwerdegegnerin stellt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die von ihr eingeholten Gutachten des E.___ vom 18. Mai 2018 (IV-Nr. 139.1) – mit Ausnahme des psychiatrischen Teilgutachtens des E.___ – sowie das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. G.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 22. Oktober 2019 (IV-Nr. 166.2), ab, weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist.
6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Gutachten der C.___, 7. Juli 2017 (IV-Nr. 110.1; Fachrichtungen: Orthopädie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie) abgestellt hat. Dies wird denn auch von Seiten der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die überzeugende Stellungnahme der RAD-Ärztin, Dr. med. N.___, vom 5. Oktober 2017 (IV-Nr. 117) verwiesen werden. Dr. med. N.___ hielt darin fest, das polydisziplinäre Gutachten der C.___ sei inhaltlich und formal ungenügend. Die neurologische und die psychiatrische Untersuchungen seien vom selben Arzt durchgeführt worden, entsprechend wortwörtlich identisch sei die Anamnese. Obwohl aus dem Dossier hervorgehe, dass die Versicherte seit Jahren an chronischen Schmerzen im unteren Rückenbereich leide, deshalb zweimal operiert worden sei und die Eingliederungsbemühungen ebenfalls schmerzbedingt gescheitert seien, stelle der Neurologe / Psychiater die funktionelle Fussheberschwäche in den Vordergrund. Die Schmerzanamnese sei in beiden Untergutachten genau zwei Zeilen lang: «Sie leide auch immer noch unter Rückenschmerzen, seit der Operation habe sich dieses Problem nur etwas gebessert. Bei zunehmender Belastung über den Tag nähmen auch die Rückenschmerzen zu.» Zu der Vordiagnose einer chronischen Schmerzstörung oder der mittelgradigen depressiven Episode, die ab Oktober 2016 zu einer Krankschreibung durch die behandelnde Psychiaterin geführt habe, nehme der Gutachter nicht Stellung. Sodann sei der neurologische Status sehr allgemein gehalten, zwar werde der Befund einer erheblichen Fussheberschwäche beschrieben (Fusshebung kaum möglich, Fersengang nicht möglich), doch der Untersucher verzichte auf eine detaillierte Muskelkraftprüfung. Auch der orthopädische Gutachter setze sich nicht ausreichend mit den Vorbefunden auseinander. Dem orthopädischen Gutachter sei zum Beispiel nicht aufgefallen, dass aus den Vorakten nicht zweifelsfrei klar sei, auf welchen Höhen die Versicherte operiert worden sei. In einigen Berichten stehe, dass sie eine Mikrodiskektomie L5/S1 und später eine Diskusprothesenimplantation auf dieser Höhe gehabt habe. Im Original Operationsbericht der Q.___ sei eine Implantation der Prothese auf Höhe L4/5 beschrieben worden. Zudem liege offenbar eine Übergangsanomalie L5/S1 mit Teilsakralisation des fünften Lendenwirbels vor. Gemäss Operationsbericht sei im ersten mobilen Segment, somit auf Höhe L4/5 operiert worden. Falls die Operation wirklich L4/5 erfolgt wäre, wäre zumindest eine Diskussion (auch von Seiten des Neurologen) erforderlich gewesen, ob der postoperativen Fussheberschwäche nicht doch eine organische Grundlage im Sinn einer beidseitigen Irritation oder Verletzung der Wurzeln L5 zugrunde liegen könne. Weder im orthopädischen noch im neurologischen Gutachten erfolge eine ausreichende Beurteilung der Schmerzproblematik in Bezug auf die radiologischen und klinischen Befunde. Auf das Gutachten könne aus Sicht des RAD nicht abgestützt werden.
6.2 Sodann ist der Beweiswert des E.___-Gutachtens vom 18. Mai 2018 (IV-Nr. 139.1; Fachrichtungen: Orthopädie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie) zu prüfen.
6.2.1 Aus allgemeininternistischer Sicht wurde im E.___-Gutachten ausgeführt, die Explorandin gebe vor allem Beschwerden von der Wirbelsäule her an. Dies werde im orthopädischen und neurologischen Teilgutachten beurteilt. 2010 habe sie Beschwerden gehabt, welche als Colitis ulcerosa oder differenzialdiagnostisch Morbus Crohn diagnostiziert worden seien. Sie sei seit 2012 beschwerdefrei gewesen. Einen kleinen Schub habe sie 2017 noch gehabt, wahrscheinlich durch Schmerzmittel ausgelöst. Die klinischen und labormässigen Befunde seien unauffällig gewesen. Hinweise für ein entzündliches Geschehen hätten nicht bestanden. Das Abdomen sei klinisch schmerzfrei gewesen, keine Hinweise auf Darmfunktionsstörungen. Gestützt auf diese Ausführungen erscheint es im Resultat nachvollziehbar, dass der Gutachter aus allgemeininternistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte.
6.2.2 Im orthopädischen Teilgutachten des E.___ wurden folgende Befunde erhoben: Das Gangbild auf Treppe und ebenem Terrain wirke mit Schuhen weitestgehend unauffällig, was auch dadurch bedingt sei, dass beidseits eine Heidelberg-Schiene zur Stabilisation des Rückfusses getragen werde. Nach Entfernung derselben praktiziere die Explorandin barfuss einen ausgeprägten Steppergang, obwohl wiederholt eine Aktivierung der Zehen- und Fussheber erkennbar werde. Nach Aufforderung zur Durchführung eines Fersengangs verweise die Explorandin allerdings auf die subjektive Unfähigkeit, ihre Vorfüsse aktiv anheben zu können, wohingegen Zehen- und Rückwärtsgang ohne weiteres möglich seien. Die Explorandin vermöge auch eine tiefe Hocke einzunehmen, bekunde beim Kauergang wiederum Schwierigkeiten und bleibe mit den Zehen hängen, da sie die Vorfüsse nicht aktiv anhebe. Dennoch könne bereits zu Beginn der Untersuchung eine global noch zumindest ordentlich gut erhaltene Belastungsfähigkeit der unteren Körperhälfte erkannt werden. Bei der Detailuntersuchung des Rumpfes erreiche die Explorandin im Langsitz mit den Fingerspitzen fast die Zehen, was einem relativen Finger-Boden-Abstand von 0 cm entspreche, nachdem dieser zuvor im Stehen bei 26 cm gelegen sei. Hier sei somit eine klare Selbstlimitation zu postulieren. Rotation und Seitneigung würden schwungvoll durchgeführt und ergäben keine wesentlichen Einschränkungen. Hingegen verweise die Explorandin im Stehen auf die subjektive Unfähigkeit zur Durchführung einer vermehrten Extension des Rumpfes, die dann im Liegen aber doch in gewissem Ausmass praktiziert werden könne. Die Palpation des Rückens zeige keine wesentlichen Auffälligkeiten, indem insbesondere keine segmentalen Blockaden oder Verhärtungen der paravertebralen Muskulatur relevanten Ausmasses ertastet werden könnten. Die Bewegungen des Kopfes seien in alle Richtungen frei und auch palpatorisch ergäben sich hier keine Auffälligkeiten. An den Beinen zeige sich eine freie aktiv-assistierte beziehungsweise passive Beweglichkeit aller Gelenke bei guter Kraftentfaltung. Dies gelte allerdings nicht für die Fuss- und Zehenhebung, die bei fokussierter Prüfung aktiv höchstens im Ansatz durchgeführt werde. Diesbezüglich seien aber ausschliesslich die Angaben des neurologischen Kollegen massgebend. An den Armen zeige sich eine freie Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei sehr guter Kraftentfaltung bis in die Peripherie. Erst kürzlich angefertigte Bilddokumente zeigten eine korrekte Lage der Bandscheibenprothese LWK4/5 mit Gaseinschlüssen vor allem am linksseitigen Fazettengelenk, aber auch proximal an beiden SIG, was auf fokal veränderte Druckverhältnisse hindeute. Zusammenfassend ergäben sich anlässlich der orthopädischen Untersuchung pathologische Befunde an der unteren Wirbelsäule, die unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um eine Lendenwirbelsäule mit nur vier freien Wirbelkörpern und einer Sakralisation von LWK5 handle, im Segment LWK4/5 fokussiert seien. Daselbst bestünden postoperative Zustände nach einer Mikrodiskektomie 2011 und der Implantation einer Bandscheibenprothese im Dezember 2015. Die objektiven Verhältnisse seien insofern als korrekt zu bezeichnen, als keine Hinweise für eine Dislokation der implantierten Prothese bestünden. Auch sonst seien bildgebend keine Hinweise auf eine Kompromittierung neuraler Strukturen erkennbar, wofür wiederum auch auf die Angaben des neurologischen Kollegen verwiesen sei. Auffallend sei anlässlich der heutigen orthopädischen Untersuchung aber der Umstand, dass die Explorandin in dramatisch wirkender Weise über ihre konstant vorhandenen Beschwerden berichte. Hingegen werde weder im Rahmen der Anamneseerhebung noch bei der anschliessenden körperlichen Untersuchung für den orthopädischen Gutachter ein wesentlicher subjektiver Leidensdruck erkennbar. So bewege sich die Explorandin mit Ausnahme der fehlenden aktiven Fusshebung spontan unauffällig, führe insbesondere auch die Bewegungen des Rumpfes flüssig und ohne erkennbare Einschränkungen durch, wie dies bei einer höhergradigen Schmerzproblematik zu erwarten wäre. Die Schilderungen der Explorandin über ihren Alltag wirkten insofern nicht ganz konsistent, als sie zwar einerseits betone, sich bereits mit ihrem aktuellen ausserhäuslichen Arbeitspensum von 18 % in einer körperlich sehr leichten Tätigkeit überfordert zu fühlen. Andererseits erwähne sie eine grössere Zahl von Aktivitäten im Haushalt, mit dem Hund ihrer Eltern und im Rahmen von handwerklichen Hobbys, sodass die hochgradige Einschränkung beim ausserhäuslichen Erwerbspensum nicht plausibel sei. Insgesamt entstehe der Eindruck, als ob die Gesamtsituation der Explorandin wesentlich durch nichtorganische Faktoren beeinflusst würde, wofür auch auf die Angaben im psychiatrischen Teilgutachten verwiesen werde.
Gestützt auf diese Ausführungen vermag sodann auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Nach dem Schulabgang habe die Explorandin eine Ausbildung als Bäckerin / Konditorin und anschliessend eine Zusatzausbildung als Confiseurin gemacht. Dabei handle es sich um eine körperlich insofern anspruchsvolle Tätigkeit, als dass sie wahrscheinlich vorwiegend im Stehen und Gehen durchgeführt werde und immer wieder teilweise auch länger dauernde Zwangshaltungen des Rumpfes verlange. Aufgrund der objektivierbaren pathologischen Befunde an der unteren Lendenwirbelsäule in Form eines postoperativen Zustandes könne dafür pauschal eine volle Arbeitsunfähigkeit postuliert werden. Körperlich leichte Aktivitäten in wechselnder Position, wo eine Hebe- und Traglimite von 5 kg nur ausnahmsweise überschritten werde und keine länger dauernden Zwangshaltungen des Rumpfes oder repetitiven Bewegungen der Arme oberhalb der Horizontalen vorkämen, seien aus orthopädischer Sicht hingegen uneingeschränkt möglich. Für entsprechend adaptierte berufliche Tätigkeiten bestehe somit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Die von der Explorandin derzeit ausgeübte Tätigkeit als Schulhilfe entspreche diesem Belastungsprofil wahrscheinlich gut, sodass sie auch in einem Vollzeitpensum ausgeübt werden könnte. Ähnliches berichte die Explorandin von der ursprünglich angestrebten Tätigkeit als Arbeitsagogin, sodass aus orthopädischer Sicht nicht erklärbar sei, warum die damalige berufliche Reintegration gescheitert sei. Durch die erste Bandscheibenoperation im Herbst 2011 sei es wahrscheinlich zu einer dauerhaft leicht verminderten Belastungsfähigkeit des unteren Rumpfanteils gekommen, sodass körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten nur noch eingeschränkt hätten ausgeübt werden können. Diesbezüglich genauere Angaben seien retrospektiv über einen derart langen Zeitraum zwar nicht möglich, doch sei davon auszugehen, dass beim auch von der Explorandin selbst bestätigten günstigen Verlauf zumindest körperlich adaptierte Tätigkeiten spätestens vier Monate postoperativ wieder uneingeschränkt möglich gewesen seien. Zu einer relevanten Veränderung sei es erst im Dezember 2015 gekommen, als eine erneute operative Intervention in Form der Implantation einer Bandscheibenprothese vorgenommen worden sei. Dadurch sei es wiederum vorübergehend zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten gekommen, doch sei der Verlauf aus orthopädischer Sicht objektiv wenig auffällig. Entsprechend sei zu postulieren, dass nach Ablauf von höchstens sechs Monaten körperlich leichte Tätigkeiten gemäss dem oben formulierten Belastungsprofil wieder möglich gewesen wären. Anhand eigener Befunde könne die Einschätzung jedenfalls seit dem Zeitpunkt der Untersuchung definitiv bestätigt werden.
6.2.3 Im neurologischen Teilgutachten des E.___ wurde festgehalten, die aktuelle Untersuchung zeige wie bereits in den Vorakten eine isolierte Fussheberschwäche beidseits. Tibialis posterior und Eversoren sowie Extensor hallucis longus seien jeweils erhalten. Abgesehen von der leichten Hypästhesie am lateralen Fussrand sei die Sensibilität wie auch der gesamte übrige neurologische Befund unauffällig. Die Einordnung dieser isolierten Fussheberschwäche sei nicht eindeutig. Auch bei weitgehend unauffälliger Neurophysiologie sei dieser klinische Befund nur mit Schwierigkeiten alleinig auf eine funktionelle Störung zurückzuführen. Zum einen bestünden in der Anamnese Hinweise für eine weitergehende Läsion, nämlich die Sympathikusstörung, und die initiale zusätzliche Zehenheber- und Fuss- und Zehensenkerparese. Bis auf die Tibialis anterior Schwäche hätten sich diese Paresen zurückgebildet und es wäre auf den ersten Blick unplausibel, warum allein diese als funktionelle Störung persistieren sollte. Sicher bestehe die Schwierigkeit der ätiologischen Einordnung bei fehlendem Nachweis von Denervierungen im EMG, erhaltener Nervenleitgeschwindigkeit, unauffällig beschriebener transkranieller Magnetstimulation sowie seitengleichen gut auslösbaren Reflexen. Bei einer Läsion der Wurzel L4 wäre eine PSR-Minderung zu erwarten, was nicht der Fall sei, und die Funktion der von der Wurzel L5 versorgten Muskeln sei zweifellos erhalten. Für eine zentrale Störung finde sich kein weiterer Anhalt und die angegebene passagere Blasenstörung sei nicht weiter verifiziert. Da aber zweifellos eine weitergehende Schädigung initial vorgelegen habe, so auch die Fusssenker und den Grenzstrang linksseitig betreffend, sei am ehesten doch von einer peripheren Störung am ehesten im Rahmen einer Zugläsion des Plexus auszugehen. Diese müsse sich aber soweit zurückgebildet haben, so dass die Elektromyographie des Tibialis anterior, welche im letzten Bericht der O.___ erwähnt werde, negativ ausfalle. Ein kleiner organischer Kern möge noch bestehen, aber der überwiegende Anteil der gebotenen Schwäche sei extrasomatisch bzw. funktionell überlagert. Die genaue Abgrenzung dieser Anteile bleibe schwierig, wie auch das eingeschliffen wirkende und bei Ablenkung persistierende Muster der Störung für bewusstseinsferne Elemente sprächen. Für eine solche somatoforme Überlagerung gebe die Anamnese mit anhaltenden Rückenschmerzen ohne wesentliche Befunde und der berufliche Werdegang der letzten Jahre genügend Anhaltspunkte. Zusammenfassend könne hypothetisch formuliert werden, dass es bei dem zweiten Eingriff zu einer beidseitigen, periphere wie auch autonome Fasern betreffenden Zugläsion gekommen sei, die sich schnell spontan gebessert habe, bis auf die L4 versorgte Muskulatur, dass aber auch hier keine axonale Schädigung, sondern allenfalls eine Neurapraxie vorgelegen habe, welche im Laufe der weiteren Monate zunehmend funktionell überlagert worden sei und werde.
Gestützt auf diese Ausführungen vermag sodann auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht zu überzeugen: Auch unter der Annahme einer überwiegend funktionellen Fussheberschwäche könnten bei möglichen bewusstseinsfernen Anteilen Tätigkeiten mit ständigem Stehen und Gehen nur eingeschränkt verrichtet werden. Die genauen Einschränkungen für rückenbelastende Arbeiten würden im orthopädischen Teil festgelegt. Körperlich leichte Arbeiten, ohne Rückenbelastung, vorzugsweise auch in wechselnden Positionen könnten voll ausgeübt werden. Für solche adaptierten Tätigkeiten bestehe aus neurologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Initial habe nach der zweiten Operation eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden, dies für einen Zeitraum von vier Monaten, anschliessend von 50 % für weitere vier Monate und ab September 2016 könne eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen werden.
6.2.4 Im psychiatrischen Teilgutachten des E.___ wurde ausgeführt, die Explorandin fühle sich aufgrund ihrer Rückenbeschwerden kaum mehr arbeitsfähig. Das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, kaum mehr arbeiten zu können, könnten durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden, sodass eine gewisse psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Die Explorandin habe Ende 2016 vorübergehend unter depressiven Verstimmungen gelitten, die sich vollständig zurückgebildet hätten. Die Explorandin klage zwar über starke Schmerzen, gestalte den Alltag dennoch aktiv. Sie führe den Haushalt ihres Freundes, koche bei den Eltern, besuche ihre zahlreichen Therapien, besuche ein Fitnessstudio, pflege zahlreiche soziale Kontakte. Die Beziehung mit ihrem Freund sei gut. Autofahren sei möglich. Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten keine psychopathologischen Befunde erhoben werden können. Die Explorandin sei im Alltag also nicht durch schwere, quälende Schmerzen beeinträchtigt. Es sei auch kaum ein Leidensdruck spürbar gewesen. Die Diagnose einer Schmerzstörung könne somit nicht gestellt werden, es handle sich um psychologische Faktoren bei Status nach zwei Rückenoperationen. Gemäss den somatischen Untersuchungsbefunden könnten die neurologischen Ausfallserscheinungen ebenfalls nicht hinreichend objektiviert werden, sodass auch diese im Rahmen der psychologischen Faktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten eingeordnet werden müssten. Die Explorandin habe eine Schulklasse wiederholen müssen, in den Akten sei erwähnt worden, dass der Schulbesuch ihr eher Mühe gemacht habe. Die Schwierigkeiten bei der Umschulung und die fehlenden Zukunftsperspektiven, die Explorandin glaube nicht mehr daran, dass sich an ihren Beschwerden jemals etwas ändern werde, könnten zur subjektiven Krankheitsüberzeugung beitragen. Die Explorandin arbeite in einem 17%-Pensum, könne sich eine Erhöhung nicht vorstellen und erwarte explizit Rentenleistungen. Die in den Akten erwähnten depressiven Verstimmungen hätten sich vollständig zurückgebildet. In der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht jemals eingeschränkt gewesen sei.
Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2019 (IV-Nr. 115) bemängelte Dr. med. N.___, Fachärztin für Neurologie FMH, RAD, am psychiatrischen Teilgutachten des E.___ aber zurecht, dass darin keine vertiefte Auseinandersetzung mit dem chronischen Schmerzengeschehen, das mit einem erheblichen Schmerzmittelverbrauch einhergehe, und den Hinweisen der Behandler und der somatischen Gutachter, dass die Beschwerden nur teilweise durch die objektivierbaren Befunde erklärbar seien, stattfinde. Zudem bringt auch der behandelnde Psychiater, Dr. med. P.___, in seiner Stellungnahme vom 5. April 2019 (IV-Nr. 153) verschiedene Argumente vor, welche gegen den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens des E.___ sprächen. So bemängelte er unter anderem, dass im psychiatrischen Gutachten ein ausführlicher Psychostatus und eine strukturierte Erfragung der depressiven Symptomatik fehlten. Dieser Kritik schliesst sich auch die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2019 an. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das psychiatrische Teilgutachten des E.___ in beweismässiger Hinsicht nicht abstellte und ein weiteres psychiatrisches Gutachten veranlasste (E. II. 6.3 hiernach). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin zusätzlich ein neues orthopädisches Gutachten veranlasste. Zwar ist das orthopädische Teilgutachten des E.___, wie vorgehend dargelegt (s. E. II. 6.2.2 hiervor), beweiskräftig. Wie die RAD-Ärztin mit Stellungnahme vom 6. Juni 2019 aber korrekt ausführte, wurde am 14. September 2018 – und damit nach Erstatten des E.___-Gutachtens vom 18. Mai 2018 – bei der Beschwerdeführerin eine versteifende Operation im Lendenwirbelbereich durchgeführt. Die Dokumentation über den Verlauf der Beschwerden seither und die zumutbare Belastbarkeit sei nicht ausreichend um die Arbeitsfähigkeit abschliessend beurteilen zu können. Somit veranlasste die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des zeitlichen Verlaufs nach dem E.___-Gutachten ebenfalls zurecht ein neues orthopädisches Teilgutachten (s. E. II. 6.3 hiernach).
6.3 Schliesslich ist der Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens (Fachrichtungen: Orthopädie und Psychiatrie) von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. G.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 22. Oktober 2019 (IV-Nr. 166.2) zu prüfen.
6.3.1 Im orthopädischen Teilgutachten (IV-Nr. 165.1) führte Dr. med. G.___ gestützt auf ihre eingehende Befunderhebung (s. S. 14 ff.) aus, anhand der heute erhobenen Untersuchungsbefunde könne festgehalten werden, dass freie Funktionen der grossen / kleinen Gelenke der oberen / unteren Extremitäten vorlägen. Ein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit bestehe nicht. Die verkürzte Ischio-kruralmuskulatur habe negativen Einfluss auf Haltung und Statik. Bei Status nach drei Operationen lumbal liege eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule vor. Direkte und indirekte Untersuchungsmassnahmen hätten jedoch keine Schmerzangaben ergeben. Anhand der Fussohlenbeschwielung könne körperliche Inaktivität ausgeschlossen werden. Seitengleiche Kraft an den oberen Extremitäten und auch an den unteren Extremitäten, so sei zum Beispiel Hüpfen im Einbeinstand möglich. Anhand dieser Befunde ergebe sich die Indikation zur Haltungskorrektur sowie zur Dehnung verkürzter Muskelstrukturen, speziell der Ischiokruralmuskulatur. Die Versicherte sei mit Unterschenkelschienen und Einlagen versorgt. Von Seiten des Bewegungsapparates seien alle Voraussetzungen für Bewegung gegeben. Gestützt auf diese Ausführungen vermag sodann die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht zu überzeugen: Für den gelernten Beruf der Bäckerin / Konditorin sei keine Arbeitsfähigkeit in der Produktion gegeben, jedoch im Bereich der Confiserie. Heben und Tragen mittelschwerer und schwerer Lasten sowie häufiges Bücken und ständige Zwangshaltungen müssten vermieden werden. Für körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit zu 100 % ohne Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, d.h. 8,5 Stunden pro Arbeitstag.
Auf das überzeugende orthopädische Teilgutachten von Dr. med. G.___ kann abgestellt werden. Der Beschwerdeführerin ist zwar insofern beizupflichten, dass im orthopädischen Teilgutachten keine Diskussion des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit stattgefunden hat. Das führt aber nicht dazu, dass das orthopädische Teilgutachten dadurch vermindert beweiswertig wäre, da sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus den Vorakten ableiten lässt (s. E. II. 7. hiernach), wie das auch von der RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2019 (IV-Nr. 169) dargelegt wurde.
6.3.2
6.3.2.1 Im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Nr. 166.1) begründete Dr. med. F.___ seine Diagnosestellung gestützt auf seine eingehende Befunderhebung nachvollziehbar: Es sei festzustellen, dass sich die von der Beschwerdeführerin aktuell beschriebenen Schmerzen in diversen Körperbereichen aus somatischer Sicht nicht vollständig und nicht ausreichend erklären liessen. Die Rückenschmerzen hätten zunächst ihren Ausgangspunkt in einer körperlichen Störung, jedoch habe trotz zahlreicher Therapien keine Besserung, sondern eine Verschlimmerung der von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundenen Schmerzen beobachtet werden können. Im Vordergrund des klinischen Bildes stünden somit seit weit mehr als sechs Monaten bestehende Schmerzen in einer oder mehreren anatomischen Regionen, die ihren Ausgangspunkt in einem physiologischen Prozess oder einer körperlichen Störung hätten. Psychische Faktoren spielten dabei eine wichtige Rolle für Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen. So weise die Beschwerdeführerin infolge ihrer Primärpersönlichkeit eine hohe Anspruchshaltung sich selber gegenüber auf und habe wenig Coping-Strategien, um mit einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit funktional umzugehen. Jedoch sei festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Beginns der Schmerzsymptomatik 2011 keine psychosozialen Belastungsfaktoren bestanden hätten, welche die Schmerzsymptomatik ursächlich im Sinne einer dysfunktionalen intrapsychischen Konfliktverarbeitung erklären könnten, weshalb die Diagnose einer somatoformen Störung nicht bestätigt werden könne. Da die Schmerzsymptomatik bei der Beschwerdeführerin absolut im Vordergrund stehe, sei auch nicht von einer Somatisierungsstörung auszugehen. Bei der Beschwerdeführerin lasse sich ein interozeptiver und amplifizierender Wahrnehmungsstil feststellen. Zudem neige die Beschwerdeführerin dazu, in ihrer Krankenrolle zu verharren. Dieser Umstand könne darauf hinweisen, dass der Krankheitsgewinn beträchtlich sei. Des Weiteren verursache der Schmerz in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen. Der Schmerz werde nicht absichtlich erzeugt oder komplett vorgetäuscht. Zusammenfassend sei diagnostisch somit von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41), bestehend seit 2011, auszugehen. Sodann sei bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 eine ausgeprägte depressive Episode aufgetreten, welche zum Beispiel im Bericht von Frau Dr. med. L.___ als mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden sei. Es sei seither zu einem phasenhaften Verlauf depressiver Symptome gekommen. Zum aktuellen Untersuchungszeitpunkt bestünden weder anamnestisch noch klinisch Hinweise für eine depressive Symptomatik. Die Stimmungslage der Beschwerdeführerin sei ausgeglichen und nicht bedrückt. Sie weise genügend Energie und Antrieb auf. Es bestünden keine kognitiven Störungen, das formale Denken sei nicht verlangsamt und sie könne sich freuen, wenn etwas Schönes passiere. Sie habe Hoffnung für ihre Zukunft und es bestünden keine sexuellen Störungen. Die von der Beschwerdeführerin berichteten Schlafstörungen seien durch die Schmerzen bedingt und könnten im Rahmen der Schmerzstörung interpretiert werden. Es bestünden keine passiven Todeswünsche und keine Suizidgedanken. Diagnostisch sei somit von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F 33.4), bestehend seit 2016, auszugehen. Die Ergebnisse im PHQ-9, im ADS-L und im MADRS wiesen ebenfalls nicht auf eine ernsthafte oder ausgeprägte depressive Störung hin. Er, Dr. med. F.___, nehme als Gutachter zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin aktuell seit vier Wochen nicht mehr medikamentös antidepressiv behandelt werde, wobei dies nicht zu einem Wiederauftreten der depressiven Symptome geführt habe, was für eine Stabilität spreche. Des Weiteren werde die Beschwerdeführerin seit Jahren mit opioidhaltigen Analgetika behandelt. Auf Grund des hohen Suchtpotentiales dieser Medikamente sei von einer iatrogen induzierten Abhängigkeit auszugehen. Es sei aber festzustellen, dass die Beschwerdeführerin an die Wirkung dieser Medikamente gewöhnt sei. Es bestünden klinisch keine kognitiven Defizite und auch keine Antriebsminderung. Sie fahre sogar regelmässig mit dem Auto. Diagnostisch sei von einem Abhängigkeitssyndrom durch Opioide (ICD-10 F 11.2), iatrogen indiziert, bestehend seit Jahren, auszugehen. Dieser Diagnose sei aktuell auf Grund des klinischen Gesamtbildes und auf Grund der Tatsache, dass keine Tendenz zur Dosissteigerung bestehe, kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beizumessen. Sodann leide die Beschwerdeführerin unter einem eher labilen Selbstwertgefühl. Sie habe eine hohe Erwartungs- und Leistungshaltung sich selber gegenüber. Auf Kritik könne sie gekränkt reagieren, was sie selber auch so berichte. Der Drang der Beschwerdeführerin nach Leistung sei letztlich vor allem ein Zeichen einer tiefen Unsicherheit und einer Suche nach Selbstverwirklichung, Liebe und Selbstfindung. Der innere Antrieb für eine hohe Leistungsbereitschaft entspringe dabei eher einer mangelnden Fähigkeit, sich selbst zu lieben, und weniger dem Glauben an eine beziehungsweise dem Einsatz für eine Sache. Darin zeigten sich narzisstische Persönlichkeitsanteile. Das soziale und berufliche Funktionsniveau der Beschwerdeführerin sei in der Vergangenheit zu hoch gewesen, als dass sich die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung rechtfertigen liesse. Sie sei in der Lage gewesen, zwei Ausbildungen zu absolvieren und viele Jahre lang erfolgreich beruflich tätig zu sein. Sie habe mehrere zum Teil langjährige Beziehungen und Partnerschaften gehabt und sie unterhalte viele freundschaftliche Beziehungen zu Menschen. Zusammenfassend sei deswegen diagnostisch von einer Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10 Z 73.1), bestehend seit der Adoleszenz, auszugehen. Dieser Diagnose komme per se kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu. Die Antworttendenz im Fragebogen Persönlichkeitszüge hin zur Selbstunsicherheit lasse sich mit dieser Diagnose durchaus vereinbaren.
6.3.2.2 Des Weiteren ist zu prüfen, ob die vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % im Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung zu überzeugen vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Der psychiatrische Gutachter macht keine abschliessenden Angaben zur Ausprägung der von ihm mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41). Insgesamt ist aber aus dem Gutachten abzuleiten, dass es sich bei der diagnostizierten Schmerzstörung um eine mittelgradige Ausprägung der Symptomatik handelt.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, die seit drei Jahren etablierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. med. P.___ habe erfreulicherweise die depressive Symptomatik remittieren lassen. Die Beschwerdeführerin leide aber trotz zahlreicher medikamentöser und nichtmedikamentöser Behandlung seit 2011 unter Schmerzen im LWS-Bereich mit zeitweisen Ausstrahlungen. Dennoch berichte sie von einer leichten Tendenz zur Besserung seit der letzten Operation. Es ist somit nicht von einer Behandlungsresistenz der Beschwerdeführerin auszugehen. Betreffend Eingliederungserfolg resp. -resistenz sind dem Gutachten zwar keine Angaben zu entnehmen. Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen ist aber nicht davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Eingliederungsresistenz vorliegt.
Mit Blick auf den Indikator der Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S. 430). Es ist davon auszugehen, dass in der Vergangenheit mit der damals noch vorliegenden depressiven Episode durchaus eine relevante Komorbidität bestand, welche in Wechselwirkung mit der diagnostizierten Schmerzstörung stand. Dagegen wurden im Gutachten im Zeitpunkt der Begutachtung keine relevanten Komorbiditäten mehr genannt.
Zu der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen) zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich hält der psychiatrische Gutachter fest, eine Selbstwirksamkeitserwartung im Sinne einer Überzeugung der Beschwerdeführerin, einen wirksamen Einfluss auf ein Ereignis ausüben zu können und gewünschte Ergebnisse durch entsprechende Handlungen und Verhaltensweisen umzusetzen, sei bei der Beschwerdeführerin durchaus vorhanden. So fahre sie zum Beispiel regelmässig mit dem Auto. Die Kontrollüberzeugung im Sinne einer Überzeugung, das eigene Schicksal beeinflussen, respektive kontrollieren zu können, sei bei ihr nicht eingeschränkt. Bei der Beschwerdeführerin lasse sich eine Offenheit feststellen. Die Flexibilität im Sinne einer Anpassungsfähigkeit an wechselnde Umstände sei bei der Beschwerdeführerin leicht reduziert. Eine Achtsamkeit im Sinne einer rezeptiven Aufmerksamkeit und Bewusstheit von momentanen Vorgängen und Erfahrungen sei bei der Beschwerdeführerin gegeben. Es bestehe zudem ein Gefühl von Hoffnung im Sinne einer zuversichtlichen inneren Ausrichtung. Der Humor im Sinne einer Begabung der Beschwerdeführerin, der Unzulänglichkeit der Welt und der Menschen, den alltäglichen Schwierigkeiten und Missgeschicken mit heiterer Gelassenheit zu begegnen, sei bei ihr durchaus vorhanden. Sie weise ein grundsätzliches Bedürfnis nach Autonomie im Sinne einer Selbstbestimmung, Selbstständigkeit, Unabhängigkeit, Selbstverwaltung und Entscheidungsfreiheit auf. Die aktuellen Lebensumstände der Beschwerdeführerin ermöglichten ihr die Erfahrung des Geliebt- und Akzeptiertwerdens zu machen und sie erfahre dabei auch Geborgenheit. Bei der Beschwerdeführerin bestünden zudem positive soziale Bindungen. Sie sei in ihr Familiensystem und in ihre sozialen Beziehungen gut eingebettet und erlebe dort Wertschätzung sowie Unterstützung. Von den Bezugspersonen erfahre sie sowohl sehr viel praktische als auch emotionale Unterstützung. Sie habe eine Berufsausbildung absolviert und verfüge über eine langjährige berufliche Erfahrung. Sie werde durch die Umwelt in einem hohen Ausmass gefördert. Gestützt auf diese Ausführungen ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin sowohl in persönlicher als auch in sozialer Hinsicht über Ressourcen verfügt.
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich führte der psychiatrische Gutachter aus, die psychiatrisch objektivierbaren Befunde und auch das Alltagsverhalten der Beschwerdeführerin relativierten die von ihr erwähnte Schilderung der Beschwerden und die von ihr daraus abgeleiteten Einschränkungen der Fähigkeiten, zum Beispiel im Alltag. So gehe sie regelmässig spazieren, sie trainiere regelmässig in einem Fitnessstudio, sie führe selber Klangschalentherapien durch, sie treffe sich regelmässig mit Freundinnen und Kolleginnen, sie fahre mit einem Elektrobike, sie erledige Teile ihrer Haushaltsaufgaben und sie fahre regelmässig mit dem Auto. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer als ausgeprägt geschilderten vielfältigen Symptome und Beschwerden in der Lage sei, Auto zu fahren, weise in Anbetracht der enormen motorischen und kognitiven Anforderungen sowie auch in Anbetracht der Anforderungen hinsichtlich des Antriebs, der Auffassung, der Aufmerksamkeit und der Konzentration, welche die Tätigkeit des Autofahrens an eine Person stelle, auf erhebliche Ressourcen der Beschwerdeführerin hin. Gestützt auf diese Ausführungen ist somit das Vorliegen einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus zu verneinen.
Der in die gleiche Kategorie («Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2 hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich kann auf das vorgehend in der Kategorie «Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen werden, weshalb diesbezüglich von einem maximal mittelgradigen Leidensdruck auszugehen ist.
6.3.2.3 Gestützt auf die obigen Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. Jedoch bestehen hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch Dr. med. F.___ gewisse Unklarheiten. So ging Dr. med. F.___ in Ziffer 8.2.2 seines Gutachtens von einer maximalen Präsenz in einer angepassten Tätigkeit von sechs Stunden pro Tag aus, wobei aus dem Gutachten nicht klar hervorgeht, wie viele Stunden hierbei einem Vollpensum entsprechen. Sodann attestierte Dr. med. F.___ der Beschwerdeführerin in Ziffer 8.2.3 seines Gutachtens – während der in Ziffer 8.2.2 genannten zumutbaren Anwesenheitszeit von sechs Stunden – zusätzlich eine Leistungseinschränkung von maximal 15 - 20 %. In Ziffer 8.2.4 gelangte er aber zu einer Arbeitsunfähigkeit von maximal 30 %. Zieht man von einem zumutbaren Pensum von sechs Stunden pro Tag eine Leistungseinschränkung von 15 - 20 % ab, resultiert jedoch – je nach Stundenzahl eines Vollpensums – eine gesamthafte Arbeitsunfähigkeit zwischen ca. 40 und 50 %. Zur Klärung dieser Diskrepanz wurden deshalb an Dr. med. F.___ mit Verfügung vom 11. Mai 2022 Ergänzungsfragen gestellt (s. E. I. 4. hiervor) und er wurde gebeten darzulegen, von welcher gesamthaften Arbeitsunfähigkeit im vorliegenden Fall auszugehen sei. Dr. med. F.___ nahm dazu mit Schreiben vom 12. Mai 2022 wie folgt Stellung: Ad 1. Da die versicherte Person seit 2015 nie in einem vollen zeitlichen Arbeitspensum von acht Stunden / Tag gearbeitet habe, sei er nicht von einem zeitlichen Vollpensum von täglich acht Stunden ausgegangen, sondern habe ein zeitliches Vollpensum von sieben Stunden / Tag angenommen. Dies hätte er im Gutachten explizit erwähnen sollen. Ad 2. Konsekutiv gehe er bei einem zumutbaren zeitlichen Arbeitspensum von sechs Stunden / Tag und einer Leistungseinschränkung von maximal 15 - 20 % von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % aus.
Im Lichte der ergänzenden Ausführungen von Dr. med. F.___ vom 12. Mai 2022 kann somit festgehalten werden, dass er in seinem Gutachten vom 21. Oktober 2019 von einem falschen Vollpensum von sieben Stunden pro Tag ausgegangen ist. Stattdessen ist hier – analog zum orthopädischen Teilgutachten von Dr. med. G.___ (vgl. E. II. 6.3.1 hiervor) – von einem Vollpensum von 8.5 Stunden auszugehen. Aber auch wenn somit die Beurteilung von Dr. med. F.___ in diesem Punkt nicht direkt übernommen werden kann, werden seine Überlegungen im Gutachten durch seine nachträglichen Ausführungen vom 12. Mai 2022 plausibel und es kann daraus die Bemessung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden, wie nachfolgend darzulegen ist. So lassen sich seine Ausführungen, wonach bei einem zumutbaren zeitlichen Arbeitspensum von sechs Stunden pro Tag und einer Leistungseinschränkung von maximal 15 - 20 % eine gesamthafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % resultiere – ausgehend von einem hypothetischen Vollpensum von sieben Stunden – rechnerisch belegen: Bei einem Vollpensum von sieben Stunden ergibt eine Einschränkung von 30 % eine Stundenzahl von 4.9 Std. Geht man von dem gutachterlich als zumutbar erachteten Pensum von sechs Stunden aus, so ergibt die zusätzlich veranschlagte Leistungseinschränkung von 15 - 20 % eine Stundenzahl von 4.8 - 5.1 Std. Somit lässt sich die gutachterliche Beurteilung einer gesamthaften Arbeitsunfähigkeit von 30 % – unter der Annahme eines Vollpensums von sieben Stunden – nachvollziehen. Wie zudem aus den Akten ersichtlich, veranschlagte Dr. med. F.___ das Vollpensum – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht einfach pauschal und in willkürlicher Weise auf sieben Stunden pro Tag. So gründet das von Dr. med. F.___ herangezogene Pensum von sieben Stunden offenbar auf die Angaben im Schlussbericht der R.___ vom 11. November 2013 (IV-Nr. 30) und damit auf nachvollziehbare Tatsachen. In diesem Bericht führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie seit September 2011 ihr Arbeitspensum beim aktuellen Arbeitgeber, der D.___ in [...], auf drei Tage zu je sieben Stunden pro Woche habe reduzieren müssen.
Nun ist die bei einem Pensum von 7 Stunden veranschlagte Arbeitsunfähigkeit von 30 % dementsprechend auf das korrekte Vollpensum von 8.5 Stunden pro Tag aufzurechnen, was eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von abgerundet 40 % ergibt.
6.3.2.4 Gestützt auf die einleuchtende gutachterliche Begründung der Diagnosestellung (s. E. 6.3.2.1 hiervor) und die vorgehende Indikatorenprüfung vermag sodann auch die gutachterliche Einschätzung einer 30%igen bzw. 40%igen Arbeitsunfähigkeit (s. E. 6.3.2.3 hiervor), sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit, zu überzeugen. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit leuchtet insbesondere auch im Lichte der Ausführungen des Gutachters zu Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen (s. Ziff. 7.4 des psychiatrischen Teilgutachtens sowie zur Kategorie «funktioneller Schweregrad», s. E. II. 6.3.2.2 hiervor) ein. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang anzufügen, dass aus rechtlichen Gründen von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen werden darf, ohne dass die ganze Beurteilung ihren Beweiswert verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2). Das psychiatrische Teilgutachten ist denn auch grundsätzlich beweiswertig und es kann – abgesehen von der gutachterlichen Berechnung der Arbeitsfähigkeit – darauf abgestellt werden.
Der Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. F.___ wird sodann auch nicht durch den entgegenstehenden Arztbericht von Dr. med. P.___ vom 5. April 2019 (IV-Nr. 153) entkräftet. Hierbei ist unter anderem auf die diesbezügliche Auseinandersetzung im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.___ zu verweisen, worin dieser ausführte, aus fachlich-psychiatrischer Sicht sollte bei der Diagnosestellung einer mittelgradigen depressiven Episode – hier im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung – nicht gleichzeitig die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion gestellt werden, da eine depressive Episode vom Ausmass her viel ausgeprägter sei als eine Anpassungsstörung. Zudem erstaune es, dass die beiden Behandler als langjährige Therapeuten der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin keine eindeutige Diagnose stellten, sondern neben akzentuierten Persönlichkeitszügen als Differentialdiagnosen eine sonstige andauernde Persönlichkeitsänderung, eine Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom und eine (ängstliche vermeidende) Persönlichkeitsstörung stellten. In dieser Situation wäre doch zu erwarten, dass langjährig behandelnde Therapeuten ein klares Konzept über die Persönlichkeit einer Patientin respektive über das Ausmass der dysfunktionalen Denk- und Verhaltensmuster hätten. Sodann ist anzufügen, dass die Einschätzung des behandelnden Psychiaters, wonach die Beschwerdeführerin lediglich zu 35 % arbeitsfähig sei, angesichts der im psychiatrischen Gutachten aufgezeigten Ressourcen sowie der Aktivitäten der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar erscheint. Zudem ist in diesem Zusammenhang der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb dem Bericht von Dr. med. P.___ auch im Lichte dessen – zumindest was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anbelangt – kaum Beweiswert zuzumessen ist.
6.3.3 Gestützt auf die beweiswertigen Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung (IV-Nr. 166.2; E. II. 5.15 hiervor) zu überzeugen, wobei hier gestützt auf die vorgehenden Erwägungen ebenfalls von einer gesamthaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 %, sowohl für angepasste als auch für die bisher ausgeübten Tätigkeiten, auszugehen ist.
Insofern die Beschwerdeführerin rügt, die Gutachter hätten eine Würdigung und Diskussion der Evaluationsberichte im Rahmen der durchgeführten beruflichen Massnahmen unterlassen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die von 2013 - 2016 durchgeführten beruflichen Massnahmen (s. Abschlussbericht vom 1. Juni 2017; IV-Nr. 109) durchaus in die gutachterliche Würdigung und insbesondere auch in das orthopädische Zumutbarkeitsprofil miteingeflossen sind. Die diesbezügliche Rüge ist somit nicht nachvollziehbar. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, den aktuellen Arbeitgeberbericht den Gutachtern oder dem RAD zu unterbreiten. Dies sei von Relevanz, da der aktuelle Arbeitgeber der Beschwerdeführerin glaubhaft in einer Stellungnahme versichert habe, dass die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Unterrichtsassistentin bei Erhöhung des Pensums auf 40 % regelmässig gesundheitlich dekompensiere. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass insbesondere im beweiswertigen bidisziplinären Gutachten der Dres. F.___ und G.___ überzeugend dargelegt wird, dass eine weitergehende Einschränkung, als die von den Gutachtern attestierten 30 % bzw. 40 % aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar ist. Daran vermögen auch die anderslautenden Berichte des aktuellen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, zumal diesem Bericht aufgrund des persönlichen Bezugs des Arbeitgebers zur Beschwerdeführerin nur bedingt Beweiskraft zugemessen werden kann. Des Weiteren ist es auch nicht von Belang, dass der Arbeitgeber in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2021 (IV-Nr. 196) ausgeführt hat, dass der ausgerichtete Lohn nur teilweise einem Leistungslohn entspreche, da die Beschwerdeführerin kaum flexibel einsetzbar sei. So kann vorliegend beim Invalideneinkommen nicht auf diesen Lohn abgestellt werden, da die Beschwerdeführerin das ihr zumutbare Pensum bislang nicht ausschöpft (vgl. E. II. 8.1 hiernach).
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, aus den aktuellen Berichten des H.___ gehe eine seit der bidisziplinären Begutachtung eingetretene Verschlechterung hervor. So lasse sich den aktuellen Berichten nunmehr eine neurogene Harnblasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung im Zusammenhang mit einem inkompletten Cauda equina Syndrom sowie eine nichtorganische Insomnie entnehmen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die genannten Störungen grossenteils bereits vor Erlass des bidisziplinären Gutachtens vom 22. Oktober 2019 aktenkundig waren und im Gutachten berücksichtigt wurden. So wurde die Diagnose einer nichtorganischen Insomnie bereits im Bericht des H.___ vom 9. November 2016 (IV-Nr. 97) gestellt. Zudem wurde das Cauda equina-Syndrom bereits in den Berichten des H.___ vom 7. November 2018 (IV-Nr. 151, S. 6) sowie vom 22. Januar 2019 (IV-Nr. 152) diagnostiziert und im bidisziplinären Gutachten vom 22. Oktober 2019 ebenfalls aufgeführt (s. IV-Nr. 166.1, S. 12 und 13). Sodann vermag die Begründung aus der RAD-Stellungnahme vom 10. Juni 2020 (IV-Nr. 188) zu überzeugen, wonach die Beschwerdeführerin zur Ableitung des Restharns zwar zweimal am Tag eine Selbstkatheterisierung vornehme, bei einem zumutbaren Arbeitspensum von sechs Stunden pro Tag die Blasenentleerung aber problemlos vor und nach der Arbeit durchgeführt werden könne und spezielle sanitarische und hygienischen Einrichtungen am Arbeitsplatz somit nicht notwendig seien. Entgegen dem Vorbringen der Vertreterin der Beschwerdeführerin ist dem Bericht des H.___ vom 3. November 2020 (IV-Nr. 2016, S. 29) nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 6 - 8 Mal pro Tag eine Selbstkatheterisierung vornehme. Vielmehr wird darin festgehalten «Blasenentleerung: 6 - 8 x pro Tag intermittierender Selbstkatheterismus». Das heisst somit, dass 6 - 8 Mal pro Tag eine Blasenentleerung erfolgt und intermittierend, also zeitweilig, eine Selbstkatheterisierung vorgenommen werden muss. Eine erneute gutachterliche Beurteilung ist somit, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, nicht notwendig.
7. Während im E.___-Gutachten vom 18. Mai 2018 (IV-Nr. 139.1) eine Verlaufsbeurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen wurde, beurteilte Dr. med. G.___ in ihrem orthopädischen Teilgutachten vom 21. Oktober 2019 (IV-Nr. 165.1) den Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht und auch der psychiatrische Gutachter, Dr. med. F.___, hielt in seinem Teilgutachten vom 21. Oktober 2019 (IV-Nr. 166.1) fest, auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin und der vorliegenden Dokumentation sowie auf Grund des fluktuierenden Verlaufs der rezidivierenden depressiven Störung sei es nicht möglich, eine exakte retrospektive Einschätzung vorzunehmen. Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob der in den RAD-Stellungnahmen vom 9. September 2018 und 18. November 2019 (IV-Nrn. 149 und 169) retrospektiv festgelegte Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen vermag.
Die RAD-Ärztin stützte sich hierbei teilweise auf die Verlaufsbeurteilung aus dem E.___-Gutachten vom 18. Mai 2018 ab. Im orthopädischen Teilgutachten des E.___ wurde diesbezüglich ausgeführt, durch die erste Bandscheibenoperation im Herbst 2011 (Diskushernienoperation vom 30. September 2011, vgl. IV-Nr. 6.5, S. 6) sei es wahrscheinlich zu einer dauerhaft leicht verminderten Belastungsfähigkeit des unteren Rumpfanteils gekommen, sodass körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten nur noch eingeschränkt hätten ausgeübt werden können. Diesbezüglich genauere Angaben seien retrospektiv über einen derart langen Zeitraum zwar nicht möglich, doch sei davon auszugehen, dass beim auch von der Explorandin selbst bestätigten günstigen Verlauf zumindest körperlich adaptierte Tätigkeiten spätestens vier Monate postoperativ wieder uneingeschränkt möglich gewesen seien (s. S. 25 des E.___-Gutachtens). In der Gesamtbeurteilung der E.___-Gutachter wurde hierzu ergänzend festgehalten, über die Zeit gemittelt könne ab 2012 bis November 2015 in adaptierten Tätigkeiten keine länger dauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit zugeordnet werden (s. S. 33 des E.___-Gutachtens). Weiter ist dem orthopädischen Teilgutachten zu entnehmen, zu einer relevanten Veränderung sei es erst im Dezember 2015 gekommen, als eine erneute operative Intervention in Form der Implantation einer Bandscheibenprothese vorgenommen worden sei. Dadurch sei es wiederum vorübergehend zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten gekommen, doch sei der Verlauf aus orthopädischer Sicht objektiv wenig auffällig. Entsprechend sei zu postulieren, dass nach Ablauf von höchstens sechs Monaten körperlich leichte Tätigkeiten gemäss dem formulierten Belastungsprofil wieder möglich gewesen wären. Ergänzend ist dem neurologischen Teilgutachten hierzu zu entnehmen, initial habe nach der zweiten Operation eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden, dies für einen Zeitraum von vier Monaten, anschliessend von 50 % für weitere vier Monate und ab September 2016 könne eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen werden (s. S. 31 des Gutachtens). Diese Verlaufsbeurteilung der E.___-Gutachter vermag zu überzeugen und es kann darauf abgestellt werden. Zwar kann auf das psychiatrische Teilgutachten des E.___, wie in E. II. 6.2.4 hiervor ausgeführt, in beweismässiger Hinsicht nicht abgestellt werden. Aus den Akten ergibt sich in diesem Zeitraum jedoch keine nachvollziehbare Einschränkung aus psychiatrischer Sicht, weshalb auf die Verlaufsbeurteilung aus dem E.___-Gutachten abgestellt werden kann. Daran vermögen auch die Umstände nichts zu ändern, dass im Bericht der damaligen Psychiaterin, Dr. med. L.___, vom 30. November 2016 (IV-Nr. 100) aus psychiatrischen Gründen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde und Dr. med. P.___ in seinem Bericht vom 5. April 2019 (IV-Nr. 153) festhielt, man habe der Beschwerdeführerin in Absprache mit dem H.___ aus psychiatrischen und somatischen Gründen vom 18. Januar 2017 bis 29. September 2017 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. So fehlt es in beiden Berichten an einer nachvollziehbaren Begründung einer längerfristigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, zumal im E.___-Gutachten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht im betreffenden Zeitraum in überzeugender Weise verneint wurde. In der RAD-Beurteilung sowie in der angefochtenen Verfügung wurde zwar – in Abweichung zum E.___-Gutachten – die 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom Dezember 2015 bis April 2016 und die 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom Mai bis Juli 2016 angenommen. Die RAD-Ärztin hat hierbei aber im gesamten Monat Dezember 2015, in welchem die Operation stattfand (Operationsdatum: 17. Dezember 2015), eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, womit im Resultat kein Unterschied zum E.___-Gutachten besteht, wo ab dem Operationsdatum während vier Monaten eine 100%ige und während weiteren vier Monaten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Des Weiteren ging die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2019 ab Datum der Operation vom 14. September 2018 (Minimalinvasive dorsale Spondylodese L5/S1; IV-Nr. 151) bis 31. Dezember 2018 von einer 100%igen und von Januar 2019 bis März 2019 von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Dies ist angesichts der durchgeführten Operation und insbesondere gestützt auf das Arbeitsunfähigkeitsattest des H.___ vom 22. Januar 2019 (IV-Nr. 152) nicht zu beanstanden. Sodann ist aus den Akten erst wieder mit der gutachterlichen Beurteilung der Dres. G.___ und F.___ per Oktober 2019 eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 60 % bzw. eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % abzuleiten. Die RAD-Ärztin ging in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2019 gestützt auf den von der Beschwerdeführerin in ihrem Lebenslauf (IV-Nr. 166.4) angegebenen tatsächlich ausgeübten Pensen (Tätigkeit der Beschwerdeführerin: Schulhilfe ab April 2019 40%-Pensum; Bäckereiverkäuferin bis April 2019 fünf Stunden, Mai - Juni zwei Stunden, Juli bis August fünf Stunden pro Woche) von einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus: April bis Juni 2019 60 % arbeitsunfähig; Juli bis September 2019 50 % arbeitsunfähig). Auch dies erscheint im Lichte der am 14. September 2018 durchgeführten Operation und der übrigen Beschwerden der Beschwerdeführerin vertretbar.
Zusammenfassend ist demnach von folgenden Arbeitsunfähigkeiten auszugehen:
AUF 100 % ab September 2011
AUF 0 % Januar 2012 bis November 2015
AUF 100 % Dezember 2015 bis April 2016
AUF 50 % Mai 2016 bis Juli 2016
AUF 0 % seit August 2016
AUF 100 % Ab Operation 14. September 2018 bis 31. Dezember 2018
AUF 70 % Januar 2019 bis März 2019
AUF 60 % April 2019 bis Juni 2019
AUF 50 % Juli 2019 bis September 2019
AUF 40 % ab Oktober 2019
8.
8.1 Nachfolgend ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich zu prüfen. Die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 9. September 2021 angewandten Validen- und Invalideneinkommen werden von der Beschwerdeführerin – mit Ausnahme eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohns (s. E. II. 8.2 hiernach) – nicht bestritten und sind denn auch nicht zu beanstanden. Da die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit bei der S.___ aus gesundheitlichen Gründen verloren hat, hat die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen zurecht auf den dort zuletzt erzielten Lohn abgestellt. Da es der Beschwerdeführerin sodann möglich ist, eine angepasste Tätigkeit zu 60 % auszuüben, sie aber bislang keiner Tätigkeit im zumutbaren Ausmass nachgeht, hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen zurecht aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt. Der hierbei angewandte Tabellenlohn TA1_triage_skill_level, Total, Niveau 1/Frauen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Entgegen der angefochtenen Verfügung vom 9. September 2021 ist nun aber gestützt auf die vorgehenden Erwägungen ab 1. Oktober 2019 von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen, woraus ab diesem Datum ein Invalideneinkommen von CHF 32'997.00 resultiert.
8.2 Wird das Invalideneinkommen – wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb - cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.
Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nur noch in einem Pensum von 60 % tätig sein kann, kein Abzug. So verdienten Frauen in den Jahren 2012 bis 2018 in einem Pensum von 50 - 74 % gemäss der Tabelle des Bundesamtes für Statistik T18 (Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht) sogar mehr als Frauen in einem Vollzeitpensum. Sodann wird im bidisziplinären Gutachten der Dres. G.___ und F.___ vom 22. Oktober 2019 folgendes Zumutbarkeitsprofil statuiert: Aus orthopädisch-somatischer Sicht seien der Beschwerdeführerin körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten ohne häufiges Bücken und ständige Zwangshaltungen des Rumpfes zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht seien regelmässige Arbeitszeiten, zeitliche Flexibilität / Pausenmanagement und geringer Zeitdruck zu beachten. Somit ist das Zumutbarkeitsprofil sowohl aus orthopädischer als auch aus psychiatrischer Sicht nicht als derart eingeschränkt anzusehen, als dass sich aufgrund dessen ein leidensbedingter Abzug rechtfertigen würde, zumal der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbare Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2012, 8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen).
Zusammenfassend sind somit die in der angefochtenen Verfügung vom 9. September 2021 vorgenommenen Berechnungen der Invaliditätsgrade betreffend den Zeitraum vom 1. März 2013 bis September 2019 nicht zu beanstanden. Dagegen ergibt sich bei der Berechnung ab 1. Oktober 2019 neu ein Invaliditätsgrad von gerundet 42 % und damit in Abweichung zur angefochtenen Verfügung und in Berücksichtigung der Dreimonatsregel nach Art. 88a IVV ab 1. Januar 2020 ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
9. Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 9. September 2021, den Rentenanspruch ab 1. Januar 2020 betreffend, abgeändert wird. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. Januar 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine Überklagung nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der Parteientschädigung (Urteile 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen nicht hätte entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E 4.1).
Im vorliegenden Fall verlangte die Beschwerdeführerin in der Hauptsache, die Verfügung sei hinsichtlich des Rentenanspruchs ab 1. Oktober 2019 aufzuheben und es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, um hernach über die gesetzlichen Leistungen der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Eventualiter verlangt sie die Ausrichtung einer unbefristeten Dreiviertelsrente ab 1. Oktober 2019. Die Beschwerde wird lediglich teilweise gutgeheissen, indem der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2020 eine Viertelsrente zugesprochen wird. Diese Konstellation rechtfertigt gemäss vorgenannter Rechtsprechung keine Reduktion der Parteientschädigung. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung – wie mit Kostennote vom 3. Juni 2022 verlangt – auf CHF 2'981.30 festzusetzen (10.75 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 80.65 und MwSt).
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dieser zurückerstattet.
9.3 Die Kosten der im vorliegenden Fall eingeholten ärztlichen Stellungnahme von Dr. med. F.___ sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn diese notwendig wurde, weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hatte (vgl. BGE 139 V 496). Wie dargelegt, hatte die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt (s. E. II. 6.3.2.3 hiervor), weshalb das Gericht die Abklärungslücke durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten der Stellungnahme von Dr. med. F.___ von CHF 180.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 9. September 2021, soweit den Rentenanspruch ab 1. Januar 2020 betreffend, abgeändert.
2. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. Januar 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'981.30 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dieser zuzückerstattet.
5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Kosten der Stellungnahme von Dr. med. F.___ von CHF 180.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch