Urteil vom 8. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

 

gegen

Amt für soziale Sicherheit

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Ergänzungsleistungen für Familien (Einspracheentscheid vom 3. September 2021)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.

1.1     A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), ist die Mutter von B.___, geboren im Juli 2013, und von C.___, geboren im Mai 2016 (vgl. Geburtsurkunde, Akten des Amtes für soziale Sicherheit [nachfolgend: ASO-Nr.] 053). Vater von B.___ ist D.___ (vgl. die Mitteilung der Kindesanerkennung vom 24. Juli 2013, ASO-Nr. 167 f.). Vater von C.___ ist E.___ (vgl. Mitteilung der Kindesanerkennung vom 5. Mai 2017, ASO-Nr. 016 ff.).

 

1.2     Die Beschwerdeführerin bezog ab 1. Oktober 2016 Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien (vgl. Mitteilungen vom 21. Dezember 2016, ASO-Nr. 006 sowie 003 f.). Die Berechnungen berücksichtigten jeweils die Ausgaben für sie und die beiden Kinder, während unter den Einnahmen familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (für die beiden Kinder) von insgesamt CHF 16’008.00 figurierten. Damit ergaben sich ab 1. Oktober 2016 Familienergänzungsleistungen in der Höhe von CHF 1'318.00 pro Monat (vgl. die Berechnungsblätter, ASO-Nr. 008, 005). Diese Berechnung und der Betrag von CHF 1'318.00 pro Monat blieben bis 31. Mai 2019 unverändert (vgl. Berechnungsblatt vom 21. Januar 2019, ASO-Nr. 206; vgl. auch ASO-Nr. 364 ff.). Ab 1. Juni 2019 (Monat nach dem 3. Geburtstag des jüngsten Kindes) beliefen sich die Ergänzungsleistungen für Familien auf CHF 1'037.00 pro Monat (vgl. Berechnungsblatt vom 21. Januar 2019, ASO-Nr. 105 und 368, sowie für das Jahr 2020, ASO-Nr. 369).

 

2.       Am 16. Juni 2020 leitete das Amt für soziale Sicherheit (ASO, nachfolgend Beschwerdegegnerin) die reguläre Überprüfung ein (ASO-Nr. 208). Dem entsprechenden Formular, das die Beschwerdeführerin ausfüllte und am 6. Juli 2020 unterzeichnete, lässt sich entnehmen, dass neben ihr und den beiden Kindern auch E.___, der Vater des jüngeren Kindes, im gemeinsamen Haushalt lebt (ASO-Nr. 210 ff.). Die weiteren Abklärungen ergaben, dass der gemeinsame Haushalt bereits seit der Geburt des gemeinsamen Kindes im Mai 2016 bestanden hatte (vgl. ASO-Nr. 224).

 

3.       Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge eine Neuberechnung des Anspruchs auf Familienergänzungen für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 30. Juni 2020 vor. Die neue Berechnung umfasste nun auch die Ausgaben und Einnahmen von E.___. Sie ergab für den gesamten Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. Juni 2020 einen deutlichen Einnahmenüberschuss (vgl. Berechnungsblätter und ergänzende Berechnungen, ASO-Nr. 371 ff.).

 

4.       Gestützt auf die neue Berechnung stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. April 2021 fest, dass die Beschwerdeführerin nie einen Anspruch auf Familienergänzungsleistungen gehabt habe (ASO-Nr. 383 f.). Mit Verfügung vom 19. April 2021 forderte sie die gesamten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. Juni 2020 ausbezahlten Familienergänzungsleistungen in der Höhe von total CHF 56'161.00 zurück (ASO-Nr. 386 f.).

 

5.       Mit Schreiben vom 15. Mai 2021 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügungen vom 16. und 19. April 2021 (ASO-Nr. 391).

 

6.       Mit Einspracheentscheid vom 3. September 2021 (ASO-Nr. 397; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Gleichzeitig behandelte sie die Eingabe vom 15. Mai 2021 auch als Gesuch um Erlass der Rückforderung und lehnte dieses ab.

 

7.       Mit einer undatierten Zuschrift, welche am 6. Oktober 2021 beim Departement des Innern des Kantons Solothurn einging, erklärt die Beschwerdeführerin, sie erhebe Einsprache gegen den Entscheid vom 3. September 2021. Das Departement leitete das Schreiben am 7. Oktober 2021 an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weiter.

 

8.       Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Oktober 2021 wird die weitergeleitete Eingabe als Beschwerde entgegengenommen. Weiter werden die Akten der Beschwerdegegnerin eingeholt. Diese treffen am 13. Oktober 2021 beim Versicherungsgericht ein. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

 

II.      

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind erfüllt. Die Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 3. September 2021. Mit diesem hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 19. April 2021 über einen Betrag von CHF 56'161.00 abgewiesen. Insoweit liegt ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor und auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Rückforderung richtet. Zum Erlassgesuch vgl. E. II. 9 hiernach.

 

2.

2.1     Laut § 85bis Abs. 1 und 2 des kantonalen Sozialgesetzes (SG; BGS 831.1) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen für Familien, wenn sie unter anderem in häuslicher Gemeinschaft mit Kindern (Kindesverhältnis nach ZGB, Stiefkinder oder Pflegekinder) unter 6 Jahren leben und ein bestimmtes Mindesteinkommen erzielen sowie wenn die anerkannten Ausgaben (definiert in § 85quinquies SG) die anrechenbaren Einnahmen (definiert in § 85sexies SG) übersteigen.

 

2.2     Bei der Berechnung des Anspruchs werden die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen der Familie zusammengezählt (§ 85quater Abs. 4 SG). Zur Familie gehören laut § 85quater Abs. 5 SG die anspruchsberechtigte Person, die Kinder nach § 85bis SG, der Ehegatte, wenn die Ehe nicht gerichtlich getrennt ist, sowie andere Personen, die zu den Kindern im Sinne von § 85bis SG entweder ein Verwandtschafts- oder Pflegeverhältnis haben und mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder zu den Kindern kein Verwandtschafts- oder Pflegeverhältnis haben, aber mit ihnen länger als zwei Jahre in häuslicher Gemeinschaft leben. Wenn ein Elternteil mit einem Partner oder einer Partnerin ohne gemeinsame Kinder länger als zwei Jahre in häuslicher Gemeinschaft lebt, so werden deren Einkommen ebenfalls zusammengezählt (§ 85bis Abs. 3 SG).

 

3.      

3.1     Das kantonale Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) in der bis Ende 2019 gültig gewesenen Fassung enthielt lediglich eine rudimentäre Regelung der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen. § 164 hielt fest, unrechtmässig erwirkte Geldleistungen seien zurückzuerstatten (Abs. 1), die Rückforderung minimaler Beträge könne ausgeschlossen werden (Abs. 3) und in Härtefällen und aus Billigkeitsgründen könne die Rückerstattung auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden (Abs. 4). Das Versicherungsgericht entschied in Anwendung dieser Bestimmung und mit Blick auf deren ausgeprägte Lückenhaftigkeit, die Bestimmungen des Bundesrechts, namentlich des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) und der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11), könnten ergänzend herangezogen werden (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2017.108 vom 23. November 2017 E. II. 2.2 mit Hinweis).

 

3.2    

3.2.1  Am 1. Januar 2020 ist eine Änderung von § 164 SG in Kraft getreten. Die Bestimmung lautet nunmehr wie folgt:

Abs. 1: Unrechtmässig, insbesondere aufgrund einer Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichten, erwirkte Geldleistungen sind zurückzuerstatten.

Abs. 2: Geldleistungen, die trotz festgelegter Bedingungen und Auflagen und nach Mahnung zweckwidrig verwendet werden, sind zurückzuerstatten.

Abs. 2bis: Personen, die in ungerechtfertigter Weise Geldleistungen erhalten haben, sind zur Rückerstattung der Bereicherung verpflichtet. Die Artikel 62 Absatz 2 und Artikel 63-66 des Obligationenrechts sind sinngemäss anwendbar.

Abs. 2ter Unrechtmässig bezogene Geldleistungen der Sozialhilfe und unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien gemäss den Absätzen 1 und 2

a) sind ab dem Zeitpunkt des Bezugs unter Heranziehung der Ansätze der kantonalen Steuergesetzgebung zu verzinsen, und

b) können bei laufender Unterstützung zeitlich befristet mit dieser verrechnet werden, wobei

          1. bei Geldleistungen der Sozialhilfe der Verrechnungsbetrag 30 Prozent des Grundbedarfs nicht überschreiten darf,

        2. bei Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien der Verrechnungsbetrag 20 Prozent des allgemeinen Lebensbedarfs gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ELG nicht überschreiten darf.

Abs. 2quater Der Kanton klärt periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung ab. Sind die Voraussetzungen erfüllt, bestehen folgende Möglichkeiten:

a) Abschluss einer Vereinbarung über die Rückerstattung und deren Modalitäten;

b) Erlass einer Rückerstattungsverfügung.

Abs. 2quinquies

Im Bereich der kommunal getragenen Sozialhilfe sind die Einwohnergemeinden für die periodische Prüfung der Voraussetzungen der Rückerstattung und die Durchführung des Rückerstattungsverfahrens zuständig. Das Vorgehen richtet sich nach Absatz 2quater.

Abs. 3 Die Rückerstattung minimaler Beiträge kann ausgeschlossen werden.

Abs. 4 In Härtefällen kann auf die Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden.

Abs. 5 Die Verwirkung richtet sich sinngemäss nach § 15.

 

3.2.2  In der Botschaft des Regierungsrats zur zitierten Änderung unter dem Titel «Änderung des Sozialgesetzes; Optimierungen im Bereich Sozialhilfe und Abschaffung der schwarzen Liste säumiger Prämienzahler» (RRB Nr. 2019/848 vom 28. Mai 2019, nachfolgend: Botschaft) wird ausgeführt, es werde u.a. der ganze Bereich der Rückerstattungsverfahren (aufgrund von rechtmässigem und unrechtmässigem Sozialhilfebezug) übersichtlicher dargestellt sowie die Thematik klar und vollständig geregelt. Die Rückerstattungsverfahren auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien würden weitgehend analog zu denjenigen im Bereich der Sozialhilfe geregelt (Botschaft, S. 3 und 5 f.). Die Rückerstattungsverfahren würden mit den vorliegenden Gesetzesänderungen im Sinne der Rechtssicherheit auch in diesem Bereich explizit geregelt (Botschaft, S. 7 unten). In den Vorbemerkungen zu § 164 wurde erklärt, diese Bestimmung regle die Rückerstattungen unrechtmässiger Leistungen nicht bloss für den Bereich der Sozialhilfe, sondern für sämtliche Bereiche, in welchen Geldleistungen gemäss der kantonalen Sozialgesetzgebung ausgerichtet werden, namentlich auch den Familienergänzungsleistungen (Botschaft, S. 18 unten). In der parlamentarischen Frage wurde diese Regelungsabsicht nicht infrage gestellt (vgl. Protokoll Kantonsrat 2019, S. 756 ff. [Sitzung vom 11. September 2019, RG 0094/2019]).

 

3.2.3    Die soeben erwähnte, seit Anfang 2020 geltende kantonale Regelung unterscheidet zwischen unrechtmässig, insbesondere aufgrund einer Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichten, erwirkten Geldleistungen, welche rückerstattungspflichtig sind (§ 164 Abs. 1 SG), einerseits, und «Personen, die in ungerechtfertigter Weise Geldleistungen erhalten haben» (§ 164 Abs. 2bis SG) andererseits. Wie sich der Botschaft entnehmen lässt, bezieht sich Abs. 1 auf Geldleistungen, die aufgrund eines Fehlverhaltens der Empfängerin oder des Empfängers (z.B. Verletzung der Meldepflicht) zu Unrecht ausgerichtet wurden. Der Begriff «unrechtmässig» setzt demnach – anders als im Bundessozialversicherungsrecht (Art. 25 ATSG) – ein Fehlverhalten des Leistungsbezügers voraus. Wenn die Auszahlung nicht wegen eines solchen Fehlverhaltens, sondern z.B. aufgrund eines Irrtums der Behörde erfolgte, richtet sich die Rückerstattungspflicht demgegenüber nach § 164 Abs. 2bis SG (vgl. Botschaft, S. 19). Diese Norm verpflichtet Personen, die «in ungerechtfertigter Weise Geldleistungen erhalten haben», zur «Rückerstattung der Bereicherung», wobei die Art. 62 Abs. 2 und 63-66 OR, welche die ungerechtfertigte Bereicherung im Sinne des Zivilrechts betreffen, sinngemäss anwendbar seien.

 

3.2.4  Die Verwirkung der Rückforderung richtet sich in beiden Fällen nach § 15 SG, d.h. sie tritt (vorbehältlich einer längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist) erst zehn Jahre nach der letzten Leistungszahlung ein (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SG); insbesondere umfasst der in § 164 Abs. 2bis SG enthaltene Verweis auf die Normen des OR über die ungerechtfertigte Bereicherung den Art. 67 OR, der für derartige Forderungen eine spezielle Verjährungsregelung enthält, nicht. Es stellt sich allerdings die Frage nach der Tragweite von Satz 2 derselben Bestimmung, welche erklärt, Art. 25 Abs. 2 ATSG (der eine wesentlich kürzere absolute und darüber hinaus eine relative Verwirkungsfrist statuiert) bleibe vorbehalten. Dieser Vorbehalt gilt schon seit dem Inkrafttreten des Sozialgesetzes am 1. Januar 2007. In der Botschaft des Regierungsrats zum Sozialgesetz vom 12. Juli 2005 (RRB Nr. 2005/1617) steht dazu nichts. Der Verweis auf Art. 25 Abs. 2 ATSG figurierte jedoch im bereinigten Entwurf, welcher die Änderungswünsche der vorberatenden Kommissionen sowie Anregungen des Bundes berücksichtigte und dem Kantonsrat vorgelegt wurde (vgl. RB Nr. 2007/39 vom 16. Januar 2007, Beilage, S. 5 unten). Im Kantonsrat gab es dazu keine Wortmeldungen (vgl. KR-Protokoll, 31. Januar 2007, S. 733). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Einfügung des Verweises auf eine «Anregung des Bundes» zurückgeht und sich nicht auf die kantonalrechtlichen, sondern auf die bundesrechtlichen Leistungen (wie insbesondere die Ergänzungsleistungen nach Bundesrecht, inzwischen auch die Familienzulagen nach Bundesrecht) bezieht. Der Verweis auf die wesentlich kürzere Verwirkungsfristen des Bundessozialversicherungsrechts gilt demnach für die auf Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien, die auf kantonalem Recht beruhen, nicht. Die Verwirkung tritt nach den Regeln von § 15 SG, also in aller Regel zehn Jahre nach der letzten Leistungszahlung, ein.

 

3.3    

3.3.1  Mit der am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Anpassung von § 164 SG wurden die zuvor bestehenden Lücken weitgehend geschlossen. Aus den Materialien geht unmissverständlich hervor, dass sich auch die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Familienergänzungsleistungen nach diesen neuen Regeln richten soll. Für eine ergänzende Anwendung der Bestimmungen des ATSG, wie sie unter der früheren, lückenhaften Regelung vorgenommen wurde (vgl. E. II. 3.1 hiervor), besteht damit kein Raum mehr.

 

3.3.2  Übergangsrechtlich ist davon auszugehen, dass sich die Rückforderung für die Zeit bis Ende 2019 noch nach der bisherigen Regelung und der dazu ergangenen Rechtsprechung richtet. Für die Zeit ab 1. Januar 2020 ist die neue Regelung massgebend.

 

3.4     Während des hier zu beurteilenden Zeitraums ab Oktober 2016 änderte sich auch die behördliche Zuständigkeit:

 

3.4.1  Gemäss § 85septies Abs. 1 Satz 1 SG in der vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017 gültig gewesenen Fassung waren Anmeldungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen für Familien bei der Ausgleichskasse einzureichen. Im Übrigen richtete sich das Verfahren, so die genannte Bestimmung weiter, nach § 84 SG. Diese Norm wiederum legt in Abs. 1 fest, die Ausgleichskasse entscheide über das Begehren in der Regel mit einer Verfügung und zahle die Ergänzungsleistungen in der Regel monatlich aus, und erklärt in Abs. 3 «die Bestimmungen zum Vollzug von AHV und IV (Organisation, Geschäftsführung, Aufsicht, Verantwortlichkeit sowie Revision)» für sinngemäss anwendbar.

 

3.4.2  Gemäss § 85septies Abs. 1 SG in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung bestimmt der Regierungsrat, wo die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen für Familien einzureichen ist und wer den Vollzug leistet. Dementsprechend wurde mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2017/2157 vom 19. Dezember 2017, Ziffer 2.2, festgelegt, ab 1. Januar 2018 seien Anmeldungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien beim Amt für soziale Sicherheit einzureichen. Dieses sei auch für den Vollzug zuständig. Der Verweis auf § 84 SG gilt weiterhin.

 

3.4.3  Die Zuständigkeit zur Behandlung von Gesuchen betreffend Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien lag somit von 2015 bis 2017 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn. Seit 2018 liegt sie beim Amt für soziale Sicherheit im Departement des Innern des Kantons Solothurn. Dementsprechend stammen die im Dossier enthaltenen Verwaltungsakten bis Ende 2017 von der Ausgleichskasse und seit Anfang 2018 vom Amt für Soziale Sicherheit. Die Zuständigkeit zur Behandlung der Gesuche umfasst auch die Beurteilung und Geltendmachung von Rückforderungen.

 

4.       Die Rückforderung von insgesamt CHF 56'161.00 beschlägt im Umfang von CHF 49'771.00 den Zeitraum bis Ende 2019, für den nach dem Gesagten § 164 SG in der damals geltenden Fassung und die dazu ergangene Rechtsprechung massgebend sind. Die Rückforderungen und der Erlass richten sich demnach sinngemäss nach Art. 25 ATSG (vgl. E. II. 3.1 und 3.3 hiervor). Die Rückforderung für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 in der Höhe von insgesamt CHF 6'390.00 (6 x CHF 1'065.00, ASO-Nr. 287) richtet sich dagegen nach dem seit 1. Januar 2020 geltenden Recht.

 

5.1

5.1.1  Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Rückerstattungspflichtig ist der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen (Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV).

 

5.1.2  Die Rückforderung einer erbrachten Leistung setzt voraus, dass diese unrechtmässig bezogen wurde. Wurde die Leistung gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung (als solche gilt auch eine formlose Mitteilung, die unbeanstandet bleibt) ausgerichtet, ist erforderlich, dass zunächst oder gleichzeitig mit der Rückforderung diese Verfügung rückwirkend für den Leistungszeitraum aufgehoben oder abgeändert wird. Rechtstitel für eine solche rückwirkende Korrektur sind insbesondere die prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder die Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 146 V 259 E. 3.2 S. 260; zum Ganzen: Johanna Dormann, Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 25 N 17 und N 18).

 

5.1.3  Im Rahmen einer prozessualen Revision müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG).

 

5.2    

5.2.1  Die Beschwerdegegnerin begründet die rückwirkende Neubeurteilung und die darauf basierende Rückforderung damit, dass sie (und zuvor die Ausgleichskasse) während des gesamten Zeitraums von Oktober 2016 bis Juni 2020 davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführerin führe als einzige erwachsene Person mit den beiden Kindern einen Haushalt. Nun habe sich aber herausgestellt, dass der Vater des jüngeren, im Mai 2016 geborenen Kindes C.___ während des gesamten erwähnten Zeitraums mit der Beschwerdeführerin und den beiden Kindern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe.

 

5.2.2  Nach der vorstehend wiedergegebenen Regelung werden die Einkommen von Personen, die im gleichen Haushalt wohnen und gemeinsame Kinder haben, zusammengezählt (§ 85quater Abs. 5 SG; E. II. 2.2 hiervor). Der Umstand, dass E.___, der Vater des jüngeren Kindes C.___, während des gesamten Bezugszeitraums vom 1. Oktober 2016 bis 30. Juni 2020 mit der Beschwerdeführerin und ihren beiden Kindern zusammenlebte, führt demnach zu einer völlig anderen Berechnung. Er bildet eine erhebliche Tatsache, welche die Anspruchsbeurteilung entscheidend beeinflusst, und damit einen Grund für eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG (vgl. E. II. 5.1.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, sie habe diesen Umstand bereits bei der seinerzeitigen Anmeldung des Anspruchs im Jahr 2016 gemeldet. Es handle sich somit nicht um eine neue Tatsache, sondern um eine solche, welche die Beschwerdegegnerin bereits früher hätte berücksichtigen können.

 

6.       Es ist demnach zu prüfen, ob davon auszugehen ist, die Beschwerdegegnerin habe schon vor der Rentenüberprüfung im Jahr 2020 davon Kenntnis gehabt, dass E.___ im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin und den beiden Kindern lebte.

 

6.1     Die Beschwerdeführerin macht konkret geltend, sie habe dem Sozialdienst ihrer Wohngemeinde [...] im Dezember 2016 mitgeteilt, dass sie mit E.___ zusammenlebe. Im Verwaltungsverfahren reichte sie dazu eine Kopie eines Schreibens vom 13. Dezember 2016, gerichtet an eine Mitarbeiterin des Sozialdienstes, mit einer Reihe von Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen von E.___ ein (ASO-Nr. 227 ff.; u.a. Lohnbescheinigungen, eine nach Ermessen vorgenommene Steuerveranlagung 2015 und ein Mietvertrag für eine Wohnung an der F.___gasse 96 mit Mietbeginn 1. Juli 2016, wobei als Mieter einzig E.___ genannt wird). In der Einsprache führte die Beschwerdeführerin weiter aus, die Unterlagen zur Wohnsituation und alle vollständigen Angaben seien bereits 2016 durch Frau G.___ (Sozialamt [...]) an die Ausgleichskasse übergeben worden (ASO-Nr. 391).

 

6.2     Den Akten lässt sich der folgende Verlauf entnehmen:

 

6.2.1  Das Gesuch um Zusprechung von Familienergänzungsleistungen für die Beschwerdeführerin und ihr 2013 geborenes Kind B.___ wurde am 26. Juni 2015 gestellt (AK-Nr. 51; ASO-Nr. 161 ff.). Die Beschwerdeführerin gab als Adresse «F.___gasse 24» in [...] an, bezeichnete sich als ledig und erwähnte in der dafür vorgesehenen Rubrik keine Partnerschaft. Der eingereichte Mietvertrag lautete auf die Beschwerdeführerin als einzige Mieterin (AK-Nr. 55; ASO-Nr. 174 f.). Diese Angaben waren korrekt, denn nach Lage der Akten wohnte die Beschwerdeführerin damals nur mit ihrem (damals einzigen) Kind zusammen. In der Folge verlangte die Ausgleichskasse ergänzende Unterlagen (AK-Nr. 50; ASO-Nr. 159 f., 157 f.). Als diese auch nach einer Mahnung vom 15. September 2015 (AK-Nr. 49; ASO-Nr. 157 f.) nicht eingetroffen waren, teilte die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2015 mit, auf das Gesuch werde nicht eingetreten (AK-Nr. 48; ASO-Nr. 156).

 

6.2.2  Am 21. Januar 2016 stellte die Beschwerdeführerin erneut ein Gesuch um Familienergänzungsleistungen für sich und B.___, weiterhin wohnhaft an der F.___gasse 24 in [...]. Wiederum bezeichnete sie sich als ledig und erwähnte in der dafür vorgesehenen Rubrik keinen Partner (AK-Nr. 41; ASO-Nr. 099 ff.). Die Ausgleichskasse verlangte am 3. Februar 2016 erneut weitere Unterlagen (AK-Nr. 34; ASO-Nr. 081) und am 1. März 2016 sowie 4. April 2016 nochmals weitere Belege (AK-Nr. 33 f.; ASO-Nr. 077, 079). Laut einer Telefonnotiz vom 13. April 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei schwanger und krankgeschrieben, der voraussichtliche Geburtstermin sei am 2. Mai 2016 (AK-Nr. 30; ASO-Nr. 075). Nachdem die Ausgleichskasse am 20. April 2016 weitere Dokumente einverlangt hatte (AK-Nr. 27; ASO-Nr. 069 f.) und diese nicht eingetroffen waren, trat sie erneut nicht auf das Leistungsgesuch ein. Gleichzeitig wurde erklärt, eine Neuberechnung erfolge erst wieder mit Eingang der fehlenden Unterlagen, ab dem Zeitpunkt des Eingangs (Mitteilung vom 21. Juni 2016; AK-Nr. 25, ASO-Nr. 066).

 

6.2.3  Am 6. Oktober 2016 gingen bei der Ausgleichskasse verschiedene Unterlagen ein (AK-Nr. 22-24; ASO-Nr. 053 ff.). Darunter befanden sich die Geburtsurkunde für das am 2. Mai 2016 geborene jüngere Kind C.___ sowie die Lohnabrechnungen für die Monate November 2015 bis August 2016 und eine Anstellungsbestätigung der Arbeitgeberin. Tags darauf ging bei der Ausgleichskasse ein Gesuch des Sozialdienstes H.___ um Drittauszahlung der Familien-EL ein. Das Gesuch wurde durch den Sozialdienst am 30. September 2016 und durch die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2016 unterzeichnet (AK-Nr. 21 S. 3; ASO-Nr. 050).

 

6.2.4  Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 verlangte die Ausgleichskasse erneut ergänzende Unterlagen zum Leistungsgesuch. Die Frist dauerte ursprünglich bis 14. Dezember 2016 und wurde telefonisch bis 20. Dezember 2016 verlängert (AK-Nr. 20; ASO-Nr. 046 f.).

 

6.2.5  Am 25. November 2016 zog der Sozialdienst das Gesuch um Drittauszahlung mit Wirkung auf den 30. September 2016 zurück (AK-Nr. 19; ASO-Nr. 045).

 

6.2.6  Am 14. Dezember 2016 trafen bei der Ausgleichskasse diverse Unterlagen ein, insbesondere die Lohnabrechnungen für September 2016 bis November 2016 sowie eine handschriftliche Notiz der Beschwerdeführerin betreffend die sich verzögernde Vaterschaftsanerkennung (vgl. AK-Nr. 15-18; ASO-Nr. 036 ff.).

 

6.2.7  Am 21. Dezember 2016 erfolgte schliesslich die Zusprechung von Ergänzungsleistungen für Familien ab 1. Oktober 2016 und ab 1. Januar 2017 in der Höhe von CHF 1'533.00 pro Monat (AK-Nr. 12; ASO-Nr. 026, 029).

 

6.2.8  Mit Schreiben vom 24. Februar 2017, weiterhin adressiert an die F.___gasse 24, verlangte die Ausgleichskasse von der Beschwerdeführerin weitere Dokumente (vgl. AK-Nr. 9, ASO-Nr. 020). Diese wurden schliesslich am 20. Juni 2017 eingereicht; es handelte sich insbesondere um den Unterhaltsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem jüngeren Kind C.___ einerseits und dessen Vater E.___ andererseits (AK-Nr. 5; ASO-Nr. 013). Am 29. Juni 2017 erklärte die Beschwerdeführerin telefonisch gegenüber der Ausgleichskasse, der Vater bezahle den Unterhaltsbeitrag erst ab Juni 2017 (AK-Nr. 4; ASO-Nr. 012). Am 4. Juli 2017 setzte die Ausgleichskasse den Anspruch auf Familien-EL rückwirkend ab 1. Oktober 2016 neu auf CHF 1'318.00 fest und forderte die Differenz (gegenüber den ausbezahlten CHF 1'533.00) von CHF 215.00 pro Monat, total CHF 1'935.00, zurück (vgl. AK-Nr. 1 f., ASO-Nr. 003 ff.). Auch diese Mitteilungen und die Verfügung gingen an die Adresse F.___gasse 24 in [...].

 

6.3     Im Januar 2018 teilte die nun zuständige Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, eine im Dezember 2017 vorgenommene Berechnung des Anspruchs ab Anfang 2018 sei fehlerhaft gewesen und werde nun korrigiert. Weiter wird ein neues Berechnungsblatt erwähnt, das sich allerdings in den Akten nicht findet (AS-Nr. 199). Am 20. Februar 2018 gelangte das ASO mit einem Schreiben betreffend den Stand der Rückforderung an die Beschwerdeführerin (ASO-Nr. 200), und am 29. Juni 2018 wurde bestätigt, dass die Rückforderung getilgt sei (ASO-Nr. 201). Am 24. Januar 2019 erging eine Verfügung, mit der die FamEL für die Zeit ab Juni 2019 neu festgelegt wurden, weil das jüngste Kind C.___ im Mai 2019 das 3. Lebensjahr vollenden werde (ASO-Nr. 202 f.). Die nächste Kontaktnahme fand erst wieder statt, als die Beschwerdegegnerin am 16. Juni 2020 die reguläre periodische Überprüfung einleitete (ASO-Nr. 208). Die Beschwerdeführerin reichte nach Lage der Akten nach dem 20. Juni 2017 keine Unterlagen mehr ein, und nach dem Telefonat vom 29. Juni 2017 erfolgte bis im Juni 2020 auch keine anderweitige Rückmeldung oder Kontaktnahme der Beschwerdeführerin. Diese reichte am 6. Juli 2020 das ausgefüllte Formular ein (ASO-Nr. 210 ff.). Bereits am 29. Juni 2020 hatte sie der Beschwerdegegnerin telefonisch mitgeteilt, dass sie seit der Geburt des jüngeren Kindes C.___ mit dessen Vater E.___ im gleichen Haushalt wohne (vgl. ASO-Nr. 221). Am 28. September 2020 stellte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin zudem eine Reihe von Unterlagen zu, dies mit der Bemerkung, diese Dokumente habe sie dem Sozialamt zugestellt und man habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass sie an die Ausgleichskasse weitergeleitet würden (ASO-Nr. 226). Die Beilagen enthalten ein vom 13. Dezember 2016 datiertes Schreiben an das Sozialamt. Darin nimmt die Beschwerdeführerin Bezug auf ein Gespräch vom 30. November 2016 und ein «Missverständnis wegen der Anerkennung» (ASO-Nr. 227). In der Einsprache vom 15. Mai 2021 erklärte die Beschwerdeführerin erneut, die Wohnsituation und alle vollständigen Angaben seien bereits 2016 bei der Antragstellung von Frau G.___ (Sozialamt [...]) an die Ausgleichskasse übergeben worden (ASO-Nr. 391).

 

6.4     Im Einspracheentscheid vom 3. September 2021, S. 2 unten, wird erklärt, die Beschwerdegegnerin habe beim Sozialdienst [...] Abklärungen getroffen. Danach sei die Beschwerdeführerin am 30. September 2016 bei der Sozialhilfe abgelöst worden. Der Sozialdienst habe erklärt, bei ihm seien keine Akten verzeichnet, welche nach dem 30. September 2016 eingegangen wären.

 

7.      

7.1     Die Akten enthalten keinen Hinweis darauf – und dies wird auch nicht geltend gemacht –, dass sich die Beschwerdeführerin jemals vor Juni 2020 selbst an die Beschwerdegegnerin oder die Ausgleichskasse (welche bis Ende 2017 zuständig war, vgl. E. II. 3.4 hiervor) gewendet hätte, um zu melden, dass sie mit E.___ einen gemeinsamen Haushalt führe. Die Beschwerdeführerin machte jedoch in ihrem Schreiben vom 28. September 2020 geltend (ASO-Nr. 226), sie habe Unterlagen an den Sozialdienst geschickt und von dort sei ihr telefonisch mitgeteilt worden, dass diese an die Ausgleichskasse weitergeleitet würden. Diese Darstellung wurde im weiteren Verfahren bestätigt.

 

7.2     Umstritten ist, ob die Akten, welche die Beschwerdeführerin mit einem Begleitschreiben vom 13. Dezember 2016 (ASO-Nr. 227) an den Sozialdienst gesandt haben will (ASO-Nr. 228-249), an die Ausgleichskasse gelangt sind.

 

7.2.1  Abklärungen der Beschwerdegegnerin beim Sozialdienst ergaben, dass dieser die Unterstützung der Beschwerdeführerin am 30. September 2016 eingestellt habe. Dies stimmt überein mit dem Schreiben des Sozialdienstes vom 25. November 2016, mit dem das Gesuch um Drittauszahlung der FamEL zurückgezogen wird (E. II. 5.2.5 hiervor). Sodann erklärte der Sozialdienst, er habe keine Akten aus der Zeit nach diesem Datum (Einspracheentscheid, S. 2 unten). Vor diesem Hintergrund kann nicht als nachgewiesen gelten, dass die fraglichen Unterlagen überhaupt dem Sozialdienst zugekommen sind.

 

7.2.2  Es spricht ebenfalls nichts dafür, dass die Akten der Ausgleichskasse zugekommen wären. Da das Drittauszahlungsgesuch am 25. November 2016 zurückgezogen worden war, bestand seitens des Sozialdienstes kein Grund für eine Weiterleitung. Auch der Text des Schreibens vom 13. Dezember 2016 (ASO-Nr. 227) beinhaltet nichts, was eine solche Weiterleitung nahelegen würde. Weiter ist zu beachten, dass am 14. Dezember 2016, also nahezu zeitgleich, bei der Ausgleichskasse Unterlagen der Beschwerdeführerin eingingen (AK-Nr. 15-17). Eingereicht wurden die Lohnabrechnungen der Beschwerdeführerin sowie ein Begleitschreiben, wonach die Vaterschaftsanerkennung im Januar erfolgen und anschliessend sofort eingereicht werde (AK-Nr. 17 S. 1; ASO-Nr. 040). Wenn die Beschwerdeführerin der Ausgleichskasse die weiteren, E.___ betreffenden Unterlagen hätte zustellen wollen, wäre dies mit derselben Postsendung möglich gewesen.

 

7.3     Selbst wenn jedoch die Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin im Dezember 2016 dem Sozialdienst H.___ eingereicht haben will (ASO-Nr. 227-249), an die Ausgleichskasse gelangt wären – wovon, wie erwähnt, nicht ausgegangen werden kann –, hätte diese daraus nicht ersehen können, dass die Beschwerdeführerin und E.___ einen gemeinsamem Haushalt führten. Der eingereichte Mietvertrag (in den Akten finden sich nur die ungeraden Seiten) für eine Wohnung an der F.___gasse 96 in Grenchen, mit Mietbeginn am 1. Juli 2016 (also vor dem Leistungsbeginn im Oktober 2016), lautete auf E.___ als einzigen Mieter. Im Text ist durchwegs die Rede von «der Mieter», weitere mitbewohnende Personen werden nicht erwähnt und der Vertrag ist auch einzig durch ihn als Mieter unterzeichnet (ASO-Nr. 233 - 242). Die übrigen Akten enthalten Angaben zu den finanziellen Verhältnissen von E.___, die insbesondere für die Bemessung eines Unterhaltsbeitrags bei nicht gemeinsamem Haushalt relevant sein können. Die Einreichung der genannten Unterlagen an den Sozialdienst oder auch an die Ausgleichskasse hätte also nichts an der Feststellung geändert, dass die Beschwerdeführerin der Ausgleichskasse und später der Beschwerdegegnerin nie (bzw. erst am 29. Juni 2020) mitgeteilt hatte, dass die ursprünglich angegebenen Wohnverhältnisse (ohne erwachsenen Mitbewohner) nicht mehr zutrafen. Hätte die Ausgleichskasse den Mietvertrag gekannt, hätte dies im Gegenteil den Schluss auf weiterhin getrennte Haushalte nahegelegt.

 

7.4     In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass die Korrespondenz der Ausgleichskasse und später der Beschwerdegegnerin während des gesamten Zeitraums von der Antragstellung im Jahr 2015 bis im Juni 2020 immer an die Adresse F.___gasse 24, [...], ging, an welche die Beschwerdeführerin am 1. Mai 2015 gezogen war (vgl. AK-Nr. 43; ASO-Nr. 106), und die Beschwerdeführerin offensichtlich jeweils erreichte. Dies gilt auch für Zusendungen nach dem 13. Dezember 2016, so z.B. die leistungszusprechende Verfügung und Mitteilungen vom 21. Dezember 2016 (AK-Nr. 12; ASO-Nr. 026 ff.), die Aufforderungen vom 1. und 28. Februar 2017 (AK-Nr. 9 und 11; ASO-Nr. 024 und 020), die «letzte Fristverlängerung» vom 9. Juni 2017 (AK-Nr. 8; ASO-Nr. 019) und die Rückforderungsverfügung vom 4. Juli 2017 (AK-Nr. 2; ASO-Nr. 009). Die Schreiben der Beschwerdegegnerin von Januar 2018, vom 20. Februar 2018 und vom 29. Juni 2018 (ASO-Nr. 199 ff.) sowie die Verfügung vom 24. Januar 2019 waren ebenfalls an die Adresse F.___gasse 24 gerichtet.

 

Auch die eingereichten Schreiben von Dritten, beispielsweise die Arbeitsbestätigung vom 4. Oktober 2016 (AK-Nr. 24; ASO-Nr. 065) oder die Lohnabrechnungen von November 2015 bis November 2016 (AK-Nr. 23 und 16; ASO-Nr. 055 ff. und 039 ff.), nennen diese Adresse, ebenso das Drittauszahlungsgesuch vom 30. September 2016, das die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2016 unterzeichnete (vgl. AK-Nr. 21, ASO-Nr. 048 ff.), sowie dessen Rückzug (AK-Nr. 19; ASO-Nr. 045). Die Lohnabrechnungen von September bis November 2016 trafen, wie bereits erwähnt, am 14. Dezember 2016 bei der Ausgleichskasse ein (vgl. AKSO, Aktenverzeichnis) ein; ihre Einreichung erfolgte also praktisch zeitgleich mit dem Schreiben, dass die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2016 zusammen mit den E.___ betreffenden Beilagen an den Sozialdienst gerichtet haben will. Die schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin enthielten nie einen Absender. Auch im eingereichten Unterhaltsvertrag vom 23. Mai 2017 (AK-Nr. 6; ASO-Nr. 14 f.) wurden keine Adressen genannt. Weiter war dem Unterhaltsvertrag zu entnehmen, die Obhut über das gemeinsame Kind liege bei der Mutter und die Aufteilung der Betreuung werde «unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lebensverhältnisse der beiden Eltern vereinbart» (ASO-Nr. 014), was nahelegt, dass diese nicht zusammenleben.

 

7.5     Zusammenfassend hatten die Ausgleichskasse und die Beschwerdegegnerin während des gesamten Zeitraums vom Leistungsbeginn im Oktober 2016 bis zur Überprüfung im Juni 2020 keine Hinweise, welche den Schluss nahelegten, die Beschwerdeführerin und E.___ führten einen gemeinsamen Haushalt. Die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe am 13. Dezember 2016 dem Sozialdienst H.___ Unterlagen eingereicht und diese seien anschliessend durch den Sozialdienst an die Ausgleichskasse weitergeleitet worden, kann nicht als nachgewiesen gelten. Aber auch diese Dokumente, insbesondere der Mietvertrag für die F.___gasse 96 mit Mietbeginn am 1. Juli 2016, der auf E.___ als alleinigen Mieter lautete, hätten keineswegs die Annahme nahegelegt, es bestehe ein gemeinsamer Haushalt. Auch die Formulierung des Unterhaltsvertrags, der im Juni 2017 geschlossen wurde und der Beschwerdeführerin die alleinige Obhut zuspricht, sowie das Ausbleiben einer Adressänderungsanzeige und der Umstand, dass die Post an der bisherigen Adresse über Jahre hinweg weiterhin entgegengenommen wurde und die Beschwerdeführerin erreichte, sprachen für eine Wohnsituation, welche, was die erwachsenen Personen anbelangt, seit 2015 unverändert geblieben war. Die Ausgleichskasse und die Beschwerdegegnerin hatten demnach bis Juni 2020 keine Möglichkeit, die tatsächliche Wohnsituation zu erkennen. Deren Entdeckung rechtfertigt demnach eine prozessuale Revision im Sinne des bis Ende 2019 analog anwendbaren Art. 53 Abs. 1 ATSG.

 

7.6     Die prozessuale Revision führt zur Aufhebung der früheren Verfügungen und zu einer rückwirkenden Neuberechnung des Anspruchs ab 1. Oktober 2016. Diese hat unter Einbezug von E.___ zu erfolgen (§ 85quater Abs. 5 SG; vgl. E. II. 2.2 und 5.2.2 hiervor). Unter Einbezug von E.___, der ein recht hohes Einkommen erzielte, resultiert für den gesamten Zeitraum ein beträchtlicher Einnahmenüberschuss. Die Beschwerdegegnerin hat daher einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien ab 1. Oktober 2016 für den Zeitraum bis Ende 2019 zu Recht rückwirkend verneint. Dementsprechend ist auch die Rückforderung der für diesen Zeitraum ausgerichteten Leistungen von total CHF 49'771.00 (vgl. E. II. 4 hiervor) korrekt.

 

8.      

8.1     Die Rückforderung der Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 in der Höhe von CHF 6'390.00 (vgl. E. II. 4 hiervor) richtet sich nach der seit 1. Januar 2020 geltenden Fassung von § 164 SG. Diese Bestimmung statuiert in Abs. 1 eine unbedingte, einzig durch die hier nicht gegebene zeitliche Verwirkung nach § 15 SG begrenzte Rückerstattungspflicht für Geldleistungen, die durch ein Fehlverhalten der leistungsbeziehenden Person (beispielsweise durch Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichten) erwirkt wurden. Demgegenüber besteht gemäss § 164 Abs. 2bis SG für Leistungen, die zu Unrecht, aber ohne ein solches Fehlverhalten bezogen wurden, eine gemilderte Rückerstattungspflicht, welche sich auf die Bereicherung beschränkt, wobei die Art. 62 Abs. 2 sowie 63 - 66 OR anwendbar sind (vgl. E. II. 3.2.1 hiervor).

 

8.2     Die Beschwerdeführerin lebte schon vor Oktober 2016 und anschliessend während des gesamten hier interessierenden Zeitraums bis 30. Juni 2020 mit E.___ zusammen, zunächst in einer Wohnung an der F.___gasse 96 in [...] und ab 1. März 2020 in einem gemieteten Einfamilienhaus an der [...]strasse in [...] (vgl. den Mietvertrag, ASO-Nr. 254 ff.). Die Adresse F.___gasse 24 war seit Anfang Juli 2016 (Beginn des Mietvertrags für die F.___gasse 96 laut dem von E.___ als Mieter abgeschlossenen Vertrag) nicht mehr zutreffend. Die Beschwerdeführerin meldete der Ausgleichskasse und der Beschwerdegegnerin jedoch über all die Jahre hinweg nie, dass sich ihre Wohnverhältnisse geändert hätten und sie nun an einer anderen Adresse (als der F.___gasse 24) mit dem Vater des jüngeren Kindes zusammenwohne. Dies obwohl die Korrespondenz der Beschwerdegegnerin und der Ausgleichskasse über die ganze Zeit hinweg an die alte, nicht mehr zutreffende Adresse ging. Darin liegt eine Verletzung der Meldepflicht, welche schwer wiegt. Daher besteht die Rückerstattungspflicht nach den Regeln von § 164 Abs. 1 SG, ohne dass die Voraussetzungen einer Rückforderung nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung geprüft werden müssten. Die Beschwerdegegnerin hat somit auch den auf die Zeit von Januar bis Juni 2020 entfallenden Betrag von CHF 6'390.00 zu Recht zurückgefordert.

 

8.3     Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in Bezug auf den gesamten Rückforderungsbetrag von CHF 56'161.00 als unbegründet.

 

9.       Mit dem Einspracheentscheid vom 3. September 2021 hat die Beschwerdegegnerin gleichzeitig auch über das Erlassgesuch, das in der Eingabe vom 15. Mai 2021 ebenfalls enthalten ist, entschieden. Eine Verfügung über den Erlass der Rückforderung war zuvor nicht ergangen. Vor diesem Hintergrund handelt es sich insoweit nicht um einen Einspracheentscheid, sondern erst um eine Verfügung, gegen die zunächst die Einsprache zulässig ist. In Bezug auf die Erlassfrage ist daher festzustellen, dass es sich bei Ziffer 5.2 des Einspracheentscheids vom 3. September 2021 nicht um einen Einspracheentscheid, sondern um eine Verfügung handelt und dass die am 6. Oktober 2021 beim Departement des Innern eingegangene Zuschrift in diesem Punkt als Einsprache zu betrachten ist. Die Sache ist in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie nach Eintritt der Rechtskraft des Rückforderungsentscheids über die den Erlass betreffende Einsprache entscheide.

 

10.     Bei diesem Ausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Rückforderung von CHF 56'161.00 richtet.

2.    Soweit sich das am 6. Oktober 2021 beim Departement des Innern eingetroffene Schreiben auf einen Erlass der Rückforderung bezieht, wird festgestellt, dass Ziffer 5.2 des Einspracheentscheids vom 3. September 2021 in diesem Punkt lediglich eine Verfügung enthält. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie, sobald die Rückforderung rechtskräftig feststeht, das am 6. Oktober 2021 eingetroffene Schreiben als Einsprache gegen die Ablehnung des Erlassgesuchs behandle.

3.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch