Urteil vom 9. März 2022
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verneinung der Anspruchsberechtigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit / Covid-19 (Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2021)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 7. Juli 2021 für die Zeit vom 1. bis 15. April 2021 einen Anspruch des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) auf Arbeitslosenentschädigung (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, in diesem Zeitraum fehle es an der Vermittlungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe sich vom 1. bis 4. April 2021 im Ausland aufgehalten und anschliessend vom 5. bis 15. April 2021 in Quarantäne befunden, weshalb er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden habe. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 6. Oktober 2021 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt am 1. November 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Vermittelbarkeit für die Dauer vom 5. bis 15. April 2021 anzuerkennen, unter Entschädigungsfolge (A.S. 4 ff.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2021 folgende Anträge (A.S. 11 ff.).
1. Die Beschwerde vom 1. November 2021 sei abzuweisen.
2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
3. Es sei keine Parteientschädigung auszuzahlen.
2.3 Die Parteien halten mit Replik vom 10. Dezember 2021 resp. Duplik vom 7. Januar 2022 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 18 f. / 22 f.).
2.4 Die Vertretung des Beschwerdeführers verzichtet am 12. Januar 2022 auf die Einreichung einer Kostennote und überlässt die Höhe der Parteientschädigung dem Ermessen des Gerichts (A.S. 26).
II.
1.
1.1 Da die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Diese richtet sich gemäss dem Beschwerdebegehren nur gegen die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit während der Quarantäne vom 5. bis 15. April 2021.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier, wo der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung während elf Tagen streitig ist, offenkundig nicht überschritten, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt Vermittlungsfähigkeit voraus (Art. 8 Abs. 1 lit. f Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Eine arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person gehalten, eine zumutbare Arbeit unverzüglich anzunehmen (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG). Sie muss daher, um die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen, zeitlich und örtlich kurzfristig zur Verfügung stehen und täglich bereit sein, eine Beschäftigung anzutreten (Thomas Nussbaumer in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Bundesverwaltungsrecht / SBVR, Bd. XIV: Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 2347 N 268; AVIG-Praxis ALE B222).
2.2 Die kantonale Amtsstelle, d.h. im Kanton Solothurn die Beschwerdegegnerin, überprüft die Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen (Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG). Hält die Amtsstelle die versicherte Person nicht für vermittlungsfähig, so gibt sie das der Arbeitslosenkasse in Form einer Feststellungsverfügung bekannt (Art. 24 Abs. 1 und 2 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02; AVIG-Praxis ALE B274). Der rechtskräftige Entscheid der kantonalen Amtsstelle bindet die Arbeitslosenkasse (Boris Rubin: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 85 N 11).
Die zuständige Amtsstelle verfügt auf Gesuch hin, dass (Art. 25 AVIV)
· versicherte Personen wegen Teilnahme an einer Wahl oder Abstimmung von landesweiter Bedeutung im Ausland für höchstens eine Woche von der Vermittlungsfähigkeit befreit sind und das Beratungs- und Kontrollgespräch verschoben wird, sofern es auf die drei Tage vor oder nach einer solchen Wahl oder Abstimmung fällt (lit. a);
· schwer behinderte Personen von den persönlichen Beratungs- und Kontrollgesprächen bei der zuständigen Amtsstelle befreit sind, wenn die Umstände dies erfordern und die Beratung und Kontrolle auf andere Weise sichergestellt ist (lit. b);
· versicherte Personen während höchstens drei Wochen von Beratungs- und Kontrollgesprächen befreit sind, wenn sie sich für ein Vorstellungsgespräch ins Ausland begeben müssen, eine Schnupperlehre absolvieren oder sich einer Eignungsabklärung am Arbeitsplatz unterziehen (lit. c);
· versicherten Personen eine Verschiebung des Beratungs- und Kontrollgesprächs gestattet wird, sofern sie nachweisen, dass sie am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert sind (lit. d);
· versicherte Personen während höchstens drei Tagen von der Vermittlungsfähigkeit befreit sind, wenn ein besonderes Familienereignis eintritt, namentlich eine Heirat, eine Geburt, ein Todesfall oder die Notwendigkeit der Pflege eines erkrankten Kindes oder eines anderen nahen Familienangehörigen; fällt ein solches Ereignis mit einem Termin für das Beratungs- und Kontrollgespräch zusammen, so wird für dieses ein neuer Termin vereinbart (lit. e).
2.3 Um den Auswirkungen der Coronapandemie Rechnung zu tragen, erfolgten verschiedene Anpassungen der AVIG-Praxis ALE. Zur Vermittlungsfähigkeit enthält die dortige Ziffer B263a seit dem 22. Juli 2020 folgende Ausführungen:
Personen, die sich nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet in Quarantäne begeben müssen, sind grundsätzlich nicht in der Lage, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Dennoch kann nicht in jedem Fall die Vermittlungsfähigkeit solcher Person abgesprochen werden. Entscheidend ist, ob die versicherte Person vor Reiseantritt wusste oder hätte wissen müssen, dass die Reisedestination als Staat oder Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko zu erachten ist / war […] (vgl. Liste im Anhang der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs [Covid-19-Verordnung Personenverkehr, SR 818.101.27]). Sollte die versicherte Person also die Reise angetreten haben, obwohl im Zeitpunkt der Abreise die Reisedestination auf der Liste aufgeführt war, war ihr bewusst bzw. hätte ihr bewusst sein müssen, dass sie sich nach der Rückkehr in Quarantäne begeben muss. Dies wird sich entsprechend auf die Vermittlungsfähigkeit auswirken, d, h. die Vermittlungsfähigkeit während der zehntägigen Quarantäne ist in einem solchen Fall abzusprechen.
Weisungen, welche das SECO als administrative Aufsichtsbehörde den Arbeitsämtern und den Arbeitslosenkassen erteilt, stellen keine Rechtsnorm dar und sind damit für den Sozialversicherungsrichter nicht verbindlich. Er berücksichtigt jedoch solche Weisungen und weicht nicht ohne triftigen Grund von ihnen ab, wenn sie eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 133 V 257 E. 3.2 258 f., 132 V 121 E. 4.4 S. 125).
3.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer war unfallhalber bis 4. April 2021 arbeitsunfähig (s. Einträge vom 25. März und 6. April 2021 im Beratungsprotokoll des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV], AWA-Nr. 8). Vom 1. bis 4. April 2021 hielt er sich, nach eigenem Bekunden «kurzfristig aus familiären Gründen», in seinem Heimatstaat B.___ auf. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz am 5. April 2021 musste er sich bis 15. April 2021 in Quarantäne begeben (Eintrag vom 6. April 2021 im Beratungsprotokoll, a.a.O.), da sich sein Reiseziel seit dem 22. März 2021 auf der «Liste von Staaten und Gebieten mit erhöhtem Ansteckungsrisiko» befunden hatte (s. unter AWA-Nr. 2).
3.1.2 In seiner Einsprache vom 8. September 2021 (unter AWA-Nr. 2) brachte der Beschwerdeführer vor, er sei ab dem 5. April 2021 vermittelbar. Bei der Quarantäne handle es sich um eine Regel des Bundesamts für Gesundheit, man solle das mit dem Bund klären. Er habe seine Bemühungen getan und seine Pflicht erfüllt.
3.1.3 In der Beschwerdeschrift (A.S. 4 ff.) lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzen, seine Ehefrau sei am 29. März 2021 mit den beiden gemeinsamen Kindern einigermassen überstürzt in die Heimat gereist (s. dazu Beschwerdebeilage / BB-Nr. 3), um dort die Scheidung einzureichen. Er habe sich ihr nicht widersetzen wollen, aber sicherstellen müssen, dass seine Rechte im Scheidungsverfahren gewahrt würden. Deshalb habe er mit einem Anwalt in [...] für den 2. April 2021 einen Termin vereinbart, um die Vollmacht zu unterzeichnen; in seinem Heimatstaat B.___ müssten solche Vollmachten für gerichtliche Vertretungen beglaubigt werden. Am 1. April 2021 sei er in den B.___ geflogen, wo sein Anwalt am 2. April 2021 beim Gericht einen Schriftsatz eingereicht habe. Sodann habe er sich am 4. April 2021 wieder zurück in die Schweiz begeben (A.S. 5; s.a. Flugticket unter AWA-Nr. 2). Während der anschliessenden behördlich angeordneten Quarantäne habe er die erforderlichen Arbeitsbemühungen getätigt. In diesen elf Tagen habe sich keine konkrete Möglichkeit ergeben, eine Stelle anzutreten. Die fehlende Vermittelbarkeit sei theoretischer Natur gewesen. Nach seiner mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit habe er mit dem Bewerbungsprozess von vorne beginnen müssen. Dass er gleich innerhalb von elf Tagen eine Stelle nicht nur finden, sondern auch hätte antreten können, sei deshalb sehr unwahrscheinlich gewesen (A.S. 6).
Weiter sei ihm vor dem Reiseantritt nicht bewusst gewesen, dass sein Heimatland rund zehn Tage zuvor auf die Risikoliste gesetzt worden war sei. Es habe sich weder um eine geplante noch um eine freiwillige Reise gehandelt, sondern um eine kurzfristig angetretene und erzwungene (A.S. 6). Gegenüber der Arbeitslosenversicherung habe er von familiären Problemen gesprochen, die ihn zur Reise veranlasst hätten. Weiter ins Detail sei er gegenüber seiner RAV-Beraterin und auch in der Einsprache nicht gegangen, weil es sich für ihn um eine höchstpersönliche Angelegenheit gehandelt habe (A.S. 6 f.). Selbst wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass ihm bei der Rückkehr eine Quarantäne drohe, wäre es keine Option gewesen, dem Scheidungsverfahren einfach seinen Lauf zu lassen. Wenn die AVIG-Praxis die entscheidende Frage der Wahlmöglichkeit ausschliesslich darauf beschränke, ob das Quarantänerisiko bei Reiseantritt schon bekannt gewesen sei, so sei dies kaum sachgerecht. Vielmehr müsse es darauf ankommen, ob die versicherte Person grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte, die Quarantäne zu verhindern. Das sei bei ihm nicht der Fall gewesen, denn es habe keine Möglichkeit bestanden, die Wahrung seiner Rechte im Scheidungsverfahren von zu Hause aus in die Wege zu leiten (A.S. 7).
Zusammen mit der Beschwerde reicht der Beschwerdeführer eine nicht übersetzte Rechtsschrift vom 2. April 2021 in [...] Sprache ein (BB-Nr. 4).
3.1.4 In der Replik wird präzisiert, die besagte Rechtsschrift vom 2. April 2021 stamme nicht vom Anwalt des Beschwerdeführers, sondern von demjenigen seiner Ehefrau. Es handle sich um deren Scheidungsklage mit ihm als Beklagten. Das Scheidungsverfahren sei so belegt. Darin sei es auch um die Zuteilung des Sorgerechts für die beiden gemeinsamen Kinder an die Ehefrau und sein Besuchsrecht gegangen. Er sei gezwungenermassen in seine Heimat gereist, um die Wahrung seiner Interessen aufzugleisen (A.S. 19).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer suchte zwar während seiner Quarantäne vom 5. bis 15. April 2021 nach Arbeit (s. Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen», AWA-Nr. 9). Er wäre aber in diesem Zeitraum nicht in der Lage gewesen, eine ihm angebotene Stelle umgehend anzutreten, so dass ihm die Vermittlungsfähigkeit abging (E. II. 2.1 hiervor). Der Beschwerdeführer kann sich selbstredend nicht darauf berufen, die fehlende Vermittlungsfähigkeit dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, weil es in dieser Zeit rückblickend ohnehin keine Arbeit gegeben habe, die er hätte annehmen können. Ebenso wenig kann er argumentieren, es sei von vornherein sehr unwahrscheinlich gewesen, während der kurzen Quarantäne eine Stelle mit sofortigem Arbeitsantritt zu finden. Wenn das Gesetz vorsieht, die versicherte Person müsse in der Lage sein, eine Arbeit anzunehmen, um als vermittlungsfähig zu gelten (a.a.O.), so bezieht sich dies auf ihre subjektiven Eigenschaften. Die Vermittlungsfähigkeit, um welche es hier geht, ist in diesem Sinne von der objektiven arbeitsmarktabhängigen Vermittelbarkeit, d.h. der Vermittlungschance, zu trennen (Rubin, a.a.O., Art. 15 N 17, unter Hinweis auf ARV 1992 S. 77 ff. E. 3a S. 79; AVIG-Praxis ALE B217).
3.2.2 Weiter hält der Beschwerdeführer dafür, man könne ihm die Quarantäne nicht vorwerfen, denn ihm sei vor seiner Abreise nicht bewusst gewesen, dass in seinem Reiseziel ein erhöhtes Ansteckungsrisiko bestehe. Dem ist zu entgegnen, dass sich der fragliche Staat schon mehr als eine Woche vor der Abreise auf der massgeblichen Liste befand (s. E. II. 2.3 + 3.1.1 hiervor). Gesetze und Verordnungen des Bundes gelten mit der amtlichen Publikation des Textes als bekannt (vgl. Art. 8 Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt / Publikationsgesetz, PublG; SR 170.512). Aus der eigenen Rechtsunkenntnis kann – die gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen vorbehalten – niemand Vorteile für sich ableiten (BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1 S. 336). Angesichts der Pandemie mit ihrem wechselhaften Verlauf und den häufigen kurzfristigen Rechtsänderungen war der Beschwerdeführer in besonderem Masse gehalten, die einschlägigen aktuellen Bestimmungen zu konsultieren, was angesichts der Publikation in der amtlichen Sammlung des Bundes, welche jeweils unmittelbar der Beschlussfassung folgte, möglich war (BVR 2021 S. 347 E. 4.4.3).
3.2.3 Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich darauf, ihm sei wegen des Scheidungsverfahrens, das seine Frau im B.___ anhängig gemacht habe, ohnehin gar keine andere Wahl geblieben, als sofort dorthin zu reisen. Deshalb gehe es nicht an, ihn als vermittlungsunfähig anzusehen, selbst wenn ihm vorgängig bewusst gewesen wäre, dass bei der Rückkehr eine Quarantäne drohe.
Wenn der Beschwerdeführer damit sinngemäss vorbringt, es habe ein Grund für eine vorübergehende Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit bestanden, so ist festzuhalten, dass eine solche Befreiung gemäss Art. 25 AVIV – abgesehen von hier nicht interessierenden Wahlen oder Abstimmungen im Ausland – nur dann in Frage kommt, wenn es um ein besonderes Familienereignis geht (s. E. II. 2.2 hiervor). Die Aufzählung dieser Ereignisse in der Verordnung ist nicht abschliessend, so dass darunter z.B. auch die Liquidation einer Familienerbschaft fallen kann, sofern eine gewisse Dringlichkeit besteht (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 79). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, einen Scheidungsprozess im Ausland unter den Begriff des Familienereignisses zu subsumieren. Wie es sich damit verhält, muss hier indes nicht abschliessend beantwortet werden. Ebenso kann offenbleiben, ob eine vorübergehende Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit für einen Auslandaufenthalt bedeutet, dass auch während einer anschliessenden Quarantäne ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht, obwohl es an der Vermittlungsfähigkeit fehlt. Damit ein ausländisches Scheidungsverfahren überhaupt als Grundlage für eine temporäre Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit dienen könnte, müsste auf jeden Fall die persönliche Anwesenheit in einem bestimmten Verfahrensabschnitt unumgänglich sein, um die eigenen Rechte zu wahren, etwa bei einer Befragung durch den Richter, welche das Urteil zu beeinflussen vermag. Dies ist hier, bei allem Verständnis für den Wunsch des Beschwerdeführers, im Scheidungsverfahren für seine Rechte einzustehen, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt:
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 29. März 2021 mit den gemeinsamen Kindern in den B.___ abreiste (s. BB-Nr. 3), um dort die Scheidung anzustrengen. Dies ergibt sich aus der vorliegenden Rechtsschrift vom 2. April 2021 (BB-Nr. 4). Auf Grund einer groben Übersetzung mittels Google erscheint es als plausibel, dass es sich dabei um die Scheidungsklage der Ehefrau gegen den Beschwerdeführer handelt. Der Beschwerdeführer macht jedoch nicht geltend, in der Zeit vom 1. bis 4. April 2021 habe in der Heimat ein Gerichtstermin stattgefunden, der seine Anwesenheit erfordert habe. Auch aus den Akten ergibt sich nichts dergleichen; da der Beschwerdeführer nur die Klageschrift seiner Ehefrau eingereicht hat, aber keine Verfügungen oder Vorladungen des ausländischen Gerichts, ist davon auszugehen, dass vom 1. bis 4. April 2021 keine Anhörung erfolgt war, bei welcher er hätte zugegen sein müssen. Der Beschwerdeführer bringt vielmehr vor, er habe einen lokalen Rechtsanwalt als Vertreter im Scheidungsverfahren beigezogen, was sicherlich geboten war. Soweit er aber geltend macht, eine solche Anwaltsvollmacht müsse im B.___ beglaubigt werden, was seine Anwesenheit bedingt habe, ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Befreiungsgründe nach Art. 25 AVIV von der versicherten Person nachzuweisen sind, welche sich darauf beruft, wobei dies wenn möglich schon vor der fraglichen Abwesenheit zu geschehen hat. Sollte die versicherte Person dazu wegen der Dringlichkeit des Familienereignisses nicht in der Lage sein, so hat sie die Beweismittel innert einer angemessenen Frist nachzureichen (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 72). Dies ist hier unterblieben, auch wenn man dem Beschwerdeführer zubilligen will, dass ihn die Scheidungsklage seiner Frau überrascht hatte. Er sprach erstmals in der Beschwerde vom 1. November 2021 davon, dass ihn der Scheidungsprozess zur Reise in den B.___ veranlasst habe, um dort einen Anwalt zu bevollmächtigen. Dieser Einwand erfolgte somit mehr als ein halbes Jahr nach dem Auslandaufenthalt und daher eindeutig verspätet. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nie Unterlagen vorlegte, die seine Darstellung untermauert hätten, obwohl dies z.B. mit einer Kopie der beglaubigten Anwaltsvollmacht möglich gewesen wäre. Im Übrigen war er sowohl beim Telefonat mit dem RAV am 6. April 2021 als auch in seiner Einsprache vom 8. September 2021 (E. II. 3.1.1 + 3.1.2 hiervor) noch ziemlich unbestimmt geblieben, was seine Reisegründe anging, erwähnte er doch namentlich nichts davon, dass es seiner persönlichen Anwesenheit in einem Prozess im B.___ bedurft habe. Wenn der Beschwerdeführer dieses Argument dann erstmals vor dem Versicherungsgericht anrief, so geschah dies nach der Abweisung der Einsprache. Seine Darstellung, er habe den Anwalt nicht von der Schweiz aus mandatieren können, ist vor diesem Hintergrund kritisch zu würdigen und zu relativieren. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe anfänglich nicht von so persönlichen Dingen wie seiner Scheidung sprechen wollen, verfängt nicht, denn die versicherte Person muss dem Sozialversicherungsträger, dessen Mitarbeiter zur Geheimhaltung verpflichtet sind, alle relevanten Angaben machen, auch wenn ihr dies unangenehm sein sollte.
3.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht für die Zeit vom 5. bis 15. April 2021 die Vermittlungsfähigkeit aberkannt und einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint, da er quarantänehalber keine Arbeit hätte aufnehmen können und auch eine vorübergehende Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit nicht in Frage kam. Die Beschwerde stellt sich folglich als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind – abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung – keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann