Urteil vom 10. August 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin Gabriela Grob Hügli
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche Massnahmen (Verfügung vom 6. Oktober 2021)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die 1987 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 6. April 2017 bei der damals zuständigen IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt (IV-Stelle BS) zum Leistungsbezug an. Als gesundheitliche Beeinträchtigungen nannte sie chronische Knieschmerzen sowie eine psychische Belastung / Depression (IV-Stelle Beleg [IV-Nr.] 1). Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 (IV-Nr. 42) schloss die IV-Stelle BS die Frühintervention ab und verneinte einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder eine Rente. Sie hielt fest, aufgrund der derzeitigen Schwangerschaft seien Massnahmen der Frühintervention nicht angezeigt. Zudem sei die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich in einen anderen Kanton umgezogen. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 31. Juli 2018 (IV-Nr. 43) meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf chronische Knieschmerzen, welche seit 2009 bestünden und sich seit ca. April 2016 verstärkt hätten, bei der neu zuständigen IV-Stelle des Kantons Bern (IV-Stelle BE) zum Leistungsbezug an. Am 18. April 2019 (IV-Nr. 94) wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, es seien aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich. Über den Anspruch auf eine Rente werde zu einem späteren Zeitpunkt verfügt. Nach Einholung verschiedener Beurteilungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und eines Abklärungsberichtes Haushalt vom 23. September 2019 (IV-Nr. 130) schloss die IV-Stelle BE die seit September 2019 gewährte Arbeitsvermittlung aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Mai 2020 (IV-Nr. 150) ab. Nach Beizug weiterer Berichte des RAD und des Situationsberichts Haushalt vom 2. Oktober 2020 (IV-Nr. 165) lehnte die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Februar 2021 (IV-Nr. 184) ab. Auf die dagegen am 16. März 2021 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 185 S. 3 ff.) trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 26. Mai 2021 (200 21 226 IV; IV-Nr. 190) nicht ein.
2. Am 16. Juni 2021 stellte die Beschwerdeführerin einen «Antrag auf berufliche Massnahmen und Umschulung» (Eingang: 18. Juni 2021; IV-Nr. 192), den die IV-Stelle BE an die neu zuständige IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin; IV-Nr. 193) überwies. Diese lehnte den Anspruch auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.) ab.
3. Am 1. November 2021 erhebt die Beschwerdeführerin dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren (A.S. 6 ff.):
1. Die Verfügung vom 6. Oktober 2021 sei aufzuheben.
2. Es seien der Beschwerdeführerin eine Umschulung oder sonstige berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen.
3. Eventualiter: Es sei der medizinische Sachverhalt angemessen abzuklären, bevor der Entscheid über berufliche Eingliederungsmassnahmen erlassen wird.
4. Im Rahmen der Beschwerdeergänzung vom 15. Dezember 2021 lässt die inzwischen vertretene Beschwerdeführerin die Rechtsbegehren wie folgt konkretisieren (A.S. 22 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2021 sei aufzuheben.
2. Die Angelegenheit sei zu weiteren Abklärungen betreffend Zusprache von beruflichen Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Verfahrensantrag: Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
5. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 (A.S. 32 f.) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
6. Im Rahmen ihrer Replik vom 24. Januar 2022 (A.S. 37 f.) lässt die Beschwerdeführerin insbesondere auf die Beschwerdeergänzung vom 15. Dezember 2021 verweisen.
7. Mit Eingabe vom 16. Februar 2022 (A.S. 41) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik.
8. Die am 1. März 2022 durch die Vertreterin der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote (A.S. 43 ff.) geht mit Verfügung vom 2. März 2022 (A.S. 46) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
9. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.
I.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
1.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall erging die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 und damit vor dem Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie der revidierten Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201). Anwendbar sind demzufolge, soweit die Gesetzesänderung die hier interessierenden Leistungen betrifft, die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen des IVG und der IVV (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_766/2021 vom 18. März 2022 E. 3.1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. aus Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und in Massnahmen beruflicher Art, wie z.B. Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung oder Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 IVG).
2.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Der Umschulungsanspruch setzt dabei grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus. Unter Umschulung ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrem bisherigen Beruf annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2019 vom 28. Februar 2020 E. 3.1 m.V.a. BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489).
Das umschulungsspezifische Erfordernis (20 %) ist nicht gegeben, wenn es – bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage – ein genügend breites Spektrum an Tätigkeiten gibt, die dem medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofil der versicherten Person entsprechen, ihr von der Ausbildung und beruflichen Erfahrung her zugänglich und zumutbar sind und im Durchschnitt nicht schlechter entlöhnt werden als die zuletzt ausgeübte (Urteile des Bundesgerichts 9C_511/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3, 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 5).
3.
3.1 Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148).
3.2 Im Sozialversicherungsverfahren sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).
4. Es ist zunächst auf die Rechtsschriften der Parteien einzugehen:
4.1 Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Verfügung vom 6. Oktober 2021 (A.S. 1 ff.) fest, die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 18. Juni 2021 berufliche Massnahmen und eine Umschulung beantragt. Mit der Verfügung der IV-Stelle BE vom 16. Februar 2021 sei der Anspruch auf eine Invalidenrente abgewiesen worden. Damals sei festgehalten worden, dass die Tätigkeit als Eurythmie-Lehrerin weiterhin möglich, jedoch folgendes Zumutbarkeitsprofil einzuhalten sei: Zumutbar seien körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender Position mit einer Gewichtsbelastung von max. 10 – 15 kg. Zu vermeiden seien Arbeiten in gebückter Haltung, Hocken und Knien, längeres Gehen auf unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Hinunterspringen, Steigen auf Leitern und Gerüste, häufiges Treppensteigen sowie Kälte, Nässe- und Zugluftexposition. In der orthopädischen Stellungnahme vom 7. Juli 2020 sei formuliert worden, dass die Tätigkeit als Eurythmie-Lehrerin uneingeschränkt ausgeübt werden könne, sofern das Zumutbarkeitsprofil eingehalten werde. In einer angepassten Verweistätigkeit bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine IV-spezifische Unterstützung bei der Stellensuche sei deshalb als nicht angezeigt erachtet worden. Die IV-Stelle BE habe im Rahmen der Verfügung vom 16. Februar 2021 gestützt auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 11. und 12. Februar 2021 festgehalten, die Tätigkeit als Eurythmie-Lehrerin sei ohne Einschränkung zumutbar.
4.2 Demgegenüber führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 1. November 2021 (A.S. 6 ff.) bzw. in der Beschwerdeergänzung vom 15. Dezember 2021 (A.S. 22 ff.) im Wesentlichen aus, sie könne ihre angestammte Tätigkeit als Eurythmie-Lehrerin aufgrund der Knieschmerzen nicht mehr ausüben. Bei dieser Tätigkeit handle es sich um einen reinen Bewegungsberuf, den man weder unter Schmerzen noch unter konsequenter Berücksichtigung des beschriebenen Zumutbarkeitsprofils ausüben könne. Der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sei weder durch die IV-Stelle BS noch durch die IV-Stelle BE eingehend abgeklärt worden. Die damalige Einstellung der beruflichen Massnahmen sei offensichtlich jeweils aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaften der Beschwerdeführerin erfolgt und aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des laufenden Abklärungsverfahrens den Wohnsitz zweimal in einen anderen Kanton verlegt habe. Indem die Beschwerdegegnerin auf den errechneten IV-Grad von 1 % verwiese, verkenne sie, dass die Beschwerdeführerin nicht einzig eine Umschulung beantrage, sondern ganz allgemein berufliche Eingliederungsmassnahmen. Da sich die Beschwerdegegnerin einzig auf eine mögliche Umschulung fokussiere, verletzte sie ihre Abklärungspflicht. Es komme hinzu, dass der in der Rentenverfügung berechnete Invaliditätsgrad für den Anspruch auf berufliche Massnahmen keine Bindungswirkung entfalte. Ferner sei die Rentenverfügung der IV-Stelle BE vom 16. Februar 2021 nur bezüglich des Dispositivs, welches die Abweisung des Rentenanspruchs beinhalte, in Rechtskraft erwachsen, nicht jedoch hinsichtlich der Begründung (A.S. 26 f.). Demnach sei die Invalidität der Beschwerdeführerin leistungsspezifisch und somit in Bezug auf berufliche Eingliederungsmassnahmen separat zu bestimmen. Die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese das Anforderungsprofil des Berufes als Eurythmie-Pädagogin sowie die Zumutbarkeit einer solchen Tätigkeit konkret abkläre (A.S. 28).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin bezieht sich in der Verfügung vom 6. Oktober 2021 (IV-Nr. 184) im Wesentlichen auf die rechtskräftige Verfügung der IV-Stelle BE vom 16. Februar 2021, in welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde. Darin wurde festgehalten, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Erwerbstätigkeit sowie im Haushalt leicht eingeschränkt sei. Ihre gesundheitlichen Einschränkungen führten zu einem Invaliditätsgrad von 1 %. Die Begründung sei den Abklärungsberichten vom 2. Oktober 2020 und 23. September 2019 zu entnehmen, welche Bestandteil dieses Entscheides seien. Aufgrund des Einwandes der Beschwerdeführerin sei der Entscheid nochmals geprüft worden. Für die näheren Details werde auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 11. Februar 2021 und 12. Februar 2021 verwiesen, welche einen Bestandteil dieses Entscheides darstellten.
5.2 Die Beschwerdeführerin erhob am 16. März 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Februar 2021. Sie beantragte, ihr seien «eine Umschulung oder sonstige berufliche Massnahmen oder IV-Leistungen zuzusprechen» (IV-Nr. 185 S. 3 ff.). Der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ersuchte die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 23. März 2021 u.a. darum klarzustellen, ob sich die Beschwerde auch auf einen Anspruch auf eine Invalidenrente beziehe (IV-Nr. 185 S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin antwortete am 1. April 2021 sinngemäss, es gehe ihr um berufliche Massnahmen, aber sie fechte den Rentenentscheid an, weil der darin genannte Invaliditätsgrad von 1 % auch der Gewährung beruflicher Massnahmen entgegenstehe (IV-Nr. 186). Die IV-Stelle Bern als damalige Beschwerdegegnerin führte in ihrer Vernehmlassung aus, nach ihrer Einschätzung beantrage die Beschwerdeführerin einzig berufliche Massnahmen. Wenn dies zutreffe, habe sie kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, dass der Invaliditätsgrad mehr als 1 % betrage, denn in einem späteren, beispielsweise den Umschulungsanspruch betreffenden Verfahren werde der Anspruch unabhängig vom in der Verfügung vom 16. Februar 2021 festgelegten Invaliditätsgrad frei geprüft werden können (IV-Nr. 187). Mit Urteil vom 26. Mai 2021 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung wurde in Anlehnung an die Vernehmlassung der IV-Stelle erklärt, die Verfügung vom 16. Februar 2021 beziehe sich einzig auf den Rentenanspruch, die Beschwerdeführerin beantrage dagegen einzig berufliche Massnahmen. Weil die Beschwerdeführerin mit dem ergriffenen Rechtsmittel nicht auf eine Änderung des Dispositivs der angefochtenen Verfügung hinziele, gehe ihr ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades ab. Zwar setze der Umschulungsanspruch nach Art. 17 IVG im Sinne eines Richtwerts prinzipiell eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % voraus, der in der Rentenverfügung berechnete Invaliditätsgrad entfalte jedoch keine Bindungswirkung für den Anspruch auf berufliche Massnahmen (IV-Nr. 190).
5.3 Aus den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen wird deutlich, dass im damaligen Verfahren, das mit der Verfügung vom 16. Februar 2021 und dem gerichtlichen Nichteintretensurteil vom 26. Mai 2021 abgeschlossen wurde, einzig über den Rentenanspruch entschieden wurde sowie dass der in diesem Zusammenhang ermittelte Invaliditätsgrad von 1 % für ein allfälliges späteres, den Anspruch auf berufliche Massnahmen betreffendes Verfahren, wie es nun vorliegt, keine Verbindlichkeit entfaltet. Dies wurde im Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom 26. Mai 2021 explizit so festgehalten. Der Invaliditätsgrad einschliesslich der ihm zugrunde liegenden Feststellungen kann demnach im vorliegenden Verfahren frei geprüft werden. Der in der hier angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2021 enthaltene Hinweis auf die damaligen Abklärungsergebnisse und Einschätzungen kann daher nur bedeuten, dass sich die Beschwerdegegnerin diesen anschliesst, nicht dagegen, dass diese einer Überprüfung entzogen wären.
6. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 (A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen hat. Zur Beurteilung der gesundheitlichen Einschränkungen respektive des Leistungsvermögens sind im Wesentlichen folgende Akten relevant:
6.1 Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD BE, hielt in seiner Beurteilung vom 7. Juli 2020 (IV-Nr. 154 S. 3 f.) unter dem Titel «orthopädische Beurteilung der medizinischen Situation» aus, der RAD BS habe bereits am 21. August 2017 (IV-Nr. 33 S. 3) korrekterweise festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihren vorbestehenden Kniegelenksbeschwerden von vornherein den falschen Beruf erlernt habe, soweit in der Ausübung des Berufes einer Eurythmie-Lehrerin Kniegelenksbelastungen anfielen, was unklar sei. Eine Minderbelastbarkeit der Kniegelenke sei bei der Beschwerdeführerin als gegeben anzunehmen. Die Tätigkeit als Eurythmie-Lehrerin könne ausgeübt werden, soweit dabei das folgende Zumutbarkeitsprofil konsequent Berücksichtigung finde: Zumutbar seien körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10 – 15 kg. Zu vermeiden seien Arbeiten in gebückter Haltung, Hocken und Knien, längeres Gehen auf unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Hinunterspringen, Steigen auf Leitern und Gerüste, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition. Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mind. 20 % oder mehr bestehe seit dem 11. September 2017.
6.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD BE, hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 8. Juli 2020 zusammenfassend fest, auf dem psychiatrischen Fachgebiet lägen keine IV-relevanten Diagnosen vor und es seien keine Leistungseinschränkungen ausgewiesen (IV-Nr. 155 S. 10).
6.3 Der behandelnde Orthopäde Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, führte in seinem Bericht vom 22. April 2020 (IV-Nr. 178 S. 3 f.) aus, zu diagnostizieren seien eine Gonalgie beidseits (DD funktionell) sowie eine Plica mediopatellaris mit femoropatellärem Impingement. Die Beschwerdesituation sei in den letzten Jahren konstant geblieben und könne durch Verzicht auf sportliche Aktivitäten, insbesondere Joggen, in einem erträglichen Rahmen gehalten werden. Bei stärkerer Belastung der Kniegelenke (etwa beim Bergauflaufen) komme es rasch zu Schmerzen anteromedial und anterolateral. In einer Stellungnahme an die IV-Stelle vom 11. Januar 2021 (IV-Nr. 178 S. 1 f.) erklärt Dr. med. D.___, seit der Geburt der Kinder habe sich die Beschwerdesituation an den Kniegelenken weiter verstärkt; inzwischen komme es selbst bei gewöhnlichen Haushaltsarbeiten zu starken Schmerzen. Die Ausübung ihres angestammten Berufs sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Bei einer Eurythmie-Lehrerin sei eine Anpassung am Arbeitsplatz nicht möglich (ebenso wenig wie bei einem Sportlehrer oder Tennistrainer). Wie bereits schon vor Jahren festgehalten, bestehe in diesem Beruf dauerhaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine über Jahre dauernde medikamentöse Therapie sei nicht zu verantworten. Zumutbar seien vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit gelegentlichem Aufstehen und Gehen ohne jegliche Zusatzbelastung für die Kniegelenke (kein Hocken, kein Bücken, kein vermehrtes Treppenlaufen, kein Tragen von Gewichten über 5 kg). In einer solchen Verweistätigkeit könne einer Arbeitsfähigkeit von 75 % erreicht werden. Unabdingbar sei hierfür eine Umschulung.
6.4 Die Hausärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH mit Weiterbildungstitel in Anthroposophischer Medizin VAOAS, hielt im Bericht vom 17. Januar 2021 (IV-Nr. 179) fest, die Arbeit des Eurythmie-Pädagogen lebe davon, dass die Lehrperson den Kindern die Bewegung im Raum vormache und diese die gesehene und erlebte Bewegung nachahmten. Da der Bewegungslehre hauptsächlich das Bewegungsmuster der Kinder zugrunde liege, müsse die Lehrperson Laufen, Springen, Stampfen, Hopsen (wie das ein Kind eben tue), und bestimmte Laute und Rhythmen mit den Beinen / Füssen vormachen. Alle diese Bewegungen seien stark knielastig. Aus ihrer fachärztlichen Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer chronischen Kniebeschwerden nicht mehr in der Lage, den knielastigen Beruf als Eurythmie-Pädagogin auszuüben. Die Beschwerdeführerin möchte in Zukunft einen Beruf ausüben, mit dem sie einen Beitrag zur Finanzierung des Lebensunterhaltes und der Zukunft ihrer Familie leisten könne. Dies gehe aus Sicht der Hausärztin nur mit einer Umschulung und dem Erlernen eines Berufes, bei dem die Kniegelenke nicht a priori durch bestimmte, unabdingbare Bewegungen der unteren Extremitäten so belastet werden müssten, wie dies in der Eurythmie-Pädagogik der Fall sei. Der Einschätzung des behandelnden Orthopäden Dr. med. D.___ (75 % Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit aus orthopädischer Sicht) könne sie sich anschliessen. Die Beschwerdeführerin leide seit Monaten unter einer psychophysischen Erschöpfung und Schmerzen in den Extremitäten, Kopf und Rückenschmerzen. Hauptgrund sei sicherlich die für die Beschwerdeführerin belastende Situation im Alltag (u.a. vieles Tragen der zwei kleinen Kinder). Aus diesen Gründen sehe Dr. med. E.___ im Moment eine Arbeitsfähigkeit / Ausbildungsfähigkeit von 20h / Woche.
6.5 Der Orthopäde Dr. med. B.___ vom RAD hielt in seiner «orthopädischen Beurteilung der medizinischen Situation» vom 11. Februar 2021 (IV-Nr. 182 S. 2 f.) Folgendes fest: Offensichtlich, so schildere es die Hausärztin, bestehe eine psychosoziale Belastungssituation. Klar werde durch den Bericht der Hausärztin aber auch, dass die Beschwerdeführerin ihre Kinder häufig trage, was wiederum bei den vorgetragenen Kniebeschwerden erst einmal möglich sein müsse bzw. offensichtlich möglich sei. Weder die Anamnese noch die durch den behandelnden Orthopäden Dr. med. D.___ beschriebenen Befunde rechtfertigten versicherungsmedizinisch gesehen die Annahme einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit unter leidensangepassten Gegebenheiten. Aus RAD-Sicht behalte das Zumutbarkeitsprofil vom 7. Juli 2020 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) seine Gültigkeit. In Kenntnis der aktenanamnestischen Angaben und der dokumentierten klinischen Befundlage sei es dem RAD nicht möglich, vom Zumutbarkeitsprofil, wie es am 7. Juli 2020 formuliert worden sei, abzuweichen und für ideal leidensangepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von unter 100 % anzunehmen. Die vom Orthopäden Dr. med. D.___ für angepasste Tätigkeiten getroffene Einschätzung einer 25%igen Leistungsminderung sei nicht schlüssig begründet bzw. nicht schlüssig begründbar. Schon gar nicht sei es die Einschätzung der Hausärztin einer nur 20-stündigen «Ausbildungsfähigkeit» der Beschwerdeführerin pro Woche.
6.6 Der Psychiater Dr. med. C.___ vom RAD erklärte in seiner Beurteilung vom 12. Februar 2021 (IV-Nr. 183 S. 2 f.), aus psychiatrischer Sicht würden keine neuen medizinischen Fakten vorgelegt. Es könne am Zumutbarkeitsprofil aus der RAD-Stellungnahme vom 8. Juli 2020 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) festgehalten werden. Die Beschwerdeführerin betone explizit, dass sie keine psychischen Leistungseinschränkungen sehe. Die Hausärztin beziehe sich auf anamnestische Angaben (die zudem den schriftlichen Darstellungen der Beschwerdeführerin selbst widersprächen) sowie auf psychosoziale Faktoren. Die von ihr eingeschätzte Arbeitsunfähigkeit sei weder fachärztlich noch versicherungsmedizinisch nachvollziehbar. Auch aus orthopädischer Sicht könne am Zumutbarkeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit vom 7. Juli 2020 festgehalten werden. In der orthopädischen Stellungnahme vom 7. Juli 2020 sei explizit formuliert worden, dass die Tätigkeit als Eurythmie-Lehrerin nur ausgeübt werden könne, soweit dabei das angepasste Zumutbarkeitsprofil konsequent Berücksichtigung finde.
7. Da sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 6. Oktober 2021 in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt im Wesentlichen auf die vorstehend zitierten Beurteilungen des RAD BE vom 11. und 12. Februar 2021 stützte, ist nachfolgend auf diese einzugehen und deren Beweiswert zu prüfen:
7.1 Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; vgl. E. II. 3.2 hiervor) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann jedoch nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und E. 4.7 S. 471).
7.2 Ein medizinischer Aktenbericht ist beweistauglich, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 9C_557/2020 vom 22. April 2021 E. 3.3 mit Hinweis).
7.3 Die RAD-Ärzte Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ sind Fachärzte in den hier im Zentrum stehenden Disziplinen der Orthopädie und der Psychiatrie. Ihre Stellungnahmen beruhen auf den vollständigen medizinischen Vorakten. Die beiden RAD-Berichte erfüllen somit in Bezug auf ihre Grundlagen die Anforderungen an beweiswertige Berichte. Inhaltlich ergibt sich Folgendes:
7.3.1 Die durch den Orthopäden Dr. med. B.___ am 11. Februar 2021 vorgenommene orthopädische Beurteilung der medizinischen Situation (vgl. E. II. 6.5 hiervor) wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen gerecht: Sie basiert auf der letzten Beurteilung vom 7. Juli 2020 (vgl. «Ausgangssituation», E. II. 6.1 hiervor) und bezieht die seither erstatteten Stellungnahmen von Dr. med. D.___ vom 11. Januar 2021 und Dr. med. E.___ vom 17. Januar 2021 mit ein. In seiner Würdigung gelangt der orthopädische Facharzt zum Schluss, weder die Anamnese noch die von Dr. med. D.___ beschriebenen Befunde rechtfertigten versicherungsmedizinisch gesehen die Annahme einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit unter leidensangepassten Gegebenheiten. Diese Schlussfolgerung überzeugt, denn aus den Ausführungen von Dr. med. D.___ wird nicht deutlich, warum die Arbeitsfähigkeit in einer von ihm umschriebenen Verweistätigkeit (vorwiegend sitzend mit gelegentlichem Aufstehen und Gehen, ohne jegliche Zusatzbelastung für die Kniegelenke [kein Hocken, Bücken, vermehrtes Treppenlaufen, Tragen von Geweichten über 5 kg]) auf 75 % reduziert sein sollte. Ähnlich verhält es sich auch mit dem Bericht der Hausärztin Dr. med. E.___ vom 17. Januar 2021 (vgl. E. II. 6.4 hiervor). Sie beziffert die momentane Arbeitsfähigkeit auf lediglich 20 Stunden pro Woche und stützt sich dabei auf die Stellungnahme von Dr. med. D.___ sowie eine psychophysische Erschöpfung und Schmerzen der Beschwerdeführerin. Ihre Einschätzung ist aber wegen mangelnder Substantiierung nicht geeignet, die Beurteilungen des RAD-Arztes, der sowohl über versicherungsmedizinische Erfahrung als auch über eine Spezialisierung in der Fachdisziplin Orthopädie verfügt, infrage zu stellen.
Zusammenfassend vermögen die Berichte von Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ keine auch nur geringen Zweifel an der orthopädischen Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B.___ zu erwecken. Deshalb kann auf dessen Einschätzung abgestellt werden, wonach das Zumutbarkeitsprofil vom 7. Juli 2020 seine Gültigkeit behalte.
7.3.2 Die Einschätzung des Psychiaters Dr. med. C.___ vom 12. Februar 2021 (IV-Nr. 183), dass aus psychiatrischer Sicht keine neuen medizinischen Fakten vorgelegt würden, leuchtet aufgrund der medizinischen Aktenlage ebenfalls ein. So finden sich in den vorliegenden Akten keine fachärztlichen Stellungnahmen aus der Zeit seit der letzten Einschätzung von Dr. med. C.___ vom 8. Juli 2020 (vgl. E. II. 6.2 hiervor). Seine Aussage, die von der Hausärztin geschätzte Arbeitsunfähigkeit sei weder fachärztlich noch versicherungsmedizinisch nachvollziehbar, ist plausibel. Einerseits ist Dr. med. E.___, welche über keine Facharztausbildung als Psychiaterin verfügt, für die Beurteilung entsprechender Beschwerdebilder nicht in gleicher Weise kompetent wie der entsprechend spezialisierte RAD-Arzt. Andererseits genügt der Hinweis auf eine psychophysische Erschöpfung nicht, um ergänzende Abklärungen als erforderlich erscheinen zu lassen, zumal die Hausärztin soweit ersichtlich keine Überweisung für eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung vorgenommen hat.
7.3.3 Zusammenfassend erweisen sich die Beurteilungen der RAD-Ärzte Dres. med. B.___ und C.___ vom 11. und 12. Februar 2021 als beweiswertig. Die Beschwerdeführerin ist demnach in einer Tätigkeit, welche den folgenden Anforderungen gerecht wird, voll arbeitsfähig (vgl. E. II. 6.1 hiervor): Zumutbar sind körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10 – 15 kg. Zu vermeiden sind Arbeiten in gebückter Haltung, Hocken und Knien, längeres Gehen auf unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Hinunterspringen, Steigen auf Leitern und Gerüste, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition.
8. Die Beschwerdegegnerin geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, die frühere Tätigkeit als Eurythmie-Lehrerin sei der Beschwerdeführerin ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zumutbar. Sie setzt damit voraus, dass sich diese Tätigkeit mit dem vorstehend beschriebenen Zumutbarkeitsprofil vereinbaren lässt. Worauf sich diese Beurteilung – abgesehen vom Verweis auf die frühere Verfügung der IV-Stelle Bern vom 16. Februar 2021, welche aber wie dargelegt keine Bindungswirkung entfaltet – stützt, bleibt unklar. Die Beschwerdeführerin und die Hausärztin bestreiten, dass es möglich ist, in der Tätigkeit als Eurythmie-Lehrerin die vom RAD-Arzt erwähnten Belastungen zu vermeiden. Welcher Standpunkt zutrifft, lässt sich aufgrund der Akten nicht beurteilen. Es fehlt eine konkrete, hinreichend detaillierte Beschreibung der Tätigkeit einer Eurythmie-Lehrerin. Dem Gericht fehlen entsprechende, hinreichend zuverlässige Kenntnisse, um diese Frage selbst beantworten zu können. Ob es bei dieser Arbeit möglich ist, die vorgenannten Einschränkungen zu beachten, erscheint als fraglich (vgl. auch die Ausführungen in den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin); es lässt sich aber auch nicht zuverlässig ausschliessen. Die Beschwerdegegnerin, welche anders als das Gericht über Expertinnen und Experten mit vertieften Kenntnissen in Berufsberatung verfügt, wird diese Frage ergänzend abzuklären und anschliessend erneut über den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu entscheiden haben. Die Angelegenheit ist zu diesem Zweck an sie zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.
9.
9.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Eine Rückweisung gilt in diesem Zusammenhang als Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235). Die Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist entsprechend der eingereichten Kostennote (mit der einzigen Abweichung, dass die 33 Kopien mit CHF 0.50 statt CHF 1.00 entschädigt werden, vgl. § 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 5 kantonaler Gebührentarif, BGS 615.11) auf CHF 2'162.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 6. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen neu entscheide.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'162.70 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng