Urteil vom 12. September 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche Massnahmen / Rechtsverweigerung (Verfügung vom 1. Oktober 2021)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Nachdem die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) die ganze Rente des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1976, am 6. November 2012 aufgehoben hatte (IV-Akten / IV-Nr. 86), meldete sich dieser am 1. September 2017 erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 96). Die Beschwerdegegnerin verneinte daraufhin am 6. Februar 2020 einen Rentenanspruch, da in einer angepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe und der Invaliditätsgrad bei 0 % liege (IV-Nr. 146). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.2 Vom 9. März bis 2. Juli 2020 befand sich der Beschwerdeführer in einem Aufbautraining, welches wegen seiner Schmerzen und Absenzen vorzeitig abgebrochen wurde (IV-Nr. 161). Die Beschwerdegegnerin stellte ihm in der Folge mit Vorbescheid vom 25. Januar 2021 die Ablehnung weiterer beruflicher Massnahmen in Aussicht (IV-Nr. 164). Sie begründete dies damit, dass nach dem schmerzbedingten vorzeitigen Abbruch des Aufbautrainings eine Weiterführung der beruflichen Massnahmen nicht zielführend sei. Der Vorbescheid enthielt ausserdem folgende «Anmerkung»:
Die Verfügung vom 06.02.2020 [s. E. I. 1.1 hiervor] behält weiterhin Gültigkeit.
1.3 Der Beschwerdeführer gelangte innert der Einwandfrist mit E-Mail vom 8. Februar 2021 an die Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 165). Darin findet sich neben der Beschreibung der Schmerzen folgende Bemerkung:
Mein Hausarzt Dr. B.___ hat auch gesagt warum dies jetzt nicht mal eine Frührente gemacht wird?
Die Beschwerdegegnerin fasste diese Mitteilung als Einwand gegen den Vorbescheid auf und holte einige Arztberichte ein (IV-Nrn. 168 / 173 f. / 176). Sodann lehnte sie am 1. Oktober 2021 wie angekündigt weitere berufliche Massnahmen ab (Aktenseite / A.S. 1 f.), wobei sie ergänzend anführte, es sei keine dauerhafte gesundheitliche Verschlechterung eingetreten. Ausserdem wurde die erwähnte Anmerkung aus dem Vorbescheid übernommen (s. E. I. 1.2 hiervor).
1.4 Am 11. Oktober 2021 meldete sich der Beschwerdeführer nochmals bei der Beschwerdegegnerin und beantragte, auf Grund der Verschlechterung seiner Gesundheitslage sei der Rentenanspruch neu zu prüfen und darüber ein Vorbescheid zu erlassen (IV-Nr. 179).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt am 4. November 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):
1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin] vom 1. Oktober 2021 sei aufzuheben.
2. a) Es seien dem Beschwerdeführer Leistungen beruflicher Art zuzusprechen.
b) Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die E-Mail des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2021 auch als Neuanmeldung für den Anspruch auf eine IV-Rente entgegenzunehmen und diesbezüglich mittels Verfügung einen Entscheid (über das Eintreten) zu fällen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 31 ff.).
2.3 Die damalige Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts gewährt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlichen Rechtsbeistand (A.S. 34 f.).
2.4 Der Beschwerdeführer lässt mit Replik vom 21. Februar 2022 an seinen Beschwerdebegehren festhalten (A.S. 42 f.), während die Beschwerdegegnerin am 15. März 2022 auf eine Duplik verzichtet (A.S. 45).
2.5 Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 23. März 2022 eine Kostennote ein (A.S. 47 ff.). Diese geht am 24. März 2022 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 52), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.
2.6 Auf Nachfrage des Gerichts hin teilt die Beschwerdegegnerin am 13. Mai 2022 mit, die Abklärungen im Gefolge der Neuanmeldung vom 11. Oktober 2021 würden noch einige Monate in Anspruch nehmen (A.S. 53).
II.
1. Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig ist einerseits, ob dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zustehen, und andererseits, ob die Beschwerdegegnerin seine Eingabe vom 8. Februar 2021 als Neuanmeldung zum Rentenbezug hätte entgegennehmen müssen. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 1. Oktober 2021 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2
2.2.1 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Von einer Anmeldung ist erst dann auszugehen, wenn erkennbar wird, dass eine Person einen Leistungsanspruch geltend macht und damit ein Anmeldewillen vorliegt. An diesen dürfen jedoch grundsätzlich keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (Kurt Pärli / Laura Kunz in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger, Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 29 N 22). In der Invalidenversicherung ist zu beachten, dass ein allfälliger Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruches entstehen kann (Art. 29 Abs. 1 IVG).
2.2.2 Meldet sich die versicherte Person erneut zum Leistungsbezug an, nachdem ein Rentenanspruch rechtskräftig verneint wurde, so hat sie glaubhaft zu machen, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV). Im Verfahren der Neuanmeldung kommt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG) erst zum Tragen, nachdem der versicherten Person diese Glaubhaftmachung gelungen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2019 vom 11. September 2019 E. 3.2). Ist dies der Fall und tritt die IV-Stelle auf eine Neuanmeldung ein, so ist analog wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 3.2.1). Nach dieser Bestimmung wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).
2.3 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (Urteil des Bundesgerichts 9C_709/2018 vom 8. November 2018 E. 1.3). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 165).
Inhalt und Tragweite einer Verfügung ergeben sich in erster Linie aus deren Dispositiv. Ist dieses unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich, so muss die Unsicherheit durch Auslegung behoben werden. Zu diesem Zweck kann auf die Begründung der Verfügung zurückgegriffen werden. Verwaltungsverfügungen sind nicht nach ihrem bisweilen nicht sehr treffend verfassten Wortlaut, sondern – vorbehältlich des Vertrauensschutzes – nach ihrem wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2019 vom 11. September 2019 E. 3.3).
2.4 Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde kann erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG), obwohl er dazu verpflichtet wäre. Die betroffene Person muss also einen Anspruch auf Behandlung ihrer Begehren haben (Miriam Lendfers in: Basler Kommentar zum ATSG, a.a.O., Art. 56 N 32). Streitgegenstand der Rechtsverweigerungsbeschwerde bildet ausschliesslich die Frage, ob eine solche Verweigerung vorliegt. Über materielle Rechte und Pflichten ist in diesem Verfahren nicht zu befinden (a.a.O., Art. 56 N 33). Bevor eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben wird, ist der als säumig betrachtete Versicherungsträger vorher aufzufordern, innert angemessener Frist ordnungsgemäss zu verfügen, was auch implizit bzw. sinngemäss geschehen kann (a.a.O., Art. 56 N 39 + 47).
3.
3.1
3.1.1 In der Mailnachricht des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2021 (E. I. 1.3 hiervor) ist nicht ausdrücklich von einer Neuanmeldung die Rede. Diese Eingabe kann indes von ihrem Inhalt her nur so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer nicht bloss Einwand gegen den Vorbescheid vom 25. Januar 2021 in Sachen berufliche Massnahmen erheben wollte, sondern auch eine erneute Prüfung seines am 6. Februar 2020 rechtskräftig verworfenen Rentenanspruchs anstrebte. Eine andere Deutung liesse sich schwerlich vertreten, nachdem der Beschwerdeführer in der besagten E-Mail explizit die Frage aufwarf, ob ihm nicht eine Rente auszurichten sei. Dass die Mailnachricht eine Neuanmeldung beinhaltet, wird ausserdem dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer festhält, die beruflichen Massnahmen (in Form des Aufbautrainings) hätten abgebrochen werden müssen, d.h. er bezieht sich auf die Entwicklung nach der Rentenverweigerung vom 6. Februar 2020. Der Beschwerdeführer brachte mit anderen Worten seinen Anmeldewillen im Sinne einer Neuanmeldung für den Rentenbezug hinreichend deutlich zum Ausdruck. Dies muss umso mehr gelten, als es sich bei ihm um einen Laien handelt, der damals noch nicht von einer kundigen Drittperson unterstützt wurde.
Der E-Mail vom 8. Februar 2021 lagen keine Arztberichte o.ä. bei, welche eine gesundheitliche Verschlechterung hätten glaubhaft machen könnten. Da die Beschwerdegegnerin jedoch fälschlicherweise nicht von einer Neuanmeldung ausging, versäumte sie es, dem Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens Frist zu setzen, um entsprechende Belege einzureichen. Aus diesem Vorgehen der Beschwerdegegnerin darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil entstehen.
3.1.2 Die Beschwerdegegnerin hält dafür, Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2021 bilde einzig und allein der Anspruch auf berufliche Massnahmen (A.S. 32), über den in der vorhergehenden Verfügung vom 6. Februar 2020 noch nicht befunden worden war (s. IV-Nr. 146 S. 2 oben). Dies verdient Zustimmung. Einerseits ist im Dispositiv der Verfügung vom 1. Oktober 2021 lediglich von der Ablehnung weiterer beruflicher Massnahmen die Rede, nicht aber von einer Rente. Bekräftigt wird dies durch die Überschrift der Verfügung («Kein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen», A.S. 1). Andererseits lässt sich den Erwägungen der Verfügung keine Auseinandersetzung mit dem Rentenanspruch entnehmen. Die «Anmerkung» in der Verfügung vom 1. Oktober 2021, wonach die Rentenverweigerung vom 6. Februar 2020 weiterhin gelte, stellt keinen Entscheid über die Neuanmeldung vom 8. Februar 2021 dar, sondern diente lediglich der Information. Dies erhellt schon daraus, dass die besagte Anmerkung bereits im Vorbescheid enthalten war, der vor der Neuanmeldung zum Rentenbezug erging. Weiter ging die Verfügung vom 1. Oktober 2021 zwar auf die nach dem Vorbescheid eingeholten Arztberichte ein und verneinte eine dauerhafte gesundheitliche Verschlechterung, was sich jedoch nicht auf den Rentenanspruch des Beschwerdeführers bezog. Dies wird durch die abschliessende Feststellung in der Verfügung verdeutlicht, es ergäben sich keine neuen Erkenntnisse gegenüber dem Vorbescheid (A.S. 1), ging es doch in diesem einzig und allein um die beruflichen Massnahmen.
Die Beschwerdegegnerin übersieht indes, dass sie die Neuanmeldung zum Rentenbezug vom 8. Februar 2021 nicht einfach unbeachtet lassen durfte. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Anmeldewillen kundgetan hatte (E. II. 3.1.1 hiervor), war sie vielmehr gehalten, entweder einen Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn sie eine gesundheitliche Veränderung als nicht glaubhaft gemacht ansah, was nicht geschehen ist. Oder aber die Beschwerdegegnerin hätte die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen einleiten müssen, damit zu gegebener Zeit ein materieller Entscheid über den Rentenanspruch ergehen kann. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit der weiteren Anmeldung vom 11. Oktober 2021, also rund drei Wochen vor der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 4. November 2021, nochmals dazu aufforderte, seinen Rentenanspruch zu prüfen (E. I. 1.4 hiervor), womit auch dieses Beschwerdeerfordernis erfüllt war (s. dazu E. II. 2.4 hiervor). Richtig ist, dass die Beschwerdegegnerin auf die besagte Neuanmeldung vom 11. Oktober 2021 hin tatsächlich wie verlangt die Abklärung des Rentenanspruchs in Angriff nahm (A.S. 53). Dies bedeutet freilich nicht, dass die Anmeldung vom 8. Februar 2021 nunmehr obsolet und das Beschwerdeverfahren insoweit gegenstandslos ist. Sollte ein Rentenanspruch nach dem Abschluss der laufenden Abklärungen bejaht werden, so könnte dieser wie bereits erwähnt frühestens sechs Monate nach der Anmeldung entstehen (s. dazu E. II. 2.2.1 in fine hiervor). Der Beschwerdeführer hat daher ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung, dass bereits am 8. Februar 2021 eine Neuanmeldung erfolgte, welche die Beschwerdegegnerin als solche hätte behandeln müssen.
3.1.3 Was die beruflichen Massnahmen anbelangt, so ist festzuhalten, dass bereits vor der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2021 Anhaltspunkte dafür bestanden, dass eine möglicherweise bedeutsame gesundheitliche Veränderung eingetreten war:
· Die beiden Berichte des C.___ vom 26. November und 15. [recte wohl: 21.] Dezember 2020 diagnostizierten neu eine retropatellar betonte beginnende Gonarthrose links (IV-Nr. 168 S. 2 ff.). Im Gutachten der Gutachterstelle
D.___ vom 8. März 2019 (IV-Nr. 128.2), auf dem die Rentenverweigerung vom 6. Februar 2020 beruhte, war demgegenüber lediglich von einem Schmerzsyndrom am linken Knie die Rede gewesen (S. 6). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der zweiten Knie-Infiltration am 21. Dezember 2020 nicht mehr beim Spital vorstellig wurde (IV-Nr. 174 S. 2), lässt nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass nur eine vorübergehende Verschlechterung eingetreten war, zumal der Beschwerdeführer in der Neuanmeldung vom 8. Februar 2021 (IV-Nr. 165) auf die fehlende Wirkung der Infiltrationen hingewiesen hatte.
· Gemäss Bericht des C.___ vom 16. September 2021 (IV-Nr. 181) leidet der Beschwerdeführer seit knapp einem Jahr unter dauerhaften Kribbelparästhesien am linken lateralen Unterschenkel mit einem deutlich abgeschwächten Fusssenker. Dr. med. E.___, Praktische Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD), bemerkte zutreffend, diese Beschwerden seien bisher nicht dokumentiert gewesen, so dass eine Verschlechterung glaubhaft gemacht worden sei (IV-Nr. 183). Dementsprechend nahm die Beschwerdegegnerin Abklärungen an die Hand.
War aber der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers am Stichtag des 1. Oktober 2021 abklärungsbedürftig, so erfolgte der Entscheid über die beruflichen Massnahmen verfrüht.
3.2 Zusammenfassend wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat einerseits neu über den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen zu befinden, sobald die im Rahmen der Neuanmeldung vom 11. Oktober 2021 laufenden Abklärungen abgeschlossen sind. Andererseits hat sie, sollte sich im besagten Verfahren ein Anspruch auf eine Rente ergeben, zu berücksichtigen, dass die Sechsmonatsfrist für den frühestmöglichen Rentenbeginn ab dem 8. Februar 2021 zu laufen begann.
Die Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung erübrigt sich vor diesem Hintergrund.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang, d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234). Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
4.2 Die vom Vertreter eingereichte Kostennote vom 23. März 2022 (A.S. 48 ff.) weist einen Zeitaufwand von 10,56 Stunden aus, der wie folgt zu kürzen ist:
· Der reine Kanzleiaufwand ist im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Dies betrifft hier die Klientenbriefe («Brief an Klient» resp. «E-Mail an Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (12 x 0,17 = 2,04 Stunden), die Fristerstreckungsgesuche ohne spezielle Begründung (19. Januar und 10. Februar 2022, 2 x 0,33 = 0,66 Stunden) sowie die Einreichung der Kostennote (0,33 Stunden).
· Der nachprozessuale Aufwand ist angesichts des Obsiegens praxisgemäss von einer Stunde auf 0,5 Stunden zu reduzieren.
Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt 7,03 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00 eine Entschädigung von CHF 1'757.50. Was die Auslagen über insgesamt CHF 114.60 betrifft, so sind die 68 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 80.60. Einschliesslich CHF 141.55 Mehrwertsteuer (7,7 % seit 1. Januar 2018) beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf total CHF 1'979.65.
5. Das Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall, in denen es zum Teil um den Anspruch auf berufliche Massnahmen und zum Teil um eine kostenfreie Rechtsverweigerungsbeschwerde geht, hat die unterlegene Beschwerdegegnerin Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 1. Oktober 2021 aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'979.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann