Urteil vom 20. September 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Marti
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2021)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1976 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 29. Dezember 2019 bei der B.___ GmbH, [...], als Gipser angestellt und in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert (vgl. Schadenmeldung UVG vom 20. Januar 2020, Akten der Suva [Suva-Nr.] 1.
1.2 Gemäss Schadenmeldung UVG vom 20. Januar 2020 (Suva-Nr. 1) sei der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2019 im [...] in den Ferien gewesen, als er während Arbeiten am Dach seines Hauses ausgerutscht und aus ca. 4 Meter Höhe gestürzt sei. Dabei habe er sich die rechte Ferse, den linken Oberschenkel und die linke Schulter verletzt. Zudem habe er sich Schürfwunden am Kopf zugezogen. Dr. med. C.___, Oberärztin Traumatologie, Spital D.___, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 16. Januar 2020 eine mehrfragmentäre Calcaneusfraktur rechts (Suva-Nr. 37). Die Beschwerdegegnerin anerkannte mit Schreiben vom 13. März 2020 ihre Leistungspflicht und erbrachte Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern (Suva-Nr. 42).
1.3 In der Folge fanden diverse ärztliche Konsultationen und Therapien statt. Dr. med. E.___, Leitende Ärztin Orthopädie, Spital D.___, empfahl in ihrem Bericht vom 28. April 2020 eine stationäre Behandlung in der Klinik F.___ (Suva-Nr. 54), wofür die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. Mai 2020 die Kostengutsprache erteilte (Suva-Nr. 68). Vom 17. Juni 2020 bis 22. Juli 2020 war der Beschwerdeführer in der erwähnten Klinik hospitalisiert (siehe Austrittsbericht vom 14. August 2020, Suva-Nr. 115).
1.4 Am 12. Januar 2021 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung. Der Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie, kam in seinem Bericht vom 18. Januar 2021 zum Ergebnis, in einer angepassten, wechselbelastenden, körperlich leichten bis mittelschweren, vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne längere Geh- und Stehphasen sei eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben, wenn bestimmte Rahmenbedingungen eingehalten würden. Angesichts des bisherigen Verlaufs und der fehlenden Führbarkeit des Versicherten sei von einem operativen Eingriff keine wesentliche Verbesserung zu erwarten. Es könne der versicherungsmedizinische Fallabschluss erfolgen. Nach Fallabschluss weiterhin zu Lasten der Unfallversicherung gingen die benötigten Schmerzmedikamente sowie gelegentliche orthopädische Kontrollen (Suva-Nr. 165). Mit Beurteilung vom 19. Januar 2021 schätzte Dr. med. G.___ den Integritätsschaden auf 15 % (Suva-Nr. 167). Hierauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie werde die Heilkosten- und Taggeldleistungen mit dem 31. März 2021 einstellen. Die Kosten der weiterhin notwendigen ärztlichen Kontrollen, benötigte und ärztlich verordnete Schmerzmittel sowie die Schuhversorgung würden auch nach Fallabschluss übernommen werden. Es werde nun geprüft, ob weitere Versicherungsleistungen ausgerichtet werden könnten (Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2021, Suva-Nr. 174).
1.5 Mit Verfügung vom 12. März 2021 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die verbleibenden Folgen des Unfalls vom 29. Dezember 2019 eine Invalidenrente von 21 % sowie eine Integritätsentschädigung von CHF 22’230.00, entsprechend einem Integritätsschaden von 15 %, zu (Suva-Nr. 183). In teilweiser Gutheissung der dagegen am 30. April 2021 erhobenen Einsprache (Suva-Nr. 203; siehe auch die Einsprachebegründung vom 21. Juni 2021, Suva-Nr. 212) änderte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2021 insoweit ab, als sie dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 23 % zusprach. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).
2. Mit Zuschrift vom 8. November 2021 (A.S. 13 ff.) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2021 erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Der Einsprache-Entscheid der Rechtsabteilung SUVA vom 6. Oktober 2021 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 12. März 2021 seien aufzuheben, und es sei über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu zu entscheiden.
Evtl.: Der Einsprache-Entscheid der Rechtsabteilung SUVA vom 6. Oktober 2021 sei aufzuheben, und es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die SUVA zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Beschwerdebegründung ein (A.S. 24 ff.).
4. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2022 (A.S. 33 ff.) auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Replik vom 8. März 2022 (A.S. 50 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
6. Die am 8. April 2022 durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote (A.S. 60 ff.) geht mit Verfügung vom 11. April 2022 (A.S. 63) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
7. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Streitig und zu prüfen sind die Höhe des Rentenanspruchs sowie die Höhe der Integritätsentschädigung des Beschwerdeführers. Dabei ist – abgesehen von der Bemessung der Integritätsentschädigung – zwischen den Parteien unbestritten, dass auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 18. Januar 2021 abzustellen ist (Suva-Nr. 165). Der Kreisarzt stellte folgende Diagnosen (S. 7):
Mehrfragmentäre Calcaneusfraktur rechts
- auf Wunsch des Versicherten konservativ behandelt
- interkurrentes CRPS
- orthopädische Schuhversorgung
- Aktuell: Restbeschwerden. Hinkender Gang. Aufgehobene Beweglichkeit im USG.
Weitere Diagnosen:
- Dislozierte Metacarpale V-Fraktur rechts nach Sturz am 29. September 2014
Sodann formulierte der Kreisarzt das nachstehende Zumutbarkeitsprofil (S. 8):
Zumutbar seien mindestens leichte bis mittelschwere, wechselnd belastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne längere Geh- und Stehphasen. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten gehend oder stehend in unebenem Gelände. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit häufigem oder andauerndem Besteigen von Leitern oder Treppen respektive von Gerüsten, insbesondere bei gleichzeitigem Tragen von Gewichten. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei prinzipiell eine ganztägige
Arbeitsplatzpräsenz zumutbar.
Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen. Der Beschwerdeführer beanstandet lediglich den Einkommensvergleich und die Beurteilung betreffend die Integritätsentschädigung (siehe Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 9. Dezember 2021, A.S. 24 ff.). Er macht zwar unter Hinweis auf die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 29. Juni 2021 (Suva-Nr. 214) geltend, es sei mit der IV-Stelle von einer 20%igen Leistungsminderung auszugehen. Die Akten des IV-Verfahrens enthalten jedoch keine ärztlichen Stellungnahmen, welche eine solche Einschränkung begründen könnten. Für den IV-Entscheid war die Frage nicht relevant, da ohnehin kein Rentenanspruch resultierte.
1.3 Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 6. Oktober 2021 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
2.
2.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]). Invalidität ist dabei die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgeblich ist mit anderen Worten ein von den konjunkturellen Verhältnissen abstrahierter Arbeitsmarkt, der ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage an Stellen beinhaltet und einen Fächer verschiedenartiger, auch körperlich leichter und intellektuell weniger anspruchsvoller Arbeitsplätze bereithält (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276).
2.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Dabei hat der Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.1).
3.
3.1 Was zunächst die Ermittlung des Valideneinkommens anbelangt, ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2018 vom 9. August 2018 E. 3.2). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
3.2 Den Verfahrensakten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 1. September 2019 als angestellter Gipser für die B.___ GmbH tätig ist (siehe Arbeitsvertrag vom 31. August 2019, Suva-Nr. 16). Gleichzeitig ist er Gründer und Geschäftsführer der GmbH. Gemäss seinen Angaben im Gesprächsbericht der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2020 (Suva-Nr. 30) habe er die Firma bereits im Jahr 2018 gegründet, jedoch sei der Betrieb mangels Aufträgen erst ab September 2019 produktiv geworden. Ab diesem Zeitpunkt sei er dort auch als Gipser mit einem Gehalt von CHF 6'500.00 angestellt (siehe auch Arbeitsvertrag vom 31. August 2019; Lohnabrechnungen der Monate September bis November 2019, Suva-Nr. 121, S. 19 – 21). Den Angaben im Gesprächsbericht vom 12. Januar 2021 (Suva-Nr. 155) lässt sich entnehmen, der Beschwerdeführer sei unverändert als Gipser / Geschäftsführer für die B.___ GmbH tätig. Im Jahr 2019 sei ein Lohn von CHF 6'500.00 brutto x 13 vereinbart worden. Lohnerhöhungen wären generell, je nach Geschäftsgang, am 1. Februar des Jahres gewährt worden. Da sich das Geschäft im Jahr 2020 noch in der Aufbauphase befunden habe, wäre keine Lohnerhöhung geplant gewesen. Ab 2021 wäre der Lohn um rund CHF 300.00, d.h. auf CHF 6'800.00 x 13, erhöht worden. Der mutmassliche Lohn beliefe sich daher auf CHF 88'400.00. Diese Angaben bestätigte der Beschwerdeführer sodann in den am 12. Januar 2021 und 4. Februar 2021 ausgefüllten Formularen betreffend die mutmassliche Lohnentwicklung (Suva-Nrn. 159 und 168).
3.3 Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Geschäftsführer / Gipser bei der B.___ GmbH im Gesundheitsfall weiter in einem vollen Pensum ausgeübt hätte, weshalb die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen zu Recht auf die Einkommensdaten aus dieser Tätigkeit abgestellt hat. Mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte beträgt der für die Ermittlung des Valideneinkommens massgebende Jahresverdienst CHF 88'400.00 (CHF 6'800.00 x 13). Dieses ist im Beschwerdeverfahren denn auch unbestritten geblieben.
4.
4.1 Da dem Beschwerdeführer auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss dem Zumutbarkeitsprofil eine grosse Bandbreite unterschiedlichster Tätigkeiten offenstehen, er aber bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, hat die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf einen Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt. Die Beschwerdegegnerin stützte sich hierbei auf LSE 2018, TA1_tirage_skill Level, Medianlohn für Männer im Total Kompetenzniveau 2, ab. So sei der Beschwerdeführer Geschäftsführer der B.___ GmbH. Damit verbunden seien verschiedenste Tätigkeiten sowie gegenüber den Angestellten Führungsaufgaben. Diese Kompetenzen seien beim Versicherten nicht eingeschränkt und in allen Bereichen gefragt. Folglich sei auch mit Blick auf die dem Versicherten obliegende Schadensminderungspflicht sachgerecht, vorliegend wenigstens auf die Kompetenzstufe 2 abzustellen. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, es sei auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass die B.___ GmbH nur über einen zusätzlichen Mitarbeiter verfüge. Ein Grossteil der Bauarbeiten sei stets vom Beschwerdeführer selbst ausgeführt worden. Der Beschwerdeführer bezeichne sich als Geschäftsführer, weil er grundsätzlich verantwortlich sei für die Erbringung der Arbeitsleistung als Gipser. Er verfüge über keinen Lehrabschluss und sei der deutschen Sprache nur mässig mächtig. Er sei ein ausgezeichneter Handwerker und könne die administrativen Arbeiten im ihm vertrauten 2-Mann-Betrieb geradeso meistern, mehr nicht.
4.2 Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von Kompetenzniveau 2 beziehungsweise bis LSE 2010 Anforderungsniveau 3 (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.3.1 und 2.5.3.2 S. 184 f.) nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (so im Fall des ehemaligen Spitzensportlers, der eine Maturaprüfung vorweisen konnte und zum Zeitpunkt des Unfalls erst 30-jährig gewesen war, Urteil I 779/03 vom 22. Juni 2004 E. 4.3.4; beim Versicherten, der bereits verschiedene Berufe [Lastwagen- und Buschauffeur, Inserate-Akquisiteur, selbstständiger Herausgeber einer Zeitschrift] ausgeübt hatte, Urteil I 822/04 vom 21. April 2005 E. 5.2; beim früheren Spengler- / Sanitärinstallateur mit überdurchschnittlichen handwerklichen Fähigkeiten, Urteil 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E. 7.3.2). Ansonsten zog das Bundesgericht den Durchschnittslohn von Anforderungsniveau 4 (Total; seit LSE 2012: Kompetenzniveau 1) heran (so namentlich im Fall eines Heizungsmonteurs, der zwischenzeitlich zwar als Aussendienstmitarbeiter bei einer Versicherung tätig gewesen war, aber über keine kaufmännische Ausbildung verfügte, SVR 2010 IV-Nr. 52 S. 160, 9C_125/2009 vom 19. März 2010 E. 4.3 und 4.4, oder bei einem 45-jährigen, seit annähernd 20 Jahren bei der gleichen Arbeitgeberin Angestellten, der dort zuletzt eine leitende Stellung bekleidet hatte, jedoch nur in diesem Beruf als Sicherheitschef, den er behinderungsbedingt nicht mehr ausüben konnte, über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügte; Urteil 8C_386/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2 und 6.3).
Der Beschwerdeführer, welcher nach der Grundschule in [...] keine Berufsausbildung abschloss und in der Schweiz ausschliesslich manuell im Baugewerbe arbeitete (vgl. Suva-Nr. 165, S. 4), war bis zur Gründung seiner GmbH im Jahr 2018 bei der Firma H.___ GmbH als Gipser angestellt, welche von seiner Ehefrau geführt wurde. Sie war in der Firma für das Verrichten von administrativen Tätigkeiten zuständig (Suva-Nr. 21). Als Geschäftsführer der B.___ GmbH führte er überwiegend Gipserarbeiten durch und erledigte einfache administrative Tätigkeiten (Offerten, Besprechungen, Stundenrapporte, Kontrollen, etc.; vgl. Suva-Nr. 155). Vor dem Unfallereignis war der Beschwerdeführer alleiniger Mitarbeiter seiner GmbH (vgl. Suva-Nr. 87). Unfallbedingt stellte er neu einen festangestellten Mitarbeiter und einen Temporärmitarbeiter ein (siehe Gesprächsbericht vom 12. Januar 2021, Suva-Nr. 155). Der Beschwerdeführer verfügt somit nicht über eine mehrjährige Erfahrung in der Führung mehrerer Mitarbeiter, welche er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten könnte. Zumindest kann dies aufgrund der Akten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden. Er verfügt schliesslich auch nicht über die erforderlichen, besonderen Fähigkeiten im Sinne der dargelegten Rechtsprechung, welche er in einem anderen Wirtschaftszweig ohne Weiteres umsetzen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.3). Seine Berufserfahrung beschränkt sich auf die Führung des eigenen Betriebs, bei welchem der Betriebserfolg massgeblich vom Einsatz und den Fähigkeiten des Versicherten abhängig gewesen ist. Nachdem der Versicherte bisher ausschliesslich auf dem Bau arbeitete, fallen die Einschränkungen der Leistungsfähigkeit auf Grund der unbestritten massgebenden Zumutbarkeitsbeurteilung ins Gewicht. Demnach sind dem Versicherten Tätigkeiten gehend oder stehend in unebenem Gelände nicht mehr möglich. Tätigkeiten mit häufigem oder andauerndem Besteigen von Leitern oder Treppen respektive von Gerüsten, insbesondere bei gleichzeitigem Tragen von Gewichten sind ebenfalls nicht mehr zumutbar. Die Beschwerdegegnerin schloss daraus in nicht zu beanstandender Beweiswürdigung, dass der Versicherte seine eigentliche Tätigkeit als Gipser nicht mehr ausüben kann (vgl. Verfügung vom 12. März 2021; Suva-Nr. 183, S. 3), auch wenn ihm körperlich leicht bis mittelschwere, wechselnd belastende Arbeiten vollschichtig zumutbar blieben. Sind dem Versicherten ohne Berufsausbildung die bisher ausgeübten grobmanuellen Bauhandwerkertätigkeiten nicht mehr zumutbar, rechtfertigt es sich unter den gegebenen Umständen, das Invalideneinkommen basierend auf dem massgebenden statistischen Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 von CHF 5'417.00 gemäss LSE 2018 zu ermitteln.
4.3 Somit ist das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2018, TA1_tirage_skill Level, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, unter Aufrechnung der Nominallohnentwicklung bis 2021 und den branchenüblichen Wochenstunden, zu errechnen. Damit ergibt sich – vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (s. E. II. 4.4 hiernach) ein Invalideneinkommen von CHF 68'714.00 (CHF 5'417.00 x 12; :40 x 41.7 x 1.009 [2019] x 1.008 [2020] x 1.005 [1. Quartal 2021] x 0.992 [2. Quartal 2021]).
4.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, unter Umständen ein Abzug anerkannt, soweit statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (LSE Tabelle T18 und Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2019 vom 29. April 2019 E. 5.2). Weiter ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Der Kreisarzt Dr. med. G.___ formulierte in seinem Bericht vom 12. Januar 2021 (Suva-Nr. 165) ein Tätigkeitsprofil. Danach sei beim Beschwerdeführer in einer angepassten, wechselbelastenden körperlich leichten bis mittelschweren, vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne längere Geh- und Stehphasen eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben. Zu vermeiden sind: Tätigkeiten mit häufigem oder andauerndem Besteigen von Leitern oder Treppen respektive von Gerüsten, insbesondere bei gleichzeitigem Tragen von Gewichten. Diese Einschränkungen sind nicht derart, dass bei einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 von vornherein mit einer Lohneinbusse gerechnet werden müsste. Ebenso bildet der Umstand, dass eine versicherte Person nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ausüben kann, keinen Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der LSE-Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl solcher Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 8.2.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_217/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin hat für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen Abzug von 5 % gewährt, was im vorliegenden Fall im Lichte des Gesagten als angemessen erscheint. Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über die Niederlassungsbewilligung (vgl. Suva-Nr. 20), was unter dem Aspekt des Aufenthaltsstatus im Vergleich mit dem Totalwert ebenfalls keine Lohneinbusse erwarten lässt. Ebenso gebietet das Alter des Beschwerdeführers keinen Abzug. Zudem kann die Anzahl Dienstjahre bei der Verwendung des Kompetenzniveaus 1 keinen Abzug begründen. Schliesslich entfällt auch der Teilzeitaspekt, da der Beschwerdeführer gemäss Beurteilung des Kreisarztes vollzeitlich erwerbstätig sein kann. Insgesamt ist somit – in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin – ein Abzug vom 5 % vom Tabellenlohn gerechtfertigt. Das Invalideneinkommen beträgt somit CHF 65'278.00 (CHF 68'714.00 abzüglich des leidensbedingten Abzugs von 5 %).
5. Aus der Gegenüberstellung von Valideneinkommen (CHF 88'400.00) und Invalideneinkommen (CHF 65'278.00) ergibt sich somit ein Invaliditätsgrad von 26 %. Der Beschwerdeführer hat ab 1. April 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente in dieser Höhe. Die Beschwerde ist somit in diesem Sinn (Erhöhung des Rentenanspruchs von 23 % auf 26 %) gutzuheissen.
6. Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Integritätsentschädigung. Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, die ihm zugesprochene Integritätsentschädigung von 15 % sei zu tief. Er verlangt die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung von mindestens 30 %.
6.1 Laut Art. 24 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird laut Art. 25 Abs. 1 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt (Satz 1); sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Satz 2). Art. 25 Abs. 2 UVG beauftragt den Bundesrat, die Bemessung der Entschädigung zu regeln. Gestützt darauf wurde Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) erlassen.
6.2 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 UVV). Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 218 E. 2a S. 219) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2).
6.3 Die medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva-Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 – 16, mit seitherigen Anpassungen, abrufbar unter www.suva.ch). Diese von der Verwaltung erarbeiteten Tabellen sind, soweit sie Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 116 V 156 E. 3a S. 157 mit Hinweis). Ist eine Integritätsentschädigung weder in der Skala in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen Schäden vorzunehmen (BGE 113 V 218 E. 3 S. 219, 124 V 29 E. 1a-c).
6.4 Die Zusprechung einer Integritätsentschädigung von 15 % stützt sich auf die Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. G.___ vom 19. Januar 2021 (Suva-Nr. 167). Der Kreisarzt führte aus, der Versicherte habe sich bei einem Sturz vom Dach eine mehrfragmentäre Calcaneusfraktur rechts zugezogen. Diese sei auf Wunsch des Versicherten konservativ behandelt worden. Die Fraktur sei inzwischen ossär konsolidiert. Es resultiere ein leicht verkürzter und abgeflachter Calcaneus. Die Beweglichkeit im subtalaren Gelenk sei nahezu aufgehoben. Es bestünden noch belastungsabhängige Restbeschwerden. Therapeutisch sei eine distrahierende calcaneo-cuboidale Arthrodese als nächster möglicher Schritt diskutiert worden. Der Kreisarzt gelangte schliesslich zum Ergebnis, die Beschwerden entsprächen in etwa einer mässigen bis schweren USG-Arthrose. Eine solche sei gemäss Tabelle 5.2 (Integritätsschaden bei Arthrosen) einem Integritätsschaden von 15 % entsprechend. Im Quervergleich dazu entspreche der Befund in etwa dem eines Status nach Arthrodese im USG. Diese entspräche gemäss Tabelle 5.2 ebenfalls einem Integritätsschaden von 15 %. Diese kreisärztlichen Einschätzungen erscheinen basierend auf den medizinischen Befunden und den Feinrastertabellen der Suva nachvollziehbar und überzeugend. Soweit der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von mindestens 30 % geltend macht (vgl. A.S. 28), vermag er sich nicht auf eine entsprechende ärztliche Stellungnahme zu berufen. Damit ergibt sich eine Integritätsentschädigung von 15 %, wie sie dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zugesprochen wurde. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
7. Somit ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als der Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2021 betreffend die Höhe der zugesprochenen Rente aufgehoben wird. Der Beschwerdeführer hat ab 1. April 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente von 26 %. Dagegen wird die Beschwerde bezüglich der Zusprache einer höheren Integritätsentschädigung abgewiesen.
8.
8.1 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die ganz oder teilweise obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids und der Verfügung vom 12. März 2021 sowie eine Neubeurteilung der Leistungsbegehren. Konkret beanstandet er einerseits den Einkommensvergleich und fordert bei der Bemessung des Invalideneinkommens das Abstellen auf Kompetenzniveau 1. Anderseits fordert er eine Integritätsentschädigung von mindestens 30 %. Während die Beschwerde insofern teilweise gutgeheissen wird, als dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente in Höhe von 26 % zugesprochen wird, wird die Beschwerde bezüglich einer Integritätsentschädigung in Höhe von 30 % abgewiesen. Angesichts der im vorliegenden Verfahren eingereichten Rechtsschriften ist festzuhalten, dass der Prozessaufwand des Versichertenanwaltes höher ausfiel, weil er eine höhere Integritätsentschädigung verlangt hat und dies entsprechend begründen musste. Demnach rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung um 1/4 auf 3/4 zu kürzen.
Mit Kostennote vom 8. April 2022 (A.S. 60 ff.) wird ein Aufwand von 10.70 Stunden à CHF 250.00 und Auslagen in Höhe von CHF 182.60 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer geltend gemacht. Es ist davon auszugehen, dass es sich beim angegebenen Betrag von CHF 1’675.00 (A.S. 62) um einen Verschrieb handelt und stattdessen CHF 2'675.00 gemeint sind, denn der Stundenaufwand von 10.7 Stunden zum Ansatz von CHF 250.00 ergibt CHF 2'675.00 und nicht CHF 1'675.00. Vom Stundenaufwand von 10.7 Stunden werden vorliegend 1.1 Stunden abgezogen. Diese Kürzung rechtfertigt sich unter anderem damit, dass mehrere Positionen in den Kostennoten Kanzleiaufwand darstellen (Orientierungskopien an den Klienten [8 x] und Fristerstreckungsgesuche [3 x]), welcher bereits im Stundenansatz enthalten ist. Ebenfalls nicht zu entschädigen ist grundsätzlich der Aufwand für das Aktenstudium von Gerichtsverfügungen, welche lediglich den Schriftenwechsel regeln. Hinsichtlich der geltend gemachten Auslagen von CHF 182.60 ist zu sagen, dass Kopien mit CHF 0.50 pro Stück vergütet werden und nicht mit CHF 1.00 (vgl. § 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 5 GT). Demnach belaufen sich die zu vergütenden Auslagen auf insgesamt CHF 114.60. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 2'031.15 festzusetzen (9.6 Stunden zu CHF 250.00, zuzügl. Auslagen und MwSt. davon 3/4).
8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2021 wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente von 26 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'031.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar