Urteil vom 8. Juni 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann

Beschwerdeführer

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Begutachtung (Verfügung vom 12. Januar 2021)

 


 

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.       

 

1.

1.1     Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) teilte dem 1965 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. November 2019 mit, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig sei und die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werde (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 85). Über SuisseMED@P wurde sodann die Gutachterstelle B.___, [...], und die Gutachterpersonen Dr. med. C.___ (Allgemeine Innere Medizin), Dr. med. D.___ (Neurologie), lic. phil. E.___ (Neuropsychologie), Dr. med. F.___ (Ophthalmologie) und Dr. med. G.___ (Psychiatrie und Psychotherapie) ausgelost (IV-Nr. 101). Damit zeigte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2020 einverstanden (IV-Nr. 105).

 

1.2     Mit E-Mail vom 24. Juli 2020 (IV-Nr. 115) liess der Beschwerdeführer ein vorsorgliches Ausstands- und Ablehnungsbegehren gegen Dr. med. F.___ geltend machen, das er mit Eingabe vom 27. Juli 2020 (IV-Nr. 116) bestätigte. Die Beschwerdegegnerin leitete diese Eingabe am 25. September 2020 an die Klinik H.___, [...], mit der Bitte weiter, diese Dr. med. F.___ vorzulegen (IV-Nr. 117). Dessen Stellungnahme datiert vom 9. November 2020 (IV-Nr. 119). Das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle B.___ wurde am 13. November 2020 erstattet (IV-Nrn. 120.1 – 120.9), wobei das ophtalmologische Teilgutachten vom 16. August 2020 datiert. Die Eingabe von Dr. med. F.___ vom 9. November 2020 wurde am 19. November 2020 (IV-Nr. 121) an den Vertreter des Beschwerdeführers weitergeleitet. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 mitteilen, er halte vollumfänglich am Ausstandsbegehren vom 27. Juli 2020 fest (IV-Nr. 126). Mit Verfügung vom 12. Januar 2021 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin das Begehren des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2020, wonach der ophtalmologische Gutachter in den Ausstand zu versetzen und durch eine andere Untersuchungsperson zu ersetzen sei, ab.

 

2.       Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 10. Februar 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

 

1.    Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 12. Januar 2021 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.    a) Das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2020 resp. 27. Juli 2020 sei gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, eine neue, unvoreingenommene und vor allem ergebnisoffene Gutachterperson für die augenärztliche Begutachtung zu beauftragen.

b) Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zur Neubeurteilung und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.    Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4.    Vor Eröffnung des materiellen Entscheids sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben.

5.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

 

3.       Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 19. April 2021 (A.S. 24) auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

 

4.       Die mit Eingabe vom 26. Mai 2021 (A.S. 30 ff.) eingereichte Kostennote geht mit Verfügung vom 27. Mai 2021 (A.S. 35) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

 

5.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.      

 

1.

1.1     Zwischenverfügungen über die Ausstandspflicht können auf dem Beschwerdeweg angefochten werden (vgl. BGE 132 V 376 E. 2.5 S. 378). Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2     Die Beurteilung von Beschwerden gegen eine Zwischenverfügung, wie sie hier vorliegt, fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist daher für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

 

2.

2.1     Medizinische Gutachten, an denen – wie im vorliegenden Fall – drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, müssen bei einer Gutachterstelle erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV), d.h. über die webbasierte Plattform SuisseMED@P (s. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI, Einleitung zu Anhang V, Stand am 1. Januar 2018]). Dieses Zuweisungsmodell soll generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355). Wie mittlerweile gerichtsnotorisch ist, erfolgt bei SuisseMED@P eine elektronische Ziehung aus einem virtuellen Lotterietopf. Dieser füllt sich vor jeder Auftragsvergabe mit denjenigen Gutachterstellen, die in den erforderlichen Fachdisziplinen über freie Kapazitäten verfügen und in der Lage sind, das Gutachten in der gewünschten Sprache und der erwarteten Bearbeitungszeit zu verfassen. Sodann erfolgt die Auswahl nach einem programmierten Algorithmus. Welche Stellen bei einer bestimmten Vergabe zur Auswahl standen, ist nicht erkennbar; da keine Mindestanzahl von Gutachterstellen vorgegeben ist, kann es also auch sein, dass bei einer bestimmten Ziehung effektiv nur eine einzige Gutachterstelle zur Auswahl stand. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden. Entscheidend ist nämlich, dass die Vergabe dem Zugriff von aussen entzogen ist und weder von der Invalidenversicherung noch von anderen Personen gesteuert oder beeinflusst werden kann (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2020.199 vom 18. März 2021 E. II. 2.1). Die Zielsetzung im Leitentscheid BGE 137 V 210 ist damit verwirklicht worden und das SuisseMED@P-System grundsätzlich rechtmässig (BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357). Wohl hat das Bundesgericht betont, es werde die Umsetzung der in BGE 137 V 210 formulierten Anforderungen weiterhin beobachten, wobei es sich eine neue rechtliche Überprüfung vorbehalte (a.a.O., E. 5.5 S. 357 f.). Bislang sind jedoch keine Entscheide ergangen, welche konkrete Mängel bei der Auftragsvergabe über SuisseMED@P feststellen würden.

 

2.2     Nach erfolgter Zuteilung durch SuisseMED@P teilt die IV-Stelle der versicherten Person die Gutachterstelle und die Namen der mit dem Gutachten betrauten Personen nebst den entsprechenden Facharzttiteln mit (Rz 2077.8 KSVI). Die versicherte Person erhält eine Frist von zwölf Tagen, um Einwände zu erheben (Rz 2077.9 KSVI). Sie kann die Gutachterpersonen aus triftigen Gründen ablehnen (Art. 44 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Darunter fällt namentlich auch die Befangenheit eines Gutachters. Es können – über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinaus – sämtliche Gründe vorgebracht werden, die eine Gutachterperson als nicht mehr unabhängig und unvoreingenommen erscheinen lassen (Marco Weiss in: Mitwirkungsrechte vor der Einholung medizinischer Gutachten in der Invalidenversicherung, Diss. Bern 2018, S. 155 f.; s.a. Rz 2077.10 KSVI).

 

2.3     Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Bei der Befangenheit im Sinne der fehlenden Unparteilichkeit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer zu beweisen ist. Für die Ablehnung braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f., 137 I 227 E. 2.1.3 S. 231. vgl. auch 139 I 121 E. 5.1 S. 125).

 

3.       Im vorliegenden Fall liess der Beschwerdeführer, nachdem ihm durch die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 31. Januar 2020 (IV-Nr. 101) eine polydisziplinäre Begutachtung durch die zugeloste Gutachterstelle B.___ und die Sachverständigen Dres. med. C.___, D.___, F.___, G.___ sowie lic. phil. E.___ in Aussicht gestellt worden war, innert Frist keine Ausstandsgründe geltend machen. So hielt er in seiner Eingabe vom 24. Februar 2020 (IV-Nr. 105) explizit fest, er habe zurzeit gegen die vorgeschlagenen Gutachter keine Einwendungen. Das vorsorgliche Ausstands- und Ablehnungsbegehren gegen Dr. med. F.___ erfolgte sodann mittels E-Mail vom 24. Juli 2020 bzw. mit Eingabe vom 27. Juli 2020 (IV-Nrn. 115 f.). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer die Fachdisziplin der Ophthalmologie umfassenden polydisziplinären Begutachtung anerkennt. Streitig ist somit einzig, ob der ophthalmologische Gutachter Dr. med. F.___ in den Ausstand zu treten hat und somit eine andere Gutachterperson mit der augenärztlichen Begutachtung zu beauftragen ist.

 

4.       Es ist nachfolgend auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen:

 

4.1     Der Beschwerdeführer stellt sich zum einen auf den Standpunkt, er sei vom Gutachter zweimal – am 3. und 17. Juni 2020 – mit einer falschen Adressierung zur Begutachtung aufgeboten worden (A.S. 15). Dies werfe hinsichtlich des Seriosität des Gutachters Fragen auf. In einer E-Mail vom 26. Juni 2020 habe der Gutachter sodann gemeint, dass «gerade bei diesem Patienten» eine Entschädigung für die nicht wahrgenommenen Termine zu verlangen sei.

Aufgrund dieser Vorbringen lässt sich, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, keine Voreingenommenheit und somit kein Ausstandsgrund betreffend Dr. med. F.___ ableiten. So ist davon auszugehen, dass es sich bei der unrichtigen Adressierung des Aufgebots um ein administratives Versehen handelte, das die Fachkompetenz des Gutachters jedoch in keiner Weise in Frage zu stellen vermag. Es ist aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen, dass dem Gutachter das zweimal falsch zugestellte Aufgebot zur Untersuchung zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war. Dr. med. F.___ hielt in seiner E-Mail vom 26. Juni 2020 nämlich fest, die Termine seien nicht direkt mit dem Beschwerdeführer, sondern mit der Gutachterstelle B.___ vereinbart worden. Auch in der Stellungnahme vom 9. November 2020 bestätigte Dr. med. F.___ (IV-Nr. 119), dass die erste Einladung zur Begutachtung durch die Gutachterstelle B.___ erfolgt sei. Sie [die Klinik H.___] hätten daher keine Informationen, an welche Adresse dieses Schreiben erfolgt sei und könnten daher hierzu keine Stellung beziehen. Weil Dr. med. F.___, die falsche Adressierung des Aufgebots nicht bekannt war, erscheint unter diesen Umständen die durch ihn geforderte Entschädigung für das zweimalige Nichterscheinen des Beschwerdeführers nicht abwegig. Eine abwertende oder geringschätzende Haltung des Gutachters gegenüber dem Beschwerdeführer, die den Anschein von Befangenheit zu begründen vermöchte, ist demnach nicht ersichtlich.

 

4.2     Auch dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Gutachter Dr. med. F.___ auf eine zweitversetzte (wohl gemeint: zeitversetzte) Verlaufsuntersuchung verzichtet habe (A.S. 16), lässt sich kein Ablehnungsgrund entnehmen. So hat ein Gutachter den medizinischen Sachverhalt stets umfassend abzuklären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3 mit Hinweis, wo es um einen psychiatrischen Experten ging). Ob der Beschwerdeführer zu diesem Zweck noch zu einer zweiten Untersuchung aufgeboten werden muss, liegt im Ermessen des jeweiligen Gutachters. Bei dem in diesem Zusammenhang durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Argument, wonach Dr. med. F.___ unter erheblichem Zeit- und Kostendruck gestanden habe, da sämtliche übrigen Begutachtungstermine bereits stattgefunden hätten und der Beschwerdeführer ja zweimal nicht zur Begutachtung erschienen sei (A.S. 15 f.), handelt es sich um reine Spekulation, die keinen Zweifel an der Unbefangenheit des Gutachters zu begründen vermag.

 

4.3     Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Gutachter das Arztgeheimnis gegenüber einer Vielzahl von Personen verletzt habe (A.S. 16 f.), indem eine seiner Hilfspersonen (Praxisassistentin) am 26. Juni 2020 heikle Personendaten per E-Mail versendet habe, wird durch den Gutachter Dr. med. F.___ in seiner Stellungnahme vom 9. November 2020 (IV-Nr. 119) nicht bestritten. So bestätigt er, dass seine Praxisassistentin am 23. Juli 2020 eine interne E-Mail an das Sekretariat von Rechtsanwalt Wyssmann weitergeleitet und dabei nicht darauf geachtet habe, dass in dieser E-Mail nebst den Personendaten des Beschwerdeführers auch jene von anderen Personen ersichtlich waren. Das fehlerhafte Handeln der Praxisassistentin vermag ebenfalls keinen Ausstandsgrund von Dr. med. F.___ zu begründen.

 

4.4     Zusammenfassend lässt sich aus den oben genannten Vorbringen auch in ihrer Gesamtheit keinen Anschein der Befangenheit des Gutachters erkennen. Die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2021 (A.S. 1 ff.) ist zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

 

5.       Auf die in E. I. 2 Ziff. 3 hiervor beantragte Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht hier kein Anspruch, da es nicht um die Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2013 vom 8. März 2013 E. 4).

 

6.

6.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

6.2     Bei Streitigkeiten über Sozialversicherungsleistungen ist das kantonale Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). In der Invalidenversicherung besteht zwar eine solche Bestimmung (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da aber im vorliegenden Verfahren keine IV-Leistungen streitig sind, sondern die Bestimmung einer Gutachterstelle, entfällt die Erhebung von Verfahrenskosten.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Küng