Urteil vom 12. Dezember 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter
Beschwerdeführer
gegen
Syna Arbeitslosenkasse, Römerstrasse 7, Legal & Compliance, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer
Beschwerdegegnerin
betreffend Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung / Rückforderung (Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2021)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) machte bei der Syna Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) per 4. Mai 2020 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Syna] S. 227). Nach Prüfung der Anspruchsberechtigung eröffnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung vom 4. Mai 2020 bis am 3. Mai 2022 und entrichtete ihm alsdann unter Berücksichtigung von insgesamt 30 Einstelltagen Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Syna S. 158 f., 161, 169, 188 ff., 193 f.).
1.2 Mit Verfügung vom 10. Juli 2021 forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer aufgrund einer internen Revision «zuviel bezahlte Leistungen» in der Höhe von CHF 30'524.30 zurück, da ihm im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 30. April 2021 fälschlicherweise Arbeitslosenentschädigung gestützt auf einen Vermittlungsgrad von 100 % anstatt von 60 % ausbezahlt worden sei (Syna S. 66 f.). Diese Verfügung ersetzte sie anschliessend durch eine neue, inhaltlich identische Verfügung vom 16. August 2021 (Syna S. 35 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (Syna S. 28 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2021 ab (Syna S. 6 ff.; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt am 17. November 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde führen und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):
Vorfragen:
1. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (§ 70 VRPG/SO).
Hauptbegehren:
2. In Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid betreffend die Verfügung vom 16.08.2021 der Syna Arbeitslosenkasse aufzuheben und die Einsprache sei gutzuheissen und auf eine Rückforderung der geleisteten Zahlungen sei in Aufhebung der Verfügung vom 16.08.2021 zu verzichten.
3. Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren der Syna Arbeitslosenkasse eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00, zzgl. MwSt., zuzusprechen (Disp. Ziffer 3).
Eventualbegehren:
4. In Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid betreffend die Verfügung vom 16.08.2021 der Syna Arbeitslosenkasse aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.2 Mit Verfügung vom 18. November 2021 stellt das Versicherungsgericht fest, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos ist (A.S. 26 f.).
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 29 f.).
2.4 Mit Stellungnahme vom 21. Januar 2022 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest. Zugleich ersucht er um Zustellung des von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort erwähnten Aktenstückes und Neuansetzung der Frist zur Einreichung einer Replik (A.S. 34 f.).
2.5 Mit Verfügung vom 27. Januar 2022 setzt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer unter Beilegung des angeforderten Aktenstückes eine neue Frist zur Einreichung einer Replik (A.S. 36 f.). Von diesem erneuten Replikrecht macht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2022 Gebrauch (A.S. 39 ff.).
2.6 Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf die Einreichung einer Duplik (A.S. 45).
2.7 Mit Schreiben vom 28. März 2022 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 46 ff.).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
1.2 Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass sie dem Beschwerdeführer in den Kontrollperioden Juli 2020 bis April 2021 fälschlicherweise Arbeitslosenentschädigung basierend auf einem Vermittlungsgrad von 100 % statt auf einem solchen von lediglich 60 % ausbezahlt habe. Der Beschwerdeführer habe daher zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von CHF 30'524.30 zurückzuerstatten (vgl. Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2021; A. S. 1 ff.). Strittig und zu prüfen ist somit nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer Arbeitslosentaggelder in besagtem Umfang zurückfordern kann.
2.
2.1 Gemäss Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) richtet sich die Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung – mit Ausnahme von hier nicht interessierenden Fällen – nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
2.2 Auch wenn die Arbeitslosenversicherung die Leistungsabrechnungen gestützt auf Art. 100 Abs. 1 AVIG nicht als formelle Verfügung, sondern im formlosen Verfahren gemäss Art. 51 ATSG erlassen hat, ist eine Rückforderung nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nur noch unter den Voraussetzungen der prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG oder der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG zulässig (vgl. BGE 129 V 110). Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Im Rahmen einer Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
3.
3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Die Vermittlungsfähigkeit beschlägt mithin drei Elemente, wovon die Arbeitsfähigkeit und die Arbeitsberechtigung objektiver Natur sind, die Vermittlungsbereitschaft jedoch subjektiver Natur (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 261). Der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. BGE 120 V 385 E. 4c/aa S. 390) anzunehmen, oder nicht (BGE 126 V 124 E. 2 S. 126; 125 V 51 E. 6a S. 58). Die Vermittlungsfähigkeit kann sich jedoch auf ein kleineres Pensum beziehen, während sie für ein höheres Pensum nicht gegeben ist; im Rahmen eines bestimmten (mindestens 20%igen) Pensums kann die Vermittlungsfähigkeit indessen nur erfüllt oder nicht erfüllt sein (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97; Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2009 vom 24. März 2010 E. 3.1).
3.2 Von der Vermittlungsfähigkeit zu unterscheiden ist der anrechenbare Arbeitsausfall (Art. 11 AVIG). Dabei handelt es sich ebenfalls um eine Anspruchsvoraussetzung (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG), welche erfüllt ist, wenn der Arbeitsausfall einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Die gesetzliche Normierung des anrechenbaren Arbeitsausfalls stellt auch eine Regelung über die Entschädigungsbemessung dar, indem sich Dauer und Ausmass des Arbeitsausfalls auf den Umfang des Taggeldanspruchs auswirken (BGE 125 V 51 E. 6b S. 58 f. mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2019 vom 4. Juli 2019 E. 3.2 und 8C_126/2014 vom 8. Juli 2014 E. 5.1.1). Der anrechenbare Arbeitsausfall bestimmt sich grundsätzlich im Verhältnis zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-) Arbeitslosigkeit. Es kommt aber auch darauf an, in welchem zeitlichen Umfang die versicherte Person bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Arbeitnehmer, die nach dem Verlust ihrer Vollzeitbeschäftigung, aus welchen Gründen auch immer, lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein wollen oder können, die also zwar bereit sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, im Unterschied zu vorher jedoch nur noch in reduziertem Umfang, erleiden einen bloss teilweisen Arbeitsausfall. Die Kürzung des Taggeldanspruchs bei einem lediglich teilweise anrechenbaren Arbeitsausfall geschieht dabei durch eine entsprechende Reduktion des der Entschädigungsbemessung zugrundezulegenden versicherten Verdienstes (BGE 125 V 51 E. 6c/aa S. 59 f. mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_766/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2 und 8C_126/2014 vom 8. Juli 2014 E. 5.1.2).
4. Den Akten der Beschwerdegegnerin lässt sich folgender massgebender Sachverhalt entnehmen:
4.1 Der Beschwerdeführer war seit dem 1. Oktober 2013 bei der B.___ als Versicherungs- und Vorsorgeberater in einem Vollzeitpensum angestellt und kündigte das Arbeitsverhältnis auf den 31. Januar 2020 (Syna S. 208 f., 227 ff., 233), da er nach eigenen Angaben kurz vor einem Burnout gestanden sei, eine Auszeit habe nehmen und sich anschliessend beruflich neu habe orientieren wollen (Syna S. 202 f., 207). Am 14. Mai 2020 beantragte er bei der Beschwerdegegnerin Arbeitslosenentschädigung ab dem 4. Mai 2020. Dabei gab er auf dem Antragsformular an, er sei im Umfang einer Vollzeitstelle bereit und in der Lage zu arbeiten (Syna S. 227 ff.).
4.2 In einer Gesprächsnotiz zu einem telefonischen Beratungsgespräch vom 10. Juni 2020 hielt der zuständige RAV-Personalberater fest, dass der Beschwerdeführer als freiwilliger Helfer in der Gärtnerei der Institution C.___ in [...] während drei Tagen in der Woche arbeite. Diese Tätigkeit wolle der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht aufgeben, da er dabei viel lerne. Eine Freiwilligenarbeit sei jedoch bewilligungspflichtig. Überdies arbeite der Beschwerdeführer einen halben Tag in der Woche auf dem [...] Wochenmarkt und erhalte dafür einen Lohn. Es sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer dem Personalberater eine schriftliche Bestätigung zustelle, wonach er seinen Vermittlungsgrad auf 40 % senke. Ausserdem rechne der Beschwerdeführer seine Arbeit auf dem [...] Wochenmarkt als Zwischenverdienst ab (Syna S. 23).
4.3 Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 ersuchte der Beschwerdeführer den zuständigen RAV-Personalberater, aufgrund seiner Freiwilligenarbeit im Umfang eines 40%-Pensums in der Institution C.___ seinen Vermittlungsgrad von 100 % auf 60 % anzupassen; «für die Stellensuche» strebe er jedoch weiterhin ein Pensum von 100 % an (Syna S. 198).
4.4 Auf der «Anmeldebestätigung» für den Beschwerdeführer vom 22. Juni 2020 (eingegangen bei der Beschwerdegegnerin am 24. Juni 2020) hielt der zuständige RAV-Personalberater unter der Rubrik «Beschäftigungsgrad» «60 %» und unter der Rubrik «Arbeitszeit» «Vermittlungsgrad ab dem 01.07.2020 ist neu 60 %» fest (Syna S. 196 f.).
4.5 In einer Telefonnotiz vom 5. August 2020 notierte sich der zuständige RAV-Personalberater, dass der Beschwerdeführer sich bisher erfolglos auf Arbeitsstellen beworben habe. Er arbeite jeweils am Montag und Freitag in der Institution C.___, ohne dass dort in nächster Zeit Aussicht auf eine Anstellung bestehe. Am Donnerstagvormittag arbeite er weiterhin mit einem Pensum von 10 % im Zwischenverdienst (Syna S. 22). Zugleich brachte er als allgemeinen Vermerk auf dem Verlaufsprotokoll an: «Mögliche Arbeitstag[e]: Dienstag, Mittwoch[,] Donnerstag und Freitag. Wenn es um eine Festanstellung mit einem 100 % Pensum geht, kann Herr A.___ an jedem Werktag arbeiten.» (Syna S. 18).
4.6 Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Beschwerdegegnerin auf dem Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat Juli 2020» vom 17. August 2020 unter Punkt 9 auf die Frage, in welchem Umfang er insgesamt Arbeit suche, einen Vermittlungsgrad von 60 % ab dem 1. Juli 2020 an (Syna S. 167 f.). Auf dem Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat Oktober 2020» vom 13. November 2020 brachte er zu Punkt 9 als Bemerkung (erneut) «60 % !» an (Syna S. 142 f.).
4.7 Mit E-Mail vom 2. Dezember 2020 teilte eine Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie könne seine Vermittlungsfähigkeit leider rückwirkend nicht anpassen. Da bisher nur bis September 2020 abgerechnet worden sei, könne sie die Vermittlungsfähigkeit ab Oktober 2020 auf 60 % reduzieren, wofür sie jedoch vom zuständigen RAV ein Mutationsschreiben benötige (Syna S. 138; Beilage des Beschwerdeführers [BB] Nr. B2).
4.8 Im November und Dezember 2020 absolvierte der Beschwerdeführer eine arbeitsmarktliche Massnahme bei D.___. Auf den entsprechenden Bescheinigungen vom 30. November 2020 sowie vom 8. Dezember 2020 wurde als Präsenzzeit jeweils ein Anstellungsgrad von 50 % ausgewiesen (Syna S. 133, 137).
4.9 In einem telefonischen Beratungsgespräch vom 30. März 2021 informierte der Beschwerdeführer den zuständigen RAV-Personalberater darüber, dass er in Erwägung ziehe, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen (Syna S. 20).
4.10 In einer Gesprächsnotiz zu einem Telefongespräch vom 27. Mai 2021 hielt der zuständige RAV-Personalberater fest, dass der Beschwerdeführer seinen Vermittlungsgrad ab dem 27. Mai 2021 wieder auf 100 % erhöhe. Wenn ihm das Pensionskassenguthaben ausbezahlt werde, nehme er «definitiv» eine selbständige Erwerbstätigkeit auf (Syna S. 19).
4.11 Auf der «Anmeldebestätigung» für den Beschwerdeführer vom 27. Mai 2021 (eingegangen bei der Beschwerdegegnerin am 31. Mai 2021) hielt der zuständige RAV-Personalberater beim Beschäftigungsgrad «100 % ab 27.05.2021» und bei der Arbeitszeit «Vermittlungsgrad ab dem 27.05.2021 ist wieder 100 %» fest (Syna S. 94 f.).
4.12 Auf entsprechende Rückfrage hin (Syna S. 93) führte der zuständige RAV-Personalberater mit E-Mail vom 25. Juni 2021 gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe sich im Zeitraum von Juli 2020 bis Mai 2021 bis auf eine Ausnahme immer auf Vollzeitstellen beworben. Das Pensum habe er in dieser Zeit auf 60 % reduziert, damit er nicht aufgrund einer arbeitsmarktlichen Massnahme im Umfang von 100 % oder einer möglichen Stellenzuweisung mit einem Pensum von 100 % seinen Einsatz in der Institution C.___ hätte aufgeben müssen. Die Freiwilligenarbeit in der Institution C.___ wäre bei einem Vermittlungsgrad von 100 % vom RAV Olten nicht gutgeheissen worden (Syna S. 91).
4.13 Am Beratungsgespräch vom 29. Juni 2021 teilte der Beschwerdeführer dem RAV Olten mit, dass er per 1. Juni 2021 neu als selbständig erwerbend gelte (Syna S. 18). Auf diesen Umstand wies er gleichentags auch auf dem Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat Mai 2021» hin und meldete sich von der Arbeitslosenversicherung ab (Syna S. 73 f.).
4.14 Mit Schreiben vom 19. Juli 2021 bestätigte die Institution C.___ in [...], dass der Beschwerdeführer vom 15. Juni 2020 bis am 23. Oktober 2020 jeweils zwei Tage pro Woche bei ihr im Garten gearbeitet habe, wobei dieser Arbeitseinsatz freiwillig und unentgeltlich erfolgt und an keinerlei Bedingungen gebunden gewesen sei (BB Nr. B5).
4.15 Den Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen von Mai 2020 bis Mai 2021 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in dieser Zeitspanne jeweils praktisch ausschliesslich auf Vollzeitstellen bewarb (BB Nr. B3).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer arbeitete ab dem 15. Juni 2020 mit einem Pensum von 40 % freiwillig und unentgeltlich im Garten der sozialtherapeutischen Einrichtung C.___ (vgl. BB Nr. B5). Er wies jedoch gegenüber dem zuständigen RAV-Personalberater ausdrücklich darauf hin, dass er ungeachtet seiner momentanen 40-prozentigen Freiwilligentätigkeit eine Vollzeitstelle suche (vgl. Syna S. 198), und bewarb sich in der Folge beinahe ausnahmslos auf Vollzeitstellen (vgl. Syna S. 91; BB Nr. B3). Für sich allein betrachtet ist dieses Verhalten als (gewichtiger) Anhaltspunkt für eine Vermittlungsbereitschaft im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung zu werten. Daran ändert auch nichts, dass sich die persönlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers – entsprechend seinem Wunsch nach einer handwerklichen oder naturverbundenen Tätigkeit (vgl. Syna S. 24 f.) – weitgehend auf Stellen als (Hilfs-) Gärtner und (Hilfs-) Schreiner bzw. Zimmermann beschränkten (vgl. BB Nr. B3), obwohl er lediglich über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fernseh- und Radioelektriker (vgl. Syna S. 260) sowie über Kenntnisse und langjährige Erfahrungen als Versicherungs- und Vorsorgeberater (vgl. Syna S. 208, 225, 251) verfügt(e). Zwar mussten die Erfolgsaussichten von solchen Bewerbungen als gering eingestuft werden. Allerdings stimmte der zuständige RAV-Personalberater diesem Vorgehen – vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer bei einer Anstellung in diesem Bereich auf Differenzzahlungen verzichte und sich von der Arbeitslosenversicherung abmelde – ausdrücklich zu (vgl. Syna S. 24).
5.2 Für eine Vermittlungsfähigkeit von lediglich 60 % spricht, dass der Beschwerdeführer selber wiederholt angab, nur über einen Vermittlungsgrad in diesem Umfang zu verfügen (vgl. Syna S. 143, 168, 198). Ausserdem war er – zumindest gemäss der Gesprächsnotiz des zuständigen RAV-Personalberaters vom 10. Juni 2020 (vgl. Syna S. 23) – nicht bereit, seine Freiwilligenarbeit in der Institution C.___ zugunsten einer ihm zugewiesenen und zumutbaren Arbeitsstelle aufzugeben, da er sich wohl erhoffte, mit den im Rahmen der freiwilligen Tätigkeit erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten seinem Wunsch nach einer (Fest-) Anstellung als (Hilfs-)Gärtner näherzukommen. In dieses Bild fügt sich auch die nachträgliche Stellungnahme des zuständigen RAV-Personalberaters vom 25. Juni 2021 ein, wonach der Beschwerdeführer sein Pensum in dieser Zeit auf 60 % reduziert habe, damit er nicht aufgrund einer arbeitsmarktlichen Massnahme im Umfang von 100 % oder einer möglichen Stellenzuweisung mit einem Pensum von 100 % seinen Freiwilligeneinsatz in der Institution C.___ hätte beenden müssen (vgl. Syna S. 91). Hingegen lässt sich damit nicht vereinbaren, dass der zuständige RAV-Personalberater am 5. August 2020 im Verlaufsprotokoll den generellen Vermerk anbrachte, der Beschwerdeführer könne an jedem Werktag arbeiten, «[w]enn es um eine Festanstellung mit einem 100 % Pensum geh[e]» (vgl. Syna S. 18), und die Institution C.___ in ihrer Bestätigung vom 19. Juli 2021 darauf hinwies, dass der Freiwilligeneinsatz des Beschwerdeführers an keinerlei Bedingungen gebunden gewesen sei (vgl. BB Nr. B5). Der Beschwerdeführer wäre mithin zumindest gestützt auf diese beiden Aktenstücke, wie er auch im Beschwerdeverfahren wiederholt geltend macht (vgl. A.S. 17, 34, 39), jederzeit in der Lage und auch Willens gewesen, seine Freiwilligentätigkeit zugunsten einer Vollzeitstelle aufzugeben.
5.3 Gemäss Art. 15 Abs. 4 AVIG gilt die versicherte Person, die mit Bewilligung der kantonalen Amtsstelle eine freiwillige Tätigkeit im Rahmen von Projekten für Arbeitslose ausübt, als vermittlungsfähig. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) führt hierzu in seiner «AVIG-Praxis ALE» in Rz. B261a ergänzend aus, dass die versicherte Person, welche einen stundenweisen Freiwilligeneinsatz ohne kantonale Bewilligung ausübe, nur dann als vermittlungsfähig gelte, sofern dieser Einsatz (unter anderem) maximal 20 % der arbeitsmarktlichen Verfügbarkeit pro Woche betrage. Ob ein (Umkehr-) Schluss aus Art. 15 Abs. 4 AVIG ohne weiteres zulässig ist, wenn eine versicherte Person bereit und befähigt ist, den (unbewilligten) unentgeltlichen Einsatz jederzeit und voraussetzungslos zugunsten einer neuen Arbeitsstelle abzubrechen, erscheint fraglich, zumal auf dem Wege von Verwaltungsweisungen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden dürfen (BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82 mit Hinweisen). Wie es sich damit konkret verhält, kann indessen offenbleiben. Denn allein der Umstand, dass das unentgeltliche «Praktikum» in der Gärtnerei einer sozialtherapeutischen Einrichtung erfolgte, macht diesen Einsatz noch nicht zu einem «Projekt für Arbeitslose». Aus Art. 15 Abs. 4 AVIG kann mithin weder zugunsten noch zuungunsten des Beschwerdeführers etwas abgeleitet werden. Hinzu kommt, dass sich der zuständige RAV-Personalberater widersprüchlich verhielt, indem er dem Beschwerdeführer dessen Freiwilligentätigkeit letztlich zwar bewilligte (vgl. Syna S. 91), sich im Gegenzug jedoch von ihm – faktisch gleichbedeutend mit einer Nichtgenehmigung des Freiwilligeneinsatzes – einen Vermittlungsgrad von lediglich 40 % (recte: 60 %) bestätigen liess (vgl. Syna S. 23).
5.4 Was schliesslich die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer entsprechenden Zuweisungen – soweit diese nicht auf freiwilliger Basis erfolgten (vgl. Syna S. 23 f.) – nicht widersetzte. So kann etwa – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 7) – der Umstand, dass er im November/Dezember 2020 lediglich mit einem Pensum von 50 % an einer arbeitsmarktlichen Massnahme bei D.___ teilnahm, nicht gegen ihn angeführt werden, war doch diese (maximale) Programmpräsenzzeit durch die COVID-19-Pandemie bedingt (vgl. Syna S. 133, 137) und nicht der eingeschränkten Verfügbarkeit des Beschwerdeführers geschuldet. Ohnehin absolvierte der Beschwerdeführer besagte Massnahme zu einem Zeitpunkt, in welchem er seine Freiwilligentätigkeit bereits aufgegeben hatte (vgl. E. II 5.6 nachfolgend).
5.5 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass es für das Vorliegen sowohl eines Vermittlungsgrades von 100 % als auch eines solchen von lediglich 60 % je (gute) Gründe gibt, ohne dass einer der beiden Varianten den Vorzug zu geben wäre. Insbesondere hat nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer nur im Umfang von 60 % vermittlungsbereit und -fähig war. Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, da sie ihre Rückforderung aus einem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt (Vermittlungsgrad von lediglich 60 %) ableiten will (Urteil des Bundesgerichts 8C_678/2021 vom 8. März 2021 E. 4.3.2 mit Verweis auf BGE 138 V 218 E. 6 S. 222; BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). Darüber hinaus kann ihre ursprüngliche Annahme einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden, mithin nur den einzigen Schluss der Unrichtigkeit zulassen (vgl. Thomas Flückiger, Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 53 N 60; BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414). Vielmehr erscheint eine den ursprünglichen Leistungsabrechnungen zugrundeliegende Vermittlungsfähigkeit von 100 % und ein dadurch bedingter vollständig anrechenbarer Arbeitsausfall – wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht (vgl. A.S. 20) – zumindest als vertretbar, womit es an einem Wiedererwägungsgrund fehlt (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Zwar hat sich der Beschwerdeführer ebenfalls widersprüchlich verhalten und ist in seinem Schreiben vom 16. Juni 2020 der irrtümlichen Auffassung erlegen, er könne eine Vollzeitstelle suchen und gleichzeitig einen Vermittlungsgrad von lediglich 60 % aufweisen (Syna S. 198). Es wäre indessen am RAV Olten bzw. am zuständigen RAV-Personalberater gewesen, im Rahmen ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht (vgl. Art. 27 ATSG) für entsprechende Klarheit zu sorgen.
5.6 Anzufügen bleibt noch, dass gemäss Bestätigung der Institution C.___ vom 19. Juli 2021 der Beschwerdeführer nur im Zeitraum vom 15. Juni bis am 23. Oktober 2020 einen Freiwilligeneinsatz in dieser Einrichtung leistete (vgl. BB Nr. B5). Diese Bestätigung steht nicht in Widerspruch zu den übrigen Akten, gab doch der Beschwerdeführer letztmals am 13. November 2020 auf dem Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat Oktober 2020» an, bloss im Umfang von 60 % vermittlungsfähig zu sein (vgl. Syna S. 142 f.) und reichte – zumindest soweit aktenkundig – trotz Ersuchen der Sachbearbeitung der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2020 (vgl. Syna S. 138; BB Nr. B2) kein Mutationsschreiben des RAV Olten nach, um die Vermittlungsfähigkeit ab Oktober 2020 auf 60 % zu reduzieren. Wenn überhaupt, würde somit ohnehin nur für die Zeitspanne vom 15. Juni bis am 23. Oktober 2020 ein allfälliger Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin bestehen.
5.7 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin mithin zu Unrecht vom Beschwerdeführer Arbeitslosenentschädigung im Umfang von insgesamt CHF 30'524.30 zurückgefordert. Die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als begründet und der Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2021 ist aufzuheben.
6. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht (vgl. A.S. 12, 24 f.), Anspruch auf eine Parteientschädigung im Einspracheverfahren hat.
6.1 Nach Art. 52 Abs. 3 ATSG werden im Einspracheverfahren Parteientschädigungen in der Regel nicht ausgerichtet. Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung hat festgelegt, dass – ausserhalb der unentgeltlichen Vertretung – im Einspracheverfahren kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht. Die Zusprechung einer solchen lässt sich also weder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen noch aus den Verfahrensgarantien der Bundesverfassung ableiten. Im Einspracheverfahren gemäss Art. 52 ATSG kann die Ausrichtung einer Parteientschädigung nur als geboten betrachtet werden, wenn die betreffende Person im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Vertretung hätte beanspruchen können (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, Art. 52, Rz. 82 und Rz. 85; Urteile des Bundesgerichts 9C_877/2017 vom 28. Mai 2018 E. 8.2 und 8C_408/2022 vom 7. Oktober 2022 E. 5.2).
6.2 Rechtsprechungsgemäss besteht im Einspracheverfahren, das Elemente eines streitigen Verfahrens aufweist, ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, soweit die Voraussetzungen der Bedürftigkeit der Partei, der fehlenden Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und der sachlichen Gebotenheit im konkreten Falle erfüllt sind. Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zu Recht zu finden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relevanten Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 6.1 mit Hinweisen).
6.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung eingereicht, womit bei einem Obsiegen kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung besteht. Dessen ungeachtet stellten sich für ihn mit der Rückforderungsverfügung vom 16. August 2021 (vgl. Syna S. 35 ff.) keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen. Er wäre durchaus in der Lage gewesen, seinen Standpunkt auch ohne anwaltliche Vertretung darzulegen und namentlich das Bestätigungsschreiben der Institution C.___ vom 19. Juli 2021 (vgl. BB Nr. B5) bereits im Einspracheverfahren einzureichen. Das vorliegende Verfahren erreicht keine solche Komplexität, die eine Verbeiständung bereits im Einspracheverfahren gerechtfertigt hätte, womit die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer ohnehin nicht erfüllt gewesen wären. Die Beschwerdegegnerin hat ihm demnach zu Recht – nicht nur aufgrund seines Unterliegens (vgl. A.S. 8) – keine Parteientschädigung ausgerichtet. An diesem Ergebnis ändert sich auch mit der Gutheissung der Beschwerde bezüglich der Rückforderung und Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. Oktober 2021 (vgl. E. II 5.7 hiervor) nichts. Die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet.
7.
7.1 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat im kantonalen Beschwerdeverfahren die obsiegende beschwerdeführende Person einen bundesrechtlichen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis CHF 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Im vorliegenden Fall wird die Beschwerde bezüglich der Rückforderung gutgeheissen (vgl. E. II. 5.7 hiervor), jedoch bezüglich einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren abgewiesen (vgl. E. II. 6.3 hiervor). Damit wurde der Prozessaufwand indessen nur unerheblich beeinflusst, weshalb sich keine Reduktion der Parteientschädigung aufdrängt. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote weist einen Zeitaufwand von insgesamt 13,76 Stunden aus (vgl. A.S. 49). Dieser ist jedoch um 0,50 Stunden auf 13,26 Stunden zu kürzen, da der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertreten hat und die Position «Kenntnisnahme Einspracheentscheid» (vgl. A.S. 48) demnach nicht zu vergüten ist. Daraus ergibt sich mit dem beantragten Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 123.50 (vgl. A.S. 49) und Mehrwertsteuer von CHF 264.75 (7.7 %) eine Parteientschädigung von CHF 3'703.25.
7.2 In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Oktober 2021 aufgehoben.
2. Dem Beschwerdeführer steht für das Einspracheverfahren keine Parteientschädigung zu.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'703.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Birgelen